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Beschluss

14 K 29/25

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0414.14K29.25.00
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Leitsätze
Stützt die Widerspruchsbehörde die gegen einen Hundehalter getroffenen Anordnungen u.a. eines Leinen- und Maulkorbzwangs abweichend von der Ausgangsbehörde statt auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG (juris: PolG BW) auf § 4 PolVOgH (juris: HuV BW), liegt hierin wegen der mit der Einstufung des Hundes als gefährlich verbundenen Feststellung ein abweichender Regelungsausspruch, der eine nach den Grundsätzen über den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. zu den Voraussetzungen eines zulässigen Austauschs der Rechtsgrundlage nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2016 – 1 S 275/16 –, juris Rn. 6 m.w.N.) unzulässige Wesensänderung des Verwaltungsaktes begründet.(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 wird hinsichtlich der Ziff. 1 - 2 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt die Widerspruchsbehörde die gegen einen Hundehalter getroffenen Anordnungen u.a. eines Leinen- und Maulkorbzwangs abweichend von der Ausgangsbehörde statt auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG (juris: PolG BW) auf § 4 PolVOgH (juris: HuV BW), liegt hierin wegen der mit der Einstufung des Hundes als gefährlich verbundenen Feststellung ein abweichender Regelungsausspruch, der eine nach den Grundsätzen über den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. zu den Voraussetzungen eines zulässigen Austauschs der Rechtsgrundlage nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2016 – 1 S 275/16 –, juris Rn. 6 m.w.N.) unzulässige Wesensänderung des Verwaltungsaktes begründet.(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 wird hinsichtlich der Ziff. 1 - 2 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über eine Anordnung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller betreffend dessen Hündin „Jane“, einen rumänischen Herdenschutzhund. Am 23.06.2024 gegen 12:15 Uhr ereignete sich ein Beißvorfall zwischen dem verfahrensgegenständlichen Hund und dem Hund „Emmy“ der geschädigten MXXX im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Geschädigte lief am Grundstück des Antragstellers vorbei und unterhielt sich zunächst mit der Lebensgefährtin des Antragstellers. Der Antragsteller kam in diesem Moment zu dem Gespräch dazu und öffnete das Gartentor, um zu ermöglichen, dass die beiden Hunde gemeinsam miteinander spielen. Der verfahrensgegenständliche Hund rannte dabei durch das geöffnete Gartentor, lief sodann auf den Hund der Geschädigten zu, und griff diesen ohne weitere Vorwarnung an. Dabei verbiss sich der Hund des Antragstellers in dem Hund der Geschädigten (vgl. hierzu die Lichtbilder, BA 211). Der Geschädigten gelang es zunächst nicht, die beiden Hunde voneinander zu trennen; erst mit Hilfe des hinzukommenden Antragstellers war dies möglich. Ausweislich eines in der Akte enthaltenen nicht datierten Berichts der Geschädigten an die Antragsgegnerin entdeckte die Geschädigte später eine Bissverletzung, die sie tags darauf tierärztlich versorgen ließ (vgl. hierzu auch die Tierarztrechnung vom 04.07.2024, BA 213 ff., aufgrund „div. Bißverletzungen“). Am 17.07.2024 begutachtete eine Amtstierärztin des Landratsamts FXXX die Örtlichkeit und stellte fest, dass der Antragsteller zwei Laufenten halte, die nach ihrer Recherche mit dem Hund zusammen aufgewachsen seien. Ausweislich der in der Akte enthaltenen E-Mail der Amtstierärztin an die Antragsgegnerin vom 18.07.2024 habe sie, die Tierärztin, dem Antragsteller dann mitgeteilt, dass der Herdenschutzhund vermutlich, wie am 23.06.2024 geschehen, instinktiv „seine“ Enten beschütze. Mit Schreiben vom 23.07.2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Ausfüllen eines Fragebogens zu dem verfahrensgegenständlichen Beißvorfall auf. Am 30.07.2024 nahm der Antragsteller hierzu Stellung und schilderte das Geschehene in eigenen Worten. Die beiden Damen hätten sich unterhalten, und dabei vermutlich etwas getan, was der Hund nicht habe gutheißen können. Es habe keinen Personenschaden gegeben, und er, der Antragsteller, habe angeboten, die aus dem Beißvorfall resultierenden Tierarztrechnungen zu begleichen. Mit Verfügung vom 21.08.2024 ordnete die Antragsgegnerin „gemäß §§ 1, 3, 5, 6, 7 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG)“ im Wesentlichen an, dass der Hund des Antragstellers so zu halten und zu beaufsichtigen sei, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könne; insbesondere sei das Grundstück so einzufrieden, dass das Tier keine Möglichkeit zu einer potentiellen Entweichung habe. Außerhalb des befriedeten Besitztums dürfe der Hund nur Personen überlassen werden, welche die Gewähr dafür böten, dass die Hunde sicher geführt werden könnten und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Außerhalb des befriedeten Besitztums sei der Hund im Innen- und Außenbereich an einer Leine zu führen (Ziff. 1). Ferner verfügte die Antragsgegnerin die Pflicht zum Tragen eines das Beißen verhindernden Maulkorbes außerhalb des befriedeten Besitztums und ordnete an, dass ein Nachweis über den Erwerb eines Maulkorbes bis zum 02.09.2024 vorzulegen sei (Ziff. 2). Zudem ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Ziff. 1 und 2 an (Ziff. 3), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (vgl. Ziff. 4) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 100,- Euro fest (Ziff. 5). Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf den Beißvorfall vom 23.06.2024. In der Vergangenheit seien schon öfters Vorfälle gemeldet worden, bei denen der Hund des Antragstellers andere Hunde angegriffen und verletzt habe. Dennoch trage der Hund des Antragstellers weiterhin kein Halsband und sei nicht angeleint. Es sei „laut Angaben der Bevölkerung“ bekannt, dass der Zaun nicht hinreichend abgesichert sei, was dem Hund die Möglichkeit biete, Passanten und andere Hunde anzugreifen. Aufgrund des am 23.06.2024 gezeigten Verhaltens bestehe die Gefahr, dass der verfahrensgegenständliche Hund auch Menschen angreife. Um dieser Gefahr hinreichend zu begegnen, sei es erforderlich, besondere Halterpflichten und insbesondere eine Leinen- und Maulkorbpflicht anzuordnen. Eine ordnungsgemäße Einfriedung sei notwendig, um Beißvorfälle durch das Entweichen des Hundes auf dem Grundstück zu vermeiden. Bei der Ermessenausübung sei berücksichtigt worden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch den Hund des Antragstellers im öffentlichen Interesse stehe und Vorrang vor dem privaten Interesse an einer uneingeschränkten Hundehaltung habe. Als Halter des Hundes sei der Antragsteller gemäß § 7 PolG polizeipflichtig. Eine Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug als notwendig erscheine. Zudem sei dem Antragsteller mit dem Fragebogen am 23.07.2024 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglicherweise langwierigen Verwaltungsverfahrens andere Personen und insbesondere Kinder zu Schaden kämen, sei nicht nur unbeachtlich. Das Abwarten bis zum Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens sei deshalb nicht möglich, das diesbezügliche Interesse des Antragstellers insoweit nachrangig. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 04.09.2024 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Hundebiss nicht vorhersehbar gewesen sei, da sich beide Hunde seit Jahren kennen würden. Bei dem Vorfall handle es sich um ein einmaliges und tiertypisches Verhalten, das ausnahmsweise vorkommen könne. Weil der Biss erst nach dem Öffnen der vorhandenen Einfriedung erfolgt sei, sei diese ausreichend. Insoweit gebe es für Anordnungen zu Einfriedungen auch keine Rechtsgrundlage. Die Anordnung eines Maulkorbzwanges sei nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 2014 nach einem einmaligen Beißvorfall nicht verhältnismäßig. Durch die Leinenpflicht sei gesichert, dass es zu keiner weiteren Gefährdung kommen könne. Für eine den Außenbereich betreffende Anordnung sei die Antragsgegnerin auch nicht zuständig. Mit Verfügung vom 03.12.2024 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 1.000,- Euro an. Zur Begründung wurde im Einzelnen auf mehrere Sichtungen zwischen dem 26.08.2024 und dem 27.10.2024 Bezug genommen, bei denen der Hund ausweislich von „Meldungen gegenüber der Ortschaftsverwaltung Nordstetten“ ohne Leine und Maulkorb, teilweise auch freilaufend, gesichtet worden sei. Hinsichtlich der Sichtungen am 26.08.2024 und am 27.08.2024 nahm die Antragsgegnerin jeweils auf ein Lichtbild Bezug. Das Zwangsgeld werde festgesetzt, weil der Nachweis über den Erwerb eines Maulkorbes bislang nicht eingereicht worden sei und regelmäßig Berichte über Sichtungen des Hundes des Antragstellers ohne Leine bei der Ortschaftsverwaltung eingingen. Nachdem die Auflagen bislang nicht erfüllt worden seien, lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes vor. Beim Zwangsgeld handle es sich um dasjenige Zwangsmittel, das den Antragsteller am wenigsten beeinträchtige. Mit Bescheid vom 10.12.2024 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausgangsverfügung zurück (Ziff. 1), legte dem Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens auf (Ziff. 2) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 190,- Euro fest (Ziff. 3). Zur Begründung wurde auf den Sachverhalt der Ausgangsverfügung verwiesen und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Widerspruch zulässig, aber unbegründet sei. Gemäß § 1 PolG habe die Polizei die Aufgabe, Störungen für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Nach umfassender Würdigung der Rechtslage sei Ermächtigungslage für die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen indes nicht §§ 1, 3 PolG, sondern die Regelung des § 2 Abs. 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH). Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthielten auf Grundlage des § 17 PolG die Ermächtigung zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen, die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5 und 6 PolG vorgingen. Der vorgenommene Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei zulässig, weil es damit nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsakts komme, der einer solchen entgegenstünde. Nach dem dargelegten Sachverhalt, wie er sich im Widerspruchsverfahren darstelle, sei der Hund des Antragstellers in umfassender Gesamtschau betrachtet ein gefährlicher Hund, sodass die besonderen Halterpflichten des § 4 PolVOgH zur Anwendung kommen müssten. Der verfahrensgegenständliche Hund erfülle die obergerichtlichen Anforderungen an einen gefährlichen, insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PolVOgH bissigen Hund. Der Annahme der Gefährlichkeit des Hundes stehe nicht entgegen, dass die Ausgangsbehörde diese in ihrer Verfügung nicht ausdrücklich festgestellt habe; dass ein bissiger Hund als gefährlich gelte, ergebe sich aus der Verordnung selbst, die behördliche Einstufung eines Hundes als gefährlich erfolge nur deklaratorisch. Die mit Verfügung vom 21.08.2024 angeordneten Hundehalterpflichten entsprächen den verordnungsrechtlich vorgegebenen Maßnahmen. Wegen der zwingenden Anordnung in § 4 PolVOgH sei der Ausgangsbehörde auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eingeräumt. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes sei vorliegend auch verhältnismäßig. Wenngleich es sich bei den Ermächtigungen aus § 4 PolVOgH um gebundene Entscheidungen ohne Einräumung von Ermessen auf der Rechtsfolgenseite handle, sei dennoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der vorliegend gewahrt sei. Im Übrigen werden die einzelnen verfügten Halterpflichten unter § 4 PolVOgH subsumiert. Am 11.12.2024 legte der Antragsteller gegen die Zwangsgeldverfügung vom 03.12.2024 Widerspruch ein, der bislang nicht weiter begründet wurde. Mit Schriftsatz vom 02.01.2025 hat der Antragsteller einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausgangsverfügung vom 21.08.2024 und die Zwangsgeldverfügung vom 03.12.2024 gestellt, mit der er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und wie folgt ergänzt: Sein Hund verlasse sein Grundstück nicht ohne Begleitung der Hundehalter. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sein Hund vor dem Vorfall offensichtlich regelmäßig an der Leine ausgeführt worden sei und sich hierbei in keiner Weise auffällig verhalten habe. Der Maulkorbzwang sei unverhältnismäßig; der Beißvorfall sei geschehen, ohne dass die Hündin an der Leine gewesen sei und wäre mit einer Leine nicht vorgefallen. Die für die Begründung der Zwangsgeldfestsetzung herangezogenen „Sichtungen“ seien nicht hinreichend dokumentiert, denn sie beruhten lediglich auf internen E-Mails. Das festgesetzte Zwangsgeld sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 hinsichtlich der Ziff. 1 und Ziff. 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziff. 3 anzuordnen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. In der Sache wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen den Vortrag aus dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage im Widerspruchsverfahren führe nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsakts. Unter Berücksichtigung des von dem Hund gewonnenen Gesamteindrucks gehe von dem verfahrensgegenständlichen Hund eine Gefahr für Menschen und Tiere aus. Mit der Verfügung vom 03.12.2024 sei das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt worden, weil der Antragsteller sich nicht an die verfügte Leinenpflicht sowie an die Maulkorbpflicht halte; eine Anordnung des Sofortvollzuges sei insoweit indes nicht erfolgt. Das Gericht hat die Akten der Antragsgegnerin (= BA) und die Widerspruchsakte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten Bezug genommen. II. Der überwiegend zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ausgangsverfügung vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 mit Ausnahme der verfügten Ziff. 3 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der dort verfügten Ziff. 3 sowie der Vollstreckungsverfügung vom 03.12.2024 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 LVwVG statthaft. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziff. 3 der Ausgangsverfügung verfügte Androhung eines Zwangsgeldes richtet, ist der Antrag indes unzulässig, weil sich diese Verfügung erledigt hat und es dem Antragsteller deshalb am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.01.2025 war das mit der Ausgangsverfügung angedrohte Zwangsgeld mit der Vollstreckungsverfügung vom 03.12.2024 bereits festgesetzt; die Wirkung der Androhung des Zwangsgeldes wurde durch die Festsetzung desselben also prozessual überholt (vgl. zu diesem Kriterium nur Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 43 VwVfG Rn. 70 m.w.N., auch zur Rspr. des BVerwG); insoweit ist zwar in der Hauptsache, nicht aber im einstweiligen Rechtsschutz ein Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (vgl. dazu nur Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 124 m.w.N. zur Rspr.). 