Beschluss
11 K 4528/22
VG Karlsruhe 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0228.11K4528.22.00
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Leitsätze
Dem Sinn und Zweck von § 18a Abs. 6 Satz 4 Landeshochschulgesetz (LHG; juris: HSchulG BW) wird nur hinreichend entsprochen, wenn die 6-Monats-Frist allein bei einer möglichen faktischen Amtsausübung des abgelehnten Rektoratsmitgliedes zu laufen beginnt.(Rn.53)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben.
2. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2) vorläufig festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit des Antragstellers nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Antragsteller nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner je zu 1/3.
5. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Sinn und Zweck von § 18a Abs. 6 Satz 4 Landeshochschulgesetz (LHG; juris: HSchulG BW) wird nur hinreichend entsprochen, wenn die 6-Monats-Frist allein bei einer möglichen faktischen Amtsausübung des abgelehnten Rektoratsmitgliedes zu laufen beginnt.(Rn.53) 1. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben. 2. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2) vorläufig festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit des Antragstellers nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Antragsteller nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner je zu 1/3. 5. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abwahlentscheidung gem. § 18a Landeshochschulgesetz (LHG) des Abwahlausschusses der Antragsgegnerin zu 1). Er war seit Dezember 2019 als Rektor der Antragsgegnerin zu 1), einer Kunsthochschule nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LHG, tätig. Mit Eingang beim Hochschulrat am 08.09.2021 wurde erstmals ein Antrag auf Abwahl des Antragstellers wegen eines angenommenen Vertrauensverlustes gestellt. Mit Schreiben vom 29.09.2021 ließ der Abwahlausschuss den Antrag auf Abwahl des Rektors vom 08.09.2021 zu („Somit lässt der Abwahlausschuss hiermit das Abwahlbegehren zu“). Am 01.11.2021 beschloss der Abwahlausschuss, dass auf den Antrag vom 08.09.2021 eine Abwahl nicht durchgeführt werden könne („Nichtdurchführung der Abwahl“). Derzeit liege keine Satzung gem. § 18a Abs. 6 S. 1 LHG vor. Mit Eingang beim Hochschulrat am 11.01.2022 wurde erneut ein Antrag auf Abwahl des Antragstellers gestellt. Mit Eingang bei der Antragsgegnerin zu 1) am 01.02.2022 beantragten Prof. XXX, Prof. Dr. XXX, Prof. XXX, Prof. Dr. XXX, Prof. XXX, XXX und Prof. XXX gegenüber dem Vorsitzenden des Hochschulrates wiederum die Abwahl des Antragstellers als Rektor der Antragsgegnerin zu 1). Am 01.02.2022 beschloss der Abwahlausschuss, dass auf den Antrag vom 11.01.2022 eine Abwahl nicht durchgeführt werden könne („Nichtdurchführung der Abwahl“). Derzeit sei noch nicht sicher, ob es sich bei der nunmehr vorliegenden Abwahlsatzung um eine wirksame Satzung handele. Es werde davon ausgegangen, dass der ältere Antrag zuerst beschieden werden solle. Mit Schreiben vom 11.02.2022 wandte sich der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten an die Antragsgegnerin zu 1) und regte die Nichtzulassung des Abwahlantrages an. Eine wirksame Abwahlsatzung liege nicht vor. Zudem stehe einem erneuten Abwahlbegehren die sechsmonatige Frist des § 18a Abs. 6 S. 4 LHG entgegen. Am 22.02.2022 beschloss der Abwahlausschuss die Zulassung des Antrages vom 01.02.2022. Der Zulassung habe die Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 S. 3 LHG nicht entgegenstanden. Eine Nichtzulassung sei nicht erfolgt, es sei allgemein festgestellt worden, dass eine Durchführung in Ermangelung einer Satzung nicht möglich sei. Man habe auch deshalb nicht über die Zulassung entschieden, weil angenommen worden sei, dass sich wegen des neuerlichen Antrags vom 01.02.2022 der vormalige Antrag vom 11.01.2022 erledigt habe und somit nicht mehr entschieden werden müsse. Am 07.03.2022 stellte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen (vorbeugenden) Eilantrag. Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 24.03.2022 – 11 K 748/22 – ab. Mit Beschluss vom 08.03.2022 legte der Abwahlausschuss den 23.03.2022 als Tag der hochschulöffentlichen Aussprache und den 30.03., 31.03. sowie den 01.04.2022 als Tage der Abwahl fest. Der Abwahlausschuss übertrug die Durchführung des Verfahrens auf die Kanzlerin der Hochschule für Musik, Karlsruhe. Am 16.03.2022 änderte der Abwahlausschuss die Abstimmungstage auf Montag bis Mittwoch, 28. bis 30.03.2022. Am 23.03.2022 beschloss der Senat der Antragsgegnerin zu 1) eine Stellungnahme, in welcher er sich dem mitgeteilten Vertrauensverlust gegenüber dem Antragsteller nicht anschloss. Am 30.03.2022 erfolgte die hochschulöffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses der Abwahl. Von zwölf Wahlberechtigten stimmten acht Personen für eine Abwahl des Rektors, drei gegen eine Abwahl und eine Stimmabgabe war ungültig. Die erforderliche 2/3 Mehrheit für eine Abwahl des Antragstellers sei damit erreicht worden. Mit Schreiben vom 05.04.2022 – per E-Mail versandt – informierte der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller über das Abwahlergebnis und die hieraus resultierenden Rechtsfolgen kraft Gesetzes. Hiergegen legte der Antragsteller am 14.04.2022 Widerspruch ein und erhob am gleichen Tag Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (11 K 1321/22), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Eilantrag (11 K 1328/22). Mit Beschluss vom 12.07.2022 – 11 K 1328/22 – lehnte das Gericht den Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss des Gerichts vom 12.07.2022 mit Beschluss vom 12.09.2022 – 9 S 1675/22 – auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Beschluss vom 27.10.2022 – 11 K 3089/22 – stellte das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Abwahl des Antragstellers rechtswidrig war. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.01.2023 – 9 S 2408/22 – die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) zurück und fasste den Tenor wie folgt neu: „Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben.“ Mit Schreiben vom 13./14.11.2022 platzierten mehrere Professoren „Unter der Voraussetzung, dass er sein Amt wieder aufnimmt“ ein neues Abwahlbegehren gegen den Antragsteller. Am 23.11.2022 teilte der Antragsgegner zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) mit, dass der Antragsteller berechtigt sei, sein Amt als Rektor wiederaufzunehmen. Am 07.12.2022 ließ der Abwahlausschuss das Abwahlbegehren zu und bestimmte den Zeitraum vom 19.12. bis zum 21.12.2022 als Tage der Abstimmung. Die hochschulöffentliche Veröffentlichung des Abwahlergebnisses erfolgte am 22.12.2022. Bei der Abwahl stimmten neun von elf Stimmberechtigten für die Abwahl des Antragstellers. Die erforderliche 2/3 Mehrheit für eine Abwahl des Antragstellers sei damit erreicht worden. Am 29.12.2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (11 K 4527/22) sowie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er lässt zu dessen Begründung vortragen: Die Zulassung des erneuten Abwahlbegehrens sei rechtswidrig, da das Abwahlbegehren unter der Bedingung, dass der Antragsteller sein Amt nicht nur vorläufig innehabe, gestellt worden sei. Die Professoren hätten ihren Antrag unter einer Bedingung gestellt. Ein bedingtes Abwahlbegehren sei aber unzulässig. Zudem könne ein vorläufiger Rektor nicht abgewählt werden. Ansonsten könne es dazu kommen, dass ein „multipel vorläufiger Rektor“ im Amt sei. Zudem entfalte der Widerspruch gegen die Zulassung des Abwahlbegehrens aufschiebende Wirkung. Die Zulassung des Abwahlbegehrens stelle einen Verwaltungsakt dar. Der Antragsteller habe die Zulassung des Abwahlbegehrens gem. § 16 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 LHG förmlich beanstandet. Wirksamen Rechtsschutz könne der Antragsteller nur erlangen, wenn er durch die Sechs-Monats-Frist „vorübergehend immunisiert“ sei, demnach auch faktisch seine Tätigkeit ausüben könne und auch dem in Rede stehenden Vertrauensverlust entgegenarbeiten könne. Der Antragsteller lässt beantragen, 1. die Antragsgegnerin zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als ihr Rektor weiterhin auszuüben und 2. im Wege einstweiliger Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2) vorläufig festzustellen, dass das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Antragsteller nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist sowie 3. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 13.12.2022 gegen die Zulassung des Abwahlbegehrens vom 13./14.11.2022 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung lässt sie vortragen: Es liege kein bedingt gestellter Abwahlantrag vor. Diese Frage sei geklärt und durch die Professorenschaft letztlich ein unbedingter Antrag gestellt worden. Ein rechtlicher Schwebezustand bestehe zudem nicht, der Antragsteller sei entweder wirksam oder nicht wirksam abgewählt worden. Der Antragsteller sei aufgrund der einstweiligen Anordnung entweder Rektor oder nicht. Einen vorläufigen Rektor gebe es nicht. Vielmehr regele die Anordnung nur, den Antragsteller (fiktiv) als Rektor zu behandeln. Daher bestehe auch gar nicht die Gefahr, dass ein „multipel vorläufiger Rektor“ im Amt sei. Auch aus der Sperrklausel des § 18a Abs. 6 S. 3 LHG ergebe sich, dass eine erneute Abwahl eines Rektors nur für sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens unzulässig sei, nicht aber darüber hinaus für die gesamte Dauer der Klärung der Wirksamkeit einer Abwahl in einem gerichtlichen Verfahren. Die Zulassung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Soweit der Antragsteller die Feststellung einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehre, stehe bereits gar nicht fest, dass ein solcher Widerspruch i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO eingelegt worden sei. Die bloße Bitte um Kenntnisnahme sei nicht als Einlegung zu verstehen gewesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte seine Beanstandung geltend gemacht habe, könne daraus nicht das Beanstandungsrecht des Rektors folgen. Der Antragsgegner zu 2) beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner zu 2) lässt zur Begründung vortragen: Ein bedingtes Abwahlbegehren sei nicht gestellt worden. Die Professoren seien um Klarstellung gebeten worden und hätten dementsprechend ein unbedingtes Begehren gestellt. Soweit der Antragsteller Probleme im Hinblick auf die Vorläufigkeit sehe, verkenne er die Wirkungen einer Entscheidung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO treffe nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern bewirke eine abschließende und endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes. Für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung regele jede einstweilige Anordnung einen vorläufigen Zustand endgültig und abschließend. Die vorgenommene Gestaltung der Sach- und Rechtslage sei als solche für den abgelaufenen Zeitpunkt zwischen dem Erlass der einstweiligen Anordnung und der Hauptsacheentscheidung unveränderlich und nur noch für die Zukunft reversibel. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung habe keinen Erfolg, da die Zulassung keinen Verwaltungsakt darstelle. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend bereits mit Beschluss vom 24.03.2022 – 11 K 748/22 – festgestellt. Der Rektor sei zu Beanstandungen des Abwahlausschusses nicht berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren, dem dazugehörigen Klageverfahren (11 K 4527/22) sowie den Verfahren 11 K 3089/22 und 11 K 748/22, die das Gericht beigezogen hat, gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen Bezug genommen. II. Für die Entscheidung über die vorliegenden Eilanträge des Antragstellers sowohl gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) als auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2) ist aufgrund der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dessen Fassung vom 17.10.2022 die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts berufen (vgl. dort §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 11 Nr. 2 b und Abs. 12 Nr. 1 c). 1. Die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge sind nur zum Teil zulässig. a) Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 3) gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch gegen die Zulassung des Abwahlbegehrens aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag bereits unzulässig. Insoweit kann offenbleiben, ob überhaupt ein wirksamer diesbezüglicher Widerspruch des Antragstellers vorliegt. Gegen die Zulassung des Abwahlbegehrens ist ein Widerspruch gem. § 68 ff. VwGO jedenfalls nicht statthaft. Bei der Zulassung eines Abwahlbegehrens handelt es sich um keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 24.03.2022 – 11 K 748/22). Die Abwahlentscheidung selbst stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 LVwVfG dar. Vielmehr wird die Wirkung der Erklärungen erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18a Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 7 LHG nach außen vermittelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2016 – 9 S 2445/15 – juris Rn. 4). Demnach ist die Zulassung des Abwahlbegehrens nur eine unselbständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO. b) Im Übrigen ist der Eilantrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig. Denn die von dem Antragsteller in der Sache begehrte Verpflichtung (Antrag zu 1)) sowie die begehrte Feststellung (Antrag zu 2)) können grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO ergehen. Der Eilantrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da sich der Antragsteller in der Hauptsache nicht gegen einen Verwaltungsakt wendet. 