Urteil
2 K 97/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die stationäre Behandlung von Frau ... 3247,40 EUR zu erstatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Tatbestand 1 Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Beigeladenen Ziff.2 eine Klinik betreibt, macht gegen den Beklagten gemäß § 121 BSHG die Erstattung von Aufwendungen geltend, die ihr für die stationäre Behandlung von Frau ... in der Zeit vom 26.11.2001 bis zum 03.12.2001 in Höhe von 3.247,40 EUR (= 6.351,37 DM) entstanden sind. 2 Frau ... (geboren am 14.12.1981) wurde am 26.11.2001 um 6.35 Uhr mit vorzeitiger Plazentalösung in der 29+3 SSW (brettharter Bauch und vaginale Blutung seit einigen Stunden) bei der Klägerin eingeliefert. Es wurde eine Notsectio vorgenommen; das Kind kam um 7.13 Uhr mit einem Geburtsgewicht von 1360 g zur Welt und wurde wegen Atemnotsyndrom sofort intubiert und um 7.20 Uhr in die Kinderklinik verlegt, wo es mit einer ganz kurzen Unterbrechung bis zum 19.04.2002 verblieb. Frau ... war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht krankenversichert. Sie hatte vom Beklagten bis zu ihrem Wegzug in das Gebiet des Beigeladenen Ziff.1 im Sommer 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; auch nach ihrer am 03.12.2001 erfolgten Entlassung aus der Klinik erhielt Frau ... vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 3 Mit am 14.02.2002 eingegangenem Kostenübernahmeantrag vom 13.02.2002 wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Dieser lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.02.2002 mit der Begründung ab, Frau ... sei laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes ... zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme in ... gemeldet gewesen. Den von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2002 - zugestellt am 23.07.2002 - zurück. Gemäß § 97 Abs.2 S.1 BSHG sei für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme habe oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Frau ... sei zwar bereits in der Vergangenheit unter der Anschrift ... in ... Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden; die Hilfeempfängerin sei jedoch am 28.08.2001 nach ... zum Vater des am 26.11.2001 geborenen Kindes gezogen. Erst am 10.12.2001 habe die Hilfeempfängerin wieder beim Sozialamt der Stadt ... vorgesprochen und erklärt, dass sie am 30.11.2001 in den Haushalt ihrer Mutter in ... zurückgekehrt sei. 4 Den von der Klägerin daraufhin gegenüber dem Landkreis Karlsruhe - dem Beigeladenen Ziff.1 - geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Entbindungskosten lehnte dieser mit Bescheid vom 16.07.2002 mit der Begründung ab, die Hilfeempfängerin und deren Lebensgefährte hätten unabhängig voneinander erklärt, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor der Aufnahme zur Entbindung wieder in ... gehabt habe. Das von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruht derzeit. 5 Die Klägerin hat am 22.08.2002 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben (Az. 2 K 3232/02). Wegen des Widerspruchsverfahrens beim Beigeladenen Ziff.1 wurde auf Antrag der Beteiligten zunächst mit Beschluss vom 31.10.2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 08.01.2004 wurde das Verfahren von der Klägerin wieder angerufen. Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, Frau ... habe bereits seit der ersten Hälfte des Novembers 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in ... gehabt. Dies ergebe sich aus deren eindeutigen Aussage sowie der ihres damaligen Lebensgefährten. Dafür spreche auch, dass Frau ... in der Zeit vom 15.11.2001 bis zum 24.11.2001 in der Uniklinik ... stationär behandelt worden sei. Hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in ... aufgehalten, hätte eine stationäre Behandlung in ... nahegelegen. 6 Mit Beschluss vom 30.04.2004 hat die Kammer den Landkreis Karlsruhe und mit Beschluss vom 05.07.2004 die Stadt Speyer zum Rechtsstreit beigeladen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie im Fall der Abweisung ihrer Klage die Erstattung ihrer Aufwendungen diesen gegenüber geltend machen werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die stationäre Behandlung von Frau ... 