Urteil
8 K 1114/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine im Jahre 1971 geborene russische Staatsangehörige, deren Vater und Bruder hier als Aussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, reiste am 29.12.2001 mit einem zum Zweck der Eheschließung ausgestellten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.02.2002 heiratete sie den ebenfalls aus Russland stammenden deutschen Staatsangehörigen ..., den sie bei einem vormaligen Besuch bei Vater und Bruder in ... kennen gelernt hatte. Auf Grund der Eheschließung erteilte ihr die Beklagte am 18.02.2002 eine bis zum 01.02.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis. 2 Am 01.08.2003 erklärte ... in einem Telefax gegenüber der Beklagten, dass er seit 01.06.2003 von der Klägerin getrennt lebe. 3 Mit Schreiben vom 04.08.2003 gab die Beklagte der Klägerin gem. § 28 LVwVfG Gelegenheit, sich zu der von ihr beabsichtigten nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis zu äußern. 4 Mit Schreiben vom 20.09.2003 wandte die Klägerin ein: Der Charakter ihres Mannes, den sie nach einer nur kurzen Phase des Kennenlernens geheiratet habe, sei nach der Hochzeit zum Vorschein gekommen. Er habe angefangen, sie mit der Zeit als seinen Besitz anzusehen. So habe er sie z. B. im Mai 2003 mitten in der Nacht mit der Aufforderung geweckt, mit ihm auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen. Auf ihre Weigerung hin habe er angefangen, sie anzuschreien und handgreiflich zu werden. Zeuge des Vorgangs sei der Vermieter ... gewesen, der auch die Polizei gerufen habe. Ausgezogen sei sie nicht, wie vom Ehemann behauptet, am 01.06.2003, sondern erst am 05.08.2003, nachdem die Auseinandersetzungen kein Ende genommen hätten und der Ehemann immer wieder versucht habe, handgreiflich zu werden. Seine Einschüchterungen, die auch noch nach der Trennung angehalten hätten, habe sie nicht mehr ertragen können. 5 Mit Verfügung vom 22.10.2003befristete die Beklagte die bis zum 01.02.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich auf den 15.11.2003, stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Bestandskraft dieser Verfügung zu verlassen, und drohte ihr im Weigerungsfalle die Abschiebung in das Gebiet der Russischen Föderation oder in einen anderen die Einreise gestattenden oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an. Zur Begründung ist ausgeführt: Gemäß § 12 Abs. 2 AuslG könne die befristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für ihre Erteilung maßgebliche Grundvoraussetzung nachträglich entfallen sei. Eine solche Sachlage sei hier eingetreten, da der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zur Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft mit dem deutschen Ehemann erteilt worden sei, sich die Klägerin aber nunmehr von diesem getrennt habe. Allein das formalrechtliche Band der Ehe begründe kein Aufenthaltsrecht. Um alldem Rechnung zu tragen, werde der Ausländerbehörde die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. 6 Ferner habe die Prüfung ergeben, dass der Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus sonstigen Gründen nicht zustehe. Dies gelte namentlich mit Rücksicht auf die in § 19 AuslG enthaltenen Vorschriften. Die dort für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorgeschriebene zweijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt, der dem gleich geordnete Tatbestand einer besonderen Härte nicht gegeben. Letzteres gelte insbesondere für die in § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG definierte 2. Alternative, die erfordere, dass dem (nachgezogenen ausländischen) Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange unzumutbar sei. Hierfür reichten die bloße Zerrüttung der Ehe und deren Folgen nicht aus. Vielmehr gehe es bei der Vorschrift maßgeblich um wiederholte körperliche Übergriffe oder psychische Misshandlungen, an denen es hier fehle, zumal in dieser Hinsicht - etwa durch Strafanzeigen oder einen Nachweis zur ärztlichen Behandlung - schlechthin auch nichts dokumentiert sei. Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts stünden nur vergleichsweise unbedeutende private Interessen gegenüber. Die Klägerin halte sich erst seit Jahresende 2001 im Bundesgebiet auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Integrationsschwierigkeiten entstünden. Der Kontakt zu den hier lebenden Familienangehörigen könne auch in anderer Weise als durch einen Daueraufenthalt aufrechterhalten werden. Über schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet verfüge die Klägerin nicht. 7 Die Klägerin erhob am 21.11.2003 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch, der entgegen einer dahingehenden Ankündigung nicht begründet wurde. 8 Mit Bescheid vom 05.03.2004, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10.03.2004, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. 9 Mit am 13.04.2004 (Dienstag nach Ostern) erhobener Klage beantragt die Klägerin, 10 die Verfügung der Beklagten vom 22.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2004 wird aufgehoben. 11 Sie macht geltend, dass es ihr wegen des Verhaltens ihres Ehemanns unzumutbar gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft weiter fortzusetzen, um die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorausgesetzte zweijährige Bestandszeit zu erreichen. 