OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 13 K 10026/25

VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1103.A13K10026.25.00
1mal zitiert
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) greift nur dann ein, wenn der Antragsteller zuvor den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechend belehrt wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn in den Belehrungsformularen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge irreführende Hinweise enthalten sind. Solche irreführenden Hinweise liegen bereits dann vor, wenn der den Hinweisschreiben beigefügte deutschsprachige Gesetzesauszug eine bereits außer Kraft getretene Fassung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthält.(Rn.16)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Algerien nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage - ... - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2025 erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) greift nur dann ein, wenn der Antragsteller zuvor den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechend belehrt wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn in den Belehrungsformularen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge irreführende Hinweise enthalten sind. Solche irreführenden Hinweise liegen bereits dann vor, wenn der den Hinweisschreiben beigefügte deutschsprachige Gesetzesauszug eine bereits außer Kraft getretene Fassung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthält.(Rn.16) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Algerien nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage - ... - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2025 erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 2. Der 2000 geborene Antragsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, begehrt sachdienlich ausgelegt, § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Algerien nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage - ... - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 22. September 2025 erfolgen darf. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter ) und begründet (dazu unter ). a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist des § 71 Abs. 4 Halbs. 1 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids (vgl. zu deren Geltung OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2023 - 11 A 1/22.A - BeckRS 2023, 24328 Rn. 21 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2024 - A 8 K 1026/24 - juris Rn. 22 und 24; Dickten in: BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. 32 und 38) gewahrt. Der angegriffene Bescheid wurde dem Antragsteller im Wege der Aushändigung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Halbs. 1 AsylG am 25. September 2025 zugestellt und damit bekanntgegeben, den Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat er am 2. Oktober 2025 gestellt. b) Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsteller jederzeit mit einer Abschiebung nach Algerien auf der Grundlage der in Nummer 5 des Bescheids des Bundesamts vom 4. März 2025 enthaltenen Abschiebungsandrohung rechnen muss. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Denn mit Blick auf die Rechtmäßigkeit von Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 22. September 2025 bestehen ernstliche Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AsylG). Das Bundesamt ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylfolgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hier Umstände glaubhaft gemacht, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig begründen. Mit Blick auf das zu Beginn des Jahres 2025 erfolglos durchgeführte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt nicht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG handelt. Zwar lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. März 2025 den damaligen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an. Allerdings ist dieses erste Asylverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen. Denn der Bescheid vom 4. März 2025 wurde dem Antragsteller nicht wirksam zugestellt. Für die Zustellung wählte das Bundesamt – für sich genommen beanstandungsfrei – die Zustellungsform im Wege der Aushändigung in der Aufnahmeeinrichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Versendung des Bescheids nach der Kenntnis des Bundesamts am 5. März 2025 in einer solchen Aufnahmeeinrichtung untergebracht war. Nach § 10 Abs. 4 AsylG in der Fassung von Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15. Juli 2024, der gemäß Art. 43 Abs. 2 PostModG am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen (Satz 1). Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (Satz 2). Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (Satz 3). Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Satz 4). Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Nach den Ausführungen der Aufnahmeeinrichtung konnte der Bescheid vom 6. März 2025 bis zum 17. März 2025 nicht an den Antragsteller übergeben werden, da dieser am 5. März 2025 die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und unbekannt verzogen ist. Der Bescheid wurde zur Entlastung zurückgegeben (vgl. ..., S. 131 f.). Nach seinen eigenen Ausführungen im Folgeverfahren hielt sich der Antragsteller ab April 2025 in Spanien auf. Indes muss der Antragsteller den gescheiterten Zustellungsversuch nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG im Wege der Zustellungsfiktion gegen sich gelten lassen. Denn er wurde nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG entsprechend über diese Zustellungsvorschriften belehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.1983 - 9 B 10275.83 - juris Rn. 2 zu § 17 AsylVfG). Der Hinweis über die Zustellungsvorschriften muss in einer dem Ausländer geläufigen Sprache abgefasst sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 - juris Rn. 19 ff.). Zwar unterschrieb der Antragsteller, dass er die Belehrung über § 10 AsylG ("Belehrung Erst (deutsch und fremdsprachig)") erhielt (vgl. Bundesamtsakte ..., S. 55 f. und S. 13 ff.). Indes sind die in der Akte des Bundesamts enthaltenen Hinweise, die der Antragsteller erhielt, widersprüchlich und stellen daher keine taugliche Belehrung dar. Zwar wird in der deutschen Fassung sowohl in dem Schreiben selbst als auch in dem beigefügten Gesetzesauszug zutreffend auf die maßgebliche Viertagesfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2025 hingewiesen (vgl. Bundesamtsakte ..., S. 24 und 28). In dem (deutschsprachigen) Gesetzesauszug in der arabischen Fassung des Hinweisschreibens ist allerdings weiterhin die – zu dem Zeitpunkt der versuchten Zustellung bereits außer Kraft getretene – Dreitagesfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a. F. enthalten (vgl. Bundesamtsakte ..., S. 18). Die Einzelrichterin muss aufgrund dieses Gesetzesauszugs davon ausgehen, dass auch das in arabischer Sprache verfasste Schreiben selbst auf die nicht mehr geltende Dreitagesfiktion verweist und damit irreführende Hinweise enthält (vgl. zu irreführenden Hinweisen allgemein OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2023 - 19 A 1974/22.A - juris Rn. 3 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12.1.2022 - 4 K 1605/20.A - juris Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8.2.2017 - 2 L 762/16.A - juris Rn. 7 f.; VG München, Urteil vom 19.10.2006 - M 24 K 06.50665 - juris Rn. 19 f.; zu dem Verweis auf die Dreitagesfiktion siehe VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.2025 - 28 L 836/25.A - juris Rn. 12 ff.). Davon unabhängig ist bereits der Abdruck eines außer Kraft getretenen Gesetzesauszugs für sich genommen irreführend. Denn aufgrund der späteren, im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids bereits in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die abgedruckte Gesetzesfassung fehlerhaft, daher generell geeignet, einen Irrtum hervorzurufen und kann in der Folge das Eingreifen beziehungsweise die Anwendung der Zustellungsfiktion nicht rechtfertigen. Zur Vermeidung weiterer Belehrungsfehler weist die Einzelrichterin darauf hin, dass auch der Gesetzesauszug in der Folgeantragsbelehrung sowohl in der arabischen als auch in der deutschen Sprachfassung weiterhin einen irreführenden Verweis auf § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a. F. (Dreitagesfiktion) enthält (vgl. Bundesamtsakte ..., S. 8 und 17). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).