3.247,40 EUR zu erstatten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, selbst wenn Frau ... sich am 10.11. bzw. 13.11.2001 vom Vater ihres Kindes getrennt haben und wieder in die elterliche Wohnung nach ... zurückgekehrt sein sollte - was aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen Erklärungen nach wie vor bestritten werde - so habe sie zu diesem Zeitpunkt dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Nachdem sich Frau ... in der Zeit vom 15.11. bis zum 24.11.2001 und dann bereits wieder ab dem 26.11.2001 in stationärer Behandlung befunden habe, habe sie sich in der Zeit vom 13.11. bis zu ihrer Entlassung nach der Entbindung am 03.12.2001 allenfalls stunden- bzw. tageweise in ... aufgehalten. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei jedoch erforderlich, dass dieser nicht nur flüchtig gewesen sei, sondern sich in gewisser Weise verfestigt habe, d.h. es müsse über einen erheblichen Zeitraum nach außen deutlich geworden sein, dass der Hilfeempfänger an dem Ort verbleibe. Hiervon könne bei einem Aufenthalt von wenigen Tagen bzw. Stunden nicht ausgegangen werden. 12 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. 13 Der Beigeladene Ziff.1 macht geltend, nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten sei Frau ... dauerhaft an ihren früheren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter in ... zurückgekehrt. Es habe sich dabei um einen zielgerichteten und willensgesteuerten Vorgang gehandelt und nicht um einen ziellosen Wechsel des Aufenthaltsortes mit bloß vorübergehendem Aufenthalt. 14 Die Beigeladene Ziff.2 macht geltend, die Inanspruchnahme eines Dritten nach § 97 Abs.2 S.3 BSHG scheide aus, wenn es einen nach § 97 Abs.2 S.1 BSHG örtlich zuständigen Sozialhilfeträger gebe, der zur Leistung verpflichtet sei. § 97 Abs.2 S.3 BSHG regele die örtliche Zuständigkeit in Fällen des vorläufigen Leistungseintritts. Mit dieser Vorschrift solle lediglich sichergestellt werden, dass Leistungen nicht aufgrund ungeklärter Zuständigkeitsfragen versagt oder verschleppt werden würden. § 97 Abs.2 S.3 BSHG stelle jedoch keinen Auffangtatbestand dar, der dann zu einem Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des tatsächlichen Aufenthalts gegenüber der an sich vorrangig zuständigen Behörde führe. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthalts auch bei einem Notfall, der hier jedoch ausdrücklich bestritten werde, dann ausgeschlossen sei, wenn dessen rechtzeitige Benachrichtigung unterblieben sei. Sie habe erstmals im Juli 2004 durch die Beiladung von der stationären Versorgung der Hilfeempfängerin erfahren. 15 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten und des Beigeladenen Ziff.1 verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. 17 Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für die stationäre Behandlung von Frau ... ist § 121 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem BSHG gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten (S. 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt (S. 2). § 121 BSHG enthält systematisch eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Sie sieht ein speziell sozialhilferechtliches und damit öffentlich-rechtliches Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag vor und regelt die Erstattung von Aufwendungen Dritter, die in öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag für den Träger der Sozialhilfe gehandelt haben. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass jemand, der kein Träger der Sozialhilfe und auch keine Behörde oder Amtsträger (z.B. Kreiskrankenhaus) des zuständigen Sozialhilfeträgers ist, einem anderen in einem Eilfall Hilfe gewährt hat, also in einem Fall, in dem rechtzeitige Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht möglich erscheint, bei objektiver Betrachtung sofortige Hilfeleistung notwendig ist, wenn also in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muss. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Hilfe in einem Zeitraum geleistet wird, in dem der zuständige Sozialhilfeträger (noch) keine Kenntnis von dem Hilfefall erlangt hat (siehe VGH Bad.-Württ., Urt.v. 23.04.1997 - 6 S 3302/95 - vensa). 