OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3290/21

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1116.2K3290.21.00
7mal zitiert
13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die rechtliche Beurteilung einer Streitigkeit über die Erstattung wegen einer vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer, der einer behördlich angeordneten Absonderungspflicht unterlag, geleistete Entschädigung, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung maßgeblich.(Rn.19) 2. „Kranke“ Arbeitnehmer gehören nicht dem Kreis der Personen an, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 wegen einer behördlichen Absonderungsanordnung entschädigungsberechtigt sind.(Rn.30) 3. Den eine Erstattung geltend machenden Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der angeordneten Absonderungspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer.(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die rechtliche Beurteilung einer Streitigkeit über die Erstattung wegen einer vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer, der einer behördlich angeordneten Absonderungspflicht unterlag, geleistete Entschädigung, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung maßgeblich.(Rn.19) 2. „Kranke“ Arbeitnehmer gehören nicht dem Kreis der Personen an, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 wegen einer behördlichen Absonderungsanordnung entschädigungsberechtigt sind.(Rn.30) 3. Den eine Erstattung geltend machenden Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der angeordneten Absonderungspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer.(Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Für die Klage auf Leistung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 und 5 IfSG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.06.2022 - 14 K 480/21 -, juris Rn. 83 m.w.N.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19.08.2021 die weitergehende Leistung einer Entschädigung. Diese wird von der zuständigen Behörde im Wege eines begünstigenden Verwaltungsakts gewährt. Auch sonst liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. II. Die Klage ist nicht begründet. Die Versagung einer weitergehenden Erstattung im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2021 gegenüber der Klägerin für die an ihren Arbeitnehmer vorab ausgezahlte Entschädigung für den Entschädigungszeitraum vom 02.11.2020 bis zum 27.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Für die rechtliche Beurteilung der hiesigen kostenerstattungsrechtlichen Streitigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung, also hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung durch das Landratsamt CXXX im Oktober 2020, maßgeblich (vgl. wie hier VG Bayreuth, Urt. v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 17.01.2022 - B 7 K 21.871 -, juris Rn. 23; Urt. v. 28.05.2022 - B 7 K 22.320 -, juris Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 26.01.2022 - 7a K 424/21 -, juris Rn. 40 ff.; Eckart/Kruse, in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 13. Edition Stand: 10.10.2022, § 56 IfSG Rn. 20a; offenlassend VG Karlsruhe, Urt. v. 20.06.2022 - 14 K 480/21 -, juris Rn. 85; anders VG Karlsruhe, Urt. v. 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 55 ff., den Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Erstattungsanspruch als grundsätzlich maßgeblich annehmend; ebenso anders VG Freiburg, Urt. v. 02.07.2021 - 10 K 547/21 -, juris Rn. 16, auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht abstellend). a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich nach dem insofern maßgeblichen Prozessrecht eine Verpflichtungsklage nur dann Erfolg haben kann. sofern der geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung besteht. Ob die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S. des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, bestimmt sich indes nach dem materiellen Recht. Dem materiellen (Fach-)Recht, dem die Anspruchsgrundlage entstammt, ist damit neben tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 = juris Rn. 35 m.w.N.). b) Dem einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Fachrecht ist mit Blick auf die Anspruchsprüfung nach § 56 Abs. 1 und 5 IfSG im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass eine Rückwirkung später in Kraft getretener Vorschriften