Urteil
14 K 2955/23
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:1011.14K2955.23.00
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Leitsätze
Bezieht sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides (alternativ) auf die Überwindung einer durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder Umsatzeinbruchs, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht (allein) zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden (so auch VG Stuttgart, Urteile vom 18.09.2024 – 15 K 7081/23 – und – 15 K 7121/23 –).(Rn.49)
(Rn.55)
Tenor
1. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Form deren Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides (alternativ) auf die Überwindung einer durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder Umsatzeinbruchs, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht (allein) zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden (so auch VG Stuttgart, Urteile vom 18.09.2024 – 15 K 7081/23 – und – 15 K 7121/23 –).(Rn.49) (Rn.55) 1. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Form deren Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist auch begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG stützen (unter 1.), weswegen die bereits ausgezahlte Zuwendung auch nicht gemäß § 49a Abs. 1 LVwVfG zurückgefordert werden kann (unter 2.). 1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 20.04.2020, mit welchem der Klägerin ein Zuschuss in Höhe von 9.000,00 EUR gewährt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem durch den Bewilligungsbescheid gewährten Recht. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ausgesprochenen Widerruf liegen nicht vor. a) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 ist nicht bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 35a LVwVfG rechtswidrig. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 10.05.2017 – 2 B 44.16 –, juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 – 9 C 2.11 –, BVerwGE 140, 245 ff., juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 – 8 C 90.79 – BVerwGE 60, 316 ff., juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Vor diesem Hintergrund begegnet die maschinelle bzw. vollautomatische Erstellung des Bescheides – jedenfalls nachdem die Beklagte über den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 entschieden hat – keinen rechtlichen Bedenken (mehr). Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat diese ihre Rechtsabteilung zur Bearbeitung der ca. 11.000 Widersprüche um 40 Volljuristen erweitert und sei jeder Widerspruch von einem Volljuristen geprüft worden. Um eine möglichst effektive Bearbeitung zu erreichen, habe man die Widersprüche in die drei Cluster „verfristet“, „nur Rechtsgründe“ und „individueller Sachvortrag“ eingeteilt. Das Ergebnis der Prüfung sei dokumentiert worden. Nach Abschluss der Prüfung habe es einen formalen Freigabevorgang gegeben, den der Leiter der Rechtsabteilung zuletzt abgezeichnet habe. Die Bescheide seien im Anschluss mittels Seriendruck erstellt und mit Hilfe eines Dienstleisters versandt worden. Aufgrund dieser Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren eine Einzelfallentscheidung über den Widerruf der bewilligten Soforthilfe durch einen autorisierten Behördenmitarbeiter der Beklagten getroffen worden und dies nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung ist (im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit offen gelassen durch VG Stuttgart, Urteile vom 18.09.2024 – 15 K 7121/23 –, juris Rn. 122 und – 15 K 7081/23 –, juris Rn. 115). Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35a VwVfG – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan (so für den Fall eines automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheides VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 – OVG 11 N 89.19 –, juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 616/17 –, juris Rn. 33). Der angegriffene Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 ist damit „in der Gestalt“ des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 bereits begrifflich nicht in einem vollständig automatisierten Verfahren erlassen worden. Jedenfalls ist der von der Klägerin vorgetragene Mangel mit Erlass des Widerspruchsbescheides „geheilt“ worden (vgl. in diesem Sinne neben den genannten Entscheidungen auch BayVGH, Beschluss vom 26.01.2021 – 7 ZB 20.2029 –, juris Rn. 11 ff., insb. Rn. 13). b) Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Widerrufsgrund ist nicht nur die anderweitige Verwendung der Leistung, d.h. der mit dem Leistungsbescheid gewährten Mittel für andere als die im Bescheid festgelegten Zwecke, sondern auch eine Nichtverwendung oder nicht alsbaldige Verwendung für den festgelegten Zweck (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49 Rn. 66). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG liegen indes nicht vor. aa) Nach dem Text des Bewilligungsbescheides und der zugrundeliegenden Förderrichtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 setzt eine zweckentsprechende Mittelverwendung durch den Empfänger zunächst voraus, dass er überhaupt zu dem zu fördernden Kreis gehört, deren existenzbedrohliche Situation mithilfe der finanziellen Corona-Soforthilfe überwunden werden soll. Die Förderung ist hiernach – für den Adressaten klar ersichtlich – nur für einen bestimmten Empfängerkreis vorgesehen, dem die staatlichen Leistungen zugutekommen sollen. Der von der Förderung bedachte Kreis ist in dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 unter „I. Bewilligung“ lediglich der Art nach genannt: die von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe. Eine nähere Eingrenzung findet sich unter Nr. 3 „Zuwendungsempfänger (Antragsberechtigte)“ der genannten Förderrichtlinie: Erfasst sind danach nur Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ), wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ) und Soloselbständige, soweit sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01), es sei denn, die Schwierigkeiten sind unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Die Klägerin gehört unstreitig zu diesem Kreis von Unternehmen, sodass sie zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage ist. Das Unternehmen fällt unter die KMU-Definition, da die Klägerin gemäß dem Antragsformular zum Stichtag 25.03.2020 weniger als fünf VZÄ beschäftigt hat. Das Unternehmen