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Beschluss

10 K 9905/18

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:1106.10K9905.18.00
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Leitsätze
1. Was an den von einer Faschingseröffnung ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen ist, beurteilt sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 BImSchG. Die Zumutbarkeit wird überschritten, wenn Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten. Hierbei ist auf das Empfinden des so genannten verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.(Rn.4) 2. Eine gaststättenrechtliche Gestattung ist nachbarrechtswidrig, soweit die Auflagen nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares Maß zu begrenzen.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 29.10.2018 gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2018 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Was an den von einer Faschingseröffnung ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen ist, beurteilt sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 BImSchG. Die Zumutbarkeit wird überschritten, wenn Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten. Hierbei ist auf das Empfinden des so genannten verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.(Rn.4) 2. Eine gaststättenrechtliche Gestattung ist nachbarrechtswidrig, soweit die Auflagen nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares Maß zu begrenzen.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 29.10.2018 gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2018 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Gaststättengenehmigung für die Durchführung seiner „Faschingseröffnung gemäß beigefügtem Programm“ am 11.11.2018 von 18.00 bis 24.00 Uhr in einem Festzelt auf der unmittelbar neben dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück liegenden Fläche begehren, ist gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die gaststättenrechtliche Gestattung entfällt im vorliegenden Fall, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse und auch gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen erteilten Gestattung vom 24.10.2018. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die streitgegenständliche Gestattung aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Der Bescheid vom 24.10.2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 GastG i. V. m. § 1 LGastG. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Gemäß Absatz 3 dieser Norm können dem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen erteilt werden. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Gestattung nach § 12 GastG hat die Behörde die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu beachten. Nach dieser Norm ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG wird über den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Nachbarrechtsschutz vermittelt. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen nämlich Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Antragsteller sind als Nachbarn in diesem Sinn zu qualifizieren, da ihr Wohngrundstück in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsorts liegt. Sie können sich auch auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Was die Antragsteller an den von der geplanten Faschingseröffnung ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen haben, beurteilt sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Gelände auf der Grünfläche an der Grünewaldstraße ist – unabhängig davon, ob es sich um einen Dorfplatz, um einen Festplatz oder eine bloße Grünfläche ohne weitergehende Widmung handelt – eine ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Denn der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG ist weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 – 7 C 44.81 –, juris Rn. 17). Die Beurteilung, ob hiervon solche schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die Beeinträchtigungen als erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 7 C 33.87 –, juris Rn. 14; Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, juris Rn. 17). Die Zumutbarkeit in diesem Sinne wird überschritten, wenn Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten. Hierbei ist nicht auf die individuelle Disposition eines besonders empfindlichen Nachbarn, sondern auf das Empfinden des so genannten verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 – 7 C 44.81 –, juris Rn. 18). Die Bestimmung der hiernach zu ermittelnden Erheblichkeitsschwelle lässt sich nicht anhand allgemein gültiger Maßstäbe beurteilen, sondern ist anhand einer auf die konkrete Situation bezogenen und auf Interessenausgleich zielenden Abwägung zu ermitteln, wobei sowohl die konkreten Gegebenheiten der emittierenden als auch der von den Immissionen betroffenen Nutzung bedacht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.1994 – 1 S 1081/93 –, juris Rn. 21). In diese Abwägungsentscheidung sind auch wertende Momente einzustellen (vgl. zum Ganzen: VG Gießen, Beschluss vom 02.07.2004 – 8 G 2673/04 –, juris Rn. 27). Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und gegebenenfalls Sozialverträglichkeit zwar in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Dementsprechend lässt § 12 Abs. 1 GastG eine solche Gestattung auch unter „erleichterten Voraussetzungen“ zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Freistellung von dem sowohl gaststättenrechtlich (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) als auch immissionsschutzrechtlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) verankerten Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden wäre. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass bei Bestimmung der Schwelle der erheblichen Nachteile und Belästigungen und damit des Maßes des für die Nachbarschaft Zumutbaren der vorübergehende Charakter des zu gestattenden Betriebs zu berücksichtigen ist. Die Schädlichkeitsgrenze ist demnach nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 – juris Rn. 11 m. w. N.). Die einschlägigen technischen Regelwerke – insbesondere die von der Antragsgegnerin zuletzt selbst genannte LAI-Freizeitlärmrichtlinie –, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden, können dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden, wobei jedoch den Umständen des Einzelfalles hinreichend Rechnung getragen werden muss (vgl. zum Ganzen: VG Gießen, Beschluss vom 02.07.2004 – 8 G 2673/04 –, juris Rn. 28). Die Kammer vermag nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin eine solche bereits auf der Tatbestandsebene vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen durchgeführt hätte. Obwohl die Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10.10.2018 – und damit vor Erlass der Gestattung – gegenüber der Antragsgegnerin auf die im vergangenen Jahr von ihnen gemessenen Lärmimmissionen hingewiesen und diese Einwände im gerichtlichen Eilverfahren konkretisiert haben, hat die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in der streitgegenständlichen Gestattungsentscheidung – soweit ersichtlich – nicht berücksichtigt. In der Verwaltungsakte finden sich außer den seit 2005 dem Beigeladenen erteilten Gestattungen für die jährlich stattfindenden Feuertaufen und den jeweiligen Anträgen des Beigeladenen keine Unterlagen, die einen Rückschluss darauf ermöglichen würden, dass die Antragsgegnerin irgendeine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hätte. Die Antragsgegnerin hat bereits – zumindest vor Erlass der Gestattung – weder geprüft noch festgestellt, um welche Art von baurechtlichem Gebiet es sich an der streitgegenständlichen Stelle handelt und demgemäß Erwägungen zur Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft angestellt. In der Antragserwiderung ging sie noch davon aus, dass an der streitgegenständlichen Stelle ein Mischgebiet bestehe, im Schriftsatz vom 05.11.2018 bezeichnet sie die Eigenart der näheren Umgebung hingegen als solche eines allgemeinen Wohngebietes. Zur Begründung führt sie lediglich an, dass „überwiegend Wohnbebauung besteht“, ohne auf den ausführlichen Vortrag der Antragsteller zur Eigenart der näheren Umgebung (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2018, S. 14 ff.) einzugehen. Auch hat sie – unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um ein reines oder „nur“ um ein allgemeines Wohngebiet handelt – diese „neuen“ Erkenntnisse auch im gerichtlichen Eilverfahren in keiner Weise in eine Abwägung miteinbezogen. Weiter hat die Antragsgegnerin die einzelnen Programmpunkte des dem Antrag des Beigeladenen beigefügten Programms in keiner für die Kammer ersichtlichen Weise daraufhin untersucht, welche Lärmauswirkungen mit ihnen voraussichtlich einhergehen werden. Dazu hätte jedoch insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellern vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich Lautstärke und Natur sowie Lästigkeit der an verschiedenen Programmpunkten gestatteten „Guggemusik“ verschiedener Gruppen Anlass bestanden. Dass die Antragsgegnerin keine Lärmbeschwerden erhalten haben und auch auf Rückfrage beim Polizeirevier Rastatt, bei der Ortsverwaltung und der Ortspolizeibehörde der Stadt Rastatt von keinerlei Lärmbeschwerden erfahren haben will, ändert daran nichts. Denn spätestens am 10.10.2018 haben die Antragsteller in substantiierter Weise gegenüber der Antragsgegnerin solche Beschwerden geäußert und damit Anlass zu einer Einzelfallprüfung der zu erwartenden Lärmauswirkungen gegeben. Keinerlei für die Kammer erkennbare Berücksichtigung hat bei der Entscheidung der Antragsgegnerin ebenfalls die Tatsache gefunden, dass