Urteil
2 K 2726/16
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0329.2K2726.16.00
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Leitsätze
Das Verbringen eines Tiers (hier: Hund) in die Bundesrepublik Deutschland ohne wirksame Tollwutimpfung rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Quarantäneanordnung, weil dieser Umstand auf die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lässt.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbringen eines Tiers (hier: Hund) in die Bundesrepublik Deutschland ohne wirksame Tollwutimpfung rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Quarantäneanordnung, weil dieser Umstand auf die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lässt.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Quarantäneanordnung der Beklagten vom 16.03.2015 in der sie bestätigenden Verfügung vom 19.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. 1. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Ist über einen Widerspruch – wie vorliegend – ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist nach § 75 Satz 1 VwGO die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Da das Klageverfahren hier nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt wurde, ist die Klage, die auch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde (§ 75 Satz 2 VwGO), ohne Rücksicht darauf zulässig, dass noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. 2. Die streitgegenständliche Quarantäneanordnung hat sich auch nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 1 C 11.15 -, NVwZ 2017, 1064; Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55; Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.01.2018 - 1 S 2794/17 -, juris; Beschl. v. 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, KStZ 2012, 191). Daran gemessen hat sich Quarantäneanordnung vom 16.03.2015 in der sie bestätigenden Verfügung vom 19.03.2015 nicht deshalb erledigt, weil sie (zunächst) lediglich für einen bestimmten – nunmehr abgelaufenen – Zeitraum, nämlich für drei Monate angeordnet und der Hund „D...“ zwischenzeitlich an den Kläger herausgegeben wurde. Der Verwaltungsakt wurde durch das Verbringen in Quarantäne vollzogen. Mit dem Vollzug der Anordnung hat sich dessen Regelungsgehalt indessen nicht erschöpft (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 1 C 11.15 -, NVwZ 2017, 1064; Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.01.2018 - 1 S 2794/17 -, juris; Beschl. v. 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, KStZ 2012, 191). Denn von diesem Verwaltungsakt gehen auch darüber hinaus nach wie vor rechtliche Wirkungen aus, da er zugleich die Grundlage für den – nachfolgenden – Kostenbescheid vom 20.07.2015 bildet (VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 - RO 5 K 14.1164 -, juris). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die Quarantäneanordnung der Beklagten vom 16.03.2015 in der sie bestätigenden Verfügung vom 19.03.2015 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die tierseuchenrechtliche Quarantäneanordnung ist § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV – (i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) TierGesG und § 9 Abs. 4 Satz 1 Tollwut-Verordnung). Danach ordnet die zuständige Behörde bei Tieren, die wie Hunde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren Tatsachen feststellt, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen. Nach § 8 Abs. 1 BmTierSSchV in Verbindung mit der dazugehörigen Anlage 3 Spalte 1 I. Ziffer 7 dürfen Hunde nur innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn eine amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung und auch ein Heimtierausweis entweder nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013, S. 109) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, aus dem hervorgeht, dass das Tier eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) – nachfolgend VO (EU) Nr. 576/2013 – in der jeweils geltenden Fassung genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht. Mit der Neufassung der BmTierSSchV hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2015 die Ausnahme von der vorgenannten Impfverpflichtung für Hundewelpen aus EU-Mitgliedsstaaten nach § 13 Abs. 5 BmTierSSchV a.F. abgeschafft. Nach Maßgabe dessen begegnet die gegenüber dem Kläger als Halter des Hundes „D...“ ergangene Quarantäneanordnung der nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) hier zuständigen Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Hundewelpe „D...