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, soweit der Sofortvollzug nicht ordnungsgemäß angeordnet wurde oder soweit im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt bzw. im Falle der erstmaligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zwar wurde hier der Sofortvollzug ordnungsgemäß angeordnet (dazu a.); indes dürfte das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug beider Verfügungen überwiegen (dazu b.). Im Einzelnen: a. Der Sofortvollzug wurde rechtmäßig, insbesondere nicht lediglich formelhaft angeordnet, § 80 Abs. 3 VwGO. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bedarf einer gesonderten schriftlichen, nicht lediglich „formelhaften“ Begründung, die darauf abstellt, warum im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 VwGO Rn. 84 m.w.N.). Erforderlich ist eine sich auf den konkreten Einzelfall beziehende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist (Schenke, a.a.O., Rn. 85). Wenn allerdings das Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Vollzugsinteresse übereinstimmt und es sich um eine häufig wiederkehrende Sachverhaltsgestaltung handelt, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Behörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.09.2022 – 11 CS 22.1504 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Aus der Begründung der Anordnung muss nur hervorgehen, dass sich die Behörde ihres rechtlichen Ausnahmecharakters und damit der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist, wobei dieses im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 – 10 S 625/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Dieser Anforderung wird der angegriffene Verwaltungsakt gerecht. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass eine Gefährdung von anderen Personen und Kindern durch den Hund des Antragstellers bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht hingenommen werden könne, zeigt sie die typische Interessenlage auf und macht sich des Ausnahmecharakters auch im Einzelfall bewusst. Denn insoweit lässt die Antragsgegnerin erkennen, dass sie auf den Beißvorfall rekurriert und diesen als Einzelfall würdigt. b. Allerdings dürfte das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, weil sich die Ausgangsverfügung vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024, soweit sich der Ausgangsverwaltungsakt nicht erledigt hat, und die Vollstreckungsverfügung vom 03.12.2024 als voraussichtlich rechtswidrig darstellen. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht anhand einer summarischen Prüfung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Vollzugsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse am Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Im Falle offener Erfolgsaussichten ist im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Wege eines engen Regel-Ausnahmen-Verhältnisses auch der grundsätzliche Vorrang der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beachtlich, sodass diese im Zweifel anzuordnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1995 – 1 S 967/95 –, NVwZ-RR 1996, 285, 285 f.). In den anderen Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der gesetzlichen Systematik im Zweifel die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2015 – 10 S 1689/15 –, NJW 2016, 1259 Rn. 7). Da sich die Ausgangsverfügung vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 als voraussichtlich rechtswidrig darstellt, besteht voraussichtlich auch kein öffentliches Interesse an ihrem Vollzug. Dies dürfte sich aus einer unzulässigen Wesensveränderung im Widerspruchsverfahren ergeben (aa.). Auch die hierauf gestützte Vollstreckungsverfügung vom 03.12.2024 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, da sich diese auf die durch die Wesensänderung konkludent zurückgenommene Ausgangsverfügung bezieht (bb.), sodass auch insoweit kein öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Im Einzelnen: aa. Die Ausgangsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides dürfte sich als rechtswidrig erweisen. Denn die Widerspruchsbehörde hat die Ermächtigungsgrundlage im Laufe des Widerspruchsverfahrens ausgetauscht (vgl. zu den Voraussetzungen eines zulässigen Austauschs der Rechtsgrundlage nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2016 – 1 S 275/16 –, juris Rn. 6 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG) und dürfte damit in voraussichtlich unzulässiger Weise das Wesen des Verwaltungsaktes verändert haben. Die Antragsgegnerin hat als Ausgangsbehörde die verfahrensgegenständliche Verfügung auf die polizeiliche Generalklausel gestützt (§§ 1, 3 PolG). Nach der polizeilichen Generalklausel hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen (vgl. Trurnit, in: Möstl/Trurnit (Hrsg.), BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 33. Ed. 15.11.2024, § 3 PolG Rn. 19 m.w.N.). Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde hat die verfahrensgegenständliche Verfügung indes auf §§ 2, 4 PolVOgH gestützt. Nach dieser Vorschrift können die Gefährlichkeit eines Hundes, der sich insbesondere als bissig erwiesen hat (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH) festgestellt sowie die sich hieraus ergebenden besonderen Halterpflichten gemäß § 4 PolVOgH im Einzelfall angeordnet werden. Die Widerspruchsbehörde begründet den Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit dem grundsätzlichen Vorrang der PolVOgH im Falle von Anordnungen gegenüber Hunden. Insoweit ist indes beachtlich, dass die PolVOgH den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nicht grundsätzlich sperrt (dazu i.), sodass der Austausch nicht zwingend sein dürfte. Ferner dürfte der Austausch der Ermächtigungsgrundlage hier zu einer Wesensveränderung führen (dazu ii.). Hierin dürfte eine unzulässige Änderung der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren liegen, die zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes insgesamt führen dürfte (iii.). Schließlich bestehen auch Bedenken, ob die getroffenen Verfügungen überhaupt vollumfänglich unter die ausgetauschte Ermächtigungsgrundlage subsumiert werden können (iv.). i. Anders als die Widerspruchsbehörde meint, stellt die PolVOgH weder in Bezug auf Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne ihrer §§ 1, 2 noch in Bezug auf sonstige Hunde eine abschließende Spezialregelung dar, die den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel nach § 1 Abs. 1, § 3 PolG BW generell sperrte (vgl. nur VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2022 – 3 K 3722/21 –, juris Rn. 30 m.w.N., amtl. Ls., unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm). Deshalb dürfte es, anders als die Widerspruchsbehörde meint, der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich verwehrt sein, Anordnungen betreffend den Hund des Antragstellers auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) zu stützen. ii. Durch die Änderungen durch den Widerspruchsbescheid dürfte sich allerdings das Wesen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes verändert haben. Eine Wesensänderung liegt immer dann vor, wenn bei prozessualer Betrachtung der Streitgegenstand geändert wird, sodass materiell in die Identität des Verwaltungsaktes eingegriffen wird (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 38), auch wenn dieser formal mit dem alten Verwaltungsakt noch identisch ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 84), also insbesondere dann, wenn sich der Regelungsausspruch des Verwaltungsaktes ändert (vgl. Wolff, a.a.O. Rn. 86 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.04.1983 – 2 C 89/81 –, DVBl 1983, 1105, 1107 = BeckRS 1983, 2883 Rn. 18). Eine solche Änderung der Identität liegt hier voraussichtlich vor, da die Widerspruchsbehörde einen zu einer Handlung verpflichtenden Verwaltungsakt zu einem zumindest (auch) feststellenden Verwaltungsakt und damit den Regelungsausspruch geändert hat. Denn die Feststellung, dass ein Hund gefährlich im Sinne der PolVOgH ist, dürfte sich gegenüber der Anordnung bestimmter Handlungen als Aliud darstellen. Im Einzelnen: Dahinstehen kann, ob bereits der nicht zwingende Austausch von einer Ermessen einräumenden Ermächtigungsgrundlage hin zu einer gebundenen Entscheidung eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes bedeutet. Zwar liegt, worauf im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen wird, nicht in jedem Austausch der Ermächtigungsgrundlage automatisch eine Wesensänderung. Insbesondere bei gebundenen Entscheidungen ist anerkannt, dass die Rechtsgrundlage ausgetauscht werden kann, wenn diese demselben Zweck dient und auf den gleichen Sachverhalt zielt (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 85). Vorliegend dürfte es jedoch schon an einer in jeder Hinsicht gebundenen Entscheidung fehlen, da es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die verfahrensgegenständliche Anordnung, wie bereits weiter oben unter II.b.aa.i. dargestellt und von der Ausgangsbehörde verfügt, auch auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel, und damit einer Ermessensentscheidung, getroffen werden könnte. Insoweit ließe sich anführen, dass es im Hinblick auf die Rechtsgüter des Pflichtigen von Vorteil sein kann, die angeordneten Maßnahmen auf eine Ermessensentscheidung zu stützen, bei der den Interessen des Pflichtigen in größerem Umfang Rechnung getragen werden kann, als dies bei einer gebundenen Entscheidung der Fall ist. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. In dem Widerspruchsbescheid ist die Feststellung enthalten, dass der Hund des Antragstellers gefährlich im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist, was sich gegenüber dem Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin als „Aliud“ darstellen dürfte. Insoweit dürfte die Widerspruchsbehörde – ohne dies allerdings im Tenor des Widerspruchsbescheids auszuweisen – in der Sache den Regelungsausspruch des Verwaltungsaktes geändert haben und damit eine Wesensänderung herbeigeführt haben. Zwar bedarf es, worauf die Widerspruchsbehörde zutreffend hinweist, für das Bestehen der sich aus § 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten nicht zwingend der Feststellung, dass ein gefährlicher Hund i.S.d. § 2 PolVOgH vorliegt; insoweit folgen die besonderen Halterpflichten unmittelbar aus der Polizeiverordnung als materiellem Gesetz. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – einen Vollstreckungstitel schaffen möchte. Denn insoweit dürften die sich unmittelbar aus der Verordnung als materiellem Gesetz ergebenden Halterpflichten für sich genommen eine Grundlage für die Vollstreckung nicht bieten: Sich unmittelbar aus materiellem Gesetz ergebende Ge- und Verbote müssen für Zwecke der Vollstreckung durch einen Verwaltungsakt konkretisiert werden (vgl. Pracht, VBlBW 2024, 48, 49 zu § 12 Abs. 1 Satz 1 StVO). Eine solche Konkretisierung dürfte hier indes im Widerspruchsverfahren erfolgt sein, denn die Behörde hat offenbar – wohl um einen Vollstreckungstitel für die sich aus § 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten zu schaffen – die in § 2 PolVOgH normierte Feststellung getroffen. Denn insoweit wird im Widerspruchsbescheid festgestellt, dass „die Hündin ‚Jane‘ des Widerspruchsführers in umfassender Gesamtschau betrachtet ein gefährlicher Hund [ist]“ (Widerspruchsbescheid S. 5 f. = GA 21) und wörtlich auf „§§ 2 Satz 1, 4 Abs. 1 - 4 PolVOgH“ Bezug genommen (ebd.). Insoweit kommt die Einstufung des Hundes als gefährlich hinreichend deutlich zum Ausdruck und ist Teil des Erklärungswertes des Verwaltungsakts. Dass sich dies nicht ausdrücklich im Tenor des Widerspruchsbescheides niedergeschlagen hat, dürfte demgegenüber unschädlich sein. Schließlich ist der Tenor eines Verwaltungsakts auslegungsfähig (vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), BeckOK VwVfG, 66. Ed. 01.04.2023, § 35 VwVfG Rn. 46 m.w.N.). Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizontes (vgl. von Alemann/Scheffczyk a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 – 9 C 7.11 –, NJW 2012, 1413, 1416, Rn. 18), bei dessen Ermittlung alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen sind, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2011 – 3 B 87.10 –, juris Rn. 3). Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit (vgl. BVerwG ebd.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 19.08.2024 – 10 S 232/24 –, juris Rn. 40). Nach diesen Maßstäben dürfte sich aus der Begründung der Widerspruchsentscheidung ergeben, dass die Widerspruchsbehörde – anders als die Ausgangsbehörde – die von der Ausgangsbehörde verfügten Verhaltenspflichten nun auf § 4 PolVOgH stützten will, hierzu den verfahrensgegenständlichen Hund (auch) als gefährlich im Sinne des § 2 PolVOgH einstuft und die sich aus dieser Einstufung ergebenden Halterpflichten an die Stelle der von der Antragsgegnerin verfügten Halterpflichten auf Grundlage der §§ 1, 3 PolG zu setzen beabsichtigt. Dass diese in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Regelung in Form des feststellenden Verwaltungsaktes schließlich nicht ausdrücklich tenoriert wurde, hilft nicht darüber hinweg, dass eine solche von der Widerspruchsbehörde beabsichtigt war. Mit dem hiermit der Sache nach getroffenen Ausspruch, dass der Hund der Antragstellerin gefährlich im Sinne des § 2 PolVOgH ist, dürfte gegenüber der von der Ausgangsbehörde ausgesprochenen Verpflichtung zu einer Handlung ein zumindest in Teilen abweichender Regelungsausspruch, ein „Aliud“, liegen. Denn bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne des § 2 PolVOgH handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Lepej, VBlBW 2024, 441, 445 m.w.N.; vgl. ferner Gassner, VBlBW 2011, 376, 379). Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird das Ergebnis eines Subsumtionsvorganges verbindlich festgeschrieben, und hierdurch eine abstrakte Regelung verbindlich konkretisiert und individualisiert, im vorliegenden Falle die Einstufung eines Hundes als gefährlich. Die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Änderung der Begründung führt damit nicht (nur) zu einer Anordnung von bestimmten Pflichten auf einer anderen Rechtsgrundlage, sondern stellt im Regelungsausspruch auch das Bestehen der Eigenschaft als gefährlicher Hund verbindlich fest, wohingegen der Ausgangsverwaltungsakt durch die Antragsgegnerin den Antragsteller allein zu einer Handlung verpflichtet. Dies gilt vorliegend umso mehr, weil sich, worauf der Widerspruchsbescheid im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, aus der Feststellung kraft Gesetzes Halterpflichten aus § 4 PolVOgH ergeben – die zum Teil von den durch die Antragsgegnerin angeordneten Halterpflichten abweichen (vgl. dazu ausführlich sogleich unter II.2.b.aa.iv.). iii. Diese Wesensänderung dürfte schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen. Denn insoweit dürfte es der Widerspruchsbehörde an der erforderlichen Zuständigkeit fehlen (vgl. zum fehlenden Zuständigkeitswechsel als Voraussetzung eines zulässigen Austauschs der Rechtsgrundlage nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2016 – 1 S 275/16 –, juris Rn. 6 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). In der Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt der Erlass eines neuen Verwaltungsaktes mit gleichzeitiger konkludenter Rücknahme des vorausgegangenen Verwaltungsaktes (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 87 m.w.N. zur entsprechenden Situation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Für die Feststellung des Hundes als gefährlich und der auf dieser Grundlage angeordneten Halterpflichten dürfte