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Urteil

2 K 1089/01

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom ... und dessen Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5. Tatbestand 1 Am 05.10.2000 beantragte der Kläger beim Sozialamt der Stadt ... Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der laufenden Miete sowie Krankenhilfe. Zur Begründung gab er an, dass er selbständig gewesen sei. Durch den Verlust seines Führerscheins könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Nachweise über seine Bedürftigkeit legte er nicht vor. 2 Mit Formantrag vom 16.10.2000, beim Sozialamt ... am 26.10.2000 eingegangen, stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag auf Sozialhilfe und legte dabei im Einzelnen Nachweise über seine angebliche Hilfebedürftigkeit vor. 3 Der Kläger war bis 31.12.2000 Gesellschafter der Firma „... GmbH“. Diese Firma wurde zum 31.12.2000 wegen Vermögenslosigkeit abgemeldet. 4 Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung (..., Flst.Nr. ...) eingetragen. 5 Des Weiteren ist der Kläger Inhaber einer Lebensversicherung (..., Versicherungsnummer ...) und war Mitinhaber einer weiteren Lebensversicherung (..., Versicherungsnummer ...). 6 Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen. Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Er beantragt zuletzt, 8 den Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom ... und dessen Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ab 05.10.2000 - Kosten der Unterkunft jedoch erst ab 01.01.2001 - bis 17.04.2001 als Beihilfe zu gewähren. 9 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Firma „... GmbH“ vermögenslos gewesen sei, weswegen sie auch abgemeldet worden sei. Wirtschaftlicher Eigentümer und wirtschaftlicher Inhaber der Eigentumswohnung bzw. der Lebensversicherungen sei seine ehemalige Lebensgefährtin Frau H. 10 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. 11 Mit Beschluss vom 12.07.2001 (2 K 821/01) hat die erkennende Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Zustellung des Beschlusses bis Ende September 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe darlehensweise zu gewähren. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.01.2002 (7 S 2289/01) zurückgewiesen. 12 Der Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger ab 20.07.2001 bis einschließlich September 2001 aufgrund des genannten Beschlusses der Kammer darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Ab Oktober 2001 bis Juni 2001 gewährte er dem Kläger aufgrund eines Weiterbewilligungsantrages Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ebenfalls als Darlehen. Ab Juli 2002 bis Januar 2003 und von April 2003 bis jetzt wurde die Hilfe als Beihilfe gewährt (dies hat eine telefonische Anfrage des Einzelrichters beim Beklagten ergeben). 13 Zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 wurde Frau H. als Zeugin geladen. Diese erschien nicht, legte jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. 14 Mit Beschluss vom 13.01.2004 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und Frau H. nochmals als Zeugin geladen. Durch ihren Rechtsanwalt ließ sie vortragen, dass sie von dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 ZPO, insbesondere der Nr.2 der Vorschrift Gebrauch mache. Im Termin vom 16.02.2004 erschien Frau H. daher nicht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf 3 Hefte Gerichtsakten, 3 Hefte Akten des Beklagten sowie 7 Hefte Unterlagen des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg. 17 Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist. 18 Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB). 19 Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.). 20 Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden. 21 Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben. 22 Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002). 23 Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -). 24 Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen. 25 Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren. 26 Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe). 27 Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte. 28 Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.). 29 Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 und 188 Satz 2 VwGO. Gründe 16 Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg. 17 Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist. 18 Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB). 19 Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.). 20 Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden. 21 Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben. 22 Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002). 23 Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -). 24 Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen. 25 Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren. 26 Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe). 27 Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte. 28 Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.). 29 Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 und 188 Satz 2 VwGO. Sonstige Literatur 31 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 33 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 40 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 41 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 42 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 43 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 44 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).