Urteil
10 K 1724/20
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0426.10K1724.20.00
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Leitsätze
1. Altersrente beziehenden Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg steht ein isolierter Auskunftsanspruch, gerichtet auf die Offenlegung der einer Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme von Rentenanpassungen zugrundeliegenden Erwägungen und Berechnungsgrundlagen, nicht zu.(Rn.32)
2. Macht jedoch ein Altersrente beziehendes Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg höhere Rentenleistungen geltend, so ist das Versorgungswerk im Rahmen eines Rechtsstreits nach § 40 Abs. 4 S. 1 seiner Satzung (juris: RAVersorgSa BW) i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB analog gegebenenfalls verpflichtet, darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen, dass die unterlassenen oder vorgenommenen Rentenanpassungen billigem Ermessen entsprechen.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Altersrente beziehenden Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg steht ein isolierter Auskunftsanspruch, gerichtet auf die Offenlegung der einer Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme von Rentenanpassungen zugrundeliegenden Erwägungen und Berechnungsgrundlagen, nicht zu.(Rn.32) 2. Macht jedoch ein Altersrente beziehendes Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg höhere Rentenleistungen geltend, so ist das Versorgungswerk im Rahmen eines Rechtsstreits nach § 40 Abs. 4 S. 1 seiner Satzung (juris: RAVersorgSa BW) i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB analog gegebenenfalls verpflichtet, darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen, dass die unterlassenen oder vorgenommenen Rentenanpassungen billigem Ermessen entsprechen.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Gegenstand der Klage ist zum einen das Begehren des Klägers, von dem Beklagten Auskunft über zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2019 etwaig gefasste Beschlüsse der Vertreterversammlung des Beklagten über die Nichterhöhung des Rentensteigerungsbetrags der Mitglieder des Beklagten zu erhalten. Insbesondere sollen dabei die für die jeweilige Beschlussfassung maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen offengelegt werden. Zudem hat der Kläger die Aufhebung des Rentenerhöhungsbescheids des Beklagten vom 12.12.2019 und dessen Widerspruchsbescheids vom 03.03.2020, durch welchen ein von dem Kläger (vorsorglich) gegen den Rentenerhöhungsbescheid eingelegter Widerspruch zurückgewiesen wurde, beantragt. II. Die Klage ist im Antrag zu 1) unzulässig, im Antrag zu 2) zulässig. 1. Der Antrag zu 1) ist nicht zulässig erhoben. Denn dem Kläger mangelt es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn das Gerichtsverfahren geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. Hingegen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen; wenn es also dem Kläger (derzeit) nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen (vgl. BeckOK VwGO, 60. Ed. 1.1.2022, VwGO § 124 Rn. 53). So liegt es hier. Der Kläger hat im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er ausdrücklich keine höhere Rente geltend mache. Einen Antrag auf Rentenerhöhung habe er nie gestellt. Er beanspruche auch keine Rentenanpassung. Begehrt mithin der Kläger ausweislich seiner ausdrücklichen Ausführungen keine Erhöhung seiner zuletzt durch Bescheid des Beklagten vom 12.12.2019 festgesetzten monatlichen Altersrente, so vermag die Aufhebung dieses Bescheids und des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2020 die Rechtsstellung des Klägers nicht zu verbessern. 2. Der Antrag zu 2) ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO eröffnet. Insbesondere ist eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO nicht gegeben, da es vorliegend allein um die Entscheidung über das Informationsgesuch des Klägers geht, das nicht in einem untrennbaren Verhältnis zu einer der in § 112a BRAO genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung steht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 28.04.2014 – 9 S 203/14 – juris; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 02.09.2016 – 2 K 87.15 – juris). Die Klage auf Auskunftserteilung ist als Verpflichtungsklage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff VwGO in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1, § 113 Abs. 5 VwGO zulässig. Die Voraussetzungen von § 75 VwGO liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. SchochKoVwGO, 41. EL Juli 2021, VwGO § 75 Rn. 6 m.w.N.) vor. Der Beklagte hat über den mit Email vom 18.03.2019 und erneut mit Schriftsatz vom 13.12.2019 gestellten Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung bislang nicht entschieden. Insbesondere ist in dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten vom 07.05.2019 keine verbindliche Entscheidung über das Auskunftsersuchen in Form eines ablehnenden Verwaltungsakts zu erblicken. Denn in diesem Schreiben beschränkt sich der Beklagte auf die Aufbereitung von Informationen und den Hinweis auf verschiedene Vorschriften seiner eigenen Satzung, ohne dabei erkennen zu geben, dass rechtsverbindlich und abschließend negativ über den geltend gemachten Anspruch des Klägers entschieden worden wäre. Dies verdeutlicht insbesondere die in dem Schreiben gewählte Formulierung, dass man „aus Klarstellungsgründen […] die nachfolgenden Informationen in ähnlicher Weise für alle Mitglieder aufbereitet und in verschiedene Informationsschriften“ aufgenommen habe. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 07.05.2019 handelt es sich damit nach dem Willen des Beklagten um ein allgemeines Informationsschreiben und nicht um eine verbindliche, konkret-individuelle Regelung, wie von § 35 LVwVfG-BW vorausgesetzt. Auch in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.03.2020 wurde nicht über einen etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers entscheiden. Seit Stellung des Antrags auf Auskunftserteilung durch den Kläger sind mittlerweile drei Jahre vergangen. Eine Ablehnungsentscheidung hat der Beklagte ohne ersichtlichen Grund auch während des nunmehr nahezu zweijährigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht getroffen. Nachdem der Beklagte bislang nicht über den Antrag des Klägers entschieden hat, ohne dass hierfür ein ausreichender Grund geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich wäre, ist die Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Auch weist der Kläger insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger von dem Beklagten Auskunft verlangen kann. III. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Offenlegung der den zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019 getroffenen Entscheidungen über die Unterlassung der Anpassung des Rentensteigerungsbetrags zugrundeliegenden Kalkulationen oder Berechnungsgrundlagen zu (dazu unter 1.). Auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Neubescheidung besteht nicht (dazu unter 2.). 1. Der geltend gemachte isolierte Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu. a. Ein entsprechender Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, Stand 01.06.2016 (im Folgenden: Satzung). (i.) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Information nicht auf § 38 der Satzung stützen. Nach § 38 der Satzung hat das Versorgungswerk jedem Mitglied und jedem Leistungsberechtigten auf Anfrage Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben (S. 1). Auskünfte an Dritte werden aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht und sonst nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung des Mitglieds erteilt (S. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift gewährt § 38 S. 1 der Satzung lediglich einen Auskunftsanspruch in Bezug auf Daten, welche das eigene Mitgliedschaftsverhältnis betreffen, etwa die Höhe der gezahlten Beiträge oder sonstige mitgliedschaftliche Umstände (vgl. zu einer inhaltsgleichen Vorschrift der Satzung der Bayrischen Ärzteversorgungskammer: VG Ansbach, Urt. v. 02.03.2005 – AN 9 K 04.01261 – juris, Rn. 20). Indes kann eine Auskunft über die internen Abstimmungs- und Entscheidungsvorgänge der Vertreterversammlung der Beklagten in Bezug auf die Festsetzung oder Nichtfestsetzung eines Rentensteigerungsbetrags nicht auf Grundlage des § 38 S. 1 der Satzung verlangt werden. Denn die von der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse betreffen das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers nicht unmittelbar. Vielmehr erfolgt die – auf dem Beschluss über die Festsetzung eines Rentensteigerungsbetrags ruhende – Festsetzung des konkreten Rentenbetrags der einzelnen Mitglieder durch einen gesonderten Rentenerhöhungsbescheid, welcher überdies von dem Beklagten – und nicht von seiner Vertreterversammlung – erlassen wird. (ii.) Der Kläger kann keinen Auskunftsanspruch aus § 22 Abs. 2 S. 2, S. 3 der Satzung herleiten. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31.12.1986 jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 3 der Satzung ist der Beschluss nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Dieser Vorschrift lässt sich zwar entnehmen, dass die nach § 3 Abs. 6 Nr. 5, § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung zur Festsetzung des Rentensteigerungsbetrags berufene Vertreterversammlung des Beklagten den Beschluss über die Festsetzung des jährlichen Rentensteigerungsbetrags nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen hat. Indes sieht § 22 Abs. 2 S. 3 der Satzung nicht vor, dass dieser Beschluss begründet sein müsste, dass also die der Entscheidung zugrunde gelegten rechnerischen Grundlagen und die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen ebenfalls veröffentlicht werden müssten. Eine derartige Pflicht zur Begründung des getroffenen Beschlusses ergibt sich auch nicht aus § 39 Abs. 1 S. 1, S. 2 LVwVfG-BW. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 LVwVfG-BW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (S. 2). Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse nach § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung von Rentensteigerungsbeträgen jedoch keine Anwendung. Denn die Entscheidung der Vertreterversammlung des Beklagten nach § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG-BW dar, weil es ihr an der danach vorausgesetzten unmittelbaren Außenwirkung mangelt. Eine Entscheidung mit unmittelbarer Außenwirkung liegt vor, wenn sie nicht nur im Bereich der Behörde (Innenbereich) Wirkungen zeitigt, sondern darauf gerichtet ist, unmittelbar die Rechtsposition von natürlichen oder juristischen Personen (Außenbereich) verbindlich zu gestalten oder festzustellen. Die Außenwirkung der Maßnahme ist nur dann unmittelbar, wenn keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen. Daran fehlt es hier. Wie bereits ausgeführt ist nach der von der Vertreterversammlung des Beklagten getroffenen Entscheidung nach § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung über eine etwaige Erhöhung der Rentenbeträge von dem Beklagten zunächst gegenüber jedem Altersrente beziehenden Mitglied ein Verwaltungsakt zu erlassen, durch welchen die Altersrente der Höhe nach individuell festgesetzt wird. Zwar wird nach Angaben des Beklagten in bestimmten Jahren kein derartiger, die konkret-individuellen Leistungen festsetzender Bescheid erlassen, wenn die Vertreterversammlung gerade keine Rentensteigerung beschlossen hat und daher der von dem Beklagten im Vorjahr festgesetzte Rentenbetrag fortgilt. Auch in diesem Fall ist aber alleine der im Vorjahr erlassene Rentenbescheid für das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Beklagtem maßgeblich, und nicht die Entscheidung der Vertreterversammlung des Beklagten i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung. Nach alledem ist der Beklagte nicht nach § 39 Abs. 1 S. 1, S. 2 LVwVfG-BW verpflichtet, den nach § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung zu fassenden Beschluss seiner Vertreterversammlung mit einer Begründung zu veröffentlichen. (iii.) Auf Grundlage von § 40 Abs. 4 S. 3 der Satzung in Verbindung mit § 315 Abs. 3 S. 1 BGB analog steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Beklagten ebenfalls nicht zu. Nach § 40 Abs. 4 S. 1 der Satzung sind die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. Gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 der Satzung werden Verbesserungen von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen gemäß § 40 Abs. 4 S. 3 der Satzung. Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der Beklagte zur Verbesserung der Versorgungsleistungen verpflichtet ist, soweit es seine finanzielle Ausstattung zulässt. Danach hat der Beklagte eine mögliche Anpassung des Umfangs der von ihm gewährten Leistungen regelmäßig zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind einerseits die Belange der Versorgungsempfänger und andererseits die wirtschaftliche Lage des Beklagten und seiner Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen. Einen Auskunftsanspruch, wie den mit seinem Klageantrag zu 2) verfolgten, kann der Kläger auf diese Regelung indes nicht stützten. Denn auch wenn sich dieser Vorschrift eine Pflicht zur Mitteilung von Leistungsverbesserungen entnehmen lässt, so statuiert doch § 40 Abs. 4 S. 3 der Satzung wiederum keine Pflicht des Beklagten, zugleich eine umfassende Begründung unter Offenlegung der dem Beschluss zugrundeliegenden rechnerischen Grundlagen bekanntzugeben. Indes folgt aus § 40 Abs. 4 S. 1 der Satzung i.V.m. einer analogen Anwendung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB, dass der Beklagte im Rahmen eines möglichen Rechtsstreits, in welchem der Kläger gegen den Beklagten im Wege einer – vorliegend gerade nicht erhobenen – Verpflichtungsklage einen Anspruch auf eine (weitergehende) Erhöhung der von ihm bezogenen Altersrente geltend machen würde, darlegungs- und beweispflichtig dafür wäre, dass seine wirtschaftliche Lage eine (weitergehende) Anpassung der Rentenleistungen nicht zulasse (vgl. BAG, Urt. v. 23.04.1985 – 3 AZR 548/82 – juris). Denn ist im Rahmen eines von gegenseitigen Verpflichtungen geprägten Verhältnisses eine Seite berechtigt, eine Leistung einseitig nach billigem Ermessen zu bestimmen, so ist nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Bestimmung der Leistung für den anderen