die Widerspruchsbehörde indes nicht zuständig sein. Denn diese obliegt, worauf der Widerspruchsbescheid zutreffend hinweist, gemäß § 111 Abs. 2 PolG der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde. Anders als in Konstellationen der „reformatio in peius“, bei der ein Verwaltungsakt auf Grundlage derselben Rechtsvorschrift „verbösert“ wird und bei der das Aufsichtsrecht genügt (vgl. dazu Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 68 VwGO Rn. 51 m.w.N. zur Rspr.), bedarf die Widerspruchsbehörde zur Änderung des Wesens des Verwaltungsaktes eines Selbsteintrittsrechts nach materiellem (Verfahrens-) Recht, das sich nicht aus dem allgemeinen Weisungsrecht ergibt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 73 VwGO Rn. 7 letzter Abs. unter Verweis auf § 68 VwGO Rn. 10b). Ein solches besteht in Baden-Württemberg, anders als etwa in Bayern (vgl. dort § 3b Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz), nicht. Demnach dürfte dem Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde die Zuständigkeit für den Neuerlass fehlen. Hätte die Widerspruchsbehörde stattdessen einen Bedenkenerlass verfügt, wäre es der zuständigen Ausgangsbehörde möglich gewesen, als zuständige Behörde selbst auf der Grundlage dieses Bedenkenerlasses die verfahrensgegenständliche Verfügung zu ändern. iv. Zudem bestehen auch Bedenken, ob die von der Ausgangsbehörde getroffenen Anordnungen sich – teilweise – überhaupt unter die von der Widerspruchsbehörde herangezogenen Ermächtigungsgrundlage subsumieren lassen. Insoweit dürfte dies nicht für alle der verfügten Handlungspflichten gelten. Zwar ergeben sich sowohl die Pflicht, den Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist (Ziff. 1 Abs. 1 der Ausgangsverfügung), als auch die Überlassung an geeignete Personen (Ziff. 1 Abs. 2), die Leinenpflicht (Ziff. 1 Abs. 3) sowie die Pflicht zum Tragen eines Maulkorbes (Ziff. 2) als besondere Halterpflichten aus § 4 Abs. 1 - 4 PolVOgH. Jedenfalls die von der Antragsgegnerin angeordnete Pflicht zur Einfriedung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (Ziff. 1 Abs. 1 am Ende) dürfte von dieser Ermächtigungsgrundlage – ungeachtet ihrer Verhältnismäßigkeit – indes nicht umfasst sein, sondern vielmehr unter §§ 1, 3 PolG – eine Ermessensentscheidung – zu subsumieren sein, was indes mit dem Widerspruchsbescheid aufgegeben wurde. Insoweit ist beachtlich, dass die PolVOgH dem Pflichtigen nur vorschreibt, den Hund so halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können. Das Bestehen dieser Pflicht kann mit der Einstufung des Hundes als gefährlich auf Basis des § 4 Abs. 1 PolVOgH im Einzelfall angeordnet werden. Hinsichtlich der Frage, auf welche Weise der Pflichtige dem Gebot nachkommen muss, enthält die PolVOgH keine über die vorstehend benannten Halterpflichten hinausgehenden Vorgaben. Auch vor dem Hintergrund, dass die Pflicht aus § 4 Abs. 1 PolVOgH im Falle der Einstufung des Hundes als gefährlich im Wege einer gebundenen Entscheidung festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2010 – 1 S 2322/10 –, VBlBW 2011, 185, 186) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, auf welche Art und Weise der Pflichtige diesem Gebot nachkommt, in das Ermessen der Behörde gestellt sein sollte. v. Dass der ursprüngliche Verwaltungsakt auch dann aufzuheben ist, wenn der Widerspruchsbescheid inhaltliche Rechtsfehler aufweist, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren, dass also grundsätzlich die Ausgangsbehörde auch Fehler der Widerspruchsbehörde zu tragen hat, ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.1989 – 6 S 2694/88 –, NVwZ 1990, 1085 m.w.N.). vi. Deshalb dürften aufgrund der unzulässigen Wesensänderung der voraussichtlich im Übrigen formell rechtmäßigen Anordnung hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Anordnung nach §§ 1, 3 PolG vorliegen, denn eine solche ist nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als auch die Frage, ob der Hund des Antragstellers tatsächlich bissig und damit gefährlich im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ist, weil der Widerspruchsbehörde die Zuständigkeit für diese erstmalige Feststellung fehlte, dahinstehen, wobei vieles dafür spricht, dass letzteres der Fall ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, welcher der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen. Bereits ein Beißvorfall genügt, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 S 2402/14 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf Beschluss vom 03.03.1993 – 1 S 986/92 – NVwZ-RR 1993, 411; Beschluss vom 29.04.2013 – 1 S 383/13 –). Gleiches gilt, wenn ein Hund – ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein – einen anderen Hund oder ein Haustier gebissen und dabei verletzt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 S 2402/14 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf Beschluss vom 04.12.2012 – 1 S 1961/12 –; Beschluss vom 02.05.2013 – 1 S 329/13 –; Beschluss vom 16.01.2014 – 1 S 2272/13 –). Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich hingegen grundsätzlich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris Rn. 12 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 S 2402/14 – und Beschluss vom 02.02.2015 – 1 S 2237/14 –). Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte der Hund des Antragstellers als bissig und damit gefährlich im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH einzustufen sein, nachdem dieser den Hund „Emmy“ der Geschädigten MXXX nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten ohne Angriff oder sonstige Provokation gebissen hat. Dass der Biss hier möglicherweise, wofür nach der Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. FXXX (vgl. BA 231) Einiges spricht, aufgrund des (rassetypischen) Revier- bzw. Schutzverhaltens des Hundes zur „Verteidigung“ der auf dem Grundstück des Antragsgegners befindlichen Enten erfolgt sein könnte, dürfte demgegenüber irrelevant sein; denn hierdurch kann der Biss eines Hundes in der Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Auch ethologisch bedingtes Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes ist unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein rechtfertigender Grund für den Hund, um zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen kommen kann. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein „Fehlverhalten“ einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt (vgl. zu alldem nur VG Freiburg, Urteil vom 01.06.2007 – 2 K 1972/06 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben dürfte es nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, ob der Hund des Antragstellers insoweit (irrig) davon ausging, dass der Hund der geschädigten Frau XXX eine Gefahr für die auf dem Grundstück befindlichen Enten darstellte. Zudem dürften die auf Grundlage der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH angeordneten Halterpflichten, soweit sie auf § 4 PolVOgH gestützt werden können (vgl. dazu oben unter II.2.b.aa.iv), sich auch nicht als unverhältnismäßig und damit als materiell-rechtmäßig darstellen. Zwar gebietet es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2010 – 1 S 2322/10 –, VBlBW 2011, 185, 186, zu einer indes anders gelagerten Fallgestaltung, bei der vom Hund ausgehenden Gefahr durch „Zwicken“ mit einer Leine hinreichend begegnet werden konnte). Insoweit behauptet der Antragsteller zwar, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall nicht ereignet hätte, wenn der Hund an der Leine geführt worden wäre. Insoweit ist durch die bloße Behauptung des Antragstellers jedoch noch nicht hinreichend dargelegt, dass sich durch das Tragen einer Leine Gefährdungen durch seinen Hund voraussichtlich sicher verhindern ließen, vielmehr wären hierfür weitergehende Anhaltspunkte erforderlich (vgl. auch hierzu exemplarisch nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2010 – 1 S 2322/10 –, VBlBW 2011, 185, 186 zu einer Fallgestaltung, in dem das Vorliegen dieser Voraussetzung durch ein Gutachten belegt wurde). bb. Die Vollstreckungsverfügung vom 03.12.2024 stützt sich auf den Ausgangsbescheid vom 21.08.2024, der angesichts der Wesensänderung und der hierin liegenden, konkludenten Rücknahme seit dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 10.12.2024 indes als zurückgenommen gelten dürfte (vgl. nochmals Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 87 m.w.N.). Insoweit dürfte es deshalb seit der mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 10.12.2024 verbundenen Rücknahme an einer tauglichen vollstreckbaren Grundverfügung, § 2 LVwVG, und damit an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung fehlen, sodass sich die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,- Euro und die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- Euro als voraussichtlich rechtswidrig darstellen dürften. Zudem dürften in der Änderung des Regelungsausspruches durch die Widerspruchsbehörde am 10.12.2024 auch, wie bereits dargestellt, andere Verhaltenspflichten enthalten sein, für die es insgesamt einer erneuten Zwangsgeldandrohung bedürft hätte. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat in Anbetracht des geringfügigen Unterliegens davon abgesehen, dem Antragsteller Kosten aufzuerlegen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Eilantrag nur hinsichtlich eines gänzlich untergeordneten Teiles, nämlich einer Zwangsgeldandrohung, erfolglos blieb (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 25.10.2017 – 21 CS 17.1081 –, BeckRS 2017, 132577 Rn. 21). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 35.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 ist für Anordnungen gegen Tierhalter wie die vorliegende der Auffangwert maßgeblich und für das Eilverfahren zu halbieren. In Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges bewertet die Kammer den Wert der Vollstreckungsverfügung als selbstständiges Vollstreckungsverfahren mit der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, also hier 500,- Euro, und der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also hier weiteren 500,- Euro, die beide gemäß Ziff. 1.5, Satz 1 des Streitwertkataloges im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren sind.