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Urteil

10 K 7660/19

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1021.10K7660.19.00
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Leitsätze
Übernimmt der Praxisbetrieb eines Studierenden, der an einer Dualen Hochschule eingeschrieben ist, die Zahlung der Studiengebühren an die Hochschule, so ist dieser Betrag nicht als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne zu bewerten, wenn sich der Studierende gegenüber dem Praxisbetrieb verpflichtet hat, die Studiengebühren für den Fall an den Betrieb zurückzuzahlen, dass der Studierende in einem bestimmten Zeitraum nach Abschluss seiner Ausbildung aus dem Praxisbetrieb ausscheidet.(Rn.36)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 31.12.2019 Wohngeld in Höhe von monatlich 241 € zu bewilligen, für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von monatlich 260 €. Der Bescheid des Landratsamtes R...-N...K... vom 27.05.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2019 werden aufgehoben. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernimmt der Praxisbetrieb eines Studierenden, der an einer Dualen Hochschule eingeschrieben ist, die Zahlung der Studiengebühren an die Hochschule, so ist dieser Betrag nicht als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne zu bewerten, wenn sich der Studierende gegenüber dem Praxisbetrieb verpflichtet hat, die Studiengebühren für den Fall an den Betrieb zurückzuzahlen, dass der Studierende in einem bestimmten Zeitraum nach Abschluss seiner Ausbildung aus dem Praxisbetrieb ausscheidet.(Rn.36) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 31.12.2019 Wohngeld in Höhe von monatlich 241 € zu bewilligen, für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von monatlich 260 €. Der Bescheid des Landratsamtes R...-N...K... vom 27.05.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2019 werden aufgehoben. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt der Beklagte. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum ab 01.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht für den relevanten Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Die Wohngeldbehörde des R...-N...K... es hat rechtsfehlerhaft die von dem Ausbildungsbetrieb des Klägers übernommenen und direkt an die von dem Kläger besuchte (private) Hochschule abgeführten Studiengebühren als Einkommen des Klägers im wohngeldrechtlichen Sinne bewertet. Nach § 1 Abs. 2, § 4 i.V.m § 19 WoGG wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, und in welcher Höhe dieser gegeben ist, errechnet sich anhand der nach § 19 Abs. 1 WoGG zugrunde zu legenden Formel unter Berücksichtigung der Höhe der monatlich zu zahlenden Miete, der Höhe des zu Verfügung stehenden monatlichen Einkommens und der Zahl der Haushaltsmitglieder. Hierfür ist zunächst die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG) zu bestimmen. Zudem ist festzustellen, in welcher Höhe die von der Wohngeld beantragenden Person zu zahlende Miete oder Belastung besteht (§§ 9 bis 12 WoGG). Schließlich muss ermittelt werden, über welches Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) der Antragsteller verfügt. Dabei ist das WoGG in der im fraglichen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Die Wohngeldbehörde muss ihrer Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zu Grunde legen und für die wohngeldrechtlich relevanten Faktoren eine Prognoseentscheidung treffen. Bei dieser Prognoseentscheidung kommt der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu, vielmehr unterliegt sie voller gerichtlicher Kontrolle (BeckOK SozR/Winkler, 56. Ed. 1.3.2020, WoGG § 24 Rn. 8, 8a). Nach dem Vorangehenden hat die Wohngeldbehörde des R...-N...K... es den Antrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht im hier relevanten Bewilligungszeitraum zwischen 01.03.2019 und 31.07.2020 (dazu unter 1.) ein Anspruch auf Wohngeld zu. Zwar hat die Wohngeldbehörde bei ihrer Berechnung die Höhe der von dem Kläger monatlich zu zahlenden Miete richtig bestimmt (dazu unter 2.). Jedoch hat sie das dem Kläger monatlich zu Verfügung stehende Einkommen fehlerhaft bemessen (dazu unter 3.). Unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfrei bestimmten Werte steht dem Kläger ein Anspruch auf Wohngeld im Bewilligungszeitraum zu (dazu unter 4.). 