Teil nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Frage, ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auch gerichtlicher Kontrolle. Die Vorschrift des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB findet auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinen Mitgliedern analoge Anwendung, weil dieses von mit einem schuldrechtlichen Austauschverhältnis vergleichbaren, gegenseitigen Rechten und Pflichten geprägt ist. Die Mitglieder schulden dem Beklagten während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit die Erfüllung ihrer Beitragspflicht nach § 11, § 15 Abs. 1 der Satzung und sind nach § 39 Abs. 1 S. 1, S. 2 der Satzung verpflichtet, dem Beklagten unverzüglich und unaufgefordert Auskunft über ihre persönlichen Umstände, soweit sie für ihre Beitragspflicht und etwaige Leistungsansprüche erheblich sind, zu erteilen. Demgegenüber ist der Beklagte nach § 19 Abs. 1 der Satzung verpflichtet, seinen Mitgliedern bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen. Dass diese Pflichten in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stehen, wird etwa durch § 39 Abs. 1 S. 4 der Satzung verdeutlicht, wonach der Beklagte Leistungen zurückhalten kann, solange ein Mitglied seinen Mitteilungspflichten aus § 39 Abs. 1 S. 1, S. 2 der Satzung nicht nachkommt. Weil der Beklagte bzw. dessen Vertreterversammlung die Höhe der von ihm zu gewährenden Leistungen einseitig bestimmt (§ 40 Abs. 4, § 22 Abs. 2 S. 1 der Satzung) und dabei bei der Frage, ob die versicherungstechnische Bilanz eine Erhöhung der Leistungen in nennenswertem Umfang zulässt, wie bereits ausgeführt Billigkeitserwägungen anzustellen hat, ist eine mit der in § 315 BGB beschriebenen, einseitigen Leistungsbestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben, sodass § 315 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechende Anwendung findet. Danach obläge es dem Beklagten im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der von ihm gewährten Leistungen entsprechend § 315 Abs. 3 S. 1 BGB darzulegen, inwiefern seine finanzielle Ausstattung keine (weitergehende) Rentenanpassung zulässt. Im Bestreitensfall wäre der Beklagte für die von ihm behaupteten Tatsachen auch beweispflichtig. Dies entspricht überdies der allgemeinen Regel des Beweisrechts, wonach derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Denn die Mitglieder des Beklagten sind im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der von ihnen bezogenen Renten nicht in der Lage, zu beurteilen, wie es um die wirtschaftliche Lage des Beklagten bestellt ist und ob diese eine Anpassung der Renten erlaubt. Die erforderliche Kenntnis der Situation hat nur der Beklagte selbst. Darum wäre es in einem solchen Rechtsstreit seine Sache, darzutun, dass die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulässt. Der Beklagte könnte in diesem Rahmen eine Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht unter Verweis auf die Notwendigkeit der Wahrung seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ablehnen. Soweit der Beklagte sich zur Erfüllung seiner Darlegungslast auf schützenswerte interne Kalkulationen, Marktstrategien und Bilanzen beziehen wollte, wäre dem in einem gerichtlichen Verfahren etwa durch ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO oder dadurch, dass gem. § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit für die Dauer dieser Erörterungen von einer Verhandlung ausgeschlossen würde, Rechnung zu tragen (vgl. BAG, Urt. v. 23.04.1985 – 3 AZR 548/82 – juris). b. Aus dem Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG-BW) ergibt sich ebenfalls kein Auskunftsanspruch des Klägers. Eine Bestimmung, welche Auskunftsansprüche der Mitglieder des Beklagten vorsehen würde, findet sich in dem Gesetz nicht. c. Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus seiner Stellung als (Pflicht-)Mitglied des Beklagten ableiten. Die ordentlichen Mitglieder des Beklagten, zu denen der Kläger gehört, haben kein eigenständiges Einsichts- und Informationsrecht in die rechnerischen Grundlagen, welche der Entscheidung über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung eines Rentensteigerungsbetrags zugrunde liegen, weil Einsichts- und Mitwirkungsrechte nur den – demokratisch legitimierten (§ 3 Abs. 2 RAVG-BW, § 3 Abs. 2 Satzung) – Mitgliedern der Vertreterversammlung des Beklagten als satzungsmäßig berufenem Organ zustehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – 6 C 25.03 – NVwZ 2004, 1253). Es gibt auch keinen allgemeinen umfassenden Kontrollanspruch der Mitglieder des Beklagten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Handelns bzw. des Handelns seiner Vertreterversammlung. Insoweit sieht das Gesetz vielmehr einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vor. In § 18 S. 1 RAVG-BW ist bestimmt, dass das Versorgungswerk unter der Aufsicht des Landes steht, die als Rechtsaufsicht durch das Justizministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird (§ 18 S. 1 RAVG-BW). Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 GemO-BW entsprechend (§ 18 S. 2 RAVG-BW). Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Beklagten und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass der Beklagte jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass er ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt (§ 18 S. 3 RAVG-BW). Demgegenüber hat das einzelne Mitglied keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – 6 C 25.03 – juris; vgl. VG Augsburg, Urt. v. 05.05.2011 – Au 2 K 09.86 – BeckRS 2012, 47097, Rn 40 ff; vgl. VG Trier, Urt. v. 01.09.2010 – 5 K 244/10.TR – juris, Rn. 23 f; vgl. VG Trier, Urt. v. 20.01.2010 – 5 K 371/09.TR – juris, Rn. 59; vgl. Landmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, IHKG § 3 Rn. 262). Daraus ergibt sich, dass auch den (Pflicht-)Mitgliedern des Beklagten grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage einer der Leistungsbemessung zugrundeliegenden detaillierten Kostenkalkulation besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Darstellung der Einnahmen - und Ausgabensituation des Beklagten in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragsbelastung und den durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteilen des Kammermitglieds nicht erkennbar ist (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 05.05.2011 – Au 2 K 09.86 – BeckRS 2012, 47097, Rn 40 ff; vgl. VG Trier, Urt. v. 20.01.2010 – 5 K 371/09.TR – juris, Rn. 59). Ein derartiges Missverhältnis zwischen der Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen einerseits und den von ihnen bezogenen Leistungen andererseits ist vorliegend weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg bleibt insbesondere auch der – jedenfalls konkludent unter Verweis auf die von dem Beklagten in früheren Jahren (ausweislich seiner öffentlichen Bilanzen) erwirtschafteten Gewinne vorgebrachte – Einwand des Klägers, dass der Beklagte eine unzulässige Rücklagenbildung betreibe. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Rücklagen in angemessener Höhe keine unzulässige Vermögensbildung darstellen (BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – 1 C 45.87 – juris, Rn. 20). Dass die Rücklagen des Beklagten in den vergangenen Jahren unangemessen hoch gewesen seien, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hatte ausweislich des auf seiner Website veröffentlichten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 im Dezember 2020 insgesamt 19.686 Mitglieder – davon 15.656 Anwärter und 4.030 Rentner. Im Jahr 2020 hatte der Beklagte Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen i.H.v. 177,9 Millionen € und Leistungsausgaben (welche auf Alters-, Witwen- und Berufsunfähigkeitsrenten entfielen) i.H.v. 79,8 Millionen €. Auch wenn der Beklagte derzeit Aktiva in beträchtlichem Umfang aufweist (Ende 2020 waren es 4.314 Millionen €), ist dies mit Hinblick auf die gesetzesmäßige Aufgabenerfüllung des Beklagten, nämlich seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren (§ 1 Abs. 2 RAVG-BW), nicht unangemessen. Von dem Kapital des Beklagten entfielen – lässt man sonstige Aufwendungen einmal außer Betracht – derzeit etwa 219.000 € auf jedes Mitglied, um damit ggfs. Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Kapitalabfindung (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 der Satzung) zu zahlen. Nachdem dieser Betrag bei realistischer Betrachtungsweise nicht von allen Mitgliedern, aber doch von einigen auch aufgezehrt, von anderen gar überschritten werden dürfte, stellt sich die bisherige Rücklagenbildung des Beklagten als angemessen dar. Nach alledem erwächst dem Kläger auch aus seiner (Pflicht-)Mitgliedschaft kein Anspruch darauf, im Detail zu ergründen, auf welcher rechnerischen und haushalterischen Grundlage die Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Rentensteigerungsbeträge erfolgt ist. Zwar ist den Ausführungen und der Internetseite des Beklagten das Bemühen um Transparenz zu entnehmen. Es obliegt jedoch der Geschäftspolitik des Beklagten, insoweit einen Ausgleich zu finden zwischen dem bekundeten Offenlegungsinteresse seiner Mitglieder und schützenswerten Datenbeständen andererseits. Es steht dem Beklagten frei, zur Erhöhung der Akzeptanz bei den Mitgliedern eine eigenständige Transparenzoffensive durchzuführen. Dies ist jedoch eine Frage der Verbands- bzw. Unternehmenskultur und nicht eine justiziable Frage des Rechts der Versorgungswerke (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 07.02.2013 – 3 A 385/11 – BeckRS 2013, 49608). d. Der Kläger kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG-BW) stützen. Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG-BW haben Antragsberechtigte – darunter gem. § 3 Nr. 1 LIFG-BW alle natürlichen Personen – nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 2 LIFG-BW gewährt dem Einzelnen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58). Der Auskunft Begehrende muss jedenfalls im Grundsatz ein Informationsinteresse nicht darlegen und begründen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2021 – 10 S 320/20 – juris, Rn. 18). Jedoch ist im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG-BW ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG-BW finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter anderem keine Anwendung gegenüber den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung. Der Ausschluss wird in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass diese Institutionen „vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben“ erledigten und in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung träten. Daher sei es kaum nachvollziehbar, wenn diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollten (LT-Drs. 15/7720, S. 62). Danach scheidet ein auf § 1 Abs. 2 LIFG-BW gestützter Informationsanspruch gegen den Beklagten aus. Denn bei diesem handelt es sich um eine Selbstverwaltungsorganisation der Freien Berufe. Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und Träger funktionaler Selbstverwaltung, dem bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie übertragen worden sind (VGH Mannheim, Urt. v. 14.04.2021 – 9 S 5/19 – juris, Rn. 87, 129). Der Beklagte hat genossenschaftsähnlichen Charakter, der geprägt ist durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität. Die von ihm geleistete Versorgung beruht auf dem Prinzip der Selbsthilfe (BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 – 8 CN 1.09 – juris, Rn. 17; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.2016 – 8 KN 128/15 – juris, Rn. 36; vgl. VG München, Urt. v. 19.02.2015 – M 12 K 14.4102 – juris, Rn. 17). e. Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht unmittelbar aus Bestimmungen des Grundgesetzes ableiten. Ein Anspruch auf Auskunft aus dem Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 GG) besteht nicht. Aus diesen Verfassungsvorschriften ergibt sich kein Individualrecht für jedermann oder für bestimmte Personengruppen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 07.06.2007 – 2 A 130.06 – juris, Rn. 25). Der Klageanspruch rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht schützt das Sich-Informieren, und zwar sowohl das darauf gerichtete aktive Handeln als auch die schlichte Entgegennahme einer Information (BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 – 1 BvR 46/65 – BVerfGE 27, 71, 82). Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Kläger begehren nicht die Information aus einer allgemeinen zugänglichen Quelle, sondern gerade die Unterrichtung durch den Beklagten, weil es an einer entsprechenden allgemeinen zugänglichen Informationsquelle fehlt. Das auf Bekanntgabe der nicht allgemeinen zugänglichen Informationsquelle gerichtete Begehren, kann nicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 16.09.1980 – 1 C 52/75 – NJW 1981, 535, 537; VG Berlin, Urt. v. 07.06.2007 – 2 A 130.06 – juris, Rn. 28). 2. Weil es für den von dem Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten, isolierten Auskunftsanspruch an einer Rechtsgrundlage mangelt, steht ihm gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Auskunftserteilung nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) zuzulassen. Die Frage, ob den Mitgliedern des Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über die der Entscheidung über die Vornahme oder Unterlassung der Anpassung des Rentensteigerungsbetrags zugrundeliegenden tatsächlichen Entscheidungs- und -berechnungsgrundlagen und Erwägungen zusteht, wirft eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte, fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 5.000 € festgesetzt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2021 – 10 S 320/20 – juris, Rn. 51). Der Kläger begehrt Auskunft über die den zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019 von der Vertretersammlung des Beklagten gefassten Beschlüssen über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Anpassung des Rentensteigerungsbetrags zugrundeliegenden tatsächlichen Entscheidungs- und berechnungsgrundlagen. Der am XXX.1949 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und seit XXX.1985 Mitglied des Beklagten. Er bezieht seit Vollendung des 65. Lebensjahres, also seit XXX, eine monatliche Altersrente von dem Beklagten. Im Jahr 2014 bezog der Kläger monatlich 3.088,27 €. Der Betrag der monatlichen Altersrente wurde in den Folgejahren jeweils durch einen Rentenerhöhungsbescheid wie folgt geändert: Ab 01.01.2016: 3.119,17 € monatlich. Ab 01.01.2017: 3.149,04 € monatlich. Mit Schreiben vom 18.03.2019 erkundigte sich der Kläger bei dem Beklagten, weshalb für die Jahre 2018 und 2019 ein Beschluss über die Rentensteigerung unterblieben sei. Ausweislich des § 22 Abs. 2 der Satzung des Beklagten werde der Rentensteigerungsbetrag „jährlich … festgesetzt.