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Urteil

6 K 1922/04

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren durch die Beklagte. 2 Sie sind Eigentümer des Hausgrundstücks ... in .... Das Grundstück verfügt über einen Kanalanschluss, durch den sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das auf die befestigten Grundstücksflächen treffende Niederschlagswasser abgeleitet wird. 3 Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung (AWS) - differenziert bei der Erhebung von Abwassergebühren nicht zwischen der Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers und des Niederschlagswassers. Nach der Satzung gilt als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (sog. Frischwassermaßstab, § 35 Abs.1 AWS). Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Von dieser Absetzungsmöglichkeit ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 36 Abs.1 AWS). 4 Mit Gebührenbescheid vom 09.02.2004 wurden die Kläger für den Zeitraum vom 04.02. bis 12.12.2003 zu Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 279,66 EUR herangezogen. Zugleich setzte der Bescheid für das Jahr 2004 neue Abschlagsbeträge fest. Dem Bescheid lag ein für den genannten Zeitraum gemessener Frischwasserverbrauch in Höhe von 177 m³ zu Grunde. 5 Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 21.02.2004 Widerspruch. Auf ihre Anfrage teilte die Beklagte zunächst mit, dass der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung nicht genannt werden könne; sie verfüge nicht über ein entsprechendes Gutachten. Auch könne der Anteil der Gebührenpflichtigen, die nicht dem mit dem Frischwassermaßstab angenommenen Typus entsprechen, nicht beziffert werden. Die Gesamtkosten der Abwasserentsorgung beliefen sich in 2003 auf 2.276.440 EUR. Der Straßenentwässerungsanteil habe 14,05 % betragen. 6 Die Kläger begründeten sodann den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass der von der Beklagten angewandte Frischwassermaßstab willkürlich sei und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil eine gesonderte Erfassung der von den Grundstücken abgeleiteten Niederschlagswassermenge nicht erfolge. Da die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in Eppelheim im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung nicht unerheblich seien, könne der Frischwassermaßstab nicht aus Gründen der Geringfügigkeit der Kosten der Regenwasserableitung gerechtfertigt werden. Es sei in Rechnung zu stellen, dass die Kommunen mittlerweile wegen höherer Niederschlagsmengen landauf landab deutlich höhere Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung aufzuwenden hätten, etwa für Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbauwerke und Regensammler. Auch trage eine zunehmende Versiegelung zu den höheren Kosten bei. 7 Abgesehen hiervon verfüge die Beklagte auch nicht über eine homogene Bebauung, die den Frischwassermaßstab rechtfertigen könne. So gebe es im Stadtgebiet viele Großverbraucher und viele Gewerbebetriebe, bei denen bei geringem Frischwasserbezug eine große Niederschlagsmenge, z.B. auf Parkplätze und Gewerbeflächen, entfalle. In Eppelheim gebe es gerade keine gleich strukturierte Bebauung, die Stadt umfasse vielmehr ein Kerngebiet sowie Gewerbe- und Industriegebiete, einen Anteil mit Mehrfamilienhäusern, Gebäude aus dem Bereich der Landwirtschaft sowie öffentliche Gebäude und weitere Bauten mit größeren versiegelten Flächen. 8 Die Prämisse, dass sich mit einer veränderten Personenzahl auch die versiegelte Fläche verändere, treffe im Übrigen nicht zu. Hiergegen sprächen eine Vielzahl von Argumenten, wie etwa ein individuelles Dusch- bzw. Badeverhalten, ein unterschiedliches Urlaubsverhalten, die individuelle Entscheidung, Garagenauffahrten, Terrassen oder Autos mit Regenwasser oder Wasser aus einem eigenen Brunnen mit Trinkwasser zu reinigen, individuelle Entscheidungen über die Installation von wassersparenden Armaturen und vieles mehr. 9 Bei der Anwendung des Frischwassermaßstabes würden insbesondere Familien mit Kindern belastet, da mit jedem Kind die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung steigen würden, obwohl sich die versiegelte Fläche des Anschlussnehmers und damit die eingeleitete Regenwassermenge nicht unbedingt verändere. Dies widerspreche dem staatlichen Auftrag zum Schutz der Familie. Demgegenüber