bestand ausweislich der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (nachfolgend BWA) auch bereits vor dem 11.03.2020 und hat seinen Unternehmenssitz in XXX. bb) Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 25.02.2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2009 – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urteil vom 07.08.2024 – 3 A 890/23 SN –, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urteil vom 14.03.2022 – 17 K 4793/21 –, juris Rn. 79; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 64. Edition, Stand 01.04.2024, § 49 Rn. 74; Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 68). (1) Im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20.04.2020 wird der Klägerin ein einmaliger Zuschuss „im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung zur Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ bewilligt. Dabei nimmt der Bescheid ausdrücklich Bezug auf die Förderrichtlinie „Soforthilfe Corona“, denn die Beklagte hat – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – alle Bewilligungsbescheide, bei welchen der Antrag bis zum 08.04.2020 gestellt wurde, nach Maßgabe dieser Richtlinie beurteilt, obwohl diese bereits zum 08.04.2020 von der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe abgelöst wurde und zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides mithin nur letztere in Kraft gewesen ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Zuwendungsbescheid rechtmäßig war, weil – dies ergibt sich aus einem Erst-recht-Schluss – auch ein von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 49 LVwVfG wiederrufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 – BVerwGE 112, 80, juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2018 – 5 S 2117/16 –, juris Rn. 37; Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 12 und Rn. 62; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49 Rn. 6 m.w.N.). Unter der Überschrift „II. Zweckbindung und Förderzeitraum“ wird im Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass der Zuschuss zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt werde, welche durch die Corona-Pandemie entstanden seien (Ziff. 1). Der Förderzeitraum betrage drei Monate. Der Zuschuss müsse innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziff. 1 genannten Zweck verwendet werden (Ziff. 2). Eine nähere Umschreibung des Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Die Auslegung des Bewilligungsbescheids bestimmt sich nach den gemäß § 133 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben, welche auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung finden, nach seinem objektiven Erklärungswert. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter den (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Auf den Willen oder die Erwartungen der Behörde kommt es nur insoweit an, als diese ihren Niederschlag in den von der Außenwelt wahrnehmbaren Maßnahmen gefunden haben. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs begründet für sich genommen nicht dessen Unbestimmtheit. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen jedoch zu Lasten der Behörde (zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12.01.1973 – VII C 3.71 –, BVerwGE 41, 305 ff., juris Rn. 16; vom 11.02.1983 – 7 C 70.80 –, juris Rn. 15 f.; vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 ff., juris Rn. 15; vom 24.07.2014 – 3 C 23.13 –, juris Rn. 18; vom 15.03.2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 14; und vom 25.05.2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2024 – OVG 6 N 14/24 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 140; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2014 – 8 LA 52/14 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Urteil vom 23.03.2023 – 5 K 1300/21–, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urteil vom 14.03.2022 – 17 K 4793/21 –, juris Rn. 79; vgl. Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 65. Edition, Stand 01.04.2024, § 49 Rn. 74; Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 55 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 5. EL Juli 2024, § 49 Rn. 169; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133). Nach Erlass eines Bewilligungsbescheids ist eine ständige Verwaltungspraxis zur Auslegung des Regelungsinhalts danach insoweit irrelevant, als sie dem Empfänger unbekannt und ihm auch nicht zugänglich ist. Von Änderungen der Vorschriftenlage unberührt bleiben bereits ausgesprochene Bewilligungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2011 – 3 PKH 15.11 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 142). Nach diesem Maßstab und aus Sicht eines objektiven Empfängers liegt hier ein dreifacher Zuwendungszweck vor, nämlich die Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage (1), eines Liquiditätsengpasses (2) oder eines Umsatzeinbruchs (3), welcher durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden ist. Der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 enthält diese Trias an prominenter Stelle im Fettdruck unter „I. Bewilligung“. Dies wird wortgleich unter „II. Zweckbindung und Förderzeitraum“ wiederholt. Schließlich heißt es unter „III. Nebenbestimmungen 1. Kumulierung“ im ersten Absatz, dass andere Ansprüche bei der Berechnung der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ zu berücksichtigen seien. Im zweiten Absatz wird ausgeführt, dass eine Kumulierung mit anderen Hilfen möglich sei, sofern ein „Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“ fortbestehe. Unter III. 2. „Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuchs“ wird ausgeführt, dass die Angaben zu dem „Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“ subventionserheblich seien. Ebenso heißt es unter III. 3. „Verwendungsnachweis“, dass die bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ verwendet werden dürfe. Die drei Begriffe werden folglich stets mit den Konjunktionen „beziehungsweise“ und „oder“ verbunden. Für den objektiven Empfänger stellt es sich mithin so dar, dass der Zuwendungszweck alternativ als Auswahl von mehreren Optionen innerhalb dieser Trias bestimmt wird. Ein Wille der Beklagten, dass die bewilligte Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen dienen sollte, kommt hingegen nicht klar und eindeutig zum Ausdruck. (2) Zwar ist auch das von Ziff. 1 des Bewilligungsbescheides in Bezug genommene Antragsformular mit in den Blick zu nehmen. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aber argumentiert hat, im Antragsformular sei die Alleinstellung des Liquiditätsengpasses hinreichend konkretisiert worden, da dort, wo der Antragsteller aktiv Beträge habe eingeben müssen, nur die Rede von der „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpasses“ gewesen sei, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Denn unter diesem Punkt 2 „Förderspezifische Angaben“ werden sowohl über dem angesprochenen Zahlenfeld („zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“) als auch darunter („Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ sowie in Fußnote 10 „Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch“) alle drei Zwecke bzw. jedenfalls der Umsatzeinbruch als Alternative („oder“ / „oder entsprechenden“) zu dem Liquiditätsengpass genannt. Die erforderliche Klarstellung ergibt sich mithin – unabhängig davon, dass der Bewilligungsbescheid wie gesehen vorrangig in den Blick zu nehmen ist – auch nicht aus dem Antragsformular. (3) Nichts anderes folgt aus der ergänzend in den Blick zu nehmenden, dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Förderrichtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020. Statt einer klaren Abgrenzung der Begrifflichkeiten voneinander bzw. einer eindeutigen Definition wird in dieser Richtlinie noch zusätzlich der Begriff des „Honorarausfalls“ aufgenommen und faktisch mit der genannten Trias gleichgestellt. So heißt es insbesondere unter Punkt 4 „Feststellungen zum Fördergrund“, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene „existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle“ seien durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. (4) Da der primär ausschlaggebende Bewilligungsbescheid und die ergänzend heranzuziehenden Auslegungsquellen des Antragsformulars und der Förderrichtlinie wie gesehen übereinstimmend und eindeutig dagegen sprechen, dass die Beklagte den Zweck des Zuschusses allein mit der Überwindung eines Liquiditätsengpasses definiert hat, kommt es auf die FAQs der Beklagten an dieser Stelle bereits nicht mehr entscheidungserheblich an. Zwar können diese grundsätzlich für die Auslegung bedeutend sein, allerdings ist in die Wertung einzustellen, dass die in Frage- und Antwortform veröffentlichten Erläuterungen aufgrund ihres informelleren Charakters sowie aufgrund ihres Zweckes, das Antragsverfahren zu erleichtern, notwendigerweise vereinfacht sind und lediglich Ausschnitte der großen Zahl an möglichen Konstellation, die nicht die gesamte Bewilligungspraxis abdecken können, betreffen. In zeitlicher Hinsicht kommt erschwerend dazu, dass sich erst im Laufe des Bewilligungszeitraums herausstellt, welche Fragen für die Antragsteller relevant sind, so dass der Inhalt der FAQs notwendigerweise stets in der Entwicklung begriffen ist (in diese Richtung auch VG Bayreuth, Urteil vom 31.07.2023 – B 8 K 22.476 –, juris Rn. 136 f.). Nur ergänzend sei daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die FAQs nicht eindeutig den Liquiditätsengpass als allein maßgebliches Kriterium definieren. Denn in den FAQs (Stand 28.03.2020) fand sich unter der Überschrift „Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten ‚Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate‘ verstanden“ folgende Antwort: „Der Antragsteller muss durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird insbesondere angenommen, wenn ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang […] vorliegt; Umsatzerzielungsmöglichkeiten […] massiv eingeschränkt wurden; mehr als die Hälfte der Aufträge […] weggefallen sind; die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand […] zu zahlen (Liquiditätsengpass) […].“ Mithin trat der Liquiditätsengpass auch in den FAQs parallel zu anderen Konstellationen als Beispiel für die existenzgefährdende Wirtschaftslage auf. Hinzu kommt, dass in den FAQs erstmals am 09.04.2020 – im Rahmen der Konsolidierung des Landes- und nachfolgenden Bundesprogramms ab dem 08.04.2020 – klargestellt wurde, dass die bewilligte Soforthilfe im Fall einer Überkompensation zurückzuzahlen sei, „sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben“. Indes war für einen objektiven Empfänger nicht erkennbar, dass diese FAQs auch für Anträge gelten sollten, die zwischen dem 25.03.2020 und dem 07.04.2020 – also auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 – gestellt worden waren, zumal die FAQs formal als „Ausfüllhilfe“ fungieren und begriffsnotwendig daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen (so bereits VG Stuttgart, Urteile vom 18.09.2024 – 15 K 7121/23 –, juris Rn. 213 und – 15 K 7081/23 –, juris Rn. 203). bb) Mithin durfte die Klägerin im Rahmen des objektiven Empfängerhorizonts die im Bewilligungsbescheid genannte Zweckbindung berechtigterweise so verstehen, dass keine Mittel zurückgezahlt werden mussten, die während des Bewilligungszeitraums im Rahmen der genannten dreifachen Zweckbindung eingesetzt worden waren, also zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen (1), zur Überwindung von existenzbedrohlichen Wirtschaftslagen (2) sowie zur Überwindung von Umsatzeinbrüchen (3). Dass es stattdessen entsprechend den Vorgaben der Berechnungshilfe im Rahmen des Rückmeldeverfahrens ausschließlich darauf ankommen sollte, wie sich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben insgesamt im Bewilligungszeitraum darstellte, war der Bewilligung bei objektiver Betrachtung hingegen nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Selbst wenn dieses abweichende Verständnis der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen haben sollte, kann dies als rein interner und nach außen nicht erkennbar gewordener Behördenwille nicht dazu führen, dass der Empfängerhorizont hierdurch entscheidend mitgeprägt wird. Dem Bewilligungsbescheid ließ sich – ungeachtet der Zulässigkeit einer solchen Regelung – auch nicht entnehmen, dass er bezogen auf den Zweck der Förderung und seine Berechnungsgrundlagen für die Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollte. 2. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, so erweist sich der Widerrufs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bereits an dieser Stelle als (materiell) rechtswidrig. Auf die Frage des potenziellen Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauchs der Beklagten kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. im hierzu im Einzelnen die Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tage – 14 K 5099/23 –). 