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Urteil

10 K 165/20

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:1210.10K165.20.00
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Leitsätze
1. § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) (juris: RAVersorgSa BW) regelt keinen (wirksamen) Ausschluss der Wiedereinsetzung.(Rn.43) 2. § 38 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) verpflichtet das Versorgungswerk, konkrete Anfragen eines Mitglieds zutreffend und umfassend zu beantworten, wenn die zur Beurteilung erforderlichen persönlichen Lebensumstände des Mitglieds dargelegt sind. (Rn.52)
Tenor
Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 05.09.2019 (Versagung des „Ledigenzuschlags“ und Rentenfestsetzungsbescheid) und seines Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 verpflichtet, den Beginn der Rentenzahlung an den Kläger bis zum 01.11.2019 aufzuschieben und dem Kläger ab dem Rentenbeginn die Altersrente und den beantragten „Ledigenzuschlag“ zur Altersrente zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) (juris: RAVersorgSa BW) regelt keinen (wirksamen) Ausschluss der Wiedereinsetzung.(Rn.43) 2. § 38 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgSa BW) verpflichtet das Versorgungswerk, konkrete Anfragen eines Mitglieds zutreffend und umfassend zu beantworten, wenn die zur Beurteilung erforderlichen persönlichen Lebensumstände des Mitglieds dargelegt sind. (Rn.52) Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 05.09.2019 (Versagung des „Ledigenzuschlags“ und Rentenfestsetzungsbescheid) und seines Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 verpflichtet, den Beginn der Rentenzahlung an den Kläger bis zum 01.11.2019 aufzuschieben und dem Kläger ab dem Rentenbeginn die Altersrente und den beantragten „Ledigenzuschlag“ zur Altersrente zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens. Die – sachdienlich, weil eine abschließende Entscheidung ermöglichend (vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 91 Rn. 20) – erweiterte Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Auch der – mit der Klageerweiterung in das Verfahren eingeführte - Rentenfestsetzungsbescheid vom 05.09.2019 ist nicht bereits bestandskräftig und damit zulässiger Verfahrensgegenstand. Der Kläger hat in seiner Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2019, mit dem der Zuschlag zur Rente abgelehnt worden war, am 25.09.2019 die Aufhebung des Rentenfestsetzungsbescheids beantragt. Darin liegt eine – ausreichende (vgl. Bader u.a., a.a.O., § 69 Rn. 5 m.w.N.) – konkludente Erhebung eines Widerspruchs gegen den Rentenfestsetzungsbescheid. Auch der Umstand, dass hierüber bislang und damit länger als drei Monate nicht entschieden worden ist, steht der Zulässigkeit der insoweit am 30.11.2020 erweiterten Klage gem. § 75 Satz 1, 2 VwGO nicht entgegen. Die Beteiligten haben nicht vorgetragen, dass zwischenzeitlich ein weiterer Rentenfestsetzungsbescheid ergangen wäre. Es bedurfte gem. § 75 Satz 1, 2 VwGO auch nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des ebenfalls in der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2019, mit dem der Zuschlag zur Rente abgelehnt worden war, gestellten und im Klageverfahren hinsichtlich der Dauer konkretisierten Antrags auf Aufschiebung des Rentenbeginns, der schon Gegenstand der ursprünglichen Klageerhebung war. Denn über diesen am 25.09.2019 gestellten, bislang nicht beschiedenen Antrag war bereits bei Klageerhebung am 13.01.2020 länger als drei Monate nicht entschieden worden. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich aufgrund des mit der Klage auch angestrebten späteren Rentenbeginns solange schlechter stellen würde, bis durch den Rentenzuschlag von 20% der monatlichen Rente (und den Zuschlag gem. § 20 Abs. 3 Satz 4 VwS) der wegfallende Rentenbezug ausgeglichen ist, und sich solange und insoweit durch die Klage seine Rechtsstellung nicht verbessert. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Bader u.a., a.a.O., vor § 42 Rn. 1) liegt diese Sachurteilsvoraussetzung vor. Bei einem (beantragten) Rentenbeginn mit Zuschlag ab 01.11.2019 ist die für zwei Monate (September und Oktober 2019) wegfallende (ggf. zurückzuzahlende) Rente bei einem Zuschlag von 20% zur monatlichen Rente bei Klagestattgabe ab dem Monat August 2020 ausgeglichen. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufschiebung des Rentenbeginns bis zum 01.11.2019 und auf Gewährung der Altersrente sowie des beantragten Zuschlags hierzu ab diesem Zeitpunkt, weshalb das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide entsprechend zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1, 3 der Satzung des Beklagten vom 01.06.2016 (VwS) erhält das vor dem 01.01.1957 geborene Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Altersrente (im Fall des Klägers: 635,60 € monatlich), wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden ist, die zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt Leistungen des Versorgungswerks bezogen hat, bezieht oder beanspruchen könnte und das Mitglied bis zum Beginn der Altersrente keine Berufsunfähigkeitsrente bezieht oder bezogen hat. Nach § 20 Abs. 6 VwS wirken die „vorstehend genannten Anträge“ ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten. Gem. § 39 Abs. 2 VwS bedürfen alle Anträge und Erklärungen der Schriftform. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VwS erhalten nach dem Tod des Mitglieds seine volljährigen Kinder längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Waisenrente, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Auf die Waisenrente werden gem. § 27 VwS Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis angerechnet, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist, soweit die Bezüge monatlich brutto einen Regelpflichtbeitrag übersteigen. Nach § 20 Abs. 1 Satz VwS hat jedes Mitglied (grundsätzlich erst) ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 und vor dem 01.01.1972 geboren sind, ergibt sich die jeweilige (frühere) reguläre Altersgrenze nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwS gestaffelt nach Geburtsjahrgängen. Für den Geburtsjahrgang des Klägers, 1954, ergibt sich danach eine Altersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 VwS wird der Beginn der Rentenzahlung auf Antrag über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 VwS muss das Mitglied den Antrag auf Aufschiebung der Rente innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze stellen; eine Antragstellung außerhalb dieses Zeitraums ist unzulässig. Bei regulärem Rentenbeginn am 01.09.2019 hatte die jüngere, am 25.08.1993 geborene Tochter des Klägers das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und befand sich als Rechtsreferendarin in Berufsausbildung, so dass die Gewährung des begehrten Zuschlags nicht in Betracht kam. Die Gewährung des Zuschlags hätte vielmehr vorausgesetzt, den Rentenbeginn entweder aufzuschieben, bis auch diese Tochter das 27. Lebensjahr vollendet haben würde oder aber für einen Zeitraum, bis diese ihre Berufsausbildung (voraussichtlich) abgeschlossen haben würde. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufschiebung des Rentenbeginns bis zum 01.11.2019. Die Aufschiebung der Rentenzahlung ist auf fristgerechten Antrag zu gewähren. Der Kläger hat seinen Antrag auf Aufschiebung der Altersgrenze aber erst nach Erreichen der (regulären) Altersgrenze am 01.09.2019, nämlich am 25.09.2019, und damit zu spät, nämlich nach Ablauf der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 VwS, die mit dem Beginn der regulären Altersgrenze endet, gestellt. Ihm musste aber bezüglich dieser Frist durch das beklagte Versorgungswerk, was im Rahmen des eingeklagten Sachanspruchs zu berücksichtigen ist (§ 44a VwGO; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., Rn. 63; Bader u.a., a.a.O., § 44a Rn. 5), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. a) Eine Wiedereinsetzung ist nicht nach (§ 1 Abs. 1 LVwVfG, § 17a RAVG i.V.m.) § 32 Abs. 5 LVwVfG unzulässig. Danach ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss kann auch konkludent und durch Satzung erfolgen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 64). Er bedarf u.a. einer sachlichen Rechtfertigung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 65; zu Ausnahmen von der Ausschlusswirkung Rn. 66). Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 VwS ist eine Antragstellung außerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze unzulässig. Was genau das beklagte Versorgungswerk mit dieser Regelung beabsichtigt, blieb auch in der mündlichen Verhandlung unklar. Zum einen könnte sie dazu dienen, vor Beginn der Anfangsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 VwS gestellte Anträge als unbeachtlich anzusehen. Für nach Ende der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 VwS gestellte Anträge könnte eine Präklusionswirkung und damit ein Ausschluss der Wiedereinsetzung anzunehmen sein. Dagegen spricht allerdings die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, die ausdrücklich eine „Ausschlussfrist“ für einen Antrag vorsieht, also eine klare Präklusionsregelung enthält. Diese Formulierung hätte bei entsprechender Regelungsabsicht auch im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 VwS verwendet werden können. Auch der Umstand, dass die reguläre Altersgrenze schon erreicht ist und die Rentenzahlung bereits begonnen hat, erfordert keine entsprechende Interpretation. Denn darin liegt keine nicht mehr rückgängig zu machende „Statusveränderung“ eines Mitglieds. Weder endet die Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk mit dem Eintritt des Versorgungsfalls (§ 10 Abs. 4 VwS) noch ist für den Bezug der Altersrente, anders als bei der Berufsunfähigkeitsrente (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 VwS), ein Verzicht auf die Anwaltszulassung erforderlich. Vielmehr ist bei einem Antrag auf Aufschieben der Rente nach Erreichen der regulären Altersgrenze und Rentenbeginn nur Geld auszugleichen. Eine Präklusionsregelung liegt mithin nicht vor. Selbst wenn man dies anders sähe, fehlte es jedenfalls an einer sachlichen Rechtfertigung für den Ausschluss der Wiedereinsetzung hierdurch, so dass eine entsprechende Regelung unwirksam wäre. Denn die sachliche Rechtfertigung könnte – soweit ersichtlich – allenfalls in einer – aber nicht gegebenen – nicht mehr rückgängig zu machenden Statusveränderung liegen. b) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LVwVfG ist von der zuständigen Behörde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche (auch: satzungsrechtliche, Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 16) Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. aa) Ein Hindernis i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann auch in einer Unkenntnis oder in einem Irrtum liegen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 18). Der Kläger hat als Hinderungsgrund angegeben, es sei auf sein Schreiben vom 11.03.2019 kein Hinweis erfolgt, dass er einen Rentenbeginn nach dem 01.09.2019 beantragen könne. Erst mit der Ablehnung sei eine Kopie der Bestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 26 VwS übersandt worden, woraus sich ergebe, dass seine jüngere Tochter Waisenrente beanspruchen könne, da sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und sich in Ausbildung befinde. Diese Umstände sind durch die Verwaltungsakte auch hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 53a). Der Kläger hat mithin den Antrag auf Aufschiebung des Rentenbeginns nicht rechtzeitig gestellt, weil er entweder nicht gesehen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des von ihm begehrten Rentenzuschlags bei regulärem Rentenbeginn noch nicht gegeben sein würden oder aber nicht gesehen hat, dass der Rentenbeginn zulässigerweise bis zum Eintritt der Voraussetzungen aufgeschoben werden kann. bb) Dieses Hindernis in Form einer Unkenntnis oder eines