1. Das Gericht hat über das Bestehen eines klägerischen Wohngeldanspruchs zwischen 01.03.2019 und 31.07.2020 zu entscheiden. Der Kläger hat seinen Antrag auf Wohngeldbewilligung bei der Wohngeldbehörde des Landratsamtes R...-N...K... am 29.03.2019 gestellt, sodass der grundsätzlich einjährige Bewilligungszeitraum am 01.03.2019 begann (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 WoGG) begann. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrechts zum Wohngeldrecht entwickelten Grundsätzen ist der gerichtliche Streit über die Versagung von Wohngeld jedoch nicht auf den durch den gestellten Antrag bestimmten und nach § 25 Abs. 1 S. 1 WoGG in der Regel zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeitraum beschränkt. Vielmehr erfasst der Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gegen einen ablehnenden Wohngeldbescheid dem Grundsatz nach, ohne dass es nach bestimmten Zeitabschnitten einer erneuten Antragstellung bedarf, alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche auf Wohngeld, solange der Antragsteller damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden (BVerwG, Urt. v. 24.11.2016 – 5 C 57/15 – juris, Rn. 10 m.w.N.). Danach erstreckt sich der streitige Bewilligungszeitraum vorliegend auf die Zeit bis zum 31.07.2020. Denn mit Ablauf dieses Tages beendete der Kläger das duale Studium an der internationalen Berufsakademie und den mit dem Ausbildungsbetrieb XXX geschlossenen Praxisvertrag, um ab 01.08.2020 eine Berufsausbildung bei letzterem zu absolvieren. Damit haben sich ab 01.08.2020 die maßgeblichen Verhältnisse des Klägers grundlegend geändert und der Kläger musste nicht mehr damit rechnen, dass ihm bei erneuter Beantragung von Wohngeld weiterhin dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden könnten. Weil der Kläger ab 01.08.2020 nicht mehr länger an der internationalen Berufsakademie studierte und sein Ausbildungsbetrieb seine Studiengebühren nicht mehr länger übernahm, hatte der Kläger nicht mehr davon auszugehen, dass ein weiterer Antrag auf Bewilligung von Wohngeld erneut mit dem Argument abgelehnt werden würde, dass die Übernahme der Studiengebühren einen arbeitsentgeltlichen Charakter besitze. 2. Der Beklagte hat die von dem Kläger monatlich zu tragende, wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Miete der Höhe nach richtig mit 399,75 € bestimmt. Von dem Betrag von insgesamt 480 € Warmmiete, den der Kläger laut Wohnraummietvertrag monatlich zu tragen hat, waren nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, S. 2 WoGG i.V.m. § 6 Abs. 2 WoGV Pauschalbeträge i.H.v. insgesamt 80,25 €/Monat für Heiz- und Warmwasserkosten sowie den von dem Kläger angemieteten Parkplatz in Abzug zu bringen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 3. Dem Kläger stand nach der von der Wohngeldbehörde vorzunehmenden Prognose im ersten und zweiten Ausbildungsjahr ein monatliches Gesamteinkommen von 521,66 € zu Verfügung. Die Berechnung des Gesamteinkommens erfolgt nach §§ 13-18 WoGG. Nach § 13 Abs. 1 WoGG ist zunächst das Jahresgesamteinkommen gem. § 14 WoGG zu prognostizieren und sodann gem. § 13 Abs. 2 WoGG durch zwölf zu teilen, um das monatliche Gesamteinkommen zu ermitteln. Auf das durchschnittliche monatliche Einkommen, ausgehend von den zu erwartenden Einkünften im Bewilligungszeitraum, ist auch für den Fall abzustellen, dass das Wohngeld nicht für ein ganzes Jahr bewilligt werden soll, sondern für einen kürzeren Zeitraum, vgl. § 15 Abs. 4 WoGG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG errechnet sich das Jahresgesamteinkommen aus der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowie der in § 14 Abs. 2 WoGG genannten Einnahmen abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG). a. Nach § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 WoGG ist danach zunächst der dem Kläger monatlich von seinen Eltern zu Verfügung