OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 2198/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0817.2K2198.23.00
1mal zitiert
7Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Antrag eines Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, für welches Gerichtskostenfreiheit gesetzlich angeordnet ist, mangelt es am allgemeinen Rechtsschutzinteresse, sofern er nicht zusammen mit dem Prozesskostenhilfeantrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 ZPO beantragt oder ersichtlich begehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2018 - 4 D 10/18 -, NWVBl 2018, 351).(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Antrag eines Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, für welches Gerichtskostenfreiheit gesetzlich angeordnet ist, mangelt es am allgemeinen Rechtsschutzinteresse, sofern er nicht zusammen mit dem Prozesskostenhilfeantrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 ZPO beantragt oder ersichtlich begehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2018 - 4 D 10/18 -, NWVBl 2018, 351).(Rn.2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits unzulässig. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangelt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Ein solches fehlt nach allgemeinen Maßgaben unter anderem, sofern der Rechtsbehelf bzw. der Antrag des Beteiligten von vornherein nicht geeignet ist, ihm jedwede rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile zu bringen und mithin letztlich für ihn nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 7 C 22.12 -, BVerwGE 151, 156 = juris Rn. 22: Beschl. v. 14.06.2011 - 8 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers kann in dem hiesigen Verfahren und in Anbetracht der bisherigen tatsächlichen Gegebenheiten keine Auswirkungen zu seinen Gunsten zeitigen. 1. Wegen der in § 188 Satz 2 VwGO niedergelegten Gerichtskostenfreiheit können dem die Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten in einem solchen Verfahren regelmäßig nur eigene Aufwendungen wie Porti und Telefongebühren entstehen. Von ihnen wird der mittellose Beteiligte auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit (vgl. Kratz, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 49. Edition Stand: 01.07.2023, § 122 Rn. 13). Auch auf die Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss (§ 123 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Kommt in solchen Fallgestaltungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts – als einziger von der beantragten Prozesskostenhilfe umfasster denkbarer Kostenpunkt – nicht in Frage, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ-RR 1989, 665 [666]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2018 - 4 D 10/18 -, NWVBl. 2018, 351 = juris Rn. 10; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349 = juris Rn. 7; vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 30.08.2006 - 1 BvR 955/06 -, NVwZ-RR 2007, 352 = juris Rn. 18). Denn die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient unter anderem dazu, den wirtschaftlich unbemittelten Beteiligten von den (gesetzlichen) Vergütungsansprüchen des von ihm für das Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalts freizustellen und ihm einen Rechtsanwalt auf Antrag beizuordnen (vgl. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO), um so grundlegende prozessuale „Waffengleichheit“ mit den übrigen Beteiligten und im Vergleich zu einem sonstigen bemittelten Beteiligten herzustellen. Die Prozesskostenhilfeentscheidung dient indes nicht dazu, dem Beteiligten Klarheit darüber zu verschaffen, ob die – von ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht begehrte – Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle eines etwaigen Antrags hierauf erfolgen und Vergütungsansprüche im Fall der hypothetischen Beiordnung übernommen würden. Wird die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beantragt und beantragt der wirtschaftlich unbemittelte Beteiligte auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Auswahl durch das Gericht (vgl. § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht in keiner denkbaren Hinsicht in Betracht. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, ob es dem Kläger in dem – hypothetischen Fall seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts – stattdessen zumutbar wäre, den Prozess ohne anwaltliche Vertretung zu führen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2006 - 1 BvR 955/06 -, NVwZ-RR 2007, 352 = juris Rn. 19). 2. Der Kläger begehrt mit seiner Klage bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 88 VwGO) die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines sonstigen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Dieses Verfahren ist gerichtskostenfrei ausgestaltet gemäß § 188 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2011 - 6 C 10.10 -, NVwZ-RR 2011, 622 = juris Rn. 3), sodass der Kläger seine Klage ohne Rücksicht auf eine wirtschaftliche Belastung mit – zumal vorschüssig – zu begleichenden Gerichtskosten erheben konnte. Ein Vertretungszwang besteht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der hiesigen ersten Instanz nicht (§ 67 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Beiordnung eines bestimmten von ihm beauftragten Rechtsanwalts, auch auf den Hinweis des Gerichts in der Eingangsverfügung und nochmals mit Verfügung vom 10.08.2023, nicht beantragt. Ebenso wenig hat er gegenüber dem Gericht unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegt, dass er einen Rechtsanwalt beauftragt habe oder dass er zwar einen Rechtsanwalt mandatieren wolle, aber keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt habe finden können. Nach alledem können dem Kläger in dem hiesigen gerichtskostenfreien Verfahren ohne Vertretungszwang keine von der Prozesskostenhilfe umfassten Kosten entstehen, sodass er Prozesskostenhilfe zur effektiven Rechtsverfolgung nicht benötigt.