Beschluss
22 TL 4113/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1214.22TL4113.98.0A
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag zu Recht umformuliert. Ihm geht es nur noch um die hinter dem in erster Instanz zu 1. gestellten Antrag stehende Rechtsfrage, ob die "Stellenentwicklungsplanung" der Universität ..., wie sie im Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 21. November 1996 zum Ausdruck gekommen ist, unter den Beteiligungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 a) aa) des Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 6. Juli 1999 (GVBl. I S. 338 ff., 340) fällt. Das ursprüngliche Begehren, das auf die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der "Stellenentwicklungsplanung" gemäß Beschluss vom 21. November 1996 einschließlich des "Modells zur Ermittlung der Stellenabgaben 1995 bis 1999" gerichtet war, hat sich dadurch erledigt, dass bereits Ende 1998 die oben genannten 53 Stellen an das Land Hessen abgegeben waren und die Abgabe von weiteren 27 Stellen innerhalb der Universität ... von dem Beteiligten nicht weiter verfolgt wird. Der nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat zu Recht die hinter dem ursprünglich strittigen Vorgang stehende Rechtsfrage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, da für dieses Begehren ein Feststellungsinteresse sowie das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295; Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 1996 - 22 TL 2434/95 -, HessVGRspr. 1996, 73 f. = PersR 1996, 443 f.). Feststellungsinteresse und allgemeines Rechtsschutzbedürfnis sind unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil es mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit wiederum Streit über die dem ursprünglichen Vorgang unter anderem zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage geben wird, ob inneruniversitäre Stellenverschiebungen - etwa Stellenabgaben von einem Fachbereich zum anderen - und die zur Ermittlung derartiger Stellenverschiebungen vom Ständigen Ausschuss III gemachten Vorgaben unter den Tatbestand "Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs" im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG Fassung 1999 fallen. Es ist davon auszugehen, dass auch unter der Geltung eines Globalhaushalts und nach Einführung der Budgetierung derartige inneruniversitäre Stellenverschiebungen vorkommen werden und dass der Ständige Ausschuss III von Fachbereichen und sonstigen Universitätseinrichtungen Vorschläge für derartige Stellenverschiebungen erbitten wird. Der geänderte Antrag ist jedoch unbegründet. Eine "Stellenentwicklungsplanung", wie sie mit dem Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 21. November 1996 beabsichtigt war, einschließlich des ihm zugrunde liegenden "Modells zur Ermittlung der Stellenabgaben 1995 bis 2000", ist keine Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG 1999. Allgemeine Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs sind abstrakt - generelle Regeln, die ermöglichen, die erforderliche Personalausstattung einer Dienststelle (Personal-Soll) zu ermitteln. Ausgangspunkt sind dabei in der Regel die Zeiten, die zur Erledigung der in der Dienststelle anfallenden einzelnen Arbeiten benötigt werden. Summiert man diese Zeiten, so lässt sich unter Berücksichtigung der üblichen Erholungs- und Ausfallzeiten unschwer die Anzahl der Beschäftigten ermitteln, die erforderlich ist, um die in der Dienststelle anfallenden Arbeiten in der vorgegebenen Zeit zu erledigen. Die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs bestimmen damit zugleich das von dem einzelnen Beschäftigten auf seinem Arbeitsplatz (Dienstposten) zu erledigende Arbeitspensum. Über das Mitbestimmungsrecht des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG 1992 wird deshalb dem Personalrat die Möglichkeit gegeben zu verhindern, dass durch fehlerhafte Grundsätze für die Personalbedarfsbemessung die Beschäftigten ständig überlastet werden und etwaigen Stellenanforderungen von vornherein deshalb der Erfolg versagt ist, weil der errechnete Personalsollstand erfüllt ist (so Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1984 - HPV TL 27/83 - HessVGRspr. 