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Urteil

10 K 3418/17

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:0510.10K3418.17.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung als besonderes Wohngebiet setzt nach § 4a Abs 1 BauNVO in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet handelt, welches aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweist.(Rn.35) 2. Erforderlich für die Festsetzung ist eine sorgfältige und ins Detail gehende Bestandsermittlung der vorhandenen Nutzung nach Art und Maß, welche eine Beurteilung dieser besonderen Eigenart des Gebiets und der Folgen für die künftige Entwicklung zulässt.(Rn.36) 3. Das Fehlen einer solchen verlässlichen Bestandsaufnahme führt zwingend zur Unwirksamkeit der Festsetzung als besonderes Wohngebiet. Die Festsetzungsvoraussetzungen sind kein Bestandteil der Abwägung i.S.d. §§ 1 Abs 7, 2 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB ist nicht anwendbar.(Rn.36)
Tenor
Die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 20.03.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung als besonderes Wohngebiet setzt nach § 4a Abs 1 BauNVO in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet handelt, welches aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweist.(Rn.35) 2. Erforderlich für die Festsetzung ist eine sorgfältige und ins Detail gehende Bestandsermittlung der vorhandenen Nutzung nach Art und Maß, welche eine Beurteilung dieser besonderen Eigenart des Gebiets und der Folgen für die künftige Entwicklung zulässt.(Rn.36) 3. Das Fehlen einer solchen verlässlichen Bestandsaufnahme führt zwingend zur Unwirksamkeit der Festsetzung als besonderes Wohngebiet. Die Festsetzungsvoraussetzungen sind kein Bestandteil der Abwägung i.S.d. §§ 1 Abs 7, 2 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB ist nicht anwendbar.(Rn.36) Die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 20.03.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält. Die zulässige Klage ist begründet. A. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Ein Vorverfahren ist abweichend von § 68 VwGO entbehrlich, § 75 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zu Gunsten der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass die Klage vom 21.03.2017 anhängig geworden ist, bevor der auf den 20.03.2017 datierende Ablehnungsbescheid der Klägerin nach § 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG bekanntgegeben wurde. Es war für die Kammer nicht aufklärbar, ob der auf den 20.03.2017 datierende Ablehnungsbescheid noch am selben Tag zur Post gegeben wurde und ob diese den Bescheid am nächsten Tag zugestellt hat. Aufgrund der üblichen Bearbeitungsdauer und Postlaufzeit dürfte ein Schreiben in der Regel nicht bereits am nächsten Tag zugestellt sein. Bei einer zulässig – also nach Ablauf der Frist in § 75 S. 1 oder S. 2 VwGO – als Untätigkeitsklage erhobenen Klage kann der Kläger nach negativer Entscheidung der Behörde die Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsakts als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen. Dies ist vorliegend geschehen. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist insoweit grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1984 – 5 S 2079/83 –, juris LS 1). Etwas Anderes soll zwar dann gelten, wenn – wie vorliegend – der Bescheid unmittelbar nach Klageerhebung, und damit vor der Möglichkeit einer Nachfristsetzung durch das Gericht, erging. Liegt in einer solchen Fallkonstellation ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor, sei ein Vorverfahren durchzuführen (Eyermann/Rennert, VwGO § 75 Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO § 75 Rn. 72; ausführlich dazu: Weides, Die nachträgliche Verwaltungsentscheidung im Verfahren der Untätigkeitsklage, NVwZ 1988, 673, 678 Fall 6). Begründet wird dies damit, dass es widersinnig sei, wollte man in dieser Fallkonstellation ein Vorverfahren für entbehrlich halten, es demgegenüber aber als erforderlich ansehen, wenn die Behörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer Fristsetzung durch das Gericht nach § 75 S. 3 VwGO gewartet hätte. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem zureichenden Grund i.S.d. § 75 S. 3 VwGO. Zureichende Gründe sind nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 – 3 C 56/90 –, juris LS 3). Mit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, dass die Verwaltung die Entscheidung über einen Antrag verzögert, um ihn nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können. (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2004 – 7 B 58/03 –, juris Rn. 4). So liegt der Fall aber hier. Die Beklagte hat den entscheidungsreifen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung formlos zurückgestellt bzw. die Entscheidung verzögert (vgl. Behördenakte S. 95 ff.), um den Erlass der Veränderungssperre abzuwarten. Damit fehlt es an einem zureichenden Grund nach § 75 S. 3 VwGO. B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 58 Abs. 1 S. 