Urteil
A 11 K 10245/05
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und begehrt hilfsweise Abschiebungsschutz. 2 Er ist Staatsangehöriger Serbien-Montenegros und albanischer Volkszugehöriger. Nach vorausgegangener verwaltungsgerichtlicher Verpflichtung durch des Urteil des VG Stuttgart vom 12.08.1998 (...) stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.10.1998 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 3 Mit Verfügung vom 03.11.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4 Mit Bescheid vom 15.02.2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die mit Bescheid vom 22.10.1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.02.2005 zugestellt. 5 Am 25.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.02.2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind; 7 hilfsweise festzustellen, 8 dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG vorliegen; 9 weiter hilfsweise festzustellen, 10 dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind. 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Widerrufsverfahren unterliege den Bestimmungen des seit 01.01.2005 gültigen § 73 AsylVfG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.1998 sei seit dem Jahre 1998 rechtskräftig. Bis Ende 2001 habe damit die Prüfung der Durchführung eines Widerrufs erfolgen müssen, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Ein Widerruf sei insgesamt unzulässig. Auch eine Ermessensentscheidung sei nicht erfolgt. § 73 Abs. 2a AsylVfG sei seit dem 01.01.2005 anwendbar. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 12.04.2005 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 15 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. 16 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn die dieser zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der mit Bescheid vom 15.02.2005 ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat es auch zu Recht abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, 2 - 5 und 7 AufenthG festzustellen, ein solcher Anspruch besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei dieser Beurteilung hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). 20 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 -). 21 Die mit Urteil des VG Stuttgart vom 12.08.1998 (XXX) festgestellte Sachlage, aufgrund derer das Bundesamt verpflichtet wurde festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien (Republiken Serbien und Montenegro) vorliegen, hat sich nachträglich so wesentlich geändert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten Urteils gerechtfertigt ist. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Ein Widerruf ist unabhängig davon zulässig, ob bei der Anerkennung eine Verfolgungsgefahr zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Hieran ist festzuhalten. Es spricht nämlich nichts dafür, dass der Gesetzgeber zu Unrecht anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge im Hinblick auf den Widerruf des Status bei späterer erheblicher Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland besser stellen wollte als rechtmäßig Anerkannte (BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 1 C 22/03 - [juris]). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Frage, wann eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, ist beim Widerruf solcher Änderungsbescheide, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erlassen worden sind, derjenige, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist (BVerwG; Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174 ff. = DVBl. 2003, 1280 ff. m.w.N.). Abzustellen ist danach auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. - bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung - des Fällens seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Alle späteren Tatsachenlagen sind von dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil und demzufolge auch von dem in Erfüllung eines solchen Urteils ergehenden Bescheids regelmäßig nicht erfasst (BVerwG, Urt. v. 08.03.2003, a.a.O.,). 22 Ausgehend hiervon haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Urteils des VG Stuttgart in Bezug auf die für den Kläger dort angenommene Verfolgungsgefahr und der verfolgungsbedingten Gefahren im Kosovo geändert. Die Gefahr, dass der Kläger wegen seiner Mitorganisation der antiserbischen Demonstration am 01.10.1997 auch heute noch von den serbischen Behörden verfolgt wird, trifft für den Kosovo nicht mehr zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 23 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen in Bezug auf den Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Danach darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (S. 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von S. 1 ausgehend von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nicht staatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (S. 4). 24 Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte. Denn der Kläger wäre auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn diese Pflicht verletzt worden wäre (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997 - 9 B 280/97 - [juris]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f. m.w.N.). 25 Der angegriffene Bundesamtsbescheid verstößt aber auch nicht gegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG, da für deren ergänzende Anwendung im Rahmen der Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG kein Raum ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2003, AuAS 2003, 274 = InfAuslR 2003, 455 = VBlBW 2004, 36). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offen gelassen, ob die Jahresfrist bei einem Widerruf nach § 73 AsylVfG überhaupt anwendbar ist (BVerwGE 118, 174 [179]). Aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Jahresfrist frühestens nach der Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen (vgl. BVerwGE 118, 174 [179]; BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6.91 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2004 angehört und der Widerruf mit Bescheid vom 15.02.2005 verfügt wurde, ist die Jahresfrist jedenfalls gewahrt. 26 Der Widerruf ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm keine Ermessensentscheidung zugrunde liegt. Nach der mit Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingeführten und ab 01.01.2005 geltenden Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1 i.V.m. Abs. 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (S. 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen (S. 3). Die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung ist an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. 27 § 73 Abs. 2a AsylVfG ist hier nicht anwendbar. Für diese Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in den §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, sind die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich dafür um die Frage zu beantworten, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2001 - 1 BvL 6/01 -; vgl. zu Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG, die vor dem 01.01.2005 wirksam bekannt gegeben worden sind: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - u. Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 - m.w.N. u. Urt. v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 -; vgl. auch VG Darmstadt Urt. v. 12.01. 2005 - 1 E 1226/03.A(3) -). 28 Der Wortlaut § 73 Abs. 2a AsylVfG und ein Vergleich mit § 73 Abs. 1 AsylVfG in der heute fort geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1993 (BGBl. I S. 1361) lassen die Auslegung zu, dass die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG bei den vor dem 01.01.2005 unanfechtbar abgeschlossenen positiven Asylverfahren und Feststellungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht an die Unanfechtbarkeit der vorausgegangenen Bescheide gebunden sein kann, weil in Fällen wie hier drei Jahre seit Unanfechtbarkeit bis zur Widerrufsentscheidung nach dem 01.01.2005 bereits vergangen sind und es vor dem 01.01.2005 keine „Prüfung“ im Sinne des § 73 Abs. 2a AsylVfG gab. Auf diese „Prüfung“ bezieht sich Satz 3 dieser Bestimmung, indem er eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG in das Ermessen der Behörde stellt, wenn ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht nach der „Prüfung“ erfolgt ist. § 73 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. vom 27.07.1993 sah für Widerrufsverfahren bislang lediglich vor, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, seien „unverzüglich“ zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlägen. Faktisch mag dem aufgrund der Rechtslage vor dem 01.01.2005 ergangenen Widerruf zwar eine „Prüfung“ (BT-Drs. 15/420 S. 129) vorausgegangen sein, nämlich um festzustellen, ob unverzüglich zu widerrufen ist. Die Widerrufsbestimmungen im AsylVfG kannten den Begriff „Prüfung“ bis zur Einführung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht. § 73 Abs. 3 - 6 AsylVfG in der bis heute geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1993 verwendet die Begriffe „Entscheidung“ (Abs. 3), bzw. „Entscheidungen“ und „Mitteilungen“ (Abs. 5) sowie das Verb „entscheidet“ (Abs. 4 S. 1). Eine fristgebundene (nach Ablauf von drei Jahren ergangene) „Prüfung“ konnte deshalb in den vor dem 01.01.2005 eingeleiteten Widerrufsverfahren, wie hier, nicht durchgeführt werden, auch wenn der Widerrufsbescheid nach dem 01.01.2005 erlassen wurde. Mit anderen Worten: Hat es für Widerrufsverfahren vor dem 01.01.2005 keine „Prüfung“ gegeben, kann für eine spätere nach dem 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG keine - eine solche „Prüfung“ voraussetzende - Ermessensentscheidung gefordert werden, sie erfolgt nicht „nach der Prüfung“ im Sinne des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Selbst wenn in der Dauer des Ende 2004 eingeleiteten Widerrufsverfahrens bis zum Erlass des Widerrufs am 15. 02.2005 eine „Prüfung“ zu sehen wäre, wären hier die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht erfüllt, weil die Entscheidung über den Widerruf vom 02.05.2005 nach der Anhörung und ohne Mitteilung eines Prüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde angeordnet wurde, sie erging nicht später. 29 Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird unterstützt durch den Zusammenhang einer späteren Entscheidung über den Widerruf mit der Mitteilungspflicht über das Prüfungsergebnis (§ 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG) und der darauf bezogenen ausländerrechtlichen Position des Betroffenen gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung vom 30.07.2004 (Art. 15 Abs. 2 Zuwanderungsgesetz). Danach ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach vorausgegangener Mitteilung wird bei einer späteren Entscheidung über den Widerruf im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein und hierfür macht die Einräumung eines Ermessensspielraums Sinn. Das AuslG sah die Erteilung einer befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 24 AuslG) und unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Nr. 3 AuslG eine Aufenthaltsberechtigung vor. Keines dieser Rechte setzte die Mitteilung des Prüfungsergebnisses voraus, weil es eine solche Prüfung nicht gab. Das in § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG angeordnete Ermessen gilt nur für den nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde angeordneten Widerruf. 