Urteil
6 K 1923/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 20.10.2003 einen die Art und das Maß der baulichen Nutzung betreffenden positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Zweck der Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Sie beabsichtigt, auf einem Teil des Geländes der ehemaligen Kaserne ... in ... (Flst.Nr. ... der Gemarkung ...) einen Lebensmitteldiscounter zu errichten und zu betreiben. 2 Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des betreffenden Geländes beschloss die Beklagte im Jahr 1990 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Kasernenbereich, der sowohl die Errichtung von Wohngebäuden als auch eine gewerbliche Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört, erlauben sollte. Zur Sicherung dieser Planung erließ die Beklagte eine Veränderungssperre, welche am 09.11.1990 bekannt gemacht wurde. Zu einer Verwirklichung der Planung kam es nicht. Die Veränderungssperre wurde nicht verlängert. 3 Mitte des Jahres 1999 entstanden bei der Beklagten Überlegungen, das Kasernengelände einer schulischen Nutzung zuzuführen. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss im Februar 2000, die Verwaltung mit der Führung von Gesprächen mit dem Ziel der Ansiedlung einer privaten Fachhochschule zu beauftragen. Im Gespräch waren sodann die Ansiedlung einer chinesischen Auslandsschule mit Wohnheimen bzw. einer rechtswissenschaftlichen Privatuniversität in Kombination mit einer Misch- bzw. Wohnnutzung. Unter dem 24.09.2001 beschloss hierauf der Gemeinderat der Beklagten erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kasernengelände sowie den Erlass einer Veränderungssperre. Diese wurde am 17.10.2001 bekannt gemacht und trat nach dem Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. 4 Unter dem 20.10.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zu den Fragen, ob die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf der südlichen Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. ... nach den von ihr eingereichten Bauvorlagen im Hinblick auf die Art, die Größe und die Nutzung genehmigungsfähig ist. Nach den von der Klägerin eingereichten Plänen beabsichtigt sie die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von 1172 m² sowie 224 Stellplätzen. Sie bemisst die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes einschließlich der Vorkassenzone und des sog. Eingangskoffers mit knapp 800 m². Die Beklagte beabsichtigt, für ihre Zwecke eine etwa 13200 m² große Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. ... von der Grundstückseigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, zu erwerben. 5 Unter dem 10.11.2003 beantragte die Beklagte bei ihrer Baurechtsbehörde die Zurückstellung des Vorhabens der Klägerin nach § 15 Abs.1 BauGB. Sie führte an, obwohl die Veränderungssperre aus dem Jahr 2001 außer Kraft getreten sei, lägen deren Erlassvoraussetzungen immer noch vor. Es sei allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob trotz aufgetretener Schwierigkeiten an der schulischen Nutzung festgehalten oder ob dem Gelände eine andere sinnvolle Funktion zugewiesen werden solle. Die Schwierigkeiten lägen in der Größe des Geländes, den vielen historischen und denkmalgeschützten Gebäuden, der Lage an der Bahnlinie, der schlechten Erschließungsmöglichkeiten sowie dem Wegfall des ursprünglichen Investors für die beabsichtigte schulische Nutzung. Die Errichtung eines Supermarktes würde die geplante Nutzung erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. 6 Mit Bescheid vom 04.12.2003 schloss sich die Baurechtsbehörde der Beklagten dieser Argumentation an und stellte die Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin für sechs Monate zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. 7 In seiner Sitzung vom 26.01.2004 befasste sich der Gemeinderat der Beklagten erneut mit der Angelegenheit. Entsprechend der einschlägigen Gemeinderatsvorlage sei nach dem Wegfall eines an einer schulischen Nutzung interessierten Investors nunmehr eine neue planerische Ausrichtung erforderlich, die das Gebiet sinnvoll in den Stadtteil einfüge und gleichzeitig offen sei für unterschiedliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Es werde vorgeschlagen, den eigentlichen Bereich der ehemaligen Kaserne als eigenständigen Bebauungsplanbereich abzutrennen und als einfachen Bebauungsplan mit neuer Zielrichtung weiter zu führen. Im Interesse einer weitgehenden Offenheit für künftige Nutzungen und zur Vermeidung von wesentlichen Störungen für die teilweise angrenzenden Wohnnutzungen solle das Gebiet insgesamt als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO ausgewiesen werden. Soweit die Freiflächen zur Sachgesamtheit des denkmalgeschützten Ensembles gehörten, seien sie als solche zu erhalten. In der Gemeinderatssitzung vom 26.01.2004 erklärte der Oberbürgermeister der Beklagten, es gehe lediglich um eine grundsätzliche Planungsausrichtung, die der Stadt eine Entwicklungsmöglichkeit biete. Hierauf beschloss der Gemeinderat die Billigung der vorgelegten Planung (a), die Änderung des Geltungsbereichs des angestrebten Bebauungsplans (b), die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (c) sowie den Erlass einer erneuten Veränderungssperre (d). Letztere wurde am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemacht. 8 Mit Bescheid vom 15.