“ Er bitte daher um Übersendung der für die Jahre 2018 und 2019 getroffenen Beschlüsse nebst Begründung. Der Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 07.05.2019 Stellung. Satzungsgemäß entscheide die Vertreterversammlung jährlich über etwaige Rentenerhöhungen. Hierfür sei nach § 40 Abs. 4 der Satzung die versicherungstechnische Bilanz des Beklagten maßgebend. Daraus folge, dass andere Faktoren, wie etwa die Erhöhung der Rente der Deutschen Rentenversicherung, Fragen des Inflationsausgleichs oder die Erhöhung von Beamtenbezügen, keinerlei Einfluss auf die Frage des Rentensteigerungsbetrags hätten. Details zur finanziellen Situation fänden sich „seit jeher“ auf der Homepage des Beklagten und seien damit frei zugänglich. Diese Veröffentlichungspraxis sei „seit jeher“ Ausdruck des Verständnisses der Transparenz gegenüber jedermann. Eine Überlassung der auf den Vertreterversammlungen in den Jahren 2017 und 2018 für die Jahre 2018 und 2019 gefassten Beschlüsse komme nicht in Betracht. Nach der Satzung des Beklagten fänden die Vertreterversammlungen nicht-öffentlich statt und die Mitglieder der Versammlung seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Satzung sehe nur in wenigen Fällen vor, dass bestimmte Informationen – etwa der beschlossene Rentensteigerungsbetrag und beschlossene Satzungsänderungen – zu veröffentlichen seien. Alle anderen Beschlüsse dürften daher nicht veröffentlicht werden. Durch Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019 wurde die Höhe der von dem Kläger bezogenen Altersrente ab 01.01.2020 auf 3.164,83 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 13.12.2019 machte der Kläger geltend, dass er eine nachvollziehbare Begründung für die seit 01.01.2017 unterbliebene Rentenanpassung verlange. Die Auffassung des Beklagten, wonach die Vertreterversammlung nach eigenem Gutdünken darüber entscheide, ob eine Erhöhung der Rentensätze vorgenommen werde, sei eklatant unzutreffend. Durch ein derartiges Verfahren würden die Mitglieder des Beklagten, die Zwangsmitglieder seien, daran gehindert, nachzuvollziehen, nach welchem Maßstab und nach welchen Kriterien die Vertreterversammlung ihre Entscheidung treffe. Dies widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Umstand, dass die Satzung des Beklagten zur Frage eines Auskunftsanspruchs der Mitglieder schweige, heiße nicht, dass ein derartiger Anspruch nicht bestehe. Die Finanzierung des Beklagten erfolge durch die Beiträge der Mitglieder, welche an die Beitragssätze der Deutschen Rentenversicherung Bund gekoppelt seien. Jene unterlägen einer ständigen Steigerung. Die aus der Mitgliedschaft zu finanzierenden Leistungen seien kapitalgedeckt und das Kapital werde langfristig angelegt, sodass die aktuelle Niedrigzinsphase sich nicht negativ auf die Einnahmen auswirken könne. Dies ergebe sich auch aus den veröffentlichten Bilanzen des Beklagten, in denen ein nennenswerter Gewinn ausgewiesen worden sei. Daher sei nicht nachvollziehen, weswegen eine Anpassung der Rentenbeiträge unterblieben sei. Es stehe den Mitgliedern des Beklagten ein Anspruch darauf zu, zu erfahren, welche Erwägungen den auf den Vertreterversammlungen im Jahr 2017, 2018 und 2019 gefassten Beschlüssen zugrunde gelegen hätten. Der Kläger forderte den Beklagten auf, binnen zwei Wochen rechtsverbindlich mitzuteilen, auf welcher Grundlage welche Entscheidung für das jeweilige Jahr getroffen worden sei. Hierzu sei der Beklagte aufgrund des rechtsstaatlichen Transparenzgebots verpflichtet. Die Auskunft sei auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern geboten. Die Nichtöffentlichkeit der Vertreterversammlung stehe dem nicht entgegen. Mit Schreiben vom 03.01.