trage ein Ein- bis Zweipersonenhaushalt bei relativ großer versiegelter Fläche wesentlich weniger zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei. 10 Verwiesen werde auf die Praxis im Bundesland Nordrhein-Westfalen, in welchem der Anteil der Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr bereits 50 % betrage. Dort komme ein Maßstab zur Anwendung, der leicht umgesetzt werden könne und auch wirtschaftlich vertretbar sei. 11 Sollte in Eppelheim entgegen der mit dem Widerspruch vertretenen Auffassung doch von einer gleichstrukturierten Bebauung auszugehen sein, wäre der angewandte Frischwassermaßstab nur dann akzeptabel, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über eine einheitliche Grundgebühr auf alle Haushalte umgelegt würden. Die Annahme, dass sich mit einer veränderten Personenzahl auch die versiegelte Fläche verändere, sei - wie ausgeführt - nicht mehr gerechtfertigt. 12 Die Beklagte half dem Widerspruch der Kläger nicht ab. Sie teilte mit, dass sie zwar über kein Gutachten verfüge, welches die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ermittle, es könne aber davon ausgegangen werden, dass sowohl nach der sog. Beitragsmethode als auch nach der sog. Mehrkostenmethode in Eppelheim die Bagatellgrenze von 12 % nicht erreicht werde. Der von ihr angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei insbesondere auch vor dem Hintergrund zulässig, dass eine andere Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen nur schwer oder mit einem erheblichen Kostenaufwand zu bewerkstelligen sei. Der enorme finanzielle, personelle und materielle Aufwand etwa für Luftaufnahmen, den Abgleich mit dem Liegenschaftskataster, eine Aufbereitung der Bescheide mit vergleichender Darstellung alt/neu sowie für die notwendige Öffentlichkeitsarbeit könne sich dann natürlich auch auf die Gebührenhöhe auswirken. Die von den Klägern angesprochene Situation in Nordrhein-Westfalen sei eine andere. Dort verfügten viele Kommunen schon seit Jahrzehnten über getrennte Kanalsysteme für Hausabwässer und Niederschlagswasser. Im Gegensatz dazu gebe es in den meisten Kommunen in Baden-Württemberg die Mischkanalisation. Kosten aus einer Umstellung, die nicht gebührenfähig seien, seien letztlich von der Allgemeinheit zu tragen. Hingewiesen werde darauf, dass in Eppelheim der Trinkwasserverbrauch seit 2001 wieder kontinuierlich angestiegen sei, auch der Trend der Kosten für die Regenwasserentsorgung sei nicht mehr steigend, da die Kommunen nach dem Wasserrechtsvereinfachungs- und Beschleunigungsgesetz gehalten seien, die dezentrale Abwasserbeseitigung schon im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und zu fördern. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Widerspruch der Kläger zurück. Es schloss sich der Auffassung der Beklagten an. 14 Die Kläger haben am 16.07.2004 Klage erhoben, mit der sie beantragen, 15 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.02.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21.06.2004 aufzuheben. 16 Sie tragen ergänzend vor, die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr bringe entgegen der Auffassung der Beklagten keinen unzumutbaren Aufwand mit sich. Je nach Methodenwahl könnten die Kosten für eine erstmalige Erhebung der versiegelten Flächen bis etwa 50.000 EUR betragen, die jährlichen Fortschreibungskosten beliefen sich auf anfänglich 5.000 EUR bis 7.500 EUR pro Jahr, in den Folgejahren dann nur noch ca. 2.500 EUR. Diesen Mehrkosten seien im Übrigen mittelfristig die zu erreichenden Kostensenkungen aufgrund von Flächenentsiegelungen gegenzurechnen. Werde die durch die öffentliche Abwasserentsorgung zu entsorgende Regenwassermenge dadurch nachhaltig gesenkt, könne die gesamte Abwasserentsorgungseinrichtung kleiner dimensioniert werden. Auch nach dem jüngsten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.10.2004 sei die Klage begründet. Denn der Verwaltungsgerichtshof spreche unter anderem dann von einer Inhomogenität der Bebauung, wenn „von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe“ auszugehen sei. Exakt jene Gegebenheiten lägen aber in Eppelheim vor. Dieses sei einer - zu den Gerichtsakten gereichten - Skizze zu entnehmen, aus der sich die Siedlungsstruktur in Eppelheim ergebe. Aus der Skizze ergebe sich, dass die Bebauungsstruktur in Eppelheim derjenigen von Heidelberg ähnele, wo der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung bei mehr als 40 % liege. Schließlich entziehe sich die Beklagte auch der ihr obliegenden Untersuchungs- und Ermittlungspflicht. Der Aufwand der Ermittlung der versiegelten Flächen sei zur Erzielung einer Gebührengerechtigkeit geboten, zumal er zu langfristigen Gebührenvorteilen führen könne. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, ihre Praxis, das bezogene Frischwasser zur Grundlage des Abwassergebührenbescheids zu machen, entspreche der Praxis der allermeisten Gemeinden in Baden-Württemberg. Dass in Eppelheim der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung die von der Rechtsprechung als kritisch angesehene Grenze von 12 % wohl nicht übersteige, ergebe sich daraus, dass in Eppelheim - im Gegensatz zu der Stadt Heidelberg - das Abwasserbeseitigungssystem kleiner dimensioniert sei und auch keine besonderen Vorkehrungen für Hochwassergefahren, wie sie am Fuße von Steillagen aufträten, zu treffen seien. Die Situation in Heidelberg mit seinen zahlreichen Hanglagen sei eine ganze andere. Im Übrigen wäre der gewählte Gebührenmaßstab aber auch im Falle einer Überschreitung der 12 %-Grenze rechtmäßig, da in Eppelheim eine homogene Siedlungsstruktur anzutreffen sei. Von einer inhomogenen Siedlungsstruktur sei erst bei weitaus größeren Gemeinden auszugehen. Dass Eppelheim, wie jede Gemeinde, über Gewerbegebiete und vereinzelte Hochhäuser verfüge, ändere nichts an der im Gemeindegebiet grundsätzlich bestehenden homogenen Siedlungsstruktur, die im Wesentlichen durch niedrige Wohnbebauung in Form von Einzel- oder Mehrfamilienhäusern geprägt sei. Auch das Auftreten vereinzelter, großflächiger Betriebe stehe der Annahme einer noch homogenen Siedlungsstruktur nicht entgegen. Die Siedlungsstruktur Eppelheims sei durchweg vergleichbar mit Gemeinden ähnlicher Größe. Eine Kommune habe im Übrigen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse in dem dargelegten Sinne vorlägen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedürfe es weder der genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen, noch der detaillierten Ermittlung der einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung sei nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 Personen noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die von den Klägern ersehnten Gerechtigkeitsvorteile für den Fall der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr vor dem Hintergrund der zunächst für die genauen Feststellungen erforderlichen Kosten nur marginal wären. 20 Dem Gericht liegt die einschlägige Behördenakte vor. Es hat die Globalberechnung der Beklagten für die Kanalisation und Trinkwasserversorgung einschließlich des Lageplans „Flächenermittlung“ für das Jahr 2004 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 22 Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 09.02.2004 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21.06.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 23 Der von den Klägern angefochtene Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2003 findet seine Grundlage in den §§ 32 ff. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AWS -), welche ihrerseits auf § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.d.F. vom 28.05.1996 beruht. 24 Entgegen der Auffassung der Kläger steht dabei insbesondere die Regelung in § 35 Abs.1 AWS, wonach als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch gilt, mit höherrangigem Recht in Einklang. Weitere gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sprechende Gesichtspunkte wurden von den Klägern nicht vorgebracht, und solche lassen sich auch für das Gericht nicht erkennen. 25 Vor dem Hintergrund der auch den Beteiligten im Einzelnen bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 08.06.1976, KStZ 1977, 10, Urt. v. 26.10.