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Beschluss

22 A 73/11.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Senat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0929.22A73.11.PV.0A
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Leitsätze
Die Anordnung von Rufbereitschaft durch die Dienststellenleitung bedarf der Mitbestimmung des Personalrats (Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 -, BAGE 41, 200; Abweichung u. a. vom Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 -, PersR 1988, 186).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1727/10.GI.PV - und die Beschwerden des Beteiligten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV und 22 K 1689/10.GI.PV – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV – betreffend die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung von Rufbereitschaft durch die Dienststellenleitung bedarf der Mitbestimmung des Personalrats (Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 -, BAGE 41, 200; Abweichung u. a. vom Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 6 P 19.86 -, PersR 1988, 186). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1727/10.GI.PV - und die Beschwerden des Beteiligten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV und 22 K 1689/10.GI.PV – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV – betreffend die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. I. Das Beschlussverfahren betrifft im Winter 2008/2009 aufgetretene Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über das Bestehen vom Antragsteller reklamierter Mitbestimmungsrechte bei drei inzwischen abgeschlossenen Maßnahmen der Universitätsverwaltung. Es geht dabei - um die am 14. November 2008 zur Anhörung des Antragstellers nach § 81 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HPVG gestellten Projekte „Raumherrichtung als Nachtdienstzimmers“ und Raumherrichtung als Sozialraum" an der Klinik für Kleintiere (Ausgangsverfahren 23 K 1727/10.GI.PV des Verwaltungsgerichts Gießen), - um die am 21. November 2008 angeordneten Rufbereitschaft für den Winterdienst 2008/2009 jeweils im Anschluss an die Arbeitszeit (Ausgangsverfahren 23 K 1769/10.GI.PV des Verwaltungsgerichts Gießen) und - um die im Wintersemester 2008/2009 erfolgte Umwandlung einer bis dahin am Institut des Fachbereichs Sportwissenschaft der Justus-Liebig-Universität bestehenden und teilweise auch dem „Allgemeinen Hochschulsport" zur Verfügung stehenden Sauna, die im Zuge von Umbaumaßnahmen einer andere Nutzung zugeführt werden sollte (Ausgangsverfahren 23 K 1689/10.GI.PV des Verwaltungsgerichts Gießen). Der Antragsteller, der zur Anordnung einer Rufbereitschaft und zum Umbau der Sauna überhaupt nicht beteiligt worden ist, hat nach ergebnislosen Einigungsbemühungen der Beteiligten Ende Mai/Anfang Juni 2010 bei dem Verwaltungsgericht Gießen die vorliegenden Beschlussverfahren eingeleitet. Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) des Verwaltungsgerichts Gießen hat in allen drei Ausgangsverfahren am 5. November 2010 verhandelt und entschieden. In den Verfahren 22 K 1769/10.GI.PV (Rufbereitschaft) und 22 K 1689/10.GI.PV (Sauna) hat sie das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers festgestellt, im Verfahren 22 K 1727/10.GI.PV („Raumherrichtungen") hat sie den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Rufbereitschaft hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG in Auseinandersetzung mit der divergierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts unter Anschluss an Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zugesprochen. Auch bezüglich der Saunaauflösung habe ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestanden, weil es sich dabei um eine soziale Einrichtung im Sinne des §§ 74 S. 1 Nr. 12 HPVG gehandelt habe. Die Umgestaltung des Sozialraums und des Nachtdienstzimmers in der Klinik für Kleintiere seien hingegen nicht mitbestimmungspflichtig gewesen, weil dies keine Maßnahmen zur Verhütung von Dienst-und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG gewesen seien und die betroffenen Räume weder als Sozialeinrichtungen i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG anzusehen seien noch zu den „Arbeitsplätzen“ gehörten, bei deren Gestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG bestehe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründungen und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz einschließlich ihrer dort gestellten Anträge wird auf die drei genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen Bezug genommen. Der Antragsteller tritt mit seiner durch am 18. Januar 2011 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten eingelegten und mit dessen am 23. Februar 2011 hier eingegangenem Schriftsatz begründeten Beschwerde gegen den diesem am 23. Dezember 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – 22 K 1727/10.GI.PV – der Rechtauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Umgestaltung eines Sozialraums und eines Nachtdienstzimmers hätten nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG räume dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung u.a. von Gesundheitsschädigungen ein. Der Umbau der beiden Räume sei ein geeignetes Mittel gewesen, die Erholungsmöglichkeiten des Personals in Pausen und während des Nachtdienstes zu verbessern. Deswegen hätte der Antragsteller mitbestimmen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Februar 2011 (Bl. 102 ff. der Ursprungsakten 22 A 73/11.PV) verwiesen. Den Beschwerden des Beteiligten tritt der Antragsteller entgegen und verteidigt die vom Beteiligten angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten wird bezüglich der Anordnung von Rufbereitschaft auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. März 2011 (Bl. 136 ff. der Ursprungsakten 22 A 73/11.PV) verwiesen, wegen der Sauna auf dessen Schriftsatz vom 21. März 2011 (Bl. 126 ff. der Ursprungsakten 22 A 73/11.PV). Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) vom 5. November 2010 – 22 K 1727/10.GI.PV – abzuändern und dem mit diesen Beschluss beschiedenen Antrag des Antragstellers stattzugeben sowie die Beschwerden des Beteiligten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV und 22 K 1689/10.GI.PV – zurückzuweisen. Der Beteiligte beantragt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV und 22 K 1689/10.GI.PV – aufzuheben und die mit diesen Beschlüssen beschiedenen Anträge des Antragstellers abzulehnen sowie die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 5. November 2010 – 22 K 1727/10.GI.PV – zurückzuweisen. Der Beteiligte hat gegen den ihm am 13. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV – mit einem bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 12. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er nach Verbindung der drei Beschwerdeverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung durch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2011 mit einem am 14. Februar 2011 (Montag) hier eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, zur Mitbestimmungsbedürftigkeit der Anordnung einer Rufbereitschaft sei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu folgen, mit dem Argument entgegen, Rufbereitschaft sei keine Arbeitszeit, weil der Beschäftigte in dieser Zeit trotz gewisser Einschränkungen seiner Freizeitgestaltung seinen Aufenthaltsort frei wählen könne. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 66 ff. der Ursprungsakten 22 A 148/10.PV) Bezug genommen. Gegen den ihm am 23. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1689/10.GI.PV – hat der Beteiligte mit einem bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 24. Januar 2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er mit einem am 23. Februar 2011 hier eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er macht geltend, die Schließung der inzwischen im November 2010 wieder eröffneten Sauna habe nicht auf einer Entscheidung des Beteiligten, sondern auf einer autonomen Planung des Instituts für Sportwissenschaften beruht, die der Dienststelle nicht zurechenbar sei. Außerdem habe die Nutzung der Sauna durch Hochschulbedienstete im Rahmen des Allgemeinen Hochschulsport i.S.d § 3 Abs. 4 S. 4 HHG stattgefunden, so dass sie als Mitglieder der Hochschule und nicht als Beschäftigte zur Nutzung der Anlage berechtigt gewesen seien. In diesem hochschulrechtlich begründeten Nutzungsverhältnis sei kein Raum für eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 121 ff. der Ursprungsakten 22 A 73/11.PV) Bezug genommen. Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1727/10.GI.PV – tritt der Beteiligte entgegen und verteidigt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten wird auf seinen Schriftsatz vom 4. April 2011 (Bl. 142 f. der Ursprungsakten 22 A 73/11.PV) verwiesen. Dem Senat liegen die die streitigen Beteiligungsfälle betreffenden Akten (drei Hefter) vor. Sie sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden. II. Die Beschwerden beider Beteiligter sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 111 Abs. 3 S. 1 HPVG, 11 Abs. 4, 66 Abs.1 S. 1 und 2, 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat in allen drei Beteiligungsfällen richtig entschieden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – 22 K 1727/10.GI.PV – betreffend die Umgestaltung eines Sozialraums und eines Nachtdienstzimmers bei der Klinik für Kleintiere ist unbegründet, weil insoweit kein Mitbestimmungsrecht besteht. Diese Maßnahmen bedurften nicht der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch weiter verfolgten Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG, der dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung u.a. von Gesundheitsschädigungen einräumt. Dass dies der Zweck der Umbaumaßnahmen gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Diese Maßnahmen unterlagen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, auch nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG (Gestaltung der Arbeitsplätze). Denn bei den betroffenen Räumen handelt es sich nicht um solche, in denen Arbeit geleistet wird Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 6 P 29.91 – (PersR 1993,164 = juris Rn. 34) nur sehr knapp mit einem Verweis auf seine Ausführungen im Beschluss vom 17. Februar 1986 – 6 P 21.84– (BVerwGE 74, 28 = juris Rn. 15) geäußert; dort heißt es: „Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, daß weder die Verlegung des Aufenthaltsraumes der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts noch die Herrichtung eines bis dahin nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes als Aufenthaltsraum Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW waren. Als Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift ist, wie der