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019. Durch Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, in dem Schreiben des Klägers vom 13.12.2019 sei ein Widerspruch zu erblicken, mit welchem die Erhöhung der monatlichen Rente und damit der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt werde. Jedoch sei dieser Widerspruch unzulässig, denn es mangele dem Kläger an der Widerspruchsbefugnis. Denn ein Anspruch des Klägers auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes bestehe nicht. Der Rentensteigerungsbetrag werde nach § 22 Abs. 2 S. 2 der Satzung des Beklagten jährlich durch Beschluss der Vertreterversammlung festgesetzt. Hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sodass insoweit ein Widerspruch gar nicht statthaft sei. Die Prüfung, ob die Bemessung des Rentensteigerungsbetrags richtig erfolge, obliege allein der Aufsichtsbehörde des Beklagten, nämlich dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: MWAW). Der Widerspruch sei auch unbegründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Auszahlung einer höheren Rente ab 01.01.2020 nicht zu. Es liege, wie nach der Satzung vorgesehen, ein Beschluss der Vertreterversammlung vor. Dieser sei auch, wie erforderlich, durch das MWAW genehmigt worden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Rentensteigerungsbetrag ergebe sich nicht aus der Satzung. Es handele sich bei dem Beschluss der Vertreterversammlung allein um ein technisch-mathematisches Instrument zur Ermittlung von Rentenansprüchen. Erhöhungen der Rentensätze der Deutschen Rentenversicherung hätten für den Beklagten keine Bindungswirkung. In einem Auseinanderlaufen der Rentensätze sei insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu erblicken. Der Kläger hat am 03.04.2020 Klage erhoben. Ihm stehe als Mitglied des Beklagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Die Auffassung des Beklagten, wonach er durch Schreiben vom 13.12.2019 einen Rentenerhöhungsanspruch geltend gemacht habe, gehe fehl. Es gehe ihm nicht um eine Rentenerhöhung. Vielmehr gehe es ihm um die Mitteilung, auf welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen oder auf Grund welcher sonstigen Erwägungen die Vertreterversammlung den Rentensteigerungsbetrag festgelegt habe. Er habe gegen den Rentenerhöhungsbescheid vom 12.12.2019 nur vorsorglich Widerspruch eingelegt, um das Eintreten von dessen Bestandskraft zu verhindern, weil die Frage der Auskunftserteilung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Rentenerhöhungsbescheids vom 12.12.2019 vorgreiflich sei. Ihm stehe ein Auskunftsanspruch zu. Denn die Vertreterversammlung könne nicht nach ihrem Belieben über die Anpassung der Rentensätze entscheiden. Vielmehr müsse hierfür eine nachvollziehbare, wirtschaftliche oder versicherungsmathematische Grundlage existieren. Es könne nicht sein, dass die Mitglieder des Beklagten dessen Entscheidung – ohne sie zu hinterfragen – hinzunehmen hätten. Er verlange Auskunft darüber, anhand welcher Kriterien der Beklagte beurteile, ob entsprechend § 40 Abs. 4 S. 1 der Satzung des Beklagten die versicherungstechnische Bilanz eine Verbesserung der Versorgungsleistung „in nennenswertem Umfang“ zulasse. Die Jahresbilanzen der vergangenen Jahre ließen keinerlei Zusammenhang mit den in jenen Jahren festgesetzten Rentensteigerungsbeträgen erkennen. Es seien keinerlei Rückschlüsse darauf möglich, unter Zugrundelegung welcher Erwägungen die Rentensteigerungen beschlossen worden seien. Dies lasse auf ein willkürliches Vorgehen des Beklagten schließen. Der Kläger beantragt, 1) den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 aufzuheben, sowie 2) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die tatsächlichen Entscheidungs- und -berechnungsgrundlagen und Erwägungen zu erteilen, welche den zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019 getroffenen Entscheidungen über die Vornahme oder Unterlassung der Anpassung des Rentensteigerungsbetrags zugrunde lagen, 3) hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass es dem Kläger, soweit er den Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 angefochten hat, bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangele. Denn der Kläger habe selbst ausgeführt, dass es ihm gar nicht um eine Rentenerhöhung gehe. Soweit der Kläger einen Auskunftsanspruch geltend macht, so stehe ihm dieser nicht zu. Die Auskunftspflicht des Beklagten werde in § 38 seiner Satzung abschließend geregelt. Danach sei er nur verpflichtet, Mitgliedern auf Anfrage Auskunft über das jeweilige Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Ein darüberhinausgehender Anspruch ergebe sich weder aus der Satzung, noch aus sonstigem Recht. Auch aus seinem Status als Mitglied des Beklagten könne der Kläger ein derartiges Recht nicht ableiten. Durch Schriftsatz vom 02.10.2020 erwiderte der Kläger hierauf, dass er das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sehr wohl aufweise. Er habe einen Anspruch darauf, zu erfahren, auf welcher Grundlage Entscheidungen über die Anpassung der Rentensteigerungsbeträge getroffen werde. Immerhin habe er als Mitglied des Beklagten durch jahrzehntelange Beitragszahlungen zur Schaffung des Vermögensstammes des Beklagten beigetragen. Die Auskunft darüber, auf welcher Grundlage über die Rentensatzhöhe entschieden werde, stelle sich als „Auskunft über das Mitgliedschaftsverhältnis“ i.S.d. § 38 der Satzung des Beklagten dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.