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte zur Begründung aus, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe die erneute Veränderungssperre entgegen, so dass es auf den Zurückstellungsbescheid nicht mehr ankomme. Die erneuten Planungsabsichten der Beklagten seien hinreichend konkretisiert und stellten keine bloße Negativplanung dar. Vielmehr sei ein schlüssiges Plankonzept vorgelegt worden, das sich in die städtebauliche Entwicklung der beklagten Stadt einfüge. Es handele sich auch um eine Neuplanung, die durch eine selbständige Veränderungssperre gesichert werden könne; die Vorschriften über eine Verlängerung bzw. den nochmaligen Erlass einer Veränderungssperre seien daher vorliegend nicht anzuwenden. Im Hinblick auf ein bestimmtes Gebiet könnten nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, die sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorausgegangenen Veränderungssperren darstellten. Voraussetzung hierfür sei, dass die Veränderungssperren auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhten. Sie müssten sich verfahrensmäßig und materiell auf unterschiedliche Planungen beziehen. Mit der Neuplanung verfolge die Beklagte ein völlig anderes Planungsziel als mit ihrer seitherigen Planung. Nachdem die ursprüngliche Planungsabsicht, das Gelände für schulische Einrichtungen zu nutzen, mangels Investoren gescheitert sei, solle nunmehr als hiervon völlig unterschiedliche Planung ein Mischgebiet entwickelt werden. Auch die Planung, die mit der Veränderungssperre aus dem Jahr 1990 gesichert werden sollte, sei mit der jetzigen Planung nicht identisch. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB komme nicht in Betracht, da zu befürchten sei, dass hiermit die Durchführung der beabsichtigten Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.07.2004 zugestellt. 9 Die Klägerin hat am 16.07.2004 Klage erhoben, mit der sie beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den unter dem 20.10.2003 beantragten Bauvorbescheid zu erlassen; 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin ausführen, die am 26.01.2004 beschlossene Veränderungssperre könne dem beantragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei ihr handele es sich nicht um eine neue, selbständige Veränderungssperre, denn sie beziehe sich nicht auf eine Neuplanung. Vielmehr konkretisiere sie lediglich die Planungen aus den Jahren 1990 und 2001 und schreibe diese im Wesentlichen fort. Die Veränderungssperre hätte daher den Anforderungen des § 17 Abs.2 und 3 BauGB genügen müssen. Weder lägen aber nach § 17 Abs.2 BauGB besondere Umstände für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre vor noch sei die für eine erneute Beschlussfassung nach § 17 Abs.3 BauGB notwendige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eingeholt worden. Der Erlass einer Veränderungssperre sei im Lichte des Artikels 14 Abs.1 GG zu betrachten. Eine entsprechende Satzung müsse für Einschränkungen der Baufreiheit von hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelangen getragen sein. 13 Der beabsichtigte Lebensmittelmarkt füge sich im Übrigen nach § 34 Abs.1 BauGB in die nähere Umgebung ein, bei ihm handele es sich insbesondere nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs.3 BauNVO. In unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück befinde sich auch bereits ein ...-Markt in vergleichbarer Größe. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie lässt ausführen, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe der Erlass einer neuen, selbständigen Veränderungssperre entgegen. Diese sichere ein neues planerisches Konzept und sei nicht etwa nur die Konkretisierung oder geringfügige Änderung einer früheren Planungsabsicht. Im Übrigen füge sich das Vorhaben der Klägerin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs sei nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von 700 m² anzunehmen. Diese überschreite das Vorhaben der Klägerin mit knapp 800 m². In der näheren Umgebung befinde sich kein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Das gelte auch für den in der Nähe befindlichen ...-Lebensmittelmarkt. 17 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das von der Klägerin für eine Bebauung in Aussicht genommene Grundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. 18 Der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatzrecht und der Beklagten hierzu eine Erwiderungsmöglichkeit eingeräumt worden. Hierauf hat die Klägerin noch geltend gemacht, bei dem ...-Supermarkt handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Dem hat die Beklagte entgegnet, es sei bereits fraglich, ob der ...-Markt überhaupt zu der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu rechnen sei, dass der Markt großflächig sei, treffe nicht zu. Das streitgegenständliche Vorhaben verletze aber jedenfalls das Gebot der Rücksichtnahme, weil es ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehe, das zu unzumutbaren Verkehrsimmissionen in den benachbarten Wohngebieten führe. 19 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über das Bauvorbescheidsverfahren (1 Heft), das Bebauungsplanverfahren (1 Heft) und den Aldi-Supermarkt (2 Hefte) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Der Inhalt der den Beteiligten nachgelassenen Schriftsätze gibt der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. 22 Der Klägerin kommt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Bauvorbescheids zu Zwecken der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ... zu. Die diesem Anspruch entgegenstehenden Entscheidungen der Beklagten vom 04.12.2003 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2004 sind rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO). 23 Der von der Klägerin an dem vorgesehenen Standort geplante Lebensmitteldiscounter stellt sich nach Auffassung der Kammer, was die Art und das Maß der baulichen Nutzung angeht, als zulässig dar. Der Inhalt des Bauvorbescheidsantrags der Klägerin vom 20.10.2003 bezieht sich auch lediglich auf diese beiden bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte. Sie allein stellen die „einzelnen Fragen“ dar, zu denen die Klägerin gem. § 57 Abs. 1 LBO die Erteilung eines vorweggenommenen Teils der erforderlichen Baugenehmigung (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, Komm., 5. Aufl., § 57 RN 4 m.w.N.) erstrebt. Die Baurechtsbehörde der Beklagten war in dem Bauvorbescheidsverfahren daher nicht gehalten, das Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf weitere Gesichtspunkte des Bauplanungsrechts oder gar auf seine bauordnungsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Gericht von einer umfassenden Überprüfung des Vorhabens in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht enthoben. Insbesondere bedurfte es zur Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens keines Eingehens auf die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin als im bauplanungsrechtlichen Sinn erschlossen anzusehen ist. Die Entscheidung hierüber muss dem noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. 