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Urteil

11 K 1392/05

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Die Klägerin ist libanesische Staatsangehörige und war seit 15.03.1991 mit Herrn ..., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verheiratet. Die Ehe ist seit 29.03.2005 geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen (geb. 1992, 1994, 1997 und 1998), die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie bezog bis Ende 2005 Arbeitslosengeld II. In der Vergangenheit erhielt sie jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis zum 01.12.2004. 3 Mit Schreiben vom 13.01.2005 beantragte sie (erneut) die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis. Sie machte geltend, nach § 25 Abs. 3 AuslG komme es bei Ausländern, die mit einem Deutschen verheiratet seien, nicht auf den Gesichtspunkt des gesicherten Lebensunterhaltes an. 4 Nach vorausgegangenem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG bzw. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Nach § 46 Nr. 6 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG stelle der Bezug von Sozialhilfe eindeutig einen Ausweisungsgrund dar. Umstände, die dafür sprächen, in ihrem Fall von dieser Regel abzusehen, seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 03.02.2005 zugestellt. 5 Mit dem am 03.03.2005 eingelegten Widerspruch machte sie ergänzend geltend, es lägen auch im Sinne von Nr. 28.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise Ausnahmen von der Regelversagung vor. Sie habe vier Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, und ihr sei eine Arbeitsaufnahme nicht möglich. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 unter Hinweis darauf, es liege ein Ausweisungsgrund vor, die Klägerin habe unstreitig „Sozialhilfe“ bezogen, als unbegründet zurückgewiesen. 7 Mit der am 04.07.2005 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin, 8 den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 05.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und 9 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder sei nach der Scheidung auf sie übertragen worden. Sie lebe mit ihren vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund der Kindererziehung sei sie nur eingeschränkt in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Seit Januar 2006 sei sie mit einem 400,-- EUR-Job beschäftigt. Im Übrigen verweise sie auf die Berechnungen der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) „Job-Center ...“ zum Bescheid vom 25.11.2005 sowie auf eine Gehaltsabrechnung von 2006 und auf eine Bescheinigung der ...-Schule vom 21.06.2004, wonach ihr ältester Sohn ... seit einem Jahr die Schule für Geistigbehinderte besuche. In der mündlichen Verhandlung machte Sie geltend, sie stehe um 05.00 Uhr auf, bereite für die Kinder das Frühstück und alles weitere vor und verlasse das Haus gegen 06.30 Uhr. Ihre elfjährige Tochter achte auf die Geschwister. Ihren ältesten Sohn könne sie nicht alleine lassen. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber könne sie eventuell noch mehr Stunden arbeiten. Mit zunehmendem Alter sei sie auf dem Arbeitsmarkt schwerer vermittelbar und ein Zuwarten sei ihr nicht zumutbar. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Ansicht, aufgrund der Verwaltungsvorschriften sei im vorliegenden Fall die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zumindest in der Regel zu versagen. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts komme angesichts der Situation der Klägerin als allein erziehende Mutter von vier schulpflichtigen Kindern insoweit in Betracht, als ihr nicht zuzumuten sei, eine ganztägige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu sichern, wohl aber eine ausreichende Teilzeitbeschäftigung. Es bedürfe lediglich der Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes der Klägerin. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten der Klägerin ihr langjähriger Aufenthalt und ihr Interesse an einer Verfestigung des Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung und nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werde das Ermessen dahin ausgeübt, der Klägerin die gewünschte Niederlassungserlaubnis zu versagen. Eine Beeinträchtigung der Familie, die im Hinblick auf Art. 6 GG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geböte, sei nicht zu erwarten. 14 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums ... (1 Heft) sowie der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31.01.2006 - 11 S 1884/05 - vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 05.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu (§ 113 Abs. 1. i.V.m. 5 S. 1 VwGO). 