1985, 57 f. in Bezug auf dieses früher in § 66 Abs. 1 Alternative 2 HPVG a.F. geregelte Mitbestimmungsrecht). Ein typischer Anwendungsfall dieses Mitbestimmungsrechts ist die Aufstellung eines sogenannten "Pensenschlüssels" im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Justiz, mit dem anhand der bisherigen Erledigungszahlen oder Messungen des Zeitaufwands für die Erledigung der einzelnen Arbeitsvorgänge der Geschäftsanfall in den Stellenbedarf im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich umgerechnet wird. Ähnliches gilt für die jährliche Feststellung des Bedarfs an Schulstellen, dem die Höchstbesuchszahlen der Klassen, die zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Pflichtstunden der Lehrer unter Berücksichtigung einer angemessenen Stundenreserve für Vertretungen zugrunde liegen (vgl. Hohmann, in Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: 14. Ergänzungslieferung, September 1999, Rdnrn. 41 und 42 zu § 81 HPVG). Um die Bemessung des Personalbedarfs geht es jedoch nicht nur dann, wenn es um den Gesamtpersonalbedarf der Dienststelle geht. Vielmehr genügt es, wenn die erforderliche Größe einer bestimmten Beschäftigtengruppe ermittelt werden soll. Schließlich können allgemeine Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs aber auch dann vorliegen, wenn die Personalbedarfsbemessung nicht dem Ziel dient, weitere Stellen anzufordern, sondern ermittelt werden soll, ob und gegebenenfalls wie viele und welche Stellen abgegeben oder inneruniversitär umverteilt werden können. Es genügt dabei jedoch nicht, dass den Fachbereichen und Universitätseinrichtungen eine Methode an die Hand gegeben wird, die unter anderem die Auslastung berücksichtigt, ohne geeignet und dazu bestimmt zu sein, den Personalbedarf festzustellen. An einer derartigen Geeignetheit und Bestimmtheit fehlt es hier. Die Planungsabteilung der Universität ... hat unter Anwendung der in der Kapazitätsverordnung an sich für die Ermittlung von Studienplätzen getroffenen Regelungen Auslastungsquoten angegeben und den Fachbereichen und Universitätseinrichtungen mitgeteilt. Abgesehen davon, dass die Berechnungsmethode nach der Kapazitätsverordnung nicht neu ist, also insofern keine allgemeinen Grundsätze aufgestellt, sondern bereits vorhandene Grundsätze angewandt wurden, ergibt sich aus den genannten Vorgaben keine Bedarfsbemessung. Vielmehr soll die Stellenabgabe der Universitätseinrichtungen im Rahmen des durch frei werdende Stellen Möglichen und angesichts der Belastung Vertretbaren geregelt werden. Auch soweit die Bediensteten aufgrund der nach der Kapazitätsverordnung durchgeführten Berechnungen als ausgelastet angesehen werden müssen, sollen die Fachbereiche Stellen nennen, auf die sie verzichten können. Ziel der oben wiedergegebenen Beschlüsse des Ständigen Ausschusses III vom 26. Oktober 1995 und vom 21. November 1995 ist es auch nicht, die erforderliche personelle Ausstattung - das Personal-Soll - der Universität oder der Fachbereiche und der sonstigen Universitätseinrichtungen zu ermitteln. Ausgangspunkt sind nicht die Zeiten, die zur Erledigung der in der Universität anfallenden einzelnen Arbeiten benötigt werden. Es geht darüberhinaus nicht um eine Bestimmung des von dem einzelnen Beschäftigten auf seinem Arbeitsplatz (Dienstposten) zu erledigenden Arbeitspensums und nicht einmal darum zu verhindern, dass durch fehlerhafte Grundsätze für die Personalbedarfsbemessung die Beschäftigten ständig überlastet werden und etwaigen Stellenanforderungen von vornherein deshalb der Erfolg versagt ist, weil der errechnete Personalsollstand erfüllt ist. Die genannten Beschlüsse des StA III dienten vorrangig dem Ziel, von den Fachbereichen und Einrichtungen Material zu erhalten, das es der Dienststellenleitung der Philipps-Universität ermöglichen sollte, die Stellen zu ermitteln, deren Verlust die Fachbereiche und sonstigen Einrichtungen der Universität am geringsten belasten würde. Zwar sollen nach den genannten Beschlüssen