OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 5/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn ihre Ausreise in den Herkunftsstaat weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich ist. • Art. 8 EMRK kann Schutz bei langjähriger Verwurzelung bieten, begründet aber nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht; jede Einzelfallprüfung zur Verwurzelung ist erforderlich. • § 25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass Abschiebungshindernisse bestehen und mit ihrem Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; bloße langjährige Anwesenheit genügt nicht ohne weitere Integrationsfaktoren. • Bei Kindern und Jugendlichen kann wegen langjährigen Aufenthalts ein Härtefall nach § 23a AufenthG in Betracht kommen, ohne dass daraus ein Anspruch nach § 25 Abs.5 AufenthG folgt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei nicht unmöglicher Ausreise • Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn ihre Ausreise in den Herkunftsstaat weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich ist. • Art. 8 EMRK kann Schutz bei langjähriger Verwurzelung bieten, begründet aber nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht; jede Einzelfallprüfung zur Verwurzelung ist erforderlich. • § 25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass Abschiebungshindernisse bestehen und mit ihrem Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; bloße langjährige Anwesenheit genügt nicht ohne weitere Integrationsfaktoren. • Bei Kindern und Jugendlichen kann wegen langjährigen Aufenthalts ein Härtefall nach § 23a AufenthG in Betracht kommen, ohne dass daraus ein Anspruch nach § 25 Abs.5 AufenthG folgt. Die Kläger — Eltern mit fünf Kindern aus dem Kosovo/Serbien und Montenegro (Ägypter-Minderheit) — suchten 1992 in Deutschland Asyl. Asylanträge und Feststellungsanträge wurden in den 1990er Jahren abgelehnt; Abschiebungsandrohungen gegenüber der Familie erfolgten mehrfach. Die Kläger stellten wiederholt Anträge auf Aufenthaltstitel; die Behörde lehnte Anträge nach altem Ausländergesetz und später nach § 25 Abs.5 AufenthG ab. Die Kläger rügten, eine freiwillige Ausreise sei nicht möglich, die Abschiebung de facto nicht durchsetzbar und Art. 8 EMRK schütze insbesondere die in Deutschland aufgewachsenen Kinder. Das Gericht ließ ergänzende Lebensläufe vorlegen; die Behörde verwies auf die Möglichkeit einer Rücknahme durch UNMIK und auf die Zumutbarkeit freiwilliger Ausreise. Die Kläger begehrten gerichtlich die Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG. • Zulässigkeit: Klagen sind zulässig, aber unbegründet (§ 113 VwGO). • Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG: Die Norm erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist; zudem darf kein Verschulden des Ausländers vorliegen. • Tatsächliche Unmöglichkeit: Die Kläger machen inzwischen keine ernsthaften Tatsachen mehr geltend, die eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise begründen; Behördenangaben und Umstände sprechen dafür, dass Abschiebung bzw. freiwillige Ausreise möglich sind. • Rechtliche Unmöglichkeit und Art. 8 EMRK: Rechtliche Unmöglichkeit kann nur Rechtspositionen erfassen, die nicht bereits durch andere Absätze des §25 AufenthG abgedeckt sind; Art. 8 EMRK begründet nicht generell ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht, schützt jedoch bei gefestigter Verwurzelung im Aufnahmestaat. • Verwurzelung/Integration: Für die Eltern und das Kleinkind liegen nicht hinreichende Integrations- und Verwurzelungsmerkmale vor. Die 1987–1991 geborenen Kinder haben langjährigen Schulaufenthalt, aber es mangelt an konkreten Darlegungen zu sprachlicher, sozialer und kultureller Integration, Freundeskreis, wirtschaftlicher Einbindung oder Entwurzelung vom Herkunftsland. • Ermessensreduktion: Mangels Nachweises rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit war die Ermessensentscheidung der Behörde, keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 zu erteilen, nicht zu beanstanden. • Hinweis auf Härtefallregelung: Das Gericht weist darauf hin, dass für die in Deutschland aufgewachsenen Kinder ein Härtefallersuchen nach § 23a AufenthG Erfolg haben könnte, dies aber eine gesonderte Prüfung erfordert. Die Klagen werden abgewiesen; die Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs.5 AufenthG, weil ihre Ausreise in den relevanten Zeiträumen weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich war und deshalb die Voraussetzungen der Norm fehlen. Insbesondere wurde eine schutzwürdige, derart ausgeprägte Verwurzelung im Bundesgebiet nicht ausreichend dargelegt, die einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Art.8 EMRK begründen könnte. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; das Gericht weist zugleich auf die Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 23a AufenthG für die in Deutschland aufgewachsenen Kinder hin.