Urteil
A 8 K 11603/03
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Verfolgungsschilderung nicht glaubhaft macht.
• Widersprüchliches oder nachträglich gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit erheblich erschüttern und den Asylanspruch vereiteln.
• Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen HIV-Erkrankung ist nur bei einer extremen Gefährdungslage anzunehmen, bei der der Betroffene bei Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
Entscheidungsgründe
Klage auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz wegen unglaubhaftem Verfolgungsvortrag abgewiesen • Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Verfolgungsschilderung nicht glaubhaft macht. • Widersprüchliches oder nachträglich gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit erheblich erschüttern und den Asylanspruch vereiteln. • Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen HIV-Erkrankung ist nur bei einer extremen Gefährdungslage anzunehmen, bei der der Betroffene bei Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Kläger, ein 1977 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte Asyl und gab umfangreiche Verfolgungsgründe an: Verhaftungen, Folterungen durch das Commandement Operationnel sowie Beteiligung an SDF-Demonstrationen. Er legte Fotos und ärztliche Bescheinigungen über eine HIV-Infektion vor. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Asylberechtigter und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen ab und forderte ihn zur Ausreise auf. Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. In der mündlichen Verhandlung gab es zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen Angaben, insbesondere zum Zeitpunkt und zur Herkunft vorgelegter Internetdrucke und zu Einzelheiten seiner Verhaftung und politischen Funktion. Das Gericht prüfte Haupt- und Hilfsantrag, unter anderem die Frage eines Abschiebungshindernisses wegen HIV nach § 53 Abs. 6 AuslG. • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter richtet sich nach Art.16a GG i.V.m. § 27 AsylVfG; Glaubhaftmachung erfordert schlüssige, überprüfbare und detaillierte Darlegung persönlicher Verfolgungserlebnisse. • Glaubhaftigkeit: Der Vortrag des Klägers weist Widersprüche und offenkundige Unstimmigkeiten auf (z.B. Zeitpunkt der Internetausdrucke, unklare Angaben zu Demonstrationen und Lokalverhältnissen), was die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgungsschilderung erschüttert. • Beweiswürdigung: Vorgelegte Fotos und Belege stützen den Vortrag nicht; Fotos sind nicht eindeutig zuzuordnen und Ausdrucke können nicht belegen, dass die geschilderten Ereignisse persönliche Verfolgung des Klägers begründen. • Folgerung für Asylrecht: Mangels glaubhaft gemachter bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG. • Prüfung § 53 Abs.6 AuslG (HIV): Für einen Abschiebungsschutz wegen Krankheit ist eine extreme Gefährdungslage erforderlich; der Kläger befindet sich im Stadium B2 (HIV, noch nicht AIDS), eine lebensbedrohliche Situation bei Rückkehr wurde nicht dargelegt. • Lage in Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten für HIV sind vorhanden; es bestehen Programme und verfügbare antiretrovirale Medikamente, Behandlungskosten sind trotz finanzieller Hürden nicht generell ausgeschlossen. • Finanzielle Situation: Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vortrags steht nicht fest, dass dem Kläger die erforderlichen Mittel zur Behandlung in Kamerun fehlen; damit liegt keine extreme Gefährdung im Sinne des § 53 Abs.6 vor. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers über Verfolgung und Folter für unglaubhaft und damit nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des Art.16a GG/§ 51 Abs.1 AuslG zu erfüllen. Auch ein Abschiebungshindernis wegen der HIV-Infektion nach § 53 Abs.6 AuslG liegt nicht vor, weil keine extreme Gefährdung nachgewiesen wurde und in Kamerun grundsätzlich Behandlungsangebote bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.