30 Sinn und Zweck des Gesetzes und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Willen des Gesetzgebers bestätigen die vorstehende Auslegung. Mit der „Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht (§ 73 Abs. 2a)“ soll erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, „an Bedeutung gewinnen“ (BT-Drs. 15/420 S. 112). Eine obligatorische Überprüfung nach drei Jahren dient der Beschleunigung der Widerrufsverfahren und der Rechtssicherheit für die Ausländerbehörden und die Betroffenen sowie deren Schutz. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist vom Bundesamt zu prüfen, ob die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen oder zu Unrecht angenommen worden sind. Diese Überprüfungen sollen generell anhand der aktuellen Länderberichte des Auswärtigen Amtes erfolgen. Ergibt sich hieraus eine neue Situation ist das Bundesamt gehalten, die entsprechenden Anerkennungsentscheidungen auf der Grundlage der neuen Länderberichte erneut zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel (§ 26 Abs. 3 AufenthG) befinden kann (BT-Drs. 15/420 S. 112 u. S. 80). Die Gesetzesbegründung hebt ferner mit der Formulierung „Einführung“ eines obligatorischen Überprüfungsrechts binnen drei Jahren hervor, dass damit für Widerrufs- und Rücknahmeverfahren ein neues Instrumentarium geschaffen wurde. Die „Einführung“ der Prüfung ist ohne Überleitungsvorschrift nur für auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 i.V.m. 2a AsylVfG ergangene Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren gedacht (ebenso VG Göttingen, Urt. v. 26.04.2005 - 2 A 222/04 -). Der Wille des Gesetzgebers, § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht auf Fälle anzuwenden, in denen vor dem 01.01.2005 Rechtsstellungen der ausländischen Flüchtlinge widerrufen wurden, hat auch in den Vorschlägen im Gesetzgebungsverfahren zu einer nicht in Kraft getretenen Überleitungsvorschrift in § 104 Abs. 6 AufenthG seinen Niederschlag gefunden (BT-Drs. 15/4173 v. 10.11.2004, S. 29, 40, 45 zu § 104 Abs. 6 AufenthG, BT-Drs. 15/4491 u. BT-Drs. 918/1/04 v. 23.11.04, BT-Drs. 987/04 v. 15.12.2004; VG Göttingen, Urt. v. 26.04.2005 - 2 A 222/04 -). 31 Die gegenteilige Auffassung stützt sich darauf, die Rechtsposition des anerkannten Asylbewerbers sei nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der neuen - gegebenenfalls für den Asylbewerber günstigeren Rechtsposition - anzupassen, was auch das Fehlen einer Übergangsregelung zeige (VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 521/04.A -). Dem kann nach dem zu Wortlaut und Gesetzesbegründung Gesagten nicht gefolgt werden. 32 Ob sich der Kläger auf eine fehlende Ermessensentscheidung berufen kann, bzw. ob die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG im Interesse des vom Widerruf Betroffenen steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (bejahend, VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, a.a.O.,; a.A., VG Braunschweig, Urt. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 -; vgl. BVerwGE 39, 238 f.). Zur Klarstellung merkt das Gericht an: Eine Ermessensentscheidung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil kein Vertrauensschutz zu beachten ist (so aber VG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2005 - A 11 K 11712/04 - u. v. 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 und A 2 K 12256/03 -). Die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist am Zweck der Ermächtigungsgrundlage zu orientieren, an § 73 Abs. 1 AsylVfG und am Zweck des nach Prüfung ergangenen späteren Widerrufs. Dabei sind öffentliche und private Belange gegeneinander abzuwägen und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Zu den privaten Belangen rechnet u.a. die Wirkung der Mitteilung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 2 AufenthG und die damit einhergehende Verfestigung seines Aufenthalts. Denkbar sind ferner mehrere öffentliche Belange mit unterschiedlichem Gewicht, die eine nur im öffentlichen Interesse liegende Ermessensentscheidung gebieten können, etwa eine per Erlass geregelte Reihenfolge des vom Widerruf betroffenen Personenkreises nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Behörden sind an diese Materie regelnde Verwaltungsvorschriften aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Schutz des Bürgers dienen und dieser keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (vgl. zum Ganzen: Dürig: in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Rdnr. 428 ff. 433; Kopp, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 40 Rdnr. 66; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.1999 - 4 S 2518/97-, VGHBW-Ls 2000, Beilage 3 B). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass solche Erlassregelungen unter Verstoß gegen Art. 3 GG angewendet wurden. 33 Die Frage, ob in Widerrufsfällen nach dem 01.01.2005 ohne vorausgegangene Prüfung und Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung geboten und deshalb § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Falle des Klägers sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Ermessensausübung gebieten würden, insbesondere hat das Bundesamt seit der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Widerruf keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nach dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwGE 44, 339, 343; E 48, 247,250; E 52, 16 ff., 25) zu berücksichtigen wäre. 34 Im Falle des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vor. Insoweit fehlt es nach den obigen Ausführungen an tatsächlichen Anhaltspunkten. 