24 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es des Weiteren nicht auf die Frage an, ob der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 04.12.2003, mit welchem die Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin gemäß § 15 Abs.1 S. 1 BauGB für sechs Monate zurückgestellt worden ist, - isoliert betrachtet - rechtmäßig ergangen ist. Denn mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2004 ist nicht nur diese Zurückstellungsentscheidung bestätigt worden, sondern der Bauvorbescheidsantrag der Klägerin vor dem Hintergrund des Erlasses der Veränderungssperre der Beklagten vom Januar 2004 vollumfänglich abgelehnt worden, was zu der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs.1 2.Alt. VwGO als der hier richtigen Klageart führt. Ob die Erhebung einer Verpflichtungsklage auch im Falle einer bloßen Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs.1 S. 1 BauGB als sachdienlich anzusehen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zum insoweit bestehenden Streitstand einerseits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.1998, VBlBW 1999, 216 und andererseits OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.05.2002, BauR 2002, 1376 sowie Rieger, BauR 2003, 1512 ff.). 25 Dem Vorhaben der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten die von dieser unter dem 26.01.2004 beschlossene und am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre nicht entgegen (vgl. 1.). Im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben auch in Anwendung von § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein (2.), so dass der Klägerin der von ihr erstrebte Bauvorbescheid zu erteilen ist. 26 1. Die Veränderungssperre der Beklagten vom Januar 2004, welche nach ihrem Inhalt das Bauvorhaben hindern würde (vgl. § 2 der Satzung der Beklagten über die Veränderungssperre) muss als unwirksam angesehen werden. Ihr kommt deshalb keine Relevanz für die von Behördenseite zu treffende Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin zu. 27 Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die am 26.01.2004 durch deren Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre keine auf einer Neuplanung beruhende selbständige und neue Veränderungssperre dar, die mit der von der Beklagten im Jahr 2001 erlassenen Veränderungssperre in keinem zeitlichem oder sachlichen Zusammenhang steht. Für den Erlass einer neuen, selbständigen Veränderungssperre wäre Voraussetzung gewesen, dass die Beklagte nach den §§ 14 Abs.1, 2 Abs.1 Satz 2 BauGB einen erneuten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hätte. Ein derartiger Beschluss ist ausweislich der vom Gericht beigezogenen Akten der Beklagten indes in der Sitzung des Gemeinderats vom 26.01.2004 nicht getroffen worden. Der Gemeinderat beschloss in jener Sitzung lediglich die Billigung einer ihm durch die Verwaltung vorgelegten Planung, die Änderung des Geltungsbereichs des angestrebten Bebauungsplans sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ist weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse kann nach der Auffassung der Kammer entsprechend seinem objektiven Erklärungswert nur dahingehend verstanden werden, dass der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 26.01.2004 eine Um- bzw. Änderungsplanung der mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 24.09.2001 begonnenen Bebauungsplanung auf den Weg bringen wollte. Der Beschluss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ändern, lässt nur den Schluss zu, dass die ursprüngliche Planung zwar modifiziert werden sollte, nicht aber aufgegeben und stattdessen ein neues Planungsverfahren begonnen werden sollte. Gegen dieses Verständnis spricht auch nicht der Inhalt der den Gemeinderäten seitens der Verwaltung vorgelegten Beschlussvorlage, und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Verlauf der Diskussion im Gemeinderat, wie er in dem Sitzungsprotokoll, das sich den beigezogenen Behördenakten entnehmen lässt, wiedergegeben worden ist. Ersichtlich ging es der Beklagten darum, die im Jahr 2001 nach einem mehrjährigen Stillstand erneut aufgenommene Planung des ehemaligen Geländes der französischen Kaserne ... weiter voranzutreiben und dem Umstand anzupassen, dass ein Investor zur Finanzierung einer schulischen Nutzung zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand. Dieses zog eine Veränderung der Planvorstellungen der Beklagten nach sich, die sich etwa in einer Verkleinerung des ursprünglich in Aussicht genommenen Bebauungsplangebiets niederschlug. Statt der ursprünglich im September 2001 ins Auge gefassten schulischen Nutzung in Verbindung mit einer Misch- bzw. Wohnnutzung sowie einer angedachten gewerblichen Nutzung verfolgte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.01.2004 in Reaktion auf den Wegfall des Investors nur noch die Verwirklichung einer Nutzung, wie sie ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO ermöglicht, also eine Wohnnutzung sowie eine gewerbliche Nutzung, welche das Wohnen nicht wesentlich stört. Sowohl aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs zu der bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 17.10.2003 gesicherten Planung aus dem Jahr 2001 als auch aus dem dargestellten engen sachlichen Zusammenhang vermag die Kammer die Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.01.2004 nicht dahingehend aufzufassen, dass es sich bei ihnen doch um einen Planaufstellungsbeschluss im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB handelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zuletzt beschlossenen Veränderungssperre eine verfahrensrechtlich und materiell unterschiedliche Planung zugrunde lag. Im Gegenteil stellt die weitere Planung der Beklagten lediglich einen Vorgang der Konkretisierung, der Fortschreibung und der Weiterentwicklung der ursprünglichen Gestaltungsabsicht dar, wie er für jedes Verfahren der Bauleitplanung als einer dynamischen, nicht von vornherein auf bestimmte Inhalte festgelegten Tätigkeit mehr oder minder kennzeichnend ist (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 11.01.1980, BauR 1981, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.06.2000 - 10 A 696/96 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 17 RN 57 ff.). 