gestellte Betrag von 280 € als freiwillige oder auf gesetzlicher Grundlage gezahlte Unterhaltsleistungen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 EStG als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne anzusehen. b. Der Kläger hatte zudem im Bewilligungszeitraum im ersten und zweiten Ausbildungsjahr monatlich mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 325 € zu rechnen. Demgegenüber war die Übernahme der Studiengebühr i.H.v. 580 €/Monat durch den Arbeitgeber des Klägers nicht als wohngeldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen zu behandeln. (i.) Die von § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG enthält im Wege einer abschließenden Aufzählung sieben Einkommensarten, die der Einkommenssteuerpflicht unterliegen (Blümich, EStG, KStG, GewStG, 157. EL Mai 2021, EStG § 2 Rn. 65-71). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zählen dazu unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestehen Einkünfte im Falle nichtselbstständiger Arbeit aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a EStG). Somit ergibt sich die Summe der positiven Einkünfte aus der Summe der Einnahmen nach § 8 EStG abzüglich der Summe der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Werbungskosten sind dabei Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Welches Einkommen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG gehört, bestimmt § 19 EStG. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fallen hierunter insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Die Begriffe des „Arbeitnehmers“, des „Dienstverhältnisses“ oder des „Gehalts“ in diesem Sinne sind eigenständiger steuerrechtlicher Natur. Das Einkommenssteuergesetz enthält keine nähere Definition dieser Begrifflichkeiten. Nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift wird der Begriff der „Einkünfte“ weit verstanden. Er umfasst grundsätzlich alle Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden (Schmidt, 40. Aufl. 2021, EStG § 19 Rn. 10). Eine nähere Erläuterung des Begriffs des Arbeitslohnes im steuerrechtlichen Sinne findet sich in § 2 LStDV (Blümich, 157. EL Mai 2021, EStG § 19 Rn. 150; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG Kommentar, 76. EL, Januar 2019, § 14 Rn. 7, Rn. 249). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 LStDV besteht der Arbeitslohn aus allen Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 LStDV unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Ob Einnahmen im Rahmen einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 EStG genannten Einkunftsarten anfallen und gegebenenfalls in welcher Einkunftsart sie anfallen, entscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Veranlassungszusammenhang, d. h. danach, ob sie bei wertender Betrachtung des sie auslösenden Moments der steuerlichen Erwerbssphäre und einer bestimmten Einkunftsart zuzurechnen sind (grundlegend BFH GrS 1/89 v. 4.7.90, BStBl II 90, 830; VIII R 34/04 v. 6.12.05, BStBl II 06, 265). Es genügt, wenn ein sachlich-wirtschaftlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Tätigkeit gegeben ist (BFH VIII R 60/03 v. 14.3.06, BStBl II 06, 650). Es ist nicht erforderlich, dass bestimmte Einkünfte ausschließlich durch eine bestimmte, den Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG entsprechende Tätigkeit veranlasst sind. Der Veranlassungszusammenhang kann auch erfüllt sein, wenn im Falle eines Ursachenbündels eine signifikante Mitveranlassung durch eine Einkunftsart besteht (vgl. BFH VIII R 70/02 v. 7.12.04, BStBl II 05, 468; Blümich/Ratschow, 157. EL Mai 2021, EStG § 2 Rn. 111). Erforderlich ist weiter, dass die Einnahmen der sie erzielenden Person auch zuzurechnen sind, dass also die betreffende Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vermögenszuwachs erhält. Nicht erforderlich ist, dass sie über die Einnahmen frei verfügen kann (Blümich/Ratschow, 157. EL Mai 2021, EStG § 2 Rn. 111). Ausgehend von dem in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV weit gefassten steuerrechtlichen Begriff des Arbeitslohns zählen grundsätzlich auch Studiengebühren, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernimmt, als durch die Arbeit erlangter finanzieller Vorteil zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bordewin/Brandt, EStG, Kommentar, 437. AL 05/2021, § 2, Rn. 996b ff; Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, 54. EL, 01.07.2015, Teil A, S. 121; Korn, EStG, 1. Aufl. 2000, 131. Lieferung, § 3 Nr. 19, Rn. 12). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der betreffende Betrag vom Arbeitgeber unmittelbar an die Hochschule abgeführt wird und der Arbeitnehmer insofern nicht mehr länger frei über die Verwendung dieser Mittel entscheiden kann. Denn der Arbeitnehmer – hier der Kläger – hat die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von seinem Arbeitgeber als Studiengebühr abgeführten Betrag insoweit, als er sich für den Abschluss entsprechender Ausbildungs- und Studienverträge entschlossen und entschieden hat, dass ein gewisser Teil seiner Einkünfte unmittelbar für seine Ausbildungsgebühr verwendet werden soll. Dass er aufgrund der geschlossenen Absprachen und der dadurch eingetretenen rechtlichen Bindungen die besagten Mittel nicht mehr für andere Zwecke verwenden kann, steht der Annahme der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nicht entgegen. (ii.) Im Hinblick auf die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber existiert allerdings ein anerkannter Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass dieser Vorteil nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine derartige Ausnahme gilt nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder dann, wenn die Zahlung der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, sodass der übernommene Betrag im steuerrechtlichen Sinne nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Gebühren aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt. Besteht eine derartige Verpflichtung nicht, und hat sich der Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet, ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse anzunehmen, wenn eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für den Fall besteht, dass er auf eigenen Wunsch das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber, 13.04.2012 – IV C 5-S 2332/07/0001 – BStBl I, 531; vgl. Finanzsenat Berlin, Erlass betreffend lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber, 04.05.2009 – FSen Berlin III B – S 2332 – 12/2006; vgl. auch Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Vfg. v. 10.10.2007 – S 222.7/147-St 146 – DStR 2007, 1961; Blümich, EStG, KStG, GewStG, 157. EL Mai 2021, EStG § 19 B; Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, 54. EL, 01.07.2015, Teil D, Rn. 1; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/13424, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, S. 38). Hintergrund dieses Ausnahmetatbestands ist, dass in den genannten Fällen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen wird. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen. Bei der Gesamtwürdigung ist der vom Arbeitgeber mit der Zuwendung verfolgte Zweck gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, abzuwägen. Zudem sind Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und Geeignetheit des Vorteils zur Erreichung des für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (BFH, Urt. v. 21.01.2010 – VI R 51/08 – DStR 2010, 640; BFH, Urt. v. 11.04.2006 – VI R 60/02 – juris, jew. m.w.N.). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urt. v. 22.07.2008 – VI R 47/06 – DStR 2008, 2310; BFH, Urt. v. 22.06.2006 – VI R 21/05 – DStR 2006, 1795 jew. m.w.N.). Eine Ausnahme gilt in Hinblick auf dieses Erfordernis des fehlenden Eigeninteresses des Arbeitnehmers in Fällen, in denen es um die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen geht. Denn üblicherweise wird ein Arbeitnehmer stets ein erhebliches Eigeninteresse an Aus- und Fortbildungen haben, solange sie vielseitig (und nicht nur im Betrieb seines aktuellen Arbeitgebers) verwendbare Kenntnisse vermitteln. Derartige Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen erhöhen generell seine Berufsaussichten