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühr Nr.37, Beschl. v. 25.03.1985, NVwZ 1985, 496, Urt. v. 01.08.1986, NVwZ 1987, 231, Beschl. v. 28.03.1995, NVwZ-RR 1995, 594, Beschl. v. 27.10.1998 - 8 B 137/98 -, Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1983, VBlBW 1984, 346, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2004, NVwZ-RR 2005, 279; VG Freiburg, Urt. v. 27.05.1999 - 3 K 2421/97 -, Urt. v. 10.12.2003 - 7 K 420/02 -; siehe daneben auch Gössl, Zur Berücksichtigung der Kosten der Regenwasserbeseitigung im Rahmen der Abwassergebührenbemessung, BWGZ 2003, 408 ff. und Cosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2002, 1 ff.) und nach der Heranziehung der von der Beklagten zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Globalberechnung für die Kanalisation und Trinkwasserversorgung der Stadt Eppelheim zweifelt das Gericht nicht an der Rechtmäßigkeit des von der Beklagten zur Bemessung der Abwassergebühr einschließlich des auf die Entsorgung des Niederschlagswassers anfallenden Gebührenanteils herangezogenen sogenannten Frischwassermaßstabs. 26 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anteil der Kosten der Beklagten, den diese für die Beseitigung des Niederschlagswassers aufzuwenden hat, die von der Rechtsprechung angenommene Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreitet. Denn nach der Überzeugung der Kammer stellen sich die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten noch als hinreichend einheitlich und homogen dar, so dass die Beklagte nicht gehalten war, die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung gesondert zu erfassen und für diese eine von dem Frischwassermaßstab abweichende Gebührenregelung zu treffen. 27 Der von den Klägern geltend gemachte Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Dieses gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Artikels 3 Abs.1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der „Ausnahmen“ gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt. Der sogenannte Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs solange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, a.a.O. und Beschl. v. 28.03.1995, a.a.O.). 28 Vor diesem Hintergrund war auch die Beklagte nicht gehalten, sämtlichen im Hinblick auf die Größe der versiegelten Fläche eines Grundstücks oder der Anzahl der auf einem bestimmten Grundstück lebenden Personen bestehenden Umständen Rechnung zu tragen. Solches würde die Gemeinde regelmäßig überfordern und die Abgabenerhebung erheblich erschweren. Führt ein Maßstab im Allgemeinen zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen, so stellen Mehrbelastungen in Ausnahmefällen seine Rechtmäßigkeit nicht notwendig in Frage. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2.05 -). 29 Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass ein Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -). Dieses lässt sich auch nach der Auffassung der Kammer jedenfalls dann annehmen, wenn die Anzahl der vom Regelfall der Bebauung in einer Gemeinde abweichenden, untypisch bebauten Grundstücke den Anteil von 10 % der gesamten an die Abwasserentsorgungsanlagen der Beklagten angeschlossenen Grundstücke nicht übersteigt. 30 Ob in diesem Sinne einheitliche Verhältnisse in einer Kommune gegeben sind, muss nicht aufwendig ermittelt werden. Insbesondere bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) insoweit weder einer genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist allein das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt, wobei der Kommune im Einzelnen ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist. Zulässiger Anhaltspunkt ist insoweit die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. 31 Die Kammer teilt zwar nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 Personen noch von einer sog. homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden kann. Denn bereits in Städten dieser mittleren Größenordnung dürften des Öfteren erheblich aus dem Rahmen der allgemein vorherrschenden Bebauung abweichende Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete anzutreffen sein, welche alles in allem einen Anteil von 10 % der vom Normalfall abweichenden Bebauung durchaus überschreiten können. Bei der ca. 14.000 Einwohner umfassenden Stadt Eppelheim kann hiervon jedoch nach der Auffassung der Kammer noch nicht ausgegangen werden. Dieses ergibt sich - ohne dass hierzu umfangreiche und ins Einzelne gehende Ermittlungen anzustellen wären - insbesondere aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Globalberechnung der Beklagten für die Kanalisation und Trinkwasserversorgung. Deren Anlage Nr.5 „Flächenermittlung“ zeigt zwar auf, dass der Anteil der gewerblich genutzten Flächen des bebauten Gemeindegebiets deutlich mehr als 10 % umfasst. Hierauf kommt es indes bei der Betrachtung der dem Regeltyp der Bebauung widersprechenden Ausnahmen auch nach der jüngsten zu der einschlägigen Problematik ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -) gerade nicht an. Vielmehr ist insoweit die Anzahl der typischen und untypischen Grundstücke gegenüberzustellen. 