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Beschluss

TL 2037/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0202.TL2037.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß anläßlich des jährlichen Erlasses des Haushaltsplanes organisatorische Dispositionen getroffen werden müssen und dies durch die Erstellung oder Veränderung von Organisationsplänen geschieht, wobei es auch nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erscheint, daß Änderungen der Stellenbesetzungsliste unter den Begriff "Veränderung von Organisationsplänen" im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG fällt. Der Antrag ist unbegründet, denn der Beteiligte ist aufgrund der in § 81 Abs. 2 HPVG hinsichtlich der "Veränderung von Organisationsplänen" getroffenen Mitwirkungsregelung nicht verpflichtet, den Antragsteller zu beteiligen, wenn die Stellenbesetzungsliste der Philipps-Universität Marburg aus Anlaß der jährlichen Aufstellung des Landeshaushalts fortgeschrieben wird, soweit Anlaß dazu besteht. Die Stellenbesetzungsliste ist kein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG. Wie sich aus den Erläuterungen des Vertreters des Beteiligten in der Anhörung vor dem Senat ergibt, sind im EDV-System der Philipps-Universität M die dieser Hochschule zugeordneten Stellen in einer Datei unter laufenden Nummern gespeichert. Außerdem ist erfaßt, zu welchem Fachbereich bzw. welcher Organisationseinheit die Stelle gehört, welcher Art die Stelle ist, wer auf ihr geführt wird und seit wann dies der Fall ist, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Stelleninhaber beurlaubt ist bzw. war, sowie die Dotierung des Stelleninhabers, falls die Stelle unterwertig besetzt ist. Der Beteiligte läßt sich diese Angaben von Zeit zu Zeit als Liste ausdrucken. Die Liste dient dem Beteiligten dazu, die Verwendung der der Philipps-Universität M zugeordneten Stellen haushaltsrechtlich zu kontrollieren, hat also eine haushaltstechnische und keine organisatorische Funktion. Diese Stellenbesetzungsliste ist kein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG. Was er unter einem Organisationsplan versteht, hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. März 1994 - TL 2868/93 - PersR 1994, 376, zum Ausdruck gebracht. Er sieht keine Veranlassung, die dort geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem es um die Verlagerung einer Angestellten-Stelle aus der Wirtschaftsabteilung in die technische Abteilung der Präsidialverwaltung der Philipps-Universität M ging, hat der Senat - im wesentlichen zu der Frage, ob ein Geschäftsverteilungsplan ein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG ist - folgendes ausgeführt: "Bei der Philipps-Universität M gibt es keinen eigenständigen Organisationsplan. Eine Stellenverlagerung, die die Organisationsstruktur nicht verändert, könnte einen Organisationsplan auch nicht ändern. Der 1987 erstellte Geschäftsverteilungsplan der Zentralverwaltung ist kein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG. Letzteres ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, in dem der Geschäftsverteilungsplan keine Erwähnung findet. Dies folgt aber auch aus der Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift. Nach § 66 Abs. 2 HPVG 1979 bestand ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der "Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen". Der Senat hat darunter Pläne im besoldungs- und haushaltsrechtlichen Sinn verstanden (Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. August 1990 - HPV TL 1928/88 - NVwZ-RR 1991, 572, 30. März 1988 - HPV TL 337/84 -, 22. Oktober 1986 - HPV TL 946/84 -, 12. Juni 1985 - HPV TL 422/94 -, 19. November 1984 - HPV TL 27/83 - HessVGRspr. 1985, 57 f., 13. Juni 1984 - HPV TL 18/82 - HSGZ 1984, 363 ff., 365, und 10. November 1982 - HPV TL 41/80 -, HessVGRspr. 1983, 34 ff., 37). Es waren dies Pläne, durch die die Verwaltung die ihr für das Rechnungsjahr im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten) verteilte. 