Urteil
14 K 6652/24
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0128.14K6652.24.00
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Leitsätze
Zur Frage des Adressaten (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, juris Rn. 11 und 15) und der Unrichtigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.) einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs 2 S 1 VwGO bei der Zustellung von stattgebenden Einspruchsbescheiden gemäß § 31 Abs 3 KomWG (juris: KomWG BW) gegen eine Bürgermeisterwahl an den gewählten Bewerber unter Beifügung eines Begleitschreibens (hier verneint). (Rn.66)
(Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben – der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Adressaten (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, juris Rn. 11 und 15) und der Unrichtigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.) einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs 2 S 1 VwGO bei der Zustellung von stattgebenden Einspruchsbescheiden gemäß § 31 Abs 3 KomWG (juris: KomWG BW) gegen eine Bürgermeisterwahl an den gewählten Bewerber unter Beifügung eines Begleitschreibens (hier verneint). (Rn.66) (Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben – der Kläger. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 31 Abs. 3 KomWG hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig (dazu A.), jedenfalls aber unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist unzulässig. Für die ersichtlich außerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegte Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu I.) gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO (dazu II.). I. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage in Fällen, in denen – wie hier wegen § 31 Abs. 3 KomWG – ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist wahrt die vorliegende Klage, die am 6. November 2024 bei dem Gericht eingegangen und die gegen die dem Kläger am 12. Juni 2024 per Empfangsbekenntnis übermittelten und damit bekanntgegebenen Einspruchsbescheide vom 11. Juni 2024 gerichtet ist, ganz offenkundig – und auch nach Einschätzung sämtlicher Beteiligter – nicht. II. Soweit der Kläger meint, die Erhebung der Klage sei innerhalb eines Jahres zulässig, weil die – im Falle aller drei Einspruchsbescheide gleich lautende – Rechtsbehelfsbelehrung ihm gegenüber jeweils unterblieben bzw. fehlerhaft erteilt worden sei, folgt die Kammer dem nicht. 1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. a. Unterblieben i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie in einer gegenüber einem Adressaten – in der Regel dem Beteiligten – bekanntzugebenden Entscheidung vollständig fehlt (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 58 VwGO, Rn. 56). Steht – wie hier – ein Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung in Rede, kann eine Rechtsbehelfsbelehrung dann (partiell) unterblieben sein, wenn der Dritte die Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich beziehen musste (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 6 B 14.08 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, juris Rn. 11 und 15). Ergibt sich ein etwaiger Drittbezug nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus der betreffenden Rechtsbehelfsbelehrung selbst, kann und muss die erlassende Behörde erforderlichenfalls etwaige Unklarheiten durch zweckentsprechende Abfassung eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens beseitigen (vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 6 B 14.08 –, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, Rn. 15; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 58 VwGO, Rn. 51). b. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie inhaltlich den Anforderungen aus § 58 Abs. 1 VwGO nicht entspricht, also in dieser Hinsicht fehlerhaft oder unvollständig ist. Von einem irreführenden, die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft machenden Zusatz ist (nur) auszugehen, wenn dieser objektiv geeignet ist, bei dem Adressaten einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 58, Rn. 18 m.w.N.). Eine dahingehende Eignung ist etwa dem Zusatz, einer Klage sollten so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten könnten, abgesprochen worden (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1989 – 5 B 16.89 –, juris Rn. 3). 2. Hieran gemessen greift weder das klägerische Vorbringen, es fehle an einer ihm gegenüber erteilten Belehrung gänzlich (dazu a.) noch das Argument, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unrichtig erteilt worden (dazu b.), Platz. a. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO komme zur Anwendung, weil die den Einspruchsbescheiden vom 11. Juni 2024 angefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht an ihn – den Kläger –, sondern lediglich an den jeweiligen Einsprechenden gerichtet seien und es insoweit an einer ihm gegenüber erteilten Belehrung völlig fehle, überzeugt dies nicht. Zutreffend weist der Beklagte insoweit bereits darauf hin, dass in Anbetracht des Umstands, dass der Inhalt der Einspruchsbescheide – die Ungültigerklärung beider Wahlgänge – den Kläger ganz ersichtlich und unmittelbar belastete, schon vieles dafür spricht, dass der Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung (auch und für sich genommen) nach dem maßgeblichen objektiven Horizont eines verständigen Empfängers auf sich selbst beziehen musste, mag sie auch von der herkömmlichen abstrakten (passivischen) Formulierung („kann“, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 6 B 14.08 –, juris Rn. 10), die gleichwohl im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist, abweichen („können Sie“). Jedenfalls aber wurde der Kläger durch den Beklagten in dem Begleitschreiben vom 11. Juni 2024 ausdrücklich auf § 30 Abs. 2 KomWG – betreffend den Wahlprüfungsbescheid – sowie – hier von Bedeutung – auf § 31 Abs. 3 KomWG, wonach der durch die Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Wahl der betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungsklage erheben kann, hingewiesen; damit wären etwaige, vom Kläger angenommene Unklarheiten, die sich aus der beanstandeten Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung („können Sie“) ergeben hätten können, beseitigt worden. b. Entgegen der Einschätzung des Klägers wurde die Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht unrichtig erteilt. Der Kammer erscheint schon fraglich, ob etwaige inhaltlich unzutreffende, aber als Soll-Vorgaben formulierte Zusätze in Rechtsbehelfsbelehrungen, wie sie der Kläger hier beanstandet, überhaupt die Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung begründen können. In jedem Falle ist allerdings nicht erkennbar, inwiefern bei dem Kläger durch die beanstandete Formulierung, einer etwaigen Klage „[sollten] die angefochtenen Einspruchsbescheide in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden“, ein Irrtum über die formellen oder materiellen Anforderungen der zu erhebenden Klage hätte entstehen sollen, geschweige denn ein solcher, der ihn davon abgehalten hätte, die Klage überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Hierzu trägt auch der Kläger nichts Substantielles vor. Im Übrigen ließe sich der Hinweis unter Umständen auch so verstehen, dass damit die – von dem Kläger, der eine Klage gegen sämtliche Einspruchsbescheide erhoben und diese im Einklang mit der Belehrung alle beigefügt hat, genutzte – Möglichkeit, eine Klage gegen sämtliche Einspruchsbescheide zu erheben, erwähnt werden sollte. B. Die Klage ist jedenfalls auch nicht begründet. Die angegriffenen Einspruchsbescheide vom 11. Juni 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Zutreffend weist der Beklagte in dem auf den Einspruch des Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid darauf hin, dass nicht bereits der Umstand, dass gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden und werden und sich der Kläger einem laufenden Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht, der Wählbarkeit des Klägers – die ihm deshalb auch zu Recht von der Stadt XXX im Januar 2024 gemäß § 10 Abs. 3 KomWG bescheinigt worden sein dürfte – entgegensteht und sich insoweit kein unbedingter Wahlfehler ergibt. 1. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG ist die Wahl eines Bürgermeisters für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Dabei gilt nach § 46 Abs. 1, 1. Hs. GemO zunächst, dass nur Personen zum Bürgermeister wählbar sind, die Deutsche nach Art. 116 GG oder Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sind. Ferner müssen Bewerber am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten (§ 46 Abs. 1, 2. Hs. GemO). Neben Personen, die – wegen des Ausschlusses vom Wahlrecht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung – von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 2, § 14 GemO) oder geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB sind, sind insbesondere Bewerber nicht wählbar, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt, denen das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GemO) oder die wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO). 