16 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beurteilt sich aufgrund ihres Antrags vom 13.01.2005 nach § 28 AufenthG, da sie den Antrag nach dem 01. Januar 2005 gestellt hat (§ 104 Abs. 1 AufenthG). Die Ehe der Klägerin mit einem deutschen Staatsangehörigen wurde mittlerweile geschieden, weshalb nicht mehr § 28 Abs. 1 AufenthG, sondern im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Kinder, mit denen sie in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, dessen Abs. 2 als Rechtsgrundlage in Frage kommt. Danach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (S. 1). Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (S. 2). 17 Dem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG steht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und 1. der Lebensunterhalt gesichert ist. Nicht anderes gilt für § 9 AufenthG. Die Klägerin kann ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Vom Wortlaut her ist § 5 Abs. 1 AufenthG eine „Sollvorschrift“. Fehlt es an einem der genannten Tatbestandsvoraussetzungen (= Regel-Erteilungs-voraussetzungen), ist die Ausländerbehörde bereits aus Rechtsgründen „in der Regel“ an der Erteilung des Titels gehindert. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift impliziert aber auch die grundsätzliche Möglichkeit atypischer Fallgestaltungen, bei deren Vorliegen die Behörde den Titel nicht zwingend versagen muss, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, obwohl eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen, ob ein Regelfall vorliegt, sind gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 1119 = BVerwGE 102, 12 ff. u. Beschl. v. 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332 ff. m.w.N.; HTK, § 5 AufenthG, Anm. 7). 18 Für die Beurteilung, ob ein Regelfall gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.2001 - 11 S 2212/00 - AuAS 2001, 242 ff. m.w.N.). 19 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist nach der gesetzlichen Definition (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG) gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür bedarf es nur der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Antragstellers, nicht auch der seiner minderjährigen Kinder (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2006 - 11 S 1884/05 -). Das Kinder- und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG), bleiben außer Betracht. Berücksichtigungsfähig als Einkommen für die Sicherung des Lebensunterhalts ist auch die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt, das 400,-- EUR nicht übersteigt (HTK, § 2 AufenthG, Nr. 3.1.). 20 Die Klägerin bezog bis Ende 2005 Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II), was aber keinen Ausweisungsgrund begründete, weil es sich dabei nicht um Sozialhilfe im Sinne des SGB XII, sondern um die Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des SGB II handelt; diese fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2006 - 11 S 1884/05 -). Dieser Sachverhalt hat sich mittlerweile geändert, was nach dem oben Gesagten für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu beachten ist. Seit Januar 2006 geht die Klägerin einer mit 400,-- EUR entlohnten Beschäftigung nach; der überwiegende Teil ihres Lebensunterhalts ist damit gesichert. Richtschnur dafür, in welcher Höhe sich der notwendige Lebensunterhalt bemisst, ist die monatliche Regelleistung (sog. Regelsatz) zuzüglich der Kosten für Miete und Heizung. Die monatliche Regelleistung wurde durch die Änderung des § 20 Abs. 2 SGB II vom 17.02.2006 (BT-Drs. 16/688) für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, auf 345,-- EUR festgesetzt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten für Miete und Heizung beträgt ausweislich des von ihr vorgelegten Berechnungsbogens zum Bescheid der ARGE vom 22.11.2005 168,30 EUR von 841,58 EUR der Gesamtkosten. Ihr Gesamtbedarf beläuft sich auf 513,31 EUR (345,-- EUR + 168,30 EUR), den sie nicht in voller Höhe aufbringt. Die der Klägerin ergänzend zufließenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II zählen nicht zu den beim Lebensunterhalt nicht in Betracht zu ziehenden öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Ihr Lebensunterhalt ist derzeit nicht in vollem Umfang gesichert. 21 Der nicht gesicherte eigene Lebensbedarf steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel entgegen. Sie kann aber gleichwohl erteilt werden, wenn eine Ausnahme von der Regel gegeben ist. Die Worte „in der Regel“ verwendet das Aufenthaltsgesetz wie bereits das Ausländergesetz auch an anderer Stelle (vgl. z.B. §§ 56 Abs. 1 S. 4, 28 Abs. 2 AufenthG, §§ 7 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 2 AuslG). Sie beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG, BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 - a.a.O., zur Ausweisung BVerwG, InfAuslR 1996, 103; BVerwG, InfAuslR 1995, 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, NVwZ-RR 1997, 746; vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.06.2001, InfAuslR 2002, 14 zu § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG). Diese zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangene Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O.,) ist auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG übertragbar. 