Irrtums ist mit Zustellung der Bescheide vom 05.09.2019 am 11.09.2019 weggefallen. Der Kläger hat am 25.09.2019 und damit rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Aufschiebung der Altersgrenze gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie seine Wiedereinsetzungsgründe, insbesondere den Hinderungsgrund, geltend gemacht (vgl. zu letzterem Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 45). cc) Der Kläger hat das Hindernis in Form einer Unkenntnis oder eines Irrtums auch nicht verschuldet. (1) Kein Verschulden liegt vor, wenn sich der Betroffene in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden hat, insbesondere, wenn eine nach Sachlage im Hinblick auf mögliche Zweifel gebotene Rückfrage z.B. bei einer Behörde ihn in dem Irrtum bestärkt hat. Hat der Betroffene sich in derartigen Fällen bei einer Stelle erkundigt, auf deren Sachkunde er vertrauen durfte, und eine falsche Auskunft erhalten, stellt dies i.d.R. einen Wiedereinsetzungsgrund dar (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 30f.). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs ist dabei aber auf die konkreten Verhältnisse einschließlich höchstpersönlicher Umstände des Betroffenen abzustellen. Bei einem Rechtsanwalt sind grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei einem juristischen Laien (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 20a). Im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsversorgungswerk ist insofern weiter zu beachten, dass nach § 38 Satz 1 VwS, der § 25 Abs. 1 LVwVfG als speziellere Norm vorgeht, das Versorgungswerk jedem Mitglied auf Anfrage Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben hat. Es ist danach zwar grundsätzlich Angelegenheit des Mitglieds, sich anhand der Satzung darüber zu informieren, welche Rechte und Ansprüche ihm jeweils zustehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente und das hierfür erforderliche Verfahren einschließlich der Möglichkeit, einen Zuschlag zum Altersruhegeld erhalten zu können. Es obliegt nicht dem beklagten Versorgungswerk, ohne konkreten Antrag über alle denkbaren Rechte und Ansprüche aus der Satzung aufzuklären. Die Auskunftspflicht des § 38 VwS bezieht sich aber auf konkrete Anfragen des Mitglieds. Diese sind zutreffend und umfassend zu beantworten, zumal dann, wenn die zur Beurteilung erforderlichen persönlichen Lebensumstände des Mitglieds dargelegt sind. Will sich das Mitglied auf dieser Grundlage umfassend beraten lassen, muss eine entsprechende Beratung auch erfolgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. vom 18.09.2014 – 10 K 165/20 – und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2015 – 9 S 2345/14 – zu einer Fallkonstellation ohne konkrete Fragestellung). (2) Vorliegend hat das beklagte Versorgungswerk gegen die Auskunftspflicht aus § 38 VwS verstoßen, weil es den Kläger nicht in dem nach Lage der Dinge erforderlichen Umfang beraten hat. Der Anwendungsbereich des § 38 VwS ist eröffnet, da der Kläger dem beklagten Versorgungswerk unstreitig eine konkrete Frage gestellt und alle zu deren Beantwortung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat. Eine korrekte Beantwortung hätte alle Tatbestandselemente des § 20 Abs. 5 VwS umfassen müssen, einschließlich der Frage des Rentenbeginns. Das beklagte Versorgungswerk hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er den Rentenbeginn aufschieben kann, nachdem es erkannt hatte, dass bei regulärem Rentenbeginn die Voraussetzungen für den begehrten Zuschlag nach § 20 Abs. 5 VwS nicht vorliegen würden, der Kläger dies möglicherweise sogar anders einschätzt, die Voraussetzungen aber bei zulässiger (§ 20 Abs. 3 Satz 1 VwS) Aufschiebung des Rentenbeginns spätestens mit Ablauf des 25.08.2020 (Vollendung des 27. Lebensjahres der jüngeren Tochter) vorliegen würden. Der Kläger hat erstmals am 11.03.2019, also innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 3 VwS, unter Angaben zu seinen familiären Verhältnissen (volljährige