Senat im Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat, der räumliche Bereich anzusehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Als Arbeitsplatz kommen danach alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in Betracht, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden. Schon der Begriff ‚Arbeitsplatz‘ in seinem Wortsinn, aber auch der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes schließen es hingegen aus, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die Gestaltung solcher Räumlichkeiten oder Einrichtungen innerhalb der Dienststelle auszudehnen, an denen keine Arbeiten zu leisten sind. Denn das Recht des Personalrats, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen mitzubestimmen, rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß er als Kollektivorgan der Beschäftigten dazu berufen ist, die objektiven und subjektiven Auswirkungen der äußeren Gestalt des räumlichen Bereichs, an dem die Arbeit zu leisten ist, auf den einzelnen Beschäftigten zu prüfen und erforderlichenfalls auf die Dienststelle einzuwirken, um den oder die Betroffenen vor Überbeanspruchung oder gar Gefährdungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit durch die äußeren Bedingungen der Arbeitsleistung zu schützen. Für eine auf § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW gestützte Einflußnahme des Personalrats auf die Gestaltung von Pausen- oder Umkleideräumen ist aus dieser rechtlichen Sicht kein Raum …“. Diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung des Begriffs Arbeitsplatz wird auch in der Literatur überwiegend geteilt (vgl. die Nachweise bei von Roetteken/Rothländer, HBR, Rn. 1024 zu § 74 HPVG, wo allerdings ohne Begründung und deshalb nicht überzeugend ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG bei der Gestaltung solcher Nebenräume reklamiert wird). Mittlerweile ist bundesrechtlich durch die Legaldefinitionen u.a. des Begriffs Arbeitsplätze in § 2 der Verordnung über Arbeitsstätten– Arbeitsstättenverordnung – vom 25. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. S. 960) geklärt, dass Nebenräume in Arbeitsstätten i.S.d. § 2 Abs. 4 nicht zu den Arbeitsplätzen gehören. Dass der Gesetzgeber darauf nicht durch eine Anpassung des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG bzw. des § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG reagiert hat, zeigt, dass die oben zitierte Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein akzeptiert wird. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV – betreffend die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst ist unbegründet, weil das Verwaltungsrecht die Zeit der Rufbereitschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung als „Arbeitszeit“ i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG angesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 21. Dezember 1982 – 1 ABR 14/81– (BAGE 41, 200 = juris Rn. 32 f.) die Anordnung von Rufbereitschaft dem unbestimmten Rechtsbegriff „Arbeit“ i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nahezu gleichlautenden § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zugeordnet und dazu Folgendes ausgeführt: „… Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat auch mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht umfaßt auch die Aufstellung eines sogenannten Rufbereitschaftsplanes. … Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, daß die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden können. Die Lage der Arbeitszeit berührt die Interessen der Arbeitnehmer in erheblicher Weise. Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es wird festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen. Von daher ist es gerechtfertigt, auch Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen. Ist der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet, so ist er auch dadurch in der Gestaltung seiner Freizeit beschränkt. Er muß seinen Aufenthaltsort so wählen, daß er für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar ist. Das bedingt im gewissen Umfange eine vorausschauende Planung der Freizeit, von der abzuweichen nicht ohne weiteres möglich ist. Auch wenn der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes grundsätzlich frei ist, folgt aus dem Sinn und Zweck einer vereinbarten Rufbereitschaft doch, daß der jeweilige Aufenthaltsort noch in angemessener Entfernung zum Arbeitsort liegt, soll der Arbeitnehmer im Bedarfsfalle seine Arbeit unverzüglich aufnehmen können. Damit ist der Arbeitnehmer an der Lage seiner Rufbereitschaftszeiten grundsätzlich ebenso interessiert wie an der Lage seiner Arbeitszeit. Es ist daher gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gleichzustellen, unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind (Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 219; Schlüter in Anm. zu AP Nr. 10 zu § 12 AZO). Der Betriebsrat hat daher auch mitzubestimmen über Beginn und Ende von Rufbereitschaftszeiten und die Verteilung solcher Zeiten auf die einzelnen Wochentage.