32 Die Einschätzung der Beklagten, wonach der Anteil der untypisch bebauten Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet 10 % nicht übersteigt, kann von der Kammer insbesondere bei Heranziehung der Anlage Nr.9 der Globalberechnung 2004 „Lageplan Flächenermittlung“ nicht beanstandet werden. Dieser Lageplan weist die Anzahl, die Größe und die Bebauung der Grundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten aus. Ihm lässt sich entnehmen, dass in Eppelheim die Anzahl der Grundstücke mit Wohnnutzung diejenige mit gewerblicher Nutzung bei weitem übersteigt. So ist das bebaute Gemeindegebiet durch eine sehr hohe Anzahl kleiner und kleinster Wohngrundstücke geprägt, wie sie vielfach für einen Ort ohne zentrale Funktion am Rande einer Großstadt (hier Heidelberg) typisch ist. Demgegenüber ist die Anzahl der gewerblich bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke in Eppelheim zwar nicht unbeträchtlich, entsprechend dem „Lageplan Flächenermittlung“ übersteigt er indes 10 % offensichtlich nicht. 33 Die Beklagte war demnach aus den dargestellten Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität nicht gehalten, die ohne Zweifel vorhandenen Fälle abweichender Bebauung im Rahmen der Bemessung ihrer Abwassergebühren anders als die sog. „Normalfälle“ zu behandeln. 34 Hierbei verkennt die Kammer nicht den Standpunkt der Kläger, wonach die Einführung einer sog. gesplitteten und die Niederschlagswasserbeseitigung gesondert berücksichtigenden Abwassergebühr unter verschiedenen Gesichtspunkten von Vorteil wäre. Die Einführung einer derartigen gesplitteten Abwassergebühr könnte insbesondere dazu beitragen, den Anteil der versiegelten Grundstücksflächen nachhaltig zu vermindern. Derartige Gesichtspunkte führen indes nicht dazu, dass die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr zwingend geboten wäre. Vielmehr liegt solches - wie auch die Auswahl des konkret anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - im kommunalpolitischen Ermessen des gemeindlichen Satzungsgebers. Den Verwaltungsgerichten ist es verwehrt, dem Satzungsgeber insoweit bestimmte Vorgaben zu machen. Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens kann - wie ausgeführt - nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab bei der Bemessung von Benutzungsgebühren angewendet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, a.a.O.). 35 Da sich auch im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennen lassen, die gegen die Rechtmäßigkeit der von den Klägern angegriffenen Bescheide sprechen, ist die Klage mit der sich aus den §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 36 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.3 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO). Gründe 21 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 22 Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 09.02.2004 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21.06.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 23 Der von den Klägern angefochtene Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2003 findet seine Grundlage in den §§ 32 ff. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AWS -), welche ihrerseits auf § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.d.F. vom 28.05.1996 beruht. 24 Entgegen der Auffassung der Kläger steht dabei insbesondere die Regelung in § 35 Abs.1 AWS, wonach als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch gilt, mit höherrangigem Recht in Einklang. Weitere gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sprechende Gesichtspunkte wurden von den Klägern nicht vorgebracht, und solche lassen sich auch für das Gericht nicht erkennen. 25 Vor dem Hintergrund der auch den Beteiligten im Einzelnen bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 08.06.1976, KStZ 1977, 10, Urt. v. 26.10.