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Urteil

10 K 5907/18

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:1030.10K5907.18.00
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass § 76 LBeamtVG BW (juris: BeamtVG BW) einen versorgungsrechtlichen Ausgleich trotz Bestehens einer vorgezogenen besonderen Altersgrenze nach § 36 LBG (juris: BG BW) nicht gewährt, wenn Beamte vorzeitig (hier: wegen dauernder Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt worden sind.(Rn.18) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass § 76 LBeamtVG BW (juris: BeamtVG BW) einen versorgungsrechtlichen Ausgleich trotz Bestehens einer vorgezogenen besonderen Altersgrenze nach § 36 LBG (juris: BG BW) nicht gewährt, wenn Beamte vorzeitig (hier: wegen dauernder Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt worden sind.(Rn.18) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Ihm steht der begehrte versorgungsrechtliche Ausgleich nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 LBesG) des letzten Monats, jedoch nicht über 4091 Euro. Nach § 76 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG ist der Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der persönliche Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erfasst nach seinem Wortlaut nicht alle Personen, für die § 36 LBG eine besondere, vorgezogene Altersgrenze festsetzt, sondern nur diejenigen, die auch wegen Erreichens dieser Altersgrenze in Ruhestand treten, also solche Personen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze im aktiven Dienst sind und bei denen mit Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes der Ruhestand eintritt, der Eintritt in den Ruhestand also durch das Erreichen der Altersgrenze herbeigeführt wird, nicht aber Personen, für die § 36 LBG zwar eine besondere, vorgezogene Altersgrenze festsetzt, bei denen der Ruhestand aber aus einem anderen Grund eintritt, die also vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden und nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze im Dienst verbleiben. Das ergibt sich systematisch auch aus § 76 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG, wonach sich der Ausgleichsbetrag für jedes Jahr verringert, das über die besondere, vorgezogene Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Auch Normzweck und Entstehungsgeschichte sprechen für diese Auslegung. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung die Nachteile an Gehalt und ggf. Versorgung ausgleichen, die entstehen, weil der von § 36 LBG erfasste Personenkreis infolge dieser Regelung früher als die übrigen Beamten in Ruhestand treten muss (vgl. zum gleichlautenden § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 29.11.2013 – 2 B 56/13 -, juris). Der Kläger zählt nicht zu diesem Personenkreis. Für ihn gilt zwar die besondere, vorgezogene Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG. Er ist aber nicht wegen Erreichens dieser Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, sondern wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG lässt sich auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift oder Analogieschluss erreichen. In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einer analogen Anwendung von Bestimmungen enge Grenzen gesetzt sind, weil nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG, § 2 LBeamtVG). Dies gilt auch dann, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschluss vom 07.09.2015 – 3 ZB 12.1941 -, juris m.w.N.). Dessen ungeachtet fehlt es materiell für einen Analogieschluss nach dem dargelegten Gesetzeszweck auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch für eine verfassungskonforme Auslegung ist materiell kein Raum; denn der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG auf alle Beamten zu erstrecken, für die eine besondere, vorgezogene Altersgrenze des § 36 LBeamtVG gilt, auch wenn sie nicht bis zu dieser Altersgrenze Dienst geleistet haben, sondern vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV. Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, sind zulässig. Bei Leistungen des Staates, auf die kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist die Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers besonders weit (vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 10.10.2016 – Vf. 19-VII-15 -, juris, m.w.N.). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich zum Ausgleich der Nachteile, die durch eine besondere, vorgezogene Altersgrenze entstehen, nicht verpflichtet. Einen entsprechenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gibt es nicht. Gleicht er die Nachteile gleichwohl aus, hat er einen großen Gestaltungsspielraum. Die Ausgleichszahlung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Beamte bis zum Erreichen der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze im Dienst verbleibt. Der Gestaltungsspielraum ist unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV nicht schon überschritten, wenn wegen vorheriger Versetzung in den Ruhestand die besondere, vorgezogene Altersgrenze nicht erreicht wird, sondern vielmehr erst dann, wenn die Ausgleichszahlung einem Kreis von Beamten erkennbar sachwidrig vorenthalten wird (BVerwG, a.a.O.). Dies wäre dann der Fall, wenn die Ausgleichszahlung einem Teil der Beamten, für die eine besondere Altersgrenze gilt und die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben, ohne sachlichen Grund verweigert würde (vgl. hierzu auch Bay. VerfGH, a.a.O.; Nds. OVG. Beschluss vom 12.07.2016 – 5 LA 211/15 -, juris). Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber auch für Beamte, die, wenn sie bis zum Erreichen der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze im Dienst gewesen wären, einen Ausgleich erhalten hätten, einen solchen ebenfalls vorsehen muss, wenn sie früher ausscheiden. Vielmehr liegen bereits unterschiedliche Sachverhalte vor. Bei den Nachteilen dieser Personengruppe handelt es sich nicht um Nachteile wegen der vorgezogenen Altersgrenze, sondern wegen der früheren Zurruhesetzung, die auch nicht deckungsgleich sind mit den Nachteilen, die entstehen, wenn mit Erreichen der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wird, und für die der Gesetzgeber im Übrigen eine eigene nachteilsbegründende und –begrenzende Regelung vorgesehen hat (vgl. etwa § 27 Abs. 2 LBeamtVG). Der Umstand, dass die frühere Zurruhesetzung, wie im Fall der Dienstunfähigkeit, auf Umständen beruhen kann, die der Beamte nicht beeinflussen kann, ändert hieran nichts (vgl. zum gleichlautenden § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 29.11.2013 – 2 B 56/13 -, juris, auch für den Fall der früheren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit). Vielmehr wird die krankheitsbedingte frühere Zurruhesetzung genauso behandelt wie jede andere frühere Zurruhesetzung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV liegt deshalb auch insoweit nicht vor. Ebenso wenig gebietet das von der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG umfasste Alimentationsprinzip eine Erweiterung der Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie auch im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Ausgleichszahlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG stellt aber keine alimentative, sondern eine bloße Fürsorgeleistung dar. Diese ist solange nicht am Alimentationsprinzip zu messen, wie auch ohne die Ausgleichszahlung eine angemessene Versorgung im Ruhestand gewährleistet ist. Hierzu hat der Kläger bereits nichts dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen Bay. VerfGH, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. B E S C H L U S S vom 30.10.2019 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 4.091 € festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 3 GKG verwiesen. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung nach § 76 LBeamtVG. Der am 00.00.1958 geborene Kläger war Beamter des Polizeivollzugsdienstes und wurde infolge eines Dienstunfalls mit Ablauf des 31.07.2017 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 18.07.2017 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hiergegen legte der Kläger am 03.08.2017 Widerspruch ein. Er machte in diesem Rahmen am 07.08.2017 geltend, dass kein Ausgleich nach § 76 LBeamtVG festgesetzt worden sei. Er sei zwar nicht wegen Erreichens der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze des § 36 Abs. 3 LBG, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, habe deswegen aber diese Altersgrenze gerade nicht erreichen können und werde durch die Nichtgewährung als erkrankter Beamter diskriminiert. Nachdem dem Widerspruch im Übrigen durch Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.04.2018 abgeholfen worden war, wurde der Widerspruch, soweit er sich gegen die Nichtgewährung des versorgungsrechtlichen Ausgleichs richtete, mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 02.05.2018, zugestellt am 04.05.2018, zurückgewiesen. Voraussetzung des Ausgleichs sei zulässigerweise, dass die Ruhestandsversetzung aufgrund des Erreichens der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze erfolge. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, wenn der Beamte krankheitsbedingt vorher aus dem Dienst ausscheide. Der Kläger hat am 04.06.2018 Klage erhoben. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Gruppe der Beamten, welche die besondere, vorgezogene Altersgrenze erreiche, mit einer Zusatzversorgung zu versehen, und gleichzeitig die Gruppe der Beamten, die unverschuldet infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssten, dadurch zu benachteiligen, dass dieser Zuschlag verweigert werde. Dies sei weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch mit dem Diskriminierungsverbot wegen Krankheit vereinbar. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 02.05.2018 zu verpflichten, ihm die Ausgleichszahlung gem. § 76 LBeamtVG zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.