Beschluss
TL 2311/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0202.TL2311.94.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist es einzustellen (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Der unter dem Aktenzeichen L 1323/92 ergangene Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juni 1994 ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Beschwerde gegen den unter dem Aktenzeichen 22 L 1351/92 ergangenen Beschluß gleichen Datums ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Zu entscheiden ist über den in der Anhörung vor dem Senat gestellten Antrag. Der Antrag ist aber unbegründet. Dem Antragsteller steht das auf den Tatbestand der Verlegung eines wesentlichen Teiles einer Dienststelle im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG gestützte Mitwirkungsrecht nicht zu, weil der Antragsteller nicht zuständig ist, dieses Mitwirkungsrecht geltend zu machen. Seine Unzuständigkeit folgt daraus, daß die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, wenn es um Maßnahmen geht, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind. Letzteres ist hier nicht der Fall. Von allgemeiner Bedeutung für die Beschäftigten ist eine Maßnahme nicht bereits dann, wenn die Beschäftigten durch die Maßnahme beiläufig berührt werden. Vielmehr muß es sich um eine Maßnahme handeln, die, wenn es die in § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG getroffene Regelung nicht gäbe, Beteiligungsrechte beider örtlicher Lehrerpersonalräte der betroffenen Schulen auslösen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn Beteiligungstatbestände in Bezug auf Lehrkräfte aller betroffenen Schulen erfüllt wären. § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG kann nicht dazu führen, daß Beteiligungsbefugnisse in bezug auf die Lehrkräfte einer Schule entstehen, obwohl insoweit Beteiligungstatbestände aus dem Regelungskatalog des HPVG nicht vorliegen. Es mag hier durchaus sein, daß die Verlegung der Jahrgangsstufen 11 und 12 der schule vereinzelt Lehrkräfte der Gesamtschule tangiert. So ist bei der Anhörung vorgetragen worden, der Musikraum der Gesamtschule werde auch von den Schülern der schule genutzt. Es ist nicht völlig auszuschließen, daß dieser Umstand die Organisation des Musikunterrichts der Schüler der Gesamtschule erschwert und beispielsweise zu Unterrichtszeiten führt, die für die Lehrkräfte der Gesamtschule ungünstiger sind als sie es wären, wenn die Jahrgangsstufen 11 und 12 der schule nicht zur Gesamtschule verlagert worden wären. Abgesehen davon sind Berührungspunkte, die sich aus der Verlagerung für die Lehrkräfte der Gesamtschule ergeben könnten, nicht ersichtlich. Die Lehrkräfte der Gesamtschule sind nicht verpflichtet, hinsichtlich der Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 der schule Aufsicht auszuüben, da nach den Angaben in der Anhörung Oberstufenschüler einer Pausenaufsicht nicht mehr unterliegen. Der Vertreter des Beteiligten hat erklärt, die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 nutzten während der Pausen eine bestimmte Stelle des Schulhofs der Gesamtschule. Probleme mit den Schülern der Gesamtschule habe es nicht gegeben. Im übrigen hat der Beteiligte auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 11. Februar 1993 unwidersprochen vorgetragen, die Funktionen des Schulleiters übe in bezug auf die Jahrgangsstufen nach wie vor der Leiter der schule aus. Aus dem Schriftsatz ergibt sich auch, daß das Schulsekretariat der Gesamtschule von den Lehrern der Schule nicht in Anspruch genommen wird, denn für diese ist das Schulsekretariat der schule weiterhin zuständig. Der Erlaß von Ordnungsmaßnahmen obliegt in den Räumen der Gesamtschule ebenfalls den dort tätigen Lehrkräften der schule. Angesichts dieser Umstände ändert die Tatsache, daß der Schulleiter der Gesamtschule das Hausrecht und die Aufsicht über das Schulgebäude und die Schulanlagen der Gesamtschule ausübt, nichts daran, daß die Verlegung der Jahrgangsstufen im Hinblick auf die Lehrkräfte der Gesamtschule keine Beteiligungsrechte auslöst, weil sie diese Lehrkräfte nicht als beteiligungspflichtige Maßnahme betrifft und deshalb keine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG entfaltet. Nach allem konnte ein etwa bestehendes Mitwirkungsrecht aus § 81 Abs. 2 HPVG nur von dem örtlichen Lehrerpersonalrat der schule geltend gemacht werden, wobei Ansprechpartner der jeweilige Schulleiter, obwohl nicht für die