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Werbeanlage, die nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 u. 9, 49, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 50 LBO genehmigungspflichtig ist, ist genehmigungsfähig. Dem Vorhaben stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend nach den §§ 29 ff. BauGB. Es handelt sich bei der geplanten Werbeanlage um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Werbeanlagen, zumal freistehende, besitzen bodenrechtliche Relevanz, da jedenfalls die gedachte Häufung solcher Anlagen bauplanungsrechtliche Relevanz in Form der Gestaltung des Ortsbildes zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1993 – 4 C 27.91 –, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1992 – 3 S 2490/91 juris Rn. 19 ff.). 1. § 30 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben widerspricht zwar der Festsetzung in Ziffer 1.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Landstraße“ der Beigeladenen. Der Bebauungsplan „Landstraße“ ist jedoch unwirksam, da eine sorgfältige Bestandsaufnahme zur Beurteilung der besonderen Eigenart des Gebiets zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Begründung zum Bebauungsplan und den Planaufstellungsunterlagen nicht zu entnehmen ist. Die Festsetzung als besonderes Wohngebiet setzt nach § 4a Abs. 1 BauNVO in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet handelt, welches aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweist. An der besonderen Eigenart der vorgefundenen Mischung aus Wohnen und anderen Nutzungen fehlt es etwa dann, wenn die in der Vorschrift hervorgehobenen Gewerbebetriebe nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO in dem Gebiet nicht oder nur in einer Anzahl tatsächlich vorhanden sind, die faktisch keinen nennenswerten Einfluss auf die Eigenart des Gebietes ausübt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 – OVG 2 A 12.05 –, juris Rn. 27). Das Vorhandensein von Nutzungen im Sinne von § 4a Abs. 3 BauNVO sowie weiterer sonstiger Nutzungen ist dabei unschädlich, sofern sie einen untergeordneten Umfang haben und den Gebietscharakter nicht prägen (Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B. Die zulässigen Vorhaben in beplanten Gebieten, Rn. 1614). Erforderlich für die Festsetzung ist eine sorgfältige und ins Detail gehende Bestandsermittlung, welche eine Beurteilung dieser besonderen Eigenart des Gebiets und der Folgen für die künftige Entwicklung zulässt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.1986 – 1 C 5/86 –, BauR 1987, 174; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.1996 – 10a D 61/92 NE –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.9.2006 – 2 A 12.05 –, Ls. 1, Rn. 27). Die Bestandsermittlung verlangt eine ins Detail gehende Erfassung der vorhandenen Nutzung nach Art und Maß. Ergeben die Ermittlungen, dass neben Wohnnutzung gewerbliche Nutzung vorhanden ist, die ihrer Art nach geeignet ist, die Wohnnutzung zu beeinträchtigen oder mit dieser gar unvereinbar sein könnte, müssen ferner die von dem oder den Gewerbebetrieb / Gewerbebetrieben verursachten Emissionen nach Art, Dauer, Häufigkeit, Intensität etc. ermittelt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Die Bestandsaufnahme ist dabei zu dokumentieren (Wallhäuser in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 4a Rn. 26) und soll in der Begründung zum Bebauungsplan zusammenfassend dargestellt werden (Boeddinghaus/Grigoleit, Baunutzungsverordnung, 7. Aufl. 2018, § 4 a Rn. 10). Das Fehlen einer solchen verlässlichen Bestandsaufnahme führt zwingend zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn sie ist für den Plangeber unerlässlich, damit er sich über die „besondere“ Eigenart des Gebiets und die hieraus folgende einzuschlagende Entwicklung schlüssig werden kann. Mangels ausreichender Bestandsermittlung lässt sich nämlich die Frage, ob die vorhandene Gebietsstruktur im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan eine „besondere Eigenart“ aufgewiesen und damit eine Ausweisung als besonderes Wohngebiet gerechtfertigt hat, nicht beantworten. Die Festsetzungsvoraussetzungen sind gerade kein Bestandteil der Abwägung i.S.d. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB, § 214 BauGB ist nicht anwendbar (vgl. Wallhäuser a.a.O.; Hornmann in: BeckOK BauNVO, Stand: 15.03.2019, § 4a Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.1996 – 10a D 61/92 NE –, juris Rn. 17 ff.). Hiervon ausgehend fehlt es vorliegend an einer zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 4a BauGB ausreichenden und dokumentierten Bestandsaufnahme. Der Begründung des Bebauungsplans, dem Auszug aus der Präsentation des Planungsbüros (vom Beklagten als Anlage A 2 vorgelegt, Gerichtsakte S. 223) und der Gemeinderatsvorlage (vom Beklagten als Anlage A 3 vorgelegt, Gerichtsakte S. 225) kann weder die genaue Zahl und Art der Gewerbebetriebe einschließlich der von diesen verursachten Emissionen noch die genaue Zahl und Art der – in einem besonderen Wohngebiet grundsätzlich unzulässigen – Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe entnommen werden. Auch aus den sonstigen Planaufstellungsunterlagen ergibt sich nicht, dass eine den Anforderungen entsprechende Bestandsaufnahme stattgefunden hat. Angesichts der überschaubaren Größe des Plangebiets wäre eine diesbezügliche Ermittlung ohne weiteres möglich gewesen. Auf welcher Grundlage der Gemeinderat beurteilt hat, ob die vorhandenen Gewerbebetriebe einen nennenswerten Einfluss auf die Eigenart des Gebietes ausüben, ob die in der Begründung erwähnten Hofstellen einen untergeordneten Umfang haben und den Gebietscharakter nicht prägen und ob die Gewerbebetriebe (insbesondere das Bauunternehmen ... – nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage ... ein familiengeführtes, mittelständisches Bauunternehmen mit über 50 Beschäftigten – und die ... – nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage ... eine in Deutschland und Europa führende Marke für Freizeitmöbel mit Stammsitz im Plangebiet) und die Hofstellen der Wohnnutzung entgegenstehen, ist mithin nicht erkennbar. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass die bestehenden Nutzungen von Hand durch eine Vertreterin des Planungsbüros in einen Übersichtsplan eingetragen worden sei (vgl. vom Beklagten als Anlage A 1 vorgelegte Übersicht, Gerichtsakte S. 221) und dass es im Plangebiet nur zwei bis drei kleine, nicht (mehr) beim Landwirtschaftsamt gemeldete Hofstellen gäbe. Es ist aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass diese – im Übrigen nicht ausreichenden – Informationen dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit fehlt es auch an einer Dokumentation der Bestandsaufnahme. Erweist sich die Festsetzung des Baugebietes in einem Bebauungsplan als unwirksam, so erfasst die Nichtigkeit dieser Festsetzung regelmäßig auch alle übrigen Festsetzungen, ohne dass es noch auf den mutmaßlichen Willen der Gemeinde ankommt (BVerwG Beschluss vom 08.08.1989 – 4 NB 2.89 –, juris Ls. 2, Rn. 12; BVerwG Urteil vom 11.09.2014 – 4 CN 3.14 –, juris Rn. 27, Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 131. EL Oktober 2018, BauGB § 10 Rn. Randnummer 305a). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben die Beteiligten nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Damit beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind für die Kammer nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder die Nichtwahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB. II. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben gleichfalls nicht entgegen. 1. Die Örtlichen Bauvorschriften, welche nach § 74 Abs. 7 S. 1 LBO zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen wurden, stehen dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese im Verfahrensverbund erlassenen örtlichen Bauvorschriften trotz der Unwirksamkeit des Bebauungsplans weiterhin wirksam sind. Zwar folgt nicht abstrakt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, welche für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbstständige Satzung handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 – 5 S 584/13 –, juris Rn. 70). Allerdings sind bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 74 Abs. 7 LBO die örtlichen Bauvorschriften unwirksam, wenn nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2015 – 8 S 538/12 –, juris Rn. 63). Gegen einen hypothetischen Willen des Beklagten, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne den Bebauungsplan zu beschließen spricht, dass ausweislich der Begründung zu den örtlichen Bauvorschriften diese „zusätzlich für erforderlich gehalten werden“ um Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu regeln. Die Formulierung „zusätzlich“ weist darauf hin, dass ein gemeinsames Satzungswerk geschaffen werden sollte. Zweifelhaft ist angesichts dieser Formulierung auch, ob die Bauvorschriften Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung überhaupt erfassen sollen. Für die der Vorschrift in Ziffer 1.0 a. folgenden Vorschriften dürfte dies auch deshalb zweifelhaft sein, weil nach Ziffer 1.0 a. und aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan Fremdwerbeanlagen ohnehin unzulässig sind. Die Wirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften und die Anwendbarkeit der Bauvorschriften auf Fremdwerbeanlagen kann vorliegend jedoch dahinstehen, da das geplante Vorhaben