und ersparen ihm eigene Fortbildungsaufwendungen. Aus diesem Grunde spielt das Bestehen oder Nichtbestehen von Interesse des Arbeitnehmers, an einer Ausbildungsmaßnahme teilnehmen zu können, für sich allein für die Beurteilung des überwiegend betrieblichen Interesses keine entscheidende Rolle (vgl. FG Münster, Urt. v. 09.08.2016 – 13 K 3218/13 L – juris, Rn. 22; SG Detmold, Urt. v. 19.05.2011 – S 20 R 24/09 – juris, Rn. 68; vgl. Roscher/Bornhaupt, Die lohnsteuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers, DStR 2003, 964; Heuermann/Wagner, Handbuch des gesamten Lohnsteuerrechts, 54. EL Juli 2015, Teil D, Rn. 131). (iii.) Die Voraussetzungen des oben dargelegten Ausnahmefalls liegen vor, sodass nur das ausweislich des Praxisvertrags vom 18.08.2018 von dem Praxisbetrieb XXX an den Kläger ausgezahlte Gehalt von 325 €/Monat (erstes und zweites Ausbildungsjahr) als Einkommen i.S.d. § 14 WoGG zu werten ist, nicht aber die Übernahme der an die private Hochschule „Internationale Berufsakademie“ zu entrichtenden Studiengebühren i.H.v. 580 €/Monat. Denn der Praxisbetrieb des Klägers, die XXX, hat sich gemäß § 7 S. 1 des zwischen dem Kläger, der Internationalen Berufsakademie und dem Ausbildungsbetrieb am 18.08.2018 geschlossenen Studienvertrags unmittelbar gegenüber der Hochschule verpflichtet, die Studiengebühren des Klägers zu zahlen, sodass eines der Kriterien für die Annahme des oben dargestellten Ausnahmetatbestands erfüllt ist. Darüber hinaus ist der Umstand, dass der Betrieb ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse daran hat, dass der Kläger die duale Ausbildung absolviert, dadurch dokumentiert, dass der Kläger sich in der mit seinem Praxisunternehmen geschlossenen „Bindungserklärung“ vom 16.08.2018 zur Rückzahlung der Studiengebühren an die XXX verpflichtet hat für den Fall, dass er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung das Unternehmen verlassen sollte. Bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls stellt sich danach die Übernahme der Studiengebühren nicht maßgeblich als Form der Entlohnung dar, sondern dient erkennbar als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers. Denn der Kläger kann den vermögenswerten Vorteil in Form der übernommenen Studiengebühren nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich einer Weiterbeschäftigung in seinem Praxisbetrieb über das Ende der Ausbildungszeit hinaus, behalten. Der Praxistrieb hat sein Interesse daran, über einen gut ausgebildeten Arbeitnehmer zu verfügen und diesen an sich zu binden, dadurch erkennbar gemacht und rechtlich abgesichert, dass er mit dem Kläger eine Rückzahlungspflicht für den Fall des frühzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb vereinbarte. Es ist damit davon auszugehen, dass sich für den Praxisbetrieb die Investition in die Ausbildungskosten seines Mitarbeiters unter betriebswirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten lohnt, indem sich die Kosten in den an den Abschluss der Ausbildung anschließenden zwei Jahren amortisieren. Dass demgegenüber auch der Kläger ein Interesse daran hat, in den Genuss einer guten Ausbildung zu kommen, lässt die eigenbetrieblichen Interessen des Praxisbetriebs entsprechend der obigen Ausführungen nicht geringer erscheinen. Nach alledem ist die Übernahme der Studiengebühren durch den Ausbildungsbetrieb aufgrund der erheblichen eigenen Interessen des Ausbildungsbetriebs nicht als Einnahme des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten und hat bei der Berechnung des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers außen vor zu bleiben. (c.) Danach ist für das Jahresgesamteinkommen des Klägers für das erste und das zweite Ausbildungsjahr neben der Unterstützungsleistung der Eltern i.H.v. 280 € jeweils der Monatslohn von 325 € anzusetzen. Von den daraus errechneten jährlichen Einnahmen sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 9a Nr. 1 lit. a EStG Werbungskosten i.H.v. 1.000 € jährlich (sogenannter Arbeitnehmerpauschbetrag) in Abzug zu bringen. Für die ersten beiden Ausbildungsjahre errechnet sich damit ein monatliches Gesamteinkommen von ((325 € + 280 €) * 12) – 1.000) : 12, mithin 521,66 €. 