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Urteil

2 K 2535/20

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:0329.2K2535.20.00
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Leitsätze
1. Das „Nachkommen“ der Beitragspflicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -) ist allein als nach außen eindeutig erkennbarer Akt der Beitragsleistung zu verstehen.(Rn.45) 2. Ein Rundfunkteilnehmer, der Inhaber mehrerer Wohnungen ist, kommt seiner Beitragspflicht für einen vollen Rundfunkbeitrag nicht bereits dadurch nach, dass der Mitbewohner einer seiner Wohnungen für die gemeinsam bewohnte Wohnung Rundfunkbeiträge leistet, der Rundfunkteilnehmer selbst indessen keine Beiträge im Außenverhältnis zu einer Rundfunkanstalt leistet.(Rn.53) 3. Das Freiwerden von der Leistungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (juris: RdFunkStVtr BW) durch Zahlung eines Dritten steht dem „Nachkommen“ der Beitragspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Rundfunkbeitragsrechts nicht gleich.(Rn.56)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das „Nachkommen“ der Beitragspflicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -) ist allein als nach außen eindeutig erkennbarer Akt der Beitragsleistung zu verstehen.(Rn.45) 2. Ein Rundfunkteilnehmer, der Inhaber mehrerer Wohnungen ist, kommt seiner Beitragspflicht für einen vollen Rundfunkbeitrag nicht bereits dadurch nach, dass der Mitbewohner einer seiner Wohnungen für die gemeinsam bewohnte Wohnung Rundfunkbeiträge leistet, der Rundfunkteilnehmer selbst indessen keine Beiträge im Außenverhältnis zu einer Rundfunkanstalt leistet.(Rn.53) 3. Das Freiwerden von der Leistungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (juris: RdFunkStVtr BW) durch Zahlung eines Dritten steht dem „Nachkommen“ der Beitragspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Rundfunkbeitragsrechts nicht gleich.(Rn.56) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagen haben keinen Erfolg. I. Die auf die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Wohnung ... in Baden-Baden zu befreien, gerichtete Klage hat der Kläger im Wege der wirksamen Klageerweiterung zum Klagegegenstand gemacht (1.). Diese Klage ist zulässig (2.), aber nicht begründet (3.). 1. Der Kläger hat seine Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schriftsatz vom 26.07.2020 wirksam in seine zuvor am 11.06.2020 erhobene Klage gegen diverse Festsetzungsbescheide im Wege der Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO einbezogen. Eine Klageerweiterung als Unterform der Klageänderung ist zulässig und damit wirksam, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einbeziehung der Klage auf Befreiung ist sachdienlich, weil die Beteiligten auch insoweit um denselben Streitstoff streiten und die Erweiterung die endgültige Beilegung ihres Streites fördert. Ferner kommt es hierdurch nicht zu einer Verfahrensverzögerung, da insbesondere die zuvor durchzuführenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgeschlossen sind (vgl. zum Maßstab Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 31; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 19). Ferner hat der Beklagte durch sachliche Erwiderung auf den erweiterten Klagegegenstand auch konkludent in die Erweiterung eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). 2. Die Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. a) Die Verpflichtungsklage ist für das vom Kläger nach dem Sinngehalt seines Antrags geltend gemachte Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) statthafte Klageart gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten über seine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 15.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020. Er begehrt damit den Erlass eines vom Beklagten abgelehnten Verwaltungsakts, nämlich seiner Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Verpflichtungsklage ist darüber hinaus auch statthafte Klage für die vom Kläger hier gewollte rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/18 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 155). Insofern ist Klagegegenstand bei verständiger Würdigung des Begehrens des Klägers die Befreiung im Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.05.2020. Für frühere Zeiträume wurde der Kläger vom Beklagten bereits von der Beitragspflicht befreit. Seit 