es sich beim 11.11.2018 in diesem Jahr um einen Sonntag handelt, der als gesetzlicher Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung erhöhten Schutz genießt (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 02.07.2004 – 8 G 2673/04 –, juris Rn. 28), und dass auf den Veranstaltungstag ein Werktag folgt, an dem zumindest der Antragsteller zu 2) – nach unbestrittenem Vortrag – seiner Arbeit nachgehen muss. Auch hätte die Antragsgegnerin – insbesondere, wenn sie sich auf das Vorliegen eines „seltenen“ oder „sehr seltenen“ Ereignisses stützen wollte – ermitteln und darlegen müssen, wie viele weitere Veranstaltungen im Kalenderjahr auf der streitgegenständlichen Fläche durchgeführt werden (die Antragsteller nennen u. a. Feste des Handball-, Musik- und Fischervereins, vgl. Schriftsatz vom 21.10.2018, S. 20, die Antragsgegnerin spricht selbst davon, dass der streitgegenständliche Platz „üblicherweise für Veranstaltungen der örtlichen Vereine genutzt [würde] (z. B. Dorfhock vom Musikverein Niederbühl)“, vgl. Schriftsatz vom 26.10.2018, S. 2) und welcher Lärmbelastung das Grundstück der Antragsteller damit insgesamt ausgesetzt ist. Vor Erteilung der Gestattung hätte die Antragsgegnerin diese für die Entscheidung über die Zumutbarkeit erheblichen Gesichtspunkte zunächst ermitteln und dann im Wege einer Abwägung bestimmen müssen, welche Immissionen den Antragstellern im konkreten Einzelfall zumutbar sind. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch unterlassen. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Gestattung folgende mit „C. Lärmschutz“ überschriebene Auflage verbunden hat: „Um Lärmbeschwerden möglichst zu vermeiden, sind bei der Veranstaltung die Immissionswerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. Mit Beginn der Nachtruhe nach 22.00 Uhr ist auch bei Festen und Musikdarbietungen im Freien ein Dauerschallpegel von 55 db(A) einzuhalten. Nur bei besonders herausragenden oder traditionellen Festen und auch nur an einem Tag im Jahr dürfen die allgemein geltenden Lärmrichtwerte ausnahmsweise auch nachts nach 22:00 Uhr überschritten werden. Die Überschreitung des Lärmrichtwertes ist jedoch nach 22:00 Uhr nur bis zur Höhe der am Tag geltenden Werte und dies auch nur bis 24:00 Uhr zulässig. In der Zeit danach muss der für die Nachtzeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 db(A) eingehalten werden.“ Denn diese Auflage ist zu unbestimmt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Auflagen getroffen werden. Dabei müssen die Auflagen jedoch einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. unzumutbarer Belästigung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.07.2013 – 4 B 193/13 –, juris Rn. 3). Eine gaststättenrechtliche Gestattung ist demnach wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, soweit diesem nachbarschützender Charakter zukommt, nachbarrechtswidrig, soweit die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG beigefügten Auflagen nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares Maß zu begrenzen. Durch die rechtswidrige Unbestimmtheit einer Auflage zur Begrenzung von Lärmbeeinträchtigungen werden die hiervon betroffenen Nachbarn auch in ihren Rechten verletzt, denn die Auflagen sind gerade dazu bestimmt, dem Schutz der Nachbarn zu dienen (VG Meinigen, Urteil vom 8. Mai 1995 – 5 K 235/94.Me –, juris Rn. 27). So liegt der Fall hier. Angesichts der rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen der Antragsteller im Hinblick auf den von der Veranstaltung zu befürchtenden Lärm hätte Anlass bestanden, die im Einzelfall für die Antragsteller zumutbaren Beeinträchtigungen zunächst zu ermitteln und sodann darüber hinausgehende Beeinträchtigungen durch geeignete Auflagen zu unterbinden. Die tatsächlich erlassene Auflage ist zu unbestimmt, um die Antragsteller vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die gestattete Veranstaltung zu schützen. Denn die Antragsgegnerin hat nirgends festgestellt, welche konkreten Lärmrichtwerte der TA Lärm im vorliegenden Fall Anwendung finden sollen. Lediglich für die Nachtzeit lässt sich der Auflage ein konkreter Richtwert – nämlich ein Dauerschallpegel von 55 db(A) – entnehmen. Auch dieser Teil der Auflage ist aber nicht mit hinreichender Bestimmtheit vollziehbar. Denn indem die Antragsgegnerin eine Überschreitung dieses Wertes für die Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr bis zu den nicht näher definierten „am Tag geltenden Werten“ für den Fall eines „besonders herausragenden oder traditionellen Festes“ zulässt, ohne zugleich – unter nachvollziehbarer und auf den Einzelfall abstellender Begründung – festzustellen, ob es sich bei der gestatteten Veranstaltung um ein solches handeln soll, gibt sie weder zu erkennen, welche Richtwerte vor 22:00 Uhr gelten sollen, noch, was