bzw. die spätere Gesetzesänderung auf das Entstehen jedenfalls eines Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG keine Auswirkung haben, sondern es vielmehr auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Absonderung ankommen soll. Hierfür spricht bereits gewichtig die gesetzgeberische Intention wie sie sich aus der Entwurfsbegründung vom 03.03.2021 zur Änderung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite vom 29.03.2021 ergibt. Die Gesetzesbegründung führt insofern sinngemäß aus, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgeblich sein soll, soweit durch das Gesetz Ansprüche neu begründet werden (vgl. BT-Drs. 19/27291, S. 61). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber dem Gesetz – insbesondere auf § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bezogen – keine Rückwirkungsfolgen beimisst (in diesem Sinne auch bereits VG Bayreuth, Urt. v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 24). Gegen eine Rückwirkung spricht in gesetzgebungssystematischer Hinsicht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei den wiederholten und in zeitlich kurzer Abfolge vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes an verschiedenen Stellen Rückwirkungsregelungen vorgesehen hat, nicht aber bei der hier interessierenden Änderung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG durch das Gesetz vom 29.03.2021. Dafür, dass im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 IfSG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung gelten soll, spricht bereits die innere Systematik des § 56 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG soll ein Anspruch des abgesonderten Arbeitnehmers auf Verdienstausfallentschädigung vom Arbeitgeber für die Behörde „vorgestreckt“ werden und der Arbeitgeber hierfür – wie vorliegend – eine Erstattung bei der Behörde geltend machen können (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Hieraus folgt, dass die Entschädigung des Arbeitnehmers für den Verdienstausfall in Form der Vorwegleistung durch den Arbeitgeber, um soziale Härten zu vermeiden, bereits während der bzw. unmittelbar zeitlich anschließend an die Absonderung (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 IfSG) erfolgt (ähnlich auch VG Minden, Urt. v. 26.01.2022 - 7a K 424/21 -, juris Rn. 42). Daher muss bereits zum Zeitpunkt der Leistung durch den Arbeitgeber für die zuständige Behörde ein rechtlicher Maßstab – in Gestalt der seinerzeit geltenden – Fassung des § 56 IfSG feststehen. Dieser Maßstab muss auch auf den zeitlich möglicherweise deutlich nachfolgenden Rückgriff des Arbeitgebers gegenüber der Behörde Anwendung finden. Anderenfalls fielen die Voraussetzungen für den Rückgriff des Arbeitgebers mit denen des Anspruchs seines abgesonderten Arbeitnehmers gegen ihn auseinander, was systemwidrig wäre, dem Gedanken der Rechtssicherheit widersprechen würde und zudem im Einzelfall zu nicht sachgerechten Ergebnissen eines nachträglichen Wegfalls des Erstattungsanspruchs führen würde. c) Auf den vorliegend streitigen Erstattungsanspruch der Klägerin, ist damit § 56 IfSG in der Fassung anzuwenden, die er durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018) erhalten hat und die bis zum 18.11.2020 gültig war. Zum Zeitpunkt der telefonischen wie auch schriftlichen Quarantäneanordnungen vom 28.10.2020 war die die bis zum 18.11.2020 geltende Fassung des § 56 IfSG in Kraft und damit als maßgebliche Anspruchsgrundlage heranzuziehen. 2. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gemäß § 56 Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 bestimmt, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen hat, längstens jedoch für sechs Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020). a) Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist damit unter anderem, dass eine bestimmte Person „abgesondert wurde oder wird“. Hierunter ist im Verständnis des seinerzeit geltenden § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 allein eine behördliche Absonderungsanordnung zu fassen, nicht jedoch die freiwillige Selbstisolation. Die entsprechende Anspruchsgrundlage für die Entschädigung für Verdienstausfall wegen antizipierter Absonderung in Form einer freiwilligen Selbstisolation wurde erst in der ab dem 31.03.2021 geltenden Fassung des § 56 IfSG eingeführt (als neuer Absatz 1 Satz 3). Daher ist anzunehmen, dass