12 Bereits im Mai 2002 habe es einen ersten gravierenden Vorfall gegeben. Die Klägerin habe bereits geschlafen, als ihr Ehemann gegen 1 Uhr nachts betrunken nach Hause gekommen sei und mit ihr den Beischlaf habe ausüben wollen. Dies habe sie in Anbetracht des alkoholisierten Zustands des Mannes abgelehnt. Im Zuge eines Handgemenges, das anlässlich des gewaltsamen, auf Beischlaf gerichteten Versuchs des Ehemannes zustande gekommen sei, habe sie diesem etliche Kratzer zugefügt, worauf er sie auf den Balkon ausgesperrt habe. Nach ergebnislosem Klopfen an der Balkontür habe sie mit dem Fuß die Scheibe eingetreten, woraufhin der Ehemann erst die Tür geöffnet habe. Nachdem er verschwunden sei, sei die vom Vermieter ... gerufene Polizei erschienen, der gegenüber sie aber, obwohl sie blaue Flecken von den Schlägen des Mannes sowie einen blutverschmierten Fuß gehabt habe, eine Anzeige abgelehnt habe. Anlässlich seiner berufsbedingten täglichen Abwesenheit habe der Ehemann das Handy der Klägerin mitgenommen, den Stecker des Telefons herausgezogen und dieses so manipuliert, dass die Klägerin keine Anrufe habe tätigen können. In den letzten Monaten des Zusammenlebens habe der Ehemann zusätzlich die Wohnungsschlüssel mitgenommen. Schlafzimmer und Badezimmer seien abgesperrt gewesen, so dass die Klägerin den Tag in der Wohnküche habe verbringen müssen. Den Personalausweis und die AOK-Versichertenkarte habe der Ehemann im Pkw verwahrt. Die Klägerin habe über kein eigenes Konto, keine Bankvollmacht, kein Taschengeld verfügt. Sie sei völlig mittellos gewesen, zumal ihre Bezüge aus einer abendlichen zweistündigen Putztätigkeit auf das Konto des Ehemannes überwiesen worden seien. Auch habe sie der Ehemann täglich zur Putzstelle gebracht und dort auch wieder abgeholt. Besuche der Klägerin bei einer Freundin oder sogar beim eigenen Vater hätten ausnahmslos in Begleitung des Ehemannes stattgefunden. Der Ehemann habe sich sexuellen Umgang regelmäßig mit der Drohung erzwungen, ansonsten werde die Klägerin abgeschoben. Um dieser Drohung Nachdruck zu verschaffen, habe er mehrfach die Kleider der Klägerin aus dem Schrank auf den Balkon geworfen, wenn sich diese ihm verweigert habe. Auch beweise die Abgabe der Getrenntlebendbescheinigung, dass der Ehemann seine Ankündigung wahr machen wolle, für die Abschiebung der Klägerin zu sorgen, falls diese nicht gefügig sei. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, die Klage sei unzutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet, und führt unter Berufung auf die angefochtenen Bescheide aus, dass das Vorliegen einer besonderen Härte nicht habe festgestellt werden können. Zwischenzeitlich sei auch der Antrag der Klägerin, als Spätaussiedlerin anerkannt zu werden, durch Bescheid der ... vom 19.01.2004 abgelehnt worden, wobei insbesondere auf die dortige mangelnde deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin hervorhebende Begründung hinzuweisen sei. 16 Am 25.02.2004 hat die Klägerin beim Amtsgericht ... Scheidungsantrag gestellt und folgendes ausgeführt: Seit Anfang Mai 2003 habe der Ehemann bei Verlassen des Hauses sämtliche Hausschlüssel mitgenommen, so dass sie das Haus nicht mehr habe verlassen können. Des Weiteren habe er ab und an z. B. die Toilette und das Wohnzimmer abgeschlossen. Im Mai habe das Mitnehmen sämtlicher Hausschlüssel überhand genommen. Dieses Eingesperrtsein, das es bereits in früherer Zeit, allerdings nicht so häufig wie zum Schluss im Mai 2003, gegeben habe, habe sie nicht mehr ertragen können. Dem Ereignis im Mai 2002, als sie der Ehemann bei Dunkelheit auf den Balkon ausgesperrt habe, sei vorausgegangen, dass sie auf den Balkon herausgetreten sei, um frische Luft zu schnappen. Dies habe der Ehemann genutzt, um die Balkontür von innen zu verschließen. Nachdem die Klägerin 20 Minuten lang vergeblich geklopft und ihren Ehemann um Öffnung der Tür gebeten habe, habe sie die Scheibe der Balkontür eingetreten. Erst dann habe er sich bemüßigt gefühlt, ihr die Tür zu öffnen. Im April und Mai 2003 habe er mehrere Male den Pass, das Handy und die Arztkarte der Klägerin versteckt, wodurch es zum Streit gekommen sei, weil die Klägerin diese Gegenstände lautstark herausverlangt habe. Dabei habe der Ehemann sie mit solcher Wucht von sich weggeschubst, dass sie ins Straucheln geraten und gefallen sei. 17 Der Ehemann der Klägerin ist dem Scheidungsantrag mit der Begründung beigetreten, dass das Festhalten an der Ehe für ihn unzumutbar sei. Er hat ausgeführt, die Klägerin habe ihn beleidigt, indem sie ihn „Dummkopf“ und „Missgeburt“ genannt habe. Obwohl er ihren Vater zu Hilfe gerufen und sie sich danach entschuldigt habe, habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Jedes Wochenende habe sie exzessiv getrunken, dies sogar unter der Woche, und so auch in der Nacht vom 18. auf den 19.05.2002, in der sie handgreiflich geworden sei und ihn verletzt habe. Dabei habe er sie lediglich deswegen auf den Balkon ausgesperrt, um sich - nach erhaltener Verletzung - vor weiteren Angriffen zu schützen. Diese Auseinandersetzungen hätten dazu geführt, dass der Mietvertrag gekündigt worden sei, wobei der Vermieter das Mietverhältnis mit ihm nach dem Auszug der Klägerin fortgesetzt habe. Dass er der Klägerin sämtliche Hausschlüssel weggenommen sowie Pass, Handy und Arztkarte der Klägerin versteckt habe, werde bestritten. Er habe diese auch nie weggeschubst. 18 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (je 1 Band) Bezug genommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch befragt und ihr ehemaliger Ehemann - die Scheidung zwischen beiden war am Morgen vor der mündlichen Verhandlung rechtskräftig ausgesprochen worden - als Zeuge vernommen. Wegen des Ergebnisses beider Befragungen wird auf die Niederschrift hingewiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die hierfür nach § 74 VwGO vorgeschriebene Monatsfrist eingehalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung die Stadt ... als (richtigerweise) beklagte Körperschaft bezeichnet. Dieses Auswechseln des Beklagten schadet indessen in Ansehung der Klagefrist nicht, wenn, was hier der Fall ist, der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon bei Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993, DVBl. 1993, 562; BayVGH, Urt. v. 16.04.1984, BayVBl. 