3. Damit ist auch das Erstattungsverlangen in Ziff. 2 des Bescheides rechtswidrig. Der Tatbestand des § 49a VwVfG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach obigen Ausführungen rechtswidrig und aufzuheben. III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. B E S C H L U S S vom 15.01.2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf EUR 9.000,00 festgesetzt (in Anlehnung an 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2013). Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung eines ihr von der Beklagten als Corona-Soforthilfe bewilligten und ausgezahlten Zuschusses. Die Klägerin stellt Pflegeprodukte her und verkauft sie über Einzelhändler, Vertriebspartner und auf Messen. Sie stellte am 26.03.2020 im dafür vorgesehenen Online-Portal der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem „Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg [‚Soforthilfe Corona‘])“. Im Formular enthalten war die „Bitte“, als Ausfüllhilfe die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten Antworten zu den häufig gestellten Fragen (FAQs) zu erklärungsbedürftigen Begriffen zu Rate zu ziehen. Unter Punkt 2 „Förderspezifische Angaben“ wurde einleitend ausgeführt: „Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind“. Weiter hieß es: „Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11.03.2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig“. Die Klägerin gab die Anzahl der Beschäftigten mit „bis einschließlich 5 VZÄ“ (Vollzeitäquivalenten) und die „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten“ mit 15.000 EUR an und beantragte einen – für fünf Beschäftigte maximal möglichen – Zuschuss in Höhe von 9.000 EUR. Das Antragsformular der Beklagten enthielt an dieser Stelle (Fußnote 9) zur Höhe des anzugebenden Liquiditätsengpasses folgende Ausführungen: „Die Angabe des entgangenen Gewinns reicht nicht aus. Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen“. Als Grund für die „existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“ gab die Klägerin im Freitextfeld an, ihre Produkte würden von Parfümerien und Unternehmen in der ‚Beauty Branche‘ (Kosmetikstudios etc.) gekauft und von diesen an Endkunden vertrieben. Da aufgrund der behördlichen Erlasse ihre gewerblichen Kunden hätten schließen müssen, sei der Absatz ihrer Produkte nicht mehr möglich gewesen. Weitere finanzielle Einbußen seien durch die Absage der ...messe in XXX entstanden; diesbezüglich seien im Vorfeld bereits Kosten entstanden und zugleich erwartete Einnahmen ausgeblieben. In ihrem Antrag versicherte die Klägerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben (s. „4. Erklärung“). Ihr sei bekannt, dass falsche Angaben die Rückforderung des bewilligten Zuschusses zur Folge haben können und Änderungen und Abweichungen vom Antrag der Beklagten unverzüglich mitzuteilen seien. Des Weiteren versicherte sie unter anderem, dass die von ihr beantragte und bewilligte Soforthilfe „ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche“ des oben genannten Unternehmens verwendet würde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung richtete sich die Gewährung der „Soforthilfe Corona“ nach der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe“ des Ministeriums für Arbeit, Wirtschaft und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22.03.2020 (im Folgenden Richtlinie „Soforthilfe Corona“). Deren Ziff. 1, „Zweck der Förderung“, lautete wie folgt: „Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren“. Gegenstand der Förderung (dazu Ziff. 2) sei „ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind“. Weiter hieß es unter Ziff. 4 „Feststellung zum Fördergrund“: „Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche (Fußnote 2)/Honorarausfälle sind durch eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.“ Fußnote 2 lautete: „Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige und [wenn] die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.“ Ferner hieß es unter Ziff. 5 „Umfang der Förderung“: „Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona- Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch […]. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, […].“ Unter Ziff. 6.2 wurde ausgeführt: „Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen Hilfen oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, auch aus weiteren Soforthilfekulissen, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, als ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch im Sinne der Ziff. 4 und 5 trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht“. Unter Ziff. 6.3 „Verwendung der Mittel“ hieß es: „Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind. [...] Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden […]“. Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger unverzüglich mitzuteilen (Ziff. 7). Die Bewilligungsbehörde behalte sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziff. 7 nicht unverzüglich nachgekommen werde. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen seien vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) fänden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmten (Ziff. 8). Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen, wie „Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“, könnten als Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB strafbar sein (Ziff. 9). Im Zusammenhang mit der Fusionierung des Soforthilfe-Programms des Bundes und desjenigen des Landes Baden-Württemberg trat am 08.04.2020 die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift Soforthilfe) in Kraft und die Richtlinie „Soforthilfe-Corona“ trat außer Kraft (Ziffer 6 der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe). Unter Ziff. 1.1 „Zweck der Soforthilfe“ wurde ausgeführt, im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift werde eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Der Antragsteller müsse, so Ziff. 1.2 Abs. 2, durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragsstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die konkrete Einmalzahlung orientiere sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Sie werde berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) (s. Ziff. 1.3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe). Unter Ziff. 1.5 Abs. 2 „Bedingungen und Auflagen“ hieß es zur Verwendung der Mittel: „Die gewährte Soforthilfe ist für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind, um die wirtschaftliche Existenz […] zu sichern“. Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller respektive der Empfänger der Soforthilfe der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen (Ziff. 1.6). Die Bewilligungsstelle behalte sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziff. 1.6 nicht unverzüglich nachgekommen werde. Soweit die Bewilligung ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werde, sei diese nach Erhalt des Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zu erstatten. Die Bewilligungsstelle prüfe die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Zweckfremd eingesetzte Mittel seien in voller Höhe zurückzuerstatten (Ziff. 2.4). Ihren Bescheid vom 20.04.2020, mit welchem sie der Klägerin „im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung zur Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 9.000,00 EUR aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt bewilligte, erließ die Beklagte explizit auf der Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“. Unter II 1. „Zweckbindung und Förderzeitraum“ dieses Bewilligungsbescheides wurde ausgeführt: „Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind“. Auch unter III 1. „Kumulierung“ wurden die Formulierungen „Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ und „Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“ verwendet. Ebenso hieß es unter III. 3 „Verwendungsnachweis“: „[…] für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche […]“. Schließlich fand sich unter 5. „Mitteilungspflichten“ die Aufforderung: „Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der Beklagten unverzüglich mitzuteilen.“ In Ziffer 6 „Widerrufsvorbehalt“ behielt sich die Beklagte den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass „den Mitteilungspflichten nach Ziffer 5 nicht unverzüglich nachgekommen wird. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen“. Mit Schreiben vom 19.10.2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, über eine Online-Anwendung auf ihrer Internetseite am „Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“ teilzunehmen. Zum Abschluss des Förderverfahrens und zur der Erfüllung der Mitteilungspflichten der Bewilligungsstellen gegenüber der Finanzverwaltung seien die Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie das Geburtsdatum bzw. Gründungsdatum des Unternehmens zu übermitteln. Außerdem solle im Rückmeldeverfahren angegeben werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für die Soforthilfe ergebe. Hierzu wurde ausgeführt: „Heißt das, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss? Sie müssen Ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn dieser sich aber rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet“. Für die Berechnung eines möglichen Rückzahlungsbedarfs musste das bereitgestellte Berechnungsformular verwendet werden, die Nutzung des zur Verfügung gestellten Berechnungstools hingegen war optional. Die Klägerin nahm an dem Rückmeldeverfahren teil. Anhand der Vorgaben der Beklagten aus dem Schreiben vom 19.10.2021 sowie der Berechnungshilfe (s. Anlage 10 zur Klagebegründung vom 30.11.2023) ermittelte die Klägerin einen tatsächlichen Rückzahlungsbedarf i.H.v. 9.000,00 EUR als Differenz zwischen der ausgezahlten Soforthilfe und dem Liquiditätsengpass. Diesen meldete die Klägerin über das auf der Internetseite bereitgestellte Rückmeldeformular an die Beklagte. Auf der Grundlage dieser Angaben erließ die Beklagte am 03.08.2022, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.08.2022, einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid, in welchem sie die Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 9.000,00 EUR widerrief (Ziff. 1) und die Klägerin zur Erstattung des Betrages in Höhe von 9.000,00 EUR bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit des Bescheides aufforderte (Ziff. 2), wobei sie von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs absah (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Rückmeldeverfahrens habe die Klägerin einen Rückzahlungsbedarf i.H.v. 9.000,00 EUR mitgeteilt (s. dazu die Anlage der Beklagten v. 20.02.2024 [Screenshot aus dem internen Buchungssystem], Bl. 301 d. Gerichtsakte). Daher werde der Bewilligungsbescheid in dieser Höhe widerrufen. Rechtsgrundlage dieses Widerrufs sei § 49 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden LVwVfG). Danach könne ein Verwaltungsakt „[…] zurückgenommen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird. Die Zuwendung in Höhe von 9.000,00 EUR steht Ihnen somit nicht mehr zur Verfügung und ist von Ihnen zu erstatten“. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte wies darauf hin, dass von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nach § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG abgesehen werde, da die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten habe. Eine Stundung mit Ratenzahlung oder eine Stundung ohne Ratenzahlung könne nur unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen und erst ab dem 01.04.2023 bei der Beklagten beantragt werden. Anstelle einer Unterschrift enthielt der Bescheid die Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Ihre XXX-Bank“. Mit bei der Beklagten am 24.08.2022 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin „Einspruch“ gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid ein und bat um Akteneinsicht. Sodann begründete die Klägerin ihren Widerspruch mit Schreiben vom 10.03.2023, bei der Beklagten eingegangen am 15.03.2023, damit, dass sie einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 9.000,00 EUR erlitten habe. Dies habe sie im Rahmen des Antragsverfahrens wahrheitsgemäß dargelegt und sie habe die Leistung auch für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden sei. Der Zuschuss sei zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt worden, die durch die Corona-Pandemie entstanden seien. Die Klägerin habe einen solchen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 9.000,00 EUR erlitten und den gewährten Zuschuss zu dessen Kompensation eingesetzt. Ferner lägen die Voraussetzungen des in III Ziffer 6 zum Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 enthaltenen Widerrufsvorbehalts nicht vor. Sie verweise diesbezüglich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.09.2022 – 16 K 125/22 – und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.09.2022 – 19 K 297/22 – und mache sich die Ausführungen dieser Gerichte zu eigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.06.2023, wies die Beklagte deren Widerspruch zurück. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei durch den Widerrufs- und Erstattungsbescheid rechtmäßig widerrufen worden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 49 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG. Hiernach könne ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werde. Der auf der Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona und der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe ergangene Bewilligungsbescheid enthalte den Hinweis, dass die Soforthilfe nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie des LVwVfG bewilligt werde. Dadurch sei auf die Möglichkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 LVwVfG verwiesen worden. Die Beklagte habe sich in dem Bewilligungsbescheid eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Rückforderung vorbehalten. Die geleistete Zuwendung sei nicht dem Zweck entsprechend verwendet worden und daher zurückzuzahlen. Der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum sei gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen, als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Die Soforthilfe sei ein einmaliger zweckgebundener verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt werde, die unmittelbar infolge der durch das Corona-Virus ausgelösten Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten seien, und welcher der Höhe nach durch den im dreimonatigen Förderzeitraum (Betrachtungszeitraum) tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass begrenzt werde. Der Zuschuss habe innerhalb von längstens drei Monaten nach Stellung des Antrags (oder innerhalb des nach Wahl des Antragstellers verschobenen Betrachtungszeitraums) für den in Ziffer 1 des (Teil-)Bewilligungsbescheides genannten Zweck verwendet werden müssen. Für die Beurteilung der zweckgemäßen Verwendung seien die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid und in den dazu korrespondierenden Regelungen maßgeblich, insbesondere der hierzu jeweils ergangenen Richtlinie Soforthilfe bzw. der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe und den FAQ. Nach Ziffer 6.3 Richtlinie Soforthilfe bzw. Ziffer 1.5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe sei die gewährte Soforthilfe für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien, um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern. Die Klägerin habe bei Antragstellung glaubhaft versichern müssen, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die ihre Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Es habe sich dabei im Zeitpunkt der Antragstellung um eine Prognose zur Höhe des Liquiditätsengpasses gehandelt, welche spätestens im Zeitpunkt der Angabe des Rückzahlungsbedarfs im Rückmeldeverfahren anhand des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu konkretisieren gewesen sei. Ein etwaig ermittelter Rückzahlungsbedarf habe ausdrücklich dem Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalt aus dem Bewilligungsbescheid unterlegen. Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses für das Rückmeldeverfahren hätten als Kosten bei Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und für im Unternehmen tätige Inhaber/innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für den fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden können. Hierdurch sei die Sicherstellung des Lebensunterhalts dieser Personen hinreichend berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2022 berufe, werde darauf hingewiesen, dass die Förderpraxis nur für das jeweilige Bundesland verbindlich sei, ohne dass es darauf ankomme, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangten. Rein vorsorglich erfolge der Hinweis, dass die Möglichkeit zur Rückforderung der Soforthilfe durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.03.2023 bestätigt worden sei. Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte habe „ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt, sodass dem Widerspruch auf der Grundlage der obenstehenden Erwägungen wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen nicht abgeholfen werden“ könne. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid schloss mit: „Mit freundlichen Grüßen / XXX XXX / XXX XXX“. Die Klägerin hat am 27.07.2023 Klage erhoben. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren subjektiven Rechten. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren meint die Klägerin, die Beklagte hätte bei der Beurteilung der zweckgemäßen Verwendung der Corona-Soforthilfe neben dem Liquiditätsengpass auch den Umsatzausfall sowie die existenzbedrohliche Wirtschaftslage berücksichtigen müssen. Zu Unrecht stelle die Beklagte bei der Beurteilung der Zweckverfehlung allein darauf ab, dass der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen sei als die bewilligte und ausgezahlte Soforthilfe. Der Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Nr. 1, 2 Alt. LVwVfG setze jedoch voraus, dass die Mittel zu anderen als im Bescheid festgelegten Zwecken verwendet worden seien. Dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 seien keine objektiven Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die Soforthilfe allein und ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen gewährt worden sei. Diese seien jedoch erforderlich, da für die Auslegung eines Verwaltungsaktes entsprechend der §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen sei. Der Wortlaut des Bewilligungsbescheides, der auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ ergangen sei, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen habe verwendet werden dürfen. Die Begrifflichkeiten „Liquiditätsengpass“ und „Umsatzausfall“ beschrieben gemäß den Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zwei unterschiedliche Sachverhalte und hätten unterschiedliche Auswirkungen auf die finanzielle Gesundheit und den Betrieb eines Unternehmens, weshalb der Umsatzausfall auch nicht als Unterfall des Liquiditätsengpasses zu verstehen sei. Zudem nenne der