OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1353/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung. Der Kläger stellte am 01.10.2002 bei dem beklagten Studentenwerk xxx einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das im Wintersemester 2002/2003 aufgenommene Studium der Elektrotechnik an der Universität xxx. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger je zur Hälfte Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in O., einer Eigentumswohnung in B., einer Eigentumswohnung in A., von Acker-, Grünland und Wald in H. sowie zu ¼ Eigentümer eines Zweifamilienhauses in S.. 2 Die Eigentumswohnungen in B. und in A. wurden dem Kläger und seinem Bruder mit notariellem Vertrag vom xxx von seinen am xxx bzw. am xxx geborenen Großeltern im Wege der vorgezogenen Erbfolge übertragen. Die Großeltern haben sich vertraglich einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz sowie das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Erwerber den übertragenen Grundbesitz ganz oder teilweise ohne ihre Zustimmung veräußern, belasten oder den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Kaufpreis der im Jahre 1992 erworbenen Eigentumswohnung in A. betrug 154.392 DM (= 78.940 Euro). 3 Das Mehrfamilienhaus in O. sowie ca. 1,5 ha Acker- und Waldland in H. wurden dem Kläger und seinem Bruder je zur Hälfte nach dem Tode der Mutter im Wege eines Erbauseinandersetzungsvertrages vom xxx übertragen. Der Grundbesitz ist ebenfalls mit Nießbrauchsrechten zu Gunsten der Großeltern des Klägers belastet. Ihnen wird im Vertrag das Recht eingeräumt, die (Rück-)Übertragung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn der Kläger oder sein Bruder den Grundbesitz ganz oder teilweise ohne ihre Zustimmung veräußern, belasten oder den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. 4 Die bedingten Rückübertragungsansprüche sind jeweils durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. 5 Der Kläger war ferner zu ¼ Erbe eines Zweifamilienhauses seiner Mutter in S. Nach einem Wertermittlungsgutachten vom 18.01.2002 hatte das Grundstück einen Verkehrswert in Höhe von 266.000 Euro; dem standen Verbindlichkeiten in Höhe von 269.235,46 Euro gegenüber. 6 Mit Bescheid vom 28.11./10.12.2002 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige. Dabei ging das Amt für Ausbildungsförderung von einem Gesamtwert des anzurechnenden Vermögens in Höhe von 28.272,42 Euro, von einem Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro und einem monatlich anzurechnenden Vermögen in Höhe von 1.922,70 Euro aus. 7 Am 31.12.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er sei weder verpflichtet noch in der Lage, sein Vermögen einzusetzen. Sein Immobilienbesitz sei durch das lebenslange Nießbrauchsrecht zu Gunsten seiner Großeltern sowie den Rückübertragungsanspruch der Großeltern derart beschränkt, dass die Immobilien für ihn ohne Wert seien. Damit liege ein rechtliches Verwertungshindernis vor. Ebenso wie bei Bausparverträgen müsse eine wirtschaftliche Betrachtung erfolgen. Darüber hinaus liege eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vor. Angesichts des Nießbrauchsrechts und des Rückübertragungsanspruchs der Großeltern könne er den Grundbesitz weder belasten noch verkaufen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Grundeigentum des Klägers sei anrechenbares Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG sei nur solches Vermögen geschützt, welches der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten könne. Ein rechtliches Verwertungsverbot liege aber nur dann vor, wenn es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot im Sinne von §§ 135, 136 BGB handele; ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot im Sinne von § 137 BGB hindere die Verwertung des Vermögens nicht. Die Regelung im Teilerbauseinandersetzungsvertrag stelle nach seiner Auffassung zwar kein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 137 BGB dar, sei einem solchen jedoch gleichzusetzen. Demzufolge sei das Vermögen des Klägers in vollem Umfang einzusetzen. Um dem Kläger die Kosten für die Erstellung von weiteren Wertgutachten zu ersparen, seien lediglich die Eigentumswohnung in A. sowie das Haus in S. für die Ermittlung des Zeitwertes des Vermögens zu Grunde gelegt worden. Der Zeitwert des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung in A. sei mit 39.469,69 Euro, d.h. der Hälfte des Kaufpreises angesetzt worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger noch über ein Barvermögen in Höhe von 3.600 Euro. Im Hinblick auf das Zweifamilienhaus in S. überstiegen die Verbindlichkeiten in Höhe von 3.235,46 Euro den Wert des Hauses. Von diesen Verbindlichkeiten entfielen ¼ (808,87 Euro) auf den Antragsteller. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts sei nach § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz in Höhe von 13.988,40 Euro in Abzug zu bringen. Dem Vermögen von 43.069,69 Euro stünden somit Schulden und Lasten in Höhe von insgesamt 14.797,27 Euro gegenüber. Hieraus ergebe sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von 28.272,42 Euro. Ein Teil des Vermögens könne auch nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Eine besondere Härte liege insbesondere vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung eines angemessenen Hausgrundstücks, das selbst bewohnt werde, führen würde. Vorliegend handele es sich jedoch um vier Immobilienobjekte. 9 Am 23.04.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 28.11./10.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.03.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 11 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, das Zweifamilienhaus in S. sei mittlerweile an seinen Stiefvater veräußert worden. Dieser habe sich verpflichtet, an Stelle eines Kaufpreises die Verbindlichkeiten in voller Höhe zu übernehmen. Im Hinblick auf die drei verbleibenden Immobilien gehe der Beklagte rechtsirrig davon aus, dass sie verwertbar seien. Der Grundbesitz diene der Alterssicherung seiner Großeltern. Im Falle einer Belastung oder Veräußerung würden sie unmittelbar von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch machen, weil sonst ihre wirtschaftliche Existenz zerstört sei. Infolge der Belastungen mit Nießbrauch- und Rückübertragungsansprüchen und dem Umstand, dass er kein laufendes Einkommen habe, könne der Grundbesitz schon rein faktisch nicht beliehen werden. Die Immobilien seien daher wirtschaftlich gesehen wertlos. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. 15 In der mündlichen Verhandlung wurde der Großvater des Klägers informatorisch angehört; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 16 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung, so dass der ablehnende Bescheid des Studentenwerks xxx vom 28.11./10.12.2002 und daher auch der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 21.03.2003 gerichtlich nicht zu beanstanden sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch des Klägers scheitert daran, dass das nach §§ 27 ff BAföG zu berechnende Vermögen des Klägers seinen monatlichen Grundbedarf im Sinne von § 30 BAföG übersteigt. 18 Nach §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff BAföG auf den Bedarf angerechnet. Als Vermögen gelten u. a. alle unbeweglichen Sachen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches- oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG vom 16.02.2000 -5 B 182/99-; juris; weitergehend Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 10, wonach ein rechtsgeschäftlich begründetes Veräußerungsverbot im Sinne des § 137 BGB nicht ausreicht). 19 Nach diesen Grundsätzen sind die Grundstücksanteile des Klägers im Hinblick auf die hier in Frage kommende dingliche Sicherung der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Ausbildung oder die Veräußerung eines Eigentumsanteils rechtlich verwertbar. Zwar hat der Kläger in den notariellen Übergabeverträgen seinen Großeltern Rückübertragungsrechte eingeräumt, wenn er die Grundstücke ohne ihre Zustimmung belastet oder veräußert. Bei dieser Vertragsgestaltung unterliegt das Grundstück aber grundsätzlich der Verfügungsbefugnis des als (Mit-)Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Klägers. Das Recht der Großeltern, vom Kläger die Rückübertragung eines Grundstücks zu verlangen, setzt begrifflich gerade seine Rechtsmacht voraus, das Grundstück veräußern oder belasten zu können. Die Rechtswirksamkeit der Veräußerung oder Belastung als solche ist nicht an die Zustimmung der Großeltern geknüpft; vielmehr können sie sich allein in ihrer Eigenschaft als Vormerkungsberechtigte auf eine (relative) Unwirksamkeit etwaiger Verfügungen berufen und dies auch nur dann, wenn sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch machen. 