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Urteil

10 K 3682/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verleihung von Diplom und Bachelor für denselben Studiengang ist dieser zugleich als Diplom- und als Bachelor-Studiengang anzusehen. • Ein Master-Studiengang, der auf einem solchen kombinierten Diplom-/Bachelor-Studiengang aufbaut, ist nach § 7 Abs. 1 a BAföG förderungsfähig. • Die zusätzlich von einer ausländischen Hochschule verliehene Bachelorbezeichnung steht der Förderungsfähigkeit nicht entgegen, sofern durch Anerkennung oder Akkreditierung die Vergleichbarkeit der Ausbildung bestätigt ist.
Entscheidungsgründe
Förderungsfähigkeit von Masterstudium bei gleichzeitiger Diplom- und Bachelorverleihung • Bei Verleihung von Diplom und Bachelor für denselben Studiengang ist dieser zugleich als Diplom- und als Bachelor-Studiengang anzusehen. • Ein Master-Studiengang, der auf einem solchen kombinierten Diplom-/Bachelor-Studiengang aufbaut, ist nach § 7 Abs. 1 a BAföG förderungsfähig. • Die zusätzlich von einer ausländischen Hochschule verliehene Bachelorbezeichnung steht der Förderungsfähigkeit nicht entgegen, sofern durch Anerkennung oder Akkreditierung die Vergleichbarkeit der Ausbildung bestätigt ist. Die Klägerin absolvierte von 2000 bis 2003 ein dreijähriges Studium an der Berufsakademie Karlsruhe und erhielt die staatliche Bezeichnung Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie) sowie zusätzlich den Bachelor of Honours der Open University. Zum Wintersemester 2003/2004 schrieb sie sich für den Masterstudiengang Environmental Technology an der Universität Mannheim ein und beantragte BAföG-Leistungen. Das Studentenwerk lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Grundförderungsanspruch bereits durch die Berufsakademieausbildung ausgeschöpft bzw. keinen Bachelorabschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 a BAföG erworben. Die Klägerin hielt die Berufsakademieausbildung für einen Bachelorstudiengang und focht die Ablehnung an. Das Gericht entschied nach mündlicher Verhandlung als Einzelrichterin. • Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 a BAföG: Förderungsfähig ist ein Masterstudium, das auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut und wenn außer dem Bachelor noch kein weiterer Studiengang abgeschlossen wurde. • Nach landesrechtlicher Regelung konnte für die Berufsakademie zugleich die staatliche Bezeichnung Diplom und zusätzlich die Abschlussbezeichnung Bachelor verliehen werden; damit ist der absolvierte Studiengang zugleich Diplom- und Bachelor-Studiengang (§ 9 Abs. 6 BAG / § 91 Abs. 6 LHG). • Die Regelungen der Kultusministerkonferenz sind für die Rechtsfolge nicht entscheidend; maßgeblich ist die gesetzliche Befugnis zur Verleihung zweier Bezeichnungen. • Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 a BAföG verlangt nicht, dass es ausschließlich ein reiner Bachelorstudiengang sein muss; die Verleihung zweier Graden für denselben Studiengang begründet nicht zwei abgeschlossene Studiengänge. • Die Tatsache, dass der Bachelor von einer ausländischen Hochschule (Open University) verliehen wurde, ist unschädlich, weil eine Akkreditierungsvereinbarung und Anerkennung die Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Abschlusses begründen (§ 7 BaföGVwV Nr. 7.1 a.1). • Die Klägerin hat außer dem Bachelor keinen weiteren Abschluss erworben; daher ist die Ausschlussvoraussetzung des § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht erfüllt. • Folge: Die Ablehnung des BAföG-Antrags war rechtswidrig; die Bescheide sind aufzuheben und Förderungsleistungen sind zu gewähren. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Studentenwerks vom 28.05.2004 und 21.10.2004 werden aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG für das Masterstudium Environmental Technology, weil ihr vorangegangenes Berufsakademiestudium zugleich als Bachelor- und Diplomstudiengang zu werten ist und sie außer dem Bachelor keinen weiteren Studiengang abgeschlossen hat. Die von der Open University verliehene Bachelorbezeichnung wirkt der Förderfähigkeit nicht entgegen, da die Ausbildung vergleichbar anerkannt wurde. Das beklagte Studentenwerk hat die Verfahrenskosten zu tragen.