Urteil
2 K 2015/03
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hund kann nach konkretem Verhalten als gefährlich im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft werden, auch wenn ein tierethologisches Gutachten Ungefährlichkeit bescheinigt.
• Anspringen oder Packen anderer Hunde in kämpferischer Weise rechtfertigt Maulkorb- und Leinenauflagen nach § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH.
• Bei einem Dauerverwaltungsakt sind auch nachträglich eingetretene Vorkommnisse bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Maulkorb- und Leinenzwang wegen gefährlichem Verhalten des Hundes • Ein Hund kann nach konkretem Verhalten als gefährlich im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft werden, auch wenn ein tierethologisches Gutachten Ungefährlichkeit bescheinigt. • Anspringen oder Packen anderer Hunde in kämpferischer Weise rechtfertigt Maulkorb- und Leinenauflagen nach § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH. • Bei einem Dauerverwaltungsakt sind auch nachträglich eingetretene Vorkommnisse bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Der Kläger führt regelmäßig den Dobermannrüden „Bajer“, gegen den die Behörde aufgrund zahlreicher Vorfälle Auflagen (Leinen- und Maulkorbzwang, Kennzeichnung) verfügte. Aktenkundig sind mehrere Angriffe oder heftige Annäherungen des Dobermanns an andere Hunde in den Jahren 2001–2004; teils kam es zu Bissverletzungen bei Hunden und einer leichten Verletzung eines Menschen. Die Behörde ordnete im Juni 2002 die Auflagen an und drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an; der Kläger widersprach erfolglos. Der Kläger legte ein ethologisches Gutachten vor, das den Hund als sozial sicher und ungefährlich beurteilt; er wies außerdem auf eingestellte Bußgeldverfahren hin. Die Behörde stellte demgegenüber die Vielzahl der Vorfälle und Bilder des unangeleinten Hundes heraus und führte an, der Kläger komme seiner Verantwortung nicht ausreichend nach. Das Gericht prüfte insbesondere, ob „Bajer“ als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung einzuordnen ist. • Rechtsgrundlage ist § 4 i.V.m. § 2 PolVOgH; die Vorschriften sind rechtmäßig und nicht durch das BVerwG-Urteil berührt, weil hier auf konkretes Verhalten abgestellt wird, nicht auf Rassezugehörigkeit. • § 2 PolVOgH erfasst Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellen; Nr.2 umfasst in aggressiver oder gefährdender Weise Anspringen von Menschen oder Tieren. • Nach der Verwaltungsvorschrift ist Anspringen in kämpferischer Weise regelmäßig gefährdend; auch Packen am Genick kleinerer Hunde ist in diesem Sinn unbeachtlich gegenüber dem Wortlaut der Vorschrift. • Das Gericht wertet mehrere aktenkundige Zeugenaussagen (insbesondere den Vorfall vom 29.07.2004) und Bildbeweise als glaubhaft; aus Sicht der betroffenen Hundeführer bestand objektiv die Möglichkeit einer Verletzung, weshalb der Hund als gefährlich einzustufen ist. • Das tierethologische Gutachten, das „Bajer“ als sozial verträglich einordnet, steht der Einstufung nicht entgegen: selbst bei grundsätzlich ungefährlichem Wesen kann ein Hund wegen seines Verhaltens und aufgrund mangelnder Einwirkung des Führers aus Sicht Dritter gefährlich erscheinen. • Die Behörde hatte keinen Ermessensermessen im Sinne der Entscheidungsspielräume, weil § 4 PolVOgH zwingende Pflichten für Halter gefährlicher Hunde vorsieht; die Auferlegung von Leinen- und Maulkorbzwang sowie Kennzeichnung und Zwangsgeldandrohung war daher rechtmäßig. • Das Gericht nimmt an, dass der Kläger weiterhin Halter ist, weil der Hund weiterhin von ihm ausgeführt wurde und er dies im Verfahren nicht bestritten hat. Die Klage wird abgewiesen; die Auflagen der Beklagten (Maulkorb- und Leinenzwang, Kennzeichnungspflicht sowie die Androhung eines Zwangsgeldes) sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung zahlreicher aktenkundiger Vorfälle, aus denen das Gericht die Gefährlichkeit des Hundes im Sinne von § 2 Nr.2 PolVOgH ableitet, insbesondere weil der Hund in Gefahr drohender Weise andere Hunde angriff und aus Sicht der Betroffenen Verletzungsgefahr bestand. Das ethologische Gutachten des Klägers führt nicht zur Aufhebung der Auflagen, weil Verhaltensbeschreibung und Führerverhalten zusammen zu beurteilen sind und das Gericht feststellt, dass der Kläger nicht immer ausreichend auf den Hund einwirkt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.