“ besaß im Zeitpunkt seiner Verbringung nach Deutschland keine wirksame Tollwutimpfung. a) Gemäß Art. 6 Buchst. b VO (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit der dazugehörigen Anlage III besteht ein gültiger Tollwutimpfschutz, wenn das Tier zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfschutzes mindestens 12 Wochen alt war und seit der Erstimpfung mindestens 21 Tage vergangen sind (vgl. auch § 1 Nr. 3 a) der Verordnung zum Schutz gegen Tollwut – Tollwut-Verordnung). Der am 02.01.2015 geborene Hundewelpe „D...“ war zum Zeitpunkt der Verfügung erst knapp zehn Wochen alt und konnte somit bereits altersbedingt keine wirksame Tollwutimpfung haben. Abgesehen davon verfügte er im Zeitpunkt der Verbringung auch tatsächlich über keine Tollwutimpfung. Das Muttertier „Da...“ besaß im Zeitpunkt der Geburt des Hundes „D...“ gleichfalls keinen wirksamen Tollwut-Impfschutz, wie aus dem vom Kläger vorgelegten Impfpass hervorgeht. b) Auf die Ausnahmen in Art. 7 und 8 VO (EU) Nr. 576/2013 kann sich der Kläger nicht berufen. Denn diese Verordnung findet auf den vorliegenden Fall schon keine Anwendung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 gilt die Verordnung für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Nach Art. 3 Buchst. a) VO (EU) Nr. 576/2013 bedeutet „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt. Der Kläger hat für die Verbringung des Hundewelpen „D...“ aus Ungarn ein Entgelt von 300,00 EUR an die Vermittlerin ... entrichtet. Die Verbringung hatte ferner das Ziel, die Verpflichtung zu der in Ziffer 2 des „Tieradoptionsvertrages“ vereinbarten Eigentumsübertragung des Hundes zu erfüllen. Damit wurden sowohl der Verkauf des Heimtieres wie auch die Eigentumsübertragung an dem Heimtier mit der Verbringung bezweckt; ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand, ist insoweit unerheblich (vgl. hierzu im Einzelnen EuGH, Urt. v. 03.12.2015 - C-301/14 - Pfotenhilfe-Ungarn, juris; BVerwG, Urt. v. 07.07.2016 - 3 C 23.15 -, BVerwGE 155, 381. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 findet daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Darüber hinaus hat der nationale Gesetzgeber von der in Art. 7 VO (EU) Nr. 576/2013 eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. c) Bereits aufgrund der Verbringung eines Tieres ohne wirksame Tollwutimpfung lagen hinreichende Tatsachen vor, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen ließen, sodass eine Quarantäne angeordnet werden konnte (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.11.2015 - RO 5 K 14.1164 -, juris). Darüber hinaus bestand im Zeitpunkt der Quarantäneanordnung aufgrund der in den Blick zu nehmenden Umstände eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Seuchenverbreitung bzw. ein Ansteckungsverdacht auch deshalb, weil der Hundewelpe „D...“ aus einem Land stammte, in dem es noch im Jahr 2014 insgesamt 23 Tollwutfälle gab. Dies zeigen die sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergebenden Erkenntnisse der Beklagten. Ferner war nicht mehr exakt nachvollziehbar, mit welchen Tieren der Hund insbesondere bei dem Transport in einem Fahrzeug mit zahlreichen weiteren Hundeboxen – wie im vorliegenden Fall festgestellt – bis zur Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland Kontakt hatte. d) Die Anordnung der dreimonatigen Quarantäne war auch verhältnismäßig. Sie war sowohl geeignet als auch erforderlich sowie in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen, um eine mögliche Seuchenverbreitung zu verhindern und der Nichterfüllung der Verbringungsbedingungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung entgegen zu wirken. Die in der Anordnung vom 19.03.2015 zunächst festgesetzte Quarantänefrist ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte sich insoweit an § 9 Abs. 4 Satz 1 Tollwut-Verordnung orientieren. Denn nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde – wie im vorliegenden Fall – Ausnahmen von Absatz 1, der die Anordnung der Tötung des Tieres unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit der Kläger vorträgt, die Quarantäneanordnung sei nicht durchgeführt worden, weil sein Hund öffentlich zugänglich im Tierheim P. untergebracht worden sei, steht diese Behauptung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht entgegen. Denn diese trifft allein die dreimonatige Quarantäneanordnung und verhält sich nicht zu der Art der Unterbringung. Im Übrigen greift der Einwand des Klägers, die Quarantäneanordnung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, auch nicht durch. Wie der Kläger selbst einräumt, waren während der zweistündigen wöchentlichen Besuchszeit