01.06.2020 ist der Kläger für diese Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. b) Der Kläger hat die Verpflichtungsklage am 26.07.2020 darüber hinaus auch innerhalb der maßgeblichen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO erhoben. Die Verpflichtungsklage muss hiernach innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Voraussetzung für den Beginn der Klagefrist ist demgemäß die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 19.01.1972 - V C 54.70 -, BVerwGE 39, 257 = juris Rn. 9; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 74 Rn. 16). Eine Zustellung des Widerspruchsbescheids ist hier nicht erfolgt. In den Verwaltungsakten des Beklagten finden sich keine Zustellungsnachweise oder Hinweise auf eine beabsichtigte Zustellung nach den Vorgaben des Verwaltungszustellungsgesetzes. Eine förmliche Zustellung trägt der Beklagte auch nicht vor. Demgemäß war die Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht in Lauf gesetzt. Ob angesichts einer durch schlichte Bekanntgabe ohne jede Form der Zustellung im Sinne des § 2 Abs. 1 VwZG und damit nicht ordnungsgemäß durchgeführten Zustellung eine Heilung gemäß § 8 VwZG Platz greifen kann, mit der Folge, dass die Zustellung als bewirkt fingiert würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217 = juris Rn. 19; Urt. v.; ablehnend für eine bereits von vorn herein nicht beabsichtigte förmliche Zustellung L. Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 50. Edition 01.10.2019, § 8 VwZG Rn. 5 m.w.N.), mag hier dahinstehen. Denn Voraussetzung für die Heilung ist, dass ein Zeitpunkt der Kenntnisnahmemöglichkeit des Adressaten von dem Inhalt des Widerspruchsbescheids feststeht (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.06.2013 - 12 B 13.183 -, NVwZ-RR 2013, 789 = juris Rn. 17) und somit überhaupt die Bestimmung eines Fristbeginns nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelingen kann. Hieran mangelt es vorliegend. Der Zeitpunkt des Zugangs, für dessen Vorliegen der Beklagte als für ihn günstige Tatsache die Darlegungslast trägt, lässt sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den allgemeinen Umständen bestimmen. Zwar hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren angegeben, er habe den Widerspruchsbescheid aufgrund eines Umzugs zeitweise verlegt. Ein Zugangszeitpunkt bei ihm ergibt sich hieraus jedoch ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass er die Klageerweiterung mit Schreiben vom 26.07.2020 vorgenommen hat. Belege über den Zeitpunkt der Versendung des Widerspruchsbescheids wie etwa ein mit Datum versehener Postauflieferungsvermerk sind in der Verwaltungsakte des Beklagten nicht vorhanden. Auch sonst hat der Beklagte Angaben zum Zugangszeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht gemacht. 3. Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch Bescheid vom 15.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Vergangenheit. a) Der Kläger kann sein Klageziel nicht auf § 4a Abs. 1 RBStV stützen. Die Vorschrift wurde vom Rundfunkgesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.06.2020 in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingefügt. Eine Rückwirkung dieser Vorschrift auf Zeiträume vor dem 01.06.2020 besteht nicht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.12.2020 - 3 K 960/20 -, juris Rn. 18; VG Leipzig, Urt. v. 04.06.2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 27). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 keine rückwirkende gesetzliche Regelung zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gefordert hat, sondern selbst in Ziffer 2 des Tenors die weitere Anwendbarkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur unter der Maßgabe einer Befreiung für bestimmte Zeiträume und Tatbestände in der Vergangenheit festgestellt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222). b) Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 für den Zeitraum vor Inkrafttreten des § 4a Abs. 1 RBStV liegen nicht vor. aa) In der in Gesetzeskraft erwachsenen Ziffer 1 des Tenors seiner Entscheidung vom 18.07.2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschriften zur Beitragspflicht für Wohnungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222). In der Ziffer 2 Satz 1 des Tenors seiner Entscheidung vom 18.07.2018 (Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222) hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich festgestellt: „2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.