22 Bei der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten und zu gewichten. Maßgebend sind die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, etwa die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts, seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels für sich und seine Familienangehörigen. Als entgegenstehende Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 GG in Betracht. 23 Gemessen an diesen Anforderungen ist unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände der Klägerin keine Ausnahme gegeben, die eine Korrektur der vom Gesetzgeber geregelten Entscheidung in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 AufenthG gebieten würde. Der 19-jährige Aufenthalt der Klägerin, die Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, die Scheidung von ihm, und ihr alleiniges Sorgerecht über vier Kinder sowie der Umstand, dass sie für den überwiegenden Teil (400,-- EUR von 513,31 EUR) ihres Lebensunterhalts selbst aufkommt, rechtfertigen dies nicht. Im Regelfall wird eine allein erziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten nicht in der Lage sein, für seinen eigenen gesamten Lebensunterhalt aufzukommen, was dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl ausländischer Alleinerziehender bekannt gewesen sein musste. Wenn der Gesetzgeber diese Situation generell als atypisch bewertet hätte, hätte er eine Sonderregelung schaffen können. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass besondere Umstände hinzukommen müssen, um in der Situation eines Alleinerziehenden mit mehreren minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit einen Ausnahmefall zu sehen. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 1 AufenthG der aus welchen Gründen auch immer entstandenen Situation der ausländischen Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit ausreichend Rechnung getragen, indem er eine befristete Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) vorsieht. 24 Auch Art. 6 GG gebietet weder generell noch im Fall der Klägerin einen Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Art. 6 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O., m.w.N.). Für den Staat begründet Art. 6 GG die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Das verfassungsrechtliche Schutzgebot bezieht sich nicht nur auf den immateriell-persönlichen, sondern auch auf den materiell-wirtschaftlichen Bereich von Ehe und Familie, namentlich auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhalt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O., m.w.N.). Art. 6 Abs. 2 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (BVerfG, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 BvR 2872/04 - m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, InfAuslR 2006, 53 ff.). Dieser Schutzbereich des Art. 6 GG wird durch die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis für eine Alleinerziehende wegen nicht ausreichender Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nicht verletzt. 25 Der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihrer familiären Verhältnisse zumutbar, ihren Lebensunterhalt in Höhe von 513,-- EUR selbst zu verdienen, mit dem Ziel, von öffentlichen Leistungen unabhängig zu sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2006 - 11 S 1884/05 - m.w.N.). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtete, ist es ihr derzeit möglich und mit der Versorgung ihrer Kinder vereinbar, vormittags ca. drei Stunden zu arbeiten; sie ist darüber hinaus bereit, mehr zu arbeiten, sofern ihr eine Arbeit während der Schulzeit der Kinder angeboten wird. Sie bereitet das Frühstück und alle für den Weggang der Kinder in die Schule erforderlichen Dinge frühmorgens vor und verlässt dann vor den Kindern das Haus. Ihre 1994 geborene Tochter ist in der Lage, die beiden jüngeren Kinder und ihren älteren 1992 geborenen Bruder ... in die Schule zu schicken. Die Versorgung der Kinder leidet durch ihre Arbeit am Vormittag ihrem Vorbringen zufolge nicht, auch der Betreuungsbedürftigkeit ihres ältesten Sohnes ... kann in einer seiner besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht werdenden und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbaren Weise Rechnung getragen werden. Dieser besucht seit einem Jahr die Schule für Geistigbehinderte in ..., die keine Kernzeitaufsicht, etwa in der Mittagszeit oder frühmorgens, für Geistigbehinderte anbietet (s. Schreiben der ...