Urteil
11 K 517/20
VG Karlsruhe 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0216.11K517.20.00
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Leitsätze
1. Schüler haben hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Abiturprüfung einen Informationsanspruch gegenüber der Schule. Die Belehrung nach § 28 Abs. 6 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (BGVO) (juris: BerGymAbiPrV BW) auch über die zulässigen Hilfsmittel ist ein wesentlicher Teil dieses Anspruchs. Auslegungsschwierigkeiten bei der Belehrung gehen vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes zu Lasten der Schule.(Rn.24)
2. Das Fehlen wörtlicher Zitate im Präsentationsvortrag der mündlichen Abiturprüfung erfüllt den Tatbestand einer Täuschung nicht, wenn die verwendeten Quellen schriftlich angegeben worden sind.(Rn.36)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23.01.2020 verpflichtet, die Klägerin die mündliche Abiturprüfung im Fach Russisch erneut ablegen zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schüler haben hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Abiturprüfung einen Informationsanspruch gegenüber der Schule. Die Belehrung nach § 28 Abs. 6 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (BGVO) (juris: BerGymAbiPrV BW) auch über die zulässigen Hilfsmittel ist ein wesentlicher Teil dieses Anspruchs. Auslegungsschwierigkeiten bei der Belehrung gehen vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes zu Lasten der Schule.(Rn.24) 2. Das Fehlen wörtlicher Zitate im Präsentationsvortrag der mündlichen Abiturprüfung erfüllt den Tatbestand einer Täuschung nicht, wenn die verwendeten Quellen schriftlich angegeben worden sind.(Rn.36) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23.01.2020 verpflichtet, die Klägerin die mündliche Abiturprüfung im Fach Russisch erneut ablegen zu lassen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Durchführung der Prüfung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Prüfung folgt aus § 23 Abs. 2 BGVO. Rechtsgrundlage für das Durchführen der mündlichen Prüfung an beruflichen Gymnasien ist § 24 BGVO. Die Prüfung der Klägerin am 04.07.2019 wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt und bewertet, da der Klägerin keine rechtlich relevante Täuschung zur Last gelegt werden kann. Die Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife durch den Beklagten ist rechtswidrig. 1. Das Vorhandensein der Karteikarten im Prüfungsgespräch der mündlichen Abiturprüfung im Fach Russisch ist nicht als Täuschung im Sinne des § 28 Abs. 1 BGVO zu werten. a) Schüler haben gegenüber der Schule einen Informations- und Beratungsanspruch im Hinblick auf die Abiturprüfung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.02.2019 – 2 ME 818/18 –, juris). Dieser Anspruch folgt zwar nicht direkt aus der BGVO, wird aber aus der Fürsorgepflicht der Schule und den grundrechtlichen Garantien aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG gegenüber den Schülern hergeleitet (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 179). Dieser Informationsanspruch der Schüler kann sich nur in besonderen Ausnahmefällen in eine partielle Informationspflicht des einzelnen Schülers umkehren (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.1983 – 9 S 682/83 –, juris). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum seiner Schulpflicht unentschuldigt nicht nachkommt und die Möglichkeit der Information durch die Schule dadurch vereitelt. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Informationen ist die Schule an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgrundsatz gebunden. Demnach müssen die Folgen in Art und Ausmaß vorhersehbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvF 3/92 – NJW 200, 2213). Hieran sind vor dem Hintergrund des jungen Alters der Schüler, deren Reife und Einsichtsfähigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. An diese Informationspflicht knüpft § 28 Abs. 6 BGVO an, wonach vor Beginn der Abiturprüfung auf die Bestimmungen zur Täuschung (§ 28 BGVO) hinzuweisen ist. Damit verweist die Belehrungspflicht aus § 28 Abs. 6 BGVO insbesondere auf die nicht zugelassenen Hilfsmittel des § 28 Abs. 1 BGVO. Den Schülern muss hinreichend klar sein, welche Hilfsmittel als nicht zugelassen im Sinne des § 28 Abs. 1 BGVO gelten und aus diesem Grund die gravierenden Folgen – im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG – für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nach sich ziehen können. Dabei kann gerade nicht verlangt werden, dass die Schüler sich zur Ermittlung der zulässigen Hilfsmittel rechtskundigen Rat einholen, denn dies stünde im Widerspruch zur grundsätzlichen Informationspflicht der Schule gegenüber den Schülern. b) Gemessen an diesem Maßstab ist der Beklagte dieser Pflicht aus § 28 Abs. 1 BGVO nicht nachgekommen. Eine hinreichende Belehrung über die zulässigen Hilfsmittel in der mündlichen Abiturprüfung lag nicht vor. Der in der Schule am 07.06.2019 aufgehängte Aushang genügt diesen Anforderungen nicht. Der Aushang soll seinem Wortlaut nach zwar für die ganze mündliche Abiturprüfung Geltung beanspruchen, nimmt aber wörtlich nur auf den ersten Teil – die Präsentationsprüfung – Bezug. Diese sprachliche Unzulänglichkeit des Aushangs führt nach Auffassung des Gerichts zu mehreren Auslegungsmöglichkeiten: Er lässt die Auslegung zu, dass ein Hinweis für den zweiten Teil der Prüfung, da nicht explizit im Aushang aufgeführt, noch zu erwarten ist und gesondert erfolgt. Denkbar ist auch eine Auslegung dahingehend, dass schriftliche Aufzeichnungen im ganzen Teil der mündlichen Prüfung erlaubt sind. Nur bei der für den Beklagten günstigen Auslegung, dass sich der Satz zur Zulässigkeit der schriftlichen Prüfungen auf den Satz davor bezieht, könnte der Umkehrschluss gezogen werden, dass solche Aufzeichnungen für den zweiten Teil unzulässig sein sollen. Das Gericht vermag jedoch keine der Auslegungsmöglichkeiten als mehr oder weniger überzeugend zu bewerten, insbesondere ist die durch den Beklagten favorisierte Auslegung nicht durch den Wortlaut indiziert. Dem Satz zur Zulässigkeit schriftlicher Aufzeichnungen fehlt es an einem semantischen Bindeglied (z.B. „Dabei“), das einen zwingenden Bezug zum vorherigen Satz herstellt. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass sich offenbar die Prüfungskommission selbst nicht sicher gewesen ist, ob Karteikarten in diesem Teil zulässig waren. Denn der Beklagte erklärte, dass die Lehrer die auf dem Tisch liegenden Karteikarten nicht direkt gerügt und die Klägerin darauf hingewiesen hätten, weil sie von zulässigen Karteikarten ausgegangen seien. Hier begibt sich der Beklagte jedoch in einen nicht aufzulösenden Widerspruch, da einerseits dieses Handeln der Prüfungskommission die Zulässigkeit irgendwelcher Karteikarten auch im Prüfungsgespräch indiziert und andererseits nach der durch ihn favorisierten Auslegungsmöglichkeit in diesem Teil gar keine Karteikarten zulässig gewesen wären. Das Bestehen mehrerer Auslegungsmöglichkeiten, von denen keine als zwingend anzusehen ist, geht nicht zulasten der Klägerin, da dies eine Umkehrung der Informationspflicht entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung des Beklagten gem. § 28 Abs. 6 BGVO bedeuten würde. Der Aushang genügt den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht, da die Klägerin aus diesem – unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme – die zulässigen Hilfsmittel nicht hinreichend klar erfassen konnte. Wenn schon der Prüfungskommission nicht hinreichend bekannt gewesen ist, welche Hilfsmittel in der mündlichen Abiturprüfung zulässig waren, war dies für die Klägerin erst recht nicht möglich. Die Klägerin war auch nicht gehalten, sich auf sonstige Weise Gewissheit über den Inhalt der Belehrung zu verschaffen, da es im Risikobereich des Beklagten liegt, für eine hinreichend bestimmte und klare Belehrung gem. § 28 Abs. 6 BGVO Sorge zu tragen. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass – ungeachtet der inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung – auch der Aushang selbst nicht ausreicht, um den Anforderungen an die Informationspflicht zu entsprechen. Der Beklagte muss die Schüler vielmehr in einen Zustand versetzen, der eine Möglichkeit der Kenntnisnahme von einem solchen Aushang verschafft. Dies ist nur über einen Hinweis auf diesen Aushang möglich. Den Nachweis eines solchen Hinweises vermochte der Beklagte, der nach § 28 Abs. 6 BGVO die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Täuschung, insbesondere für die ordnungsgemäße Belehrung trägt (vgl. VG Mainz Beschl. v. 8.10.2014 – 6 L 925/14 – juris Rn. 10), nicht zu führen. Auch ein Anscheinsbeweis (vgl. zum Anscheinsbeweis im Prüfungsrecht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 237) greift hier nicht. Der Beklagte verkennt, dass von etwaigen Blicken und dem Handeln der Klägerin allenfalls auf die subjektive Komponente der tatbestandlichen Voraussetzungen der Täuschung geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018 – 6 B 67.1 – BeckRS 2018, 1160 Rn. 6 ff.). Der Nachweis der Belehrung nach § 28 Abs. 6 BGVO kann über einen solchen Anscheinsbeweis nicht erbracht werden, da es bereits an typischen Geschehens-abläufen fehlt, die auf die ordnungsgemäße Vornahme einer hinreichenden Belehrung schließen lassen. Das Gericht erkennt durchaus, dass ein Beweis – insbesondere nach einem längeren Zeitraum – über mündliche Hinweise kaum zu erbringen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein solcher Hinweis daher schriftlich durch die Schüler bestätigt werden. Der Beklagte trägt hier grundsätzlich das Risiko, das mit der Wahl einer erschwerten Nachweisbarkeit einhergeht. Dem Gericht erschließt sich indes nicht, warum die Belehrung über die Hilfsmittel für die schriftlichen Abiturprüfungen schriftlich erfolgte und der Empfang durch die Schüler mit einer Unterschrift quittiert wurde, während für die mündlichen Prüfungen eine derart unzureichende und vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht fragwürdige Belehrung gewählt worden ist. 2. Das Werten des Fehlens wörtlicher Zitate im mündlichen Präsentationsvortrag ist rechtswidrig. Das Fehlen dieser Zitate kann nicht als Täuschung im Sinne des § 28 Abs. 1 BGVO qualifiziert werden. a) Nach § 28 Abs. 1 BGVO liegt eine Täuschung vor, wenn versucht wird, das Prüfungsergebnis durch nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, wenn nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet wird. Dabei korrespondiert die Täuschung mit der Grundvoraussetzung einer zutreffenden Leistungsbewertung, wonach der Prüfling oder der Schüler die für den Erfolg seiner Prüfung maßgeblichen Leistungen persönlich ohne fremde Hilfe erbringt, soweit diese nicht im Einzelfall zugelassen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 223). Eine Täuschung liegt daher insbesondere vor, wenn wesentliche Passagen der zur Bewertung abgegebenen Prüfungsarbeit nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (BayVGH, Beschl. v. 19.08.2004 - 7 CE 04.2058 -, juris Rn. 18). Hintergrund der Notwendigkeit von Zitaten ist die Abgrenzung von Eigen- und Fremdleistung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2013 – 3 Bs 274/13, 3 So 102/13 – BeckRS 2013, 59817). Der Vorwurf der Täuschung im Hinblick auf die Zitierweise ist, dass der Schüler beim Weglassen von Literaturquellen den Eindruck erwecken will, dass eine eigentlich fremde Leistung als seine eigene Leistung angesehen wird (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.04.2011 – AN 2 E 11.00726 –, juris). Diese zu Plagiaten in wissenschaftlichen