Beschluss
22 TL 2391/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0321.22TL2391.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben sowie begründet worden. Sie sind jedoch unbegründet, denn das zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1. als begründet geltende Arbeitsverhältnis ist aufzulösen. Der Antrag ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller seine Antragsschrift vom 25. Januar 1995 mit der Formulierung "Antragsschrift der Universität" eingeleitet und in der Begründung auch davon gesprochen, "die Antragstellerin" habe mit dem Beteiligten zu 1. einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Eine sachgerechte Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung von §§ 9 Abs. 4 BPersVG, 65 Abs. 4 HPVG ergibt jedoch, daß der Antrag als von dem Arbeitgeber des Beteiligten zu 1. - dem Land Hessen - gestellt angesehen werden muß. Nach der zitierten Vorschrift kann "der Arbeitgeber" spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei dem Verwaltungsgericht den Antrag, um den es im vorliegenden Verfahren geht, stellen. Daß der Antrag für das Land Hessen als Arbeitgeber gestellt werden sollte, ergibt sich auch daraus, daß der Antragsschrift eine Kopie des mit dem Beteiligten zu 1. abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrags beigefügt war, nach der dieser Vertrag "zwischen dem Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden) Land Hessen, vertreten durch den Hess. Minister für Wissenschaft und Kunst, dieser vertreten durch den Präsidenten der -Universität ..." und dem Beteiligten zu 1. geschlossen werde. Es war für jeden mit den Verhältnissen Vertrauten von vornherein ersichtlich, daß nur ein Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1. mit diesem Arbeitgeber in Frage kam und daß sich daher im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren nur die Frage stellen konnte, ob dieser Arbeitgeber die Feststellung erreichen kann, daß das Arbeitsverhältnis nicht begründet wird (§ 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HPVG), oder ob er die Auflösung des bereits begründeten Arbeitsverhältnisses verlangen kann (Nr. 2 derselben Regelung). Die unter Berücksichtigung der zitierten Regelungen vorgenommene sachgerechte Auslegung des vom Antragsteller gestellten Antrags ergibt weiter, daß er ein Auflösungsbegehren nach §§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HPVG verfolgt. Zwar hat er in der am 2. Februar 1995 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift zunächst die Feststellung beantragt, daß ein Arbeitsverhältnis nicht begründet sei, und später anläßlich der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, daß das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst sei. Schon zur Zeit des Eingangs der Antragsschrift am 2. Februar 1995 bestand das Ausbildungsverhältnis jedoch nicht mehr. Zwar hatten der Antragsteller und der Beteiligte zu 1. im Berufsausbildungsvertrag vom 5. Februar 1991 unter A. geregelt, daß das Berufsausbildungsverhältnis am 28. Februar 1995 ende. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes jedoch mit Bestehen der Abschlußprüfung. Da der Beteiligte zu 1. am 26. Januar 1995 seine Ausbildung mit der Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Feinmechaniker-Handwerk abgeschlossen hatte, galt zur Zeit des Eingangs des Antrags am 2. Februar 1995 gemäß §§ 9 Abs. 2 BPersVG, 65 Abs. 2 HPVG bereits ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, so daß nur noch ein Auflösungsantrag des Antragstellers nach §§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HPVG in Frage kam. Das Auflösungsbegehren des Antragstellers ist auch begründet. Nach §§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HPVG kann der Arbeitgeber den Auflösungsantrag spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen. Dies ist hier geschehen, denn nach dem Abschluß der Ausbildung am 26. Januar 1995 hat der Antragsteller am 2. Februar 1995 sein Begehren bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht. Das Arbeitsverhältnis ist nach den genannten Regelungen aufzulösen, denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dem Arbeitgeber kann die Weiterbeschäftigung unter anderem dann nicht zugemutet werden, wenn er dem Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann (BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 ff., 159; Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 21 TK 3457/95 u.a. - nicht rechtskräftig). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985, a.a.O., Seite 160; Beschluß vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 - PersV 1988, 494 f.; Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 - und vom 20. Dezember 1994 - 6 P 13.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11, Seite 14), denn hinsichtlich der Zumutbarkeit der "Weiterbeschäftigung" kann kein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. Dem Arbeitgeber kann die Weiterbeschäftigung auch dann nicht zugemutet werden, wenn er dem Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung keinen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985, a.a.O., Seiten 159 f.; BAG, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - der Betrieb 1992, 483 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - ESVGH 40, 77 = NVwZ-RR 1989, 375, jeweils nur Leitsätze). Ein solcher Dauerarbeitsplatz für einen Feinmechaniker stand dem Antragsteller für den Beteiligten zu 1. zur Zeit der Beendigung der Berufsausbildung des Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung. Die einzige derartige Stelle hat ein anderes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung erhalten. Die Arbeitsplätze von Hausmeistern sind keine Arbeitsplätze, für die Lehrlinge im Arbeitsbereich Feinmechaniker-Handwerk ausgebildet werden. Die zur Zeit der Antragstellung am 2. Februar 1995 ausgeschriebene Stelle eines Feinmechanikermeisters im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie kommt schon deshalb für den Beteiligten zu 1. nicht in Frage, weil diese Stelle zur Zeit des Endes der Ausbildung am 26. Januar 1995 noch nicht besetzbar war. Darüber hinaus ist es für den Antragsteller unzumutbar, den Beteiligten zu 1. auf dieser Stelle zu beschäftigten, weil der Beteiligte zu 1. nicht über die für die Wahrnehmung dieser Stelle erforderliche Meisterqualifikation verfügt. Die durch Abgabe des Fernheizwerks der Universität an die Stadtwerke frei gewordenen acht Stellen haben am 26. Januar 1995 ebenfalls nicht für eine Besetzung mit dem Beteiligten zu 1. zur Verfügung gestanden, denn abgesehen davon, daß es sich bei diesen Stellen nicht um Feinmechaniker-Stellen gehandelt haben dürfte, lagen schon am 26. Januar 1995 die dargestellten Voraussetzungen nicht vor, weil es sich nicht um Dauerstellen handelte. Aus einer Stellenübersicht 1995, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. März 1995 vorgelegt hat, ergibt sich, daß acht für die Funktion des Technischen- und Wartungsdienstes vorgesehene Arbeiterstellen mit kw-Vermerken zum 31. Dezember 1995 versehen waren. Was die zwei bis vier disponiblen Stellen betrifft, über die die -Universität in den letzten Jahren jährlich verfügt hat, ist dem Antragsteller ebenfalls eine Zuweisung einer dieser Stellen an den Beteiligten zu 1. zum 26. Januar 1995 nicht zumutbar gewesen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 1995 dazu überzeugend ausgeführt, es habe sich um Stellen gehandelt, die einem bisherigen Bereich entzogen worden seien, um einem anderen Bereich innerhalb der Universität zugewiesen zu werden, zum Beispiel um Forschungsschwerpunkte auszubauen oder gestiegener Lehrnachfrage nachzukommen. Anläßlich der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller ergänzend ausgeführt, es handele sich in aller Regel um Stellen im Wissenschaftsbereich sowie um Sekretärinnenstellen. In diesem Bereich gebe es eine hohe Fluktuation. Zumindest in den letzten 1 1/2 Jahren sei keine dieser disponiblen Stellen für den Handwerksbereich genutzt worden. Am 26. Januar 1995 sei keine dieser disponiblen Stellen frei gewesen. Im übrigen kommt es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. und 3. für die Frage, ob zur Zeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses freie Stellen zur Verfügung standen, nicht notwendig auf einen Organisations- und Stellenplan an, sondern - wie sich aus dem gesetzlichen Tatbestand der §§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, 65 Abs. 4 Satz 1 HPVG eindeutig ergibt - auf eine "Berücksichtigung aller Umstände". Dies bedeutet, daß sich - wenn ein Organisations- und Stellenplan fehlt - auch aus anderen Umständen ergeben kann, daß