2. Der Antrag zu 1) ist in der Fassung des von der Kammer gewählten Entscheidungsausspruchs begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Hierzu sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es liegen zu Gunsten des Antragstellers sowohl ein Anordnungsgrund (dazu a)) als auch ein Anordnungsanspruch (dazu b)) vor. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 123 Rn. 81 m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich die Eilbedürftigkeit aus dem Umstand, dass der Antragsteller derzeit der Funktion des Rektors der Antragsgegnerin zu 1) nicht nachgehen und auch keinen Einfluss auf Entscheidungen innerhalb der Hochschule ausüben kann. b) Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Abwahlentscheidung vom 21.12.2022 ist voraussichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsgrundlage des § 18a Landeshochschulgesetz (LHG) wahrscheinlich nicht vorliegen. Der Entscheidung dürfte der Sinn und Zweck der Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG entgegenstehen. Nach dieser Regelung ist ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich. aa) Der Lauf der Sperrwirkungsfrist gem. § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG dürfte nach der Auffassung der Kammer die Möglichkeit einer faktischen Amtsausübung des betreffenden Rektoratsmitgliedes voraussetzen. Mit dieser Regelung wird eine Rechtssicherheit in angespannten hochschulinternen Konflikten bezweckt (vgl. BeckOK HochschulR BW/Hagmann, 25. Ed. 1.9.2022, LHG § 18a Rn. 8). Die Regelung wurde insbesondere auf Vorschlag der Hochschulen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Neufassung des Landeshochschulgesetzes durch den Gesetzgeber aufgegriffen (vgl. LT.-Drs. 16 / 3248, S. 67). Nach einem in der Frist des § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG gescheiterten Abwahlbegehren sollen die Hochschulleitung zunächst unangetastet und der Hochschulbetrieb funktionsfähig bleiben. Die Sperrwirkung darf zwar nicht dazu führen, dass das Abwahlbegehren seinen zentralen Charakter als effektives Instrument in den Händen der Hochschullehrerschaft verliert (vgl. hierzu grundlegend VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.2016 – 1 VB 16/15 – VBlBW 2017, 61). Der Hochschulleitung und den übrigen Beteiligten wird auf diese Weise ein klarer zeitlicher Horizont aufgezeigt, bis zu dem es – zur Vermeidung einer Situation der Rechtsunsicherheit – bei den bisherigen Verhältnissen bleibt. Daraus folgt indes nicht, dass der Abwahlmöglichkeit der Hochschullehrer im Zweifel Vorrang zukommt. Vielmehr ist die Abwahlmöglichkeit auch im Lichte der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochschule und eines rechtssicheren Verfahrens zu betrachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.01.2023 – 9 S 2408/22 – juris). Diesen Anforderungen an den Sinn und Zweck der Sperrwirkung gem. § 18 Abs. 6 Satz 4 LHG wird nicht entsprochen, wenn die Frist – nach einer voraussichtlich rechtswidrigen Abwahl – zu laufen beginnt, ohne dass dem entsprechenden Rektoratsmitglied die Möglichkeit zu einer weiteren Amtsausübung zukommt. Für eine solche Auslegung, die sich insbesondere am Sinn und Zweck der Regelung orientiert, sprechen nach Auffassung der Kammer folgende Erwägungen: Es würde wohl auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderlaufen, wenn ein Rektoratsmitglied, dem aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Abwahl gem. § 35 Satz 1 LVwVfG ein anderes Vorgehen verwehrt ist, das mit seinem Eilantrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg hat und das dementsprechend mehrere Monate hätte rechtmäßig sein Amt ausüben dürfen, unmittelbar nach einer Rückkehr mit einem neuen Abwahlbegehren konfrontiert wird. Die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Rektoratsmitgliedes würden dann nämlich unangemessen eingeschränkt, da ihm die sechsmonatige (Sperr-)Frist, in der das betreffende Amt eigentlich hätte ausgeübt werden dürfen – um ein ggf. fehlendes Vertrauen wiederherstellen zu können – nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Einem Rektoratsmitglied würde auf diesem Weg faktisch die Möglichkeit genommen, sich durch veränderte Umstände zu bewähren. Das Risiko der Rechtswidrigkeit würde mithin einseitig dem abgewählten Rektoratsmitglied