18 Die Klägerin, die kein anderer Sozialhilfeträger ist, ist formal anspruchsberechtigt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen Ziff.2 kann auch am Vorliegen eines Notfalls nicht gezweifelt werden, nachdem Frau ... um 6.35 Uhr, dh vor Dienstbeginn jeder Behörde in einem zumindest für das ungeborene Kind bedrohlichen Zustand in die Klinik der Klägerin eingeliefert worden ist. 19 Der Rhein-Neckar-Kreis ist auch der richtige Beklagte. Zuständig für die Erstattung der Nothelferkosten ist nach § 121 S. 1 BSHG derjenige Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Hilfe selbst gewährt haben würde. § 121 S.1 BSHG ordnet eine hypothetische Betrachtung an. Er verpflichtet den Rechtsanwender, bei der Bestimmung des Erstattungspflichtigen zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothelfer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig bekannt geworden, und die für diesen Fall - der rechtzeitigen Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG - einschlägigen Zuständigkeitsvoraussetzungen zur Anwendung zu bringen. Der Sinn des Gesetzes ist, mit der Erstattungspflicht denjenigen Träger der Sozialhilfe zu belasten, der ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen gehabt hätte (BVerwG, Urt.v. 14.06.2001 - 5 C 21.00 -, BVerwGE 114, 326). 20 Die örtliche Zuständigkeit regelt § 97 BSHG. Gem. § 97 Abs.2 S.1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hatte. Dies war im Bereich des beklagten Rhein-Neckar-Kreises. 21 Da das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gem. § 37 Abs. 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Ζweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (s. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, DVBl. 1999, 1126 m.w.N.). 22 Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ζur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei nicht ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne ein zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort dann aber auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, a.a.O.). 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat Frau ... Mitte November 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach ... zu ihrer Mutter verlegt. Frau ... die seit Erreichen ihres 18. Lebensjahres vom beklagten Rhein-Neckar-Kreis laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte, hatte sich Ende August 2001 nach ... zu ihrem damaligen Lebensgefährten und mutmaßlichen Vater des im Dezember 2001 geborenen Kindes abgemeldet und der Beklagte hatte daraufhin die Hilfeleistung eingestellt. Bereits am 17.08.2001 stellten Frau ... und ihr damaliger Lebensgefährte, der kurz zuvor eine Ausbildung als Bäcker begonnen hatte, beim Beigeladenen Ziff.1 einen Antrag auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 16.11.2001 teilte der damalige Lebensgefährte dem Beigeladenen Ziff.1 dann mit, dass er sich von Frau ... getrennt habe und diese zur Zeit bei ihrer Mutter wohne, die Adresse müsse allerdings von Frau noch umgeändert werden. Auch dem Beklagten wurde von der damals von Frau ... beauftragten Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14.12.2001 mitgeteilt, dass Frau ... am 13.11.2001 zurück nach ... gezogen sei. Diese Angaben wurden später schriftlich sowohl von Frau ... als auch von ihrem früheren Lebensgefährten bestätigt. Für deren Richtigkeit spricht auch, dass Frau ... am 15.11.2001 aus einer gynäkologischen Praxis in ... mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik ... verbracht worden ist und dort als Anschrift ihre ... Adresse angegeben hat. Auch bei der Klägerin hat Frau ... ihre ... Adresse angegeben, ebenso bei der Geburtsanzeige des Kindes. Die Klägerin schickte auch ihren Abschlussbericht an den Gynäkologen in .... Dies alles spricht eindeutig dafür, dass Frau ... ihren Lebensmittelpunkt bereits ab Mitte November 2001 wieder bei ihrer Mutter in Hockenheim hatte, wo sie bereits zuvor bis August 2001 gewohnt hatte und auch nach der Entbindung wieder wohnte. Dass sich Frau ... erst am 10.12.2001 nach ihrer Entlassung aus der Klinik zum 31.11. (ein Datum, dass es gar nicht gibt) in ... melderechtlich angemeldet hat, hat demgegenüber keine Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Frage, wie lange sich Frau ... vor der Entbindung tatsächlich in ... aufgehalten hat, denn rechtlich ausschlagend ist allein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt wieder nach ... verlegt hat. 24 Der Beklagte war somit der gem. § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG örtlich zuständige Sozialhilfeträger. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v.14.06.2001 - 5 C 21.00 -, a.a.O.) gilt allerdings im Rahmen der hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 121 BSHG auch § 97 Abs. 2 S. 3 und Abs. 1 BSHG und damit die Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers „vor Ort“. Gem. § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG hat in einem Eilfall der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe (der Sozialhilfeträger in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält) über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Nach Ansicht der Kammer führt diese Vorleistungszuständigkeit allerdings nicht dazu, dass dieser örtliche Träger in jedem Fall zuständig ist, sondern es ist vielmehr zunächst festzustellen, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden ist und damit § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zur Anwendung kommt; nur wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellen lässt (so war die Fallkonstellation, die der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag) oder der gewöhnliche Aufenthalt zweifelhaft ist, kommt § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG zum Tragen und somit die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort nach § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG (so auch Mergler/Zink, BSHG, § 121, Rn 22a). 26 Sinn des mit Wirkung vom 27.06.1993 in Kraft getretenen § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG ist es zum einen, in einem Eilfall schnelle und effektive Hilfe durch einen ortsnahen Träger sicher zu stellen. Zum anderen wird mit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Eilhilfe der besonderen Bedeutung des § 121 BSHG, die spontane Hilfsbereitschaft freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass der Nothelfer mit seinem innerhalb angemessener Frist (§ 121 S.2 BSHG) geltend zu machenden Aufwendungserstattungsanspruch nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung scheitert oder unzumutbar belastet wird. Der Nothelfer soll sich im Interesse des in Not geratenen Bürgers auf die Gewährung der Nothilfe konzentrieren dürfen und nicht Kraft und Zeit auf die ansonsten unter Umständen sehr aufwendige Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers verwenden müssen (s. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, a.a.O.). Die Regelung ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass sich der Nothelfer ausnahmslos immer an den nur vorläufig eintretenden Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses wenden m u s s, z.B. auch dann, wenn ihm der Sozialhilfeträger am gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden bekannt ist, weil er dem Hilfesuchenden bereits bisher Krankenhilfe gewährt hat. Es würde der im Interesse des Kosten sparenden Umgangs mit öffentlichen Mitteln dringend erforderlichen Effektivität der Verwaltung entgegen stehen, auch in diesem Fall den nur vorleistungspflichtigen Träger am Ort des Krankenhauses zuerst mit der Prüfung der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers und dann anschließend mit dem Verwaltungsaufwand des Kostenerstattungsverfahren zu belasten. 27 Ebenso wäre es aus prozessökonomischen Gründen unsinnig, die Klage der aus der Not helfenden Klägerin gegen den im Endeffekt gem. § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zur Erstattung der Aufwendungen verpflichteten Beklagten mit der Begründung abzuweisen, dass sich die Klägerin allein und ausschließlich an den vorleistungspflichtigen Sozialhilfeträger „vor Ort“ zu wenden habe, dem dann seinerseits, da ihm als nur vorläufig eintretenden Träger am Ort des Krankenhaus aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile verbleiben dürfen, die aufgewendeten Kosten im vollem Umfang vom Beklagten zu erstatten wären (§ 103 Abs. 1, § 111 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 BSHG). Hiergegen sprechen auch die schutzwürdigen Belange der Klägerin, die einen weiteren Prozess gegen die Beigeladene Ziff.2, den Sozialhilfeträger vor Ort, zu führen hätte. Mit der Regelung in § 121 i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 3 und § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG wollte der Gesetzgeber lediglich im Interesse des Nothelfers sicherstellen, dass sich dieser, der in den Eilfällen, die eine Benachrichtigung des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zuließen, Hilfe gewährt hat, einer klaren und einfach handhabbaren Zuständigkeitsordnung gegenübersieht. Eine dahingehende Auslegung dieser Vorschriften, dass sich der Nothelfer wegen der Erstattung seiner Aufwendungen immer und ausschließlich nur an den Sozialhilfeträger am Ort der Eilhilfe zu wenden hat, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht erforderlich. 