28 Stellt aber die unter dem 26.01.2004 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten lediglich einen erneuten Beschluss über eine außer Kraft getretene Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs.3 BauGB dar, hätte es hierzu - noch unter Geltung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 - der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft, die von der Beklagten indes nicht eingeholt worden ist. Die fehlende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde stellt einen absolut beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BauGB a.F. dar, für welchen die zur Unbeachtlichkeit führende Bestimmung des § 215 Abs.1 Nr.1 BauGB a.F. nicht zum Tragen kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 16 RN 31, § 17 RN 42 und 52 f.). 29 Da der erneute Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über die außer Kraft getretene Veränderungssperre aus dem Jahr 2001 nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. somit bereits wegen des festgestellten Verfahrensmangels als unwirksam anzusehen ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre über das dritte Geltungsjahr hinaus durch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 17 Abs.2 BauGB gerechtfertigt war, woran für die Kammer indes begründete Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400, wonach in entsprechender Anwendung von § 17 Abs.2 BauGB auch die Erneuerung einer Veränderungssperre vom Ablauf des dritten Sperrjahres an nur unter „besonderen Umständen“ zulässig ist; zum Begriff der „besonderen Umstände“ nach § 17 Abs.2 BauGB vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -; s. zum Ganzen auch Hager/Kirchberg, NVwZ 2002, 400 ff.). 30 2. Nach dem Inhalt der von dem Gericht beigezogenen Behördenakten, insbesondere derjenigen, die das Baugenehmigungsverfahren des in der Nähe zum Vorhabensgrundstück FlSt. Nr. ... gelegenen ...-Supermarktes betreffen, sowie aufgrund des Ergebnisses des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins muss das Bauvorhaben der Klägerin im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Art und des Maßes der baulichen Nutzung als in Anwendung von § 34 Abs.1 BauGB planungsrechtlich zulässig angesehen werden. Es fügt sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Anwendung von § 34 Abs.2 BauGB im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung hat in dem vorliegenden Fall auszuscheiden, weil die Eigenart der näheren Umgebung des für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücksteils nicht einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Die Umgebungsbebauung ist im Gegenteil durch eine diffuse Gemengelage gekennzeichnet. 31 Was das Merkmal der Art der baulichen Nutzung anbetrifft, geht das Gericht zunächst davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin unter Zugrundelegung der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des - im vorliegenden Fall lediglich erläuternd heranzuziehenden § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO - handelt. Bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt es sich um eine typisierte Art der baulichen Nutzung, nämlich um einen Betrieb, der sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann . Ob diese Auswirkungen im Einzelfall auch tatsächlich gegeben sind, ist für die Einstufung eines Einzelhandelsbetriebs als großflächig irrelevant. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Grenze zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs bei einer Verkaufsfläche von über 700 m² einschließlich der Kassenzone und des Eingangsbereiches überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004, BauR 2004, 1735, Urt. v. 22.05.1987, BauR 1987, 528 = NVwZ 1987, 1076; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Das Bauvorhaben der Klägerin übertrifft diese Grenze in erheblichem Umfang, so dass nicht bezweifelt werden kann, dass es sich bei dem geplanten Lebensmitteldiscounter um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verkaufsfläche des geplanten Lebensmittelmarktes sich auf knapp unter oder auf knapp über 800 m² beläuft. 32 Ein solcher Lebensmittelmarkt würde sich indes nach der Auffassung der Kammer ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung des für eine Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücksteils einfügen, weil es sich bei dem nur wenig entfernten, bereits errichteten ...-Lebensmitteldiscounter ebenfalls um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt. 33 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser ...-Markt nicht mehr in der näheren Umgebung des geplanten Bauvorhabens befindet. Nach allgemeiner Meinung ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Bauvorhabens auf sie auswirken kann, und des Weiteren insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 BVerwGE 55, 369). Ob - auf den vorliegenden Fall bezogen - das gesamte Gelände der ehemaligen Kaserne ..., also das gesamte Grundstück FlSt.Nr. 5318 durch den an der ... Straße gelegenen ...-Markt in diesem Sinne geprägt wird, muss in der Tat bezweifelt werden. Nach der Auffassung der Kammer prägt der ...-Markt aber in jedem Fall den von der Klägerin für eine Bebauung in Aussicht genommenen südlichen Grundstücksteil. Dieser liegt unmittelbar an der Kreuzung der ...straße mit der ... Straße, wobei die ...straße auch keineswegs als eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur angesehen werden kann. Im Gegenteil stellt sich nach dem durch das Gericht vor Ort eingenommenen Augenschein die Kreuzung eher als verbindendes Element dar, welchem sowohl der Aldi-Markt als auch der für eine Bebauung in Aussicht genommene Grundstücksteil des Grundstücks FlSt.Nr. ... sowie auch die übrigen angetroffenen baulichen Anlagen, wie etwa die auf dem FlSt. Nr. ... befindliche Gaststätte mit Parkplatz, zugeordnet sind. 34 Dem Inhalt der den ...