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Urteil

10 K 580/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf BAföG-Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG besteht nur für Master-Studiengänge, die auf einem zuvor abgeschlossenen Bachelor aufbauen. • Ein Master-Studium, das ohne zuvor erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, ist von der privilegierten Förderung des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfasst. • Ein Wechsel innerhalb der Hochschulart zu einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss stellt einen Fachrichtungswechsel i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG dar; ohne unabweisbaren Grund nach Beginn des 4. Semesters entfällt weitere Förderung. • Verwaltungsvorschriften dürfen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu gunsten der Auszubildenden erweitern; eine entsprechende Regelung der BAföG-Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a kann gesetzeswidrig sein und begründet keinen Förderanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein BAföG-Anspruch für Master ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss • Ein Anspruch auf BAföG-Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG besteht nur für Master-Studiengänge, die auf einem zuvor abgeschlossenen Bachelor aufbauen. • Ein Master-Studium, das ohne zuvor erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, ist von der privilegierten Förderung des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfasst. • Ein Wechsel innerhalb der Hochschulart zu einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss stellt einen Fachrichtungswechsel i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG dar; ohne unabweisbaren Grund nach Beginn des 4. Semesters entfällt weitere Förderung. • Verwaltungsvorschriften dürfen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu gunsten der Auszubildenden erweitern; eine entsprechende Regelung der BAföG-Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a kann gesetzeswidrig sein und begründet keinen Förderanspruch. Der Kläger studierte bis Sommersemester 2003 Biochemie (Diplom) an der Universität Potsdam (sechs Fachsemester). Zum Wintersemester 2003/2004 begann er einen Master-Studiengang "Molecular and Cellular Biology" an der Universität Heidelberg. Die Hochschule bestätigte die Anerkennung seiner bisherigen sechs Fachsemester als Voraussetzung für die Aufnahme des Masterprogramms. Das Studentenwerk lehnte BAföG-Leistungen ab mit der Begründung, es liege kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG vor und Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG (Aufbau auf einem Bachelor-Abschluss) seien nicht erfüllt. Der Kläger widersprach und machte geltend, es handele sich nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern um eine Schwerpunktverlagerung bzw. um ein konsekutives Studium, für das ein Bachelor zum damaligen Zeitpunkt nicht angeboten worden sei. Das Gericht hat die Klage geprüft und mündlich verhandelt. • § 7 Abs. 1a BAföG gewährt privilegierte Förderung lediglich für Master-Studiengänge, die auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbauen; dies setzt nicht nur inhaltliche Anschlussfähigkeit, sondern das Vorliegen eines abgeschlossenen Bachelor voraus. • Der hier aufgenommene Master baut nicht auf einem abgeschlossenen Bachelor auf, sondern erfolgte nach einem nicht abgeschlossenen 6-semestrigen Diplomstudium; damit scheidet Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG aus. • Eine analoge oder erweiternde Auslegung von § 7 Abs. 1a BAföG kommt wegen klaren Wortlauts, Zweck und Ausnahmewirkung der Vorschrift nicht in Betracht; die Schließung etwaiger Regelungslücken obliegt dem Gesetzgeber. • Förderung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG scheitert, weil Voraussetzung für diese Förderung ein vorheriger berufsqualifizierender Abschluss ist, der hier nicht vorliegt. • Der Wechsel des Klägers zum Master stellt einen Fachrichtungswechsel i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG dar, weil das angestrebte berufsqualifizierende Ziel nunmehr ein Masterabschluss ist und nicht mehr das zuvor angestrebte Diplom. • Für einen Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Semesters ist nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes weiterhin Förderung möglich; ein solcher unabweisbarer Grund (objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Fortführung der bisherigen Ausbildung) ist hier nicht gegeben, da der Kläger sein Diplomstudium hätte fortsetzen und abschließen können. • Die Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a BAföGVwV, die in vergleichbaren Situationen einen unabweisbaren Grund annimmt, kann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu Gunsten der Auszubildenden erweitern; insoweit ist ihre Anwendung zur Begründung eines Förderanspruchs nicht möglich. • Die Frage, ob zuvor erbrachte Studienleistungen den Zugang zur neuen Ausbildung eröffneten, kann bei der Abwägung eines "wichtigen Grundes" berücksichtigt werden, hat aber keine Bedeutung für das Vorliegen eines "unabweisbaren Grundes" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf BAföG für das Masterstudium. Das Studentenwerk durfte den Förderungsantrag ablehnen, weil die privilegierte Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG voraussetzt, dass der Master auf einem zuvor abgeschlossenen Bachelor aufbaut, was hier nicht der Fall ist. Auch eine Förderung als weitere Ausbildung (§ 7 Abs. 2 BAföG) scheidet mangels vorangegangenem berufsqualifizierendem Abschluss aus. Soweit der Wechsel als Fachrichtungswechsel zu qualifizieren ist, liegen keine unabweisbaren Gründe i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG vor, die eine Fortsetzung der Förderung rechtfertigen würden. Die Entscheidung des Studentenwerks ist daher rechtmäßig; die Kosten trägt der Kläger. Die Berufung wurde zugelassen.