35 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verlangt wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dann, wenn sich der Ausländer nur auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, dass eine Gefahrenlage gegeben ist, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Gründe 17 Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn die dieser zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der mit Bescheid vom 15.02.2005 ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat es auch zu Recht abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, 2 - 5 und 7 AufenthG festzustellen, ein solcher Anspruch besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei dieser Beurteilung hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). 20 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 -). 21 Die mit Urteil des VG Stuttgart vom 12.08.1998 (XXX) festgestellte Sachlage, aufgrund derer das Bundesamt verpflichtet wurde festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien (Republiken Serbien und Montenegro) vorliegen, hat sich nachträglich so wesentlich geändert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten Urteils gerechtfertigt ist. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Ein Widerruf ist unabhängig davon zulässig, ob bei der Anerkennung eine Verfolgungsgefahr zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Hieran ist festzuhalten. Es spricht nämlich nichts dafür, dass der Gesetzgeber zu Unrecht anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge im Hinblick auf den Widerruf des Status bei späterer erheblicher Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland besser stellen wollte als rechtmäßig Anerkannte (BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 1 C 22/03 - [juris]). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Frage, wann eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, ist beim Widerruf solcher Änderungsbescheide, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erlassen worden sind, derjenige, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist (BVerwG; Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174 ff. = DVBl. 2003, 1280 ff. m.w.N.). Abzustellen ist danach auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. - bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung - des Fällens seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Alle späteren Tatsachenlagen sind von dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil und demzufolge auch von dem in Erfüllung eines solchen Urteils ergehenden Bescheids regelmäßig nicht erfasst (BVerwG, Urt. v. 08.03.2003, a.a.O.,). 22 Ausgehend hiervon haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Urteils des VG Stuttgart in Bezug auf die für den Kläger dort angenommene Verfolgungsgefahr und der verfolgungsbedingten Gefahren im Kosovo geändert. Die Gefahr, dass der Kläger wegen seiner Mitorganisation der antiserbischen Demonstration am 01.10.1997 auch heute noch von den serbischen Behörden verfolgt wird, trifft für den Kosovo nicht mehr zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 23 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen in Bezug auf den Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Danach darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (S. 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von S. 1 ausgehend von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nicht staatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (S. 4). 24 Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Widerruf „unverzüglich“ im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte. Denn der Kläger wäre auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn diese Pflicht verletzt worden wäre (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997 - 9 B 280/97 - [juris]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f. m.w.N.). 25 Der angegriffene Bundesamtsbescheid verstößt aber auch nicht gegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG, da für deren ergänzende Anwendung im Rahmen der Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG kein Raum ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2003, AuAS 2003, 274 = InfAuslR 2003, 455 = VBlBW 2004, 36). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offen gelassen, ob die Jahresfrist bei einem Widerruf nach § 73 AsylVfG überhaupt anwendbar ist (BVerwGE 118, 174 [179]). Aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Jahresfrist frühestens nach der Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen (vgl. BVerwGE 118, 174 [179]; BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6.91 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2004 angehört und der Widerruf mit Bescheid vom 15.02.2005 verfügt wurde, ist die Jahresfrist jedenfalls gewahrt. 26 Der Widerruf ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm keine Ermessensentscheidung zugrunde liegt. Nach der mit Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingeführten und ab 01.01.2005 geltenden Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1 i.V.m. Abs. 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (S. 