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Urteil

2 K 967/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine Therapie nach der sog. Petö-Methode, die in der Zeit vom 29.07.2002 bis zum 16.08.2002 durchgeführt worden ist. 2 Der Kläger wurde am XXX in der 30. SSW geboren (Geburtsgewicht 1440 g). Er leidet an einer infantilen Cerebralparese vom Typ einer spastischen Diplegie; es liegt eine rechtsbetonte spastische Halbseitenlähmung vor mit einer deutlichen psychomotorischen Retardierung. Der Kläger gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten nach § 39 Abs. 1 BSHG. Zum maßgeblichen Zeitpunkt besuchte der Kläger den privaten Schulkindergarten „Sonnenblume“ für körperbehinderte Kinder in Schwetzingen; zusätzlich erhielt er Frühförderung in Form von Krankengymnastik nach Vojta und Bobath sowie Ergotherapie. 3 Am 17.04.2002 beantragten die Eltern des Klägers für diesen beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine sogenannte konduktive Förderung nach Petö in der Zeit vom 29.07.2002 bis zum 16.08.2002 im Sommercamp des Vereins FortSchritt Wiesloch e.V. Es wurde ein fachärztliches Attest des Universitätsklinikums Heidelberg - Universitätskinderklinik und Poliklinik - vom 13.05.2002 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass zur Förderung der Entwicklung des Klägers und zur Vermeidung sekundärer Folgeschäden regelmäßig Physiotherapie erforderlich sei. Da der Kläger auf die pädagogisch orientierte Petöbehandlung gut anspreche, sei die Bewilligung der Kostenerstattung aus kinderärztlich-neuropädiatrischer Sicht sinnvoll. Die Techniker Krankenkasse lehnte die Erstattung der Kosten - insgesamt 1.257 EUR einschließlich Verpflegung und Therapiemöbel - mit Bescheid vom 29.04.2002 ab. 4 Mit Bescheid vom 02.08.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 21.02.2003 - dem Kläger zugestellt am 25.02.2003 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der seit In-Kraft-Treten des SGB IX (01.07.2001) geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 S.2 BSHG sei gesetzlich vorgegeben, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem BSHG jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen. Damit sei seit diesem Zeitpunkt gesetzlich klargestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe denen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechen hätten. Es gebe somit für den Sozialhilfeträger keine rechtliche Möglichkeit mehr, über die medizinischen Leistungen der Krankenversicherung hinaus im Wege der Eingliederungshilfe medizinische Maßnahmen zu erbringen. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall eine Therapie nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. 5 Der Kläger hat am 17.03.2003 Klage erhoben. Er macht geltend, die Durchführung der Petö-Therapie sei für ihn eine geeignete und neben den gewährten krankengymnastischen, heilpädagogischen und logopädischen Förderungen erforderliche Maßnahme gewesen, um seine persönliche Entwicklung zu stabilisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beurteilung der Eignung dieser Maßnahme im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nicht an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden. Nachdem die Krankenkasse die Übernahme der Therapiekosten abgelehnt habe, sei die subsidiäre Eintrittspflicht des Sozialhilfeträgers gegeben gewesen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 02.08.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 aufzuheben und 8 den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Teilnahme am Sommercamp mit Schwerpunkt konduktive Förderung nach Petö des Vereins XXX in der Zeit vom 29.07.2002 bis 16.08.2002 Eingliederungshilfe durch Erstattung der Kosten zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die er ergänzt und vertieft. Das Bundessozialgericht habe inzwischen mit Urteil vom September 2003 entschieden, dass es sich bei der konduktiven Förderung nach Petö trotz deren pädagogischer Ausrichtung um eine medizinische Maßnahme handle, die zum Versicherungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Sie sei nur deshalb keine Kassenleistung, weil ihr therapeutischer Nutzen bisher nicht auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Weg durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt worden sei. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Akte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Therapiekosten im Wege der Eingliederungshilfe. 