nicht unter Ziffer 1.0 b. 1. Alt. oder c. (gemeint ist wohl d.) fällt und jedenfalls Ziffer 1.0 a. und b. 2. Alt. (gemeint ist wohl c.) aus anderen Gründen unwirksam sind. a. Ziffer 1.0 b. 1. Alt. ist nicht anwendbar, da es sich um keine Werbeanlage an einem Gebäude handelt. Ziffer 1.0 c. ist nicht anwendbar, da es sich um keine Werbeanlage mit blinkendem oder sich bewegendem Licht handelt. Zwar umfasst eine örtliche Bauvorschrift, mit der die Gemeinde Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht wegen deren besonderer Auffälligkeit verbietet, nach ihrem Zweck nicht nur Werbeanlagen mit wechselnden Lichtquellen, sondern auch Anlagen, bei denen die von einer gleichbleibenden Lichtquelle beleuchtete Folie in bestimmten Zeitabständen durch eine andere ersetzt wird (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2003 – 8 S 406/03 –, juris LS 1). Vorliegend handelt es sich ausweislich des Bauantrags jedoch um eine Werbeanlage, bei der das Plakat verklebt wird (Behördenakte S. 14: „Tafelelement: Kantholzunterbau belegt mit [...] Sperrholztafeln. Optional Aluminiumblech-Auflage, aufgeraut zu besseren Plakat-Beklebung“). Bei einer solchen bestehen keine vergleichbaren oder ähnlichen optischen Effekte wie bei einer Werbeanlage mit wechselnden Lichtquellen. b. Ziffer 1.0 a. ist unwirksam, da sie Fremdwerbung generell ausschließt. Örtliche Bauvorschriften sind nach § 74 Abs. 1 LBO nur „im Rahmen dieses Gesetzes“ zulässig. Der Gesetzgeber bringt damit die – an sich selbstverständliche – Einschränkung zum Ausdruck, dass örtliche Bauvorschriften den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen und sich innerhalb der mit diesen Regelungen verbundenen Ziele bewegen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.8.1982 – 5 S 858/82 –, VBlBW 1982, 179). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Landesbauordnung in § 11 Abs. 4 eine mit Ziffer 1.0 a. vergleichbare Regelung enthält, nach der in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig sind. Werbeanlagen der Fremdwerbung sind danach in diesen vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten generell – und damit unabhängig von einer durch sie verursachten verunstaltenden Wirkung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds im Einzelfall – ausgeschlossen, da der Gesetzgeber sie in diesen Gebieten als grundsätzlich wesensfremd erachtet (vgl. die Begründung für die Neufassung des § 11 Abs. 4 durch die LBO 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 86). Besondere Wohngebiete gehören nicht zu den in diesem Sinn geschützten Gebieten, da in einem besonderen Wohngebiet auch Gewerbebetriebe zulässig sind und es sich deshalb nicht um einen Gebietstypus handelt, dem Werbeanlagen im Allgemeinen wesensfremd sind. Diese gesetzgeberische Wertung schließt eine Ausweitung der Regelung durch eine auf § 74 Abs. 1 LBO gestützte örtliche Bauvorschrift auf von der Regelung nicht erfasste Gebiete aus (Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2016, § 11 Rn. 27). Indem Ziffer 1.0 a. das generelle, d.h. nicht von einer verunstaltenden Wirkung im Einzelfall abhängige Verbot von Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung über die in § 11 Abs. 4 LBO genannten Gebiete auf besondere Wohngebiete ausdehnt, steht er mithin im Widerspruch zu dieser Vorschrift. Die Satzungsregelung wird damit insoweit nicht von § 74 Abs. 1 LBO gedeckt mit der Folge, dass sie jedenfalls insoweit nichtig ist (vgl. zu einem Dorfgebiet: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. 02.2017 – 3 S 1748/14 –, juris Rn. 55). c. Ziffer 1. b. 2. Alt. ist unwirksam, da die Vorschrift ein generalisierendes Verbot von großen Werbeanlagen enthält, ohne dass sich im Plangebiet ein Mindestmaß an Einheitlichkeit findet. An die Zulässigkeit von Werbeanlagen sind je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Nach diesen Schutzmaßstäben ist das Gebiet abzustufen. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher, um einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standzuhalten, eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 – IV C 44.76 –, NJW 1980, 2091 m.w.N., Urteil vom 16.03.1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, 899). Daran fehlt es bspw. bei einem Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 –, BVerwGE 40, 94.). Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2012 – Vf. 18-VII-09 –, juris Rn. 107). Die erforderliche, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung tragende Einheitlichkeit kann nicht nur durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung, sondern auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 und vom 16.03.1995 a.a.O., Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011 – 8 S 1213/09 –, juris Rn. 25). Dabei genügt es, wenn sich die gestalterischen Absichten durch Auslegung ermitteln lassen. Eine konkrete Festlegung der beabsichtigten gestalterischen Ziele ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich die gestalterischen Absichten ohne Weiteres aus dem Inhalt der Anforderungen und den Gesamtumständen ablesen lassen (VG Stuttgart, Urteil vom 06.096.2003 – 19 K 1236/02 –, juris Rn. 20). Für die Beurteilung der Frage, wann die Einheitlichkeit der von der einschränkenden Satzungsregelung betroffenen Teilgebiete der Gemeinde vorliegen muss, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses an, denn nur zu diesem Zeitpunkt kann der Satzungsgeber die hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände würdigen und in seine erforderliche Abwägungsentscheidung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2002 – 8 S 177/02 –, VBlBW 2003, 123) einstellen. Vorliegend fehlt es an einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters. Im Planungsgebiet befinden sich in der Hauptsache Wohnnutzungen und im Bereich der jeweiligen Ortseingänge Gewerbebetriebe (vgl. Ziffer 4.1 des Bebauungsplans; Übersichtkarte in Anlage A1, Gerichtsakte S. 221). Daneben sind Gaststätten und landwirtschaftliche Hofstellen vorhanden sind (vgl. Ziffern 1, 4.1 und 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Insbesondere im Bereich der Ortseingänge gilt aufgrund der dort vorhanden Gewerbebetriebe ein anderer Schutzmaßstab als in dem dazwischenliegenden, eher durch Wohnnutzung geprägten, Teilgebiet. Damit fehlt es an der notwendigen Einheitlichkeit. Es ist auch nichts für eine städtebaulich bedeutsame Prägung des Planbereichs ersichtlich. Der umgestaltete Bereich von Scherzheim um die Kirche, welcher ausweislich der Ziffer 1 der Begründung des Bebauungsplans ein besonders attraktives Umfeld darstelle, liegt außerhalb des Plangebiets und kann schon aus diesem Grund den Planbereich nicht prägen. Jedenfalls im Bereich der Ortseingänge liegt eine städtebaulich bedeutsame Prägung nicht vor. 2. § 16 Abs. 2 LBO steht dem geplanten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2324/02 –, juris Rn. 43) ist von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs „(nur) dann auszugehen, wenn eine Sachlage gegeben ist, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist“. Für eine solche Sachlage ist vorliegend nichts ersichtlich. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat. Etwaige Bedenken des Straßenverkehrsamtes des Beklagten werden demnach nicht aufrechterhalten. III. Auch sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. § 33 Abs. 1 S. 2 StVO findet keine Anwendung, da der Verkehr außerhalb der Ortschaft durch das geplante Vorhaben nicht gestört wird. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 5.000,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Sie beantragte am 19.09.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitig beleuchtete Werbetafel auf dem Flurstück Nr. ... in der ..., ... Lichtenau. Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe als Straßenbaulastträger dem Landratsamt Rastatt – Amt für Baurecht – (nachfolgend Amt für Baurecht) mit, dass aus straßenrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben beständen. Mit Schreiben vom 21.10.2016 teilte das Straßenverkehrsamt des Landratsamts Rastatt dem Amt für Baurecht mit, dass gegen das Vorhaben aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken beständen. Zum Fahrbahnrand der L 75 sei jedoch ein Abstand von 5,0 Meter einzuhalten. Außerdem sei die doppelseitig beleuchtete Großflächenwerbetafel so zu gestalten, dass sie nicht ablenkend und blendend auf die Verkehrsteilnehmer einwirke. Mit Schreiben vom 18.11.2016 verweigerte die Stadt Lichtenau ihr Einvernehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass der vorbeifließende Verkehr auf der L 75 und die Ein- und Ausfahrt der Landstraße 55 und 57 durch die Werbeanlage gefährdet würden. Mit Schreiben vom 25.11.2016 wies das Amt für Baurecht die Stadt Lichtenau darauf hin, dass das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht rechtmäßig versagt werden könne. Das Einvernehmen dürfe nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Es forderte die Stadt auf, das gemeindliche Einvernehmen bis zum 25.12.2016 zu erteilen. Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilte die Stadt Lichtenau dem Amt für Baurecht mit, dass das Einvernehmen auch aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde, da sich die Werbeanlage nicht in die nähere Umgebung einfüge und das Ortsbild erheblich beeinträchtige. Mit E-Mail vom 02.12.2016 teilte das Amt für Baurecht der Stadt Lichtenau mit, dass die Werbeanlage planungsrechtlich zulässig sei und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werden würde, da es rechtswidrig versagt worden sei. Es bestehe bis zum 25.12.2016 Gelegenheit, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Mit E-Mail vom 09.12.2016 teilte die Stadt Lichtenau dem Amt für Baurecht mit, dass sich der Bauausschuss für die Erstellung einer Satzung zur Regelung von Werbeanlagen ausgesprochen habe. Es sei geplant, im Januar 2017 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss zu fassen und eine Veränderungssperre zu beschließen. Es werde darum gebeten, den Bauantrag bis dahin zurückzustellen und zunächst nicht zu bescheiden. Am 26.01.2017 beschloss der Gemeinderat der Stadt Lichtenau eine „Veränderungssperre für Werbeanlagen für den Geltungsbereich der Landstraße in ... Lichtenau-Scherzheim“. Die Veränderungssperre wurde am 03.02.2017 im Amtsblatt der Stadt Lichtenau bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 13.02.2017 teilte das Amt für Baurecht der Klägerin mit, dass der Antrag keine Aussicht auf Genehmigung habe, da die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert und eine Veränderungssperre erlassen habe. Am 21.02.2017 teilte die Beklagte dem Amt für Baurecht mit, dass sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich der Veränderungssperre befinde. Darüber hinaus sei die Veränderungssperre rechtswidrig und unwirksam. Mit E-Mail vom 24.02.2017 teilte der Bürgermeister der Stadt Lichtenau dem Amt für Baurecht mit, dass die Veränderungssperre in der Gemeinderatssitzung am 09.03.2017 neu gefasst werden solle. Um eine weitere Zurückstellung des Antrags werde gebeten. Mit E-Mail vom 06.03.2017 teilte das Amt für Baurecht dem Bürgermeister der Stadt Lichtenau mit, dass der Bauantrag bis zur nächsten Gemeinderatssitzung zurückgestellt werde. Am 09.03.2017 beschloss der Gemeinderat der Stadt Lichtenau eine „Veränderungssperre für Werbeanlagen für den Geltungsbereich der Landstraße in ... Lichtenau-Scherzheim“. Die Veränderungssperre wurde am 17.03.2017 im Amtsblatt der Stadt Lichtenau bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte das Amt für Baurecht den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Der Erteilung der Baugenehmigung ständen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) entgegen. Der geplante Standort der Werbeanlage befinde sich innerhalb des Geltungsbereiches der am 09.03.2017 neu beschlossen Veränderungssperre. Bezüglich des Inhalts der Satzung sei eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Im Übrigen sei der geplante Standort der Werbeanlage aus straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht möglich. Um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße auszuschließen, müsse ein Mindestabstand von 5,0 m vom Fahrbahnrand der L 75 eingehalten und das Sichtdreieck für den ausfahrenden Verkehr aus dem vorhandenen Parkplatz gewährleistet werden. Die Klägerin hat am 21.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die erste Veränderungssperre das Vorhaben nicht umfasse und auch im Übrigen rechtswidrig sei. Auch die zweite Veränderungssperre sei formell und materiell rechtswidrig. Am 17.05.2018 hat der Gemeinderat der Stadt Lichtenau den Bebauungsplan „Landstraße“ beschlossen und diesen am 25.05.2018 im Amtsblatt der Stadt Lichtenau bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt ein besonderes Wohngebiet gem. § 4a BauNVO fest. Der geplante Standort des Vorhabens der Klägerin befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. In dem Plangebiet befindet sich außerdem unter anderem das Bauunternehmen ... – nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage ... ein familiengeführtes mittelständisches Bauunternehmen mit über 50 Beschäftigten – und die ... – nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage ... eine in Deutschland und Europa führende Marke für Freizeitmöbel mit Stammsitz in Lichtenau –. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass der Bebauungsplan formell und materiell rechtswidrig sei. Die eigenhändigen Unterschriften auf den Planzeichnungen und den Übrigen relevanten Unterlagen seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Die Planzeichnung sei angeblich am 04.06.2018 vom Bürgermeister unterzeichnet worden, während der textliche Teil bereits am 18.05.2018 unterzeichnet worden sein solle. Dies begründe Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Der Bürgermeister habe dementsprechend zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorgenommen. Es handele sich zudem insbesondere um eine Loseblattsammlung, die den Austausch einzelner Teile möglich mache. Es sei zudem unklar, welcher Teil zum Zeitpunkt des Erlasses tatsächlich bekanntgemacht worden sei. Dies werde anhand der unterschiedlichen Datumsangaben neben den Unterschriften anschaulich belegt. Hätten der zeichnerische und der textliche Teil zugleich zur Ausfertigung vorgelegen, würden sie dasselbe Datum tragen. Die beiden Teile hätten augenscheinlich nicht zum