ausbildungsbezogene freie Dauerstellen nicht zur Verfügung stehen. So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller hat bereits auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 28. März 1995 ausführlich und überzeugend dargelegt, daß die Universität mit feinmechanischer Kapazität ausreichend versorgt sei, alle bisher für Feinmechaniker vorgehaltenen Stellen besetzt waren und daß sie gezwungen sei, den Beteiligten zu 1. - gemeint ist: während der Dauer des vorliegenden Beschlußverfahrens - auf einer anderen Stelle zu führen. In den nächsten Jahren sei nicht mit dem Freiwerden von Feinmechanikerstellen zu rechnen. Feinmechanikerstellen würden in gewissem Umfang auch zukünftig im Bereich der Naturwissenschaften erforderlich sein. Ihre Zahl werde jedoch eher abnehmen, da feinmechanische Tätigkeiten im Rahmen des Aufbaus wissenschaftlicher Apparaturen im Vergleich zu früher in geringerem Umfang anfielen. Die Tendenz gehe eher dahin, Geräte komplett anzuschaffen, für deren Betreuung und Wartung dann aufgrund der veränderten Technik jedoch nicht Feinmechaniker, sondern Elektroniker erforderlich seien. Es habe bei der Dienststelle auch nie die Absicht bestanden, eine der wenigen vakanten MTL-Stellen zusätzlich einem feinmechanischen Bereich zuzuordnen. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 25. Oktober 1995 hat der Antragsteller ergänzend erklärt, wenn vakante Stellen für andere Einstellungen als die eines Feinmechanikers vorgesehen seien, so stelle dies nicht ein von der Verwaltung selbst geschaffenes Einstellungshindernis dar. Die Entscheidungen der Verwaltung orientierten sich daran, daß die Aufgaben der Universität wahrgenommen werden könnten. Disfunktional wäre es, zwingend erforderliche Einstellungen zugunsten von nicht erforderlichen Einstellungen von Feinmechanikern zu unterlassen. Im Schriftsatz vom 2. Februar 1996 hat der Antragsteller im einzelnen überzeugend dargelegt, daß und warum freie MTL-Stellen nicht mit dem Beteiligten zu 1. hätten besetzt werden können. Danach wurde die Stelle Nr. 13-1-11 (Blatt 38 der Stellenbesetzungsliste) ab dem 27. Januar 1995 mit dem qualifiziertesten Feinmechaniker besetzt, der ebenfalls der Jugendvertretung angehört. Die zum Stichtag vakante Stelle Nr. 70-1-8 (Blatt 80 der Stellenbesetzungsliste) war seitens der Universitäts-Bibliothek für eine Verwendung in der Buchbinderei vorgesehen. Bei der Stelle Nr. 73-1-3 (ebenfalls Blatt 80) handelt es sich um eine Stelle für einen Haus- und Bootswart, der Hausmeister- und Platzwartfunktionen auf einem großen Sportplatzgelände der Universität wahrnimmt und zusätzlich ein Bootshaus betreut sowie die Boote wartet. Die Stelle Nr. 77-1-22 (Blatt 84 der Stellenbesetzungsliste) war für einen Gärtner im Botanischen Garten vorgesehen und wurde im Frühjahr 1995 entsprechend besetzt. Die Stelle Nr. 77-1-24 (Blatt 84 der Stellenbesetzungsliste) ist zu Beginn des Haushaltsjahres 1995 in eine Angestelltenstelle umgewandelt worden und stand daher ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Stelle Nr. 77-1-35 (Blatt 84 der Stellenbesetzungsliste) ist für einen Mitarbeiter mit gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Ausbildung vorgesehen, der im Botanischen Garten eingesetzt werden soll. Die Stelle Nr. 90-1-16 (Blatt 97 der Stellenbesetzungsliste) war in der Zentralverwaltung - Organisationsabteilung - für einen Hausmeister vorgesehen und wurde zum 1. Mai 1995 entsprechend besetzt. Die Stelle Nr. 90-1-28 (Blatt 98 der Stellenbesetzungsliste) war mit einem Mitarbeiter besetzt, der in der zentralen Leittechnik arbeitete und der aus Tarifgründen auf eine Angestelltenstelle übernommen werden mußte. Die Umwandlung der Stelle in eine Angestelltenstelle ist im Haushalt 1996 erfolgt. Der frühere Stelleninhaber wird auf dieser Stelle wieder geführt. Das gleiche gilt für die Stelle Nr. 90-1-30 (ebenfalls Blatt 98). Die Stelle Nr. 90-1-38 (Blatt 98 der Stellenbesetzungsliste) war früher im Bereich der Nachrichtentechnik mit einem Meß- und Regeltechniker besetzt und ist nunmehr, da die Aufgaben im Fernheizwerk wahrgenommen werden, in diesem Bereich in der früheren Funktion wieder besetzt worden. Die Stelle Nr. 90-1-60 (Blatt 99 der Stellenbesetzungsliste) sollte zunächst am Jahresende 1995 wegen des Wegfalls des Fernheizwerks abgegeben werden. Sie ist dann aber