Beschluss
22 TL 4248/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1214.22TL4248.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde mit den geänderten Anträgen ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsänderung zulässig. Mit ihr will der Antragsteller nach Erledigung des ursprünglichen Streitfalles eine Klärung der Frage herbeiführen, ob in dem Ausgangsfall geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgründe bei künftigen Beamteneinstellungen von dem Beteiligten zu beachten sind. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn beide Anträge sind unzulässig. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil für ihn ein Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Antragsteller hinsichtlich aller von ihm im Antrag zu 1. genannter Gründe, aus denen er sich für berechtigt hält, die Zustimmung zur Einstellung eines Beamten zu verweigern, eine generelle Feststellung anstrebt, obwohl es hinsichtlich aller dieser Punkte auf den jeweiligen Einzelfall ankommt und daher eine generelle Feststellung nicht möglich ist. Ob der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung eines Beamten auf die Benachteiligung eines nicht ausgewählten Bewerbers wegen Abweichens von den Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung stützen kann, hängt von dem jeweiligen Bewerberkreis und damit von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generell klären. Es sind Fälle denkbar, in denen aus unsachlichen Gründen von den Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung abgewichen wird und dadurch andere Bewerber willkürlich benachteiligt werden. In derartigen Fällen ist der Personalrat berechtigt, seine Zustimmung auf die Abweichung von den Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung zu stützen. Die Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 a HPVG bezieht sich auf die Eingliederung der zur Einstellung vorgesehenen Person (Hess. VGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 22 TL 3947/95 - S. 12 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.). Dabei hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob die beabsichtigte Einstellung gegen Rechtsvorschriften, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Er darf seine Zustimmung auch verweigern, wenn er feststellt, dass durch die getroffene Auswahlentscheidung andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden. Allerdings steht ihm nicht das Recht zu, an der Auswahlentscheidung mitzuwirken; insbesondere darf der Personalrat nicht sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzen, weil die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung allein dem Dienstherrn obliegt. Es sind aber ebenso Fälle denkbar, in denen die Abweichung von den in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationsanforderungen nicht aus unsachlichen Gründen geschieht und daher nicht willkürlich ist. Der Dienststellenleiter kann je nach Ausgestaltung des zu beurteilenden Falls im Rahmen der allein ihm zukommenden Eignungsbeurteilung von einzelnen Qualifikationsforderungen in der Stellenausschreibung abweichen, wenn andere ebenfalls in der Stellenausschreibung genannte Qualifikationsanforderungen in besonderem Maße erfüllt sind. Auf eine derart sachlich begründete Abweichung von den Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung kann der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht stützen. Entsprechendes gilt für den vom Antragsteller geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund der Benachteiligung eines nicht ausgewählten Bewerbers wegen Nichtberücksichtigung der Abschlussnoten der Laufbahnprüfung. Die Nichtberücksichtigung der Abschlussnoten der Laufbahnprüfung mag in einem Fall die Zustimmungsverweigerung des Personalrats rechtfertigen, weil für die Nichtberücksichtigung kein sachlicher Grund besteht und sie daher willkürlich ist. In einem anderen Fall mag