Töchter) beim beklagten Versorgungswerk angefragt, ob er einen Zuschlag nach § 20 Abs. 5 VwS erhalten könne. Das beklagte Versorgungswerk hat darauf geantwortet, dass ein Zuschlag gewährt werde, wenn zum Rentenbeginn die Töchter das 27. Lebensjahr vollendet hätten. Außerdem wurden die Geburtsurkunden der Töchter angefordert. Ein Hinweis darauf, dass ein Zuschlag auch zu gewähren ist, wenn volljährige Kinder, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, unterblieb. Mit seinem Antrag auf Gewährung des Zuschlags vom 07.06.2019 gab der Kläger sodann an, dass seine jüngere, am 25.08.1993 geborene Tochter Rechtsreferendarin mit eigenem Einkommen sei. Damit war dem beklagten Versorgungswerk aber mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt des regulären Rentenbeginns am 01.09.2019, von dem es bereits in seinem ersten Anschreiben an den Kläger vom 07.03.2019 ausgegangen war, ein Kind vorhanden ist, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags (voraussichtlich) nicht gegeben wären. Dies war dem beklagten Versorgungswerk auch bewusst, wie sich aus den Vermerken auf diesem Schreiben ergibt („in 9/2019 27. Lj. Noch nicht vollendet!“; „Wir gehen davon aus, dass dies auch am 1.9.19 noch der Fall sein wird.“). Die letzte Anmerkung bezieht sich dabei ersichtlich auf das im Schreiben vom beklagten Versorgungswerk unterstrichene Wort „Rechtsreferendarin“. Gleichwohl hat das beklagte Versorgungswerk den Kläger aber nicht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Gewährung des Zuschlags bei einem Rentenbeginn am 01.09.2019 nicht gegeben wären, was auch deshalb nahegelegen hätte, weil der Zusatz „mit eigenem Einkommen“ darauf hindeutet, dass der Kläger möglicherweise von einer abgeschlossenen Berufsausbildung seiner Tochter ausgegangen ist. Es erfolgte auch keine Auskunft zu einer möglichen Verschiebung des Rentenbeginns. Insoweit hat der Kläger zwar keine ausdrückliche Anfrage gestellt, allerdings ist dieser Aspekt von seiner Anfrage zur Gewährung eines Zuschlags umfasst, da die Voraussetzungen des Zuschlags nach der Zuschlagsregelung des § 20 Abs. 5 VwS „bei Rentenbeginn“ vorliegen müssen und nach der Satzung des beklagten Versorgungswerks mehrere Zeitpunkte (§ 20 Abs. 1 bis 3 VwS) möglich sind, zu denen die Rente „beginnen“ kann. Die Anfrage des Klägers im Schreiben vom 11.03.2019 war auch nicht auf die Gewährung eines Zuschlags bei regulärem Rentenbeginn beschränkt (speziell zur Hinweispflicht eines Versorgungswerks auf naheliegende und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeiten bei konkretem Anlass OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.10.1985 – 13 A 2500/83 -, juris). Weiter waren die Informationen, die das beklagte Versorgungswerk im Laufe des Verwaltungsverfahrens zum Rentenbeginn mitgeteilt hat, zumindest unvollständig. Der aufgeschobene Rentenbeginn wird als Option gar nicht ausdrücklich angesprochen. Das erste Schreiben des beklagten Versorgungswerks vom 07.03.2019 erweckt sogar den – unzutreffenden – Eindruck, ein Antrag auf Aufschiebung könne gar nicht mehr gestellt werden und es komme nur der reguläre Rentenbeginn in Betracht („da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente nicht gestellt wurde“, „erfolgt die Rentenzahlung ab 01.09.2019 automatisch“). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Frist des § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 VwS gerade, nämlich am 01.03.2019, zu laufen begonnen, gleichwohl wird die alleinige Schlussfolgerung eines regulären Rentenbeginns („automatisch“) gezogen. Richtigerweise ist diese Schlussfolgerung aber nur möglich, wenn bis zum Rentenbeginn kein entsprechender Antrag gestellt wird, die Frist also abgelaufen ist. Der Begriff „bisher“ erweckt in diesem Zusammenhang eher den Eindruck, dass eine etwaige Frist bereits abgelaufen ist, als den Eindruck, dass sie noch läuft und gerade erst zu laufen begonnen hat. Ein Hinweis auf das Aufschieben des Rentenbeginns hätte schließlich auch deshalb