1984, 407; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.1991, NVwZ 1991, 601: nur Klarstellung des von vornherein gegebenen eigentlichen Parteiwillens). Soweit hierin auch eine subjektive Klageänderung liegt, so ist diese jedenfalls deshalb zulässig, weil sich die Stadt Bruchsal nach dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Sachstand rügelos hierauf eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist aber unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide, die ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG finden, sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. 21 § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass eine für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist, und macht mit dem Nachsatz „kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden“ eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, die nach den Grundsätzen des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist. 22 Unstreitig war hier mit der dauerhaften Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (als dem entscheidenden Kriterium: vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998, InfAuslR 1999, 72) die eheliche Lebensgemeinschaft als wesentliche Voraussetzung für die nach §§ 23, 17 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis weggefallen. 23 Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, dessen mangelnde Berücksichtigung die von der Beklagten verfügte nachträgliche Verkürzung der Laufdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft machen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1995, BVerwGE 99, 28 = DVBl. 1999, 1306, Urt. v. 12.12.1995, BVerwGE 100, 130 (132) = DVBl. 1996, 618), besteht nicht. Dabei steht, worüber entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Meinungsstand zwischen den Beteiligten Einigkeit herrscht, als Rechtsgrundlage allein §19 AuslG in Frage, der dem von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betroffenen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt. Da hier die von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG grundsätzlich vorausgesetzte Ehebestandszeit von 2 Jahren nicht erreicht ist, kann zugunsten der Klägerin allein die Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG eingreifen. Dies ist hier ebenso unstreitig wie der Umstand, dass sich die Klägerin auf § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG, der Härtefälle spezifisch definiert, allein insoweit beruft, als die 2. Alternative dieser Bestimmung betroffen ist. Diese hat zur Voraussetzung, dass dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Diese 2. Alternative betrifft, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt ist (Beschl. v. 28.02.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, 232 = NVwZ - RR 2003, 782; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154 m. w. N.), eine von der 1. Alternative des § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG losgelöste eigene Fallgruppe, die im Gegensatz zu dieser gerade nicht an mit der Rückkehrverpflichtung zusammenhängende und deren Erfüllung erschwerende Umstände, sondern an eine inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange anknüpft. 24 Nach dem vom Gesetzgeber beigelegten Sinn darf allerdings § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. AuslG nicht so verstanden werden, dass damit der Normalfall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem in aller Regel ein Ehegatte oder beide das Festhalten an der Lebensgemeinschaft subjektiv für unzumutbar erachten, gemeint ist. Dies würde nicht nur dem von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG vorausgesetzten Begriff der „besonderen Härte“, der beide Alternativen überlagert, widersprechen, sondern auch der gesetzlichen Systematik zuwiderlaufen, der zufolge § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG den Ausnahmefall darstellt. Insofern ist der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 24.01.2003, AuAS 2003, 170) dargelegten Rechtsauffassung beizupflichten, wonach gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründet wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. AuslG unzumutbar machen. Diesen Maßstab sieht die Kammer auch in der amtlichen Begründung zu der im Jahre 2000 eingeführten gültigen Fassung der Vorschrift verankert. Denn dort heißt es, dass solche Fälle z. B. vorlägen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. BT - Drucksache 14/2368 zu Nr. 3). Auch hieraus wird ersichtlich, dass die Zumutbarkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, 2 Alt. AuslG einen objektiven Sinngehalt dahingehend hat, dass sich der Härtefall gegenüber dem Normalfall durch deutlich erschwerte Umstände, die ein erhebliches Gewicht haben müssen, abhebt. 25 Diese Schwelle ist hier eindeutig nicht erreicht, wie sich aus der folgenden Würdigung des Vorbringens der Klägerin unter Einbeziehung des Ergebnisses der Vernehmung des Ehemannes als Zeugen ergibt. 26 Das Klagevorbringen läuft in seinem Kern darauf hinaus, die Klägerin sei während der Ehebestandszeit dauerhaft und intensiv einer ganzen Fülle von Einschränkungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, die ihre Selbstbestimmung bis hin zur körperlichen Bewegungsfreiheit schwer beeinträchtigt hätten, was aus einem überzogenen Besitzdenken des Ehemanns sowie aus dessen Hang zur Bevormundung zu erklären sei. Dem kann die Kammer so nicht beitreten. Zugleich lässt sich - auch wegen der unterschiedlichen Angaben beider Ehepartner - keine gesicherte Grundlage für die Feststellung finden, wonach dem Ehemann eine regelrechte psychische Misshandlung der Klägerin von dem Gewicht, wie in § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AuslG vorausgesetzt, anzulasten wäre. 27 Die unter Zuhilfenahme einer Bekannten als Dolmetscherin durchgeführte Befragung der Klägerin gestaltete sich mühsam. Bezüglich des Vorwurfs der Mitnahme von Wohnungsschlüsseln und der Verwahrung von Ausweisurkunden der Klägerin durch den Ehemann ergab sich lediglich, dass dies erst in der letzten Zeit des Zusammenlebens der Fall gewesen sei. Der Zeuge hingegen hat dies gänzlich bestritten. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Zeuge bestimmte eigene, der Klägerin abträgliche Handlungsweisen nunmehr herunterspielt, bleibt offen, ob nicht auch die Klägerin Anlass für ein derartiges Verhalten gegeben hat. So machte der Zeuge bei der Schilderung eines Ereignisses, das die Hausschlüssel betraf, eine Bemerkung, die diesbezüglich auf einen sorglosen Umgang oder eine Vergesslichkeit der Klägerin schließen ließ. Dem Umstand, dass der Ehemann Bad und Toilette abgeschlossen haben soll, kann, selbst wenn man das Bestreiten des Zeugen als unwahr abtut, allenfalls Einzelfallcharakter zugemessen werden. Allerdings kann auch hier nur gemutmaßt werden, aus welchem Motiv heraus dies geschehen sein könnte. Dass der Ehemann, namentlich wenn Streit herrschte, die aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit der Klägerin vom Fortbestand der Ehe ausgespielt haben mag, erscheint nicht nur wegen des Verhaltens des Zeugen, der von einem anfänglich gänzlichen Bestreiten nach und nach abrückte, als durchaus nahe liegend. Weniger nahe liegend erscheint der Kammer aber, dass der Zeuge die Rückführung der Klägerin nach Russland zur Befriedigung von Rachegelüsten im Auge hat und hierzu die Ausländerbehörde instrumentalisiert, mag dies auch im Vorbringen des Klägervertreters anklingen. Eher waren dem Aussageverhalten des Zeugen unterschwellig und daher auch ungesteuert Überdruss, Ratlosigkeit und Enttäuschung zu entnehmen, zu denen die bei ihm ebenfalls erkennbare Unbeholfenheit und eine der ehelichen Gemeinsamkeit gerade mit der Klägerin möglicherweise abträgliche Vorprägung weit besser zu passen scheinen als schlichte Rachsucht oder der ausgeprägte Wille zur fortwirkenden Nachstellung. Einen wahren Kern dürften die Angaben des Zeugen insoweit haben, als sie darauf hinauslaufen, dass dieser sich in seinen Erwartungen häuslicher Versorgung getäuscht sah. Dies deckt sich mit den Eindrücken der Kammer, der zufolge die Klägerin kaum als aktive Person eingestuft werden kann. Verklammert sein mögen hier (äußerliche) Schüchternheit mit Bequemlichkeit, welch letztere sich daran festmachen lässt, dass in der Person der Klägerin vor Gericht - trotz nunmehr 3-jähriger Anwesenheit im Bundesgebiet - ein aktiver Wortschatz der deutschen Sprache so gut wie nicht feststellbar war. Dies nun - so aber die Tendenz des Klägervertreters - dem Ehemann und Zeugen anzulasten, verfängt insoweit nicht, als dieser deutsch spricht und auch Kontakte der Klägerin mit dem deutschsprechenden Vater und Bruder bestanden; erst recht verliert das Argument an Geltungskraft im Blick auf den Umstand, dass sich die Klägerin - mit der spätestens im August 2003 vom Zeugen vollzogenen Trennung - ohne „Abschirmung“ durch den Ehemann entfalten konnte. Von daher lässt sich der dem Ehemann im Sinne einer - von überzogenem Besitzdenken diktierten - Entpersönlichung (Bevormundung, Überwachung) vorgeworfene Umstand, er habe die Klägerin überall hin begleitet, sehr wohl aus anderer Warte sehen, wie insbesondere die Bemerkung des Zeugen verdeutlicht, wonach sich dessen regelmäßige Begleitung, namentlich bei Einkäufen, damit erklären lässt, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht beherrscht. 28 Nach alledem lassen sich keine hinreichenden Belege dafür finden, dass ein einseitig vom Ehemann ausgehendes Verhalten mit solch gewichtigen nachteiligen Auswirkungen auf die Klägerin verbunden war, die dem in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. AuslG vorausgesetzten Härtefall entsprechen. 29 Hieran ändert auch die, wie nunmehr klargestellt wurde, im Mai 2002 vorgefallene Auseinandersetzung nichts, bei der es, soweit der Sachverhalt unstreitig ist, zu einer Aussperrung der Klägerin auf dem Balkon der ehelichen Wohnung und hernach - auf Betreiben des Vermieters - zum Einschreiten der Polizei kam. 30 Die Ebene eines Härtefalles wäre in den Augen der Kammer selbst dann nicht erreicht, wenn die von der Klägerin im Klageverfahren gegebene Schilderung des Vorfalls zuträfe. Dies folgt schon daraus, dass dieser nach Ablauf und Zuspitzung der Dinge im Vergleich zu den sonstigen Gegensätzen zwischen den Eheleuten eher singulärer Natur war, vor allem aber daraus, dass dieses Ereignis noch in ein frühes Stadium der Ehebestandszeit fiel und die Klägerin nach eigenen Worten nicht davon abhielt, es mit dem Zeugen weiter zu versuchen. 31 Im Übrigen hegt die Kammer aber auch eine durchgreifende Skepsis dagegen, dass sich dieses Ereignis so, wie von der Klägerseite dargestellt, zugetragen hat. 32 Auffällig ist bereits, dass die Klägerin noch in ihrem Schreiben vom 20.09.2003, mit dem sie im ausländerbehördlichen Verfahren ihr Recht zur Anhörung wahrnahm, den Vorfall vom Mai 2002 (dort fälschlicherweise auf das Jahr 2003 datiert) doch grundlegend anders schilderte, als dies nunmehr der Fall ist. Dort noch wurde das Geschehen damit eingeleitet, dass sie vom Ehemann nächtlich zu dem Zweck geweckt worden sei, um auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen. Der weiteren Darstellung muss entnommen werden, dass es erst dann, und zwar auf ihre Weigerung hin, zur verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Dem gegenüber fehlt aber gänzlich der von der Klägerin nunmehr - im Sinne besonderer Demütigung - herausgestellte Aspekt, dass der Ehemann alkoholisiert war und von ihr in diesem Zustand den Beischlaf abfordern sowie diesen sogar mit Gewalt durchsetzen wollte. 