es sachlich gerechtfertigt sein, die Abschlussnoten nicht zu berücksichtigen, weil andere Qualifikationen der betreffenden Bewerberin/des betreffenden Bewerbers vom Dienststellenleiter zu Recht als so gewichtig angesehen werden, dass die Abschlussnoten dahinter zurückstehen. Dass die Gefahr besteht, der Beteiligte werde zukünftig aus unsachlichen Gründen Abschlussnoten unberücksichtigt lassen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem erledigten Bewerbungsverfahren, das Anlass für das vorliegende Beschlussverfahren war. Entsprechendes gilt für das Begehren festzustellen, der Antragsteller könne seine Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung eines Beamten auf die Benachteiligung eines nicht ausgewählten Bewerbers wegen Übergehens von Qualifikationsmerkmalen hinsichtlich der Person des nicht ausgewählten Bewerbers stützen, die der Dienststellenleiter selbst für relevant hält. Auch insoweit ist die vom Antragsteller begehrte generelle Feststellung nicht möglich, denn es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob der Personalrat die Zustimmungsverweigerung auf das Übergehen von Qualifikationsmerkmalen in der Person des nicht ausgewählten Bewerbers stützen darf. Dies ist nämlich entsprechend dem oben Gesagten nur dann der Fall, wenn das Übergehen gegen Rechtsvorschriften, eine gerichtliche Entscheidung oder gegen Verwaltungsvorschriften verstößt oder auf unsachlichen Gründen beruht und daher willkürlich ist, alles dies Gründe, auf die ein Personalrat nach ständiger Rechtsprechung seine Zustimmungsverweigerung stützen kann (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig, weil für ihn ein Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Auch insoweit kann die vom Antragsteller begehrte Feststellung nicht generell getroffen werden. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob der Personalrat seine Zustimmung bei der Einstellung eines Beamten auf den Umstand stützen kann, dass der ausgewählte Beamte zum Zeitpunkt der Beteiligung des Antragstellers noch nicht über die notwendigen laufbahnmäßigen Voraussetzungen (Laufbahnprüfung) verfügt. Die Zustimmungsverweigerung mit dem genannten Gesichtspunkt zu begründen kann in einem Fall zulässig, im anderen dagegen unzulässig sein. Auch insoweit kann es im Einzelfall rechtmäßig sein, dass der Dienststellenleiter es genügen lässt, wenn der ausgewählte Bewerber zur Zeit seiner Einstellung, nicht aber bereits zur Zeit der Beteiligung des Personalrats die notwendigen laufbahnmäßigen Voraussetzungen - insbesondere die entsprechende Laufbahnprüfung - vorweisen kann. Auch insoweit kann es im Rahmen der dem Dienststellenleiter allein zustehenden Gewichtung der für und gegen die Bewerber sprechenden Gründe gerechtfertigt sein, wegen des Vorliegens bestimmter anderer herausragender Fähigkeiten auf eine bestimmte Abschlussnote der Laufbahnprüfung zu verzichten und es damit genügen zu lassen, dass der Bewerber die Laufbahnprüfung überhaupt besteht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmungsverweigerung des Antragstellers. Unter dem 7. Dezember 1995 schrieb der Beteiligte die Stelle einer Bibliotheksrätin/eines Bibliotheksrats (Besoldung nach A 13 Bundesbesoldungsgesetz) aus. Das Aufgabengebiet wurde wie folgt beschrieben: "- Betreuung der Fachreferate Slawistik, Romanistik Anglistik u.a. - Betreuung der Kanada-Sammlung - Verwaltungsaufgaben." Als "Voraussetzungen" wurden genannt: "- Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken - abgeschlossenes Hochschulstudium der Slawistik und nach Möglichkeit einer weiteren neueren Philologie (möglichst Romanistik) - Kenntnisse der DV-Anwendung in Bibliotheken - Organisatorische Fähigkeiten." Es gingen 16 Bewerbungen ein. Eingeladen zu einem Vorstellungsgespräch wurden Frau Dr. H, Frau K, Frau Dr. S und Herr Dr. O. Nachdem Frau Dr. S ihren Antrag zurückgezogen hatte, wählte der Direktor der