nahe gelegen, weil – jenseits der Frage einer möglicherweise unsicheren Beendigung der Ausbildung – die jüngere Tochter des Klägers jedenfalls in absehbarer Zeit und innerhalb des Zeitraums des § 20 Abs. 3 Satz 1 VwS das 27. Lebensjahr vollendet haben würde. Diese Auskunftspflicht des beklagten Versorgungswerks bestand auch trotz des vom Kläger zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Gewährung eines Zuschlags, der zum 01.09.2019 entscheidungsreif wurde und bei isolierter Betrachtung zutreffend beschieden wurde, fort, weil die Anspruchsvoraussetzungen des vor dem 01.09.2019 noch nicht entscheidungsreifen Antrags bis dahin, aber grundsätzlich auch nur bis dahin, durch Aufschieben des Rentenbeginns noch modifizierbar waren, da es auf die Verhältnisse bei – mangels Antrags auf vorgezogenen Rentenbeginn – frühestens zu diesem Zeitpunkt möglichen Rentenbeginn ankam. (3) Aufgrund der Verletzung der Auskunftspflicht des beklagten Versorgungswerks hat der Kläger aus unverschuldeter Unkenntnis die Frist des § 20 Abs. 3 Satz 3 VwS nicht eingehalten. Anders als das beklagte Versorgungswerk meint, ist es auch nicht zutreffend, dass sich die Pflichtwidrigkeit nicht in der – zunächst zutreffenden – Ablehnung des Zulagenantrags und dem Rentenfestsetzungsbescheid niedergeschlagen hat, da sich diese nach gewährter Wiedereinsetzung und Aufschiebung des Rentenbeginns als unzutreffend erweisen. Das beklagte Versorgungswerk musste dem Kläger deshalb Wiedereinsetzung in diese Frist gewähren und ist in der Folge verpflichtet, seinem Antrag auf Aufschiebung des Rentenbeginns auf den 01.11.2019 zu entsprechen. 2. Das beklagte Versorgungswerk ist verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.11.2019 die reguläre Altersrente (nebst einem Zuschlag gem. § 20 Abs. 3 Satz 4 VwS) und den Zuschlag nach § 20 Abs. 5 VwS zu gewähren. Der Anspruch auf die reguläre Altersrente ist unstreitig. Die Voraussetzungen des Zuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS sind bei einem Rentenbeginn ab dem 01.11.2019 ebenfalls gegeben, weil die jüngere Tochter des Klägers im Oktober 2019 das 2. juristische Staatsexamen abgelegt hat und sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung befand, sodass ein potentieller Anspruch auf Waisenrente nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VwS ausgeschlossen ist und somit bei Rentenbeginn keine Person vorhanden ist, die (potentiell) Leistungen des Versorgungswerks beansprucht. Alle Umstände waren auch im Oktober 2019 dem beklagten Versorgungswerk bekannt (vgl. § 20 Abs. 6 VwS). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. B E S C H L U S S Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 21.01.2020 gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 22.881,67 € (36 Monate x 635,60 € Ledigenzuschlag/Monat; vgl. Ziff. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungswerk einen Zuschlag zur Altersrente in Form eines sog. „Ledigenzuschlags“. Der am … 1954 geborene Kläger ist Mitglied beim beklagten Versorgungswerk. Mit Schreiben vom 07.03.2019 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass, „da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente nicht gestellt“ worden sei, die Rentenzahlung „automatisch“ ab 01.09.2019 beginne. Gleichzeitig wurde eine Reihe von Mitteilungen erbeten. Mit Schreiben vom 11.03.2019 kam der Kläger dieser Bitte nach. Weiter enthält dieses Schreiben folgende Passage: „Noch 2 Fragen: 1. Ich bin seit 21.01.2003 verwitwet. Meine beiden Töchter sind volljährig. Kann ich eine Erhöhung um 20% gemäß § 20 V der Satzung erhalten? 2. Falls ich in absehbarer Zeit wieder heiraten würde, hätte dann meine Ehefrau im Falle meines Todes Anspruch auf Witwenrente? Würde sich bei einer Wiederverheiratung meine Rentenhöhe ändern? , würde dann die Erhöhung wegfallen?