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen (S. 3). Die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung ist an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. 27 § 73 Abs. 2a AsylVfG ist hier nicht anwendbar. Für diese Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in den §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, sind die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich dafür um die Frage zu beantworten, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2001 - 1 BvL 6/01 -; vgl. zu Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG, die vor dem 01.01.2005 wirksam bekannt gegeben worden sind: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - u. Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 - m.w.N. u. Urt. v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 -; vgl. auch VG Darmstadt Urt. v. 12.01. 2005 - 1 E 1226/03.A(3) -). 28 Der Wortlaut § 73 Abs. 2a AsylVfG und ein Vergleich mit § 73 Abs. 1 AsylVfG in der heute fort geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1993 (BGBl. I S. 1361) lassen die Auslegung zu, dass die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG bei den vor dem 01.01.2005 unanfechtbar abgeschlossenen positiven Asylverfahren und Feststellungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht an die Unanfechtbarkeit der vorausgegangenen Bescheide gebunden sein kann, weil in Fällen wie hier drei Jahre seit Unanfechtbarkeit bis zur Widerrufsentscheidung nach dem 01.01.2005 bereits vergangen sind und es vor dem 01.01.2005 keine „Prüfung“ im Sinne des § 73 Abs. 2a AsylVfG gab. Auf diese „Prüfung“ bezieht sich Satz 3 dieser Bestimmung, indem er eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG in das Ermessen der Behörde stellt, wenn ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht nach der „Prüfung“ erfolgt ist. § 73 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. vom 27.07.1993 sah für Widerrufsverfahren bislang lediglich vor, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, seien „unverzüglich“ zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlägen. Faktisch mag dem aufgrund der Rechtslage vor dem 01.01.2005 ergangenen Widerruf zwar eine „Prüfung“ (BT-Drs. 15/420 S. 129) vorausgegangen sein, nämlich um festzustellen, ob unverzüglich zu widerrufen ist. Die Widerrufsbestimmungen im AsylVfG kannten den Begriff „Prüfung“ bis zur Einführung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht. § 73 Abs. 3 - 6 AsylVfG in der bis heute geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1993 verwendet die Begriffe „Entscheidung“ (Abs. 3), bzw. „Entscheidungen“ und „Mitteilungen“ (Abs. 5) sowie das Verb „entscheidet“ (Abs. 4 S. 1). Eine fristgebundene (nach Ablauf von drei Jahren ergangene) „Prüfung“ konnte deshalb in den vor dem 01.01.2005 eingeleiteten Widerrufsverfahren, wie hier, nicht durchgeführt werden, auch wenn der Widerrufsbescheid nach dem 01.01.2005 erlassen wurde. Mit anderen Worten: Hat es für Widerrufsverfahren vor dem 01.01.2005 keine „Prüfung“ gegeben, kann für eine spätere nach dem 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG keine - eine solche „Prüfung“ voraussetzende - Ermessensentscheidung gefordert werden, sie erfolgt nicht „nach der Prüfung“ im Sinne des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Selbst wenn in der Dauer des Ende 2004 eingeleiteten Widerrufsverfahrens bis zum Erlass des Widerrufs am 15. 02.2005 eine „Prüfung“ zu sehen wäre, wären hier die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht erfüllt, weil die Entscheidung über den Widerruf vom 02.05.2005 nach der Anhörung und ohne Mitteilung eines Prüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde angeordnet wurde, sie erging nicht später. 29 Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird unterstützt durch den Zusammenhang einer späteren Entscheidung über den Widerruf mit der Mitteilungspflicht über das Prüfungsergebnis (§ 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG) und der darauf bezogenen ausländerrechtlichen Position des Betroffenen gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung vom 30.07.2004 (Art. 15 Abs. 2 Zuwanderungsgesetz). Danach ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach vorausgegangener Mitteilung wird bei einer späteren Entscheidung über den Widerruf im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein und hierfür macht die Einräumung eines Ermessensspielraums Sinn. Das AuslG sah die Erteilung einer befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 24 AuslG) und unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Nr. 3 AuslG eine Aufenthaltsberechtigung vor. Keines dieser Rechte setzte die Mitteilung des Prüfungsergebnisses voraus, weil es eine solche Prüfung nicht gab. Das in § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG angeordnete Ermessen gilt nur für den nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde angeordneten Widerruf. 30 Sinn und Zweck des Gesetzes und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Willen des Gesetzgebers bestätigen die vorstehende Auslegung. Mit der „Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht (§ 73 Abs. 2a)“ soll erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, „an Bedeutung gewinnen“ (BT-Drs. 15/420 S. 112). Eine obligatorische Überprüfung nach drei Jahren dient der Beschleunigung der Widerrufsverfahren und der Rechtssicherheit für die Ausländerbehörden und die Betroffenen sowie deren Schutz. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist vom Bundesamt zu prüfen, ob die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen oder zu Unrecht angenommen worden sind. Diese Überprüfungen sollen generell anhand der aktuellen Länderberichte des Auswärtigen Amtes erfolgen. Ergibt sich hieraus eine neue Situation ist das Bundesamt gehalten, die entsprechenden Anerkennungsentscheidungen auf der Grundlage der neuen Länderberichte erneut zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel (§ 26 Abs. 3 AufenthG) befinden kann (BT-Drs. 15/420 S. 112 u. S. 80). Die Gesetzesbegründung hebt ferner mit der Formulierung „Einführung“ eines obligatorischen Überprüfungsrechts binnen drei Jahren hervor, dass damit für Widerrufs- und Rücknahmeverfahren ein neues Instrumentarium geschaffen wurde. Die „Einführung“ der Prüfung ist ohne Überleitungsvorschrift nur für auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 i.V.m. 2a AsylVfG ergangene Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren gedacht (ebenso VG Göttingen, Urt. v. 26.04.2005 - 2 A 222/04 -). Der Wille des Gesetzgebers, § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht auf Fälle anzuwenden, in denen vor dem 01.01.2005 Rechtsstellungen der ausländischen Flüchtlinge widerrufen wurden, hat auch in den Vorschlägen im Gesetzgebungsverfahren zu einer nicht in Kraft getretenen Überleitungsvorschrift in § 104 Abs. 6 AufenthG seinen Niederschlag gefunden (BT-Drs. 15/4173 v. 10.11.2004, S. 29, 40, 45 zu § 104 Abs. 6 AufenthG, BT-Drs. 15/4491 u. BT-Drs. 918/1/04 v. 23.11.04, BT-Drs. 987/04 v. 15.12.2004; VG Göttingen, Urt. v. 26.04.2005 - 2 A 222/04 -). 31 Die gegenteilige Auffassung stützt sich darauf, die Rechtsposition des anerkannten Asylbewerbers sei nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der neuen - gegebenenfalls für den Asylbewerber günstigeren Rechtsposition - anzupassen, was auch das Fehlen einer Übergangsregelung zeige (VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 521/04.A -). Dem kann nach dem zu Wortlaut und Gesetzesbegründung Gesagten nicht gefolgt werden. 32 Ob sich der Kläger auf eine fehlende Ermessensentscheidung berufen kann, bzw. ob die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG im Interesse des vom Widerruf Betroffenen steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (bejahend, VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, a.a.O.,; a.A., VG Braunschweig, Urt. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 -; vgl. BVerwGE 39, 238 f.). Zur Klarstellung merkt das Gericht an: Eine Ermessensentscheidung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil kein Vertrauensschutz zu beachten ist (so aber VG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2005 - A 11 K 11712/04 - u. v. 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 und A 2 K 12256/03 -). Die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist am Zweck der Ermächtigungsgrundlage zu orientieren, an § 73 Abs. 1 AsylVfG und am Zweck des nach Prüfung ergangenen späteren Widerrufs. Dabei sind öffentliche und private Belange gegeneinander abzuwägen und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Zu den privaten Belangen rechnet u.a. die Wirkung der Mitteilung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 2 AufenthG und die damit einhergehende Verfestigung seines Aufenthalts. Denkbar sind ferner mehrere öffentliche Belange mit unterschiedlichem Gewicht, die eine nur im öffentlichen Interesse liegende Ermessensentscheidung gebieten können, etwa eine per Erlass geregelte Reihenfolge des vom Widerruf betroffenen Personenkreises nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Behörden sind an diese Materie regelnde Verwaltungsvorschriften aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Schutz des Bürgers dienen und dieser keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (vgl. zum Ganzen: Dürig: in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Rdnr. 428 ff. 433; Kopp, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 40 Rdnr. 66; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.1999 - 4 S 2518/97-, VGHBW-Ls 2000, Beilage 3 B). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass solche Erlassregelungen unter Verstoß gegen Art. 3 GG angewendet wurden. 33 Die Frage, ob in Widerrufsfällen nach dem 01.01.2005 ohne vorausgegangene Prüfung und Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung geboten und deshalb § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Falle des Klägers sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Ermessensausübung gebieten würden, insbesondere hat das Bundesamt seit der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Widerruf keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nach dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwGE 44, 339, 343; E 48, 247,250; E 52, 16 ff., 25) zu berücksichtigen wäre. 34 Im Falle des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vor. Insoweit fehlt es nach den obigen Ausführungen an tatsächlichen Anhaltspunkten. 35 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verlangt wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dann, wenn sich der Ausländer nur auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, dass eine Gefahrenlage gegeben ist, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Sonstige Literatur 37 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 38 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen. 39 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 40 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. 41 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 42 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.