ab 27. Januar 1996 übergangsweise mit dem Beteiligten zu 1. im Verfahren 22 TL 2392/95 besetzt worden. Es ist nunmehr beabsichtigt, diese Stelle zum Jahresende 1996 abzugeben, wenn ebenfalls wegen des Wegfalls des Fernheizwerks Ortenberg zwei MTL-Stellen in Abgang gestellt werden müssen. Die Stelle Nr. 90-1-65 (Blatt 99 der Stellenbesetzungsliste) war mit einem Arbeiter im Bereich der zentralen Leittechnik besetzt, der aus Tarifgründen auf eine Angestelltenstelle übernommen werden mußte. Der frühere Mitarbeiter wird nach Umwandlung der Stelle in eine Angestelltenstelle wieder auf dieser geführt werden können. Der Inhaber der Stelle Nr. 90-1-66 (Blatt 99 der Stellenbesetzungsliste) wechselte Ende des Jahres 1994 zu den Stadtwerken. Damals bestand eine Stellenbewirtschaftung in der Form, daß drei Stellen aus dem Verwaltungsbereich dem Wissenschaftsbereich zur Verfügung gestellt werden mußten. Als Folge dieser Regelung wurde die Stelle im Rahmen einer Berufungsverhandlung an den Fachbereich Biologie gegeben. Ein vorhandener Haushandwerker des Fachbereichs Biologie wird auf dieser Stelle geführt. Die durch die Umsetzung des Haushandwerkers frei gewordene Angestelltenstelle wurde für die Aufstockung der Sekretariatskapazität genutzt. Die Stellen Nrn. 90-1-67, 69 und 70 (alle Blatt 99 der Stellenbesetzungsliste) und die Stellen Nr. 90-1-77, 90-1-82 und 90-1-86 (alle Blatt 100) stammten aus dem abgegebenen Fernheizwerk. Die früheren Stelleninhaber wechselten Ende des Jahres 1995 entweder zu den Stadtwerken oder wurden universitätsintern umgesetzt. Diese Stellen entfielen gemäß dem Haushaltsvermerk im Haushalt 1995 zum Ende des Haushaltsjahres 1995 und waren somit ebenfalls keine Dauerstellen. Die Stelle Nr. 90-1-93 (Blatt 100 der Stellenbesetzungsliste) wird seit dem 27. Januar 1995 vorläufig von dem Beteiligten zu 1. des vorliegenden Verfahrens genutzt. Sie sollte zu den acht Stellen gehören, die zusammen mit der Abgabe des Fernheizwerks Ende 1995 hätten abgegeben werden sollen. Es ist nunmehr vorgesehen, sie zum Jahresende 1996 abzugeben, wenn weitere zwei MTL-Stellen als Folge der Abgabe des Fernheizwerks abgegeben werden müssen. Die Stelle Nr. 90-1-94 (Blatt 100 der Stellenbesetzungsliste) stammt ebenfalls aus dem abgegebenen Fernheizwerk Ortenberg. Ein früherer Maschinist des Fernheizwerks wechselte zum Botanischen Garten, der aber über keine freie MTL-Stelle verfügte, so daß eine Stelle aus dem früheren Fernheizwerk abgezogen und dem Botanischen Garten zugewiesen werden mußte. Dabei handelt es sich um diese Stelle. Der Antragsteller verfügte nach seinen glaubhaften Bekundungen zum Stichtag 26. Januar 1995 nicht über weitere vakante Stellen, auf denen der Beteiligte zu 1. hätte geführt werden können. Schließlich hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 1996 unter Vorlage einer Liste zum Stichtag 26. Januar 1995 dargelegt, daß zum Stichtag in ausreichendem Umfang feinmechanische Kapazität vorhanden war. In sieben Fachbereichen wurden insgesamt 48 Feinmechaniker beschäftigt, die Hälfte davon als Meister. Der Antragsteller hat daraus den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, in diesem Bereich bestehe grundsätzlich kein Engpaß. Insoweit können sich die Beteiligten nicht mit Erfolg auf das von dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. vorgelegte Schreiben des -Institutes vom 2. Februar 1996 an den Beteiligten zu 2. berufen. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß eine Prüfung der Nutzung der Werkstätten für das Jahr 1995 ergeben hat, daß die beiden vom -Institut eingestellten Gesellen zu etwa 30 % ihrer Arbeitszeit für den Fachbereich Biologie der Universität arbeiten. Der Umstand, daß durch diese Kooperation der Bedarf des Fachbereichs Biologie abgedeckt werden kann, spricht nicht für eine Notwendigkeit, für den Fachbereich Biologie und damit für die Universität weitere Gesellenstellen im Bereich Feinmechanik zu Lasten anderer Bereiche zu schaffen. Wenn es unter anderem durch die Hilfe des -Instituts möglich ist, mit der vorhandenen feinmechanischen Kapazität die Aufgaben in diesem Bereich zu erfüllen, so wäre es unwirtschaftlich und daher dem Antragsteller unzumutbar, weitere feinmechanische Kapazität zu schaffen. Schließlich können sich die Beteiligten auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne (§§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, 65 Abs. 4 Satz 1 HPVG), müßten verfügbare freie Stellen des Klinikums der Universität einbezogen werden. Dies trifft nicht zu. Das Klinikum stellt eine eigene Dienststelle im organisatorischen (Anstalt der Universität vgl. § 33 Abs. 1 HUG) und personalvertretungsrechtlichen Sinne dar (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 HPVG), für die ein eigener Personalrat besteht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach §§ 9 Abs. 2 BPersVG, 65 Abs. 2 HPVG besteht nur bezogen auf die Dienststelle oder die Einrichtung des Ausbildungsträgers, bei dem das frühere Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den aus anderen Gründen aufgehobenen Beschluß des Hess. VGH vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 -, Beschlüsse vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364, und vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 -; BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - ZBR 1986, 142). An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, da allein diese Auslegung der Bedeutung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gerecht wird. Er dient in erster Linie der Sicherung des Bestandes der Personal- bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung. Eine etwaige Weiterbeschäftigung in der Dienststelle im Anschluß an eine erfolgreiche Berufsausbildung führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Denn § 54 Abs. 3 Satz 3 HPVG bestimmt, daß ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Lauf der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet, bis zum Ende der Amtszeit Mitglied bleibt. Bezöge sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht nur auf die Beschäftigung bei der Ausbildungsdienststelle, verlöre ein gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Rechtsstellung, wenn infolge der Weiterbeschäftigung ein Wechsel der Dienststelle erfolgen müßte, denn nach der Regelung in § 26 Nr. 4, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 HPVG für Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend gilt, endet die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle. Der Abschluß der Ausbildung berührt die Mitgliedschaft dagegen nicht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch verfehlt deshalb seinen Zweck, wenn er zu einer Beschäftigung außerhalb der Dienststelle und damit zum Ausscheiden aus der Jugendvertretung führt (Hess. VGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - Seiten 12 und 13 des amtlichen Umdrucks). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Daß bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung alle Umstände des jeweils zur Entscheidung anstehenden Falles berücksichtigt werden müssen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, 65 Abs. 4 Satz 1 HPVG. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung - wie oben im einzelnen ausgeführt - geklärt, daß der Weiterbeschäftigungsanspruch nur bezogen auf die Dienststelle oder die Einrichtung des Ausbildungsträgers besteht, bei der das frühere Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung erhalten hat. I. Der Antragsteller sucht die Auflösung eines gemäß § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - mit dem Beteiligten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Der Beteiligte zu 1. war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Universität, der Beteiligten zu 3.. Mit Schreiben vom 27. Juli 1994 teilte der Präsident der Universität dem Beteiligten zu 1. mit, daß dieser nach Abschluß der Ausbildung zum Feinmechaniker mangels einer entsprechenden Stelle nicht weiter beschäftigt werden könne und das Ausbildungsverhältnis daher spätestens mit Bestehen der Prüfung ende. Mit Schreiben vom 11. August 1994, eingegangen bei der Universität am 17. August 1994, beantragte der Beteiligte zu 1. für die Zeit nach Ende seiner Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte die Philipps-Universität mit Schreiben vom 19. August 1994 ab. Der Beteiligte zu 1. wiederholte seinen Antrag unter dem 19. November 1994. Mit Schreiben vom 24. Januar 1995 wurde auch dieser Antrag von dem Präsidenten der Universität abschlägig beschieden. Am 26. Januar 1995 schloß der Beteiligte zu 1. seine Ausbildung mit der Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Feinmechaniker-Handwerk ab. Am 02. Februar 1995 hat der Präsident der Universität das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Ziel, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1. und der Universität aufgelöst wird. Er hat vorgetragen, zu dem Zeitpunkt, als der Beteiligte zu 1. seine Ausbildung beendet habe, also am 26. Januar 1995, seien alle Stellen, die für eine Beschäftigung von Feinmechanikern genutzt worden seien, besetzt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien auch keine disponiblen Stellen frei gewesen. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, unmittelbar nach Abschluß seiner Berufsausbildung habe sich eine freie besetzbare Feinmechaniker-Meisterstelle im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie im Besetzungsverfahren befunden. Eine weitere MTL- Stelle sei für einen Hausmeister ab 01. Mai 1995 frei. Darüber hinaus sei eine Hausmeisterstelle nach Vergütungsgruppe BAT VII ebenfalls frei. Zwei Leerstellen der Vergütungsgruppen BAT VII und VI b BAT seien vorhanden. Im Bereich der Umstrukturierung und des Verkaufs des Fernheizwerkes seien ebenfalls zumindest bis 31. Dezember 1995 8 Stellen frei. Im Fachbereich 15 sei eine MTL-Stelle nicht besetzt. Dem Antragsteller wäre es zumutbar gewesen, den Beteiligten zu 1. unter Berücksichtigung der freien Stellen in anderen Bereichen weiterzubeschäftigen. Der Beteiligte zu 2. hat den Antrag für unbegründet gehalten. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 29. Mai 1995 stattgegeben und festgestellt, daß das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe seinen Antrag zutreffend umgestellt, weil das Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1. bereits begründet gewesen sei, als am 02. Februar 1995 der Antrag bei Gericht eingegangen sei. Das Begehren habe schon zu diesem Zeitpunkt nur auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein können. Für den Auflösungsantrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Beteiligte zu 1. halte an seinem Übernahmeverlangen fest. Der Antrag sei auch begründet, denn dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Der Arbeitgeber könne die Auflösung des bereits begründeten Arbeitsverhältnisses auch dann beantragen, wenn er gegen seine Mitteilungspflicht aus § 9 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes verstoßen habe. Dem Antragsteller sei die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar, denn zum Zeitpunkt, als die Ausbildung beendet worden sei, habe dem Antragsteller ein ausbildungsgerechter besetzbarer Arbeitsplatz für den Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung gestanden. Sämtliche bei der -Universität vorhandenen Stellen für Feinmechaniker seien besetzt gewesen. Die 8 Feinmechaniker-Stellen des Fernheizwerkes seien im Haushaltsplan 1995 mit kw-Vermerken versehen. Leerstellen kämen für eine Besetzung nicht in Betracht, weil auf diesen Stellen beurlaubte Bedienstete geführt würden. Am 26. Januar 1995 sei keine der disponiblen Stellen frei gewesen. Dem Antragsteller sei eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. auch nicht wegen einer freien Hausmeisterstelle zuzumuten. Eine Beschäftigung als Hausmeister entspreche nicht dem vom Beteiligten zu 1. erlernten Beruf des Feinmechanikers/Handwerk. Auf die Möglichkeit der Übertragung einer ausbildungsfremden Tätigkeit könne der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung auf einem ausbildungsadäquaten besetzbaren Arbeitsplatz zumutbar sein könne. Gegen den am 7. bzw. 10. Juli 1995 zugestellten Beschluß haben der Beteiligte zu 2. am 21. Juli 1995 und der Beteiligte zu 1. am 27. Juli 1995 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2. und 3. tragen ergänzend vor, aus der vorgelegten Stellenbesetzungsliste und den Ausführungen des Antragstellers ergebe sich, daß an der Universität (ohne Klinikum) eine größere Zahl von nach dem MTL II zu vergütenden Stellen zum maßgeblichen Zeitpunkt frei gewesen. Alle diese Stellen seien in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen. Weiter zu berücksichtigen seien die im Klinikum der Universität in hoher Zahl verfügbaren freien Stellen im MTL-Bereich. Daß insoweit personalvertretungsrechtlich zwei Dienststellenleiter und zwei Personalräte existierten, sei für die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 