4. Unter Zugrundelegung der oben ermittelten, berücksichtigungsfähigen Mietkosten und des monatlichen Gesamteinkommens ergeben sich für den Kläger die folgenden Wohngeldansprüche: Für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 errechnet sich unter Verwendung der sich aus § 19 Abs. 1 WoGG ergebenden Formel sowie der im entsprechenden Zeitraum gültigen Rechenwerte nach § 19 WoGG i.V.m. Anlage 2 a.F. und bei Berücksichtigung eines monatlichen klägerischen Gesamteinkommens von 521,66 € ein Wohngeldanspruch von (gerundet, vgl. Ziffer 3 der Anlage 3 zum WoGG) 241 €/Monat. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.07.2020, in dem das WoGG in seiner neuen, bis heute gültigen Fassung anzuwenden ist, und wiederum unter Berücksichtigung eines klägerischen Einkommens von 521,66 €/Monat ergibt sich ein Wohngeldanspruch i.H.v. 260 €/Monat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Wohngeldsachen, welche zu den Angelegenheiten der Fürsorge i.S.d. § 188 VwGO gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.2019 – 5 C 2.18 – juris), nicht erhoben. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen. Der Kläger begehrt Wohngeld für die Zeit ab dem 01.03.2019. Mit Antrag vom 29.03.2019 beantragte der Kläger bei der Wohngeldbehörde des Landratsamtes R...-N...K... erstmals die Bewilligung von Wohngeld. Der Kläger absolvierte seit dem 01.10.2018 als Student an der „Internationalen Berufs-akademie“ ein duales Studium und verdiente in diesem Rahmen durch seine praktische Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden bei der XXX in L... ausweislich des mit diesem Unternehmen geschlossenen „befristeten Praxisvertrags“ im ersten und zweiten Ausbildungsjahr monatlich 325 €. Die Studiengebühren von monatlich 580 €, die gemäß des zwischen dem Kläger und der Hochschule geschlossenen Studienvertrags an die „Internationale Berufsakademie“ zu entrichten waren, übernahm ebenfalls der Praxisbetrieb und zahlte diese direkt an die Hochschule. Der Kläger erhielt monatlich einen Betrag von 280 € von seinen Eltern, welcher auch das Kindergeld von 194 € umfasste. Für die von ihm bewohnte Einzimmerwohnung hatte der Kläger monatlich 390 € Kaltmiete und daneben 90 € (im Mietvertrag nicht weiter aufgeschlüsselte) Betriebskosten zu zahlen. Auch hatte er für elektrischen Strom monatlich Ausgaben von 40 € zu tragen, dazu kamen Rundfunkgebühren i.H.v. 17,50 € monatlich und Kosten für seinen Internetanschluss i.H.v. 11,98 € im Monat. Mit Bescheid vom 27.05.2019 lehnte die Wohngeldbehörde den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass sich aus der Berechnung nach § 19 WoGG kein Anspruch auf Wohngeld ergeben habe. Der Berechnungsanlage des Bescheids lässt sich entnehmen, dass die Wohngeldbehörde von monatlichen Mietkosten des Klägers i.H.v. 399,75 € ausging (Warmmiete i.H.v. 480 € abzüglich Pauschalen für Warmwasser, Heizkosten und Stellplatz/Garage). Die Behörde legte ein Jahreseinkommen des Klägers aus seiner beruflichen Tätigkeit von insgesamt 4.000 € zugrunde (12mal 325 € zuzüglich 100 € Weihnachtsgeld). Daneben wurden weitere Einnahmen des Klägers von insgesamt 6.960 € (12mal 580 € Studiengebühren) berücksichtigt, von denen Werbungskosten i.H.v. 1000 € in Abzug gebracht wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.06.2019, eingegangen bei der Wohngeldbehörde am 14.06.2019, Widerspruch. Er führte zur Begründung an, die Wohngeldbehörde habe fälschlicherweise die von seinem Praxisbetrieb übernommenen Studiengebühren von monatlich 580 € als Einkommen behandelt. Es handle sich dabei jedoch um die Studiengebühr für seine Ausbildung, die von seinem Arbeitgeber direkt an den Ausbildungsträger überwiesen werde. Tatsächlich erhalte er lediglich eine monatliche Vergütung von 325 €. Dies sei auch aus dem vorgelegten Ausbildungsvertrag ersichtlich. Mit Schreiben vom 27.02.2019 führte die Wohngeldbehörde aus, bei der Berechnung des Jahreseinkommens müssten sämtliche wiederkehrenden Bezüge i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG berücksichtigt werden, zu denen auch Ausbildungsgeld und sonstige Unterstützungsleistungen zählten. Mit Schreiben vom 09.07.2019 führte der Kläger an, die Übernahme der Studiengebühren von monatlich 580 € könne nicht als Einkommen bewertet werden, denn wenn sein Ausbildungsbetrieb diese Studiengebühren als Gehalt an ihn auszahlen würde, so träfe ihn selbst die Verpflichtung, die Studiengebühren an die „Internationale Berufsakademie“ zu bezahlen, sodass der Betrag dann auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen wäre. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Dieser sei unbegründet. Die Wohngeldbehörde des Landratsamtes R...-N...K... habe das Jahreseinkommen des Klägers fehlerfrei berechnet und ihrer Prüfung richtigermaßen ein Jahreseinkommen von 13.320,00 € beziehungsweise ein monatliches Einkommen von 1.110,00 € zugrunde gelegt. Richtigerweise seien neben dem monatlichen Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 325 € (zuzüglich einer einmaligen Zahlung von Weihnachtsgeld i.H.v. 100 €) die Unterstützungsleistungen der Eltern des Klägers und die monatliche Übernahme der Studiengebühren durch den Praxisbetrieb des Klägers (580€/Monat) berücksichtigt worden. Nach § 22 Nr. 1 S. 2 EStG seien zwar Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht wiederkehrend gewährt werden, einkommenssteuerrechtlich nicht dem Empfänger zuzurechnen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG würden derartige Bezüge aber Teil des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens. Eine „Gewährung“ liege in jedem realen vermögenswerten Zufluss. Ein solcher Zufluss sei auch anzunehmen, wenn der eigentliche Geldeingang bei einem Dritten erfolge, aber der vermögenswerte Vorteil der wohngeldberechtigten Person zu Gute komme. Gewährte Bezüge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG lägen also auch dann vor, wenn zwischen der Wohngeld beantragenden Person und demjenigen, der die Bezüge gewährt, eine Vereinbarung bestehe, wonach die gewährten Mittel für einen bestimmten Zweck, etwa für den Besuch einer Privatschule, verwendet werden sollen. So sei es auch bei der von dem Ausbildungsbetrieb übernommenen Verpflichtung, die Studiengebühren des Klägers an die Duale Hochschule zu entrichten. Weil Wohngeld gemäß § 1 WoGG als Mietzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet werde, seien bei der Berechnung des Wohngeldes auch nur Ausgaben zu berücksichtigen, die in direkter Verbindung zum Zweck des Wohnens stünden. Ausgaben für ein Studium an einer privaten Bildungseinrichtung seien dagegen nicht zu berücksichtigen. Die indirekte Finanzierung wohngeldfremder Zwecke sei schließlich nicht Aufgabe des Wohngeldes. Gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K... hat der Kläger am 28.11.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe widerrechtlich die von seinem Arbeitgeber übernommenen Studienkosten als Einkommen angerechnet. Es handele sich bei dieser Übernahme nicht um Unterstützungsleistungen i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WoGG. Sein Arbeitgeber habe sich bereiterklärt, die Studiengebühren direkt an die Hochschule abzuführen und nicht als Gehalt auszuzahlen. Würde ihm der Betrag von monatlich 580 € tatsächlich zufließen, so müssten bei der Prüfung seines Wohngeldanspruchs die – dann – von ihm zu tragenden Studiengebühren als Belastung in Abzug gebracht werden. Die Zahlung durch den Arbeitgeber direkt an die Hochschule stelle nur eine Vereinfachung des Überweisungsverfahrens dar, einen vermögenswerten Vorteil erlange er dadurch gerade nicht. Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt –, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts des R...-N...K... es vom 27.05.2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K... vom 30.10.2019 zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K... vom 30.10.2019. Der Kläger hat sein duales Studium zum 31.07.2020 abgebrochen und absolviert seit dem 01.08.2020 bei seinem früheren Praxisbetrieb eine Berufsausbildung. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakte sowie die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.