-Lebensmittelmarkt betreffenden beigezogenen Behördenakten lässt sich entnehmen, dass dieser eine Verkaufsfläche einschließlich Kassenzone und Eingangsbereich von ca. 722 m² sowie eine Geschossfläche von knapp 1200 m² aufweist. Danach handelt es sich in Anlehnung an die dargestellte Rechtsprechung ebenfalls um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (vgl. dazu auch das den ...-Markt betreffende Urteil des VG Karlsruhe v. 16.11.1999 - 11 K 1207/99 -, das im Berufungsverfahren nach Klagrücknahme für unwirksam erklärt worden ist). Das Vorhaben der Klägerin entspricht danach, was die Art seiner baulichen Nutzung anbetrifft, einer baulichen Anlage, die sich bereits in der hier relevanten Umgebung befindet; es fügt sich daher insoweit nach § 34 Abs.1 BauGB ein. Keine Relevanz kann dabei dem Umstand zukommen, dass entsprechend der Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Beschlusslage des Gemeinderates besteht, nach welcher keine Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 700 m² im Stadtgebiet zugelassen werden sollen. Denn eine derartige (Planungs-)Absicht ist jedenfalls im Hinblick auf das von der Klägerin in Aussicht genommene Baugrundstück bislang rechtlich nicht konkretisiert worden. 35 Schließlich würde sich nach der Auffassung der Kammer das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch dann in die nähere Umgebung einfügen, wenn der angesprochene ...-Supermarkt aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise doch nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden dürfte. Das Bauvorhaben würde dann zwar den durch die vorhandene Bebauung gegebenen Rahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a.a.O.) überschreiten, aufgrund der im Verhältnis zu dem ...-Markt nur um etwa 70 m² größeren Verkaufsfläche würde es sich aber gleichwohl im Sinne von § 34 Abs.1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, weil es keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen begründen und keine negativen Vorbildwirkungen entfalten würde. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich nämlich dennoch in die nähere Umgebung einfügen. Das Gebot des Einfügens ist nicht als starre Festlegung aufzufassen und zwingt nicht zur Uniformität. Es hindert daher nicht schlechthin, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten, sondern lediglich dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, aaO.). Eine solche Sachlage kann nur mit Mitteln der Bauleitplanung und nicht im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB bewältigt werden (vgl. zum Ganzen Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., RN 2013 ff. m.w.N.). Sie ist aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Denn selbst wenn nur das Bauvorhaben der Klägerin, nicht aber der ...-Supermarkt, als großflächig i.S.v. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO anzusehen wäre, wären beide Märkte doch sowohl im Hinblick auf ihre tatsächliche Größe als auch im Hinblick auf ihr Betriebskonzept vergleichbar. Bei der Frage, ob das klägerische Vorhaben, sollte es den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreiten, bodenrechtliche Spannungen verursachen würde, könnte nach der Auffassung der Kammer im Übrigen nicht außer Betracht bleiben, dass es, wie auch der ...-Markt, mit einer Geschossfläche von unter 1200 m² unterhalb der vom Gesetzgeber in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO festgelegten Grenze bleibt, nach welcher jedenfalls in der Regel schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde anzunehmen sind. 36 Anhaltspunkte dafür, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. §§ 16 ff. BauNVO) nicht in die nähere Umgebung einfügen würde, lassen sich weder für die Kammer erkennen noch ist solches von der Beklagten geltend gemacht worden. 37 Dass das Vorhaben - wie noch zuletzt von der Klägerin vorgebracht - wegen seiner verkehrlichen Auswirkungen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzen würde, lässt sich für die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Denn es würde an einer bereits jetzt stark befahrenen Durchgangsstraße zur Entstehung gelangen und daher die Belastung der Nachbarschaft durch motorisierten Verkehr nicht wesentlich erhöhen. 38 Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, der Klägerin den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.2 Satz 2 VwGO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO). Gründe 20 Der Inhalt der den Beteiligten nachgelassenen Schriftsätze gibt der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. 22 Der Klägerin kommt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Bauvorbescheids zu Zwecken der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ... zu. Die diesem Anspruch entgegenstehenden Entscheidungen der Beklagten vom 04.12.2003 sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2004 sind rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO). 23 Der von der Klägerin an dem vorgesehenen Standort geplante Lebensmitteldiscounter stellt sich nach Auffassung der Kammer, was die Art und das Maß der baulichen Nutzung angeht, als zulässig dar. Der Inhalt des Bauvorbescheidsantrags der Klägerin vom 20.10.2003 bezieht sich auch lediglich auf diese beiden bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte. Sie allein stellen die „einzelnen Fragen“ dar, zu denen die Klägerin gem. § 57 Abs. 1 LBO die Erteilung eines vorweggenommenen Teils der erforderlichen Baugenehmigung (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, Komm., 5. Aufl., § 57 RN 4 m.w.N.) erstrebt. Die Baurechtsbehörde der Beklagten war in dem Bauvorbescheidsverfahren daher nicht gehalten, das Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf weitere Gesichtspunkte des Bauplanungsrechts oder gar auf seine bauordnungsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Gericht von einer umfassenden Überprüfung des Vorhabens in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht enthoben. Insbesondere bedurfte es zur Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens keines Eingehens auf die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin als im bauplanungsrechtlichen Sinn erschlossen anzusehen ist. Die Entscheidung hierüber muss dem noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. 