für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr gelten soll. Die streitgegenständliche Gestattung leidet darüber hinaus auch auf der Rechtsfolgenseite an einem Ermessensausfall bzw. einem Ermessensdefizit. Die Antragsgegnerin hat von ihrem nach § 12 Abs. 1 GastG eröffneten Ermessen in fehlerhafter, die Antragsteller in subjektiven Rechten verletzender Weise Gebrauch gemacht, indem sie für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte nicht ermittelt und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Neben den bereits genannten Aspekten wäre insbesondere zu ermitteln und in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen, ob ein geeigneter Alternativstandort für die Veranstaltung in Betracht käme (vgl. auch OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.09.2004 – 6 A 10949/04 –, juris Rn. 22, das der Prüfung möglicher Ausweichstandorte wesentliche Bedeutung für eine fehlerfreie Ermessensbetätigung beimisst). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die von den Antragstellern genannten Orte (in Niederbühl „die Festhalle am Sportplatz, die Sporthalle oder an der Gemarkungsgrenze der Vorplatz des Rastatter Turnvereins sowie die Flächen der Fußballvereine Frankonia und Oberschlesischer Fußballverein“, in Rastatt-Mitte die Flächen am und vor dem Sportgelände des FC Rastatt 04, der Marktplatz, der New Britain Platz, das Gelände am Segelflugplatz sowie der Festplatz an der Friedrichsfeste, vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 21.10.2018, S. 11) sich als Alternativstandorte für die geplante Veranstaltung eignen würden. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hätte die Antragsgegnerin ermitteln müssen, ob für die Veranstaltung geeignete Alternativstandorte in ggf. weniger schutzwürdiger Umgebung zur Verfügung stehen, bevor sie sie an der streitgegenständlichen Stelle in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gestattet. In diesem Zusammenhang hätte auch geprüft werden müssen, ob die von den Antragstellern monierte chaotische Parkplatzsituation (vgl. u. a. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 2 vom 13.10.2018, AS. 157 der Gerichtsakte) durch die Wahl eines Ausweichstandortes vermieden werden könnte. Eine besondere Standortbezogenheit der Veranstaltung wegen besonderer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft hätte in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können, jedoch – insbesondere im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller zu einem mittlerweile fehlenden Ortsbezug (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 21.10.2018, S. 10, 16, 18 ff.) – ebenfalls von der Antragsgegnerin begründet werden müssen. In diesem Zusammenhang hätte auch näherer Begründung bedurft, warum die Veranstaltung trotz erwartbarer Lärmbeeinträchtigungen in einem Festzelt stattfinden muss, wenn und soweit auch Alternativstandorte in befestigten Bauten zur Verfügung stehen. Soweit die Antragsgegnerin darauf aufmerksam macht, dass die Werte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie für die Bestimmung zumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen, hätte sie, sofern sie der Ansicht ist, dass die Richtwerte der Nr. 4.1. nach Nr. 4.4. überschritten werden dürfen, die Anwendbarkeit der Nr. 4.4. explizit feststellen müssen. Danach können in Sonderfällen auch Veranstaltungen in Festzelten, bei denen die in der Richtlinie genannten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können, zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. Eine Anwendung der genannten Nr. 4.4. hätte insbesondere eine auf den Einzelfall eingehende Prüfung der Unvermeidbarkeit im Sinne von Nr. 4.4.2. erfordert, bei der es wiederum einer Ermittlung und Bewertung geeigneter Ausweichstandorte bedurft hätte. Gleiches gilt für die – von der Antragsgegnerin noch nicht einmal explizit behauptete – Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung. Allein der Hinweis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2018, dass „bei der Bestimmung der Erheblichkeits- und Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind“ und „der besonderen Lärmsituation von Freiluftveranstaltungen ... durch eine Einzelfallbetrachtung Rechnung zu tragen ist“ ersetzt die von der Antragsgegnerin gerade nicht vorgenommene Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht. Soweit die Antragsgegnerin eine besondere Schutzwürdigkeit der geplanten Veranstaltung wegen des von ihr behaupteten 25-jährigen Jubiläums des Beigeladenen berücksichtigt hat, hätte sie auch näher begründen müssen, warum diesem neben der Feier von dessen 22-jährigen närrischen Geburtstag (vgl. Anl. 54 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 03.11.2018) besondere Bedeutung zukommen soll. Ferner ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, warum die Gestattung bis 24:00 