Bewilligungsbescheid die Begrifflichkeiten im Rahmen einer Aufzählung nebeneinander. Auch das Antragsformular enthalte keinen Hinweis darauf, dass sich die Rückzahlungspflicht ausschließlich nach der Höhe des Liquiditätsengpasses beurteile. Die Begrifflichkeiten würden konsequent alternativ und widerspruchsfrei verwendet. Nichts anderes folge aus dem Wortlaut der Richtlinie „Soforthilfe Corona“. Sofern die Verwaltungsvorschrift Soforthilfe in Ziff. 1.2 davon abweichend regele, dass „sich die konkrete Einmalzahlung an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass“ orientiere, führe dies im Ergebnis gleichwohl zu keiner anderen Auslegung. Von den Empfängern der Soforthilfe als juristische Laien habe nicht erwartet werden können, dass diese sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe recherchierten, verglichen und sodann rechtlich zutreffend bewerteten. Die Beklagte habe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass für die Förderberechtigung nicht allein auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abzustellen, sondern auch mögliche Umsatzausfälle zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus stellt die Klägerin auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 LVwVfG ab und führt aus, um diesem Rechnung zu tragen, hätte aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 hinreichend deutlich erkennbar sein müssen, dass der Umsatzausfall für die Berechnung der Rückzahlung nicht relevant sein solle. Die dahingehende bloße Intention der Beklagten, ohne dass ihr Wille nach außen hin erkennbar geworden sei, genüge den Anforderungen des § 37 LVwVfG nicht. Die staatlichen Schließungsmaßnahmen hätten bei der Klägerin zu erheblichen Umsatzrückgängen bzw. -ausfällen geführt. So habe sie in dem Förderzeitraum (April bis Juni 2020) im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr 2019 einen Umsatzausfall i.H.v. XXX EUR erlitten (s. Anl. K 17 und K 18 zur Klagebegründung vom 30.11.2023). Die bewilligte Soforthilfe habe sie daher nicht nur zur Überwindung des Liquiditätsengpasses, sondern auch zur Überwindung des ihr entstandenen Umsatzausfalles verwendet. Überdies sei Ziff. 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 03.08.2022 wegen eines Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Die Beklagte habe das ihr durch § 49 Abs. 3 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht nach § 40 LVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Auch wenn im Haushaltsrecht das Ermessen durch die Bewilligungsstellen regelmäßig intendiert sei, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkenne und im Rahmen der Ermessenserwägungen alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalls – und auch die Interessen des Soforthilfeempfängers – einbeziehe. Denn auch in Fällen des intendierten Ermessens seien die vom Regelfall abweichenden besonderen Umstände bei der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen. Dass dies geschehen sei, sei vorliegend jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen. Auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 führe die Beklagte lediglich an, dass sie ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt habe. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Dies stelle jedoch keine Ermessensausübung dar. Der Formulierung ließen sich keinerlei Gesichtspunkte entnehmen, die für die Entscheidung in dem vorliegenden Einzelfall maßgeblich gewesen seien. Vielmehr handele es sich um einen von der Beklagten pauschalisierten Vortrag. Die Beklagte hätte abwägen müssen, ob aufgrund der besonderen Härte, welche die Rückzahlung für die Klägerin darstelle, (zumindest teilweise) von der Rückforderung hätte abgesehen werden können oder müssen. Welche Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung und der Abwägung des „Für und Wider“ betrachtet und berücksichtigt worden sein sollen, sei völlig offen und erlaube keine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Ermessensbetätigung (Art. 19 Abs. 4 GG), weshalb von einem Ermessensausfall auszugehen sei. Des Weiteren verstoße der streitgegenständliche Bescheid gegen das Verbot automatisierter Entscheidungsfindung, da er vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sei, ohne, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35a LVwVfG erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe keine eigenständigen Berechnungen des Liquiditätsengpasses vorgenommen, sondern habe hierfür ausschließlich auf den von den Soforthilfe-Empfängern selbst berechneten Rückzahlungsbedarf zurückgegriffen. Zudem lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid manuell durch einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin der Beklagten erstellt worden sei. Die im Tenor und der Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides ausgewiesenen Beträge (Rückzahlungsbedarf) ergäben sich allein aus dem von der Klagepartei ausgefüllten Rückmeldeformular, welches vollautomatisch durch ein geeignetes Programm in den Widerrufs- und Erstattungsbescheide übertragen worden sein könne. Der Umstand, dass das Rückmeldeverfahren vollautomatisch erfolgt sei, spreche für die Annahme, dass auch die im Anschluss an das Rückmeldeverfahren ergangenen Widerrufs- und Erstattungsbescheide vollautomatisch erlassen worden seien. Daher fehle es an der Willensbetätigung einer die Regelung erlassenden Person. Eine Rechtsvorschrift, welche den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsaktes zulasse (§ 35a LVwVfG), existiere vorliegend nicht. Selbst wenn es sich bei der Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die L-Bank um eine auf § 35a LVwVfG bezogene Rechtsvorschrift handele, was die Klägerin in Frage stelle, so werde mit Nichtwissen bestritten, dass zum Zeitpunkt des vollautomatisierten Erlasses das Einvernehmen des fachlich zuständigen Ministeriums mit einer solchen Entscheidung gegeben war. Zudem habe entgegen den Anforderungen des § 35a LVwVfG auch keine gebundene Entscheidung zugrunde gelegen. Eine Heilung des Mangels sei nicht erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid im Widerspruchsverfahren durch eine Person überprüft worden sei. Der Mangel sei auch nicht unschädlich gemäß § 46 LVwVfG, da nicht offensichtlich sei, dass er im Rahmen des § 35a LVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Durch die wirksame Anfechtung des Widerrufs in Ziff. 