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Urteil

2 K 2951/24

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0730.2K2951.24.00
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Leitsätze
Eine Werbeanlagensatzung, die nach § 74 Abs 1 S 1 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 2010) dem Schutz des Straßen- oder Ortsbilds eines bestimmten Ortsteils dient, kommt auch in einem aktuellen oder ehemaligen Sanierungsgebiet in Betracht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 -, NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24). Ihre Zielrichtung kann sich mit der der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 Abs 4 S 2 Nr 4 BauGB überschneiden. (Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Werbeanlagensatzung, die nach § 74 Abs 1 S 1 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 2010) dem Schutz des Straßen- oder Ortsbilds eines bestimmten Ortsteils dient, kommt auch in einem aktuellen oder ehemaligen Sanierungsgebiet in Betracht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 -, NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24). Ihre Zielrichtung kann sich mit der der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 Abs 4 S 2 Nr 4 BauGB überschneiden. (Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.06.2024, mit der diese die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Anbringung einer, nach Änderung des Bauantrags durch Schreiben vom 21.11.2023, unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, aus § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Die Klägerin hat die Erteilung der Baugenehmigung bei der Beklagten als zuständiger unterer Baurechtsbehörde beantragt (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Es liegen jedoch die materiellen Voraussetzungen die Erteilung nicht vor. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das nach § 49 LBO genehmigungspflichtige Vorhaben – die im Innenbereich geplante Werbeanlage wäre nur bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei (vgl. § 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9 Buchst. a des Anhangs 1 zur LBO) – ist nicht genehmigungsfähig, weil ihm mit der Werbeanlagensatzung für den historischen Ortskern von XXX Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegenstehen. Auf § 11 Abs. 4 LBO kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob das Vorhaben mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts (vgl. insofern auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 17) und des Straßenverkehrsrechts vereinbar wäre. Die Anbringung der beantragten Werbetafel steht mit der Werbeanlagensatzung für den historischen Ortskern von XXX der Beklagten nicht im Einklang. Die Werbetafel widerspricht den Regelungen der Satzung (dazu unter 1.), an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen (dazu unter 2.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahme oder Befreiung (dazu unter 3.). 1. Das Vorhaben ist mit den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und Abs. 11 der Werbeanlagensatzung nicht vereinbar. Nach diesen Satzungsbestimmungen sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und großflächige Werbeanlagen ab einer Größe von 2 m² Werbefläche nicht zulässig. Das Vorhaben liegt auf der zum Ortskern gerichteten Seite der XXX und damit im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für den historischen Ortskern von XXX (vgl. § 2 der Satzung nebst einbezogenem Lageplan). Es handelt sich um eine Werbeanlage im Sinne von § 1 Nr. 1 der Satzung, der an den Begriff der Werbeanlagen im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO anknüpft, d.h. eine Anlage der Außenwerbung, hier in Form einer für Anschläge bestimmten Tafel (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 1 und 2 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2022 - 8 S 2135/21 -, juris Rn. 32). Die Klägerin stellt auch nicht in Abrede, dass die geplante Werbeanlage den Festsetzungen der Satzung in § 5 Abs. 1 und Abs. 11 der Werbeanlagensatzung in zweifacher Hinsicht widerspricht. Bei der streitgegenständlichen Werbetafel handelt es sich um Fremdwerbung an einer einem Wohnhaus zugehörigen Garage. Ferner übersteigt die geplante Werbetafel mit 11,16 m² die zulässige Größe um ein Vielfaches. 2. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit der genannten Satzung greifen nicht durch. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt das Folgende nur ergänzend aus. Rechtsgrundlage der Satzung ist § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Hiernach können die Gemeinden unter anderem zur Durchführung baugestalterischer Absichten sowie zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung im Rahmen der Landesbauordnung in bestimmten (hier) bebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften über Anforderungen an Werbeanlagen erlassen (Halbs. 1). Dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen beziehen (Halbs. 2). Diese Ermächtigung zu einer baugestalterischen Satzung erlaubt es der Gemeinde, über die Vorgaben der Landesbauordnung (namentlich gemäß § 11 LBO) hinaus eine "positive Gestaltungspflege" zu betreiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.02.2018 - 3 S 920/17 -, juris Rn. 27; Urt. v. 29.11.2021 - 8 S 3273/20 -, NVwZ-RR 2022, 290 = juris Rn. 3; Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 20; Beschl. v. 04.05.1998 - 8 S 159/98 -, VBlBW 1999, 23 = juris Rn. 24; Beschl. v. 28.03.2017 - 5 S 2427/15 -, VBlBW 2017, 463 = juris Rn. 14). Die Werbeanlagensatzung für den historischen Ortskern von XXX der Beklagten, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Zweifel aufgeworfen sind, ist auf dieser Grundlage materiell rechtmäßig erlassen worden. Sie dient den nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO legitimen Zielen (dazu unter a)) und steht im Einklang mit Vorgaben höherrangigen Rechts (dazu unter b)). a) Die genannte Werbeanlagensatzung findet ihre Rechtfertigung in den in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Zielen. Sie dient dem Schutz des Ortsteils XXX (dazu unter aa)), dies auch im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks (dazu unter bb)), und ohne dass dies durch die Bezugnahme auf die zuvor erfolgte Sanierung des historischen Ortskerns in Frage gestellt wird (dazu unter cc)). aa) An die Schutzbedürftigkeit der Objekte, für die die Gemeinde auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO baugestalterische Bestimmungen trifft, sind keine strengen Maßstäbe anzulegen. Es genügt, dass das jeweilige Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig ist, sodass eine besondere Schutzbedürftigkeit des Teilgebiets nicht vorausgesetzt wird. Denn die Gemeinde ist als autonome Gebietskörperschaft berechtigt, ihr Orts-, Straßen- und Landschaftsbild selbst mitzugestalten und damit ihr "Gesicht" selbst mitzubestimmen. Bei der Bestimmung ihrer gestalterischen Ziele steht der Gemeinde ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 27 m.w.N.). Damit im Einklang dient die Werbeanlagensatzung dem Schutz eines bestimmten Ortsteils, nämlich des historischen Ortskerns von XXX. Insofern ist der Begründung der Satzung zu entnehmen, dass diese sich an das Ende der erfolgten Sanierung XXXs, die durch die hierzu vorgelegten Unterlagen bestätigt wird, mit Aufhebung der sanierungsrechtlichen Regelungen im Jahr 2000 anschließt. Die Beklagte geht ausweislich der Satzungsbegründung davon aus, dass an der Erhaltung des Stadtbildes mit seinen prägenden baulichen Details ein starkes öffentliches Interesse bestehe, nachdem der historische Ortskern, auch dank erheblicher öffentlicher Fördermittel, aufgewertet worden sei. Die Einschätzung, wonach insbesondere Werbeanlagen oftmals nicht mit der Umgebungsbebauung im historischen Ortskern harmonierten und den Gesamteindruck eines Gebäudes oder ganzer Straßenzüge durch Größe, Form, farbliche Gestaltung oder Art der Beleuchtung beeinträchtigen könnten, obliegt aufgrund ihrer Gestaltungsbefugnis vorrangig der Beklagten als Gemeinde und erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. bb) Der im Termin zur mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein hat bestätigt, dass die dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegte städtebauliche Qualität an der XXX im Bereich um das Vorhabengrundstück weiterhin wahrnehmbar ist (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 30). Soweit die Prägung des Stadtbildes durch den historischen Ortskern im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks gegenüber dem südlicheren, zentraleren Bereich des Satzungsgebiets in gewissem Maße gemindert sein mag, erklärt sich dies, wie die Beklagte schriftsätzlich erläutert hat, dadurch, dass die äußeren (hier nordwestlich gelegenen) Bereiche des Satzungsgebiets, darunter die XXX, den eigentlichen historischen Ortskern umrahmen. Die vom streitgegenständlichen Grundstück aus gegenüberliegende Seite der XXX ist insofern nicht mehr in den Satzungsbereich einbezogen. Die dadurch erzeugte gewisse Pufferzone für den besonders schützenswerten Bereich erscheint sachgerecht und stellt die Satzungsziele nicht in Frage. Davon abgesehen ist das auf dem Vorhabengrundstück Flst.