Stellen ermittelt werden, die "zur Realisierung dringender Ausbau- und Entwicklungserfordernisse aufgebracht werden" sollen. Dabei geht es jedoch nicht um die Ermittlung des Stellenbedarfs. Dieser Bedarf wird bei der hier in Rede stehenden "Stellenentwicklungsplanung" bereits vorausgesetzt. Vielmehr soll insofern ein Abstimmungsverfahren unter Berücksichtigung der Lehrbelastung und Forschungsleistung bzw. der Aufgabenzuweisung sowie der fachlichen und strukturellen Notwendigkeiten für jede Einheit nach Anzahl und Stellenart ermöglicht werden. Das heißt, es geht auch insofern nicht um die Feststellung von Art und Umfang des Personal-Solls, sondern um eine die Bedürfnisse von Lehre und Forschung am geringsten einschränkende "Verwaltung des Mangels". Das ursprünglich von dem Antragsteller ebenfalls geltend gemachte Mitwirkungsrecht des § 81 Abs. 2 HPVG 1992 ("bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und -lenkung") macht der Antragsteller zu Recht nicht mehr geltend. Insofern fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, weil durch Art. 1 Nr. 25 b des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1999 in § 81 Abs. 2 HPVG das genannte Mitwirkungsrecht gestrichen worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -). Der Antragsteller möchte seine Beteiligung bei einer "Stellenentwicklungsplanung" der Universität ... geklärt wissen, wie sie im Beschluss des Ständigen Ausschusses für Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan - des Ständigen Ausschusses III (StA III) - vom 21. November 1996 zum Ausdruck gekommen ist. Am 26. Oktober 1995 beschloss der StA III, in einen Prozess der Stellenstruktur- und Entwicklungsplanung einzutreten, in dessen Rahmen der Anteil jedes Fachbereichs und jeder Einrichtung an den für den Zeitraum 1995 bis 1999 für die Universität vorgesehenen 53 Stellenabzügen verbindlich festgelegt werden solle. Zugleich sollten weitere Stellen mobilisiert werden, um wenigstens in reduziertem Umfang noch dringenden Ausbau- und Entwicklungserfordernissen Rechnung tragen zu können. Der StA III werde Festlegungen zur Stellenausstattung der einzelnen Fächer bzw. Fachgebiete sowie der Einrichtungen treffen, die im Sinne von Ausstattungsplänen gemäß § 24 HHG die Grundlage für die Stellenbewirtschaftung und zugleich Bestandteile eines Hochschulentwicklungsplanes bilden sollten. Der Planungszeitraum solle die Jahre 1996 bis 2000 umfassen, wobei hinsichtlich einzelner Stellen Festlegungen auch über diesen Zeitraum hinaus getroffen werden könnten, soweit dies die Planungsziele erforderten (vgl. Nr. 4 des Beschlusses zu Top 8: Stellenabzüge 1995 und Stellenentwicklungsplanung, Anlage 5 zum Protokoll vom 26. Oktober 1995, Bl. 32 f. des Verwaltungsvorgangs). In seiner Sitzung vom 21. November 1996 fasste der StA III zu Top 5 "Stellenentwicklungsplanung" einen weiteren Beschluss. Unter Bezugnahme auf Nr. 4 seines Beschlusses vom 26. Oktober 1995 legte er einen Zielwert von 80 Stellen fest, die von den Fachbereichen und Einrichtungen im Planungszeitraum bis zum Jahr 2000 für das Stellenabzugsverfahren sowie zur Realisierung dringender Ausbau- und Entwicklungserfordernisse aufgebracht werden sollten. Der Beitrag der einzelnen Fachbereiche und Einrichtungen zu diesem Stellenaufkommen bemesse sich zunächst nach dem vorliegenden "Modell zur Ermittlung der Stellenabgabe 1995-2000" in Relation zu den Stellenzahlen unter Berücksichtigung der Kapazitätsauslastung der Fachbereiche. Die Fachbereiche und Einrichtungen würden aufgefordert, im Rahmen der Aufstellung bzw. Fortschreibung ihrer Struktur- und Entwicklungspläne Vorschläge für die von ihnen abzugebenden Stellen zu machen, wobei insbesondere im Hinblick auf bestimmte Arten von Lehrkräften Bedingungen und Empfehlungen formuliert wurden, die berücksichtigt werden sollten. Am Ende des Beschlusses heißt es sodann, anhand der Struktur- und Entwicklungspläne werde der StA III in einem Abstimmungsverfahren unter Berücksichtigung der Lehrbelastung und Forschungsleistung bzw. der Aufgabenzuweisung sowie der fachlichen und strukturellen Notwendigkeiten