vor dem Zwinger des in Quarantäne befindlichen Tieres eine zusätzliche Absperrung sowie ein Hinweisschild angebracht. Derartige Absperrmaßnahmen reichen grundsätzlich aus, um sicherzustellen, dass es zu keinem Kontakt zwischen Besucher, wobei insoweit auf eine verständige und aufmerksame Person abzustellen ist, und dem in Quarantäne befindlichen Hund kommt. Auch der Auslauf an der Leine erfolgte durch einen gegen Tollwut geimpften Tierpfleger in einem umzäunten Auslauf innerhalb des Tierheimgeländes. Dies ergibt sich aus dem Vermerk der im Dienst der Beklagten stehenden Veterinärin Dr. ... vom 23.04.2015 anlässlich eines Besuchs im Tierheim. Die Anordnung war ohne jeglichen Zweifel zur Abwehr der aus einer möglichen Tollwuterkrankung herrührenden Gefahren für Menschen und Tiere auch erforderlich. Die Beklagte wählte mit der dreimonatigen Quarantäneanordnung gegenüber der Tötung des Hundes ein milderes Mittel. Dies ergibt sich bereits aus einer zusammenfassenden Wertung des § 9 Tollwut-Verordnung. Der Kläger meint zwar, eine Quarantäne bis zum Alter von 15 Wochen wäre ausreichend gewesen, wenn man seinen Hund im Alter von 12 Wochen gegen die Tollwut geimpft hätte. Dem ist indessen nicht zu folgen. Eine Zwangsimpfung – abgesehen von der Frage, ob eine solche überhaupt vom der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung gedeckt wäre – verbunden mit Quarantäne ist aufgrund der Risiken und der weitergehenden Missachtung des Eigentümerwillens kein milderes Mittel im Verhältnis zu einer etwas längeren Quarantäne ohne Zwangsimpfung. Überdies hat die Beklagte, nachdem der Hund älter als 12 Wochen war und eine Einwilligung des Eigentümers bezüglich der Impfung vorlag, am 24.04.2015 eine Impfung vorgenommen und nach Ablauf der drei Wochen nach der Impfung durch Verkürzung der Quarantänezeit auf zwei Monate die Quarantäneverfügung am 16.05.2016 aufgehoben. Damit ist die Beklagte auch der bei Dauerverwaltungsakten – wie hier der Quarantäneanordnung – grundsätzlich geltenden Obliegenheit zur ständigen Überprüfung der Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung und Aufhebung der Anordnung, sobald das jeweilige Tier gesund ist und Impfschutz besteht (vgl. hierzu VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.11.2015 - RO 5 K 14.1164 -, juris), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Die Beeinträchtigungen des Klägers als Eigentümer des Hundewelpen durch die dreimonatige – und damit nur kurzfristige – Quarantäneanordnung stehen keinesfalls außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, eine Seuchenverbreitung zu verhindern. Dieses Ziel hat eine überragende Bedeutung für das Gemeinwohl. Die hier allenfalls geringfügig betroffenen Eigentümerinteressen des Klägers haben demgegenüber hintanzustehen, zumal er die Verbringung des Hundewelpen mit veranlasst hat. Der Tatsache, dass zunächst bei der ersten Inaugenscheinnahme des Hundewelpen keine Anzeichen einer Tollwuterkrankung vorlagen, sondern nur der notwendige Impfschutz fehlte, wurde bereits durch die Wahl der Gefahrenabwehrmaßnahme Rechnung getragen. Auch eine sehr geringe Gefahr der Tollwutverbreitung muss aufgrund der erheblichen Gefahren für Mensch und Tier durch eine Tollwuterkrankung verhindert werden. Hinzu kommt, dass selbst bei einer dreimonatigen Quarantäne der Kläger seinen Hund nur geringfügig später erhält, als wenn der Hund ordnungsgemäß erst im Alter von frühestens 15 Wochen mit einer wirksamen Tollwutimpfung nach Deutschland verbracht worden wäre. 2. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 19.03.2015 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR für die Quarantäneanordnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind §§ 2, 11 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 der - auf § 4 Abs. 3 LGebG beruhenden – Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde und bei sonstigen Pflichtaufgaben nach Weisung vom 14.12.2010 in der im maßgebenden Zeitraum geltenden Fassung (im Folgenden: Verwaltungsgebührensatzung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - im Unterschied zu Steuern - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 4 LGebG). Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KAG). Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 KAG). Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG und § 2 Verwaltungsgebührensatzung). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden. Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt danach voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Leistung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2008 - 2 S 6/08 - NJW 2008, 2871). Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Beklagte als untere Verwaltungsbehörde Gebühren für öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung. Gebührenschuldner ist u.a., wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 2 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 5 Abs. 2 LGebG). Art und Höhe der Gebühr ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (§ 3 Abs. 2 Verwaltungsgebührensatzung). Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung (§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Gemäß Gebührenziffer 12.26.04.01 der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung setzt die Beklagte für Anordnungen nach Tierseuchenrecht eine Gebühr von 40,00 EUR pro Stunde fest. Gegen diese Gebührenbemessung für die Erfassung des typisierten Verwaltungsaufwands wurden keine Einwände vorgetragen; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Für die Quarantäneanordnung hat die Beklagte drei Stunden und für den Zeitaufwand des Veterinärdienstes für die Kontrolle und den Transport des Hundes zwei Personalstunden angesetzt. Dieser Aufwand begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken; solche wurden auch nicht substantiiert dargelegt. Die sich hieraus ergebende Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR hat die Beklagte halbiert, weil gegen die Ehefrau des Klägers eine nahezu identische Anordnung ergehen wird. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten gegenüber dem Kläger festgesetzte Verwaltungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 29. März 2018 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen das Gericht folgt. Das Gericht zieht hier den Regelstreitwert heran, da keine konkreten Anhaltspunkte für das durch die Quarantäneanordnung beeinträchtigte wirtschaftliche Interesse des Klägers bestehen. Der Ansatz der der Beklagten entstandenen Kosten für die Unterbringung im Tierheim hält das Gericht nicht für sachgerecht. Denn der Kostenerstattungsbescheid stellt zum einen eine eigenständige Entscheidung dar und zum anderen hat der Kläger hiergegen gesondert Widerspruch erhoben. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen eine seinen Hund betreffende Quarantäneanordnung. Der Kläger ist Eigentümer und Besitzer des Hundes „B...“ mit der Mikrochip-Nummer .... Der am 02.01.2015 geborene Hund wurde im Alter von ca. 10 Wochen am 13.03.2015 unter dem Namen „D...“ (so auch im Folgenden) durch einen Transporteur namens „...“ aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, wo er am Samstag, den 14.03.2015, ankam und dem Kläger sowie seiner Ehefrau übergeben wurde. Diese hatten eigenen Angaben zufolge eine „Schutzgebühr“ von 300,00 EUR für die Verbringung des Hundewelpen an Frau ... entrichtet. Ferner hatte die Ehefrau des Klägers bei Übergabe des Hundes durch den Transporteur einen sog. „Tieradoptionsvertrag“ in deutscher Sprache unterzeichnet. Aufgrund einer Traces(TRAde Control and Expert System)-Meldung ermittelte die Polizeibehörde der Beklagten am 16.03.2015 den Sachverhalt vor Ort beim Kläger, nahm den Hund „D...“ in Gewahrsam und verbrachte ihn für eine behördliche Beobachtung (Quarantäne) in das örtliche Tierheim. Die Beklagte bestätigte mit Verfügung vom 19.03.2015 die am 16.03.2015 mündlich angeordnete behördliche Beobachtung (Quarantäne) des Hundes „D...“ und hielt diese aufrecht. Ferner wurde verfügt, dass der Hund ab sofort für drei Monate (gerechnet ab dem 16.03.2015) auf Kosten des Klägers unter behördlicher Beobachtung (Quarantäne) gestellt und in einer geeigneten Einrichtung pfleglich untergebracht wird. Weiterhin wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. Die Aufhebung der Quarantäne erfolge zu gegebener Zeit durch den Amtsveterinär. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Mischlingswelpe sei aus Ungarn ohne wirksamen Tollwutimpfschutz in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden. Denn er sei nur knapp 10 Wochen alt und könne daher altersbedingt noch gar keinen wirksamen Tollwutimpfschutz gehabt haben. Wegen der deshalb regelmäßig bestehenden Gefahr einer Seuchenverbreitung sei - gegenüber der Tötung des Tieres - als milderes Mittel die Quarantäne in einer Quarantänestation erforderlich. Zur Sicherung des Allgemeinwohls, insbesondere dem Schutz von Mensch und Tier, sei eine Quarantänedauer von drei Monaten geboten, bis mögliche Erkrankungen aus dem Herkunftsland und bisher nicht ausgebrochene Tierseuchen ausgeschlossen werden könnten. Der Kläger legte am 23.03.2015 Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 16.03.2015 ein, der bislang nicht beschieden wurde. Nachdem der Hundewelpe „D...