-Schule v. 02.05.2006). Der Sohn ... bedarf nach den glaubhaften Angaben der Klägerin der ständigen Aufsicht und kann nicht in der Wohnung allein gelassen werden, weil durch sein Verhalten, beispielsweise durch sein Spielverhalten Gefahren drohen, indem er die Wohnungstüre nicht abschließt oder mit elektrischen Geräten, etwa einer Lampe spielt. Dessen Beaufsichtigung kann außerhalb der Schulzeiten in gewissem Umfang von der jüngeren Schwester übernommen werden, was nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit tatsächlich vor Schulbeginn morgens zuverlässig geschieht. Sofern die Mutter nach seiner Rückkehr aus der zwischen 11.30 Uhr oder 13.15 Uhr endenden Schule infolge längerer Arbeitszeiten noch nicht zuhause sein könnte, wäre es ihr, ihrem Sohn ... und den weiteren Kindern auch zumutbar, ihren Sohn ... gegebenenfalls durch eine Tagesmutter/Nachbarin oder andere Personen in der Nähe ihrer Wohnung für einige Stunden betreuen zu lassen, um so die Zeit zu überbrücken, bis sie von der Arbeit nach Hause kommt. Da die Schule nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vor 11.30 Uhr, an einigen Wochentagen erst um 13.15 Uhr endet (s. auch Schreiben der ...-Schule v. 02.05.2006), wird die Mutter auch bei einer längeren Arbeitszeit in den meisten Fällen nach der Rückkehr ihres Sohnes ... von der Schule bereits zuhause und eine Betreuung durch fremde Personen entbehrlich sein. Das für eine Fremdbetreuung zu entrichtende Entgelt ist gewöhnlich nicht sehr hoch, es ist gegebenenfalls von der Klägerin im Rahmen zumutbarerer Anstrengungen durch Mehrarbeit aufzubringen. 26 Der Schutzbereich des Art. 6 GG wird in der Regel auch dann nicht unverhältnismäßig berührt und nicht verletzt, wenn, wie hier, eine allein erziehende Ausländerin trotz zumutbarer Anstrengungen und von ihr nicht zu vertretenden Gründen, etwa wegen der Arbeitsmarktlage, keine geeignete Arbeitsstelle findet, bei der sie unter Wahrung ihrer familiären Belange ihren gesamten Lebensunterhalt verdienen kann. Die Klägerin erhält wie in der Vergangenheit wegen ihrer minderjährigen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wodurch der Schutz aus Art. 6 GG für die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern gewährleistet ist. 27 Der Einwand des Kläger-Vertreters, die elterliche Sorge um das Wohl der Kinder sei bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht in gleicher Weise erfüllbar wie wenn der Elternteil eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, weil stets die Sorge um den befristeten Aufenthalt im Raum stehe, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt (ständ. Rechtspr. vgl. BVerfGE 51, 386 ff., 396; 80, 81 ff., 93 u. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28/96 -, NVwZ 1998, 745 ff. m.w.N.). Erst Recht kann daraus kein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Überlegung, die Klägerin werde mit zunehmendem Alter auf dem Arbeitsmarkt schwerer vermittelbar und verliere mit der Volljährigkeit ihrer Kinder einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Die mögliche negative künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin und die Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt mit ihren Auswirkungen auf die Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel von Art. 6 GG keine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diesen Gesichtspunkten kann im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensausübung Rechnung getragen werden, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. 28 Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung unter anderem seines Privat- und Familienlebens. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, NVwZ 1999, 303 m.w.N.). 29 Die von der Beklagten erstmals im Klagerwiderungsschriftsatz vom 04.04.2006 angestellten Ermessenserwägungen sind nicht geeignet, die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs hilfsweise auf eine negative Ermessensentscheidung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu stützen, weil in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Ermessenserwägungen angestellt wurden und § 114 S. 2 VwGO nur anwendbar ist, wenn unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 Rdnr. 50). Die Ausführungen zur Situation der Klägerin im Ausgangsbescheid stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall geboten ist, sie lassen nicht erkennen, dass für eine (unterstellte) atypische Situation Ermessen ausgeübt worden wäre. Dazu findet sich auch nichts im Widerspruchsbescheid. 30 Da die Klage abgewiesen wurde, bedarf es keiner Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben ist. 33 Beschluss 34 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 35 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 05.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu (§ 113 Abs. 1. i.V.m. 5 S. 1 VwGO). 