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids bestehe der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 weiter fort, weshalb die Erstattungsaufforderung in Ziff. 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Form deren Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihr Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG. Der Widerruf der ursprünglichen Bewilligung sei formell rechtmäßig. Sie sei als Ausgangsbehörde für den Widerruf zuständig gewesen. Ein Formfehler liege nicht vor, denn § 35a LVwVfG erfasse nur vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte. Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide jedoch seien im Rahmen des Rückmeldeverfahrens weder durch eine künstliche Intelligenz noch durch eine technische Vorrichtung nach vorher festgelegten Parametern autonom erlassen worden. Vielmehr seien über die erwähnte Online-Anwendung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens lediglich die Daten, wie der Rückzahlungsbedarf der Zuwendungsempfänger, elektronisch erfasst und dann für den Erlass der Widerrufs- und Erstattungsbescheide verwendet worden. Diese Art und Weise der Datenerfassung habe die Entscheidung in der Sache im Sinne von § 46 LVwVfG nicht beeinflusst. Im Übrigen dürfe die Beklagte nach § 3 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die L- Bank Entscheidungen über die Bewilligung von Förderleistungen im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium auch ausschließlich automationsgestützt vornehmen oder ändern, soweit gegen eine so getroffene Entscheidung ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sei. Der Widerruf sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin habe die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liege vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden seien. Das erfasse Fallgestaltungen, in denen der im Leistungsbescheid vorgesehene Zweck endgültig objektiv nicht mehr erfüllt werden könne. Im Bewilligungsbescheid sei als Förderzweck auf die Überwindung des im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpasses innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums abgestellt worden. Dadurch, dass von der Klägerin im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in Höhe von 9.000,00 EUR angegeben worden sei, könne die Soforthilfe in dieser Höhe objektiv endgültig nicht mehr für die Überwindung des prognostizierten Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, also den Förderzweck, verwendet werden. Hinsichtlich der Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG seien von dem Adressaten auch die in dem Bescheid in Bezug genommenen Regelwerke und sonstigen Informationen zu berücksichtigen. Zusätzlich zu der Richtlinie Soforthilfe Corona und der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe seien dies die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg veröffentlichten FAQs zur Soforthilfe Corona für den Zeitraum 24.03.2020 bis 24.04.2020 (s. dazu die Anlagen 01 bis 21 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2024, Bl. 321-623 der Gerichtsakte). Ergänzend verweist sie auf die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg veröffentlichten Pressemitteilungen zur Soforthilfe Corona für den Zeitraum 19.03.2020 bis 08.04.2020 (s. dazu die Anlagen 22 bis 36 zum o.g. Schriftsatz, Bl. 624-687 der Gerichtsakte). Die Beklagte habe das ihr obliegende Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ermessensfehlerfrei ausgeübt. Werde der mit der Gewährung des Zuschusses verfolgte Zweck verfehlt und stehe der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so sei im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei (intendiertes Ermessen). Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwögen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, trotz der Zweckverfehlung den gewährten Zuschuss behalten zu dürfen, und verböten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf entsprechender Zuwendungsbescheide. Es müssten besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liege ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur dann, wenn ihr außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar gewesen seien, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, diese von der Behörde aber nicht erwogen worden seien, liege ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. Im Falle der Klägerin hätten im Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung die Voraussetzungen vorgelegen, die der Beklagten die Entscheidung für den Widerruf ermöglicht hätten. Zum einen sei der Förderzweck der Soforthilfe in der Höhe des Rückmeldebedarfs nicht erreicht worden und zum anderen seien der Beklagten keine Umstände erkennbar gewesen, die für eine abweichende Entscheidung gesprochen hätten. Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern sei im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich sei. Schließlich sei die Klage auch in Bezug auf die Rückforderung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG unbegründet. Der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 sei durch den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 widerrufen worden und die Leistung damit rechtsgrundlos erfolgt. Nach der Rechtsfolgenanordnung des § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, sodass der Beklagten diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt sei. Ferner legt die Beklagte eine Darstellung des Ablaufs betreffend die Soforthilfe Corona im Antrags-, Rückmelde- und Widerspruchsverfahren (Anlage 37) vor. Hiernach seien die einheitlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheide mittels Bescheidvorlagen und des von den Begünstigten gemeldeten Rückzahlungsbedarfs per Seriendruck erzeugt worden. Die gegen die erlassenen Widerrufs- und Erstattungsbescheide eingelegten Widersprüche seien individuell geprüft und bewertet worden. Bei – nach individueller Prüfung zurückzuweisenden – Widersprüchen mit inhaltlich gleicher Begründung seien jeweils einheitliche Widerspruchsbescheide erlassen worden. Hierzu seien nach Abschluss der Prüfung der Widersprüche entsprechende Bescheidvorlagen verwendet und die Bescheide anschließend per Seriendruck erzeugt und zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die digital übersandte Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band), die Gerichtsakte und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.