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühr Nr.37, Beschl. v. 25.03.1985, NVwZ 1985, 496, Urt. v. 01.08.1986, NVwZ 1987, 231, Beschl. v. 28.03.1995, NVwZ-RR 1995, 594, Beschl. v. 27.10.1998 - 8 B 137/98 -, Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1983, VBlBW 1984, 346, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2004, NVwZ-RR 2005, 279; VG Freiburg, Urt. v. 27.05.1999 - 3 K 2421/97 -, Urt. v. 10.12.2003 - 7 K 420/02 -; siehe daneben auch Gössl, Zur Berücksichtigung der Kosten der Regenwasserbeseitigung im Rahmen der Abwassergebührenbemessung, BWGZ 2003, 408 ff. und Cosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2002, 1 ff.) und nach der Heranziehung der von der Beklagten zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Globalberechnung für die Kanalisation und Trinkwasserversorgung der Stadt Eppelheim zweifelt das Gericht nicht an der Rechtmäßigkeit des von der Beklagten zur Bemessung der Abwassergebühr einschließlich des auf die Entsorgung des Niederschlagswassers anfallenden Gebührenanteils herangezogenen sogenannten Frischwassermaßstabs. 26 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anteil der Kosten der Beklagten, den diese für die Beseitigung des Niederschlagswassers aufzuwenden hat, die von der Rechtsprechung angenommene Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreitet. Denn nach der Überzeugung der Kammer stellen sich die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten noch als hinreichend einheitlich und homogen dar, so dass die Beklagte nicht gehalten war, die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung gesondert zu erfassen und für diese eine von dem Frischwassermaßstab abweichende Gebührenregelung zu treffen. 27 Der von den Klägern geltend gemachte Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Dieses gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Artikels 3 Abs.1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der „Ausnahmen“ gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt. Der sogenannte Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs solange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, a.a.O. und Beschl. v. 28.03.1995, a.a.O.). 28 Vor diesem Hintergrund war auch die Beklagte nicht gehalten, sämtlichen im Hinblick auf die Größe der versiegelten Fläche eines Grundstücks oder der Anzahl der auf einem bestimmten Grundstück lebenden Personen bestehenden Umständen Rechnung zu tragen. Solches würde die Gemeinde regelmäßig überfordern und die Abgabenerhebung erheblich erschweren. Führt ein Maßstab im Allgemeinen zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen, so stellen Mehrbelastungen in Ausnahmefällen seine Rechtmäßigkeit nicht notwendig in Frage. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2.05 -). 29 Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass ein Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -). Dieses lässt sich auch nach der Auffassung der Kammer jedenfalls dann annehmen, wenn die Anzahl der vom Regelfall der Bebauung in einer Gemeinde abweichenden, untypisch bebauten Grundstücke den Anteil von 10 % der gesamten an die Abwasserentsorgungsanlagen der Beklagten angeschlossenen Grundstücke nicht übersteigt. 30 Ob in diesem Sinne einheitliche Verhältnisse in einer Kommune gegeben sind, muss nicht aufwendig ermittelt werden. Insbesondere bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) insoweit weder einer genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist allein das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt, wobei der Kommune im Einzelnen ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist. Zulässiger Anhaltspunkt ist insoweit die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. 31 Die Kammer teilt zwar nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 Personen noch von einer sog. homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden kann. Denn bereits in Städten dieser mittleren Größenordnung dürften des Öfteren erheblich aus dem Rahmen der allgemein vorherrschenden Bebauung abweichende Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete anzutreffen sein, welche alles in allem einen Anteil von 10 % der vom Normalfall abweichenden Bebauung durchaus überschreiten können. Bei der ca. 14.000 Einwohner umfassenden Stadt Eppelheim kann hiervon jedoch nach der Auffassung der Kammer noch nicht ausgegangen werden. Dieses ergibt sich - ohne dass hierzu umfangreiche und ins Einzelne