“. Mit Schreiben vom 13.03.2019 nahm der Beklagte zu den Voraussetzungen der Witwenrente Stellung und teilte weiter mit: „Wenn zum Rentenbeginn Ihre Töchter bereits das 27. Lebensjahr vollendet hätten und Sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht erneut verheiratet wären, wären die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 VwS gegeben ... Wir bitten den Nachweis zu führen, dass keine sonstigen Personen vorhanden sind, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnten ... Ferner benötigen wir die Geburtsurkunden Ihrer Kinder in Kopie.“ Mit Schreiben vom 07.06.2019 beantragte der Kläger „gemäß § 20 V der Satzung“ die Erhöhung der Altersrente um 20%. Weiter teilte er mit, dass seine älteste, am 14.07.1990 geborene Tochter verheiratet und als Kinderärztin tätig sei. Seine jüngere, am 25.08.1993 geborene Tochter sei Rechtsreferendarin mit eigenem Einkommen. Der Beklagte unterstrich auf diesem Schreiben das Wort „Rechtsreferendarin“ und vermerkte „in 9/2019 27. Lj. noch nicht vollendet!“ sowie „Wir gehen davon aus, dass dies auch am 1.9.19 noch der Fall sein wird.“. Mit Schreiben vom 12.06.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Antrag nach § 20 Abs. 5 VwS den Beginn der Altersrente voraussetze. Sodann wird § 20 Abs. 5 VwS zitiert, wobei die drei Wörter „Ist bei Beginn“ unterstrichen sind. Weiter wird ausgeführt, dass „daher“ der Antrag noch nicht entscheidungsreif sei. Er werde daher „bis 09.2019 (Beginn der regulären Altersrente)“ zurückgestellt oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger einen unbedingten Antrag auf vorgezogene Altersrente stelle. Mit Bescheid vom 05.09.2019, zugestellt am 11.09.2019, setzte der Beklagte die Altersrente, beginnend ab 01.09.2019, i.H.v. 3.178,01 € monatlich fest. Mit weiterem Bescheid vom 05.06.2019, ebenfalls zugestellt am 11.09.2019, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS ab, weil seine jüngere Tochter zum Eintritt der satzungsgemäßen Altersrente am 01.09.2019 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und sich als Rechtsreferendarin in Ausbildung befinde. Es sei eine Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerks, nämlich Waisenrente, beziehen könne. Hiergegen (Ablehnung des Antrags auf Gewährung eines Zuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS) legte der Kläger am 25.09.2019 Widerspruch ein. Es sei auf sein Schreiben vom 11.03.2019 kein Hinweis erfolgt, dass er einen Rentenbeginn nach dem 01.09.2019 beantragen könne. Erst mit der Ablehnung seien eine Kopie des „§ 20 V und § 26“ übersandt worden, woraus sich ergebe, dass seine jüngere Tochter Waisenrente beanspruchen könne, da sie „das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und sich in Ausbildung befinde“. Da sie jedoch bereits ein Einkommen als Referendarin sowie aus Vermietung und Verpachtung beziehe, habe sie keinen (konkreten) Anspruch auf eine Waisenrente. Der Referendardienst werde am 22.10.2019 beendet werden. Auch ein (abstrakter) Anspruch auf eine Waisenrente endete zum 23.10.2019. Er beantrage, den Rentenbescheid vom 05.09.2019 aufzuheben und die Rentengewährung aufzuschieben, so dass der Rentenbeginn ab 01.12.2019, hilfsweise zum 01.01.2020, einsetze, und ihm den beantragten Zuschlag zu gewähren. Sollte er eine Frist versäumt haben, bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 28.10.2019, eingegangen am 29.10.2019, teilte er ergänzend mit, dass seine jüngere Tochter am 22.10.2019 die 2. Juristische Staatsprüfung bestanden habe und damit das Referendariat beendet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2019, zugestellt am 13.12.2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Zuschlags lägen nicht vor. Waisenrente werde längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Dies sei bei der jüngeren Tochter des Klägers bei Rentenbeginn der Fall gewesen. Der Zuschlag werde nur bezahlt, wenn zukünftige Leistungen des Versorgungswerks auszuschließen seien. Bei Rentenbeginn habe die jüngere Tochter des Klägers noch keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt, so dass sie bis zu deren Abschluss grundsätzlich einen Anspruch gegen das Versorgungswerk hätte