33 Ob dem gegenüber die nunmehrige Erklärung der Klägerin, sie habe ihren Ehemann (im seinerzeitigen Stadium des ausländerbehördlichen Verfahrens) noch schonen wollen, verfängt, ist doch recht zweifelhaft. Denn selbst im Scheidungsverfahren, in dem der Schonungsgedanke regelmäßig an Gewicht zu verlieren pflegt, ist - über die selbst vom Zeugen nie bestrittene Aussperrung der Klägerin auf dem Balkon hinaus - schlechthin nicht zu einer Vorgeschichte berichtet, die auch nur an den Versuch der Ausübung sexueller Gewalt durch den Ehemann anknüpft. Der Vorgang tritt hier sogar so in Erscheinung, als habe die eigentliche von der Klägerin erlittene Bedrängnis darin gelegen, dass sie (in der Kühle der Nacht) 20 Minuten auf dem Balkon habe verbringen müssen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der das Scheidungsverfahren betreffende Schriftsatz vom 24.02.2004 ein Datum trägt, der dem Datum des Klageerhebungsschriftsatzes im vorliegenden Verfahren, dem 13.04.2004, mit dem der Aspekt sexueller Gewalt erst ins Spiel gebracht wurde, nur um Wochen vorausgeht. Danach stellt sich mit einigem Recht die Frage, ob die Klägerin, gegebenenfalls auch unter von außen mitwirkenden Einflüssen, sich zur Durchsetzung ihres Klageziels eines im Blick auf den Härtefall des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AuslG eingängigen Klischees bedient. 34 Letzteres mag dahinstehen. Jedenfalls vermag die Kammer in tatsächlicher Hinsicht gesicherte Feststellungen, welche die Version der Klägerin stützen, nicht zu treffen. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge den Vorfall vom Mai 2002 - mit Ausnahme des Ausschließens der Klägerin auf dem Balkon und im späteren Erscheinen der Polizei - in allen Punkten völlig anders dargestellt hat als die Klägerin. Insbesondere fallen erhebliche Abweichungen zur Tageszeit des Ereignisses auf. Mag zwar Skepsis auch gegen die Darstellung des Zeugen angebracht sein, so ist aber zumindest unstreitig, dass dieser bei der Auseinandersetzung im Mai 2002 Verletzungen erhalten hat, die von der Klägerin herrühren. Hinzu kommt, dass der Zeuge über die sich an das eigentliche Ereignis anschließenden Vorgänge, die seine Rückkehr zur ehelichen Wohnung und die Konfrontation mit der Polizei betreffen, sehr detailreiche Angaben gemacht hat, die nach ihrem individuellem Zuschnitt und nach Ablauf der Schilderung nicht gerade so wirkten, als seien sie purer Erfindung entsprungen. 35 Ohne die hier vorgetragenen Vorgänge abschließend beurteilen zu können, machen jedenfalls die voranstehenden Ausführungen deutlich, dass sich die der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft abträglichen Umstände auf der gängigen und üblichen Ebene bewegen, insbesondere aber dass die festzustellende Zerrüttung der Ehe dem Umstand zu verdanken ist, dass das für die Eheschließung wohl doch im Vordergrund stehende aufenthaltsrechtliche Motiv keine Zeit für eine hinreichende Erprobungsphase beider Partner zuließ. In einem solchen Hergang des Geschehens einen Sonderfall zu sehen und hieran mit einer Härtefallregelung anzuknüpfen, entspricht sicherlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. 36 Dies gilt um so mehr, als es, wie die Beklagte richtig bemerkt, an jeglicher Dokumentation fehlt, die - im Blick auf die notwendige objektive Einschätzung der Lage - seelische oder körperliche Übergriffe oder Misshandlungen zu Lasten der Klägerin belegt, was insbesondere aus polizeilichen Anzeigen, ärztlichen Attesten oder Behandlungsnachweisen hervorgehen könnte. 37 Die Maßstäbe, welche für die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung einzuhalten waren, haben die mit der Sache befassten Stellen beachtet. Wie aus dem angefochtenen Ausgangsbescheid klar hervorgeht, war sich die Beklagte bewusst, dass Ermessen auszuüben war. Zudem hat die Widerspruchsbehörde die vorgeschriebene Interessenabwägung noch durch eigene Ausführungen ergänzt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden dem öffentlichen Interesse an einer nachträglichen Verkürzung der Laufdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis den Vorrang einräumten, nachdem die Grundlage für den der Klägerin gewährten Aufenthalt weggefallen war. Insbesondere sind die Bindungen der Klägerin zu ihrem hier lebenden Bruder und Vater nicht dergestalt, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung eingeräumt werden müsste. Diesbezüglich hat die Beklagte im angefochtenen Ausgangsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bindungen auch durch Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden könnten. Überdies kommt dem privaten Interesse der Klägerin auch deshalb kein als bedeutend einzustufendes Gewicht zu, weil diese praktisch keine Integrationsleistungen erbracht hat und dieser Umstand, wie bereits an anderer Stelle bemerkt, keineswegs nur dem Ehemann zugerechnet werden kann. Die Klägerin ist vergleichsweise kurze Zeit hier und hat ihr übriges Leben, von dem sie ersichtlich noch umfänglich geprägt ist, in Russland verbracht, wo ihr - dies auch unabhängig von dem zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Schicksal ihrer Mutter - bei entsprechenden Bemühungen die Wiedereingliederung möglich sein muss. 38 Auch die Abschiebungsandrohung steht in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die hierfür nach § 74 VwGO vorgeschriebene Monatsfrist eingehalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung die Stadt ... als (richtigerweise) beklagte Körperschaft bezeichnet. Dieses Auswechseln des Beklagten schadet indessen in Ansehung der Klagefrist nicht, wenn, was hier der Fall ist, der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon bei Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1993, DVBl. 1993, 562; BayVGH, Urt. v. 16.04.1984, BayVBl. 1984, 407; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.1991, NVwZ 1991, 601: nur Klarstellung des von vornherein gegebenen eigentlichen Parteiwillens). Soweit hierin auch eine subjektive Klageänderung liegt, so ist diese jedenfalls deshalb zulässig, weil sich die Stadt Bruchsal nach dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Sachstand rügelos hierauf eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist aber unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide, die ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG finden, sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. 