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist von dieser überzeugend begründeten Auffassung mit seinem vom Verwaltungsgericht ebenfalls zitierten Beschluss vom 26. April 1988 – 6 P 19.86– (PersR 1988, 186 = juris) abgewichen, ohne vorher die Sache gem. § 2 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen (vgl. dazu juris Rn. 16), und hat zur Begründung Folgendes ausgeführt (juris Rn.14): „Der Senat hält daran fest, daß die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist und die Anordnung daher nicht ‚Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit‘ im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG betrifft. Es ist zwar richtig, daß die Rufbereitschaft mit einer Einschränkung der Möglichkeit des Beschäftigten verbunden ist, seine Freizeit nach Belieben zu gestalten. Er muß in dieser Zeit bereit sein, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, d.h. er muß arbeitsfähig und vom Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein. Diese Einschränkung der Freizeitgestaltung führt jedoch nicht dazu, daß die Zeit der Rufbereitschaft als solche als Arbeitszeit anzusehen wäre. Der Hinweis von Pieper auf den Zusatz in § 75 Abs. 4 BPersVG, wonach die eingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats ‚insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden‘ gilt, geht demgegenüber fehl. Dieser - in § 75 Abs. 2 Nds.PersVG nicht enthaltene - Zusatz stellt zwar für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes klar, daß die genannten Maßnahmen der Dienststelle als eine Regelung der ‚täglichen Arbeitszeit‘ im Sinne des § 75 Abs. 4 BPersVG und damit auch des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig sind. Der Fall der ‚Dienstbereitschaft‘ umfaßt jedoch nicht die Anordnung von Rufbereitschaft, da der Gesetzgeber damit ersichtlich an den arbeitsrechtlichen Begriff der ‚Arbeitsbereitschaft‘ angeknüpft hat, der gemäß der manteltariflichen Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 10 BMT-G II nur dann vorliegt, wenn sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Die Rufbereitschaft hat demgegenüber gemäß § 67 Nr. 32 BMT-G II die Verpflichtung des Arbeiters zur Folge, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von ihm selbst bestimmten, dem Arbeitgeber lediglich anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft unterscheidet sich somit von der Arbeitsbereitschaft dadurch, daß hier der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen kann, während dieser bei der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitgeber festgelegt wird …“. Diese Argumentation überzeugt den beschließenden Fachsenat nicht. Zum einen ist die Wahl des Aufenthaltsorts auch bei der Rufbereitschaft nicht frei, weil sich der Arbeitnehmer in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten muss, um „auf Abruf die Arbeit aufzunehmen“. Zum anderen untersteht er während der Rufbereitschaft bedingt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ohne auf den Eintritt der Bedingung Einfluss zu haben. Der Arbeitnehmer hat während der Rufbereitschaft keine frei verfügbare und gestaltbare Freizeit, sondern ist potentiell arbeitspflichtig und nur sehr eingeschränkt in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen oder zum Beispiel ehrenamtlichen Verpflichtungen nachzukommen, weil eine verlässliche Terminplanung im Privatbereich durch die Anordnung einer Rufbereitschaft unmöglich gemacht wird. Die Unterscheidung von Arbeits- und Rufbereitschaft im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretungen erscheint deshalb lebensfremd, so dass der Senat die Beschwerde des Beteiligten – der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Vorinstanz folgend – zurückweist. Gleiches gilt für die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1689/10.GI.PV – zur Schließung der inzwischen im November 2010 wieder eröffneten Sauna des Instituts für Sportwissenschaften der G. Universität. Es besteht aus den vom Verwaltungsgericht in diesem Beschluss dargelegten Gründen kein vernünftiger Zweifel, dass die Sauna den Beschäftigten als Sozialeinrichtung i.S.d. § 74 Abs. 2 Nr. 12 HPVG zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Argumentation des Beteiligten, die Sauna sei Hochschulbediensteten im Rahmen des Allgemeinen Hochschulsports i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 4 HHG zur Verfügung gestellt worden, so dass sie als Mitglieder der Hochschule und nicht als Beschäftigte zur Nutzung der Anlage berechtigt gewesen seien, verfängt nicht. Zum einen wird man die Saunanutzung schwerlich als „Sport“ einstufen können, zum anderen knüpft die Mitgliedschaft des wissenschaftlichen, medizinischen, administrativen und technischen Personals in der Hochschule nach § 32 Abs. 1 HHG an die Beschäftigungsverhältnisse dieser Personen an und nimmt sie – mit den § 97 HPVG zu entnehmenden Einschränkungen – von der Anwendung des allgemeinen Personalvertretungsrechts nicht aus. Was den erforderlichen rechtlich gesicherten Einfluss des Beteiligten auf die betroffene Sozialeinrichtung und die Grenzen des Mitbestimmungsrechts in diesem Zusammenhang angeht, hat schon das Verwaltungsgericht auf den Seiten 7 f. des angefochtenen Beschlusses in Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsprechung und Literatur das Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Die Rechtsbeschwerde ist wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen, soweit die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss vom 5. November 2010 – 22 K 1769/10.GI.PV – betreffend die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst zurückgewiesen wird (§§ 11 Abs. Abs. 1 S. 3 HPVG, 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Im Übrigen liegt kein Zulassungsgrund vor.