Arbeiten aufgestellten Grundsätze sind jedoch nur eingeschränkt auf mündliche Prüfungen übertragbar. Während bei schriftlichen Arbeiten auch die wissenschaftliche Arbeitsweise und damit insbesondere das Einhalten formaler Zitierregeln bewertet wird, steht bei einem mündlichen Präsentationsvortrag auch die Art und Weise der Präsentation und bei fremdsprachlichen Vorträgen die Qualität des fremdsprachlichen Vortrags im Vordergrund. Auf die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung kann es hier nur begrenzt ankommen, da der Prüfling seinen Vortrag in Anwesenheit der Prüfungskommission persönlich hält und damit bereits eine eigene, als solche inhaltlich zu bewertende Leistung vorliegt. Liest der Prüfling weitgehend von Karteikarten ab, handelt es sich hierbei um eine Frage der Qualität der Leistung, die bei der Notengebung zu berücksichtigen ist und je nach Ausmaß im Einzelfall auch eine Bewertung mit ungenügend rechtfertigen kann (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 17.08.2020 – AN 2 K 20.01089 –, juris). b) Gemessen an diesem Maßstab liegt keine Täuschung gem. § 28 Abs. 1 BGVO durch die Klägerin vor. Die Klägerin hat die von ihr verwendeten Quellen auf der Tischvorlage und am Ende der PowerPoint-Präsentation angegeben. Das Gericht konnte sich von den Angaben in der PowerPoint-Präsentation keinen Eindruck machen, da diese dem Beklagten nicht mehr im Original vorliegt. Der Beklagte hat jedoch der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin nichts entgegengesetzt, sodass das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hatte und eine weitere Aufklärung nicht geboten war. Durch dieses Kenntlichmachen hat die Klägerin bereits deutlich ihre Eigenleistung von einer Fremdleistung abgegrenzt und sich gerade nicht die fremde Leistung – den Inhalt der Quellen – zu eigenen gemacht. Das Gericht schließt sich hierbei der schulfachlichen Stellungnahme des Herrn XXX an, dass das Heraussuchen von drei Quellen und das Zusammenstellen und Halten eines Vortrages auf Russisch aus diesen – wenngleich auch wörtlich übernommenen Quellen – eine eigene und als solche zu bewertende Leistung der Klägerin darstellt. Die Frage, ob es sich dabei um eine geringe Leistung darstellt, ist im Rahmen der qualitativen Leistungsbewertung festzustellen, welche die Prüfungskommission nicht mehr vorgenommen hat. Dabei verkennt der Beklagte den Unterschied zwischen qualitativer Leistungsbewertung im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums (vgl. hierzu (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 17.08.2020 – AN 2 K 20.01089 –, juris) und der Wertung einer Handlung als Täuschung, denn nicht jede geringe eigene Leistung stellt eine Täuschung im Sinne des § 28 Abs. 1 BGVO dar. Zudem fehlt es auch in diesem Zusammenhang an einer hinreichenden Belehrung der Klägerin gem. § 28 Abs. 6 BGVO. Während sich das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Zitierens bei wissenschaftlichen, schriftlichen Arbeiten geradezu aufdrängt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2010 - 2 A 170/10 – BeckRS 2010, 55137), ist dies bei mündlichen Vorträgen nach Kenntnis des Gerichts nicht allgemein üblich. Dies liegt in der o.g. grundlegenden Verschiedenheit zwischen schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. Während in schriftlichen Arbeiten das Kenntlichmachen von Zitaten denknotwendig ist, um eine Leistungsbewertung vornehmen zu können, erschöpft sich der mündliche Vortrag gerade nicht in der Qualität der vorgetragenen Quellen, sondern auch in der Art und Weise, dem Stil und der Aussprache des Vortragenden. Aus dem Aushang der Schule – ungeachtet der tatsächlichen Kenntnisnahme – ergibt sich ein dahingehendes Erfordernis der mündlichen Kenntlichmachung von Quellen im Präsentationsvortrag nicht. Vielmehr hat die Klägerin durch Angabe der Quellen im Literaturverzeichnis auf der Tischvorlage den Anforderungen des Beklagten entsprochen. Ob das Fehlen der PowerPoint-Präsentation als Teil der mündlichen (Gesamt-)Prüfungsleistung im Protokoll des Beklagten bereits einen Verfahrensfehler darstellt, der für sich genommen zur Rechtswidrigkeit führt, kann nach alldem dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. III. Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 5.000,- € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife durch den Beklagten. Im Schuljahr 2018/2019 besuchte die Klägerin das berufliche Gymnasium der XXX in XXX und absolvierte dort die schriftlichen Abiturprüfungen. Die Schule wies die Klägerin zuvor schriftlich auf die zulässigen Hilfsmittel im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfungen hin und ließ sich den Erhalt dieser Belehrung durch Unterschrift vom 01.04.2019 bestätigen. Ein schriftlicher Hinweis auf die zulässigen Hilfsmittel in der mündlichen Prüfung erfolgte nicht. Am 07.06.2019 hängte die Schule einen Aushang mit folgendem Wortlaut aus: „Betrifft Präsentationsprüfung – Unbedingt beachten! (..) 3. Durchführung Die Prüfung dauert ca. 20 Minuten. Sie gliedert sich in einen 10-minütigen Präsentationsteil und in ein anschließendes Prüfungsgespräch. Im ersten Teil präsentiert der Prüfling sein vorbereitetes Thema in freier Rede. Schriftliche Aufzeichnungen (Handzettel) sind erlaubt. Zu Beginn der Prüfung gibt der Schüler eine Tischvorlage (1 Original und 2 Kopien; Muster auf homepage !) ab. Diese muss enthalten: - Gliederung - Literaturverzeichnis - schriftliche Versicherung Die Präsentationsart ist frei wählbar. Sie kann medienunterstützt sein, wobei die Wahl des jeweiligen Mediums sachgerecht und angemessen sein soll. Der Einsatz des gewählten Mediums muss vom Prüfling begründet werden können.“ Ein expliziter Hinweis auf diesen Aushang durch die Schule ist nicht aktenkundig. Am 04.07.2019 legte die Klägerin die mündliche Abiturprüfung im Fach Russisch, bestehend aus einer PowerPoint-Präsentation und einem anschließenden Prüfungsgespräch ab. Während der PowerPoint-Präsentation verwendete die Klägerin Karteikarten, deren Inhalt sich aus drei Internetquellen zusammensetzte. Im mündlichen Vortrag der Präsentation gab die Klägerin keine Belege für ihre Quellen an. Auf einer Tischvorlage und auf der letzten Folie der PowerPoint-Präsentation gab die Klägerin die verwendeten Quellen indes an. Die Karteikarten legte sie während des Prüfungsgesprächs im zweiten Teil der Prüfung auf den Rand des Tischs und nahm diese während des Gesprächs nicht in ihre Hände. Die oberste für die Klägerin sichtbare Karte dieses Stapels hatte sie mit in deutscher Sprache gehaltenen Stichpunkten versehen, die ihr im Rahmen der Beantwortung einer Frage aus dem Prüfungsgespräch hätte hilfreich sein können. Mit Bescheid vom 05.07.2019 teilte die Schule der Klägerin mit, dass ihr die allgemeine Hochschulreife wegen Täuschungshandlungen in der mündlichen Prüfung zum Fach Russisch gemäß § 28 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (BGVO) nicht zuerkannt werden könne. Die Klägerin habe im Prüfungsgespräch mit den Karteikarten ein unzulässiges Hilfsmittel verwendet und im mündlichen Vortrag der PowerPoint-Präsentation keine Quellen benannt, obwohl der Inhalt wörtlich aus dem Internet entnommen worden sei. Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2019 Widerspruch ein und ließ vortragen: Sie habe die Quellen in der PowerPoint-Präsentation selbst angegeben und auf der Tischvorlage offengelegt. Daraus gehe bereits hervor, dass sie keine fremde Leistung für sich beanspruche. Sollte ein Zitat der Quellen im mündlichen Vortrag erforderlich gewesen sein, fehle es an einer Belehrung der Klägerin durch die Schule nach § 28 Abs. 6 BGVO. Hinsichtlich der Unzulässigkeit von Karteikarten im Prüfungsgespräch fehle es ebenfalls an einer Belehrung. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass diese im Rahmen der unmittelbar davor stattfindenden PowerPoint-Präsentation erlaubt gewesen seien. Zudem hätten die Karteikarten offen auf dem Tisch gelegen und ein Hinweis gegenüber der Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt ergehen müssen. Vor dem Hintergrund der guten Vorzensuren im Fach Russisch sei es absurd anzunehmen, dass die Klägerin ihren Abschluss durch scheinbar wenig hilfreiche Karteikarten bewusst hätte aufs Spiel setzen wollen. Die Schule teilte mit Schreiben vom 30.07.2019 mit, dass der Widerspruch als unbegründet angesehen und daher an das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Erlass eines Widerspruchsbescheides abgegeben werde. Das Regierungspräsidium räumte der Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2019 die Möglichkeit zur Rücknahme des Widerspruchs ein und erörterte die Sach- und Rechtslage. Die Klägerin teilte mit, dass an der Rechtsauffassung festgehalten und der Erlass eines Widerspruchsbescheids angestrebt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2020 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe den Tatbestand einer Täuschungshandlung gemäß § 28 Abs. 1 BGVO erfüllt, indem sie die Karteikarten im Prüfungsgespräch auf den Tisch liegen gehabt habe. Die Karteikarten seien nur im ersten Teil der Prüfung zulässig gewesen und damit als unzulässiges Hilfsmittel zu werten. Wäre sie von einer Zulässigkeit des Einsatzes der Karten ausgegangen, hätte sie diese in die Hand genommen und aktiv verwendet. Durch das Legen der Karten an den Rand habe die Klägerin den Eindruck erweckt, dass die Karten nicht mehr benötigt würden. Dadurch habe die Klägerin mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Die Klägerin sei auch entsprechend § 28 Abs. 6 BGVO auf die zulässigen Hilfsmittel durch einen Aushang hingewiesen und durch die Fachlehrer informiert worden. Zudem weise die Art und Weise des Einsatzes der Karten auf eine Kenntnis von der Unzulässigkeit und damit eine Bestätigung der erfolgten Belehrung hin. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit während des Prüfungsgesprächs durch die Lehrkräfte sei nicht erforderlich gewesen, da diese nicht damit gerechnet haben müssten, dass sich unter den Karteikarten eine unzulässige Karteikarte befinde. Ob die Zitierweise während der Präsentation eine Täuschung darstelle, sei daher nicht mehr entscheidungserheblich. Am 28.01.2020 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen: Es fehle an einer ordnungsgemäßen Belehrung gem. § 28 Abs. 6 BGVO über die zulässigen Hilfsmittel in der mündlichen Prüfung. Die Karteikarten habe die Klägerin nicht mit Quellen belegt, da dies nicht besprochen und in der gesamten Schullaufbahn so praktiziert worden sei. Hinsichtlich der Verwendung der Karteikarten im Prüfungsgespräch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin stark sehbeeinträchtigt sei und es daher für sie nur mit äußerster Mühe möglich gewesen sein könne, die Karten am Rand des Tisches zu lesen. Der subjektive Tatbestand einer Täuschung sei nicht erfüllt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23.01.2020 zu verpflichten, sie die mündliche Abiturprüfung im Fach Russisch erneut ablegen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.01.2020. Eine Belehrung der Klägerin habe ordnungsgemäß durch den Aushang und die Fachlehrer stattgefunden. Insbesondere sei es allgemein bekannt, dass „Spickzettel“ ein unzulässiges Hilfsmittel darstellten. Auch sei das Fehlen eines Zitates im mündlichen Vortrag als Täuschung zu werten, da es insoweit an einer Eigenleistung der Klägerin fehle. Hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des diesbezüglich gefertigten Protokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akte, die Behördenakte des Beklagten, die dem Gericht vorliegt, sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.