21 § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass eine für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist, und macht mit dem Nachsatz „kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden“ eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, die nach den Grundsätzen des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist. 22 Unstreitig war hier mit der dauerhaften Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (als dem entscheidenden Kriterium: vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998, InfAuslR 1999, 72) die eheliche Lebensgemeinschaft als wesentliche Voraussetzung für die nach §§ 23, 17 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis weggefallen. 23 Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, dessen mangelnde Berücksichtigung die von der Beklagten verfügte nachträgliche Verkürzung der Laufdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft machen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1995, BVerwGE 99, 28 = DVBl. 1999, 1306, Urt. v. 12.12.1995, BVerwGE 100, 130 (132) = DVBl. 1996, 618), besteht nicht. Dabei steht, worüber entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erreichten Meinungsstand zwischen den Beteiligten Einigkeit herrscht, als Rechtsgrundlage allein §19 AuslG in Frage, der dem von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betroffenen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt. Da hier die von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG grundsätzlich vorausgesetzte Ehebestandszeit von 2 Jahren nicht erreicht ist, kann zugunsten der Klägerin allein die Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG eingreifen. Dies ist hier ebenso unstreitig wie der Umstand, dass sich die Klägerin auf § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG, der Härtefälle spezifisch definiert, allein insoweit beruft, als die 2. Alternative dieser Bestimmung betroffen ist. Diese hat zur Voraussetzung, dass dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Diese 2. Alternative betrifft, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt ist (Beschl. v. 28.02.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, 232 = NVwZ - RR 2003, 782; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154 m. w. N.), eine von der 1. Alternative des § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG losgelöste eigene Fallgruppe, die im Gegensatz zu dieser gerade nicht an mit der Rückkehrverpflichtung zusammenhängende und deren Erfüllung erschwerende Umstände, sondern an eine inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange anknüpft. 24 Nach dem vom Gesetzgeber beigelegten Sinn darf allerdings § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. AuslG nicht so verstanden werden, dass damit der Normalfall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem in aller Regel ein Ehegatte oder beide das Festhalten an der Lebensgemeinschaft subjektiv für unzumutbar erachten, gemeint ist. Dies würde nicht nur dem von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG vorausgesetzten Begriff der „besonderen Härte“, der beide Alternativen überlagert, widersprechen, sondern auch der gesetzlichen Systematik zuwiderlaufen, der zufolge § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG den Ausnahmefall darstellt. Insofern ist der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 24.01.2003, AuAS 2003, 170) dargelegten Rechtsauffassung beizupflichten, wonach gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründet wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. AuslG unzumutbar machen. Diesen Maßstab sieht die Kammer auch in der amtlichen Begründung zu der im Jahre 2000 eingeführten gültigen Fassung der Vorschrift verankert. Denn dort heißt es, dass solche Fälle z. B. vorlägen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. BT - Drucksache 14/2368 zu Nr. 3). Auch hieraus wird ersichtlich, dass die Zumutbarkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, 2 Alt. AuslG einen objektiven Sinngehalt dahingehend hat, dass sich der Härtefall gegenüber dem Normalfall durch deutlich erschwerte Umstände, die ein erhebliches Gewicht haben müssen, abhebt. 25 Diese Schwelle ist hier eindeutig nicht erreicht, wie sich aus der folgenden Würdigung des Vorbringens der Klägerin unter Einbeziehung des Ergebnisses der Vernehmung des Ehemannes als Zeugen ergibt. 26 Das Klagevorbringen läuft in seinem Kern darauf hinaus, die Klägerin sei während der Ehebestandszeit dauerhaft und intensiv einer ganzen Fülle von Einschränkungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, die ihre Selbstbestimmung bis hin zur körperlichen Bewegungsfreiheit schwer beeinträchtigt hätten, was aus einem überzogenen Besitzdenken des Ehemanns sowie aus dessen Hang zur Bevormundung zu erklären sei. Dem kann die Kammer so nicht beitreten. Zugleich lässt sich - auch wegen der unterschiedlichen Angaben beider Ehepartner - keine gesicherte Grundlage für die Feststellung finden, wonach dem Ehemann eine regelrechte psychische Misshandlung der Klägerin von dem Gewicht, wie in § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AuslG vorausgesetzt, anzulasten wäre. 27 Die unter Zuhilfenahme einer Bekannten als Dolmetscherin durchgeführte Befragung der Klägerin gestaltete sich mühsam. Bezüglich des Vorwurfs der Mitnahme von Wohnungsschlüsseln und der Verwahrung von Ausweisurkunden der Klägerin durch den Ehemann ergab sich lediglich, dass dies erst in der letzten Zeit des Zusammenlebens der Fall gewesen sei. Der Zeuge hingegen hat dies gänzlich bestritten. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass der Zeuge bestimmte eigene, der Klägerin abträgliche Handlungsweisen nunmehr herunterspielt, bleibt offen, ob nicht auch die Klägerin Anlass für ein derartiges Verhalten gegeben hat. So machte der Zeuge bei der Schilderung eines Ereignisses, das die Hausschlüssel betraf, eine Bemerkung, die diesbezüglich auf einen sorglosen Umgang oder eine Vergesslichkeit der Klägerin schließen ließ. Dem Umstand, dass der Ehemann Bad und Toilette abgeschlossen haben soll, kann, selbst wenn man das Bestreiten des Zeugen als unwahr abtut, allenfalls Einzelfallcharakter zugemessen werden. Allerdings kann auch hier nur gemutmaßt werden, aus welchem Motiv heraus dies geschehen sein könnte. Dass der Ehemann, namentlich wenn Streit herrschte, die aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit der Klägerin vom Fortbestand der Ehe ausgespielt haben mag, erscheint nicht nur wegen des Verhaltens des Zeugen, der von einem anfänglich gänzlichen Bestreiten nach und nach abrückte, als durchaus nahe liegend. Weniger nahe liegend erscheint der Kammer aber, dass der Zeuge die Rückführung der Klägerin nach Russland zur Befriedigung von Rachegelüsten im Auge hat und hierzu die Ausländerbehörde instrumentalisiert, mag dies auch im Vorbringen des Klägervertreters anklingen. Eher waren dem Aussageverhalten des Zeugen unterschwellig und daher auch ungesteuert Überdruss, Ratlosigkeit und Enttäuschung zu entnehmen, zu denen die bei ihm ebenfalls erkennbare Unbeholfenheit und eine der ehelichen Gemeinsamkeit gerade mit der Klägerin möglicherweise abträgliche Vorprägung weit besser zu passen scheinen als schlichte Rachsucht oder der ausgeprägte Wille zur fortwirkenden Nachstellung. Einen wahren Kern dürften die Angaben des Zeugen insoweit haben, als sie darauf hinauslaufen, dass dieser sich in seinen Erwartungen häuslicher Versorgung getäuscht sah. Dies deckt sich mit den Eindrücken der Kammer, der zufolge die Klägerin kaum als aktive Person eingestuft werden kann. Verklammert sein mögen hier (äußerliche) Schüchternheit mit Bequemlichkeit, welch letztere sich daran festmachen lässt, dass in der Person der Klägerin vor Gericht - trotz nunmehr 3-jähriger Anwesenheit im Bundesgebiet - ein aktiver Wortschatz der deutschen Sprache so gut wie nicht feststellbar war. Dies nun - so aber die Tendenz des Klägervertreters - dem Ehemann und Zeugen anzulasten, verfängt insoweit nicht, als dieser deutsch spricht und auch Kontakte der Klägerin mit dem deutschsprechenden Vater und Bruder bestanden; erst recht verliert das Argument an Geltungskraft im Blick auf den Umstand, dass sich die Klägerin - mit der spätestens im August 2003 vom Zeugen vollzogenen Trennung - ohne „Abschirmung“ durch den Ehemann entfalten konnte. Von daher lässt sich der dem Ehemann im Sinne einer - von überzogenem Besitzdenken diktierten - Entpersönlichung (Bevormundung, Überwachung) vorgeworfene Umstand, er habe die Klägerin überall hin begleitet, sehr wohl aus anderer Warte sehen, wie insbesondere die Bemerkung des Zeugen verdeutlicht, wonach sich dessen regelmäßige Begleitung, namentlich bei Einkäufen, damit erklären lässt, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht beherrscht. 28 Nach alledem lassen sich keine hinreichenden Belege dafür finden, dass ein einseitig vom Ehemann ausgehendes Verhalten mit solch gewichtigen nachteiligen Auswirkungen auf die Klägerin verbunden war, die dem in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. AuslG vorausgesetzten Härtefall entsprechen. 29 Hieran ändert auch die, wie nunmehr klargestellt wurde, im Mai 2002 vorgefallene Auseinandersetzung nichts, bei der es, soweit der Sachverhalt unstreitig ist, zu einer Aussperrung der Klägerin auf dem Balkon der ehelichen Wohnung und hernach - auf Betreiben des Vermieters - zum Einschreiten der Polizei kam. 30 Die Ebene eines Härtefalles wäre in den Augen der Kammer selbst dann nicht erreicht, wenn die von der Klägerin im Klageverfahren gegebene Schilderung des Vorfalls zuträfe. Dies folgt schon daraus, dass dieser nach Ablauf und Zuspitzung der Dinge im Vergleich zu den sonstigen Gegensätzen zwischen den Eheleuten eher singulärer Natur war, vor allem aber daraus, dass dieses Ereignis noch in ein frühes Stadium der Ehebestandszeit fiel und die Klägerin nach eigenen Worten nicht davon abhielt, es mit dem Zeugen weiter zu versuchen. 31 Im Übrigen hegt die Kammer aber auch eine durchgreifende Skepsis dagegen, dass sich dieses Ereignis so, wie von der Klägerseite dargestellt, zugetragen hat. 32 Auffällig ist bereits, dass die Klägerin noch in ihrem Schreiben vom 20.09.2003, mit dem sie im ausländerbehördlichen Verfahren ihr Recht zur Anhörung wahrnahm, den Vorfall vom Mai 2002 (dort fälschlicherweise auf das Jahr 2003 datiert) doch grundlegend anders schilderte, als dies nunmehr der Fall ist. Dort noch wurde das Geschehen damit eingeleitet, dass sie vom Ehemann nächtlich zu dem Zweck geweckt worden sei, um auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen. Der weiteren Darstellung muss entnommen werden, dass es erst dann, und zwar auf ihre Weigerung hin, zur verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Dem gegenüber fehlt aber gänzlich der von der Klägerin nunmehr - im Sinne besonderer Demütigung - herausgestellte Aspekt, dass der Ehemann alkoholisiert war und von ihr in diesem Zustand den Beischlaf abfordern sowie diesen sogar mit Gewalt durchsetzen wollte. 