24 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es des Weiteren nicht auf die Frage an, ob der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 04.12.2003, mit welchem die Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin gemäß § 15 Abs.1 S. 1 BauGB für sechs Monate zurückgestellt worden ist, - isoliert betrachtet - rechtmäßig ergangen ist. Denn mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.06.2004 ist nicht nur diese Zurückstellungsentscheidung bestätigt worden, sondern der Bauvorbescheidsantrag der Klägerin vor dem Hintergrund des Erlasses der Veränderungssperre der Beklagten vom Januar 2004 vollumfänglich abgelehnt worden, was zu der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs.1 2.Alt. VwGO als der hier richtigen Klageart führt. Ob die Erhebung einer Verpflichtungsklage auch im Falle einer bloßen Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs.1 S. 1 BauGB als sachdienlich anzusehen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zum insoweit bestehenden Streitstand einerseits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.1998, VBlBW 1999, 216 und andererseits OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.05.2002, BauR 2002, 1376 sowie Rieger, BauR 2003, 1512 ff.). 25 Dem Vorhaben der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten die von dieser unter dem 26.01.2004 beschlossene und am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre nicht entgegen (vgl. 1.). Im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben auch in Anwendung von § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein (2.), so dass der Klägerin der von ihr erstrebte Bauvorbescheid zu erteilen ist. 26 1. Die Veränderungssperre der Beklagten vom Januar 2004, welche nach ihrem Inhalt das Bauvorhaben hindern würde (vgl. § 2 der Satzung der Beklagten über die Veränderungssperre) muss als unwirksam angesehen werden. Ihr kommt deshalb keine Relevanz für die von Behördenseite zu treffende Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin zu. 27 Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die am 26.01.2004 durch deren Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre keine auf einer Neuplanung beruhende selbständige und neue Veränderungssperre dar, die mit der von der Beklagten im Jahr 2001 erlassenen Veränderungssperre in keinem zeitlichem oder sachlichen Zusammenhang steht. Für den Erlass einer neuen, selbständigen Veränderungssperre wäre Voraussetzung gewesen, dass die Beklagte nach den §§ 14 Abs.1, 2 Abs.1 Satz 2 BauGB einen erneuten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hätte. Ein derartiger Beschluss ist ausweislich der vom Gericht beigezogenen Akten der Beklagten indes in der Sitzung des Gemeinderats vom 26.01.2004 nicht getroffen worden. Der Gemeinderat beschloss in jener Sitzung lediglich die Billigung einer ihm durch die Verwaltung vorgelegten Planung, die Änderung des Geltungsbereichs des angestrebten Bebauungsplans sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ist weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse kann nach der Auffassung der Kammer entsprechend seinem objektiven Erklärungswert nur dahingehend verstanden werden, dass der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 26.01.2004 eine Um- bzw. Änderungsplanung der mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 24.09.2001 begonnenen Bebauungsplanung auf den Weg bringen wollte. Der Beschluss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ändern, lässt nur den Schluss zu, dass die ursprüngliche Planung zwar modifiziert werden sollte, nicht aber aufgegeben und stattdessen ein neues Planungsverfahren begonnen werden sollte. Gegen dieses Verständnis spricht auch nicht der Inhalt der den Gemeinderäten seitens der Verwaltung vorgelegten Beschlussvorlage, und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Verlauf der Diskussion im Gemeinderat, wie er in dem Sitzungsprotokoll, das sich den beigezogenen Behördenakten entnehmen lässt, wiedergegeben worden ist. Ersichtlich ging es der Beklagten darum, die im Jahr 2001 nach einem mehrjährigen Stillstand erneut aufgenommene Planung des ehemaligen Geländes der französischen Kaserne ... weiter voranzutreiben und dem Umstand anzupassen, dass ein Investor zur Finanzierung einer schulischen Nutzung zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand. Dieses zog eine Veränderung der Planvorstellungen der Beklagten nach sich, die sich etwa in einer Verkleinerung des ursprünglich in Aussicht genommenen Bebauungsplangebiets niederschlug. Statt der ursprünglich im September 2001 ins Auge gefassten schulischen Nutzung in Verbindung mit einer Misch- bzw. Wohnnutzung sowie einer angedachten gewerblichen Nutzung verfolgte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.01.2004 in Reaktion auf den Wegfall des Investors nur noch die Verwirklichung einer Nutzung, wie sie ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO ermöglicht, also eine Wohnnutzung sowie eine gewerbliche Nutzung, welche das Wohnen nicht wesentlich stört. Sowohl aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs zu der bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 17.10.2003 gesicherten Planung aus dem Jahr 2001 als auch aus dem dargestellten engen sachlichen Zusammenhang vermag die Kammer die Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.01.2004 nicht dahingehend aufzufassen, dass es sich bei ihnen doch um einen Planaufstellungsbeschluss im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB handelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zuletzt beschlossenen Veränderungssperre eine verfahrensrechtlich und materiell unterschiedliche Planung zugrunde lag. Im Gegenteil stellt die weitere Planung der Beklagten lediglich einen Vorgang der Konkretisierung, der Fortschreibung und der Weiterentwicklung der ursprünglichen Gestaltungsabsicht dar, wie er für jedes Verfahren der Bauleitplanung als einer dynamischen, nicht von vornherein auf bestimmte Inhalte festgelegten Tätigkeit mehr oder minder kennzeichnend ist (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 11.01.1980, BauR 1981, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.06.2000 - 10 A 696/96 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 17 RN 57 ff.). 