Sachentscheidung zuständig, ist (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. November 1992 - HPV TL 1187/90 - PersR 1993, 397, - HPV TL 1287/90 - nicht veröffentlicht). Nur dann, wenn der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Beteiligung allgemein oder im Einzelfall anstelle des örtlichen Dienststellenleiters durchführt, ist er Ansprechpartner des örtlichen Personalrats (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 HPVG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ob der vom Antragsteller geltend gemachte Mitwirkungstatbestand erfüllt ist, kann offen bleiben. Nach § 81 Abs. 2 HPVG hat der Personalrat u. a. mitzuwirken bei der Verlegung wesentlicher Teile von Dienststellen. Dabei ist die Vorschrift wegen der Verwendung des Plurals ("Verlegung ... von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen") nicht dahin zu verstehen, daß stets mehrere Dienststellen oder Dienststellenteile zugleich von der Maßnahme betroffen sein müssen. Vielmehr genügt es, wenn die betreffende organisatorische Maßnahme auf einen wesentlichen Teil einer einzelnen Dienststelle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. September 1987 - 6 P 19.85 - PersV 1988, 491 f., betreffend § 66 Abs. 2 HPVG Fassung 1979, es handelt sich dabei um die Vorgängerregelung des § 81 Abs. 2 HPVG Fassung 1984 bzw. 1992). Das Bundesverwaltungsgericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung als wesentliche Teile einer Dienststelle nur diejenigen abgrenzbaren Organisationseinheiten angesehen, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich oder die Struktur der Dienststelle derart auswirkt, daß sie zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1964 - VII P 15.62 - BVerwGE 18, 147 ff., 30. September 1987 - 6 P 19.85 - PersV 1988, 491 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 6. Dezember 1972 - BPV TK 2/72 - PersV 1973, 240 f.; Spieß-Schirmer, Personalvertretungsrecht Hessen mit Wahlordnung, 5. Aufl., 1993, Anmerkung III. a zu § 81 HPVG). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, erscheint zweifelhaft. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Die Verfahrensbeteiligten - der Gesamtpersonalrat der Lehrer bei einem Staatlichen Schulamt und der Leiter dieses Staatlichen Schulamtes - streiten darüber, ob der Antragsteller ein Mitwirkungsrecht daran hat, daß bestimmte Kurse von einer Schule an eine andere Schule verlegt werden. Mit Beginn des Schuljahres 1992/93 wurden die Kurse der Jahrgangsstufen 11 und 12 des Gymnasiums A mit Ausnahme der Kurse in den naturwissenschaftlichen Fächern in die Gesamtschule verlegt. Der Personalrat der schule wurde dabei gemäß § 81 Abs. 2 HPVG beteiligt. Allerdings waren die Jahrgangsstufen der Oberstufe vor der streitigen Maßnahme bereits in einem Gebäude untergebracht, das gleich weit wie die Gesamtschule von der schule entfernt stand. Insgesamt besuchen ca. 1260 Schüler die schule. Für sie werden 1762 Stunden gehalten. Von der hier streitigen Auslagerung der Jahrgangsstufen 11 und 12 sind 228 der 1260 Schüler betroffen. Auf die ausgelagerten Kurse entfallen 215 der 1762 Wochenstunden. Bereits seit vielen Jahren sind die Klassen 9 und 10 der schule in angemieteten Räumen des ca. 200 m von der Schule entfernt gelegenen Hauses des Handwerks untergebracht. Die Funktionen des Schulleiters in bezug auf die genannten Kurse der Jahrgangsstufen 11 und 12 werden nach wie vor von dem Leiter der Schule ausgeübt. Auch das Schulsekretariat der schule ist weiterhin zuständig. Für den Erlaß von Ordnungsmaßnahmen bezogen auf die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 sind die in den Räumen der Gesamtschule tätigen Lehrkräfte der A schule zuständig. Eine Verpflichtung, die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 in den Pausen zu beaufsichtigen, besteht nach der Erklärung des Beteiligten bei der Anhörung vor dem Senat nicht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Von den Fachräumen der Gesamtschule wird lediglich der Musikraum auch durch die Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Augustinerschule genutzt. Am 11. November 1992 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und sinngemäß vorgetragen, er sei für die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts zuständig, weil die Verlegung der Kurse allgemeine Bedeutung für die Beschäftigten der beiden betroffenen Schulen habe. Die alltägliche Schulsituation führe zu erheblichen verwaltungstechnischen