Universitätsbibliothek Marburg Frau Dr. H aus und beantragte mit Schreiben vom 21. März 1996 bei dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, diese Bewerberin vorbehaltlich eines erfolgreichen Abschlusses ihrer Ausbildung zum 1. Oktober 1996 zur Bibliotheksekretärin z.A. zu ernennen. Zur Begründung führte er u.a. aus, in den Vorstellungsgesprächen sei deutlich geworden, dass Frau K neben der Slawistik keine weiteren sprach- bzw. literaturwissenschaftlichen Kenntnisse vorweisen könne. Demgegenüber verfüge Frau Dr. H zusätzlich über einen Abschluss in der Anglistik. Frau K habe ihre Ausbildung zum Höheren Bibliotheksdienst im September 1994 abgeschlossen. Frau Dr. H absolviere derzeit den theoretischen Teil der Ausbildung und werde voraussichtlich im September diesen Jahres den geforderten Abschluss erwerben. Im Vorstellungsgespräch hätten vor allem Frau Dr. H und Frau Dr. S zu überzeugen gewusst. Sie hätten es unter Bezugnahme auf ihre Ausbildungserfahrungen verstanden, konkrete Vorstellungen von den in einer Universitätsbibliothek als Fachreferentin zu übernehmenden Aufgaben zu entwickeln. Ihr Verständnis bibliothekarischer Aufgaben und Arbeitsabläufe sei praxisnah und problembezogen. Insgesamt hätten beide einen überzeugenden Persönlichkeitseindruck hinterlassen. Im Zentrum der in der Ausschreibung genannten Aufgabengebiete stehe die Übernahme der Fachreferate Slawistik, Romanistik und Anglistik. Dazu brächten Frau Dr. H, Frau Dr. S und Herr Dr. O die geforderten fachlichen Voraussetzungen in unterschiedlicher, aber vergleichbarer Weise mit. Über weitergehende organisatorische Erfahrungen und/oder Kenntnisse im DV-Bereich verfüge keine (keiner) der Genannten, ebensowenig über Berufserfahrungen im bibliothekarischen Bereich. In bibliotheksfachlicher Hinsicht hätten sowohl Frau Dr. H wie auch Frau Dr. S ein problembewussteres Verständnis erkennen lassen. Auch in persönlicher Hinsicht hätten sie eher zu überzeugen vermocht als Herr Dr. O. Da Frau Dr. S ihre Bewerbung zurückgezogen habe, beantrage er, der Direktor, nunmehr, Frau Dr. H unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Abschlusses ihrer Ausbildung zum 1. Oktober 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bibliotheksrätin z.A. zu ernennen und sie in den Dienst der Universitätsbibliothek Marburg einzuweisen. Frau Dr. H habe sich bereit erklärt, sich trotz fehlender Studienvoraussetzungen auch in die Betreuung des Fachreferates Romanistik einzuarbeiten, was ihr aufgrund ihrer beiden philologischen Studien (Slawistik und Anglistik) auch möglich sein werde. Unter dem 18. April 1996 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Berufung und Anstellung von Frau Dr. H zum 1. Oktober 1996. Mit Schreiben vom 2. Mai 1996, eingegangen bei dem Beteiligten am selben Tage, lehnte der Antragsteller die Maßnahme ab mit der Begründung, die Auswahl sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht nach den in der Ausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen erfolgt sei. Zum Vorstellungsgespräch seien mit Frau Dr. H und Herrn Dr. O zwei Bewerber eingeladen worden, die keine Laufbahnprüfung aufgewiesen hätten. Die Vorschlagsberechtigten hätten selbst festgestellt, daß Frau Dr. H, Frau Dr. S und Herr Dr. O nicht über die in der Ausschreibung geforderten weiteren Voraussetzungen "Kenntnisse der DV-Anwendungen in Bibliotheken" sowie "Organisatorische Fähigkeiten" verfügten, darüber hinaus auch nicht über "Berufserfahrung im bibliothekarischen Bereich". Es fehle jegliche Begründung, warum die Bewerberin Frau Dr. H der Bewerberin Frau K vorgezogen werde, die ausweislich der Unterlagen alle vier verlangten Anforderungen (Laufbahnprüfung Note 2, breites Slawistikstudium über das Russische hinaus auch hinsichtlich des Bulgarischen und Polnischen, ausgedehnte DV-Kenntnisse im bibliothekarischen Bereich, darüber hinaus umfangreiche bibliothekarische Berufserfahrung, abgeschlossenes