2. Die genannten – strengen – Hürden sind im Falle des Klägers in keiner Hinsicht erreicht. Allein der Umstand, dass gegen den Kläger straf- und disziplinarrechtliche Verfahren laufen, wirkt sich auf seine Wählbarkeit schon wegen des offenen Ausgangs der betreffenden Verfahren und der für den Kläger geltenden Unschuldsvermutung nicht aus, zumal es wohl möglich, aber noch nicht abschließend geklärt ist, ob dem Kläger überhaupt wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe Sanktionen drohen, die auf seine Wählbarkeit von Einfluss sein könnten. II. Dem Beklagten ist aber auch beizupflichten, soweit er in den angegriffenen Bescheiden vom 11. Juni 2024 jeweils – in inhaltlichem Gleichlauf mit den umfassenden Ausführungen des Wahlprüfungsbescheides vom selben Tage – vom Vorliegen eines ergebnisrelevanten Wahlfehlers wegen einer vom Kläger bewirkten gegen ein Gesetz verstoßenden Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG ausgegangen ist, aufgrund dessen die Wahl für ungültig zu erklären sei (jeweils: Ziff. 1 [Hauptwahl vom 14. April 2024] und Ziff. 2 [Stichwahl vom 28. April 2024] der Bescheide). Hierzu verweist die Kammer auf ihre umfassenden Ausführungen in der in dem Parallelverfahren, das den Wahlprüfungsbescheid vom 11. Juni 2024 zum Gegenstand hat, ergangenen Entscheidung (Urteil vom 28. Januar 2025 – 14 K 2733/24 –, dort S. 36 ff.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladenen sämtlich keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben; eine Kostentragungspflicht des Klägers erscheint vor diesem Hintergrund unbillig. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben; insbesondere kommt der Rechtssache nicht hinsichtlich aller selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zu diesem Erfordernis Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO, Rn. 25, 35 m.w.N. zur Rechtsprechung). B E S C H L U S S vom 25. Februar 2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Anlehnung an Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013 auf 15.000,- EUR festgesetzt, da es sich um drei die Wahl anfechtende Bürger handelt und die Kammer je Wahlanfechtung den Auffangstreitwert von 5.000,- EUR zugrunde legt. Der Kläger wendet sich gegen drei Einspruchsbescheide des Landratsamts Freudenstadt vom 11. Juni 2024, mit denen – jeweils – die Wahl des Klägers zum Bürgermeister der Stadt Alpirsbach für ungültig erklärt worden ist. Eine weitere Klage betrifft den am 11. Juni 2024 ergangenen Wahlprüfungsbescheid, der ebenfalls die Ungültigerklärung der Wahl des Klägers zum Bürgermeister der Stadt Alpirsbach zum Gegenstand hat (Az.: 14 K 2733/24). Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des Beklagten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (Anlage K 2, Bl. 69 ff. d. Gerichtsakte) leitete die Landespolizeipräsidentin ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, das zugleich unmittelbar bis zum Abschluss eines laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – ausgesetzt wurde. Die Verfügung beruhte – zusammengefasst – auf folgenden tatsächlichen Feststellungen: Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit war der Kläger vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2020 im Referat 34 des Landespolizeipräsidiums im Innenministerium beschäftigt und unter anderem – gemeinsam mit einem der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg angehörenden Kollegen – für die Beschaffung von Trocknungsschränken im Jahr 2019 betraut. Da aufgrund des Nettovolumens des Beschaffungsvorgangs von etwa 140.000,- EUR die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich war, führten der Kläger und der Kollege eine Marktsichtung durch, wobei sie sich – so der Vorwurf in der Disziplinarverfügung – allerdings lediglich mit zwei Unternehmen befassten. Auf Grundlage dieser – als unzureichend bewerteten – Marktsichtung teilten der Kläger und der Kollege der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit, dass auf dem Markt lediglich ein einziges Produkt verfügbar sei, das den Anforderungen entspreche; es wurde um Prüfung und Durchführung einer „Direktvergabe“ gebeten. Spätestens am 1. Oktober 2020 gründeten der Kläger und der Kollege zudem – ohne Nebentätigkeitsgenehmigung – eine mit ihren Nachnamen bezeichnete „Behörden-Ausstattung GbR“, die von einem vormaligen Ansprechpartner zum Vertriebspartner des Herstellers des für geeignet befundenen Produkts bestellt wurde. Im vierten Quartal 2020 kam es zu weiteren Beschaffungsvorgängen von Trocknungsschränken in dem Innenministerium, in der auch die unter anderem von dem Kläger gegründete Gesellschaft eingeschaltet wurde, um – so der Vorwurf in der Verfügung – dem Kläger und dem Kollegen finanzielle Vorteile zu verschaffen. In der Folge übermittelte der Kläger auch ein Angebot, zu einer Auftragsvergabe kam es aber nicht. Das Verfahren sei nach § 8 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) einzuleiten, weil der Verdacht eines Dienstvergehens i.S.v. § 47 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gegeben sei; es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Vorgangs stehe der Kläger aufgrund des festgestellten