Umstellungen an der Gesamtschule Durch die Einlagerung von etwa zwei Dritteln einer Oberstufe werde darüber hinaus die allgemeine Aufnahmekapazität der Gesamtschule beschränkt und dadurch der Personalbedarf dieser Schule beeinflußt. Mit der Verlegung der Kurse werde ein wesentlicher Teil der Dienststelle im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG verlegt. Der Beteiligte hat vorgetragen, die zeitweilige Verlegung der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Augustinerschule in die Gesamtschule sei für die Beschäftigten der Gesamtschule nicht von allgemeiner Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren und ein anderes Verfahren, das die Verlegung der Vorklasse einer anderen Schule betraf, getrennt geführt und die Anträge des Antragstellers mit Beschlüssen vom 16. Juni 1994 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien unbegründet, weil der Beteiligte nicht der richtige "Anspruchsgegner" sei. Falls der Dienststellenleiter nicht die Entscheidungsbefugnis besitze und der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle von seinem Eintrittsrecht Gebrauch mache, komme es in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zu einer Beziehung zwischen diesem Dienststellenleiter und dem Personalrat der Dienststelle, in der die Maßnahme getroffen werden solle. Treffe ein kommunaler Schulträger eine schulorganisatorische Maßnahme, sei der Leiter der Dienststelle des kommunalen Schulträgers nicht befugt, den Personalrat der Lehrer an einer Schule oder den Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt unmittelbar an den Entscheidungen des Schulträgers zu beteiligen. Den Personalräten der Lehrer stehe ein Beteiligungsrecht aber insoweit zu, als die Schulaufsichtsbehörden an den Maßnahmen der Schulträger zu beteiligen seien und es sich hierbei auch um beteiligungspflichtige Maßnahmen handele. In diesen Fällen habe die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Personalvertretung an der ihr gegenüber dem Schulträger zustehenden Entscheidung zu beteiligen. Eine Beteiligung des Antragstellers käme danach hier nur in Betracht, wenn die Verlegung der Jahrgangsstufen 11 und 12 als Organisationsänderung im Sinne des § 146 Satz 1 Schulgesetz anzusehen wäre und damit gemäß § 146 Satz 2 Schulgesetz der Zustimmung des Kultusministeriums bedurft hätte. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Antragsteller seine Anträge gegen den Hessischen Kultusminister als Beteiligten richten müssen. Der Antragsteller hat gegen beide Beschlüsse rechtzeitig Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, für ihn sei der Leiter des Staatlichen Schulamtes der zuständige Dienststellenleiter. Das Mitwirkungsrecht des Gesamtpersonalrats sei nicht dadurch entfallen, daß ein kommunaler Schulträger die schulorganisatorische Maßnahme eingeleitet habe und gegebenenfalls der Dienststellenleiter des Staatlichen Schulamtes für die Sachentscheidung nicht zuständig sei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof komme in den Beschlüssen vom 5. November 1992 - HPV TL 1187/90 u. 1287/90 - zu dem zutreffenden Ergebnis, daß allein durch eine Verlagerung von Entscheidungskompetenzen die Mitwirkung des Personalrats der Lehrer nicht unterlaufen werden könne, obwohl Mitwirkungstatbestände vorlägen. Wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 4 HPVG handele, habe der zuständige Dienststellenleiter - hier der Leiter des Staatlichen Schulamts - das Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Mit Beschluß vom 2. Februar 1995 hat der Senat das vorliegende Verfahren mit dem die Verlegung der Vorklasse betreffenden Verfahren TL 2570/94 unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung verbunden. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Verlegung der Vorklasse übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt noch, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juni 1994 - L 1351/92 - zu ändern und festzustellen, daß ihm, dem Antragsteller, ein Mitwirkungsrecht zustehe hinsichtlich der Verlegung der Kurse des 11. und 12. Jahrgangs in die Gesamtschule Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, er sei für das vorliegende Beschlußverfahren nicht passiv legitimiert, weil es sich bei den streitigen Maßnahmen um schulorganisatorische Maßnahmen und nicht des Staatlichen Schulamtes handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten beider verbundener Verfahren Bezug genommen.