20 Gehören die Haus- und Wohnungsanteile des Klägers mithin zum anrechenbaren Vermögen im Sinne des § 27 BAföG, kann die Kammer offen lassen, mit welchem genauen Betrag die Immobilienanteile als Vermögen des Klägers anzusetzen sind. Wie der Beklagte zutreffend berechnet hat, übersteigen allein die Miteigentumsanteile an der Wohnung in A. nach Abzug des Nießbrauchswertes und der Verbindlichkeiten für das im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Miteigentum des Klägers stehenden Haus in S. den anrechnungsfreien Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200 Euro bei weitem. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 11.10.1984, FamRZ 1985, S. 542 f). Auch im übrigen sind Berechnungs- oder Bewertungsfehler nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Hinzu kommt der Wert der Miteigentumsanteile an der Wohnung in B., am Mehrfamilienhaus in O. und an dem Acker- und Waldland in H.. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wert des anrechenbaren Vermögens auch nach Abzug von Verbindlichkeiten und Nießbrauchsrechten, den anrechnungsfreien Freibetrag um ein Vielfaches übersteigt. 21 Die notariell vereinbarten Rückübertragungsansprüche der Großeltern des Klägers sind auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 BAföG (entsprechend) als auf den Grundstücken ruhende Lasten von der Wertbestimmung des Vermögens abzuziehen. Zwar sind in der Rechtsprechung die Verbindlichkeiten, die dem Auszubildenden als Rückforderungen von Spar- und Bausparprämien erwachsen, weil Guthaben aus prämienbegünstigten Spar- oder Bausparverträgen vor Ablauf der Festlegungsfrist zu verwerten sind, als Lasten behandelt worden (vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 28 Nr. 11 m. w. N.). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Ebenso wenig müssen die mit Rückübertragungsvorbehalten zu Gunsten der Großeltern abgesicherten Immobilien zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 22 Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 ff BAföG) konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 2.Halbsatz BAföG). Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll -bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro- einzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1991 -5 C 33.87-, FamRZ 1992, S. 237, 239 mit Nachweisen zur Gesetzesbegründung). Zwar können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte begründen, wenn der Vermögensinhaber durch die angesonnene Vermögensverwertung in Gefahr gerät, sein gesamtes Vermögen veräußern oder es zu unzumutbaren Bedingungen verwerten zu müssen. Soll die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit der staatlichen Ausbildungsförderung nicht unterlaufen werden, - etwa über eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 3 BAföG, wie sie der Kläger andeutet, oder die Anwendung der Härtevorschrift -, darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens zumutbar ist, aber nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. BVerwG a.a.O.). 23 Vorliegend hat das Ausbildungsamt einen Bedarf des Klägers in Höhe von 478 Euro pro Monat, d. h. einen Gesamtbedarf im zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) in Höhe von 5.736 Euro ermittelt; der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Dem Kläger wird also lediglich angesonnen, aus seinem insgesamt beträchtlichen Vermögen - bereits der Eigentumsanteil an der Wohnung in A. ist mit über 28.000 Euro anzurechnen -, einen vergleichsweise geringen Betrag in Höhe von 5.736 Euro im Bewilligungszeitraum bereitzustellen, indem er entweder unter Belastung einer der Immobilien ein Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufnimmt oder einen Vermögensanteil, etwa das Acker- oder Waldland, veräußert. Bei einer Darlehensaufnahme wären die entstehenden Darlehensschulden darüber hinaus bei der Vermögensberechnung im Rahmen eines neuen Förderungsantrages nach § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehen. Die Verwertung dieser Vermögensspitze im Wert von weniger als 6.000 Euro