nach der gesetzgeberischen Intention das dahin lediglich die behördliche Absonderungsanordnung anspruchsbegründend wirken sollte und die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 auch nicht erweiternd auszulegen ist. b) In persönlicher Hinsicht ist die Entschädigung für Verdienstausfall in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 für die Fallvariante der behördlich angeordneten Absonderung enger gefasst als für den Fall eines Berufsverbots. Als Entschädigungsberechtigte Personen kommen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige in Betracht. Die Begriffe der genannten Personengruppen werden infektionsschutzrechtlich legaldefiniert. So ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG). Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG). Krankheitsverdächtiger ist schließlich eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Demgegenüber wird ein „Kranker“ im infektionsschutzrechtlichen Sinne, also eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG), von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 nicht erfasst (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 28; VG Würzburg, Urt. v. 17.01.2022 - W 8 K 21.1139 -, juris Rn. 17 ff.; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.09.2022 - 5 K 3442/20.F -, juris Rn. 34; Becker, in: Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 9 Rn. 118; Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 9). aa) Die Einordnung als Kranker im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 IfSG setzt voraus, dass eine Person spezifische Symptome einer bestimmten übertragbaren Krankheit aufweist und diese Symptome diagnostisch bestätigt sind (vgl. Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 33; Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 13. Edition Stand: 01.11.2022, § 2 IfSG Rn. 25; Handorn, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 2 IfSG Rn. 12 f.). bb) Der Ausschluss „Kranker“ aus dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 findet zunächst seinen klaren Anhalt im Wortlaut der Vorschrift. Denn die dortige Aufzählung ist ersichtlich abschließend. Den persönlichen Anwendungsbereich öffnende Hinweise, wie etwa in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung ab dem 31.03.2021, fehlen. Nichts Anderes folgt mit Blick auf Sinn und Zweck des § 56 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020. Denn es handelt sich hierbei um eine aus Billigkeitsgründen getroffene Entschädigungsregelung, die Härtefälle abmildern soll (vgl. ausführlich VG Würzburg, Urt. v. 17.01.2022 - W 8 K 21.1139 -, juris Rn. 17 ff.). Sie soll nach der gesetzgeberischen Intention begrenzt sein auf Fälle, in denen eine infektionsschutzrechtlich als „Störer“ anzusehende Person Maßnahmen unterworfen wird und Verdienstmöglichkeiten verliert, für die sie anderweitig keinen Ersatz erlangen kann; sei es in Form eines fortgesetzten Verdienstanspruchs, etwa nach der allgemeinen Regelung zum Arbeitsvertragsrecht in § 616 Satz 1 BGB oder als arbeitsunfähig erkrankte Person im Wege der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (vgl. hierzu VG Bayreuth, Urt. v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 28; in diesem Sinne auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.07.2021 - 13 LA 258/21 -, NdsVBl 2021, 312 = juris Rn. 9; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.09.2022 - 5 K 3442/20.F -, juris Rn. 34). Ein in häusliche Quarantäne abgesonderter Kranker besitzt, sofern er arbeitsunfähig erkrankt ist, einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Zwar sind die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und des Zustands des erkrankt sein im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG nicht gleichbedeutend und es sind Fälle denkbar, in denen ein Beschäftigter ohne arbeitsunfähig zu sein, „erkrankt“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist (vgl. Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 10; Eckart/Kruse, in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 13. Edition Stand: 10.10.2022, § 56 IfSG Rn. 27.1,). Die sich hieraus ergebenden Einzelfälle gebieten indessen nicht, die allgemeine Systematik und den grundlegenden Sinn und Zweck sowie den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG und des § 2 Nr. 4 IfSG zu durchbrechen (so auch Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 10; wohl auch Eckart/Kruse, in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 13. Edition Stand: 10.10.2022, § 56 IfSG Rn. 27 f.). Vielmehr ist die Lösung eines solchen „Sonderfalls“, des „arbeitsfähigen Kranken im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG“ der bei lebensnaher Betrachtung ohnehin nur von kurzer zeitlicher Dauer ist, nach den Maßgaben des ohnehin vorrangigen § 616 Satz 1 BGB zu suchen (in diesem Sinne auch VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.09.2022 - 5 K 3442/20.F -, juris Rn. 3; vgl. zum Vorrang des § 616 Satz 1 BGB Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 25). Anderenfalls würde die – naturgemäß – im Falle einer Erkrankung bestehende und subjektiv geprägte Vagheit im Zusammenhang mit der Rekonvaleszenz des erkrankten und die Diskrepanz zwischen der Genesung eines erkrankten Beschäftigten im infektionsschutzrechtlichen Sinne auf der einen Seite und seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts auf der anderen Seite einseitig zu Lasten der Allgemeinheit über den aus Billigkeitsgründen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 gelöst. Denn durch ein aufgeweichtes Verständnis des Ausschlusses Kranker aus dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 würde zum einen der gesetzgeberischen Wertung widersprochen, dass erkrankte Personen grundsätzlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch besitzen und zum anderen der Arbeit dafür geschaffen, durch eine gewillkürte verkürzte Arbeitsunfähigkeit während einer Absonderung die Arbeitgeberpflicht zur Entgeltfortzahlung (teilweise) zu umgehen (zu entsprechenden Missbrauchsgefahren ebenfalls VG Bayreuth, Urt. v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 24). c) Die Absonderungspflicht muss im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG ferner kausal für einen Verdienstausfall gewesen sein. Kein Verdienstausfall entsteht insbesondere, wenn eine Erwerbstätigkeit auch während der Absonderung weiterhin ausgeübt werden kann, etwa im sogenannten Homeoffice, und die Erwerbstätigkeit deshalb ebenso zu vergüten ist wie zuvor (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 17.01.2022 - B 7 K 21.425 -, juris Rn. 44; Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 25). 3. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung einer weitergehenden an ihren Arbeitnehmer ausgezahlten Entschädigung für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis zum 27.11.2020 gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020. a) Der Arbeitnehmer der Klägerin unterfiel im maßgeblichen Zeitraum – jedenfalls vom 02.11.2020 bis 27.11.2020 – nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020. aa) Der Arbeitnehmer der Klägerin gehörte im maßgeblichen Zeitpunkt zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Personengruppen der Ausscheider, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen. Das Gericht ist vielmehr nach dem Vorbringen der Klägerin und auch nach den sonstigen gesamten Umständen davon überzeugt, dass der Kläger während der Dauer der weitergehenden Absonderung ab dem 02.11.2020 Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG gewesen ist. (1) Der Arbeitnehmer der Klägerin wurde am 27.10.2020, mit Vorliegen des Befunds am 28.10.2020, positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet, sodass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger nachgewiesen wurde. Hieran hat das Gericht sowohl nach den Angaben im Absonderungsbescheid vom 28.10.2020 als auch nach den Angaben der Klägerin und ihres Arbeitnehmers keinen Grund zu zweifeln. Der Arbeitnehmer der Klägerin war ferner im Zeitraum vom 26.10.2020 bis zum 01.11.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Krankschreibung erfolgte nach den Angaben des Arbeitnehmers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Erkrankung an Covid-19. Er hat ergänzend hierzu in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches, taggenaues Protokoll seiner Krankheitssymptome vorgelegt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass er, beginnend am 23.10.2020 insbesondere mit einer gemessenen deutlich erhöhten Körpertemperatur von 38,5 °C sowie Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen, Husten und Schüttelfrost eindeutige Krankheitssymptome aufwies. Für den 25.10.2020 ist im Protokoll erstmals der