16 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beurteilt sich aufgrund ihres Antrags vom 13.01.2005 nach § 28 AufenthG, da sie den Antrag nach dem 01. Januar 2005 gestellt hat (§ 104 Abs. 1 AufenthG). Die Ehe der Klägerin mit einem deutschen Staatsangehörigen wurde mittlerweile geschieden, weshalb nicht mehr § 28 Abs. 1 AufenthG, sondern im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Kinder, mit denen sie in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, dessen Abs. 2 als Rechtsgrundlage in Frage kommt. Danach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (S. 1). Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (S. 2). 17 Dem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG steht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und 1. der Lebensunterhalt gesichert ist. Nicht anderes gilt für § 9 AufenthG. Die Klägerin kann ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Vom Wortlaut her ist § 5 Abs. 1 AufenthG eine „Sollvorschrift“. Fehlt es an einem der genannten Tatbestandsvoraussetzungen (= Regel-Erteilungs-voraussetzungen), ist die Ausländerbehörde bereits aus Rechtsgründen „in der Regel“ an der Erteilung des Titels gehindert. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift impliziert aber auch die grundsätzliche Möglichkeit atypischer Fallgestaltungen, bei deren Vorliegen die Behörde den Titel nicht zwingend versagen muss, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, obwohl eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen, ob ein Regelfall vorliegt, sind gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 1119 = BVerwGE 102, 12 ff. u. Beschl. v. 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332 ff. m.w.N.; HTK, § 5 AufenthG, Anm. 7). 18 Für die Beurteilung, ob ein Regelfall gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.2001 - 11 S 2212/00 - AuAS 2001, 242 ff. m.w.N.). 19 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist nach der gesetzlichen Definition (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG) gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür bedarf es nur der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Antragstellers, nicht auch der seiner minderjährigen Kinder (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2006 - 11 S 1884/05 -). Das Kinder- und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG), bleiben außer Betracht. Berücksichtigungsfähig als Einkommen für die Sicherung des Lebensunterhalts ist auch die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt, das 400,-- EUR nicht übersteigt (HTK, § 2 AufenthG, Nr. 3.1.). 20 Die Klägerin bezog bis Ende 2005 Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II), was aber keinen Ausweisungsgrund begründete, weil es sich dabei nicht um Sozialhilfe im Sinne des SGB XII, sondern um die Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des SGB II handelt; diese fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2006 - 11 S 1884/05 -). Dieser Sachverhalt hat sich mittlerweile geändert, was nach dem oben Gesagten für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu beachten ist. Seit Januar 2006 geht die Klägerin einer mit 400,-- EUR entlohnten Beschäftigung nach; der überwiegende Teil ihres Lebensunterhalts ist damit gesichert. Richtschnur dafür, in welcher Höhe sich der notwendige Lebensunterhalt bemisst, ist die monatliche Regelleistung (sog. Regelsatz) zuzüglich der Kosten für Miete und Heizung. Die monatliche Regelleistung wurde durch die Änderung des § 20 Abs. 2 SGB II vom 17.02.2006 (BT-Drs. 16/688) für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, auf 345,-- EUR festgesetzt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten für Miete und Heizung beträgt ausweislich des von ihr vorgelegten Berechnungsbogens zum Bescheid der ARGE vom 22.11.2005 168,30 EUR von 841,58 EUR der Gesamtkosten. Ihr Gesamtbedarf beläuft sich auf 513,31 EUR (345,-- EUR + 168,30 EUR), den sie nicht in voller Höhe aufbringt. Die der Klägerin ergänzend zufließenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II zählen nicht zu den beim Lebensunterhalt nicht in Betracht zu ziehenden öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Ihr Lebensunterhalt ist derzeit nicht in vollem Umfang gesichert. 21 Der nicht gesicherte eigene Lebensbedarf steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel entgegen. Sie kann aber gleichwohl erteilt werden, wenn eine Ausnahme von der Regel gegeben ist. Die Worte „in der Regel“ verwendet das Aufenthaltsgesetz wie bereits das Ausländergesetz auch an anderer Stelle (vgl. z.B. §§ 56 Abs. 1 S. 4, 28 Abs. 2 AufenthG, §§ 7 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 2 AuslG). Sie beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. zur Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG, BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 - a.a.O., zur Ausweisung BVerwG, InfAuslR 1996, 103; BVerwG, InfAuslR 1995, 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, NVwZ-RR 1997, 746; vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.06.2001, InfAuslR 2002, 14 zu § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG). Diese zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergangene Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O.,) ist auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG übertragbar. 