träfe den Kläger in Anbetracht seines nicht unbeträchtlichen Grundvermögens nicht unbillig hart. 24 Die Einwände des Klägers, er könne auf dem Kapitalmarkt ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten und würde den vollständigen Vermögensverlust riskieren, greifen nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Zwar hat der Kläger nach eigenen Angaben kein laufendes Einkommen. Er kann jedoch für eine Darlehensaufnahme seine beträchtlichen Immobilienwerte mit einem geringen Teil belasten oder einen Grundstücksteil zu marktüblichen Bedingungen veräußern; denn er ist insoweit als Eigentümer eingetragen und verfügungsbefugt. Dem stehen auch die durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsvorbehalte der Großeltern nicht entgegen. Zunächst hält es die Kammer nach dem vom Großvater in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass die Großeltern des Klägers einer Grundstücksbelastung oder teilweisen Veräußerung etwa des Waldgrundstücks für den oben genannten verhältnismäßig geringen Betrag zustimmen oder zumindest von der Ausübung ihres Rückübertragungsrechts absehen werden. Darüber hinaus wäre die Verweigerung der Zustimmung zum Einsatz des Vermögens oder die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Überzeugung der Kammer vorliegend ein Verstoß gegen die guten Sitten und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie allein dazu dienen würde, den berechtigten Zugriff des Klägers auf seine Vermögenswerte zu Ausbildungszwecken zu vereiteln. Zwar ist die zwischen dem Kläger und seinen Großeltern gewählte Vertragsgestaltung zur Übertragung des Grundstücks zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge als solche zulässig und üblich, insbesondere verfolgten die Beteiligten hiermit erkennbar nicht das Ziel, später einmal eine Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der Ausbildungsförderungsrechts herbeiführen zu können. Anders liegt es aber, wenn bei einer Verwertung eines Vermögensanteils zur Durchführung einer ernsthaft betriebenen Ausbildung die Zustimmung versagt oder das Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Denn hiermit würde in sittenwidriger Weise den in §§ 1, 11 Abs. 2, 26 ff BAföG normierten Nachrang der Ausbildungsförderung (sog. Subsidiaritätsprinzip) unterlaufen. Die Ausübung dieser Rechte hätte dann nämlich ausschließlich den Zweck, zu Lasten der öffentlichen Hand eine ansonsten nicht bestehende Bedürftigkeit im Hinblick auf die Ausbildungsförderung entstehen zu lassen. In der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung ist es aber anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, mit denen eine Bedürftigkeit hervorgerufen wird, indem zu Lasten des Sozialhilfeträgers und damit der Allgemeinheit eigene Vermögensquellen nicht ausgeschöpft oder "verschüttet" werden, im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip sittenwidrig sind (vgl. Bad.-Württ., U. v. 08.06.1993, NJW 1993, S. 2953; OVG Münster, B. v. 30.12.1996, NJW 1997, S. 2901 u. U. v. 21.06.1988, NJW 1989, S. 2834; VG Gießen, B. v. 29.11.1999 -6 G 2321/99- mit allerdings ablehnender Anmerkung von Mayer, DNotZ 2001, S. 286 ff.). Auch in der familienrechtlichen Rechtsprechung wird ein im Scheidungsverfahren vereinbarter Unterhaltsverzicht, durch den ein Ehegatte zwangsläufig der Sozialhilfe anheim fällt, wegen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip als sittenwidrig angesehen (vgl. BGH, U. v. 21.03.1990, NJW 1990, S. 2055 m.w.N.; OLG Karlsruhe, U. v. 08.10.1992, FamRZ 1993, S. 482). Gleiches hat nach Überzeugung der Kammer auch für das Recht der Ausbildungsförderung als Unterfall der Sozialverwaltung zu gelten. Denn die genannte Rechtsprechung beruht auf dem allgemeinen, aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass derjenige, der in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu helfen, mit dem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten muss (BVerfGE 17, 38, 56; BGH, U. v. 21.03.1990 a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Verweigerung der Zustimmung bzw. die Ausübung der Rücktrittsrechte im vorliegenden Falle in grober Weise gegen die Sozialbindung des Eigentums verstieße (Art. 14 Abs. 2 GG). 