“ Zu den Übergangsregelungen wegen einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungsgründen ferner ausgeführt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 150): „Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspflicht freizustellen, wenn diese nachweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen.“ Mit Blick auf die seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 107). Das vom Bundesverfassungsgericht angeführte entscheidungserhebliche Kriterium für eine Befreiung von der Beitragspflicht „der Rundfunkbeitragspflicht nachkommen“ ist im RBStV nicht definiert und wird auch in § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nicht erwähnt. Nach der inneren Systematik der Entscheidung sind das „Nachkommen“ der Beitragspflicht und die „Heranziehung“ zu Beiträgen als jeweils unterschiedliche Perspektiven desselben Vorgangs, nämlich der freiwilligen oder unfreiwilligen Leistung von Beiträgen aufgrund einer gesetzlichen Beitragspflicht. Ein Rundfunkteilnehmer darf nur zum Beitrag herangezogen werden und muss ihm – umgekehrt – nur nachkommen, wenn er nicht bereits für eine Wohnung persönlich der Beitragspflicht für einen vollen Beitrag unterfällt und dieser Pflicht durch die Leistung des Beitrags nachkommt. Darüber hinaus würde der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit durch eine Person doppelt abgeschöpft, sodass ein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit die Folge wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 107). Zu verhindern ist nach den dargestellten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass Personen für ein und denselben Vorteil doppelt, also für die potenzielle Rundfunknutzung in einer den von ihr bewohnten Wohnungen mit mehr als einem vollen Beitrag, herangezogen werden. Der jeweilige Vorteil, den der einzelne Rundfunkteilnehmer ziehen kann, ist dabei jedoch personenbezogen und nicht wohnungsbezogen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 100, 107; BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 45). Wurde gegenüber einer Person an ihrer Erstwohnung der Vorteil des Rundfunkempfangs bereits durch die Heranziehung zu einem vollen Beitrag abgeschöpft, kann sich ein weitergehender Vorteil auch nicht durch das Innehaben weiterer Wohnungen realisieren, da die Person auch potenziell nur die Möglichkeit hat, Rundfunkangebote an einem Ort zu selben Zeit zu nutzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 107). Die Wohnung dient dabei lediglich als Ort für die Anknüpfung einer Beitragspflicht, da dort üblicherweise Rundfunk im privaten Bereich konsumiert wird. Demgemäß ist das „Nachkommen“ der Beitragspflicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts allein als nach außen eindeutig erkennbarer Akt der Beitragsleistung zu verstehen. Deshalb ist maßgeblich darauf abzustellen, wer den Rundfunkbeitrag in eigener Person für eine Wohnung selbst entrichtet hat. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotenen Änderungen des § 2 Abs. 1 RBStV hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 111): „Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.“ Der Kreis von Personen, der keine Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags durch sich selbst nachzuweisen vermag, ist mithin nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht befreiungsbedürftig. Angesichts der Erhebung des Rundfunkbeitrags in einem Massenverfahren ist dem Gesetzgeber schließlich ein Gestaltungs- und Typisierungsspielraum zuzugestehen, um die die Einfachheit der Erhebung mittels praktikabler Regelungen sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 71). Diese Typisierungsbefugnis findet ihre Grenzen in Art. 3 Abs. 1 GG, besteht aber dort, wo sich anderenfalls „erhebliche, die Beitragserhebung beeinträchtigende Schwierigkeiten“ durch eine stark differenzierende Regelung ergeben würden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 108). bb) Die in diesem Sinne vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht für seine Wohnung unter der Anschrift ..., in Baden-Baden liegen mit Blick auf den Kläger nicht vor. (1) Eine Doppelbelastung des Klägers durch die Erhebung von Beiträgen für seine Wohnung in Baden-Baden ist nicht