Urteil
A 12 K 4741/24
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0923.A12K4741.24.00
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Leitsätze
1. Die Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs 1 Nr 2 bis 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, selbst wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Vorliegen eines solchen Grundes verneint hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris, Rn. 13). (Rn.18)
2. Für die isolierte Anfechtung einer den Asylantrag als unbegründet ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge anstatt seiner Ablehnung als unzulässig besteht ein Rechtschutzinteresse. (Rn.34)
3. Jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) zur Folge hätten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris, Rn. 24 ff.). (Rn.25)
Tenor
Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 werden aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs 1 Nr 2 bis 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, selbst wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Vorliegen eines solchen Grundes verneint hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris, Rn. 13). (Rn.18) 2. Für die isolierte Anfechtung einer den Asylantrag als unbegründet ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge anstatt seiner Ablehnung als unzulässig besteht ein Rechtschutzinteresse. (Rn.34) 3. Jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) zur Folge hätten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris, Rn. 24 ff.). (Rn.25) Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. I. Die in objektiver Klagehäufung, § 44 VwGO, erhobenen Klagen sind zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der in Bezug auf die in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 getroffenen Regelungen gestellte zulässige Hauptantrag ist nicht begründet (dazu unter 1.). Der insoweit gestellte Hilfsantrag ist zulässig und begründet (dazu unter 2.). Der in Bezug auf die weiteren in den Nummern 5 und 6 des Bescheids verfügten Regelungen gestellte zulässige Hauptantrag ist ebenfalls begründet (dazu unter 3.). 1. Der in Bezug auf die in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 getroffenen Regelungen gestellte zulässige (Verpflichtungs-)Hauptantrag ist nicht begründet. Diese Regelungen sind zwar rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (dazu unter a)). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Vornahme der beantragten Amtshandlungen (dazu unter b); vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes durch Nummer 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2022 sowie die in Nummer 4 dieses Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der palästinensischen Autonomieregion (Gaza) nicht vorliegen, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Diese Regelungen stellen sich im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als rechtswidrig dar, da – was in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist – der von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig ist (dazu unter aa)). Dem Kläger droht in der Hellenischen Republik keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weshalb es nicht kraft Unionsrechts untersagt ist, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (dazu unter bb)). aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, diesem also entweder die Flüchtlingseigenschaft oder die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Hellenische Republik hat dem Kläger auf seinen dort gestellten Asylantrag hin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Zulässigkeit des von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags ist auch im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, unabhängig davon, ob das Bundesamt den Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat oder – wie hier – in Ansehung der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden tatsächlichen Erkenntnislage von einer unionsrechtlichen Verpflichtung zu einer inhaltlichen Entscheidung ausgegangen ist. Denn die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und ihre Voraussetzungen daher vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris, Rn. 13, und vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - juris, Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2024 - A 13 S 1931/23 - juris, Rn. 23; a. A. noch BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - juris, Rn. 16, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris, Rn. 79). Diese fortwährende Überprüfung der Zulässigkeit des Asylantrags anhand von § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebotenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Nach ihr ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das Erfordernis einer umfassenden ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, auch die in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz umfassen kann, wenn das nationale Recht dies erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, „Alheto“ - Rn. 119 ff., insbesondere Rn. 130). Eine solche Erlaubnis erteilt das deutsche Recht, da § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine Einschränkung seiner Anwendbarkeit nur für das behördliche Verfahren regelt und zudem § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im nationalen Recht den Grundsatz einer ex-nunc-Prüfung verankert. Soweit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass in Fällen, in denen die Asylbehörde einen Unzulässigkeitsgrund nicht geprüft hat, das Gericht den Antragsteller anhören muss, damit er persönlich zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation Stellung nehmen kann (EuGH, a. a. O., Rn. 130), ist dieser Anforderung im vorliegenden Fall genüge getan, da bereits das Bundesamt den Kläger am 15. Oktober 2020 zu den Unzulässigkeitsgründen angehört hat. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - ausdrücklich nur von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - distanziert, die jedoch wiederum auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - verweist, ist diese zweite, ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als überkommen anzusehen. Die Gerichte sind auch in Fällen, in denen – wie hier – das Bundesamt das Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes bewusst geprüft und abgelehnt hat, nicht an die Entscheidung des Bundesamts gebunden. Die Annahme einer solchen Bindungswirkung ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Im Rahmen derer stellt das Bundesverwaltungsgericht nur fest, dass das Verwaltungsgericht „auch“ im Falle, dass das Bundesamt den Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden hat, einer Klage nur stattgeben darf, wenn keine Unzulässigkeitsgründe nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG vorliegen. Ferner hat es herausgestellt, dass die Unzulässigkeitsgründe zwingendes Recht und daher vor jeder stattgebenden Entscheidung zu prüfen sind. Mithin differenziert es nicht, ob das Bundesamt die Unzulässigkeitsgründe bereits geprüft hat. Auch dem Gesetz lässt sich eine solche Differenzierung nicht entnehmen. § 29 Abs. 1 AsylG spricht nur von der Unzulässigkeit des Asylantrags, trifft aber keine Aussage darüber, wer hierüber entscheidet. Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU wendet sich nur allgemein an „die Mitgliedstaaten“, unterscheidet jedoch ebenfalls nicht, ob die Entscheidung über die Unzulässigkeit im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren getroffen wird. Darüber hinaus kann § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine primäre, die Gerichte abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO bindende Zuständigkeit des Bundesamts über die Zulässigkeit eines Asylantrags entnommen werden. Diese Vorschrift begründet nur die Anhörungspflicht des Bundesamts, trifft aber keine Entscheidung darüber, ob allein das Bundesamt zur Entscheidung über die Unzulässigkeit berufen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schließlich nicht deshalb unanwendbar, weil der Kläger für den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland ein anderes Schutzbegehren geltend macht. Eine Relevanz dessen besteht nur in Fällen, in denen das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolglos geblieben ist (vgl. § 71a AsylG). Für Fälle, in denen – wie hier – dem Kläger bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, ist die Geltendmachung eines neuen Schutzbegehrens in Bezug auf dessen Herkunftsland nicht von Bedeutung, da ihm im Falle der Unzulässigkeit keine Abschiebung in dieses droht. Vielmehr ist die Abschiebung in den Staat vorzunehmen, in dem der Kläger vor Verfolgung sicher war (vgl. § 35 AsylG). bb) Entgegen der tatsächlichen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag droht dem Kläger in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) in der Hellenischen Republik keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. In der Folge ist es unionsrechtlich nicht untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris, Rn. 18 f.; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, „Hamed“ - juris, Rn. 35, und Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, „Ibrahim“ - juris, Rn. 101). Es ist obergerichtlich und nunmehr auch höchstrichterlich geklärt, dass jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten, zu denen auch der am 9. Februar 1993 geborene, gesunde, erwerbsfähige Kläger gehört, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh zur Folge haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris, Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris, Rn. 44 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. März 2025 - 4 LB 474/23 OVG - juris, Rn. 75 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wie auch zuvor bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben unter umfassender Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel wie auch aufgrund Beweiserhebung im Rahmen der mündlichen Verhandlungen festgestellt, dass für schutzberechtigte Rückkehrer nach Griechenland allgemein die Möglichkeit besteht, dort ein – menschenwürdiges – Obdach zu finden und Obdachlosigkeit unter Migranten mit Schutzstatus kein Massenphänomen bildet. Junge, gesunde und leistungsfähige Männer mit Schutzstatus in Griechenland können nach Lage der dort jeweils gewürdigten Erkenntnismittel jedenfalls auf informelle Siedlungen oder in Form von Wohngemeinschaften mit anderen Ausländern aus demselben Herkunftsland beziehungsweise Kulturraum sowie auf Obdachlosenunterkünfte als ausreichende Möglichkeiten auch zur kurzfristigen Erlangung einer Unterkunft zurückgreifen, um jedenfalls für eine Übergangsphase diesseits der Zumutbarkeitsschwelle nach Art. 4 GRCh eine Unterkunft zu finden. Diese Auffassung teilt die Kammer nach nochmaliger Würdigung der dortigen Erkenntnismittel. Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben in den eingangs genannten Entscheidungen ferner ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die genannte Gruppe der allein nach Griechenland zurückkehrenden jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können. Hierbei sei es den jungen, gesunden und leistungsfähigen Ausländern auch zumutbar sowie nach Lage der Dinge in Griechenland auch möglich, jedenfalls vorübergehend, auch Beschäftigung im Bereich der Nischen- und Schattenwirtschaft zu suchen und hierdurch ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der Umstand, dass es sich bei Ausländern aus dem – geographisch – palästinensisch-levantinischen Bereich um eine kopfstarke Gruppe an Migranten in Griechenland handele, begünstige zudem die Möglichkeiten der Arbeitssuche durch ein vergleichsweise verzweigtes Netz an Personen gleicher Landsmannschaft beziehungsweise Volkszugehörigkeit. Eine hiervon – gerade auch von den jüngsten, vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten, Annahmen – abweichende Entwicklung ist den von der Kammer eingeführten Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen und wird vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Kammer verweist insofern exemplarisch auf die Ergebnisse aus den Erkenntnismitteln, dass nach aktuellen Umfragen etwa 70 % der dort befragten Migranten einer formalen Beschäftigung nachgingen, während lediglich etwa 30 % einer Beschäftigung in der Nischen- oder Schattenwirtschaft nachgingen (vgl. Solidarity Now, Robert-Bosch-Stiftung, Revealing the Unseen. Vulnerable Migrant Workers, 4. März 2025, S. 4). Hieraus folgt für die Kammer, dass bereits in dem formellen Beschäftigungssektor in Griechenland – jedenfalls bei Betrachtung eines mehr als vorübergehenden Zeithorizonts – ein ersichtlicher Bedarf an auch vergleichsweise niedrig qualifizierten Arbeitskräften besteht (so auch Bundesamt für Fremdwegen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 10, 27. Mai 2025, S. 42 ff.), auf den sich die Ausländer der genannten sozialen und geographischen Herkunft bei einer Würdigung im Lichte des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRCh verweisen lassen müssen. Zudem besteht im Falle drängender Not auch die Möglichkeit der Hinwendung an kirchliche und karitative Stellen in Gestalt von Suppenküchen und Tafeleinrichtungen zur – jedenfalls vorübergehenden – Versorgung mit Essen und Lebensmitteln (vgl. Bundesamt für Fremdwegen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, Version 10, 27. Mai 2025, S. 65 ff.). Schließlich nehmen zuletzt das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen maßgeblich an, dass eine medizinische Basisversorgung wie auch eine Versorgung mit Möglichkeiten zur Wahrung der Körperhygiene anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland gewährleistet sei. Dieser Feststellung schließt sich die Kammer auch unter nochmaliger Würdigung aktueller Erkenntnismittel an. b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Vornahme der beantragten Amtshandlung im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wie bereits dargelegt ist der von dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig, sodass er in der Folge im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine Entscheidung seines Asylantrags in der Sache, allem voran auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, hat. Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza). Nach § 31 Abs. 3 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt zwar auch bei allen unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet. Hierbei kann die Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote jedoch nicht das Herkunftsland, sondern nur den sonstigen Drittstaat betreffen, in den die Rückführung allein in Betracht kommt. Denn eine Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf das Herkunftsland ergäbe im Fall der beabsichtigten Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat keinen Sinn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - juris, Rn. 9; Wittmann, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1. Mai 2025, AsylG, § 31, Rn. 54). Im Hinblick auf § 35 AsylG kann vorliegend grundsätzlich mithin nur ein Anspruch auf Prüfung von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Hellenische Republik, nicht jedoch in Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) bestehen. Ersterer entsteht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG jedoch erst, wenn das Bundesamt eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags getroffen hat. 2. Bleibt dem ersten Hauptantrag der Erfolg versagt, tritt die innerprozessuale Bedingung ein und der Hilfsantrag ist zu prüfen. Der allein auf die Aufhebung der in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2022 getroffenen Regelungen gestellte Hilfsantrag ist zulässig (dazu unter a)) und begründet (dazu unter b)). a) Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die isolierte Anfechtung der Regelungen in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamts gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ein Rechtsschutzbedürfnis. Für eine isolierte Anfechtung eines ablehnenden Bescheids im Falle einer – wie hier gegebenen – Verpflichtungssituation besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Anderes gilt jedoch, wenn der Bescheid eine Beschwer enthält, die über die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1987 - 1 C 13.84 - juris, Rn. 21, und vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 - juris, Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2017 - 15 ZB 16.673 - juris, Rn. 31). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstelle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig enthält eine über die Ablehnung hinausgehende Beschwer (so auch VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A - juris, Rn. 54 ff.). Sie beruht darin, dass jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen wäre, würde die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet bestandskräftig. Dies hätte zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 bis 3 AsylG durchzuführen wäre. Der weitere Asylantrag – für den Fall, dass er unbegründet wäre – wäre nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Damit werden durch die Ablehnung in der Sache statt der Ablehnung als unzulässig für den Fall eines späteren Antrags die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers eingeschränkt. Denn im Falle der Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre ein weiterer Antrag gerade nicht als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Auch wenn der Wortlaut dies offenlässt, folgt eine solche Auslegung aus dem gesetzgeberischen Ziel, Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU umzusetzen (BT-Drs. 20/9463, S. 58 f.). Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie verweist bei der Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse auf die Maßgaben der Richtlinie 2011/95/EU. Diese setzt sich jedoch allein mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache auseinander. Damit impliziert Art. 40 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU, dass für einen Folgeantrag auch im Erstverfahren eine materielle Bewertung des Asylantrags vorgenommen worden sein muss (vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 23 L 1186/25.A - juris, Rn. 38 m. w. N.; a. A. noch zur alten Rechtslage Sächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A - juris, Rn. 23). Für diese Sichtweise spricht zudem, dass die mit der Einordnung als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG einhergehende zwingende Rechtsfolge der Ablehnung eines als zulässig angesehenen weiteren Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG) weder mit der Systematik noch mit dem Sinn und Zweck des § 30 AsylG vereinbar wäre (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 K 2551/23.A - juris, Rn. 72). b) Der im Übrigen zulässige Hilfsantrag ist auch begründet. Wie bereits dargelegt sind die Regelungen in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Der in Bezug auf die Regelungen in den Nummern 5 und 6 des Bescheids gestellte zulässige Hauptantrag ist ebenfalls begründet. Diese sind ihrerseits rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Nummer 5 des Bescheids getroffene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Gemäß §§ 34, 35 AsylG ist im Falle der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Vorliegend hat das Bundesamt jedoch die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) angedroht. Zielland der Abschiebungsandrohung kann jedoch angesichts der Unzulässigkeit des vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags nur die Hellenische Republik sein, da der Kläger dort vor Verfolgung sicher war. Infolgedessen war die Abschiebungsandrohung insgesamt und nicht nur die Zielstaatsbestimmung isoliert aufzuheben, da eine Rückkehrverpflichtung ohne Bestimmung des Ziellands im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG rechtlich nicht vorstellbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 - juris, Rn. 131; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 4 LB 233/18 OVG - juris, Rn. 75; EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21, „X“ - juris, Rn. 53, m. w. N.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 6 des Bescheids war aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der am XXX geborene, aus dem Gaza-Streifen stammende, staatenlose Kläger arabischer Volkszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Er verließ den Gaza-Streifen im Juni 2018 und reiste durch Ägypten über die Türkei in die Hellenische Republik. Dort blieb er eineinhalb Jahre und erhielt am 17. Oktober 2019 internationalen Schutz. Am 10. September 2020 reiste er sodann in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2020 einen Asylantrag. Am 15. Oktober 2020 wurde er zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Zur Begründung, warum er nicht in Griechenland habe bleiben wollen, führte er im Wesentlichen aus, ihm sei es nicht möglich gewesen, dort Fuß zu fassen und sich weiterzubilden. Er habe versucht, Arbeit zu finden und auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Ihm sei jedoch gesagt worden, um eine Arbeit zu finden, müsse er entweder griechisch oder gut englisch sprechen. Er habe im Flüchtlingslager 90 Euro und in Athen 150 Euro im Monat erhalten. Eine Wohnung habe 500 Euro gekostet. Das habe er sich nicht leisten können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ersuchte die Hellenische Republik am 16. Oktober 2020 um Wiederaufnahme. Diese lehnte das Gesuch am 21. Oktober 2020 ab. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nummer 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nummer 3) und die Feststellung von Abschiebungsverboten (Nummer 4) mit Bescheid vom 2. September 2022, zugestellt am 10. September 2022, ab, drohte die Abschiebung in die palästinensische Autonomieregion (Gaza) an (Nummer 5) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest (Nummer 5). Eine Ablehnung des Antrags als unzulässig sei nicht möglich, da dem Kläger angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Der Kläger hat am 26. September 2022 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das in Deutschland geltend gemacht Schutzbegehren sei nicht mit demjenigen, das zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes in Griechenland geführt habe, identisch. Es beruhe auf der aktuellen Lage im Gaza-Streifen. Diese Entwicklung begründe eine neue Gefahrenlage. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht anwendbar, wenn der Asylantrag neue Tatsachen oder Umstände enthalte, die bisher nicht Gegenstand eines Schutzverfahrens gewesen seien. Eine pauschale Ablehnung als unzulässig verstoße gegen die Pflicht zur Einzelfallprüfung. Auch unionsrechtlich bestehe ein Recht auf inhaltliche Prüfung des Schutzgesuchs, wenn neue asylrelevante Umstände vorgetragen werden. Der Kläger beantragt, Nummer 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt; hilfsweise Nummer 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 aufzuheben; Nummer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2025 verwiesen.