28 Nach Ansicht der Kammer bestehen auch keine Zweifel daran, dass Frau ... im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik der Klägerin hilfebedürftig war. Nachdem Frau wieder zu ihrer Mutter gezogen war, verfügte sie über keinerlei Einkommen und Vermögen. Dies wird im Kern auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt, der Frau bis zu ihrem Wegzug nach ... und dann auch wieder nach der Entbindung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat. 29 Die Klägerin hat ihren Aufwendungserstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten auch innerhalb angemessener Frist geltend gemacht (§ 121 S. 2 BSHG). Dass dies erst im Laufe des Februars 2002 erfolgt ist, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, da diese - auch im Interesse des Beklagten - zunächst abgeklärt hat, ob Frau ... im Wege der Familienversicherung bei der AOK krankenversichert war. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben (s. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO). Gründe 16 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. 17 Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für die stationäre Behandlung von Frau ... ist § 121 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem BSHG gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten (S. 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt (S. 2). § 121 BSHG enthält systematisch eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Sie sieht ein speziell sozialhilferechtliches und damit öffentlich-rechtliches Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag vor und regelt die Erstattung von Aufwendungen Dritter, die in öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag für den Träger der Sozialhilfe gehandelt haben. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass jemand, der kein Träger der Sozialhilfe und auch keine Behörde oder Amtsträger (z.B. Kreiskrankenhaus) des zuständigen Sozialhilfeträgers ist, einem anderen in einem Eilfall Hilfe gewährt hat, also in einem Fall, in dem rechtzeitige Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht möglich erscheint, bei objektiver Betrachtung sofortige Hilfeleistung notwendig ist, wenn also in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muss. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Hilfe in einem Zeitraum geleistet wird, in dem der zuständige Sozialhilfeträger (noch) keine Kenntnis von dem Hilfefall erlangt hat (siehe VGH Bad.-Württ., Urt.v. 23.04.1997 - 6 S 3302/95 - vensa). 18 Die Klägerin, die kein anderer Sozialhilfeträger ist, ist formal anspruchsberechtigt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen Ziff.2 kann auch am Vorliegen eines Notfalls nicht gezweifelt werden, nachdem Frau ... um 6.35 Uhr, dh vor Dienstbeginn jeder Behörde in einem zumindest für das ungeborene Kind bedrohlichen Zustand in die Klinik der Klägerin eingeliefert worden ist. 19 Der Rhein-Neckar-Kreis ist auch der richtige Beklagte. Zuständig für die Erstattung der Nothelferkosten ist nach § 121 S. 1 BSHG derjenige Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Hilfe selbst gewährt haben würde. § 121 S.1 BSHG ordnet eine hypothetische Betrachtung an. Er verpflichtet den Rechtsanwender, bei der Bestimmung des Erstattungspflichtigen zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothelfer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig bekannt geworden, und die für diesen Fall - der rechtzeitigen Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG - einschlägigen Zuständigkeitsvoraussetzungen zur Anwendung zu bringen. Der Sinn des Gesetzes ist, mit der Erstattungspflicht denjenigen Träger der Sozialhilfe zu belasten, der ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen gehabt hätte (BVerwG, Urt.v. 14.06.2001 - 5 C 21.00 -, BVerwGE 114, 326). 20 Die örtliche Zuständigkeit regelt § 97 BSHG. Gem. § 97 Abs.2 S.1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hatte. Dies war im Bereich des beklagten Rhein-Neckar-Kreises. 21 Da das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gem. § 37 Abs. 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Ζweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (s. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, DVBl. 1999, 1126 m.w.N.). 