auferlegt. Eine solche Risikoverteilung ist jedoch durch die Regelung – auch vor dem Hintergrund der Stärkung der Rechte der Professorenschaft – nicht gesetzgeberisch intendiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber diesen Ausnahmefall – ebenso wie einige andere offene Fragen im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 18a LHG (vgl. Sandberger in: Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2022, Rn. 112) – offensichtlich nicht im Blick gehabt. Soweit mit der Herstellung der Funktionsfähigkeit und der Rechtssicherheit innerhalb der Hochschule auch eine gewisse Befriedungsfunktion intendiert wird, kann diese bei fehlender Amtsausübung während der Frist von sechs Monaten ebenfalls nicht erfüllt werden. Vielmehr bestünde gerade während eines solchen Schwebezeitraums eine (Rechts-)Unsicherheit für alle Beteiligten. Gerade dem Rektoratsmitglied fehlte es auch insoweit an einem gesicherten zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen es sich auf eine ungehinderte Amtsausübung – vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit eines vorausgegangenen Abwahlbegehrens – verlassen kann. Diese Rechtsunsicherheit würde erst mit einer – ggf. angestrebten – Entscheidung über das Abwahlbegehren beseitigt. Dass gerade bei der Antragsgegnerin zu 1) eine solche Rechtsunsicherheit, die nach Auffassung der Kammer eine erweiternde Auslegung des § 18 Abs. 6 Satz 4 LHG gebietet, vorgelegen hat, zeigt insbesondere, dass hier das Abwahlbegehren zu einem Zeitpunkt der fehlenden Amtsausübung des Antragstellers gestellt worden ist. Der Antragsteller ist mithin abgewählt worden, bevor er sein Amt ausüben konnte. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Kontinuität innerhalb der Hochschule konnte mithin in dem vorliegenden Fall gerade nicht erreicht werden. Dieser Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung kann nur durch eine Auslegung der Vorschrift begegnet werden. Dabei hat die Kammer durchaus die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten bei einer Abwahl gem. § 18a LHG im Blick. Dem Sinn und Zweck von § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG wird vor dem dargelegten Hintergrund nach Auffassung der Kammer nur hinreichend entsprochen, wenn die 6-Monats-Frist allein bei einer möglichen faktischen Amtsausübung des abgelehnten Rektoratsmitgliedes zu laufen beginnt. Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Eilantrag nach der Abwahl eines Rektoratsmitgliedes gem. § 123 Abs. 1 VwGO gestellt, dürfte es der Rechtssicherheit aller Beteiligten entsprechen, dass die (positive) Entscheidung über den Eilantrag den Beginn der Frist markiert. Auch aus Sicht der Hochschule wäre ein solcher Geschehensablauf jedenfalls einer weiteren temporären Vakanz im Amt des Rektors vorzuziehen. bb) Die so zu verstehende Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG ist in dem vorliegenden Fall durch das neuerliche Abwahlbegehren vom November 2022 missachtet worden. Nachdem die erste Abwahl des Antragstellers voraussichtlich rechtswidrig war, dürfte diese grundsätzlich die Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG ausgelöst haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidung der Kammer vom 27.10.2022 – 11 K 3089/22 – Bezug genommen. Ausgehend von Vorstehendem sind sonach die einschlägigen sechs Monate im Anschluss an die Entscheidung vom 27.10.2022 ersichtlich nicht eingehalten worden. Denn zwischen dem Abwahlbegehren vom 13.11 / 14.11.2022 und der Entscheidung lagen nur wenige Wochen. Es erscheint daher nach der Auffassung der Kammer sachgerecht, auf den Antrag zu 1) des Antragstellers die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diesem vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor der Antragsgegnerin zu 1) weiterhin auszuüben. 3. Nachdem auch die erneute Abwahl des Antragstellers voraussichtlich rechtswidrig ist, dürfte die Wirkung des § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 7 LHG nicht eingetreten und der Antragsteller nicht kraft Gesetzes in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden sein. Der Antrag zu 2) des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 2) erweist sich daher ebenfalls als begründet (vgl. insoweit bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2023 – 9 S 2408/22 –). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Halbierung des Streitwertes abgesehen, sodass sich ausgehend von einem Streitwert von 5.000 Euro je Antrag ein Streitwert von 15.000 Euro ergibt.