Sachverhalts in dem konkreten Verdacht, sich durch sein Amt unrechtmäßig einen vermögenswerten Vorteil verschafft und damit gegen seine in § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG wurzelnde Pflicht zur Uneigennützigkeit und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen zu haben. Die Pflicht zur Uneigennützigkeit sei eine Kernpflicht eines Beamten, weshalb nach vorläufiger Würdigung von einem schweren oder zumindest mittelschweren Dienstvergehen auszugehen sei. Hinzu trete, dass der Kläger als Geschäftsführer der von ihm mitgegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2020 im geschäftlichen Verkehr aktiv gewesen sei, ohne für diese Nebentätigkeit eine Genehmigung innegehabt zu haben. In dem hierzu gestellten Antrag habe der Kläger fälschlicherweise eine Aufnahme erst ab dem Jahr 2021 angegeben, was einen Verstoß gegen seine Pflichten aus § 40 BeamtStG i.V.m. §§ 60 ff. des Landesbeamtengesetzes (LBG) begründe. Mit weiterer Verfügung vom 16. Juli 2021 (Anlage K 2, Bl. 74 ff. d. Gerichtsakte) wurde dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte (Ziffer 1) sowie das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen (Ziffer 2) unter Einbehalt der Polizeizulage sowie amtsbezogener Aufwandsentschädigungen (Ziffer 3) und Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) untersagt. Es lägen aufgrund des unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers durchgeführten Beschaffungsvorgangs zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG vor, da der Verdacht einer schweren Verletzung der Dienstpflichten im Kernbereich und der Begehung einer Straftat gegeben sei. Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis oder seine Zurückstufung seien ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Kläger habe durch sein Verhalten das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Person und in die pflichtgemäße Amtsführung als Polizeibeamter so tiefgreifend und nachhaltig gestört, dass er sich nicht nur auf seinem bisherigen Dienstposten als Polizeibeamter untragbar gemacht habe. Das ihm zur Last gelegte Verhalten wiege so schwer, dass das eingeleitete Disziplinarverfahren – sollten sich die Vorwürfe bestätigen – absehbar mindestens mit einer Zurückstufung nach § 30 LDG enden werde. Eine Weiterbeschäftigung sei wegen zu befürchtender erheblicher Dienstbeeinträchtigungen und zum Schutze des Klägers nicht möglich. Mit Schreiben vom 11. März 2024 bewarb sich der Kläger auf die am 12. Januar 2024 im Staatsanzeiger ausgeschriebene Stelle des Bürgermeisters der Stadt Alpirsbach. Seiner Bewerbung fügte der Kläger eine Wählbarkeitsbescheinigung der Stadt XXX, eine Versicherung an Eides statt nach § 10 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) sowie zehn formularmäßige und unterschriebene Unterstützungsanzeigen bei; in letzteren wird der Kläger in neun der zehn Fälle nicht ausdrücklich als unterstützter Kandidat namentlich benannt. Die Prüfung und Zulassung der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl erfolgte am 18. März 2024. Danach wurden sämtliche Bewerbungen, darunter auch diejenige des Klägers, für ordnungsgemäß gehalten. Nachdem während des Wahlkampfs öffentlich bekannt wurde, dass gegen den Kläger straf- und disziplinarrechtlich ermittelt wurde bzw. wird, äußerte sich der Kläger am 13. April 2024 – dem Vortag der Hauptwahl – über das soziale Netzwerk Instagram. Er erklärte wörtlich und unter der Überschrift „Ein kurzes Statement zu aktuell kursierenden Gerüchten…“: „Liebe Bürgerinnen und Bürger, ich wurde von mehreren offenen Bürgerinnen und Bürgern auf kursierende Gerüchte zu meiner Person angesprochen. Ich bin froh darüber, dass es noch immer Menschen gibt, die sich die Informationen direkt bei der Person abholen, auf die sich die Gerüchte beziehen, anstatt diese, ohne zu hinterfragen, weiterverbreiten. Deshalb möchte ich folgendes klarstellen: Solange nicht abschließend festgestellt wurde, ob tatsächlich Fehler begangen oder pflichtwidrige Entscheidungen getroffen wurden und gegebenenfalls durch wen, sind voreilige Schlüsse darauf nicht angebracht. Ich bin froh darüber, in einem System zu leben, in dem möglichen Verstößen intensiv nachgegangen wird, um im Sinne der rechtmäßigen Wahrheitsfindung den tatsächlichen Hergang genauestens festzustellen. Denn nur so lassen sich Vorwürfe tatsächlich bestätigen oder eben zweifelfrei widerlegen. Dass ich weder suspendiert bin, noch meine Stelle bei der Polizei oder meine beamtenrechtlichen Stellungen verloren habe und auch nicht ‚unehrenhaft‘ von der Polizei entlassen wurde. Wenn dem so wäre, hätte man mich nicht zur Wahl zugelassen. Was im Raum steht, und worauf sich die Gerüchte vermutlich stützen, ist eine aktuelle Untersuchung in die mehrere Dienststellen und Personen, unter anderen auch ich, einbezogen sind. Grund der Untersuchung ist, festzustellen, ob ein Beschaffungsverfahren vorschriftsgemäß abgelaufen oder ob es dabei zu pflichtwidrigen Entscheidungen gekommen ist. Was meinen eigenen Beitrag zum Beschaffungsvorgang anbelangt, bin ich restlos davon überzeugt, dass ich pflichtgemäß gehandelt und nichts falsch gemacht habe. Und ich gehe fest davon aus, dass dies auch zweifelsfrei festgestellt werden wird.