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Urteil

2 K 97/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nothelfer nach §121 BSHG kann Erstattung verlangen, wenn beim Eintreten der Hilfe ein Eilfall vorlag und der zuständige Träger bei rechtzeitiger Kenntnis die Leistung getragen hätte. • Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme nach §97 Abs.2 S.1 BSHG abzustellen; Maßstab ist die Legaldefinition des §30 Abs.3 S.2 SGB I. • Die Vorleistungszuständigkeit des vor Ort eintretenden Trägers (§97 Abs.2 S.3 BSHG) verdrängt nicht immer die hypothetische Zuständigkeitsbestimmung nach §121 BSHG; nur bei Unklarheit des gewöhnlichen Aufenthalts kommt die Vorleistungsvorschrift vorrangig zum Tragen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Nothelferkosten bei Eilfall: Zuständigkeit nach gewöhnlichem Aufenthalt • Nothelfer nach §121 BSHG kann Erstattung verlangen, wenn beim Eintreten der Hilfe ein Eilfall vorlag und der zuständige Träger bei rechtzeitiger Kenntnis die Leistung getragen hätte. • Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme nach §97 Abs.2 S.1 BSHG abzustellen; Maßstab ist die Legaldefinition des §30 Abs.3 S.2 SGB I. • Die Vorleistungszuständigkeit des vor Ort eintretenden Trägers (§97 Abs.2 S.3 BSHG) verdrängt nicht immer die hypothetische Zuständigkeitsbestimmung nach §121 BSHG; nur bei Unklarheit des gewöhnlichen Aufenthalts kommt die Vorleistungsvorschrift vorrangig zum Tragen. Die Klägerin betreibt eine Klinik und verlangt nach §121 BSHG Erstattung von 3.247,40 EUR für die stationäre Behandlung einer nicht krankenversicherten Frau, die mit vorzeitiger Plazentalösung und Notsectio am 26.11.2001 aufgenommen wurde. Die Patientin war zuvor Sozialhilfeempfängerin des Rhein-Neckar-Kreises, hatte zwischenzeitlich aber bei ihrem Lebensgefährten in einem anderen Landkreis gewohnt. Die Klägerin stellte am 13.02.2002 einen Kostenübernahmeantrag beim Beklagten, der dies ablehnte mit dem Hinweis, die Patientin sei zum Aufnahmetermin im anderen Landkreis gemeldet gewesen. Das Landratsamt dieses Landkreises wies einen Erstattungsanspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten. Streitpunkt war, in welchem Bereich die Patientin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme hatte und welcher Sozialhilfeträger damit zur Erstattung verpflichtet ist. • Anspruchsgrundlage ist §121 BSHG; diese Vorschrift gewährt Erstattung an Nothelfer, wenn in einem Eilfall sofortige Hilfe notwendig war und der zuständige Träger bei rechtzeitiger Kenntnis die Kosten getragen hätte. • Die Klägerin handelte als Nothelfer; die Aufnahme um 6:35 Uhr begründet objektiv einen Eilfall, sodass die Voraussetzungen des §121 BSHG vorliegen. • Zur Ermittlung des zuständigen Sozialhilfeträgers ist gemäß §97 Abs.2 S.1 BSHG auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme abzustellen; mangels eigener Definition im BSHG ist hierfür die Definition des §30 Abs.3 S.2 SGB I i.V.m. §37 Abs.1 SGB I heranzuziehen. • Nach Auswertung der Umstände (Wohnsitzwechsel der Patientin, Mitteilungen von ihr und ihrem Lebensgefährten, Angabe der Adresse in Klinik- und Geburtsunterlagen und weitere Aktenlagen) stand fest, dass die Patientin Mitte November 2001 ihren Lebensmittelpunkt zu ihrer Mutter im Bereich des Rhein-Neckar-Kreises verlegt hatte. • Daher war der Beklagte örtlich zuständiger Sozialhilfeträger nach §97 Abs.2 S.1 BSHG und folglich erstattungspflichtig nach §121 BSHG; die Vorleistungszuständigkeit des Trägers am Ort der tatsächlichen Aufnahme (§97 Abs.2 S.3 BSHG) greift nicht, weil der gewöhnliche Aufenthalt feststellbar war. • Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht; Vorabklärungen zur Versicherung sind gerechtfertigt und beeinträchtigen die Frist nicht. • Die Klägerin war hilfebedürftig zum Zeitpunkt der Aufnahme, da sie kein Einkommen oder Vermögen hatte und Leistungen zuvor vom Beklagten bezogen worden waren. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide des Beklagten vom 14.02.2002 und 22.07.2002 sind aufzuheben; der Beklagte (Rhein-Neckar-Kreis) ist zu verpflichten, der Klägerin 3.247,40 EUR für die stationäre Behandlung zu erstatten. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin in einem Eilfall als Nothelferin gehandelt hat und die Patientin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme im Bereich des beklagten Sozialhilfeträgers hatte, so dass dieser hypothetisch die Kosten getragen hätte. Die Vorleistungszuständigkeit des Trägers vor Ort kommt nicht zur Anwendung, da der gewöhnliche Aufenthalt feststeht. Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.