Uhr erteilt wurde, obwohl das beigefügte Programm des Beigeladenen bereits „gegen 22:00 Uhr“ endet. Soweit von den Antragstellern darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Beigeladene die Veranstaltung mit Musikdarbietungen eines DJ U. F. bewerbe, ist dies nicht Gegenstand des „beigefügten Programms“ und damit auch nicht der Gestattung. Da der Beigeladene den genannten DJ in seinem Antrag vom 23.10.2018 noch nicht einmal erwähnt und damit selbst zu erkennen gegeben hat, dass dessen Auftritt nicht Bestandteil der beantragten Gestattung sein soll, besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an einem möglicherweise geplanten Auftritt desselben. Wieso angesichts dessen eine Notwendigkeit der Gestattung der Veranstaltung über das Ende des beigefügten Programms hinaus bestand, hätte die Antragsgegnerin in der Gestattung darlegen müssen. Keine Beachtung hat schließlich auch der Einwand der Antragsteller gefunden, dass einzelne Teilnehmer der Veranstaltung in den vergangenen Jahren auf das Grundstück der Antragsteller uriniert bzw. sich auf dieses übergeben hätten. Ob die Gestattung darüber hinaus bereits deswegen rechtswidrig ist, weil der Beigeladene es versäumt hat, nach § 3 der „Richtlinien der Stadt Rastatt für die Nutzung von öffentlichen Grünflächen und Straßenbegleitgrün der Stadt durch Dritte“ spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Überlassung der streitgegenständlichen Grünfläche zu stellen, kann nach alledem dahinstehen. Die Kammer hat jedoch bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel, dass die genannte Vorschrift den Antragstellern Drittschutz im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO vermittelt und diese sich auf eine Verletzung derselben berufen können. Die Richtlinie nennt die von der Überlassung der öffentlichen Grünfläche möglicherweise betroffenen Nachbarn an keiner Stelle, sondern regelt vielmehr ausschließlich das Verhältnis von die Grünfläche nutzenden Dritten zur überlassenden Gemeinde. Dass nach Nr. 5 der Präambel die Vergabe von Grünflächen im Rahmen der verfügbaren Kapazität erfolgt, „soweit keine andere Veranstaltung oder Nutzung gestört wird“, ändert daran nichts. Denn die Richtlinie gebraucht den Begriff der „Nutzung“ ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der zu überlassenden Grünflächen, so dass auch die in Nr. 5 der Präambel genannte „Nutzung“ sich nur auf diese Grünflächen, nicht jedoch auf die Nutzung benachbarter Grundstücke beziehen dürfte. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass die in § 3 der Richtlinie genannte sechswöchige Antragsfrist dem Schutz betroffener Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Vielmehr soll der frühzeitige Antrag die in Satz 2 der Vorschrift vorgesehene rechtzeitige gegenseitige Absprache zwischen dem Fachbereich Stadt- und Grünplanung und der Ortsverwaltung der Antragsgegnerin ermöglichen. Dass darüber hinaus auch die Belange von Nachbarn geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Rein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass selbst bei Nachholung der genannten Abwägungsentscheidung zur Ermittlung der Zumutbarkeit der von den Antragstellern hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigungen, der erforderlichen Ermessenserwägungen und ggf. des Erlasses vollziehbarer Auflagen zur Begrenzung über das Zumutbare hinausgehender Beeinträchtigungen die Gestattung auch für die Antragsteller verhältnismäßig sein müsste. Insbesondere liegt angesichts des substantiierten und bislang unwidersprochenen Vortrags der Antragsteller, dass die Veranstaltung in den vergangenen Jahren bis weit über die gestattete Uhrzeit hinaus weitergeführt und auch die gestatteten Immissionswerte überschritten worden seien, ohne dass die Polizei dem Einhalt geboten habe, nahe, dass die Antragsgegnerin Anlass hätte, zu überprüfen, ob die Gestattung hinsichtlich Veranstaltungsende und ggf. Auflagen zum Lärmschutz auch tatsächlich eingehalten wird. Dies könnte durch die Antragsgegnerin insbesondere sichergestellt werden, indem sie vor Ort ein geeignetes Lärmmonitoring (Lärmmessung und -überwachung) durchführt und Vorsorge dafür trifft, dass bei Lärmüberschreitungen jederzeit eingegriffen werden kann und diese unterbunden werden können. Auch eine Dokumentation der Lärmbelastung durch eine fachlich geeignete Stelle in einem Lärmgutachten wäre in diesem Zusammenhang denkbar. Das Gericht könnte der Antragsgegnerin derartige Maßnahmen ggf. auch als Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO aufgeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, weshalb er kein Kostenrisiko eingegangen ist. Es entspricht daher der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geht das Gericht vom vollen Auffangstreitwert aus (vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 1.5, Satz 2).