14 Nach § 39 Abs.1 Satz 1 BSHG in der vorliegend maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19.06.2001 „Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (BGBl I. S. 1046) ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs.3 Satz 1 BSHG). Die Eingliederung erfolgt insbesondere durch die in § 40 Abs.1 Satz 1 BSHG aufgezählten Maßnahmen, zu denen auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören (§ 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BSHG). 15 Durch das Gesetz vom 19.06.2001 „Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -(SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, das am 01.07.2001 in Kraft getreten ist, wurde das Behindertenrecht neu geregelt, u. a. wurden die Träger der Sozial- und Jugendhilfe neu in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit dieser neu hinzugekommenen Rehabilitationsträger zu den bisherigen Rehabilitationsträgern, u.a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wurde in §§ 39 Abs.5 und 40 Abs.1 S.2 BSHG geregelt. Gemäß § 39 Abs.5 BSHG besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht. Gemäß § 40 Abs.1 S.2 BSHG entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem BSHG den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 16 Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG über die medizinischen Leistungen der GKV hinaus keine Leistungen erbringen dürfen. Die Identität der Rehabilitationsleistungen bei der Sozialhilfe und der GKV im Rahmen der medizinischen Rehabilitation bedeutet einerseits, dass das Leistungsspektrum der beiden Rehabilitationsträger identisch ist, d.h. der Träger der Sozialhilfe darf Personen, die nicht in der GKV versichert sind, im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen der medizinischen Rehabilitation nur in dem Umfang gewähren, in dem auch die gesetzlichen Krankenkassen zur Leistung verpflichtet sind. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass bei gedeckelten Leistungen in der GKV diese nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgestockt werden können, da ja die Leistungen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger einander zu entsprechen haben. Nur so kann das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, dass versicherte und nicht versicherte Personen bezüglich der Leistungshöhe gleichgestellt sind, erreicht werden (siehe Mergler/ Zink, BSHG, Kommentar, § 40 Rd.Nrn. 15 und 18). 17 Bei der konduktiven Förderung nach Petö handelt es sich trotz deren pädagogischer Ausrichtung um eine medizinische Maßnahme nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BSHG und sie gehört damit zum Versicherungsgegenstand der GKV. Damit ist für die Leistungserbringung ausschließlich die Krankenkasse des Klägers zuständig und die Kosten einer Petö-Therapie können wegen des Nachrangs der Sozialhilfe vom Sozialhilfeträger auch nicht im Wege anderer Leistungen des Katalogs des § 40 Abs.1 Satz 1 BSHG übernommen werden. 18 Bei der von dem ungarischen Arzt und Heilpädagogen András Petö nach dem Zweiten Weltkrieg begründeten konduktiven Erziehung handelt es sich um ein komplexes pädagogisches System, durch das Menschen mit einer Schädigung des Zentralnervensystems lernen sollen, ihre Dysfunktionen zu überwinden oder zu mindern. Die Anleitung erfolgt durch sogenannte Konduktoren, die im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung des Kindes Aufgaben eines Physiotherapeuten, Logopäden, Motopäden, Sonderpädagogen, Erziehers, Pflegers und Lehrers eigenverantwortlich wahrnehmen. Die Fördermaßnahmen werden überwiegend an dem unter ärztlicher Leitung stehenden Petö-Institut in Budapest, zum Teil aber auch an Einrichtungen in anderen europäischen Ländern, darunter auch in Deutschland, durchgeführt. Auf Initiative der Ersatzkassen ist das Behandlungskonzept zwischen 1996 und 2001 in einem Modellvorhaben erprobt und begutachtet worden. Der seit 2002 beim Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anhängige Antrag auf Anerkennung der „Petö-Methode“ als therapeutisch wirksames Heilmittel befindet sich - nach wie vor - in der Anhörungsphase. 