ersichtlich. Im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kam der Kläger in der Vergangenheit seiner Rundfunkbeitragspflicht nicht bereits für seine Wohnung ... in Karlsruhe nach bzw. wurde dort vom Beklagten nicht zu einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass für die dortige Wohnung des Klägers dessen Mitbewohner Rundfunkbeiträge entrichtete. Denn der Beklagte zog in der Vergangenheit für die Wohnung in der ... in Karlsruhe den früheren Mitbewohner des Klägers unter dessen eigener Beitragsnummer heran. Da der Vorteil des Rundfunkempfangs und damit die Beitragspflicht im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung einer Doppelbelastung personenbezogen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 100, 107; BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 45; VG Leipzig, Urt. v. 26.09.2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 44; VG Trier, Beschl. v. 24.06.2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 8), wurde durch den Rundfunkbeitrag, den der ehemalige Mitbewohner des Klägers entrichtete, dessen eigener privater Vorteil abgegolten. Der persönliche Vorteil des Klägers, Rundfunk konsumieren zu können, wird hierdurch grundsätzlich noch nicht abgegolten. Durch den Umstand, dass der Kläger eine weitere Wohnung innehatte, war er in der Lage, unabhängig von seinem Mitbewohner als Beitragsschuldner – nämlich am anderen Wohnsitz – Rundfunk empfangen zu können, was als weitergehender Vorteil anzusehen ist. Dieser Vorteil ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeltungsfähig (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 26.09.2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 46; VG Trier, Beschl. v. 24.06.2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 11.), da der Kläger in Person für seine eigene Rundfunknutzung bislang keine Gegenleistung erbringen musste. Allgemein gilt insofern, dass ein Rundfunkteilnehmer, der Inhaber mehrerer Wohnungen ist, seiner Beitragspflicht für einen vollen Rundfunkbeitrag nicht bereits dadurch nachkommt, dass der Mitbewohner einer seiner Wohnungen für die gemeinsam bewohnte Wohnung Rundfunkbeiträge leistet, der Rundfunkteilnehmer selbst indessen keine Beiträge im Außenverhältnis zu einer Rundfunkanstalt leistet. Dass die mittlerweile geschaffene Befreiungsregelung für Zweitwohnungen in § 4a Abs. 1 RBStV diese Folge für das Entrichten von Beiträgen durch einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung vorsieht, ist unschädlich. Denn insofern handelt es sich um eine überschießende Privilegierung durch den Gesetzgeber, deren Grund in der verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich besonders vorgesehenen ehelichen Lebensgemeinschaft gesehen werden kann (vgl. Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Edition, Stand: 01.02.2021, RBStV § 4a Rn. 8). (2) An diesem Ergebnis ändert auch der Verweis des Bundesverfassungsgerichts auf die Befreiung von Personen, die „ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen“ (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 150) nichts. Der dortige Verweis auf § 2 Abs. 3 RBStV ist in Anbetracht der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts und der sonstigen zuvor genannten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung nur auf den die Beiträge tatsächlich entrichtenden Wohnungsinhaber zu beziehen, nicht aber auf die übrigen mit ihm im Haushalt lebenden weiteren – keine Beiträge entrichtenden – Wohnungsinhaber. (3) Es ist über die gewählte Nennung des § 2 Abs. 3 RBStV hinaus nach dem sonstigen Kontext der Entscheidung wie auch nach der Systematik und der Intention des Rundfunkbeitragsrechts ferner auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sein könnte, die schlichte in § 2 Abs. 3 RBStV festgelegte Folge des Freiwerdens von der Beitragspflicht im Falle der Zahlung eines Dritten Inhabers derselben Wohnung komme einem „Nachkommen“ oder einer „Heranziehung“ zur Beitragspflicht gleich. Denn es ist bereits in keiner Weise sichergestellt, dass der weitere Wohnungsinhaber überhaupt – mittelbar – mit Rundfunkbeiträgen belastet wird. Im Fall der Zahlung durch einen anderen Gesamtschuldner hängt die Belastung, also ein „Nachkommen“ im Sinne einer gewillkürten Reaktion auf die Beitragspflicht im Wege der Zahlung, einzig von der inneren Abrede der Gesamtschuldnerschaft untereinander