28 Stellt aber die unter dem 26.01.2004 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten lediglich einen erneuten Beschluss über eine außer Kraft getretene Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs.3 BauGB dar, hätte es hierzu - noch unter Geltung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 - der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft, die von der Beklagten indes nicht eingeholt worden ist. Die fehlende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde stellt einen absolut beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BauGB a.F. dar, für welchen die zur Unbeachtlichkeit führende Bestimmung des § 215 Abs.1 Nr.1 BauGB a.F. nicht zum Tragen kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 16 RN 31, § 17 RN 42 und 52 f.). 29 Da der erneute Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über die außer Kraft getretene Veränderungssperre aus dem Jahr 2001 nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. somit bereits wegen des festgestellten Verfahrensmangels als unwirksam anzusehen ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre über das dritte Geltungsjahr hinaus durch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 17 Abs.2 BauGB gerechtfertigt war, woran für die Kammer indes begründete Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400, wonach in entsprechender Anwendung von § 17 Abs.2 BauGB auch die Erneuerung einer Veränderungssperre vom Ablauf des dritten Sperrjahres an nur unter „besonderen Umständen“ zulässig ist; zum Begriff der „besonderen Umstände“ nach § 17 Abs.2 BauGB vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -; s. zum Ganzen auch Hager/Kirchberg, NVwZ 2002, 400 ff.). 30 2. Nach dem Inhalt der von dem Gericht beigezogenen Behördenakten, insbesondere derjenigen, die das Baugenehmigungsverfahren des in der Nähe zum Vorhabensgrundstück FlSt. Nr. ... gelegenen ...-Supermarktes betreffen, sowie aufgrund des Ergebnisses des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins muss das Bauvorhaben der Klägerin im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Art und des Maßes der baulichen Nutzung als in Anwendung von § 34 Abs.1 BauGB planungsrechtlich zulässig angesehen werden. Es fügt sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Anwendung von § 34 Abs.2 BauGB im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung hat in dem vorliegenden Fall auszuscheiden, weil die Eigenart der näheren Umgebung des für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücksteils nicht einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Die Umgebungsbebauung ist im Gegenteil durch eine diffuse Gemengelage gekennzeichnet. 31 Was das Merkmal der Art der baulichen Nutzung anbetrifft, geht das Gericht zunächst davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin unter Zugrundelegung der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des - im vorliegenden Fall lediglich erläuternd heranzuziehenden § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO - handelt. Bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt es sich um eine typisierte Art der baulichen Nutzung, nämlich um einen Betrieb, der sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann . Ob diese Auswirkungen im Einzelfall auch tatsächlich gegeben sind, ist für die Einstufung eines Einzelhandelsbetriebs als großflächig irrelevant. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Grenze zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs bei einer Verkaufsfläche von über 700 m² einschließlich der Kassenzone und des Eingangsbereiches überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004, BauR 2004, 1735, Urt. v. 22.05.1987, BauR 1987, 528 = NVwZ 1987, 1076; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Das Bauvorhaben der Klägerin übertrifft diese Grenze in erheblichem Umfang, so dass nicht bezweifelt werden kann, dass es sich bei dem geplanten Lebensmitteldiscounter um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verkaufsfläche des geplanten Lebensmittelmarktes sich auf knapp unter oder auf knapp über 800 m² beläuft. 32 Ein solcher Lebensmittelmarkt würde sich indes nach der Auffassung der Kammer ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung des für eine Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücksteils einfügen, weil es sich bei dem nur wenig entfernten, bereits errichteten ...-Lebensmitteldiscounter ebenfalls um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt. 33 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser ...-Markt nicht mehr in der näheren Umgebung des geplanten Bauvorhabens befindet. Nach allgemeiner Meinung ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Bauvorhabens auf sie auswirken kann, und des Weiteren insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 BVerwGE 55, 369). Ob - auf den vorliegenden Fall bezogen - das gesamte Gelände der ehemaligen Kaserne ..., also das gesamte Grundstück FlSt.Nr. 5318 durch den an der ... Straße gelegenen ...-Markt in diesem Sinne geprägt wird, muss in der Tat bezweifelt werden. Nach der Auffassung der Kammer prägt der ...