25 Dem kann auch der von den Beteiligten hervorgehobene Gesichtspunkt der Alterssicherung nicht entgegengehalten werden. Denn zum einen stehen nicht unbeträchtliche Vermögenswerte in Rede, die nur zu einem geringfügigen Teil für einen verhältnismäßig geringen Betrag eingesetzt werden müssten. Dass die Alterssicherung der Großeltern hierdurch bereits für den hier interessierenden Zeitraum ernsthaft gefährdet wäre, schließt die Kammer aus, zumal die Nießbrauchsrechte bei Veräußerung und Verwertung erhalten bleiben. Zum anderen dienen nicht alle Immobilien der Alterssicherung der Großeltern. Vielmehr hat der Großvater des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Waldbewirtschaftung lediglich ein Hobby von ihm darstellt; eine Veräußerung durch den Kläger würde die Alterssicherung der Großeltern mithin nach eigenem Vorbringen nicht gefährden. In die Bewertung fließt aber auch ein, dass der Einsatz des Vermögens zur Finanzierung der Ausbildung mit dem von den Großeltern des Klägers befürchteten "Verjubeln" von Vermögen durch die Enkel, das durch die vorliegende Vertragsgestaltung verhindert werden sollte, nicht vergleichbar ist; wie ausgeführt, dient die Verwertung vielmehr der Schaffung einer zukünftigen Lebensgrundlage und ist daher sowohl rechtlich als auch sittlich gerechtfertigt. 26 Soweit der Bruder des Klägers als Miteigentümer einer Verwertung zustimmen muss, gelten entsprechende Erwägungen. 27 Wäre die Verweigerung der Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung der Vermögensspitze bzw. die Ausübung des Rückübertragungsrechtes aber nicht wirksam, so besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger seinen Ausbildungsbedarf auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen finanzieren kann. Denn die Banken gehen in diesem Fall kein unzumutbares Risiko ein, zumal angesichts des hohen Alters der Großeltern dem Kläger sein Eigentum nicht unabsehbar belastet bleibt. Hinzu kommt, dass es sich nur um einen vergleichsweisen geringen Betrag handelt, der darüber hinaus noch in monatlichen Raten ausgezahlt werden könnte. Auch der Kläger wäre nicht dem Risiko ausgesetzt, sein Eigentum ohne Gegenwert auf Dauer zu verlieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Verwertung des Eigentums auch wegen der zusätzlichen Belastung mit Nießbrauchsrechten wirtschaftlich schwierig sein dürfte; solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten reichen jedoch für die Annahme einer unbilligen Härte nicht aus. Die Verwertung mit Nießbrauchsrechten belasteter Grundstücke ist grundsätzlich möglich und zumutbar (Rothe/Blanke a. a. O., § 29 Rdnr. 16 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Nießbrauchsrecht selbst ist zutreffend als Last vom Wert des Vermögens abgezogen worden. 28 Schließlich liegt auch nicht deshalb eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG vor, weil der Verlust der Lebensgrundlage des Auszubildenden droht, wie es etwa bei der Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks der Fall sein kann. Die umstrittenen Immobilien werden vom Kläger nicht selbst bewohnt. Das von seinen Großeltern bewohnte Haus in O. müsste angesichts seiner sonstigen Vermögenswerte nicht angetastet werden. 29 Nach alledem haben die mit Nießbrauchs- und Rückübertragungsrechten belasteten Vermögenswerte des Klägers bei der Anrechnung nicht außer Betracht zu bleiben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). 31 Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung, so dass der ablehnende Bescheid des Studentenwerks xxx vom 28.11./10.12.2002 und daher auch der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 21.03.2003 gerichtlich nicht zu beanstanden sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch des Klägers scheitert daran, dass das nach §§ 27 ff BAföG zu berechnende Vermögen des Klägers seinen monatlichen Grundbedarf im Sinne von § 30 BAföG übersteigt. 18 Nach §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff BAföG auf den Bedarf angerechnet. Als Vermögen gelten u. a. alle unbeweglichen Sachen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches- oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG vom 16.02.2000 -5 B 182/99-; juris; weitergehend Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 10, wonach ein rechtsgeschäftlich begründetes Veräußerungsverbot im Sinne des § 137 BGB nicht ausreicht). 