ab (hierzu auch VG Hamburg, Urt. v. 26.11.2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20). Diese Abrede ist nicht geeignet, im Außenverhältnis zu den jeweiligen Landesrundfunkanstalten eine Abgeltung des jeweiligen personenbezogenen Vorteils des Rundfunkempfangs zu bewirken (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 271/19, juris, Rn. 39 f.). Hierfür sprechen insbesondere Typisierungsargumente. Denn die Modalitäten eines inneren Gesamtschuldnerausgleichs, wie er in § 2 Abs. 3 RBStV angelegt ist, müssen nach außen hin weder erkennbar noch zwangsläufig von Dauer sein. So ist zum einen nicht ersichtlich, welcher der jeder für sich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtigen Gesamtschuldnerschaft der Bewohner einer gemeinsamen Wohnung im Innenverhältnis überhaupt Kosten trägt oder wie hoch ein etwaiger Anteil im Einzelnen ist. Zum anderen kann das Ausgleichsverhältnis innerhalb der Gesamtschuldnerschaft jederzeit und formlos geändert werden, ohne dass der Beklagte hiervon Kenntnis erlangen könnte (in diese Richtung auch VG Hamburg, Urt. v. 26.11.2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20). Damit wäre ein strukturelles und mit Blick auf die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Massenverfahren gesetzgeberisch nicht intendiertes Vollzugsdefizit vorgezeichnet. Daneben bildet § 2 Abs. 3 RBStV im Gesamtkontext des Rundfunkbeitragsrechts mit dem Grundsatz der personenbezogenen Vorteilsabschöpfung (hierzu BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 100; BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 45) gleichsam eine Ausnahmevorschrift. Denn sie setzt insoweit einen wohnungsbezogenen Vorteil an die Stelle des personenbezogenen Vorteils. Hintergrund ist das gesetzgeberische Ziel der Datensparsamkeit, da auf diesem Wege vermieden wird, die Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen (BayLT-Drs. 16/7001, S. 13; vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 27). Eine Privilegierung in dem Sinne, dass im Falle eines gemeinschaftlichen Bewohnens einer Wohnung stets von allen Bewohnern gemeinschaftlich nur ein voller Beitrag geschuldet ist, unabhängig weiterer separater Wohnungen, ist dem § 2 Abs. 3 RBStV nicht zu entnehmen. (4) Gleichfalls keine Bedeutung für eine etwaige Doppelbelastung oder eine Beitragsfreiheit des Klägers für die Wohnung ... in Baden-Baden hat der vom Kläger angeführte Umstand, dass seine Mutter – nach seinem nicht weiter belegten Vortrag – für die Wohnung unter dieser Anschrift von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV befreit gewesen sei. Dieser Umstand kann sich für den Kläger bereits deshalb nicht positiv auswirken, da diese Form der Befreiung grundsätzlich personenbezogen gewährt wird und auf Dritte nur in dem eng begrenzten Rahmen des § 4 Abs. 3 RBStV anzuwenden ist. Der einzig mit Blick auf den Kläger als Kind einer befreiten Person in Betracht kommende Tatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV lag jedenfalls seit der Vollendung von dessen 25. Lebensjahr im Jahre 2012 nicht mehr vor. II. Die Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020 hat gleichfalls keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Festsetzungsbescheide vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift wie auch des Rundfunkbeitragsrechts – im hier im Rahmen der Anfechtungsklage interessierenden Umfang – insgesamt mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken. 2. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019 sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 RBStV für den Kläger zuständige Landesrundfunkanstalt. An der Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 RBStV ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio tätig geworden ist. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ändert nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Beklagte – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 22; Urt. v. 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.). 