Studium der Bibliothekswissenschaft) erfülle. Hinzu komme, dass Frau K als einzige verbliebene Bewerberin der engeren Auswahl das ursprünglich für Frau Dr. S als ausschlaggebend angeführte Kriterium der sofortigen Verfügbarkeit wegen der bereits abgeschlossenen Ausbildung erfülle. Insoweit liege hinsichtlich der Bewerberin K nicht nur ein grober Fall von Ungleichbehandlung und offener Benachteiligung vor. Die gesamte Auswahl verletze vielmehr durch die Missachtung der von der Dienststelle selbst aufgestellten Ausschreibungsvoraussetzungen alle Regeln einer ordnungsgemäßen Personalauswahl. Der Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werde nicht beachtet. Ein Leistungsvergleich nach Noten der Laufbahnprüfung sei wegen Fehlens dieser Voraussetzung bei Frau Dr. H nicht möglich. Unberücksichtigt bleibe weiter, dass bezüglich der an zweiter Stelle genannten Voraussetzung (Studium der Slawistik) die Bewerberin K das Fach mit drei Sprachen vertrete, während Frau Dr. H lediglich ein Studium des Russischen absolviert habe. Frau Dr. H werde ausdrücklich zugestanden, dass sie sich aufgrund ihrer philologischen Studien in weitere Philologien einarbeiten könne; bei Frau K werde bei gleichen Voraussetzungen eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen. Auch darin sei eine deutliche Ungleichbehandlung zu sehen. Er, der Antragsteller, könne wegen der Abweichung von den von der Dienststelle selbst aufgestellten Auswahlkriterien bei der Auswahl, wegen deutlicher Benachteiligung der Bewerberin K. und wegen der Nichtbeachtung der Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung seine Zustimmung nicht erteilen. Am 5. Juli 1996 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, der Antrag zu 1. sei begründet, denn er, der Antragsteller, habe sich bei der Ablehnungsbegründung im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG gehalten. Er habe Gründe angeführt, die auch ein übergangener Bewerber wegen Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Konkurrentenschutzverfahren anführen könnte. Der Antrag zu 2. sei als unechter Hilfsantrag zulässig. Ein derartiger auf Unterlassen des Dienstherrn gerichteter Unterlassungsanspruch sei jedenfalls nach § 111 Abs. 2 HPVG möglich. Ein grober Verstoß des Dienststellenleiters liege hier vor. Im Hinblick darauf, dass mit Aushändigung der Ernennungsurkunde an die ausgewählte Bewerberin Erledigung der Hauptsache eintreten dürfte, bitte der Antragsteller um einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung über die hier gestellten Anträge. Der Antragsteller hat beantragt 1. festzustellen, dass der Beteiligte mit der Einstellung von Frau Dr. S H als Bibliotheksrätin zur Anstellung an der Universitätsbibliothek das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt, 2. für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1. dem Beteiligten aufzugeben, die Einstellung von Frau Dr. H als Bibliotheksrätin zur Anstellung an der Universitätsbibliothek zu unterlassen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliege allein der Dienststelle, die dabei einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum habe. In diesen Spielraum könne die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen. Der Personalrat dürfe die Rüge von Benachteiligungen anderer Bewerber nicht dazu benutzen, in eine unzulässige Eignungsbewertung einzutreten. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Ein grober Verstoß des Dienststellenleiters (§ 111 Abs. 2 HPVG) liege hier nicht vor. Darüber hinaus hätten die Gerichte nicht die Befugnis, über die Rechtsfolgen zu entscheiden, die sich aus einem Verstoß gegen Beteiligungsrechte ergäben. Mit Beschluss vom 9. September 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Personalvertretung stehe kein Recht zu, an der Auswahlentscheidung mitzuwirken. Allerdings dürfe sie prüfen, ob durch die Auswahlentscheidung andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht wirksam. Es stelle keinen Verfahrensfehler dar, dass Frau Dr. H zum Vorstellungsgespräch geladen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt ihre Laufbahnprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Damit werde das Ziel verfolgt, den Bewerberkreis zu vergrößern, um eine gut qualifizierte Kraft zu gewinnen und sie durch eine möglichst frühzeitige Zusage an die Bibliothek zu binden. Im übrigen sei der Besetzungsvorschlag nicht zu beanstanden. Die im Schreiben des Direktors der Universitätsbibliothek vom 21. März 1996 gemessen an dem Anforderungsprofil vorgenommene wertende Abwägung sei für die Fachkammer nachvollziehbar. Während die ausgewählte Bewerberin neben der Slawistik über einen Abschluss in Anglistik verfüge, könne Frau K neben der Slawistik keine weiteren sprach- bzw. literaturwissenschaftlichen Kenntnisse vorweisen. Die Kenntnisse von Frau K im Bereich der DV-Anwendungen und ihre organisatorischen Fähigkeiten wichen nicht in einer Weise von den entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten der ausgewählten Bewerberin ab, die deren Eignungsvorsprung kompensieren oder gar übertreffen könnten. Der Antrag zu 2. sei unzulässig, da für ihn das Feststellungsinteresse fehle. Es sei dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwehrt, einen Anspruch auf Unterlassung einer nach seiner Auffassung beteiligungspflichtigen Maßnahme geltend zu machen. Gegen den Beschluss, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 18. September 1996 zuging, hat der Antragsteller am 18. Oktober 1996 Beschwerde eingelegt, die er am 23. Oktober 1996 begründet hat. Frau Dr. H wurde vom Hessischen Wissenschaftsministerium mit Erlass vom 25. Oktober 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bibliotheksrätin zur Anstellung ernannt. Die Ernennungsurkunde wurde am 31. Oktober 1996 ausgehändigt. Der Antragsteller trägt vor, mit der Begründung, wegen Fehlens der Laufbahnprüfung bei Frau Dr. H sei eine die Mitkonkurrentin Frau K benachteiligende Auswahlentscheidung getroffen worden, dürfe die Einstellung von Frau Dr. H zurückgewiesen werden. Es gehe hier um die Besetzung eines Laufbahnamtes, zu dessen Mindestvoraussetzungen die Laufbahnprüfung gehöre. Mit der Festlegung in der Ausschreibung, Einstellungsvoraussetzung sei die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, sei es nicht vereinbar, wenn der Dienstherr von einem Vergleich der Abschlussnoten absehe, indem er die Auswahlentscheidung zu einem Zeitpunkt treffe, in dem noch nicht alle Bewerber die Laufbahnprüfung bestanden hätten. Es sei im übrigen nirgends dokumentiert, dass und warum akademische Abschlüsse in zwei neueren Philologien höher zu gewichten seien als organisatorische Erfahrungen, EDV-Kenntnisse und Berufserfahrungen im Bibliotheksbereich. Frau K habe durch das Studium der Bibliothekswissenschaft an der Humboldt- Universität Berlin spezielle Kenntnisse der Datenverarbeitung in Bibliotheken erworben. Der Beteiligte sei bei seiner Auswahlentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da er festgestellt habe, keiner der drei Bewerber verfüge über weitergehende organisatorische Erfahrungen und/oder Kenntnisse im DV-Bereich. Nachdem Frau Dr. H am 31. Oktober 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bibliotheksrätin zur Anstellung ernannt worden war, und der Antrag des Antragstellers, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Beteiligungsverfahren bezüglich der Einstellung von Frau Dr. H fortzusetzen, in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg (Beschluss des Fachsenats vom 13. Dezember 1997 - 22 LG 3912/97 -) gehabt hatte, änderte der Antragsteller seine Anträge. Er beantragt nunmehr 1. festzustellen, dass der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung eines Beamten auf die Benachteiligung eines nicht ausgewählten Bewerbers wegen Abweichens