22 Bei der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten und zu gewichten. Maßgebend sind die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, etwa die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts, seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels für sich und seine Familienangehörigen. Als entgegenstehende Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 GG in Betracht. 23 Gemessen an diesen Anforderungen ist unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände der Klägerin keine Ausnahme gegeben, die eine Korrektur der vom Gesetzgeber geregelten Entscheidung in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 AufenthG gebieten würde. Der 19-jährige Aufenthalt der Klägerin, die Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, die Scheidung von ihm, und ihr alleiniges Sorgerecht über vier Kinder sowie der Umstand, dass sie für den überwiegenden Teil (400,-- EUR von 513,31 EUR) ihres Lebensunterhalts selbst aufkommt, rechtfertigen dies nicht. Im Regelfall wird eine allein erziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten nicht in der Lage sein, für seinen eigenen gesamten Lebensunterhalt aufzukommen, was dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl ausländischer Alleinerziehender bekannt gewesen sein musste. Wenn der Gesetzgeber diese Situation generell als atypisch bewertet hätte, hätte er eine Sonderregelung schaffen können. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass besondere Umstände hinzukommen müssen, um in der Situation eines Alleinerziehenden mit mehreren minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit einen Ausnahmefall zu sehen. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 1 AufenthG der aus welchen Gründen auch immer entstandenen Situation der ausländischen Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit ausreichend Rechnung getragen, indem er eine befristete Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) vorsieht. 24 Auch Art. 6 GG gebietet weder generell noch im Fall der Klägerin einen Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Art. 6 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O., m.w.N.). Für den Staat begründet Art. 6 GG die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Das verfassungsrechtliche Schutzgebot bezieht sich nicht nur auf den immateriell-persönlichen, sondern auch auf den materiell-wirtschaftlichen Bereich von Ehe und Familie, namentlich auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhalt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, a.a.O., m.w.N.). Art. 6 Abs. 2 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (BVerfG, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 BvR 2872/04 - m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, InfAuslR 2006, 53 ff.). Dieser Schutzbereich des Art. 6 GG wird durch die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis für eine Alleinerziehende wegen nicht ausreichender Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nicht verletzt. 25 Der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihrer familiären Verhältnisse zumutbar, ihren Lebensunterhalt in Höhe von 513,-- EUR selbst zu verdienen, mit dem Ziel, von öffentlichen Leistungen unabhängig zu sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2006 - 11 S 1884/05 - m.w.N.). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtete, ist es ihr derzeit möglich und mit der Versorgung ihrer Kinder vereinbar, vormittags ca. drei Stunden zu arbeiten; sie ist darüber hinaus bereit, mehr zu arbeiten, sofern ihr eine Arbeit während der Schulzeit der Kinder angeboten wird. Sie bereitet das Frühstück und alle für den Weggang der Kinder in die Schule erforderlichen Dinge frühmorgens vor und verlässt dann vor den Kindern das Haus. Ihre 1994 geborene Tochter ist in der Lage, die beiden jüngeren Kinder und ihren älteren 1992 geborenen Bruder ... in die Schule zu schicken. Die Versorgung der Kinder leidet durch ihre Arbeit am Vormittag ihrem Vorbringen zufolge nicht, auch der Betreuungsbedürftigkeit ihres ältesten Sohnes ... kann in einer seiner besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht werdenden und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbaren Weise Rechnung getragen werden. Dieser besucht seit einem Jahr die Schule für Geistigbehinderte in ..., die keine Kernzeitaufsicht, etwa in der Mittagszeit oder frühmorgens, für Geistigbehinderte anbietet (s. Schreiben der ...