-Nr. XXX befindliche Wohnhaus nach dem Eindruck des Gerichts zwar möglicherweise nach seinem Erscheinungsbild etwas jüngeren Datums als die historische Altstadt, aber baugestalterisch, ebenso wie die XXX im weiteren Verlauf in Richtung Osten, durchaus in der Lage, das Stadtbild mit abzusichern. Darüber hinaus stellen einzelne modernere Gebäude die mögliche Erreichung des Satzungszwecks nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändern deshalb weder die Garage, die, mag sie auch – wie bei Garagen indes üblich – "schmucklos" sein, das Erscheinungsbild des Wohnhauses nicht stört, noch die auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. XXX, XXX, XXX, befindliche Feuerwache etwas an vorstehender Einschätzung. Auch wenn die Feuerwache in modernerer Zeit errichtet worden ist und naturgemäß der funktionale Charakter im Vordergrund steht, so ist sie dennoch schon aufgrund ihrer Eingeschossigkeit und als vom Straßenraum deutlich zurückversetztes Gebäude (vgl. für diesen Gesichtspunkt auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.11.2017 - 1 ZB 15.345 = juris Rn. 4) am Rand des Satzungsgebiets nicht geeignet, das nach Einschätzung der Beklagten schützenswerte Stadtbild nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr aufgrund der brandschutzrechtlichen Notwendigkeit von Feuerwehrhäusern gerade in der Nähe der zu schützenden Wohnbebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 15) oder auch von historischen Ortskernen. cc) Der Verweis der Satzungsbegründung auf die erfolgte Sanierung des historischen Ortskerns von XXX ist unbedenklich. Eine Werbeanlagensatzung ist zwar selbst keine städtebauliche Sanierungsmaßnahme und kann auch aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 -, juris Rn. 8; VG Ansbach, Urt. v. 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078 -, juris Rn. 48). Insofern kann auch die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen für sich genommen nicht die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets begründen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 10.03.2015 - W 4 K 14.1137 -, juris Rn. 38). Allerdings bleibt es der Gemeinde unbenommen, in (aktuellen oder auch ehemaligen) Sanierungsgebieten in Umsetzung ihrer Sanierungsziele ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 -, NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24). Es kann sich insofern die Zielrichtung beider Gestaltungsinstrumente der Gemeinde überschneiden, jedenfalls soweit die Sanierung dazu beitragen sollte, dass bestimmte vorhandene Ortsteile erhalten, erneuert und/oder fortentwickelt werden sollen und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde – wie hier – einen bestimmten, durch die Sanierung erreichten Zustand durch eine Werbeanlagensatzung absichern will. Im Übrigen wird vorliegend nicht ausschließlich auf die durchgeführte Sanierung, sondern vor allem auf das als solches schützenswerte Stadtbild des historischen Ortskerns abgestellt, dessen Bewahrung auch Ziel der Sanierung gewesen ist. Ebenso rechtfertigt die Tatsache, dass die Gemeinde für die Sanierung Fördergelder erhalten hatte, nicht alleine den Erlass der Werbeanlagensatzung, schließt ihn aber aufgrund der gegebenen sachlichen Rechtfertigung auch nicht aus. b) Der Wirksamkeit der Satzung stehen auch keine Vorgaben aufgrund höherrangigen Rechts entgegen. aa) Einer Werbeanlagensatzung, die bestimmte ortsfeste Werbeanlagen verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt, sind aufgrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) gewisse Grenzen gesetzt. Entsprechende satzungsrechtliche Verbote sind nur verhältnismäßig, soweit ortsgestalterische Gründe nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein entsprechendes Verbot erfordern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 21). Bereiche, die einen unterschiedlichen Grad an Schutzwürdigkeit aufweisen, müssen dementsprechend differenzierenden Anforderungen unterworfen werden. Sofern die Gemeinde demgegenüber eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen trifft, setzt dies eine gewisse Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 44.76 -, NJW 1980, 2091 = juris Rn. 16 f.; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 23.01.2012 - 18-VII-09 -, NVwZ-RR 2012, 297 = juris Rn. 106; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 21). Dabei kann es ein baugestalterisches und von § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO umfasstes Ziel sein, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder erstrebten Charakters eines – hinreichend homogenen – Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 22). Eine solche Zielsetzung kommt etwa in allgemeinen Wohngebieten (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO), unter diesem Gesichtspunkt jedoch aufgrund der dort vorhandenen Mischung der Funktionen (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) nicht in Mischgebieten