19 Nach diesen Grundsätzen sind die Grundstücksanteile des Klägers im Hinblick auf die hier in Frage kommende dingliche Sicherung der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Ausbildung oder die Veräußerung eines Eigentumsanteils rechtlich verwertbar. Zwar hat der Kläger in den notariellen Übergabeverträgen seinen Großeltern Rückübertragungsrechte eingeräumt, wenn er die Grundstücke ohne ihre Zustimmung belastet oder veräußert. Bei dieser Vertragsgestaltung unterliegt das Grundstück aber grundsätzlich der Verfügungsbefugnis des als (Mit-)Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Klägers. Das Recht der Großeltern, vom Kläger die Rückübertragung eines Grundstücks zu verlangen, setzt begrifflich gerade seine Rechtsmacht voraus, das Grundstück veräußern oder belasten zu können. Die Rechtswirksamkeit der Veräußerung oder Belastung als solche ist nicht an die Zustimmung der Großeltern geknüpft; vielmehr können sie sich allein in ihrer Eigenschaft als Vormerkungsberechtigte auf eine (relative) Unwirksamkeit etwaiger Verfügungen berufen und dies auch nur dann, wenn sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch machen. 20 Gehören die Haus- und Wohnungsanteile des Klägers mithin zum anrechenbaren Vermögen im Sinne des § 27 BAföG, kann die Kammer offen lassen, mit welchem genauen Betrag die Immobilienanteile als Vermögen des Klägers anzusetzen sind. Wie der Beklagte zutreffend berechnet hat, übersteigen allein die Miteigentumsanteile an der Wohnung in A. nach Abzug des Nießbrauchswertes und der Verbindlichkeiten für das im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Miteigentum des Klägers stehenden Haus in S. den anrechnungsfreien Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200 Euro bei weitem. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 11.10.1984, FamRZ 1985, S. 542 f). Auch im übrigen sind Berechnungs- oder Bewertungsfehler nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Hinzu kommt der Wert der Miteigentumsanteile an der Wohnung in B., am Mehrfamilienhaus in O. und an dem Acker- und Waldland in H.. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wert des anrechenbaren Vermögens auch nach Abzug von Verbindlichkeiten und Nießbrauchsrechten, den anrechnungsfreien Freibetrag um ein Vielfaches übersteigt. 21 Die notariell vereinbarten Rückübertragungsansprüche der Großeltern des Klägers sind auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 BAföG (entsprechend) als auf den Grundstücken ruhende Lasten von der Wertbestimmung des Vermögens abzuziehen. Zwar sind in der Rechtsprechung die Verbindlichkeiten, die dem Auszubildenden als Rückforderungen von Spar- und Bausparprämien erwachsen, weil Guthaben aus prämienbegünstigten Spar- oder Bausparverträgen vor Ablauf der Festlegungsfrist zu verwerten sind, als Lasten behandelt worden (vgl. Rothe/Blanke, a. a. O., § 28 Nr. 11 m. w. N.). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Ebenso wenig müssen die mit Rückübertragungsvorbehalten zu Gunsten der Großeltern abgesicherten Immobilien zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 22 Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 ff BAföG) konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 2.Halbsatz BAföG). Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll -bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro- einzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1991 -5 C 33.87-, FamRZ 1992, S. 237, 239 mit Nachweisen zur Gesetzesbegründung). Zwar können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte begründen, wenn der Vermögensinhaber durch die angesonnene Vermögensverwertung in Gefahr gerät, sein gesamtes Vermögen veräußern oder es zu unzumutbaren Bedingungen verwerten zu müssen. Soll die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit der staatlichen Ausbildungsförderung nicht unterlaufen werden, - etwa über eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 3 BAföG, wie sie der Kläger andeutet, oder die Anwendung der Härtevorschrift -, darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens zumutbar ist, aber nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. BVerwG a.a.O.). 