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Urteil

5 K 1367/05

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Linienverkehrsgenehmigung, die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt und Ausgleichszahlungen gewährt, unterliegt der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69; in solchen Fällen ist das Auswahlverfahren des § 13a PBefG zu beachten. • § 8 Abs. 4 PBefG enthält keine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme i.S.d. Art.1 VO (EWG) 1191/69; selbst bei Annahme einer Teilbereichsausnahme sind die Voraussetzungen und deren Feststellung in der Entscheidung zu prüfen. • Wird eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt, obwohl § 13a PBefG hätte anzuwenden sein müssen, verletzt dies die Chancengleichheit der Mitbewerber; die Entscheidung ist insoweit rechtswidrig. • Bei einer Auswahlentscheidung nach § 13 PBefG hat die Behörde das Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln; mangelnde Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit und zur Finanzierung sowie unzureichende Ermittlungen zu Bewertungs- und Qualitätskriterien führen zu Ermessenfehlern.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Genehmigungsvergabe: Anwendung EG‑VO 1191/69 und fehlendes §13a‑Verfahren • Eine Linienverkehrsgenehmigung, die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt und Ausgleichszahlungen gewährt, unterliegt der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69; in solchen Fällen ist das Auswahlverfahren des § 13a PBefG zu beachten. • § 8 Abs. 4 PBefG enthält keine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme i.S.d. Art.1 VO (EWG) 1191/69; selbst bei Annahme einer Teilbereichsausnahme sind die Voraussetzungen und deren Feststellung in der Entscheidung zu prüfen. • Wird eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt, obwohl § 13a PBefG hätte anzuwenden sein müssen, verletzt dies die Chancengleichheit der Mitbewerber; die Entscheidung ist insoweit rechtswidrig. • Bei einer Auswahlentscheidung nach § 13 PBefG hat die Behörde das Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln; mangelnde Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit und zur Finanzierung sowie unzureichende Ermittlungen zu Bewertungs- und Qualitätskriterien führen zu Ermessenfehlern. Die Klägerin (Kommanditgesellschaft) und die Beigeladene (Tochter der DB Regio) konkurrierten um die Erteilung einer sechsjährigen Linienverkehrsgenehmigung für eine Strecke im Verantwortungsbereich des ...-Kreises. Das Regierungspräsidium erteilte mit Bescheid vom 11.05.2004 die Genehmigung und einstweilige Erlaubnis an die Beigeladene und lehnte gleichzeitig den Antrag der Klägerin ab. Im Vorfeld hatte der Aufgabenträger einen Genehmigungswettbewerb angekündigt; Bewerbungen wurden mittels eines Bewertungsrasters beurteilt (70% Quantität, 30% Qualität). Die Klägerin rügte u.a. die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die unzulässige Bevorzugung wegen öffentlicher Zuschüsse und fehlerhafte Bewertungskriterien; sie beantragte Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung an sie. Die Behörde stützte die Entscheidung auf § 13 PBefG; im Widerspruchsverfahren wurde abgelehnt. Die Klägerin nahm einen Teil der Klage zurück; im Verfahren blieb streitig insbesondere die Rechtmäßigkeit der an die Beigeladene erteilten Genehmigung. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Mitbewerberin klagebefugt; ein Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters während des Verfahrens berührt die Rechtsposition der Gesellschaft nicht. • Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69: Die erteilte Genehmigung auferlegt Pflichten des öffentlichen Dienstes (Betriebs-, Beförderungs-, Tarifpflicht) und zugleich werden Ausgleichszahlungen gewährt; damit ist die EG‑Verordnung einschlägig und die Vorgaben der Abschnitte II–IV sind zu beachten. • Erfordernis § 13a PBefG: Bei Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hätte das Auswahlverfahren des § 13a PBefG bzw. das dort vorgesehene Vergabeverfahren anzuwenden zu sein; die Erteilung nach § 13 PBefG war hier europarechtswidrig. • Keine wirksame Bereichsausnahme durch § 8 Abs. 4 PBefG: Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sprechen gegen die Annahme, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme i.S.d. Art.1 VO 1191/69 begründet; eine solche Auslegung würde dem europäischen Recht widersprechen. • Mangels Bestimmtheit oder fehlender Feststellungen: Selbst bei Annahme einer Teilbereichsausnahme fehlt § 8 Abs. 4 PBefG an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit; zudem hat die Behörde keine hinreichenden Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit und zur Finanzierung getroffen. • Ermessenfehler bei Anwendung von § 13 PBefG: Die Auswahlentscheidung fußte auf unvollständigem und unzureichend gewichtigtem Abwägungsmaterial; die Behörde hätte den Amtsermittlungsgrundsatz beachten und zur Ermittlung der Erfüllung der Kriterien aktiv vorgehen müssen. • Klage der Klägerin auf Verpflichtung bleibt erfolglos: Die Klägerin hatte § 13 PBefG beantragt; da aber § 13a PBefG hätte angewendet werden müssen und das erforderliche Vergabeverfahren nicht durchgeführt war, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung an die Klägerin. Das Gericht hob den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 insoweit auf, als damit die Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene erteilt wurde, und wies die Klage im Übrigen ab. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Genehmigung rechtswidrig erteilt worden sei, weil die EG‑Verordnung Nr. 1191/69 anzuwenden war und deshalb das Auswahlverfahren des § 13a PBefG hätte durchgeführt werden müssen; § 8 Abs. 4 PBefG begründet keine tragfähige Bereichsausnahme und es fehlten zudem erforderliche Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit und zur Finanzierung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Gewichtung des Abwägungsmaterials. Die Klägerin hat damit in der Anfechtung gegen die Erteilung an die Beigeladene teilweise obsiegt; einen Verpflichtungsanspruch auf Erteilung der Genehmigung an sich konnte sie nicht durchsetzen, weil ihr Antrag nach § 13 PBefG lediglich geprüft worden wäre und für eine Verpflichtung nach § 13a PBefG das vorgesehene Vergabeverfahren nicht durchgeführt worden ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin zur Hälfte und dem Beklagten sowie der Beigeladenen jeweils zu einem Viertel auferlegt; die Berufung wurde zugelassen.