33 Ob dem gegenüber die nunmehrige Erklärung der Klägerin, sie habe ihren Ehemann (im seinerzeitigen Stadium des ausländerbehördlichen Verfahrens) noch schonen wollen, verfängt, ist doch recht zweifelhaft. Denn selbst im Scheidungsverfahren, in dem der Schonungsgedanke regelmäßig an Gewicht zu verlieren pflegt, ist - über die selbst vom Zeugen nie bestrittene Aussperrung der Klägerin auf dem Balkon hinaus - schlechthin nicht zu einer Vorgeschichte berichtet, die auch nur an den Versuch der Ausübung sexueller Gewalt durch den Ehemann anknüpft. Der Vorgang tritt hier sogar so in Erscheinung, als habe die eigentliche von der Klägerin erlittene Bedrängnis darin gelegen, dass sie (in der Kühle der Nacht) 20 Minuten auf dem Balkon habe verbringen müssen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der das Scheidungsverfahren betreffende Schriftsatz vom 24.02.2004 ein Datum trägt, der dem Datum des Klageerhebungsschriftsatzes im vorliegenden Verfahren, dem 13.04.2004, mit dem der Aspekt sexueller Gewalt erst ins Spiel gebracht wurde, nur um Wochen vorausgeht. Danach stellt sich mit einigem Recht die Frage, ob die Klägerin, gegebenenfalls auch unter von außen mitwirkenden Einflüssen, sich zur Durchsetzung ihres Klageziels eines im Blick auf den Härtefall des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. AuslG eingängigen Klischees bedient. 34 Letzteres mag dahinstehen. Jedenfalls vermag die Kammer in tatsächlicher Hinsicht gesicherte Feststellungen, welche die Version der Klägerin stützen, nicht zu treffen. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge den Vorfall vom Mai 2002 - mit Ausnahme des Ausschließens der Klägerin auf dem Balkon und im späteren Erscheinen der Polizei - in allen Punkten völlig anders dargestellt hat als die Klägerin. Insbesondere fallen erhebliche Abweichungen zur Tageszeit des Ereignisses auf. Mag zwar Skepsis auch gegen die Darstellung des Zeugen angebracht sein, so ist aber zumindest unstreitig, dass dieser bei der Auseinandersetzung im Mai 2002 Verletzungen erhalten hat, die von der Klägerin herrühren. Hinzu kommt, dass der Zeuge über die sich an das eigentliche Ereignis anschließenden Vorgänge, die seine Rückkehr zur ehelichen Wohnung und die Konfrontation mit der Polizei betreffen, sehr detailreiche Angaben gemacht hat, die nach ihrem individuellem Zuschnitt und nach Ablauf der Schilderung nicht gerade so wirkten, als seien sie purer Erfindung entsprungen. 35 Ohne die hier vorgetragenen Vorgänge abschließend beurteilen zu können, machen jedenfalls die voranstehenden Ausführungen deutlich, dass sich die der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft abträglichen Umstände auf der gängigen und üblichen Ebene bewegen, insbesondere aber dass die festzustellende Zerrüttung der Ehe dem Umstand zu verdanken ist, dass das für die Eheschließung wohl doch im Vordergrund stehende aufenthaltsrechtliche Motiv keine Zeit für eine hinreichende Erprobungsphase beider Partner zuließ. In einem solchen Hergang des Geschehens einen Sonderfall zu sehen und hieran mit einer Härtefallregelung anzuknüpfen, entspricht sicherlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. 36 Dies gilt um so mehr, als es, wie die Beklagte richtig bemerkt, an jeglicher Dokumentation fehlt, die - im Blick auf die notwendige objektive Einschätzung der Lage - seelische oder körperliche Übergriffe oder Misshandlungen zu Lasten der Klägerin belegt, was insbesondere aus polizeilichen Anzeigen, ärztlichen Attesten oder Behandlungsnachweisen hervorgehen könnte. 37 Die Maßstäbe, welche für die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung einzuhalten waren, haben die mit der Sache befassten Stellen beachtet. Wie aus dem angefochtenen Ausgangsbescheid klar hervorgeht, war sich die Beklagte bewusst, dass Ermessen auszuüben war. Zudem hat die Widerspruchsbehörde die vorgeschriebene Interessenabwägung noch durch eigene Ausführungen ergänzt. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden dem öffentlichen Interesse an einer nachträglichen Verkürzung der Laufdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis den Vorrang einräumten, nachdem die Grundlage für den der Klägerin gewährten Aufenthalt weggefallen war. Insbesondere sind die Bindungen der Klägerin zu ihrem hier lebenden Bruder und Vater nicht dergestalt, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung eingeräumt werden müsste. Diesbezüglich hat die Beklagte im angefochtenen Ausgangsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bindungen auch durch Besuche, Telefonate und Briefe aufrechterhalten werden könnten. Überdies kommt dem privaten Interesse der Klägerin auch deshalb kein als bedeutend einzustufendes Gewicht zu, weil diese praktisch keine Integrationsleistungen erbracht hat und dieser Umstand, wie bereits an anderer Stelle bemerkt, keineswegs nur dem Ehemann zugerechnet werden kann. Die Klägerin ist vergleichsweise kurze Zeit hier und hat ihr übriges Leben, von dem sie ersichtlich noch umfänglich geprägt ist, in Russland verbracht, wo ihr - dies auch unabhängig von dem zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Schicksal ihrer Mutter - bei entsprechenden Bemühungen die Wiedereingliederung möglich sein muss. 38 Auch die Abschiebungsandrohung steht in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sonstige Literatur 40 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 41 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 42 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 43 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 44 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 45 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 46 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 47 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 48 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 49 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 50 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 51 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 52 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 53 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 54 BESCHLUSS: 55 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 56 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 72 Nr. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG n. F. verwiesen.