19 Zur Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Rehabilitationsmaßnahmen hat das Bundessozialgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R - Folgendes ausgeführt: 20 „Für die Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Maßnahmen und damit für die Zuständigkeit der Krankenversicherung kommt es in erster Linie auf die Zielsetzung der Maßnahme an, auch wenn deren Charakter unter Umständen diesbezügliche Rückschlüsse zulässt. Falls eine Methode eines der in den § 27 oder § 11 Abs.2 SGB V genannten Ziele (Erkennen oder Heilen einer Krankheit, Verhütung der Krankheitsbeschwerden, Vermeidung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung) verfolgt und dabei an der Krankheit selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzt, verliert der Umstand an Bedeutung, dass wie bei der konduktiven Förderung für die Behandlung vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt werden und das Berufsbild des Therapeuten („Konduktors“) eher dem des Lehrers und Erziehers als dem eines klassischen Heilhilfsberufs ähnelt. Denn ein derartiger unmittelbarer Krankheitsbezug ist ein hinreichendes Indiz dafür, dass keine anderen Zwecke, wie die soziale Eingliederung, die Verbesserung schulischer oder beruflicher Fähigkeiten oder eine behindertengerechte Gesundheitsförderung (dazu Senatsurteil vom 19. März 2002 - SozR 3-2500 § 138 Nr.2 - Hippotherapie), im Vordergrund stehen. In diesem Punkt kommt der Abschlussbericht über das Modellprojekt der Ersatzkassen zur konduktiven Förderung zu der Einschätzung, dass rund 70 Prozent der Arbeit mit den behinderten Kindern auf eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten, also ein therapeutisches Ziel, gerichtet sind. 21 Medizinische und nichtmedizinische Behandlungszwecke lassen sich freilich gerade bei komplexen Rehabilitationsangeboten oft nur schwer oder gar nicht voneinander abgrenzen, wie der Senat im Zusammenhang mit der Förderung behinderter Kinder in sozialpädiatrischen Zentren näher dargelegt hat (Urteil vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 R - in ZfS 1998, 178 = USK 98145). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da durch die Behandlung cerebralparetischer Kinder und Jugendlicher nach der Petö-Methode die krankheitsbedingte Behinderung selber gebessert werden soll und es nicht darum geht, lediglich Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, welche Erwartungen der Leistungserbringer selbst mit seinem Vorgehen verbindet. Ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind, ist eine Frage der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, für die Einordnung als medizinische Behandlung aber nicht entscheidend. Die Petö-Methode erhebt den Anspruch, durch einen aktiven Lernprozess die motorischen Fähigkeiten der cerebral geschädigten Kinder zu verbessern und dabei sogar physiologische und anatomische Veränderungen im Zentralnervensystem zu bewirken (vgl. die Beschreibung der Methode in der Internet-Präsentation des Petö-Instituts unter http://w1.eto.hu/?&lang=de , recherchiert am 12. März 2003). Angesichts dessen ist von einem medizinischen Charakter der Fördermaßnahmen auszugehen.“ 22 Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Dies gebietet zum einen bereits die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, zum anderen stehen der Kammer aber auch keine Erkenntnisse zur Verfügung, aus denen zu entnehmen wäre, dass die Ansicht des Bundessozialgerichts unzutreffend ist. Im Gegenteil lässt sich aus dem im Parallelverfahren 2 K 790/03 vorgelegten Therapieplan der Kindertagesstätte XXX, Zentrum für konduktive Förderung, ebenfalls entnehmen, dass mit einer Therapie nach Petö die krankheitsbedingte Behinderung selbst gebessert werden soll und es nicht darum geht, lediglich Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Auch die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten fachärztliches Attest des Universitätsklinikums XXX vom 13.05.2002, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Kläger zur Förderung seiner Entwicklung und zur Vermeidung sekundärer Folgeschäden regelmäßig Physiotherapie benötige und die Behandlung nach Petö sinnvoll sei,. bestätigen, dass es sich bei der konduktiven Förderung nach Petö um eine Ergänzung der Physiotherapie nach herkömmlichen Methoden und damit um eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation handelt. Das Gleiche ergibt sich aus dem Vorbringen der Eltern des Klägers sowie der Eltern der Kläger in den Parallelverfahren, die darauf hinweisen, dass sich durch die Therapien nach der Petö-Methode die motorischen Fähigkeiten ihrer zerebralgeschädigten Kinder ganz erheblich gesteigert hätten. Auch dies bestätigt, dass sich die krankheitsbedingte Behinderung selbst gebessert hat. Dass sich durch diese Verbesserung der motorischen Fähigkeiten schon allein wegen des dadurch größer gewordenen Aktionsradius der Kinder dann auch deren soziale Eingliederung verbessert worden ist, ist dann lediglich eine Folge. 