“ älter als 12 Wochen geworden war, wurde er am 24.04.2015 mit Zustimmung der Ehefrau des Klägers gegen Tollwut geimpft. Die Beklagte hob daraufhin - wie dem Kläger und seiner Ehefrau zuvor angekündigt - mit Verfügung vom 06.05.2015 die Quarantäne für den Hund „D...“ zum 16.05.2015 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die verkürzte Quarantänezeit sei geeignet und erforderlich, die 21-Tage-Frist zu wahren, welche für den Nachweis einer ausreichenden Schutzwirkung ab dem Tag der Impfung benötigt werde. Der Kläger legte hiergegen am 21.05.2015 Widerspruch ein, der gleichfalls nicht beschieden wurde. Der Hund „D...“ wurde am 16.05.2015 aus der Quarantäne entlassen und an den Kläger herausgegeben. Die Beklagte zog mit Bescheid vom 20.07.2015 den Kläger zu den Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung des Hundes „D...“ im Tierheim P. während der zweimonatigen Quarantäne vom 16.03.2015 bis zum 16.05.2015 in Höhe von 1.140,37 EUR heran und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR fest. Der Kläger legte hiergegen am 27.07.2015 Widerspruch ein. Der Kläger hat am 15.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Anordnung sei rechtswidrig. Denn der Hund sei mit einem Mikrochip gekennzeichnet gewesen, habe einen EU-Pass gehabt und ferner habe eine ärztliche Bescheinigung über die Herkunft aus einem tollwutfreien Gebiet in Ungarn vorgelegen. Ein weiterer Hund aus dem Wurf, der sich im Bereich Stuttgart aufhalte, hätte auch unter Quarantäne gestellt werden sollen. Das dortige Veterinäramt habe den Hund indessen nach Kenntnis der vorgetragenen Umstände impfen lassen und diesen dann nach 21 Tagen freigelassen. Weiterhin sei die Quarantäneordnung nicht durchgeführt worden. Der Hund sei öffentlich zugänglich im P.er Tierheim untergebracht worden. Seine Ehefrau und sein Vater hätten den Hund problemlos streicheln können. Eine Mitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, der Hund laufe wunderschön draußen an der Leine. Diese Umstände belegten, dass die Quarantäneanordnung unverhältnismäßig gewesen sei. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Quarantäneanordnung sei erforderlich gewesen, da der Hund im Zeitpunkt seines Verbringens in die Bundesrepublik Deutschland über keine wirksame Tollwutschutzimpfung verfügt habe. Nach den unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen liege ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut bei Hunden dann vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens 12 Wochen mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliege, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angebe. Der Hundewelpe „D...“ sei im Alter von 10 Wochen nach Deutschland verbracht worden. Folglich habe eine wirksame Tollwutschutzimpfung noch nicht stattfinden können. Ferner stamme der Welpe aus einem Mitgliedsstaat, in dem es noch im Jahr 2014 insgesamt 23 Tollwutfälle gegeben habe. Im vorliegenden Fall sei nicht exakt nachvollziehbar, mit welchen weiteren Tieren, insbesondere Hunden, der Welpe seit seiner Geburt bis zur Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland Kontakt gehabt habe. Insbesondere die Aussage über die Vermittlerin ..., welche vorgeblich ca. 200 Hunde pro Jahr aus „Tötungsstationen“ in Ungarn nach Deutschland verbringe, sei geeignet, eine Ansteckung des Welpen mit Tollwut durch andere Hunde als möglich erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der vorgefundenen Sachlage nicht unwahrscheinlich gewesen, dass der Hundewelpe „D...“ nach seiner Geburt mit solchen verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sein könne, sodass nach den Vorgaben der Tollwut-Verordnung entweder die sofortige Tötung oder – als milderes Mittel – eine mindestens dreimonatige Quarantäne des Hundes zu verfügen gewesen sei. Zwar führe eine Tollwutinfektion bei Mensch und Tier noch immer regelmäßig zum Tode. Jedoch hätten bei dem Welpen zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme (noch) keine Anzeichen einer Tollwuterkrankung oder -infektion vorgelegen. Deshalb sei die dreimonatige Quarantäne für geeignet und erforderlich angesehen worden, um der Gefahr einer möglichen Tollwutinfizierung von Menschen und Tieren durch den Hund wirksam zu begegnen. Im Übrigen werde auf die ergangenen Entscheidungen sowie insbesondere auf die Stellungnahme des Amts für öffentliche Ordnung – Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung – vom 23.04.2015 verwiesen. Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.