in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94; Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 22 m.w.N.). bb) Die städtebauliche Funktion ist jedoch nur ein mögliches Kriterium, das eine Einheitlichkeit bewirken und so baugestalterische Regelungen zu Werbeanlagen rechtfertigen kann. Verfolgt die Gemeinde mit einem (teilweisen) Verbot von Werbeanlagen in einem bestimmten Gebiet andere nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO legitime Ziele, wie etwa den nach den örtlichen Gegebenheiten für geboten erachteten Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, so verstößt dies grundsätzlich nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, ohne dass daran – entgegen der Auffassung der Klägerin – eine Einordnung etwa als Mischgebiet etwas ändern könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2011 - 8 S 1213/09 -, juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2023 - 3 S 938/23 -, NVwZ-RR 2024, 581 = juris Rn. 23 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urt. v. 14.09.2018 - 9 B 15.1278 -, juris Rn. 31 f.). Dies gilt insbesondere bei einem Schutz historischer Stadtkerne vor einer Beeinträchtigung durch Werbeanlagen, an dem seitens der Allgemeinheit ein besonderes Interesse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 44.76 -, NJW 1980, 2091 = juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Wie ausgeführt, dient die auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbare Werbeanlagensatzung dem Schutz des Stadtbildes des historischen Ortskerns von XXX. Insgesamt werden weder das gesamte Stadtgebiet der Beklagten noch überhaupt der gesamte Ortsteil XXX in den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung einbezogen. Dieser ist vielmehr auf einen kleinen Bereich im Wesentlichen innerhalb der XXX, XXX und XXX beschränkt, der von der Gemeinde – nachvollziehbar – für (besonders) schutzwürdig erachtet wurde. Der betreffende Bereich weist als historischer Altstadtkern auch in sich eine hinreichende Homogenität auf. Dem steht nicht entgegen, dass die Randbereiche des Satzungsgebiets, in denen auch das streitgegenständliche Grundstück liegt, möglicherweise eine geringere eigenständige Bedeutung für das Stadtbild aufweisen. Denn diese umrahmen den Kern der historischen Altstadt, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, und können damit im Sinne einer "Pufferzone" zu dessen Schutz beitragen. Da es damit nicht um die Wahrung einer (im Falle eines Mischgebiets nicht gegebenen) einheitlichen städtebaulichen Funktion eines Baugebiets geht, kommt es vorliegend nicht maßgeblich darauf an, ob das Satzungsgebiet als faktisches (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB) allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO – wie es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch aufgrund jüngerer Veränderungen auf der gegenüberliegenden Seite der XXX erläutert hat – oder aber Mischgebiet nach § 6 BauNVO – wovon die Klägerin jedenfalls schriftsätzlich vorrangig ausgegangen ist – zu charakterisieren ist. Diesbezüglich war demgemäß keine weitere Aufklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geboten. cc) Soweit die Klägerin im behördlichen und im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen hat, dass eine bestimmte Art von baulichen Anlagen (hier Werbeanlagen, die als Außenwerbung der Fremdwerbung dienen und eine Unterart einer gewerblichen Nutzung bilden, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, VBlBW 2008, 445 = juris Rn. 49; Beschl. v. 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, juris Rn. 8) nur unter den Voraussetzungen der § 1 Abs. 9 BauNVO (besondere städtebauliche Gründe) ausgeschlossen werden könnten (vgl. allgemein zur über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehenden Feingliederung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2023 - 5 S 3193/21 -, NVwZ-RR 2024, 215 = juris Rn. 89), ergibt sich nichts anderes. Denn die Satzung der Beklagten schließt nicht Werbeanlagen in einem (festgesetzten oder hier faktischen) Baugebiet allgemein aus, sondern trifft für diese zulässigerweise auf der Grundlage der Landesbauordnung zum Schutz des historischen Ortsbildes baugestalterische Anforderungen. Angesichts der abweichenden Zielrichtung der Satzung werden auch die §§ 2 ff. BauNVO nicht umgangen. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung. Der Bauantrag kann derart verstanden werden, dass diese zugleich mit der Baugenehmigung beantragt waren. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBO, der eine gesonderte Antragstellung verlangt, findet in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung. Denn die Landesbauordnung ist weiterhin in der bis zum 19.11.2023 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet war (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO). Gemäß § 56 Abs. 3 LBO können Ausnahmen, die in der Landesbauordnung oder in Vorschriften auf Grund derselben vorgesehen sind, zugelassen werden. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Werbeanlagensatzung bestimmt insofern, dass von deren Vorschriften eine Ausnahme gewährt werden kann, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, z.B. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 der Satzung beachtet sind. Außerdem ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung eine Ausnahme in der Regel mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn die in § 4 der Satzung genannten allgemeinen Anforderungen erfüllt bleiben. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung nicht vor, weil die streitgegenständliche Werbeanlage auch mit den Größenvorgaben in § 7 Abs. 2 der Satzung nicht vereinbar ist, wonach sie unter anderem eine Höhe von 0,5 m nicht überschreiten darf. Auf die Frage, ob die Werbeanlage sich vor Ort einfügt (vgl. im Einzelnen § 4 der Satzung), kommt es demnach nicht an. Eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO scheidet ebenfalls aus. Es ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern (Nr. 1) noch dass die Einhaltung der § 5 Abs. 1 und 11 der Satzung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 2), insbesondere weil andernfalls – wie es § 10 Abs. 2 der Satzung konkretisiert – das Grundbedürfnis nach angemessener Werbung nicht befriedigt werden könnte. Ob eine Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (vgl. insofern auch § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), bedarf damit keiner Klärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S vom 30.07.2025 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 18.07.2013 (zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und LS). Bei Anwendung des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 21.02.2025 ergäbe sich nichts anderes. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel. Die Klägerin beantragte am 21.09.2023 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer, zunächst beleuchteten, Werbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus nebst Garage bebaut. Die Werbetafel soll 2,87 m hoch und 3,89 m breit sein und damit eine Fläche von 11,16 m² haben. Sie soll an der westlichen Außenwand der Garage ab einer Höhe von 1 m angebracht werden. Nach der ergänzenden Baubeschreibung soll die Anlage der Fremdwerbung in Form von wechselnder gewerblicher Plakatwerbung dienen. Mit Schreiben vom 21.11.2023 teilte die Klägerin mit, dass sie auf eine Beleuchtung verzichte. Das Vorhabengrundstück, für das kein Bebauungsplan gilt, liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über Werbeanlagen, Anschlagtafeln, Schaukästen und Automaten (Werbeanlagensatzung) im historischen Ortskern von XXX vom 13.10.2003, in Kraft getreten am 31.01.2004. Die Satzung sieht unter anderem vor, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und großflächige Werbeanlagen ab einer Größe von 2 m² Werbefläche nicht zulässig sind. In der Begründung verweist die Beklagte auf die mit erheblichen öffentlichen Fördermitteln erfolgte Sanierung des historischen Ortskerns von XXX. Werbeanlagen könnten störend wirken, wenn sie den Gesamteindruck eines Gebäudes oder ganzer Straßenzüge durch Größe, Form, farbliche Gestaltung oder Art der Beleuchtung beeinträchtigten, was in besonderem Maß für die historischen Altstadtbereiche zutreffe. An der bezweckten Erhaltung des Stadtbildes mit seinen prägenden baulichen Details bestehe ein starkes öffentliches Interesse. Die Beklagte lehnte den Erlass der Baugenehmigung mit Bescheid vom 22.01.2024 ab (Ziffer 1). Einer Genehmigung stünden auch ohne Beleuchtung bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die Werbetafel verstoße wegen der geplanten Fremdwerbung und ihrer Größe gegen § 5 Abs. 1 und 11 der Satzung. Die Satzung beruhe auf § 74 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 LBO und sei daher dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Somit sei nicht relevant, ob es sich um ein Mischgebiet handle und dort eine Werbeanlage bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Klägerin legte am 31.01.2024 Widerspruch ein und begründete diesen insbesondere damit, dass das Fremdwerbeverbot in § 5 Abs. 1 der Satzung unwirksam sei. Der faktisch vollständige Ausschluss von Fremdwerbeanlagen sei von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Es handle sich nicht um eine baugestalterische Vorschrift nach der Landesbauordnung, sondern um einen Ausschluss nach der Art der Nutzung nach § 9 BauNVO (gemeint wohl: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), durch den die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung unterlaufen würden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2024 zurück. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bedürfe keiner näheren Betrachtung, weil das Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 und 11 der Werbeanlagensatzung bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Rechtsgrundlage der baugestalterischen Satzung sei § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Aufgrund der durch das Eigentumsgrundrecht gezogenen Grenzen komme eine auf die Funktion des Baugebiets bezogene generalisierende Beschränkung von Werbeanlagen in Mischgebieten nicht in Betracht. § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO ermögliche aber auch andere Zielsetzungen, etwa wenn Fremdwerbung nach den örtlichen Gegebenheiten in einem bestimmten (Teil-)Gebiet zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung ausgeschlossen werde. Es genüge, dass das Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig sei. Die Gemeinde bestimme mit einem nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum ihr Orts-, Straßen- und Landschaftsbild und damit ihr "Gesicht" selbst mit. Die Werbeanlagensatzung für den historischen Ortskern von XXX sei nicht zu beanstanden. Sie sei auf wenige Straßenzüge und Plätze im Bereich des historischen Ortskerns – der Altstadt – von XXX beschränkt, dessen Erscheinungsbild ausweislich der Satzungsbegründung vor einer übermäßigen Beschilderung mit Werbeanlagen bewahrt werden solle. Die Satzung sehe keine generalisierende bodenrechtlich-funktionsbezogene Beschränkung von Werbeanlagen vor. Es sei daher auch unerheblich, welcher planungsrechtlichen Gebietskategorie die nähere Umgebung des im unbeplanten Innenbereich belegenen Vorhabens zuzuordnen sei und insbesondere ob es sich um ein Mischgebiet handle. Die Klägerin hat am 24.06.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche. Baugestalterische Regelungen über die Nutzung von Grundstücken zum Zweck der Werbung seien Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Die gebotene Abwägung erlaube es zwar, die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Bereichen zu regeln, die – wie Dorf-, Kleinsiedlungs- und Wohngebiete – eines besonderen Schutzes vor funktionswidrigen Anlagen bedürften. Ihr genereller Ausschluss in Mischgebieten, die in gleichgewichtiger Weise dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe dienten, sei indessen unzulässig, weil Werbeanlagen der beantragten Art dort grundsätzlich zulässig seien. Die Werbeanlagensatzung sei zumindest im Umgriff des Baugrundstücks unwirksam. Das Gebiet werde maßgeblich durch die vorhandene Feuerwache mit einem recht modernen Erscheinungsbild geprägt. Die Werbetafel solle an der Außenmauer einer eher schmucklosen Betongarage errichtet werden. Auch seien im Umgriff des Vorhabengrundstücks keine historischen Gebäude erkennbar. Das Gebiet entspreche einem faktischen Mischgebiet, zumindest aber einer Gemengelage zwischen allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.06.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Bescheid und den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Das Vorbringen zu den örtlichen Verhältnissen ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung. Rechtsgrundlage der Ablehnung sei die Werbeanlagensatzung für den historischen Ortskern von XXX, die zur Gestaltung des Ortsbildes erlassen worden sei und an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestünden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Objekte werde nicht vorausgesetzt. Sie habe den nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum genutzt, um den historischen Ortskern des Stadtteils XXX vor verunstaltenden Werbeanlagen zu schützen. Das Gebäude, an dem die Werbeanlage angebracht werden solle, liege am Rande dieses Gebiets und umrahme mit den anderen dort belegenen Gebäuden den historischen Ortskern. Sie habe in der Begründung der Satzung das starke öffentliche Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes ohne Beeinträchtigung durch verunstaltende Werbeanlagen dargelegt. Die XXX sei als Hauptverkehrsachse durch XXX für dessen äußeres Erscheinungsbild besonders bedeutsam. Die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Denn dort befänden sich nahezu ausschließlich Wohngebäude, außerdem in der XXX die Feuerwache, in der XXX ein kleiner Getränkemarkt und in der XXX die alte Schule XXX, deren Nutzung für Vereine, als Jugendraum und für Büros genehmigt worden sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten einen Augenschein eingenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.