3. Die mit den Bescheiden vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019 vorgenommenen Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen in Höhe von jeweils 52,50 EUR für die Zeiträume vom 01.05.2018 bis zum 31.07.2018 und vom 01.02.2019 bis zum 30.04.2019 begegnen auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber, dem Beitragsschuldner, ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei Erlass der Festsetzungsbescheide schuldete der Kläger dem Beklagten rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeiträume vom 01.05.2018 bis zum 31.07.2018 und vom 01.02.2019 bis zum 30.04.2019 in der festgesetzten Höhe. a) Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum Inhaber der Wohnung ... in Baden-Baden gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Wohnung des Klägers unterfällt der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RBStV i. V. m. § 3 Abs. 1 RBStV. aa) Bei den Räumlichkeiten unter der Anschrift ... in Baden-Baden handelt es sich um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Nichts anderes behauptet der Kläger. bb) Der Kläger ist auch Inhaber dieser Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Er trägt selbst vor, in der Wohnung gewohnt zu haben, sodass es auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, etwa seine melderechtliche Erfassung unter dieser Anschrift, im Ergebnis nicht ankommt. Der Umstand, dass seine Mutter neben ihm unter dieser Adresse wohnhaft war, ändert hieran nichts, da gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV „jede Person“ Wohnungsinhaber ist, ungeachtet der Anzahl der sich sonst in der Wohnung zu Wohnzwecken aufhaltenden Personen. b) Die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags folgt aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (im Folgenden: RFStV) und betrug bis zum 31.03.2015 17,98 EUR und beträgt seit dem 01.04.2015 17,50 EUR. Die Höhe der Beiträge ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerwGE 149, 222 = juris Rn. 94 ff.; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 44 ff.) c) Die Rundfunkbeiträge waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung auch „rückständig“ im Sinne des § 7 Abs. 3 RBStV. Insbesondere war die Pflicht des Klägers, Rundfunkbeiträge zu entrichten, bereits entstanden und auch in voller Höhe fällig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RBStV). Er entrichtete die ihm gegenüber entstehenden und jeweils zur Mitte des Dreimonatszeitraums, also für den hier in Rede stehenden Zeitraum zuletzt am 15.03.2019, fällig werdenden Beiträge bislang nicht. 4. Die Festsetzung der beiden Säumniszuschläge erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Voraussetzung für die Festsetzung eines Säumniszuschlags liegen für die Beitragszeiträume vom 01.05.2018 bis zum 31.07.2018 und vom 01.02.2019 bis zum 30.04.2019 vor. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR, fällig und kann zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Hiernach sind die in den angefochtenen Festsetzungsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 EUR rechtmäßig. Denn der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge für die hier in Rede stehenden Zeiträume über vier Wochen nach ihrer Fälligkeit noch nicht bezahlt (vgl. zur Zulässigkeit von Säumniszuschlägen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, ZUM-RD 2017, 236 = juris Rn. 41; Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 36). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 29.03.2021 Der Streitwert wird auf 558,50 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Für die vom Kläger im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Befreiung im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG der Rundfunkbeitrag für den begehrten Befreiungszeitraum von zwei Jahren und einem Monat in Höhe von 437,50 EUR als Streitwert anzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten im privaten Bereich. Der im Jahr ... geborene Kläger ist seit dem Jahr 2011 Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift ..., 76530 Baden-Baden, die melderechtlich jedenfalls bis zum April 2020 als sein Hauptwohnsitz geführt wurde. Diese Wohnung teilt sich der Kläger mit seiner Mutter, Frau ... . Die Mutter des Klägers bewohnt mittlerweile eine Wohnung unter der Anschrift ..., 76532 Baden-Baden. Daneben ist der Kläger Inhaber einer weiteren – vormals als sein Nebenwohnsitz geführten – Wohnung unter der Anschrift ..., 76131 Karlsruhe. Unter dieser Anschrift ist er zwischenzeitlich – nach seinen eigenen Angaben – mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum vom 08.05.2017 bis zum 05.01.2018 war er ferner Inhaber einer anderen als Nebenwohnsitz geführten Wohnung