selben Zeitpunkt zur Unterzeichnung vorgelegen, sodass begründete Zweifel bestünden, ob die unterschiedlichen Teile überhaupt so im Gemeinderat beschlossen worden seien. Der Bebauungsplan widerspreche außerdem den Darstellungen des Flächennutzungsplans. In Ziffer 3.9. der Begründung des Bebauungsplans werde festgestellt, dass der Flächennutzungsplan eine Mischbaufläche darstelle. Das festgesetzte Gebiet nach § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspreche gerade nicht diesen Vorgaben. Gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauNVO dienten besondere Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Dies sei mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan gerade nicht vereinbar. Die Gewerbetreibenden seien schlechter gestellt als in einem Mischgebiet, da die Wohnnutzung in einem Besonderen Wohngebiet überwiege. Der Bebauungsplan leide bereits an einem Abwägungsausfall, mindestens jedoch unter Abwägungsmängeln. Insbesondere die Belange der Gewerbebetriebe und der Landwirtschaftsstellen seien nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Rahmen der Bestandsaufnahme unter Ziffer 4.1. der Begründung zum Bebauungsplan würden die landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen bestätigt werden. Sodann werde unter Ziffer 5.1. in Absatz 2 die Rücksichtnahme auf vorhandene landwirtschaftliche Betriebe und deren Entwicklungsbedarf verwiesen. Diese sollten zulässig bleiben, sofern ihre Verträglichkeit im besonderen Wohngebiet sichergestellt sei. Diese Überlegungen seien widersprüchlich bzw. miteinander unvereinbar. Landwirtschaftliche Betriebe seien in einem besonderen Wohngebiet nicht zulässig. Die vorhandenen Nutzungen genössen jedenfalls Bestandsschutz und entfalteten eine stark prägende Wirkung in Richtung eines Dorfgebietes. Insbesondere die Formulierung, dass die Landwirtschaftsstellen lediglich zulässig blieben, „sofern ihre Verträglichkeit im Besonderen Wohngebiet sichergestellt“ sei, mache deutlich, dass die Belange der Landwirte nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. In der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen werde im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Betriebe lediglich auf Ziffer 5.1. verwiesen. Dies stelle keine tragfähige Begründung dar. Der Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung in Ziffer 1.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen stütze sich auf § 1 Abs. 6 BauNVO. Dem Wortlaut in Ziffer 1.4. nach seien die unter dieser Ziffer genannten Nutzungsarten „nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig". Die in § 1 Abs. 6 BauNVO genannten "Ausnahmen" beträfen jedoch ausschließlich die Ausnahmen in den §§ 2 - 9 BauNVO, die jeweils in Absatz 3 genannt seien. Dies sei bei der hier genannten Fremdwerbung nicht der Fall, da hier ein Gebiet nach § 4a BauNVO festgesetzt worden sei, bei dem "sonstige Gewerbebetriebe" nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässig seien. Bei der hier beantragten Werbeanlage handele es sich um eine nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung. Die Nennung des § 1 Abs. 9 BauNVO, nachdem bereits statuiert worden sei, dass die im Folgenden unter Ziffer 1.4. genannten Nutzungen „nicht Bestandteil des Bebauungsplanes" würden, vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Der pauschale Ausschluss von großflächigen Werbeanlagen für Fremdwerbung in den örtlichen Bauvorschriften sei ebenfalls rechtswidrig. Die Gemeinde gehe in ihrem Bebauungsplan von einer gemischten Nutzung des Baugebietes aus. Werbeanlagen seien in gemischten Baugebieten grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verstoße ein in örtlichen Bauvorschriften geregeltes generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in gemischten Baugebieten gegen das Eigentumsgrundrecht. Die Satzung sei insoweit nichtig. Die örtlichen Bauvorschriften seien insbesondere materiell rechtswidrig, da sie Großflächenwerbung insgesamt verböten und hierbei auch nicht zwischen verschiedenen Baugebieten und deren jeweiligem Schutzbedürfnis differenzierten. Die Begründung der Satzung erfülle nicht die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Einschränkungen der betroffenen Rechte der Eigentümer und Nutzer der betroffenen Grundstücke. Die Ausführungen zum Planungsanlass erschöpften sich in allgemeinen und unsubstantiierten Behauptungen, die keinen konkreten Bezug zu den geregelten Sachverhalten hätten und keine ausreichende Differenzierung der verschiedenen Gebiete in den verschiedenen Geltungsbereichen vornähmen. Vor allem für den hier in Rede stehenden Bereich der Satzung ließe sich keine besondere Schutzwürdigkeit feststellen, welche ein über die gesetzlich vorgesehene Beschränkung von Werbeanlagen hinausgehendes Verbot rechtfertigen könnten. Ein schützenswertes städtebauliches oder historisches Erscheinungsbild sei in diesem Straßenabschnitt nicht vorhanden. Wegen der Eigenart der vorhandenen Bebauung ergäben sich hier auch keine Blickbezüge zu schützenswerten Bereichen. Die Klägerin beantragt, die Verfügung des Landratsamts vom 20.