65 Abs. 4 HPVG ohne Belang. Ein der Ausbildung entsprechender, besetzbarer und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz sei immer dann vorhanden, wenn eine Stelle entsprechender Wertigkeit durch den Haushalt zur Verfügung stehe und nicht besetzt sei. Der Beteiligte zu 1. verweist auf die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 2. und trägt ergänzend vor, es sei in der Rechtsprechung geklärt, daß sich der öffentliche Arbeitgeber gegenüber dem Übernahmeanspruch nicht auf Einstellungshindernisse berufen dürfe, die von der Verwaltung selbst geschaffen und nicht vom Haushaltsgesetzgeber verursacht worden seien. Nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 - könne der übernahmepflichtige Arbeitgeber sich auf geplante Einsparungsmaßnahmen, die erst künftig möglicherweise einen Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge hätten, zur Begründung der Unzumutbarkeit nicht berufen. Im übrigen werde bestritten, daß die freien MTL-Stellen mit kw-Vermerken versehen gewesen seien. Darüber hinaus liege ein fristgerechter Antrag des Arbeitgebers, des Landes Hessen, nicht vor, denn die Antragsschrift stamme von der Universität. Das Verwaltungsgericht habe einen unzulässigen Parteiwechsel vorgenommen, indem es ohne Begründung davon ausgegangen sei, es handele sich um einen Antrag des Landes Hessen. Dies sei nach dem eindeutigen Rubrum in der Antragsschrift nicht der Fall. Im übrigen gebe es keinen hinreichend konkreten Vortrag des Antragstellers, aus dem ein fehlender Arbeitskräftebedarf folge. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht belegt. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Mai 1995 abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerden zurückzuweisen. Er trägt vor, einen Organisations- und Stellenplan im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gebe es bei der Universität nicht. Wie die Universität außerhalb der Zentralverwaltung organisiert sei, könne zum Beispiel dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden. Es gebe keine zentrale Entscheidung darüber, wie eine vorhandene Stelle zum Beispiel in einem Fachbereich besetzt werden solle, weil gemäß § 20 Abs. 4 HUG der Fachbereich für die ihm zugewiesenen Personalstellen verantwortlich sei. Die von den einzelnen Organisationseinheiten der Universität für Feinmechanik vorgesehenen Stellen (Gesellenstellen) seien alle besetzt. Keine der Organisationseinheiten beabsichtige derzeit, aus dem eigenen Stellenbestand eine vakante Stelle zusätzlich mit einem Feinmechaniker zu besetzen. Vor dem Hintergrund von Stellensperren und Stellenabzügen bestehe nirgendwo die Absicht, die feinmechanische Kapazität, die in ausreichendem Umfang vorhanden sei, auszuweiten. Eine Weiterbeschäftigung als Hausmeister sei nicht in Betracht gekommen. Ein Feinmechaniker entwickle und repariere Apparate für Forschung und Technik. Zum Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters gebe es fast keine Verbindung. Wenn vakante Stellen für andere Einstellungen als die eines Feinmechanikers vorgesehen seien, stelle dies nicht ein von der Verwaltung selbst geschaffenes Einstellungshindernis dar. Eine Stelle im Fachbereich Physik sei erst zum 1. Oktober 1995 vakant geworden. Sie sei nunmehr im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zum Abzug vorgesehen. Mit Abgabe des Fernheizwerks im Haushaltsjahr 1995 müßten 8 Stellen für Arbeiter zum 31. Dezember 1995 abgegeben werden. Der Antragsteller verweist zur Glaubhaftmachung der Aussage, daß an der Universität in ausreichendem Umfang feinmechanische Kapazität vorhanden sei, auf eine von ihm vorgelegte Liste der mit Feinmechanikern besetzten Stellen. Danach seien zum Stichtag 26. Januar 1995 in sieben Fachbereichen insgesamt 48 Feinmechaniker beschäftigt gewesen, die Hälfte davon als Meister. Wenn diese Stellenzahl in Relation gesetzt werde zu freiberuflichen Handwerksmeistern oder zu feinmechanischen Abteilungen in Betrieben der freien Wirtschaft, so werde deutlich, daß die Universität hier über eine große Stellenzahl verfüge. In diesem Bereich bestehe kein Engpaß. Die Stellenbesetzungsliste der Universität - Stand: 1. Februar 1995 - hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie und die gewechselten Schriftsätze sowie den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.