22 Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ζur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei nicht ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne ein zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort dann aber auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, a.a.O.). 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat Frau ... Mitte November 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach ... zu ihrer Mutter verlegt. Frau ... die seit Erreichen ihres 18. Lebensjahres vom beklagten Rhein-Neckar-Kreis laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte, hatte sich Ende August 2001 nach ... zu ihrem damaligen Lebensgefährten und mutmaßlichen Vater des im Dezember 2001 geborenen Kindes abgemeldet und der Beklagte hatte daraufhin die Hilfeleistung eingestellt. Bereits am 17.08.2001 stellten Frau ... und ihr damaliger Lebensgefährte, der kurz zuvor eine Ausbildung als Bäcker begonnen hatte, beim Beigeladenen Ziff.1 einen Antrag auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 16.11.2001 teilte der damalige Lebensgefährte dem Beigeladenen Ziff.1 dann mit, dass er sich von Frau ... getrennt habe und diese zur Zeit bei ihrer Mutter wohne, die Adresse müsse allerdings von Frau noch umgeändert werden. Auch dem Beklagten wurde von der damals von Frau ... beauftragten Rechtsanwältin mit Schreiben vom 14.12.2001 mitgeteilt, dass Frau ... am 13.11.2001 zurück nach ... gezogen sei. Diese Angaben wurden später schriftlich sowohl von Frau ... als auch von ihrem früheren Lebensgefährten bestätigt. Für deren Richtigkeit spricht auch, dass Frau ... am 15.11.2001 aus einer gynäkologischen Praxis in ... mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik ... verbracht worden ist und dort als Anschrift ihre ... Adresse angegeben hat. Auch bei der Klägerin hat Frau ... ihre ... Adresse angegeben, ebenso bei der Geburtsanzeige des Kindes. Die Klägerin schickte auch ihren Abschlussbericht an den Gynäkologen in .... Dies alles spricht eindeutig dafür, dass Frau ... ihren Lebensmittelpunkt bereits ab Mitte November 2001 wieder bei ihrer Mutter in Hockenheim hatte, wo sie bereits zuvor bis August 2001 gewohnt hatte und auch nach der Entbindung wieder wohnte. Dass sich Frau ... erst am 10.12.2001 nach ihrer Entlassung aus der Klinik zum 31.11. (ein Datum, dass es gar nicht gibt) in ... melderechtlich angemeldet hat, hat demgegenüber keine Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Frage, wie lange sich Frau ... vor der Entbindung tatsächlich in ... aufgehalten hat, denn rechtlich ausschlagend ist allein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt wieder nach ... verlegt hat. 24 Der Beklagte war somit der gem. § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG örtlich zuständige Sozialhilfeträger. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v.14.06.2001 - 5 C 21.00 -, a.a.O.) gilt allerdings im Rahmen der hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 121 BSHG auch § 97 Abs. 2 S. 3 und Abs. 1 BSHG und damit die Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers „vor Ort“. Gem. § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG hat in einem Eilfall der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe (der Sozialhilfeträger in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält) über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Nach Ansicht der Kammer führt diese Vorleistungszuständigkeit allerdings nicht dazu, dass dieser örtliche Träger in jedem Fall zuständig ist, sondern es ist vielmehr zunächst festzustellen, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden ist und damit § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zur Anwendung kommt; nur wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellen lässt (so war die Fallkonstellation, die der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag) oder der gewöhnliche Aufenthalt zweifelhaft ist, kommt § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG zum Tragen und somit die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort nach § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG (so auch Mergler/Zink, BSHG, § 121, Rn 22a). 