23 Vorliegend hat das Ausbildungsamt einen Bedarf des Klägers in Höhe von 478 Euro pro Monat, d. h. einen Gesamtbedarf im zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) in Höhe von 5.736 Euro ermittelt; der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Dem Kläger wird also lediglich angesonnen, aus seinem insgesamt beträchtlichen Vermögen - bereits der Eigentumsanteil an der Wohnung in A. ist mit über 28.000 Euro anzurechnen -, einen vergleichsweise geringen Betrag in Höhe von 5.736 Euro im Bewilligungszeitraum bereitzustellen, indem er entweder unter Belastung einer der Immobilien ein Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufnimmt oder einen Vermögensanteil, etwa das Acker- oder Waldland, veräußert. Bei einer Darlehensaufnahme wären die entstehenden Darlehensschulden darüber hinaus bei der Vermögensberechnung im Rahmen eines neuen Förderungsantrages nach § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehen. Die Verwertung dieser Vermögensspitze im Wert von weniger als 6.000 Euro träfe den Kläger in Anbetracht seines nicht unbeträchtlichen Grundvermögens nicht unbillig hart. 24 Die Einwände des Klägers, er könne auf dem Kapitalmarkt ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten und würde den vollständigen Vermögensverlust riskieren, greifen nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Zwar hat der Kläger nach eigenen Angaben kein laufendes Einkommen. Er kann jedoch für eine Darlehensaufnahme seine beträchtlichen Immobilienwerte mit einem geringen Teil belasten oder einen Grundstücksteil zu marktüblichen Bedingungen veräußern; denn er ist insoweit als Eigentümer eingetragen und verfügungsbefugt. Dem stehen auch die durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsvorbehalte der Großeltern nicht entgegen. Zunächst hält es die Kammer nach dem vom Großvater in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass die Großeltern des Klägers einer Grundstücksbelastung oder teilweisen Veräußerung etwa des Waldgrundstücks für den oben genannten verhältnismäßig geringen Betrag zustimmen oder zumindest von der Ausübung ihres Rückübertragungsrechts absehen werden. Darüber hinaus wäre die Verweigerung der Zustimmung zum Einsatz des Vermögens oder die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Überzeugung der Kammer vorliegend ein Verstoß gegen die guten Sitten und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie allein dazu dienen würde, den berechtigten Zugriff des Klägers auf seine Vermögenswerte zu Ausbildungszwecken zu vereiteln. Zwar ist die zwischen dem Kläger und seinen Großeltern gewählte Vertragsgestaltung zur Übertragung des Grundstücks zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge als solche zulässig und üblich, insbesondere verfolgten die Beteiligten hiermit erkennbar nicht das Ziel, später einmal eine Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der Ausbildungsförderungsrechts herbeiführen zu können. Anders liegt es aber, wenn bei einer Verwertung eines Vermögensanteils zur Durchführung einer ernsthaft betriebenen Ausbildung die Zustimmung versagt oder das Rücktrittsrecht ausgeübt wird. Denn hiermit würde in sittenwidriger Weise den in §§ 1, 11 Abs. 2, 26 ff BAföG normierten Nachrang der Ausbildungsförderung (sog. Subsidiaritätsprinzip) unterlaufen. Die Ausübung dieser Rechte hätte dann nämlich ausschließlich den Zweck, zu Lasten der öffentlichen Hand eine ansonsten nicht bestehende Bedürftigkeit im Hinblick auf die Ausbildungsförderung entstehen zu lassen. In der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung ist es aber anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, mit denen eine Bedürftigkeit hervorgerufen wird, indem zu Lasten des Sozialhilfeträgers und damit der Allgemeinheit eigene Vermögensquellen nicht ausgeschöpft oder "verschüttet" werden, im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip sittenwidrig sind (vgl. Bad.