von den Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung, Nichtberücksichtigung der Abschlussnoten der Laufbahnprüfung und Übergehen von Qualifikationsmerkmalen hinsichtlich der Person des nicht ausgewählten Bewerbers, die der Dienststellenleiter selbst für relevant hält, stützen kann 2. festzustellen, dass der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung eines Beamten auf den Umstand stützen kann, dass der ausgewählte Beamte zum Zeitpunkt der Beteiligung des Antragstellers noch nicht über die notwendigen laufbahnmäßigen Voraussetzungen (Laufbahnprüfung) verfügt. Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, dass das Beurteilungsermessen des Dienstherrn bezüglich der Festlegung der Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung eine Schranke im Willkürverbot finde. Halte man es für möglich, dass ein Auswahlkriterium des Anforderungsprofils, das nach dem Ausschreibungstext lediglich als Wunsch und Möglichkeit dargestellt werde, maßgeblich für die Auswahlentscheidung werden könne, wenn die übrigen Hauptkriterien vom ausgewählten Bewerber im Vergleich zu den nicht ausgewählten Bewerbern nur unzulänglich erfüllt würden, dann müsse sich der Dienststellenleiter den Willkürvorwurf gefallen lassen, wenn er das Möglichkeitsauswahlkriterium mit unterschiedlicher Gewichtung, je nachdem um welchen Bewerber es sich handele, verwende. Im vorliegenden Fall sei zunächst Frau Dr. S ausgewählt worden, die gemessen am Anforderungsprofil der Stelle nur über ein abgeschlossenes Hochschulstudium für Slawistik, nicht jedoch für eine weitere Sprache verfügt habe. Demgegenüber weise Frau Dr. H einen Hochschulabschluss als Diplomlehrerin (DDR) in zwei Fremdsprachen vor. Der Direktor der Universitätsbibliothek Marburg habe im Schreiben vom 21. März 1996 die Bevorzugung von Frau Dr. S damit gerechtfertigt, dass diese "weitgehende französische Sprach- und Literaturkenntnisse nachweist" und im Vorstellungsgespräch zu überzeugen gewußt habe. In demselben Schreiben des Direktors der Universitätsbibliothek werde ausgeführt, dass Frau Dr. H und Frau Dr. S die geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Fachreferate Slawistik, Romanistik und Anglistik in unterschiedlicher, aber vergleichbarer Weise mitbrächten. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass aus der Sicht des Beteiligten die sprachlichen Fähigkeiten zur Betreuung der Fachreferate bei Frau Dr. S und Frau Dr. H als gleichwertig angesehen worden seien. Den Eignungsvorsprung von Frau Dr. S habe der Bibliotheksdirektor in dem Umstand gesehen, dass diese wegen bereits abgeschlossener Ausbildung sofort verfügbar gewesen wäre und eine Einarbeitung in die Betreuung des Fachreferates Anglistik leicht möglich erschiene. Im Verhältnis zwischen Frau Dr. H und der nicht ausgewählten Bewerberin Frau K erhalte die Frage der Fremdsprachenkompetenz im selben Schreiben vom 21. März 1996 auf einmal ein ganz anderes Gewicht. Obwohl diese in ihrer Bewerbung vom 8. Januar 1996 in ihrem Lebenslauf auf Seite 3 unter "Kenntnisse" angegeben habe, dass sie über die Fremdsprachen Russisch, Polnisch, Bulgarisch, Englisch und über Französisch-Grundkenntnisse verfüge, werde ihr im Schreiben vom 21. März 1996 vorgehalten, dass sie neben der Slawistik keine weiteren sprach- bzw. literaturwissenschaftliche Kenntnisse vorweisen könne. Abgesehen davon, dass der Beteiligte, wenn er sich auf dieses Argument stütze, damit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt habe, sei diese Argumentation willkürlich. Denn bei Frau Dr. S liege, was ihre Französisch-Kenntnisse anbelange, ebenfalls kein abgeschlossenes Hochschulstudium vor. Dies habe den Beteiligten aber nicht gehindert, Frau Dr. S gegenüber Frau Dr. H vorzuziehen. Daraus folge, dass der Beteiligte sein Ermessen bei der Gewichtung der Auswahlkriterien willkürlich angewendet habe. Denn es sei kein nachvollziehbarer Grund dafür zu erkennen, warum fehlende Sprachkenntnisse bei der einen Bewerberin verzeihlich, bei der anderen Bewerberin jedoch unverzeihlich seien. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, vor dem Hintergrund des konkreten Dienstpostens mit seinem speziellen Anforderungsprofil sei es bei diesem Dienstposten und bei diesem Bewerberfeld nur auf das Vorliegen der Laufbahnprüfung angekommen, nicht aber auf die Abschlussnote. Hier gehe es primär um die Betreuung der Fachreferate Slawistik, Romanistik und Anglistik. Dieser Aufgabe könne man am ehesten entsprechen, wenn man in diesen Fächern über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge. Die Referendarzeit vermittele keine Kompetenz in Bezug auf diese Fächer. Für die Betreuung der Fachreferate und vor dem Hintergrund des vorliegenden Bewerberfeldes sei Frau Dr. H auch bei einer nur ausreichenden Abschlussnote die bestqualifizierte Bewerberin gewesen. Aufgrund der Aufgabengebiete sei es evident, dass das Vorliegen eines zusätzlichen Abschlusses in der Anglistik (bei Frau Dr. H) eher dem Anforderungsprofil entspreche als allein ein Abschluss in Slawistik (bei Frau K). Die Formulierung, dass keiner der Genannten über weitergehende organisatorische Erfahrungen und/oder Kenntnisse im DV-Bereich verfüge, bedeute, dass diese Erfahrungen und/oder Kenntnisse nicht vertieft vorlägen und dass unter diesen Gesichtspunkten keine weitere Abwägung erforderlich sei. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, Frau K. Qualifikation gegen die Qualifikationen der drei vorausgewählten Bewerber abzuwägen, da Frau K bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens ausgeschieden sei, weil sie nur über einen Abschluss in Slawistik verfügt habe. Im übrigen werde in allen Ausbildungseinrichtungen für den höheren Bibliotheksdienst besonderer Wert auf die Vermittlung spezieller Kenntnisse der Datenverarbeitung in Bibliotheken gelegt. Eine besondere Stellung des Ausbildungsgangs der Humboldt-Universität sei in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Bewerberinnen Frau K und Frau Dr. H aufgrund ihrer Ausbildung über vergleichbare, nicht aber über weitergehende, d.h. über diesen Standard hinausgehende Kenntnisse verfügten. Insoweit habe dieses Kriterium nicht einseitig zugunsten einer der Bewerberinnen berücksichtigt werden können. Schließlich habe Frau K lediglich slawische Sprach- und nicht auch slawische Literaturwissenschaft studiert. Für die Betreuung eines Fachreferats Slawistik sei dies bereits das entscheidende Argument zugunsten von Frau Dr. H. Für den Antrag zu 1. bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller wolle hier lediglich eine vom konkreten Fall losgelöste abstrakte Feststellung erreichen. Nicht streitig zwischen der Dienststelle und dem Antragsteller sei, dass die Prüfungskompetenz der Personalvertretung bei Einstellungen mit der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren vergleichbar sei. Der Antragsteller habe nur in diesem Verfahren und in einer Reihe von Verfahren in der Vergangenheit das Problem, diese Grundsätze von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren bzw. seine Zuständigkeiten nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz auf das jeweilige konkrete Verfahren anzuwenden. Insofern handele es sich bei diesem Antrag nicht um eine vom strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinterstehenden Rechtsfrage. Hinsichtlich des Antrags zu 2. sei zu ergänzen, dass der Antragsteller nicht nur vor diesem Verfahren zahlreichen Einstellungen zugestimmt habe, ohne dass Laufbahnprüfungen oder Diplome schon abgeschlossen gewesen seien, sondern auch nach Antragstellung in diesem Verfahren weiterhin so gehandelt habe. Dieses Handeln der Dienststelle sei bisher vom Antragsteller immer begrüßt worden. Die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Heft) haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.