für eine Covid-19-Erkrankung vielfach beschriebene und allgemein bekannte Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns beschrieben. Weitere Symptome wie Husten, Schnupfen, Schwindel, Kreislaufprobleme, Kurzatmigkeit, Gliederschmerzen und Müdigkeit sind in seinen Aufzeichnungen in wechselnder Ausprägung und Zusammensetzung bis einschließlich zum 25.11.2020 vermerkt. Am 26.11.2020 ist in den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers der Klägerin erstmals eine Symptomfreiheit vermerkt. Allerdings hat er – zu der zuvor angegebenen Symptomfreiheit widersprüchlich – in seinen Aufzeichnungen abschließend angegeben, es seien „über die gesamte Dauer“, also bis einschließlich 27.11.2020, immer wieder Schwindel, Kreislaufprobleme, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit oder Schmerzen bzw. ein Druckgefühl auf der Brust aufgetreten. Eine Symptomfreiheit und damit ein Ende der Erkrankung des Klägers vor dem 27.11.2020 ist damit für das Gericht nicht hinreichend dargelegt, zumal der Arbeitnehmer der Klägerin die Symptomfreiheit angesichts des keineswegs als mild zu bezeichnenden Verlaufs seiner Covid-19-Erkrankung für sich und ohne Konsultation eines Arztes festgestellt haben will. Die Vagheit seiner eigenen Feststellungen folgt dabei aus seinen eigenen Aufzeichnungen, die für den Zeitraum ab dem 03.12.2020 weitere Symptome wie Heiserkeit und Bronchialbeschwerden anführen. Ob es sich hierbei nach wie vor um akute Krankheitssymptome gehandelt haben mag, ist keineswegs auszuschließen, zumal keine ärztliche Abklärung erfolgt ist. Mit Blick auf die hieraus ersichtliche Anforderung an den Arbeitnehmer der Klägerin, seine Symptomatik ärztlich abklären zu lassen, spielt der Umstand keine Rolle, dass eine durch einen allgemein niedergelassenen Arzt ausgesprochene „Quarantäneanordnung“ weder mit Blick auf § 30 Abs. 1 IfSG zu einer behördlichen Absonderung eines Ausscheiders führt, noch, dass hieraus Entschädigungsfolgen des Arbeitgebers entstehen (vgl. hierzu VG Bayreuth, Urt. v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 26). Die sich an den Arbeitnehmer der Klägerin richtende Anforderung, etwaige diffuse Symptome, die im Zusammenhang mit einer akuten Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang stehen können, ärztlich abklären zu lassen, betrifft nicht die Anordnung einer Absonderung, sondern die Abklärung etwaiger Symptome, die eine Krankheit begründen. Gegen eine Genesung des Arbeitnehmers der Klägerin vor dem 27.11.2020 spricht ferner der Umstand, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass er diesen für seine arbeitsvertragliche Dienstpflicht relevanten Umstand der Klägerin mitgeteilt haben will. Hierzu haben die Klägerin wie auch er selbst in der mündlichen Verhandlung nichts ausgeführt. Für den Zeitraum nach dem 01.11.2020, also dem Ende der Krankschreibung hat die Klägerin vielmehr schriftsätzlich angegeben, ihr Arbeitnehmer habe sich während des fraglichen Zeitraums „im Krankenstand“ befunden. Sein damaliger Gesundheitszustand sei im Rahmen regelmäßiger Telefonate sowohl des Geschäftsführers der Klägerin wie auch weiterer Mitarbeiter „sehr klar zu erkennen“ gewesen. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wiederholt. Die Klägerin hat auch sonst keine Gründe angeführt, die es auch nur ansatzweise naheliegend erscheinen lassen könnten, dass ihr Arbeitnehmer während des Zeitraums der Absonderung keine Krankheitssymptome einer Covid-19-Erkrankung mehr gezeigt haben könnte. Sie hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zeitlicher Hinsicht vage angegeben, bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses vom 03.12.2020 sei ihr Arbeitnehmer ersichtlich krank gewesen, habe noch an Symptomen gelitten und sei daher nach wie vor von einer Absonderungspflicht auf der Grundlage des Bescheids vom 28.10.2020 ausgegangen. (2) Nach den gesamten geschilderten Umständen ist für das Gericht auch nicht zweifelhaft, dass ein medizinisch-diagnostischer Nachweis der Covid-19-Erkrankung des Arbeitnehmers der Klägerin vorliegend erbracht ist. Insofern haben auch die Klägerin oder ihr Arbeitnehmer nichts Gegenteiliges vorgetragen bzw. angegeben. Insbesondere besteht nach ihrem Vorbringen keinerlei Anhalt dafür, dass die Krankheitssymptome äquivalent wie auch adäquat kausal auf einer anderen Erkrankung als der auf dem bei ihm nachgewiesenen