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantrage Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei weder formell noch materiell rechtswidrig. Die beantragte Werbeanlage stehe damit im Widerspruch zum Bebauungsplan sowie zu den örtlichen Bauvorschriften. Damit lägen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 LBO weiterhin nicht vor. Es beständen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfertigung. Die Beigeladene habe den Bebauungsplan mit Beschluss vom 17.05.2018 beschlossen, die Ausfertigung sei am 18.05.2018 und die Bekanntmachung am 25.05.2018 erfolgt. Aus der Ausfertigung lasse sich in Anbetracht der in § 2 geregelten Bestandteile des Bebauungsplans nachvollziehen, was Teil des Bebauungsplans sei. Die beanstandete „Loseblattsammlung" sei aufgrund der genauen Bezeichnungen der Planbestandteile bzw. -anlagen unproblematisch. Aus dem Bekanntmachungstext lasse sich nachvollziehen, welche Fassungen tatsächlich bekanntgemacht worden seien. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche bedeute nicht, dass dort nur ein Mischgebiet zulässig sei. Die in § 1 Abs. 1 BauNVO bezeichneten Bauflächen seien den in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebieten nicht in einer bestimmten Weise normativ, also formal-rechtlich, zugeordnet. Es sei daher anerkannt, dass die inhaltliche Nähe bestimmter Baugebiete zu bestimmten Bauflächen nicht als eine Zuordnung im strengen Sinne zu verstehen sei. Die Bauflächendarstellung lasse unter bestimmten Voraussetzungen auch (scheinbar) abweichende Baugebietsfestsetzungen zu. Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans und damit ein etwaiger Mangel des Entwicklungsgebots läge nicht vor. Ein Abwägungsausfall im Hinblick auf die Gewerbe und Landwirtschaftsstellen sei nicht ersichtlich. Ein Widerspruch zwischen der Bestandsaufnahme und der zukünftigen Nutzungsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Die Gemeinde verfolge die Konzeption, das Plangebiet langfristig für die Wohnnutzung zu sichern und fortzuentwickeln. Genau deshalb sehe der Bebauungsplan eine Darstellung als besonderes Wohngebiet vor und schließe die zukünftige Neuansiedlung landwirtschaftlicher Stellen aus. Dieses Ziel sei legitim und letztlich Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Die Gemeinde habe die Belange der bereits bestehenden gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe ausreichend berücksichtigt. Für die landwirtschaftlichen Stellen sei ein erweiterter Bestandsschutz durch Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO geschaffen worden. Dies erscheine auch deshalb ausreichend, da nach der Bestandserfassung der Gemeinde eine zunehmende Umwidmung der Hofstellen in Richtung Wohnnutzung wahrzunehmen sei (vgl. Ziffer 4.1 der Begründung). Für die gewerblichen Betriebe bestehe unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 BauNVO im Grundsatz eine Zulässigkeit. Der Ausschluss von Werbeanlagen als einzelne Nutzungsart der sonstigen Gewerbebetriebe sei zulässig. Zwar könne eine nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige Nutzung nicht nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden. Allerdings erfolge die Einschränkung nicht auf Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO, sondern auf Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Beigeladene habe im August 2017 im Plangebiet eine Bestandaufnahme der vorhandenen Nutzungen veranlasst. Dabei seien bestehende Nutzungen von Hand durch die Vertreterin des beauftragten Planungsbüros in einen Übersichtsplan eingetragen worden. Die Bestandserfassung sei durch die Begründung des Bebauungsplans dokumentiert. Der geplante Umgang mit den noch bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben sei anhand einer Präsentation des Planungsbüros mit entsprechendem mündlichen Vortrag und anhand der Gemeinderatsvorlage erläutert worden. Es befänden sich im Plangebiet lediglich einzelne, kleine, nicht (mehr) beim Landwirtschaftsamt gemeldete Wirtschaftsstellen sogenannter „Hobbylandwirte“ mit dem Schwerpunkt Eigenversorgung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat den Bebauungsplan „Landstraße“ am 15.04.2019 erneut ausgefertigt und am 18.04.2019 im Amtsblatt der Stadt Lichtenau bekannt gemacht. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und die „Veränderungssperre für Werbeanlagen für den Geltungsbereich der Landstraße in ... Lichtenau-Scherzheim“ vom 09.03.2017 sowie der Bebauungsplan „Landstraße“ vom 17.05.2018 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.