für jede Einheit nach Anzahl und Stellenart den endgültigen Beitrag zu dem aufzubringenden Stellenkontingent festlegen. Die Beiträge könnten entsprechend den festgestellten Erfordernissen und Möglichkeiten von den in der Modellrechnung ermittelten Zahlen abweichen, die insofern den Charakter vorläufiger Orientierungswerte für die Planungsüberlegungen der Fachbereiche und Einrichtungen hätten. Der StA III strebe an, die künftige Stellenstruktur und Stellenzahl für alle Organisationseinheiten festzulegen (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 21. November 1996, Bl. 62 f. des Verwaltungsvorgangs). Am 15. Mai 1997 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und unter anderem sinngemäß die Auffassung vertreten, die im Antrag zu 1. genannten Maßnahmen, die jederzeit rückgängig gemacht werden könnten, seien unter dem Gesichtspunkt "Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs nach § 81 Abs. 1 HPVG mitbestimmungspflichtig". Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die "Stellenentwicklungsplanung" gemäß Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 21. November 1996 einschließlich des hier zugrunde liegenden "Modells zur Ermittlung der Stellenabgaben 1995 bis 1999" mitbestimmungspflichtig ist, hilfsweise, mitwirkungspflichtig ist, 2. für den Fall der Stattgabe, hilfsweise der rechtskräftigen Stattgabe des Antrages zu 1., den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren bezüglich der unter Punkt 1. bezeichneten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Beschluss vom 26. Oktober 1995 befasse sich primär mit der Erstellung bzw. Fortschreibung von Struktur- und Entwicklungsplänen durch die Fachbereiche unter Lehr- und Forschungsgesichtspunkten und Fragen der Schwerpunktsetzung und Nachwuchsförderung. Er gebe nur allgemeine Hinweise. Die Fachbereiche sollten feststellen, auf welche zur Zeit bzw. in Kürze frei werdenden Stellen sie zukünftig am ehesten verzichten könnten. Der Antragsteller sei informiert worden. Er erhalte die gleichen Sitzungsunterlagen und Sitzungsprotokolle wie die regulären Ausschussmitglieder und könne eines seiner Mitglieder zu der Sitzung entsenden, was hier jedoch nicht geschehen sei. Die Stellensituation sei im Übrigen ein immer wiederkehrendes Thema besonders im Zusammenhang mit Monatsgesprächen gewesen. Die vom Ständigen Ausschuss III für künftige Abzüge gegebenen Orientierungen stellten keine allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs im Sinne des § 81 Abs. 1 HPVG dar. Sie seien nicht geeignet, das Personalsoll der Dienststelle zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 1998 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der "Stellenentwicklungsplanung" würden keine allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs (§ 81 Abs. 1 HPVG) festgelegt. Es gehe nicht um die Ermittlung der erforderlichen personellen Ausstattung einer Dienststelle, sondern um Orientierungswerte, die den Fachbereichen Anhaltspunkte dafür bieten sollten, welche Stellen sie im Rahmen einer gerechten Verteilung des Stellenabbaus abzugeben hätten. Gegen den am 9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9. November 1998 Beschwerde eingelegt, die er am 9. Dezember 1998 begründet hat. Er trägt vor, für die Anwendung des Beteiligungstatbestandes (§ 81 Abs. 1 HPVG) reiche es aus, wenn überhaupt der Versuch unternommen werde, mit Hilfe eines methodischen und damit rational nachvollziehbaren Vorgehens den Personalbedarf zu ermitteln, wozu auch Vorgaben über die Frage gehörten, welches Personal am ehesten verzichtbar sei, wenn Stellenkürzungen erbracht werden müssten. Im Übrigen diene der gemäß Beschluss des StA III vom 21. November 1996 eingeleitete Planungsprozess auch dazu, einen Stellenpool zu errichten, um innerhalb der Hochschule strukturelle Veränderungen zu bewirken. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Beschluss vom 21. November 1996, sondern auch aus dem Beschluss vom 24. Juli 1997 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakten). Dort (Bl. 70 der Gerichtsakten) werde im Einleitungssatz ausdrücklich formuliert, dass der StA III beschließe, die in der nachfolgenden Tabelle für 1997 genannten Stellen abzuziehen, die zum Jahresende in Abgang zu stellen oder für eine andere Verwendung vorzusehen seien. Die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs seien abstrakt-generelle Regeln, die es ermöglichten, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Dienststelle erforderliche personelle Ausstattung (Personal-Soll) zu ermitteln. Das Modell des StA III orientiere sich an der aktuellen Lehrnachfrage für die einzelnen von der Hochschule anzubietenden Studiengänge. Es gehe hier um eine Personalbedarfsermittlung, die in der Weise stattfinde, dass die zunächst linear nach Prozentanteilen an gewichteten Stellen ermittelte Stellenabgabe mit der Auslastungsquote gewichtet werde. Somit diene die Auslastungsquote als Gewichtungsfaktor, um die entbehrlichen Stellen quantitativ zu ermitteln. Dies bedeute umgekehrt, dass die übrigen Stellen, die den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Universität ... zugewiesen seien, zunächst entbehrlich seien. Aus den Formulierungen im Beschluss vom 21. November 1996 werde deutlich, dass Bestandteil der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs auch qualitative Überlegungen seien, die von den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Hochschule eingebracht werden sollten. Es treffe auch nicht zu, dass Beschlüsse des StA III grundsätzlich der Mitbestimmung entzogen seien, weil der StA III ein Organ mit Beschlusskompetenz sei, das primär unter den Gesichtspunkten von Wissenschaft und Forschung zu entscheiden habe. Dem HPVG lasse sich eine Grundlage für diese Erwägung nicht entnehmen. Der Beteiligte trage in Angelegenheiten, in denen die Beschlusskompetenz bei anderen Organen liege, die personalvertretungsrechtliche Verantwortung dafür, dass vor der endgültigen Beschlussfassung des zuständigen Hochschulgremiums das Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sei Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Stellenentwicklungsplanung gemäß Beschluss des ständigen Ausschusses III der Universität ... vom 21. November 1996 beteiligungspflichtig war. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, es sei zwar vorstellbar, dass nach der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargestellten Art und Weise vorgegangen werde. Der Sachverhalt sei hier jedoch anders. Es sei nicht darum gegangen festzustellen, welche Stellen am ehesten entbehrlich seien. Vielmehr habe für jeden Fachbereich ein Anteil für die Stellenabgabe als Orientierungswert festgelegt werden sollen. Die konkrete Abgabe sei dann aber nach einer Prüfung des Einzelfalls vorgenommen worden. Bei dem rein quantitativen Modell zur Ermittlung des Orientierungswerts gehe es weder um entbehrliche noch um unentbehrliche Stellen, sondern um die rechnerische Umlage eines Abgabekontingents auf alle Fachbereiche. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers bedeute der Beschluss des StA III vom 21. November 1996 nicht die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Bemessung des Personalbedarfs, weshalb die daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend seien. Im Übrigen beziehe der Beteiligte sich auf die Ausführungen im abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Abgabe der im Beschluss vom 26. Oktober 1995 genannten 53 Stellen sei bereits Ende 1998 abgewickelt gewesen. Die Ermittlung der weiteren im Beschluss vom 21. November 1996 genannten 27 Stellen, die in den Stellenpool hätten fließen sollen, sei faktisch aufgegeben worden und werde von der Hochschulleitung nicht mehr weiter verfolgt. Bei der bevorstehenden Budgetierung und der Einführung eines Globalhaushaltes werde es ohnehin nicht mehr um Stelleneinsparungen gehen, sondern nur noch um die Finanzierung. Hinsichtlich der Struktur- und Entwicklungsplanung seien keine Schritte mehr unternommen worden. Der Verwaltungsvorgang des Beteiligten (1 Heft) sowie der Haushaltsplan 1998/1999 der Universität ... (1 Heft) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.