“ Am Folgetag, am 14. April 2024, fand die Hauptwahl statt. Dabei gaben von 4.969 Wahlberechtigten 2.930 eine gültige Stimme ab; 15 Stimmen wurden als ungültig bewertet. Auf den Kläger entfielen 1.182 Stimmen, der zweitplatzierte bisherige Amtsinhaber – XXX – erhielt 940 Stimmen. Am 19. April 2024 veröffentlichte die Beigeladene auf ihrer Homepage (www.alpirsbach.de) – ohne Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur – eine amtliche Bekanntmachung. Hierin hieß es unter anderem wörtlich: „Keine/r Bewerber/in hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Deshalb ist eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die höchsten Stimmen erhalten haben, erforderlich.“ An der Stichwahl nähmen, so die Bekanntmachung weiter, der Kläger und der Amtsinhaber teil. Das Ergebnis wurde auch im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach vom 19. April 2024 veröffentlicht. Zu den Einzelheiten der Durchführung der Stichwahl am 28. April 2024 veröffentlichte die Beigeladene eine weitere öffentliche Bekanntmachung; diese wurde sowohl auf der Homepage – ohne qualifizierte elektronische Signatur – als auch im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach vom 15. März 2024 publiziert. Die Stichwahl vom 28. April 2024 führte zu dem folgenden Ergebnis: Von 4.961 Wahlberechtigten gaben 2.962 eine gültige Stimme ab; 37 Stimmzettel wurden als ungültig bewertet. Von den gültig abgegebenen Stimmen entfielen 1.500 auf den Kläger, 1.192 wurden für den Amtsinhaber XXX abgegeben. Der Kläger nahm die Wahl ausweislich eines Empfangsbekenntnisses vom 30. April 2024 an. Das Ergebnis der Stichwahl wurde – unter Beigabe einer qualifizierten elektronischen Signatur – am 3. Mai 2024 auf der Internetseite der Beigeladenen öffentlich bekanntgemacht und darüber hinaus im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach veröffentlicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Bürgermeister gewählt sei und binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch gegen die Wahl bei dem Landratsamt Freudenstadt erhoben werden könne. In der Stuttgarter Zeitung erschien unter dem 2. Mai 2024 ein Artikel zur Bürgermeisterwahl in Alpirsbach. Dort hieß es betreffend den Kläger im Wesentlichen: Soweit der Kläger – angesprochen auf „Probleme in seinem bisherigen Job bei der Polizei“ – erklärt habe, er sei „nicht vom Dienst ‚suspendiert‘ oder gar ‚unehrenhaft entlassen‘ worden“, sei dies nur die halbe Wahrheit bzw. eine „weichgespülte Version“ derselben. Tatsächlich sei der Kläger nämlich seit geraumer Zeit bei laufenden Bezügen vom Dienst freigestellt. Vor anderthalb Jahren sei gegen ihn und einen Kollegen Anklage wegen des Verdachts der Bestechlichkeit erhoben worden; noch sei über die Eröffnung des Verfahrens nicht entschieden worden. Dabei gehe es für den Kläger „ums Ganze“; bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verliere dieser den Beamtenstatus und damit auch sein Wahlamt als Bürgermeister. Bis dahin gelte er aber, was bedeutsam sei, als unschuldig. Nach Mitteilung des Innenministeriums gehe es um die Beschaffung von Trocknungsgeräten für die Polizei im Volumen von beinahe einer Viertelmillion Euro. Der Kläger und sein ebenfalls angeschuldigter Kollege hätten eine „Vermittlungsprovision“ von 10.000,- EUR erhalten, ohne vermittelt zu haben. Der Kläger veröffentlichte am 2. Mai 2024 eine Erklärung auf der seinerzeit von ihm betriebenen Homepage (XXX). Darin hieß es unter anderem: „Ich habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass ich – neben anderen Personen – in ein Ermittlungsverfahren einbezogen bin. Den Kern dieses Verfahrens, nämlich die Frage, ob ein Beschaffungsverfahren aus dem Jahr 2019 vorschriftsgemäß abgelaufen ist oder ob es dabei zu pflichtwidrigen Entscheidungen gekommen ist, habe ich ebenfalls erläutert. Dementiert habe ich die Vorwürfe, dass ich suspendiert sei, meine beamtenrechtlichen Stellungen verloren habe oder ich ‚unehrenhaft‘ von der Polizei entlassen worden sei, weil dies nicht den Tatsachen entspricht. (…) Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammern Pforzheim – eine Anklageschrift wegen dem Vorwurf der Bestechlichkeit erhoben hat. Richtig ist aber auch, dass sie dies getan hat, ohne mir und den anderen beschuldigten Personen vor Erhebung der Anklageschrift vollständige Einsicht in die Ermittlungsakten