gehende Ermittlungen anzustellen wären - insbesondere aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Globalberechnung der Beklagten für die Kanalisation und Trinkwasserversorgung. Deren Anlage Nr.5 „Flächenermittlung“ zeigt zwar auf, dass der Anteil der gewerblich genutzten Flächen des bebauten Gemeindegebiets deutlich mehr als 10 % umfasst. Hierauf kommt es indes bei der Betrachtung der dem Regeltyp der Bebauung widersprechenden Ausnahmen auch nach der jüngsten zu der einschlägigen Problematik ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -) gerade nicht an. Vielmehr ist insoweit die Anzahl der typischen und untypischen Grundstücke gegenüberzustellen. 32 Die Einschätzung der Beklagten, wonach der Anteil der untypisch bebauten Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet 10 % nicht übersteigt, kann von der Kammer insbesondere bei Heranziehung der Anlage Nr.9 der Globalberechnung 2004 „Lageplan Flächenermittlung“ nicht beanstandet werden. Dieser Lageplan weist die Anzahl, die Größe und die Bebauung der Grundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten aus. Ihm lässt sich entnehmen, dass in Eppelheim die Anzahl der Grundstücke mit Wohnnutzung diejenige mit gewerblicher Nutzung bei weitem übersteigt. So ist das bebaute Gemeindegebiet durch eine sehr hohe Anzahl kleiner und kleinster Wohngrundstücke geprägt, wie sie vielfach für einen Ort ohne zentrale Funktion am Rande einer Großstadt (hier Heidelberg) typisch ist. Demgegenüber ist die Anzahl der gewerblich bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke in Eppelheim zwar nicht unbeträchtlich, entsprechend dem „Lageplan Flächenermittlung“ übersteigt er indes 10 % offensichtlich nicht. 33 Die Beklagte war demnach aus den dargestellten Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität nicht gehalten, die ohne Zweifel vorhandenen Fälle abweichender Bebauung im Rahmen der Bemessung ihrer Abwassergebühren anders als die sog. „Normalfälle“ zu behandeln. 34 Hierbei verkennt die Kammer nicht den Standpunkt der Kläger, wonach die Einführung einer sog. gesplitteten und die Niederschlagswasserbeseitigung gesondert berücksichtigenden Abwassergebühr unter verschiedenen Gesichtspunkten von Vorteil wäre. Die Einführung einer derartigen gesplitteten Abwassergebühr könnte insbesondere dazu beitragen, den Anteil der versiegelten Grundstücksflächen nachhaltig zu vermindern. Derartige Gesichtspunkte führen indes nicht dazu, dass die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr zwingend geboten wäre. Vielmehr liegt solches - wie auch die Auswahl des konkret anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - im kommunalpolitischen Ermessen des gemeindlichen Satzungsgebers. Den Verwaltungsgerichten ist es verwehrt, dem Satzungsgeber insoweit bestimmte Vorgaben zu machen. Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens kann - wie ausgeführt - nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab bei der Bemessung von Benutzungsgebühren angewendet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, a.a.O.). 35 Da sich auch im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennen lassen, die gegen die Rechtmäßigkeit der von den Klägern angegriffenen Bescheide sprechen, ist die Klage mit der sich aus den §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 36 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.3 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO). Sonstige Literatur 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 39 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 40 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 41 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 42 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 43 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 44 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 45 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 46 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 47 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 48 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 49 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 50 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 51 Beschluss: 52 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 279,66 festgesetzt. 53 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.