unter der Anschrift ..., 76187 Karlsruhe. Die Mutter des Klägers wurde bei dem Beklagten seit längerem für die Wohnung unter der Anschrift ..., 76530 Baden-Baden mit der Beitragsnummer ... geführt. Sie ist aus sozialen Gründen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung befreit. Der Kläger bewohnte die Wohnung unter der Anschrift ..., 76131 Karlsruhe bis Ende Mai 2020 in Form einer „Wohngemeinschaft“ gemeinsam mit einem Mitbewohner, Herrn ..., auf dessen Namen die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten zum Rundfunkbeitrag gemeldet war. Hierfür entrichtete der Mitbewohner bis zu seinem Auszug aus der Wohnung unter der Beitragsnummer ... dauerhaft Rundfunkbeiträge. Am 04.06.2020 meldete der Kläger die Wohnung zum 01.06.2020 auf seinen Namen an. Seit Ende des Jahres 2020 führt der Beklagte den Kläger als Inhaber dieser Wohnung unter der Beitragsnummer ... und befreite ihn auf seinen Antrag hin rückwirkend auf den 01.06.2020 für diese Wohnung – als Zweitwohnung – von der Beitragspflicht. Der Beklagte meldete den Kläger bereits zuvor zum 01.05.2017 mit dessen Wohnung unter der Anschrift ..., 76530 Baden-Baden, zum Rundfunkbeitrag unter der Beitragsnummer 665 086 526 an, wobei diese Beitragsnummer zuvor noch der Wohnung des Klägers, ..., 76187 Karlsruhe, zugeordnet war. Der Kläger leistete in der Folge keine Rundfunkbeiträge für diese Wohnung, sodass der Beklagte die Beiträge in der Folge durch Bescheide festsetzte. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 06.04.2018 die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von 52,50 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR, fest. Der Festsetzungsbescheid wurde am 18.04.2018 zur Post aufgeliefert. Der Beklagte setzte mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.06.2018 die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.02.2018 bis 30.04. 2018 in Höhe von 52,50 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR, fest. Der Festsetzungsbescheid wurde am 11.06.2018 zur Post aufgeliefert. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 06.06.2018 an den Beklagten und nahm Bezug auf das Mahnschreiben vom 17.05.2018. Ferner teilte er mit, er habe bis zu dem Mahnschreiben vom 17.05.2018 noch keine Briefe von diesem erhalten, unter anderem auch nicht den Festsetzungsbescheid vom 06.04.2018. Er habe zwei Wohnsitze. An seinem Erstwohnsitz sei seine Mutter von der Beitragspflicht befreit. An seinem Zweitwohnsitz zahle sein Mitbewohner ... Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung. Ferner habe er in der Vergangenheit Arbeitslosengeld II bezogen. Der Beklagte teilte ihm am 16.07.2018 mit, dass die Beitragsbefreiung seiner Mutter nicht für den Kläger wirke und dieser an seinem Hauptwohnsitz zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sei. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 03.08.2018 die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2018 in Höhe von 52,50 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR, fest. Der Festsetzungsbescheid wurde am 13.08.2018 zur Post aufgeliefert. Der Kläger erhob gegen diesen Festsetzungsbescheid am 24.08.2018 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte er den Vortrag aus seinem Schreiben vom 06.06.2018 und fügte Nachweise über den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.09.2017 bis 28.02.2018 bei. Ferner beantragte er unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die rückwirkende Befreiung für seine Wohnung in Baden-Baden. Der Beklagte vollstreckte im August 2018 aus den mit Festsetzungsbescheiden vom 02.01.2018 und vom 06.04.2018 festgesetzten und von ihr zuvor angemahnten rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher. Der Kläger leistete am 24.08.2018 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Zahlung in Höhe von 177,50 EUR an die Gerichtsvollzieherin. Der Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 15.02.2019 für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 aus sozialen Gründen von der Beitragspflicht. Zugleich lehnte er mit weiterem Bescheid vom 15.02.2019 den Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung seiner Wohnung in Baden-Baden als Zweitwohnung von der Beitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger gemeldete Zweitwohnung in Karlsruhe werde nicht auf dessen Namen geführt und er entrichte folglich keine Beiträge