SARS-CoV-2-Erreger beruhenden Covid-19-Erkrankung beruhen könnten. Eine Koinfektion mit einer anderen – unbestimmten – Krankheit ist vorliegend auch deshalb völlig fernliegend, weil der Arbeitnehmer der Klägerin sich nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ab dem 23.10.2020 für eine Dauer von 14 Tagen strikt isoliert habe und während dieser ersten Phase seiner akuten Covid-19-Symptomatik nicht einmal längere Zeit mit Familienmitgliedern seines Haushalts, geschweige denn mit anderen Personen, verbracht habe. (3) Die Annahme des Arbeitnehmers der Klägerin, ab dem von ihm – nicht widerspruchsfrei – beschriebenen Zeitpunkt der Symptomfreiheit am 26.11.2020 bis zum Ende des hier geltend gemachten Entschädigungszeitraums am 27.11.2020, allein auf der Grundlage der Absonderungsanordnung vom 28.10.2020, absonderungspflichtig gewesen zu sein, ist nicht glaubhaft. Hiergegen spricht neben den bereits vorstehend gewürdigten, fortbestehenden – diffusen und von ihm nicht ärztlich abgeklärten – Symptomen entscheidend der Umstand, dass er nach der von ihm angegebenen Symptomfreiheit am 26.11.2020 erst am 03.12.2020, also 4 Werktage später, einen PCR-Test hat durchführen lassen. Gerade die von ihm nach wie vor angenommene Testpflicht am 03.12.2020 widerspricht einem Ende der Erkrankung bereits vor dem 27.11.2020. b) Darüber hinaus und zusätzlich wären vorliegend die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch der Klägerin auch dann nicht gegeben, selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Feststellungen – dazu gelangen sollte, dass der Arbeitnehmer der Klägerin zum entschädigungsberechtigten Personenkreis des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 19.05.2020 zählt. Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände und von ihr hierzu bei dem Beklagten wie auch beim Gericht eingereichten Nachweise und Angaben aus der mündlichen Verhandlung genügen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls den Anforderungen an den Nachweis einer fortgesetzten häuslichen Absonderungspflicht im Zeitraum ab dem 02.11.2020 nicht. aa) Für den Umstand, dass und in welchem Zeitraum eine Absonderung des jeweiligen Arbeitnehmers erfolgt ist, trifft im Falle der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG dessen Arbeitgeber nach den allgemeinen Maßgaben die Darlegungs- und Beweislast. Denn es handelt sich zum einen um einen für den für die Behörde gegenüber seinem Arbeitnehmer in Vorleistung getretenen Arbeitgeber einen günstigen Umstand, der zudem aus dem Lager des Arbeitgebers (und seines Arbeitnehmers) entstammt. bb) Aus dem Vorbringen und den sonstigen Darlegungen des Arbeitgebers muss ersichtlich werden, in welchem Zeitraum die Absonderung in häusliche Quarantäne angeordnet wurde, da nur für diesen Zeitraum ein Entschädigungsanspruch bestehen kann. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber diejenigen Angaben macht, die unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls die Dauer einer – möglicherweise wiederholt verlängerten – Absonderungspflicht darlegen. Er hat sich hierbei im Zweifel sämtlicher Nachweise zu bedienen, die ihm bzw. seinem Arbeitnehmer über die getroffenen behördlichen Maßnahmen der Absonderung zur Verfügung stehen. Hierunter zu fassen sind insbesondere behördliche Anordnungen in Form von Bescheiden, Nachweisen (etwa Impf- oder Testnachweise) und sonstigen behördlichen Scheiben im Zusammenhang mit der Absonderungspflicht. Sind bestimmte behördliche Anordnungen – wie im Falle des Behördenhandelns im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht nur vereinzelt – lediglich mündlich gegenüber einem Betroffenen ergangen, ohne dass nachträglich ein schriftlicher Nachweis hierüber erlangt werden könnte, so kann im Einzelfall auch die umfassende und in sich sowie mit Blick auf die Gesamtumstände widerspruchsfreie Darlegung entsprechender Umstände der Darlegungslast genügen. Werden entsprechende Nachweise – gegebenenfalls auf entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Hinweis – nicht vorgelegt, so trägt im Falle einer Unerweislichkeit eines bestimmten Absonderungszeitraums der diesen Anspruch geltend machende Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, mit der Folge einer Entscheidung zu seinen Lasten. (1) Die Klägerin hat schriftsätzlich angegeben, ihr Arbeitnehmer habe mehrfach während seiner