23 Die Kammer verkennt nicht, dass es für den Kläger kaum verständlich ist, dass die Kosten für die bei ihm offenbar sehr erfolgreichen Petö-Therapie, die bislang nicht zu Lasten der GKV verordnet werden kann, weil ihr therapeutischer Nutzen bisher nicht auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Weg durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt worden ist, auch im Wege der Eingliederungshilfe durch den Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der §§ 39 Abs.5, 40 Abs.1 Satz 2 BSHG und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ist der Kammer jedoch eine stattgebende Entscheidung nicht möglich. 24 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36/01 - DVBl. 2003, 148, auf das sich der Kläger beruft, ist nicht mehr einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Kostentragung für eine Eingliederungshilfe in Form einer Petö-Therapie zu entscheiden, die 1997 stattgefunden hatte, also noch vor der genannten Gesetzesänderung. Mit der Frage, ob es sich bei der Petö-Therapie um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt, für die nunmehr ausschließlich die GKV zuständig ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht befasst. 25 Soweit andere Träger der Sozialhilfe anders entschieden haben sollten, kann der Kläger dies dem Beklagten nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsanspruch aus Art.3 Abs.1 GG entgegenhalten. Der Gleichheitsanspruch gilt nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfGE 79, 127; Maunz/ Dürig/ Herzog, GG, Komm., Anhang Art.3 Rd.Nr. 38 m.w.N.). Er wäre somit nur dann verletzt, wenn der Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen anders entschieden hätte als im Fall des Klägers. Dies ist aber nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht behauptet. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S.1 VwGO gerichtskostenfrei. Gründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Therapiekosten im Wege der Eingliederungshilfe. 14 Nach § 39 Abs.1 Satz 1 BSHG in der vorliegend maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19.06.2001 „Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (BGBl I. S. 1046) ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs.3 Satz 1 BSHG). Die Eingliederung erfolgt insbesondere durch die in § 40 Abs.1 Satz 1 BSHG aufgezählten Maßnahmen, zu denen auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören (§ 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BSHG). 15 Durch das Gesetz vom 19.06.2001 „Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -(SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, das am 01.07.2001 in Kraft getreten ist, wurde das Behindertenrecht neu geregelt, u. a. wurden die Träger der Sozial- und Jugendhilfe neu in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit dieser neu hinzugekommenen Rehabilitationsträger zu den bisherigen Rehabilitationsträgern, u.a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wurde in §§ 39 Abs.5 und 40 Abs.1 S.2 BSHG geregelt. Gemäß § 39 Abs.5 BSHG besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht. Gemäß § 40 Abs.1 S.2 BSHG entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem BSHG den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 16 Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG über die medizinischen Leistungen der GKV hinaus keine Leistungen erbringen dürfen. Die Identität der Rehabilitationsleistungen bei der Sozialhilfe und der GKV im Rahmen der medizinischen Rehabilitation bedeutet einerseits, dass das Leistungsspektrum der beiden Rehabilitationsträger identisch ist, d.h. der Träger der Sozialhilfe darf Personen, die nicht in der GKV versichert sind, im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen der medizinischen Rehabilitation nur in dem Umfang gewähren, in dem auch die gesetzlichen Krankenkassen zur Leistung verpflichtet sind. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass bei gedeckelten Leistungen in der GKV diese nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgestockt werden können, da ja die Leistungen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger einander zu entsprechen haben. Nur so kann das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, dass versicherte und nicht versicherte Personen bezüglich der Leistungshöhe gleichgestellt sind, erreicht werden (siehe Mergler/ Zink, BSHG, Kommentar, § 40 Rd.Nrn. 15 und 18). 17 Bei der konduktiven Förderung nach Petö handelt es sich trotz deren pädagogischer Ausrichtung um eine medizinische Maßnahme nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BSHG und sie gehört damit zum Versicherungsgegenstand der GKV. Damit ist für die Leistungserbringung ausschließlich die Krankenkasse des Klägers zuständig und die Kosten einer Petö-Therapie können wegen des Nachrangs der Sozialhilfe vom Sozialhilfeträger auch nicht im Wege anderer Leistungen des Katalogs des § 40 Abs.1 Satz 1 BSHG übernommen werden. 18 Bei der von dem ungarischen Arzt und Heilpädagogen András Petö nach dem Zweiten Weltkrieg begründeten konduktiven Erziehung handelt es sich um ein komplexes pädagogisches System, durch das Menschen mit einer Schädigung des Zentralnervensystems lernen sollen, ihre Dysfunktionen zu überwinden oder zu mindern. Die Anleitung erfolgt durch sogenannte Konduktoren, die im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung des Kindes Aufgaben eines Physiotherapeuten, Logopäden, Motopäden, Sonderpädagogen, Erziehers, Pflegers und Lehrers eigenverantwortlich wahrnehmen. Die Fördermaßnahmen werden überwiegend an dem unter ärztlicher Leitung stehenden Petö-Institut in Budapest, zum Teil aber auch an Einrichtungen in anderen europäischen Ländern, darunter auch in Deutschland, durchgeführt. Auf Initiative der Ersatzkassen ist das Behandlungskonzept zwischen 1996 und 2001 in einem Modellvorhaben erprobt und begutachtet worden. Der seit 2002 beim Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anhängige Antrag auf Anerkennung der „Petö-Methode“ als therapeutisch wirksames Heilmittel befindet sich - nach wie vor - in der Anhörungsphase. 19 Zur Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Rehabilitationsmaßnahmen hat das Bundessozialgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R - Folgendes ausgeführt: 20 „Für die Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Maßnahmen und damit für die Zuständigkeit der Krankenversicherung kommt es in erster Linie auf die Zielsetzung der Maßnahme an, auch wenn deren Charakter unter Umständen diesbezügliche Rückschlüsse zulässt. Falls eine Methode eines der in den § 27 oder § 11 Abs.2 SGB V genannten Ziele (Erkennen oder Heilen einer Krankheit, Verhütung der Krankheitsbeschwerden, Vermeidung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung) verfolgt und dabei an der Krankheit selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzt, verliert der Umstand an Bedeutung, dass wie bei der konduktiven Förderung für die Behandlung vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt werden und das Berufsbild des Therapeuten („Konduktors“) eher dem des Lehrers und Erziehers als dem eines klassischen Heilhilfsberufs ähnelt. Denn ein derartiger unmittelbarer Krankheitsbezug ist ein hinreichendes Indiz dafür, dass keine anderen Zwecke, wie die soziale Eingliederung, die Verbesserung schulischer oder beruflicher Fähigkeiten oder eine behindertengerechte Gesundheitsförderung (dazu Senatsurteil vom 19. März 2002 - SozR 3-2500 § 138 Nr.2 - Hippotherapie), im Vordergrund stehen. In diesem Punkt kommt der Abschlussbericht über das Modellprojekt der Ersatzkassen zur konduktiven Förderung zu der Einschätzung, dass rund 70 Prozent der Arbeit mit den behinderten Kindern auf eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten, also ein therapeutisches Ziel, gerichtet sind. 21 Medizinische und nichtmedizinische Behandlungszwecke lassen sich freilich gerade bei komplexen Rehabilitationsangeboten oft nur schwer oder gar nicht voneinander abgrenzen, wie der Senat im Zusammenhang mit der Förderung behinderter Kinder in sozialpädiatrischen Zentren näher dargelegt hat (Urteil vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 R - in ZfS 1998, 178 = USK 98145). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da durch die Behandlung cerebralparetischer Kinder und Jugendlicher nach der Petö-Methode die krankheitsbedingte Behinderung selber gebessert werden soll und es nicht darum geht, lediglich Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, welche Erwartungen der Leistungserbringer selbst mit seinem Vorgehen verbindet. Ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind, ist eine Frage der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, für die Einordnung als medizinische Behandlung aber nicht entscheidend. Die Petö-Methode erhebt den Anspruch, durch einen aktiven Lernprozess die motorischen Fähigkeiten der cerebral geschädigten Kinder zu verbessern und dabei sogar physiologische und anatomische Veränderungen im Zentralnervensystem zu bewirken (vgl. die Beschreibung der Methode in der Internet-Präsentation des Petö-Instituts unter http://w1.eto.hu/?&lang=de , recherchiert am 12. März 2003). Angesichts dessen ist von einem medizinischen Charakter der Fördermaßnahmen auszugehen.“ 22 Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Dies gebietet zum einen bereits die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, zum anderen stehen der Kammer aber auch keine Erkenntnisse zur Verfügung, aus denen zu entnehmen wäre, dass die Ansicht des Bundessozialgerichts unzutreffend ist. Im Gegenteil lässt sich aus dem im Parallelverfahren 2 K 790/03 vorgelegten Therapieplan der Kindertagesstätte XXX, Zentrum für konduktive Förderung, ebenfalls entnehmen, dass mit einer Therapie nach Petö die krankheitsbedingte Behinderung selbst gebessert werden soll und es nicht darum geht, lediglich Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Auch die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten fachärztliches Attest des Universitätsklinikums XXX vom 13.05.2002, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Kläger zur Förderung seiner Entwicklung und zur Vermeidung sekundärer Folgeschäden regelmäßig Physiotherapie benötige und die Behandlung nach Petö sinnvoll sei,. bestätigen, dass es sich bei der konduktiven Förderung nach Petö um eine Ergänzung der Physiotherapie nach herkömmlichen Methoden und damit um eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation handelt. Das Gleiche ergibt sich aus dem Vorbringen der Eltern des Klägers sowie der Eltern der Kläger in den Parallelverfahren, die darauf hinweisen, dass sich durch die Therapien nach der Petö-Methode die motorischen Fähigkeiten ihrer zerebralgeschädigten Kinder ganz erheblich gesteigert hätten. Auch dies bestätigt, dass sich die krankheitsbedingte Behinderung selbst gebessert hat. Dass sich durch diese Verbesserung der motorischen Fähigkeiten schon allein wegen des dadurch größer gewordenen Aktionsradius der Kinder dann auch deren soziale Eingliederung verbessert worden ist, ist dann lediglich eine Folge. 23 Die Kammer verkennt nicht, dass es für den Kläger kaum verständlich ist, dass die Kosten für die bei ihm offenbar sehr erfolgreichen Petö-Therapie, die bislang nicht zu Lasten der GKV verordnet werden kann, weil ihr therapeutischer Nutzen bisher nicht auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Weg durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt worden ist, auch im Wege der Eingliederungshilfe durch den Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der §§ 39 Abs.5, 40 Abs.1 Satz 2 BSHG und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ist der Kammer jedoch eine stattgebende Entscheidung nicht möglich. 24 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36/01 - DVBl. 2003, 148, auf das sich der Kläger beruft, ist nicht mehr einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Kostentragung für eine Eingliederungshilfe in Form einer Petö-Therapie zu entscheiden, die 1997 stattgefunden hatte, also noch vor der genannten Gesetzesänderung. Mit der Frage, ob es sich bei der Petö-Therapie um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt, für die nunmehr ausschließlich die GKV zuständig ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht befasst. 25 Soweit andere Träger der Sozialhilfe anders entschieden haben sollten, kann der Kläger dies dem Beklagten nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsanspruch aus Art.3 Abs.1 GG entgegenhalten. Der Gleichheitsanspruch gilt nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfGE 79, 127; Maunz/ Dürig/ Herzog, GG, Komm., Anhang Art.3 Rd.Nr. 38 m.w.N.). Er wäre somit nur dann verletzt, wenn der Beklagte selbst in vergleichbaren Fällen anders entschieden hätte als im Fall des Klägers. Dies ist aber nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht behauptet. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S.1 VwGO gerichtskostenfrei.