für sie. Der Bescheid ging dem Kläger am 19.02.2019 zu. Der Kläger erhob am 18.03.2019 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 15.02.2019. Zur Begründung führte er aus, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 verstoße die Beitragserhebung für seinen Hauptwohnsitz gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Seine am Erstwohnsitz beim Beklagten geführte Mutter sei von der Beitragspflicht befreit. Am Zweitwohnsitz leiste er den Rundfunkbeitrag indirekt durch seinen zum Beitrag herangezogenen Mitbewohner ..., sodass er für den Erstwohnsitz von der Beitragspflicht zu befreien sei, um nicht doppelt belastet zu werden. Wäre seine Mutter nicht von der Beitragspflicht befreit, würde sie die Beitragspflicht auch für ihn, den Kläger, miterfüllen, sodass er nicht zur Zahlung verpflichtet wäre. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 01.04.2019 die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von 105,00 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 113,00 EUR, fest. Der Festsetzungsbescheid wurde am 08.04.2019 zur Post aufgeliefert. Der Beklagte setzte mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von 52,50 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR, fest. Der Festsetzungsbescheid wurde am 13.05.2018 zur Post aufgeliefert. Der Kläger erhob gegen den Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 am 27.05.2019 Widerspruch. Zur Begründung verwies er vollumfänglich auf das Widerspruchsschreiben vom 18.03.2019. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020 die Widersprüche des Klägers vom 24.08.2018 und vom 27.05.2019 gegen die beiden Festsetzungsbescheide vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019 zurück. Zur Begründung führt er aus, der Kläger sei in den fraglichen Beitragszeiträumen Inhaber der Wohnung ..., 76530 Baden-Baden gewesen und damit beitragspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Nur für diese Wohnung werde er zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Die Befreiung für seine Mutter wirke sich aufgrund von § 4 Abs. 3 RBStV nicht auf ihn aus. Der Beklagte wies mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020 den Widerspruch des Klägers vom 18.03.2019 gegen den die Befreiung der Wohnung ..., 76530 Baden-Baden des Klägers von der Beitragspflicht ablehnenden Bescheid vom 15.02.2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht setze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass auf eine Person mehr als eine Wohnung angemeldet sei. Die Wohnung ... in Karlsruhe sei nicht auf den Kläger angemeldet, sondern auf dessen Mitbewohner. Etwaige Ausgleichszahlungen im Innenverhältnis seien nicht beachtlich. Es komme insofern allein auf die Beitragsschuld im Außenverhältnis an. Der Kläger hat am 11.06.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020, der seine Widersprüche gegen die an ihn adressierten Festsetzungsbescheide betrifft erhoben. Am 26.07.2020 hat der Kläger seine Klage erweitert auf den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020, betreffend den seine Befreiung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 15.02.2020. Zur Begründung trägt er vor, für die ... in Baden-Baden habe er keinen Mietvertrag abgeschlossen. Im Übrigen Der Kläger beantragt schriftsätzlich, sachdienlich gefasst, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.02.2019, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020 zu verpflichten, ihm für die Wohnung unter der Anschrift ..., 76530 Baden-Baden, rückwirkend die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.05.2020 zu erteilen; 2. die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus den Festsetzungsbescheiden vom 03.08.2018 und vom 03.05.2019, aus dem ablehnenden Bescheid vom 15.02.2019 sowie aus den beiden Widerspruchsbescheiden vom 07.05.2020. Darüber hinaus trägt er vor. Die Vermutungswirkung der melderechtlichen Erfassung des Klägers mit seinem Hauptwohnsitz führe dazu, dass er als Wohnungsinhaber anzusehen sei. Mit Blick auf den Befreiungsantrag sei die Zahlung seines Mitbewohners für die Wohnung ... in Karlsruhe ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass der Kläger hier mittlerweile seinen Erstwohnsitz gemeldet habe. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten zu der Beitragsnummer ... vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.