Quarantänedauer telefonische Rücksprache mit dem Gesundheitsamt gehalten und es sei ihm gegenüber das „Tätigkeitsverbot“ fernmündlich verlängert worden. Nähere konkrete Angaben, wann etwa eine Verlängerung der behördlich angeordneten Absonderungspflicht erfolgt sein soll, hat sie schriftsätzlich nicht vorgebracht. Die Angaben der Klägerin wie auch ihres Arbeitnehmers in der mündlichen Verhandlung vermögen diese vagen Angaben nicht zu konkretisieren. So haben sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch ihr Arbeitnehmer auch auf Nachfrage des Gerichts nicht konkret anzugeben vermocht, wann nach der erstmaligen Anordnung der Absonderung konkret Rücksprachen mit dem Gesundheitsamt erfolgt sein sollen und was Gesprächsinhalte gewesen sein mögen. Eine nachträgliche Verlängerung der Absonderungspflicht durch die Gesundheitsbehörde, insbesondere deren Dauer, lässt sich dem Vorbringen daher – auch unter Berücksichtigung der für den Arbeitnehmer der Klägerin nach seiner eigenen Schilderung belastenden Gesamtsituation – nicht entnehmen. Schließlich hat die Klägerin auch auf schriftlichen Hinweis des Gerichts keine nachträglichen Nachweise über die (fernmündliche) Verlängerung einer Absonderungspflicht eingereicht. Nach den vom Gericht beim Gesundheitsamt des Landratsamts CXXX eingeholten Erkundigungen ist die Bestätigung solcher, auch mündlich ergangener Quarantäneanordnungen auf den Antrag des ehemals Absonderungspflichtigen möglich und regelmäßig geübte Verwaltungspraxis. Die Möglichkeit der nachträglichen Bestätigung bestehe jedenfalls bis zum Jahresende 2022. (2) Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Arbeitnehmer wie auch sie selbst seien aufgrund der Anordnung im Bescheid vom 28.10.2020 von einer fortbestehenden Absonderungspflicht bis zum 27.11.2020 ausgegangen, so steht dies im Widerspruch zu dem vorstehend gewürdigten Vorbringen zu der mehrfachen telefonischen Verlängerung der Absonderungspflicht und ist nicht glaubhaft dargelegt. Nach den Angaben der Klägerin spricht bereits vieles dafür, dass die Absonderungsanordnung vom 28.10.2020 bereits aufgrund zwischenzeitlicher telefonischer Anordnungen überholt war. Auch insofern wäre eine Klärung auf der Grundlage der – von der Klägerin (bzw. ihrem Arbeitnehmer) nicht eingeholten – nachträglichen Bestätigungen über die Absonderung möglich gewesen. Das Vorbringen der Klägerin ist also auch insofern aufgrund der mangelnden Darlegung zu den nachträglichen Quarantäneanordnungen, nicht schlüssig, sodass eine fortgesetzte Absonderungspflicht aufgrund der Anordnung vom 28.10.2020 nicht dargelegt ist. Ferner steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem vom Arbeitnehmer der Klägerin erst am 03.12.2020 wahrgenommenen PCR-Test, der nach diesem Vorbringen der Klägerin schlechterdings überflüssig gewesen wäre. Denn bei verständiger Würdigung der – einzigen von der Klägerin nachgewiesenen – Absonderungsanordnung aus dem Bescheid vom 28.10.2020 wäre ihr Arbeitnehmer jedenfalls ab dem 29.11.2020, also mehr als 48 Stunden nach der von ihr vorgetragenen Symptomfreiheit am 26.11.2020, nicht mehr absonderungspflichtig gewesen. Eines PCR-Tests hätte es unter diesen Umständen nicht bedurft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 16.11.2022 Der Streitwert wird endgültig auf 2.766,06 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls aufgrund Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Klägerin ist seit dem 28.06.1993 Arbeitgeber des Herrn XXX, geboren am XXX.1969 (im Folgenden: Arbeitnehmer). Dieser war im Zeitraum ab dem 23.10.2020 an Covid-19 erkrankt. Das Landratsamt CXXX ordnete gegenüber dem Arbeitnehmer der Klägerin zunächst am 28.10.2020 telefonisch und sodann nochmals mit Bescheid vom 28.10.2020 die Absonderung in häusliche Quarantäne als Ausscheider des SARS-CoV-2-Virus, rückwirkend ab dem 23.10.2020. Die Absonderungsanordnung regelt das Ende der häuslichen Quarantäne im Wortlaut wie folgt: „Die Quarantäne endet: - frühestens 10 Tage nach Symptombeginn sowie - Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, bezogen auf eine akute Covid-19-Erkrankung (bei Unsicherheiten kann Rücksprache mit dem Hausarzt gehalten werden). Die Quarantäne endet also ab dem Symptombeginn rechnend frühestens nach 10 Tagen, wenn Sie in den 48 Stunden vor Ablauf der 10 Tage symptomfrei waren. Sollten Ihre Symptome jedoch länger