26 Sinn des mit Wirkung vom 27.06.1993 in Kraft getretenen § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG ist es zum einen, in einem Eilfall schnelle und effektive Hilfe durch einen ortsnahen Träger sicher zu stellen. Zum anderen wird mit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Eilhilfe der besonderen Bedeutung des § 121 BSHG, die spontane Hilfsbereitschaft freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass der Nothelfer mit seinem innerhalb angemessener Frist (§ 121 S.2 BSHG) geltend zu machenden Aufwendungserstattungsanspruch nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung scheitert oder unzumutbar belastet wird. Der Nothelfer soll sich im Interesse des in Not geratenen Bürgers auf die Gewährung der Nothilfe konzentrieren dürfen und nicht Kraft und Zeit auf die ansonsten unter Umständen sehr aufwendige Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers verwenden müssen (s. BVerwG, Urt. v. 14.06.2001, a.a.O.). Die Regelung ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass sich der Nothelfer ausnahmslos immer an den nur vorläufig eintretenden Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses wenden m u s s, z.B. auch dann, wenn ihm der Sozialhilfeträger am gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden bekannt ist, weil er dem Hilfesuchenden bereits bisher Krankenhilfe gewährt hat. Es würde der im Interesse des Kosten sparenden Umgangs mit öffentlichen Mitteln dringend erforderlichen Effektivität der Verwaltung entgegen stehen, auch in diesem Fall den nur vorleistungspflichtigen Träger am Ort des Krankenhauses zuerst mit der Prüfung der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers und dann anschließend mit dem Verwaltungsaufwand des Kostenerstattungsverfahren zu belasten. 27 Ebenso wäre es aus prozessökonomischen Gründen unsinnig, die Klage der aus der Not helfenden Klägerin gegen den im Endeffekt gem. § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zur Erstattung der Aufwendungen verpflichteten Beklagten mit der Begründung abzuweisen, dass sich die Klägerin allein und ausschließlich an den vorleistungspflichtigen Sozialhilfeträger „vor Ort“ zu wenden habe, dem dann seinerseits, da ihm als nur vorläufig eintretenden Träger am Ort des Krankenhaus aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile verbleiben dürfen, die aufgewendeten Kosten im vollem Umfang vom Beklagten zu erstatten wären (§ 103 Abs. 1, § 111 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 BSHG). Hiergegen sprechen auch die schutzwürdigen Belange der Klägerin, die einen weiteren Prozess gegen die Beigeladene Ziff.2, den Sozialhilfeträger vor Ort, zu führen hätte. Mit der Regelung in § 121 i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 3 und § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG wollte der Gesetzgeber lediglich im Interesse des Nothelfers sicherstellen, dass sich dieser, der in den Eilfällen, die eine Benachrichtigung des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zuließen, Hilfe gewährt hat, einer klaren und einfach handhabbaren Zuständigkeitsordnung gegenübersieht. Eine dahingehende Auslegung dieser Vorschriften, dass sich der Nothelfer wegen der Erstattung seiner Aufwendungen immer und ausschließlich nur an den Sozialhilfeträger am Ort der Eilhilfe zu wenden hat, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht erforderlich. 28 Nach Ansicht der Kammer bestehen auch keine Zweifel daran, dass Frau ... im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik der Klägerin hilfebedürftig war. Nachdem Frau wieder zu ihrer Mutter gezogen war, verfügte sie über keinerlei Einkommen und Vermögen. Dies wird im Kern auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt, der Frau bis zu ihrem Wegzug nach ... und dann auch wieder nach der Entbindung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat. 29 Die Klägerin hat ihren Aufwendungserstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten auch innerhalb angemessener Frist geltend gemacht (§ 121 S. 2 BSHG). Dass dies erst im Laufe des Februars 2002 erfolgt ist, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, da diese - auch im Interesse des Beklagten - zunächst abgeklärt hat, ob Frau ... im Wege der Familienversicherung bei der AOK krankenversichert war. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben (s. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO). Sonstige Literatur 31 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 33 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 40 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 41 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 42 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 43 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 44 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).