-Schule v. 02.05.2006). Der Sohn ... bedarf nach den glaubhaften Angaben der Klägerin der ständigen Aufsicht und kann nicht in der Wohnung allein gelassen werden, weil durch sein Verhalten, beispielsweise durch sein Spielverhalten Gefahren drohen, indem er die Wohnungstüre nicht abschließt oder mit elektrischen Geräten, etwa einer Lampe spielt. Dessen Beaufsichtigung kann außerhalb der Schulzeiten in gewissem Umfang von der jüngeren Schwester übernommen werden, was nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit tatsächlich vor Schulbeginn morgens zuverlässig geschieht. Sofern die Mutter nach seiner Rückkehr aus der zwischen 11.30 Uhr oder 13.15 Uhr endenden Schule infolge längerer Arbeitszeiten noch nicht zuhause sein könnte, wäre es ihr, ihrem Sohn ... und den weiteren Kindern auch zumutbar, ihren Sohn ... gegebenenfalls durch eine Tagesmutter/Nachbarin oder andere Personen in der Nähe ihrer Wohnung für einige Stunden betreuen zu lassen, um so die Zeit zu überbrücken, bis sie von der Arbeit nach Hause kommt. Da die Schule nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vor 11.30 Uhr, an einigen Wochentagen erst um 13.15 Uhr endet (s. auch Schreiben der ...-Schule v. 02.05.2006), wird die Mutter auch bei einer längeren Arbeitszeit in den meisten Fällen nach der Rückkehr ihres Sohnes ... von der Schule bereits zuhause und eine Betreuung durch fremde Personen entbehrlich sein. Das für eine Fremdbetreuung zu entrichtende Entgelt ist gewöhnlich nicht sehr hoch, es ist gegebenenfalls von der Klägerin im Rahmen zumutbarerer Anstrengungen durch Mehrarbeit aufzubringen. 26 Der Schutzbereich des Art. 6 GG wird in der Regel auch dann nicht unverhältnismäßig berührt und nicht verletzt, wenn, wie hier, eine allein erziehende Ausländerin trotz zumutbarer Anstrengungen und von ihr nicht zu vertretenden Gründen, etwa wegen der Arbeitsmarktlage, keine geeignete Arbeitsstelle findet, bei der sie unter Wahrung ihrer familiären Belange ihren gesamten Lebensunterhalt verdienen kann. Die Klägerin erhält wie in der Vergangenheit wegen ihrer minderjährigen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wodurch der Schutz aus Art. 6 GG für die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern gewährleistet ist. 27 Der Einwand des Kläger-Vertreters, die elterliche Sorge um das Wohl der Kinder sei bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht in gleicher Weise erfüllbar wie wenn der Elternteil eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, weil stets die Sorge um den befristeten Aufenthalt im Raum stehe, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt (ständ. Rechtspr. vgl. BVerfGE 51, 386 ff., 396; 80, 81 ff., 93 u. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28/96 -, NVwZ 1998, 745 ff. m.w.N.). Erst Recht kann daraus kein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Überlegung, die Klägerin werde mit zunehmendem Alter auf dem Arbeitsmarkt schwerer vermittelbar und verliere mit der Volljährigkeit ihrer Kinder einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Die mögliche negative künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin und die Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt mit ihren Auswirkungen auf die Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel von Art. 6 GG keine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diesen Gesichtspunkten kann im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensausübung Rechnung getragen werden, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. 28 Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung unter anderem seines Privat- und Familienlebens. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, NVwZ 1999, 303 m.w.N.). 29 Die von der Beklagten erstmals im Klagerwiderungsschriftsatz vom 04.04.2006 angestellten Ermessenserwägungen sind nicht geeignet, die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs hilfsweise auf eine negative Ermessensentscheidung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu stützen, weil in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Ermessenserwägungen angestellt wurden und § 114 S. 2 VwGO nur anwendbar ist, wenn unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 Rdnr. 50). Die Ausführungen zur Situation der Klägerin im Ausgangsbescheid stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall geboten ist, sie lassen nicht erkennen, dass für eine (unterstellte) atypische Situation Ermessen ausgeübt worden wäre. Dazu findet sich auch nichts im Widerspruchsbescheid. 30 Da die Klage abgewiesen wurde, bedarf es keiner Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben ist. 33 Beschluss 34 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 35 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.