geltend machen können. Dem stehe der Umstand, dass die Tochter während des Referendariats Unterhaltsbeihilfe bezogen habe, nicht entgegen. Die Unterhaltsbeihilfe wäre auf eine Waisenrente nur in Höhe von 6 Euro monatlich angerechnet worden. Der Kläger hat am 13.01.2020 Klage erhoben. Der Beklagte habe die ihm gegenüber bestehende Beratungs-, Auskunfts- und Anhörungspflicht verletzt. Auf seine Frage zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags vom 11.03.2019 habe der Beklagte eine in doppelter Hinsicht unzureichende Auskunft erteilt. Zum einen die halbrichtige Auskunft über die Voraussetzungen der Gewährung des Zuschlags, indem nur auf das Lebensalter der Töchter des Klägers abgestellt, aber nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es hierfür zusätzlich darauf ankomme, ob sich die Töchter noch in Ausbildung befänden. Dementsprechend sei auch nicht nachgefragt worden, ob und wenn ja, wann deren Ausbildung geendet habe oder enden werde. Zum anderen sei er nicht darüber belehrt worden, dass er zur Wahrung der Zuschlagsoption ggf. einen Antrag auf Aufschiebung der Rente bis zum Abschluss der Ausbildung der Töchter stellen könne bzw. müsse. Die Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht habe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zur Folge, weil es naheliegend sei, dass sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags ausgewirkt habe. Wäre er auf seine konkrete Frage hin richtig bzw. vollständig belehrt worden, hätte er im Hinblick darauf, dass die Ausbildung seiner jüngeren Tochter nur sieben Wochen nach dem regulären Beginn der Altersrente enden würde, einen Antrag auf Aufschiebung der Rente gestellt. Da die Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht darüber hinaus dazu geführt habe, dass er den Antrag auf Aufschiebung der Rente nicht mehr fristgerecht gestellt habe, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Verletzung der Anhörungspflicht sei auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. Am 30.11.2020 hat der Kläger ergänzend Untätigkeitsklage hinsichtlich des Rentenfestsetzungsbescheids vom 05.09.2019 erhoben. Über den hiergegen in der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2019, mit dem die Gewährung des Rentenzuschlags abgelehnt worden sei, konkludent erhobenen Widerspruch sei bisher nicht entschieden worden. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 05.09.2019 (Versagung des Ledigenzuschlags und Rentenfestsetzungsbescheid) sowie seines Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 zu verpflichten, den Beginn der Rentenzahlung an ihn bis zum 01.11.2019 aufzuschieben und ihm ab dem Rentenbeginn die Altersrente und den beantragten Zuschlag zur Altersrente zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht liege nicht vor. Der Kläger sei als Rechtsanwalt selbst rechtskundig. Ein Verweis auf die Satzung sei insofern ausreichend. Der Beklagte schulde keine Rechtsberatung im materiell-rechtlichen Sinn sowie Auskunft über Tatsachen und Rechtsfolgen. Selbst wenn eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht vorliege, sei deswegen kein falscher Antrag gestellt worden und habe sich dieser Fehler nicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt. Der gestellte Antrag sei nicht unrichtig gewesen, die ablehnende Entscheidung als gebundene Entscheidung zwingend und richtig gewesen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Anhörungspflicht sei durch zwischenzeitliche Äußerungsmöglichkeit geheilt und wegen der gebundenen Entscheidung über den Zuschlag unbeachtlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2019, mit dem die Gewährung des Rentenzuschlags abgelehnt worden sei, auch den Rentenbescheid vom 05.09.2019 mit Widerspruch angefochten habe. Er habe lediglich darum gebeten, diesen Bescheid aufzuheben. Nur die Ablehnung des Zuschlags und der allein darauf bezogene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Verfahrens. Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.