-Württ., U. v. 08.06.1993, NJW 1993, S. 2953; OVG Münster, B. v. 30.12.1996, NJW 1997, S. 2901 u. U. v. 21.06.1988, NJW 1989, S. 2834; VG Gießen, B. v. 29.11.1999 -6 G 2321/99- mit allerdings ablehnender Anmerkung von Mayer, DNotZ 2001, S. 286 ff.). Auch in der familienrechtlichen Rechtsprechung wird ein im Scheidungsverfahren vereinbarter Unterhaltsverzicht, durch den ein Ehegatte zwangsläufig der Sozialhilfe anheim fällt, wegen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip als sittenwidrig angesehen (vgl. BGH, U. v. 21.03.1990, NJW 1990, S. 2055 m.w.N.; OLG Karlsruhe, U. v. 08.10.1992, FamRZ 1993, S. 482). Gleiches hat nach Überzeugung der Kammer auch für das Recht der Ausbildungsförderung als Unterfall der Sozialverwaltung zu gelten. Denn die genannte Rechtsprechung beruht auf dem allgemeinen, aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass derjenige, der in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu helfen, mit dem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten muss (BVerfGE 17, 38, 56; BGH, U. v. 21.03.1990 a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Verweigerung der Zustimmung bzw. die Ausübung der Rücktrittsrechte im vorliegenden Falle in grober Weise gegen die Sozialbindung des Eigentums verstieße (Art. 14 Abs. 2 GG). 25 Dem kann auch der von den Beteiligten hervorgehobene Gesichtspunkt der Alterssicherung nicht entgegengehalten werden. Denn zum einen stehen nicht unbeträchtliche Vermögenswerte in Rede, die nur zu einem geringfügigen Teil für einen verhältnismäßig geringen Betrag eingesetzt werden müssten. Dass die Alterssicherung der Großeltern hierdurch bereits für den hier interessierenden Zeitraum ernsthaft gefährdet wäre, schließt die Kammer aus, zumal die Nießbrauchsrechte bei Veräußerung und Verwertung erhalten bleiben. Zum anderen dienen nicht alle Immobilien der Alterssicherung der Großeltern. Vielmehr hat der Großvater des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Waldbewirtschaftung lediglich ein Hobby von ihm darstellt; eine Veräußerung durch den Kläger würde die Alterssicherung der Großeltern mithin nach eigenem Vorbringen nicht gefährden. In die Bewertung fließt aber auch ein, dass der Einsatz des Vermögens zur Finanzierung der Ausbildung mit dem von den Großeltern des Klägers befürchteten "Verjubeln" von Vermögen durch die Enkel, das durch die vorliegende Vertragsgestaltung verhindert werden sollte, nicht vergleichbar ist; wie ausgeführt, dient die Verwertung vielmehr der Schaffung einer zukünftigen Lebensgrundlage und ist daher sowohl rechtlich als auch sittlich gerechtfertigt. 26 Soweit der Bruder des Klägers als Miteigentümer einer Verwertung zustimmen muss, gelten entsprechende Erwägungen. 27 Wäre die Verweigerung der Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung der Vermögensspitze bzw. die Ausübung des Rückübertragungsrechtes aber nicht wirksam, so besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger seinen Ausbildungsbedarf auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen finanzieren kann. Denn die Banken gehen in diesem Fall kein unzumutbares Risiko ein, zumal angesichts des hohen Alters der Großeltern dem Kläger sein Eigentum nicht unabsehbar belastet bleibt. Hinzu kommt, dass es sich nur um einen vergleichsweisen geringen Betrag handelt, der darüber hinaus noch in monatlichen Raten ausgezahlt werden könnte. Auch der Kläger wäre nicht dem Risiko ausgesetzt, sein Eigentum ohne Gegenwert auf Dauer zu verlieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Verwertung des Eigentums auch wegen der zusätzlichen Belastung mit Nießbrauchsrechten wirtschaftlich schwierig sein dürfte; solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten reichen jedoch für die Annahme einer unbilligen Härte nicht aus. Die Verwertung mit Nießbrauchsrechten belasteter Grundstücke ist grundsätzlich möglich und zumutbar (Rothe/Blanke a. a. O., § 29 Rdnr. 16 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Nießbrauchsrecht selbst ist zutreffend als Last vom Wert des Vermögens abgezogen worden. 28 Schließlich liegt auch nicht deshalb eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG vor, weil der Verlust der Lebensgrundlage des Auszubildenden droht, wie es etwa bei der Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks der Fall sein kann. Die umstrittenen Immobilien werden vom Kläger nicht selbst bewohnt. Das von seinen Großeltern bewohnte Haus in O. müsste angesichts seiner sonstigen Vermögenswerte nicht angetastet werden. 29 Nach alledem haben die mit Nießbrauchs- und Rückübertragungsrechten belasteten Vermögenswerte des Klägers bei der Anrechnung nicht außer Betracht zu bleiben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). 31 Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).