andauern, verlängert sich die Quarantänezeit, solange, bis Sie 48 Stunden symptomfrei sind. (…)“ Der Arbeitnehmer der Klägerin unterzog sich am 03.12.2020 in einem Testzentrum des Landkreises CXXX einem weiteren Test auf das SARS-CoV-2-Virus mit einem Polymerase-Kettenreaktions-Testverfahren (PCR-Test), der einen negativen Befund ergab. Hierüber informierte das Gesundheitsamt des Landratsamt CXXX den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 08.12.2020. Die Klägerin stellte beim Beklagten am 18.12.2020 einen Antrag nach § 56 IfSG auf Erstattung der Entschädigung des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers für den Zeitraum vom 23.10.2020 bis zum 27.11.2020. Sie legte hierzu neben Gehaltsabrechnungen ihres Arbeitnehmers und einer eigenen Berechnung der Erstattungsbeträge die schriftliche Absonderungsanordnung des Landratsamts CXXX vom 28.10.2020 vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ auf den Antrag der Klägerin am 19.08.2021 einen Leistungsbescheid, in dem es Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für die dem Arbeitnehmer gewährte Lohnfortzahlung in Höhe von 239,81 EUR und für die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 161,61 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 401,42 EUR, feststellte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Bestimmung der Höhe des Verdienstausfalls sei zum einen die Quarantäneanordnung vom 28.10.2020 berücksichtigt worden. Zum anderen sei berücksichtigt worden, dass der Arbeitnehmer der Klägerin im Zeitraum vom 26.10.2020 bis zum 01.11.2020 krankgeschrieben gewesen sei und insofern die Quarantäneanordnung während dieses Zeitraums hinter die Krankschreibung zurückgetreten sei und somit der Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfall gegenüber einem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz subsidiär gewesen sei. Die Klägerin hat am 20.09.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe auf weitergehende Entschädigungszahlungen für den Verdienstausfall ihres Arbeitnehmers erhoben und trägt hierzu im Wesentlichen vor, in der Person ihres Arbeitnehmers habe ein Tätigkeitsverbot seit dem 28.10.2020 aufgrund der telefonischen Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts des Landratsamts CXXX vorgelegen. Dies sei durch schriftliche Anordnung vom 28.10.2020 bestätigt worden. In der Anordnung zur Absonderung in die Quarantäne sei eine Dauer der Quarantäne bis 48 Stunden nach Symptomfreiheit angeordnet worden, die zugleich frühestens nach 10 Tagen ende. Das Gesundheitsamt habe die Quarantäneanordnung gegenüber dem Kläger mehrfach fernmündlich verlängert. Über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers könne ferner das Steuerberatungsbüro, ihre weiteren Mitarbeiter oder ihr Geschäftsführer Auskunft erteilen. Es seien regelmäßige Telefonate geführt worden, die den Krankheitszustand des Arbeitnehmers hätten erkennen lassen. Erst am 03.12.2020 sei er das erste Mal seit Beginn der Erkrankung negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden. Jedoch habe er die Quarantäne aufgrund der Anordnung des Gesundheitsamts bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome einhalten müssen. Dies ergebe sich aus der Anordnung vom 28.10.2020. Eine ärztliche Abklärung des Gesundheitszustands ihres Arbeitnehmers sei nicht möglich gewesen, weil dieser zum Zeitpunkt seiner Erkrankung über keinen Hausarzt verfügt habe und eine anderweitige ärztliche Behandlung unter Verweis auf die bestehende Quarantäne abgelehnt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2021 zu verpflichten, eine weitere Verdienstausfallentschädigung für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis zum 27.11.2020 in Höhe von 2.766,06 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Anspruch auf Verdienstausfall sei ihm gegenüber nur für die Dauer von 10 Tagen nachgewiesen worden. Eine fernmündliche Verlängerung der Absonderungspflicht sei lediglich pauschal behauptet worden. Es entspreche der gängigen Praxis der Gesundheitsämter, auf Anforderung des Betroffenen eine nachträgliche schriftliche Bestätigung über eine fernmündlich mitgeteilte (fortgesetzte) Absonderungspflicht zu erteilen. Eine solche sei nicht vorgelegt worden. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten zu dem Erstattungsantrag der Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.