-Markt aber in jedem Fall den von der Klägerin für eine Bebauung in Aussicht genommenen südlichen Grundstücksteil. Dieser liegt unmittelbar an der Kreuzung der ...straße mit der ... Straße, wobei die ...straße auch keineswegs als eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur angesehen werden kann. Im Gegenteil stellt sich nach dem durch das Gericht vor Ort eingenommenen Augenschein die Kreuzung eher als verbindendes Element dar, welchem sowohl der Aldi-Markt als auch der für eine Bebauung in Aussicht genommene Grundstücksteil des Grundstücks FlSt.Nr. ... sowie auch die übrigen angetroffenen baulichen Anlagen, wie etwa die auf dem FlSt. Nr. ... befindliche Gaststätte mit Parkplatz, zugeordnet sind. 34 Dem Inhalt der den ...-Lebensmittelmarkt betreffenden beigezogenen Behördenakten lässt sich entnehmen, dass dieser eine Verkaufsfläche einschließlich Kassenzone und Eingangsbereich von ca. 722 m² sowie eine Geschossfläche von knapp 1200 m² aufweist. Danach handelt es sich in Anlehnung an die dargestellte Rechtsprechung ebenfalls um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (vgl. dazu auch das den ...-Markt betreffende Urteil des VG Karlsruhe v. 16.11.1999 - 11 K 1207/99 -, das im Berufungsverfahren nach Klagrücknahme für unwirksam erklärt worden ist). Das Vorhaben der Klägerin entspricht danach, was die Art seiner baulichen Nutzung anbetrifft, einer baulichen Anlage, die sich bereits in der hier relevanten Umgebung befindet; es fügt sich daher insoweit nach § 34 Abs.1 BauGB ein. Keine Relevanz kann dabei dem Umstand zukommen, dass entsprechend der Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Beschlusslage des Gemeinderates besteht, nach welcher keine Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 700 m² im Stadtgebiet zugelassen werden sollen. Denn eine derartige (Planungs-)Absicht ist jedenfalls im Hinblick auf das von der Klägerin in Aussicht genommene Baugrundstück bislang rechtlich nicht konkretisiert worden. 35 Schließlich würde sich nach der Auffassung der Kammer das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch dann in die nähere Umgebung einfügen, wenn der angesprochene ...-Supermarkt aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise doch nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden dürfte. Das Bauvorhaben würde dann zwar den durch die vorhandene Bebauung gegebenen Rahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a.a.O.) überschreiten, aufgrund der im Verhältnis zu dem ...-Markt nur um etwa 70 m² größeren Verkaufsfläche würde es sich aber gleichwohl im Sinne von § 34 Abs.1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, weil es keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen begründen und keine negativen Vorbildwirkungen entfalten würde. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich nämlich dennoch in die nähere Umgebung einfügen. Das Gebot des Einfügens ist nicht als starre Festlegung aufzufassen und zwingt nicht zur Uniformität. Es hindert daher nicht schlechthin, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten, sondern lediglich dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, aaO.). Eine solche Sachlage kann nur mit Mitteln der Bauleitplanung und nicht im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB bewältigt werden (vgl. zum Ganzen Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., RN 2013 ff. m.w.N.). Sie ist aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Denn selbst wenn nur das Bauvorhaben der Klägerin, nicht aber der ...-Supermarkt, als großflächig i.S.v. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauNVO anzusehen wäre, wären beide Märkte doch sowohl im Hinblick auf ihre tatsächliche Größe als auch im Hinblick auf ihr Betriebskonzept vergleichbar. Bei der Frage, ob das klägerische Vorhaben, sollte es den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreiten, bodenrechtliche Spannungen verursachen würde, könnte nach der Auffassung der Kammer im Übrigen nicht außer Betracht bleiben, dass es, wie auch der ...-Markt, mit einer Geschossfläche von unter 1200 m² unterhalb der vom Gesetzgeber in § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO festgelegten Grenze bleibt, nach welcher jedenfalls in der Regel schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde anzunehmen sind. 36 Anhaltspunkte dafür, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. §§ 16 ff. BauNVO) nicht in die nähere Umgebung einfügen würde, lassen sich weder für die Kammer erkennen noch ist solches von der Beklagten geltend gemacht worden. 37 Dass das Vorhaben - wie noch zuletzt von der Klägerin vorgebracht - wegen seiner verkehrlichen Auswirkungen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzen würde, lässt sich für die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Denn es würde an einer bereits jetzt stark befahrenen Durchgangsstraße zur Entstehung gelangen und daher die Belastung der Nachbarschaft durch motorisierten Verkehr nicht wesentlich erhöhen. 38 Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, der Klägerin den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.2 Satz 2 VwGO. 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO). Sonstige Literatur 41 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 42 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 43 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 44 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 45 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 46 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 47 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 49 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 50 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 51 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 52 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 53 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 54 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 55 BESCHLUSS: 56 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr.1 GKG auf 60.000,00 EUR festgesetzt (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327, Nrn. 9.1.4 und 9.2 - 800 m² Verkaufsfläche x 75,00 EUR -). 57 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.