zu geben und mir dadurch die Möglichkeit verwehrt wurde, zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Es ist üblich, dass eine Einlassung zu dem Tatvorwurf erst nach der Gewährung vollständiger Akteneinsicht erfolgt. Dies hat die Staatsanwaltschaft durch ihr vorschnelles Handeln verhindert. Nachdem das Landgericht im April vergangenen Jahres schließlich vollständige Akteneinsicht in die amtlichen Ermittlungsakten gewährt hat, habe ich eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorwürfen abgegeben, den Sachverhalt aus meiner Sicht dargestellt und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben. Seither hat das Landgericht über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden. (…) Was meinen eigenen Beitrag zum gesamten Beschaffungsvorgang anbelangt, habe ich ein reines Gewissen und bin restlos davon überzeugt, dass ich stets pflichtgemäß gehandelt habe. Und ich gehe ebenso fest davon aus, dass dies auch zweifelsfrei festgestellt werden wird. Solange nicht abschließend festgestellt wurde, ob tatsächlich pflichtwidrige Entscheidungen getroffen wurden und gegebenenfalls durch wen, sind voreilige Schlüsse darauf nicht angebracht. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, muss aber dennoch betont werden: Wie für jeden Beschuldigten, gilt auch für mich die Unschuldsvermutung. Der Umstand, dass etwas geklärt werden muss, macht niemanden zu einem schlechten Menschen oder schlechten Bürgermeister. Mir Chuzpe vorzuwerfen, halte ich nicht für angebracht. Meine Erfahrung aus rund 30 Jahren im behördlichen Dienst ist, dass hoheitliche Tätigkeiten und Positionen mit großer Verantwortung oder mit Nähe zu politischen Ämtern eine erhöhte Gefahr mit sich bringen, in derartige unangenehme und belastende Situationen zu geraten. Es erfordert eine hohe Krisenfestigkeit und Resilienz, diese Situationen auszuhalten, insbesondere wenn man der Überzeugung ist, pflichtgemäß und rechtmäßig gehandelt zu haben und auf eine entsprechende Feststellung auch lange Zeit gezwungen ist, zu warten. So eine Situation, die sich über Jahre erstreckt, ist auch für das familiäre Umfeld eine große Belastung. Wir wünschen uns alle, dass durch die Justiz schnell Klarheit geschaffen wird. Ich kann mir vorstellen, dass Sie über den Umstand eines offenen Strafverfahrens bei einem Bürgermeister gegebenenfalls beunruhigt sind, insbesondere nach einer auf Publicity ausgerichteten Berichterstattung. Sie können versichert sein, dass ich mein Amt als Bürgermeister pflichtbewusst für die Bürgerinnen und Bürger sowie die kommunalen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Alpirsbach ausüben werde. Und mit meinem Namen und meiner Person in guten wie auch in schlechten Zeiten für Ihre Belange gerade stehe.“ Diese Erklärung ergänzte der Kläger am 3. Mai 2024, ebenfalls auf seinem damaligen Internetauftritt wie folgt: „Es ist mir verständlich, dass diese Art der Berichterstattung für Unruhe sorgt und möchte hier nochmals darauf eingehen, um damit Ihrem völlig verständlichen und berechtigten Bedürfnis nach Information Sorge zu tragen. Am liebsten würde ich Ihnen den Gesamtvorgang im Detail schildern, was mir jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen untersagt ist. Dass das laufende Verfahren von Staatsanwaltschaft und Gericht, bis zur Offenlegung der Presse, nicht öffentlich gemacht wurde, dient zum Schutz aller Beteiligten und deren Familien, sowie dem Ansehen der betroffenen Dienststellen. Grund: Es gilt bis zu einem Urteil des Gerichts die Unschuldsvermutung. Einige fordern jetzt von mir, ich hätte falsche Anschuldigungen über mich öffentlich machen sollen, obwohl ich genau weiß, dass ich unschuldig bin. Obwohl ich wahlrechtlich während meiner Kandidatur zum Bürgermeisteramt nicht verpflichtet war, hierüber Auskunft zu geben, habe ich trotzdem soweit es mir rechtlich möglich war, auf Gerüchte reagiert und konkrete Fragen erklärend und wahrheitsgemäß beantwortet. Von einer Lüge meinerseits kann daher in keiner Weise gesprochen werden. (…) Gewählt wurde ich trotz aller Gerüchte wegen meinen Qualifikationen, zielführenden Ideen und Visionen, wie wir Alpirsbach gemeinsam in eine bessere Zukunft bringen können. Dafür bin ich bereit einzustehen und Verantwortung für alle in Alpirsbach lebenden und arbeitenden Menschen zu tragen. Diesem Vorhaben würde ich nun gerne meine Prioritäten und gesamte persönliche Energie schenken und die Vorverurteilungen hinter mir lassen.“ Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 erhob der Beigeladene zu 1. Einspruch gegen die „Bürgermeisterwahl in Alpirsbach am 14.04.2024 und Stichwahl am 28.04.2024“. Er begründete seinen Einspruch unter anderem damit, dass gegen den Kläger „ein Verfahren wegen Ungereimtheiten in seinem Beruf als Polizeibeamter“ geführt werde. Dies habe der Kläger verschwiegen. Der Beigeladene zu 2. erhob vorab per E-Mail sowie schriftlich mit jeweils auf den 4. Mai 2024 datierten Schreiben Einspruch. Er teilte mit, er wolle „als Wähler und Teilnehmer an der Wahl zum Bürgermeister 2024 für Alpirsbach“ Einspruch erheben. Der Kläger habe vor der Wahl wesentliche Umstände nicht publik gemacht. Ein „laufendes Verfahren wegen Korruption“ sei ein für die Wähler entscheidendes Detail gewesen, über das der Kläger bewusst nicht informiert habe. Die Beigeladene zu 3. legte mit E-Mail vom 4. Mai 2024 Einspruch „gegen die Wahl des Bürgermeisters in Alpirsbach 2024“ ein, den sie, nachdem sie von der Beigeladenen zu 4. auf das Erfordernis der schriftlichen Erhebung aufmerksam gemacht worden war, am 7. Mai 2024 schriftlich wiederholte. Sie trug zur Begründung vor, dass über den Kläger wesentliche Informationen – insbesondere ein laufendes Verfahren wegen Bestechlichkeit – nicht bekannt gewesen seien. Auch wenn die Unschuldsvermutung gelte, sei das Verschweigen dieses Umstands durch den Kläger eine Desinformation der Wähler. Mit Bescheiden vom 11. Juni 2024 (fortan auch: Einspruchsbescheide) erklärte das Landratsamt Freudenstadt jeweils die Hauptwahl vom 14. April 2024 (Ziff. 1) sowie die Stichwahl vom 28. April 2024 (Ziff. 2) für ungültig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch mit Blick auf die Stichwahl maßgebliche Wahlfehler vorlägen, aufgrund derer die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären sei (s. zu dem am selben Tage ergangenen Wahlprüfungsbescheid: Kammerurteil vom 28. Januar 2025 – 14 K 2733/24 –). Es liege in materieller Hinsicht ein wesentlicher Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG vor, da der Kläger durch eine aktive Täuschungshandlung eine gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßende und damit unzulässige Wahlbeeinflussung bewirkt habe. Über Instagram habe sich der Kläger am 13. April 2024 zu den Vorwürfen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens geäußert und dabei explizit darauf hingewiesen, dass er nicht suspendiert sei. Dies habe er in der Folge – am 2. Mai 2024 auf seiner Homepage – auch nochmals wiederholt. Ungeachtet dessen, dass der Begriff der Suspendierung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verwendet werde, stelle die Aussage des Klägers jedenfalls nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des aufgeschlossenen Durchschnittswählers eine Täuschung dar. Die Aussage des Klägers sei so zu verstehen gewesen, dass dieser – anders als es den tatsächlichen Umständen entsprochen habe – aktiv im Dienst des Innenministeriums gestanden habe. Im Hinblick darauf, dass es um eine Bürgermeisterwahl gegangen sei, bei der der Wähler aufgerufen sei, persönlich und direkt den Bürgermeister und damit die verantwortliche Person für „seine“ Kommune zu wählen, von der er Integrität und Verantwortungsbewusstsein erwarten dürfe, dürften keine derart relevanten Tatsachen vorenthalten werden. Es könne offen bleiben, ob der Kläger hierneben auch eine Täuschung durch Unterlassen begangen habe. Dies komme allerdings sowohl mit Blick auf die der Öffentlichkeit gegenüber getätigte „Teilinformation“ als auch die Angabe des Klägers im Bewerbungsverfahren, er sei „Polizeihauptkommissar und Angehöriger des Ministeriums des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg“, in Betracht. Jedenfalls die aktive Täuschungshandlung des Klägers sei auch für das Wahlergebnis potentiell kausal gewesen, da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Wahlfehler ein anderer Bewerber ausgewählt worden wäre. Denn den Kläger hätten lediglich 308 Stimmen von dem zweitplatzierten XXX getrennt; das Wahlergebnis ändere sich damit schon dann, wenn man unterstelle, dass von der unzulässigen Wählertäuschung 155 Wähler betroffen gewesen seien. Den Einspruchsbescheiden war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Darin heißt es jeweils: „Gegen diese Einspruchsentscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Klage erheben. Die Klage ist gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Freudenstadt zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtenen Einspruchsbescheide in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.“ Die Einspruchsbescheide wurden – wie auch der Wahlprüfungsbescheid – dem Kläger unter dem selben Tage, jeweils gegen Empfangsbekenntnis, das der Kläger am 12. Juni 2024 unterzeichnete, übermittelt. In dem von dem Beklagten beigegebenen Begleitschreiben wird unter anderem ausgeführt: „Hinsichtlich der Möglichkeiten Rechtsmittel einzulegen, verweisen wir auf § 30 Abs. 2 und auf § 31 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz.“ Mit seiner am 6. November 2024 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Einspruchsbescheide. Er beruft sich zur Begründung auf sein Vorbringen in dem Parallelverfahren – dort hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Wahlprüfung ebenso wie die Wahlanfechtungsprüfung verspätet durchgeführt habe und keine Wahlfehler vorlägen, die die Ungültigerklärung der Wahl rechtfertigten (vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 28. Januar 2025 – 14 K 2733/24 –, dort S. 11 ff.) – und trägt ergänzend wie folgt vor: Die Klage sei (auch) zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Denn die den Einspruchsbescheiden jeweils beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei partiell nicht und ohnehin objektiv unrichtig erteilt, weshalb die Klage nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres erhoben werden könne. Die Belehrungen richteten sich nicht an ihn, den Kläger, sondern („können Sie“) nur an den Adressaten des jeweiligen Bescheides. In diesem Punkt wichen die Rechtsbehelfsbelehrungen von amtlichen Mustern ab, die eine abstrakte Formulierung im Passiv vorsähen. Durch die konkrete Anrede beziehe sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf den jeweiligen Adressaten der Bescheide selbst; die Belehrung sei damit betreffend ihn – den Kläger – i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO unterblieben. Das an ihn jeweils übermittelte Begleitschreiben des Landratsamts enthalte keine den Anforderungen von § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsbehelfsbelehrung, zumal ein Hinweis in einem begleitenden Übersendungsschreiben wegen der im Verfahrensrecht geltenden Formstrenge nicht ausreiche. Schließlich seien die Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig erteilt, weil in ihnen – jeweils – ausgeführt werde, dass einer etwaigen Klage „die angefochtenen Einspruchsbescheide“ beigefügt werden sollten. Dies ergebe keinen Sinn, weil die Belehrungen je einem einzelnen Einspruchsbescheid beigefügt seien. Der Kläger beantragt, die Einspruchsbescheide des Landratsamts Freudenstadt vom 11. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und führt ergänzend zu der Begründung der angegriffenen Bescheide und seinem Vortrag in dem Verfahren 14 K 2733/24 (vgl. dazu das Kammerurteil vom 28. Januar 2025, S. 15 ff.) im Wesentlichen aus: Die Klage sei verfristet und damit unzulässig. Die Erteilung von Rechtsbehelfsbelehrungen sei weder gegenüber dem Kläger unterblieben, noch seien Belehrungen unrichtig erteilt worden. Zwar seien die Rechtsbehelfsbelehrungen nicht neutral formuliert, die Einspruchsbescheide belasteten aber den Kläger als betroffenen Bewerber offensichtlich und zweifelsfrei unmittelbar. Daher habe der Kläger sie auf sich beziehen müssen, zumal ihm die Bescheide per Empfangsbekenntnis zugestellt worden seien. Auf die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sei in den an den Kläger jeweils übermittelten Begleitschreiben nochmals explizit und unter Hinweis auf § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3 KomWG verwiesen worden. Etwaige Unklarheiten seien so beseitigt worden. Die Belehrungen seien auch nicht unrichtig erteilt worden. Der in ihnen enthaltene Zusatz, „die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtenen Einspruchsbescheide in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden“, sei nicht irreführend und erschwere die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht. Zum einen werde Bezug auf die „angefochtenen“ Einspruchsbescheide genommen, was klarstelle, dass es um den jeweils angegriffenen gehe. Zum anderen handele es sich lediglich um einen „Soll-Hinweis“. Die Beiladungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. erfolgten jeweils mit Beschluss der Kammer vom 11. November 2024. Die Beigeladenen haben – jeweils – weder Anträge gestellt noch im Verfahren vorgetragen. Ein von dem Kläger angestrengtes, gegen eine Pressemitteilung des Landratsamts Freudenstadt vom 12. Juni 2024 gerichtetes Eilverfahren – der Beklagte hatte in der betreffenden Mitteilung u.a. die folgende Ausführung gemacht: „Im Rahmen der Wahlprüfung hat das Landratsamt gesicherte Informationen erhalten, dass XXX schon lange vor Beginn des Bürgermeister-Wahlverfahrens die Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG (Suspendierung) verboten wurde und dass dieses Verbot seither unverändert fortbesteht.“ – wurde nach Abänderung der Pressemitteilung auf einen richterlichen Hinweis – durch Streichung des Klammerzusatzes – mit Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az.: XXX) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Landratsamts Freudenstadt und der Beigeladenen (vier Ordner Wahlunterlagen, ein Konvolut Stimmzettel sowie eine elektronische Akte), die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte zu dem Verfahren 14 K 2733/24 Bezug genommen.