1984 hat der Gesetzgeber in § 66 Abs. 2 HPVG die Formulierung geändert in "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen". Diese neue Vorschrift enthielt kein Mitwirkungsrecht bei den Organisations- und Stellenplänen im Sinne der von der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschrift angenommenen Begriffsbestimmung mehr (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - HPV TL 946/84 - S. 15 des amtlichen Umdrucks). Unter Organisationsplänen im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG 1984 waren und sind diejenigen Pläne zu verstehen, durch die die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten (Behördenteile) angegeben werden, die die verschiedenen Aufgaben zu versehen haben. Diese Pläne legen die innere Organisation der Behörde fest. Sie werden üblicherweise durch Schaubilder - in der Regel durch ein Kästchen-System - dargestellt, die die Organisationseinheiten und die zugeordneten Aufgabengruppen wiedergeben (vgl. Spieß/Schirmer, Personalvertretungsrecht Hessen mit Wahlordnung, 5. Auflage, 1993, Anmerkung III.c zu § 81 HPVG; Rudolf in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 1988, § 56 III 1, S. 647; Oechsler, in Handbuch für die öffentliche Verwaltung - HÖV - Band 1, 1984 Rdnrn. 60 ff., 65 f., S. 899 ff., 901 f.)...... Nachdem der Gesetzgeber durch die HPVG-Novelle 1988 das Mitwirkungsrecht wieder auf den Tatbestand "der Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen" (vgl. § 81 Abs. 2 HPVG 1988) bezogen hatte, ist er in der Novelle des Jahres 1992 auf die Formulierung der Fassung 1984 zurückgegangen. Dies hat hier zur Folge, daß ein Mitwirkungsrecht nicht besteht, denn die Verlagerung der hier umstrittenen Stelle stellt keine Änderung eines Organisationsplans dar. Die hier allein in Frage kommende Änderung eines Geschäftsverteilungsplans fällt nicht unter den Tatbestand der Änderung eines Organisationsplans. Dies scheinen auch das OVG Bremen (Beschluß vom 17. Oktober 1989 - OVG PV B 7/89 - PersV 1991, 444) und Spieß/Schirmer zunächst so zu sehen (a. a. O. Anmerkung III.c zu § 81 HPVG). Nach der von ihnen vertretenen und insoweit zutreffenden Auffassung gilt folgendes: Während Organisationspläne den inneren Aufbau einer Dienststelle durch ihre Gliederung in bestimmte Funktions- oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Referate, Abschnitt usw.) festlegen, konkretisiert auf dieser Grundlage der Geschäftsverteilungsplan die innere Behördenorganisation dadurch, daß er die wahrzunehmenden Aufgaben den einzelnen Gliederungen und den in der Dienststelle Beschäftigten zuordnet (so auch Rudolf, a. a. O., S. 647, und Oechsler, a. a. O., Rdnr. 60, S. 899). Beide Pläne seien Ausfluß der "inneren Organisationsgewalt". Auch dies ist zutreffend. Das OVG Bremen und Spieß/Schirmer vertreten allerdings weiter die Auffassung, die Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle und die Festlegung interner Zuständigkeiten durch den Geschäftsverteilungsplan gehörten sachlich nicht anders als die organisatorische Gliederung der Behörde durch den Organisationsplan zur umfassenden Bestimmung ihrer organisatorischen Binnenstruktur; damit sei auch der Geschäftsverteilungsplan Organisationsplan im Sinne des Personalvertretungsrechts. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar sind beide Pläne Ausfluß der inneren Organisationsgewalt und dienen der Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle. Der Unterschied zwischen einem Organisationsplan und einem Geschäftsverteilungsplan besteht aber darin, daß im Organisationsplan eine Gliederung in bestimmte Organisationseinheiten vorgenommen wird, während im Geschäftsverteilungsplan die wahrzunehmenden Aufgaben diesen einzelnen Organisationseinheiten und den in der Dienststelle Beschäftigten zugeordnet werden." Danach stellt die Stellenbesetzungsliste der Philipps-Universität M keinen Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG dar, denn es handelt sich nicht um einen Plan, durch den die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten mit den verschiedenen Aufgaben verknüpft werden. In der Liste wird die innere Organisation der Philipps-Universität nicht festgelegt. Im übrigen enthält sie auch kein Schaubild - etwa dargestellt durch ein Kästchen-System -, das die Organisationseinheit und die zugeordneten Aufgabengruppen wiedergibt. Vielmehr wird mit der Liste der Zweck verfolgt deutlich zu machen, ob die der Philipps-Universität M nach dem Landeshaushaltsplan zustehenden Stellen - gegebenenfalls unterwertig - besetzt sind. Auch soll sichergestellt werden, daß eine Überbesetzung der der Philipps-Universität Marburg nach dem Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen vermieden wird bzw., daß nicht mehr Stelleninhaber als Stellen vorhanden sind. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, alle - insbesondere ungeschriebene - Organisationsplanungen und -maßnahmen seien Organisationspläne im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG. Die insofern vom Antragsteller gegen den Senatsbeschluß vom 17. März 1994 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Verwendung des Plurals bei dem Beteiligungstatbestand "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen" stellt eine "Gattungsbezeichnung" dar, wie sie sich in vielen Rechtsnormen findet (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"). Daraus läßt sich nicht auf einen anderen Begriffsinhalt schließen als bei der Verwendung des Singulars. Mit der gewählten Formulierung knüpft der Gesetzgeber daran an, daß zumindest ein Plan vorliegt, der als Organisationsplan anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist - wie der Senat in seinem Beschluß vom 17. März 1994 ausführlich dargelegt hat - nicht gegeben. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig, als er ungeschriebene Planungen nicht genügen läßt. Es ist dort nicht von "Organisationsplanungen", sondern von "Organisationsplänen" die Rede. Auch der systematische Aufbau des § 81 Abs. 2 HPVG widerlegt die Auffassung des Antragstellers, unter die "Organisationspläne" fielen auch nicht schriftlich fixierte Organisationsplanungen. Im ersten Teil der Vorschrift, der die Mitwirkung bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen sowie bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und -lenkung betrifft, wird das Beteiligungsrecht des Personalrats von der Durchführung organisatorischer Maßnahmen abhängig gemacht, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob der Maßnahme ein Plan zugrundeliegt oder nicht. Insbesondere die Mitwirkungstatbestände "allgemeine Maßnahmen der Personalplanung" und "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen" zeigen, daß der Gesetzgeber zwischen "Planung" und "Plänen" unterscheidet (vgl. den Beschluß des Senats vom 17. März 1994, a. a. O.). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 91 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung sowohl von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist als auch wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Insbesondere der Umstand, daß das OVG Bremen in der oben zitierten Entscheidung vom 17. Oktober 1989 von einem anderen Begriff des Organisationsplans im Sinne des Personalvertretungsrechts ausgeht, zeigt, daß die hier streitentscheidende Rechtsfrage über den Geltungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes hinaus von Interesse ist. Der Antragsteller macht im Hinblick auf die Fortschreibung der "Stellenbesetzungsliste" der Philipps-Universität M unter dem Gesichtspunkt der "Veränderung von Organisationsplänen im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG ein Mitwirkungsrecht geltend, das der Beteiligte mit der Begründung verneint, die Stellenbesetzungsliste sei kein Organisationsplan. Mit Schreiben vom 21. August 1991 vertrat der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten die Auffassung, in jedem Haushaltsjahr müsse ein Organisations- und Stellenplan aufgestellt werden. Aus diesem Grund bitte er um Vorlage dieses Plans für das Haushaltsjahr 1991. Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 26. September 1991, die Rechtsauffassung des Antragstellers, daß in jedem Jahr ein derartiger Plan aufgestellt werden müsse, finde im Rahmen der Mittelbewirtschaftung keine haushaltsrechtliche Grundlage. Am 28. Oktober 1991 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs handele es sich bei einem "Organisations- und Stellenplan" um den Plan, durch den die Verwaltung die ihr für das Rechnungsjahr im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten) verteile. An der Philipps-Universität M würden Aufzeichnungen über die Stellenbesetzungen geführt. Diese Aufzeichnungen enthielten eine konkrete Angabe über die betreffende Stelle (insbesondere ihre Wertigkeit) und den Namen der auf der Stelle geführten Person. Damit erfolge im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Zuordnung von Personen zu Stellen. Dabei handele es sich um die Aufstellung des Organisations- und Stellenplanes. Es komme nicht darauf an, daß dieser Vorgang ausdrücklich schriftlich dokumentiert werde. Das Entstehen von Beteiligungsrechten sei nicht davon abhängig, in welcher Form oder mit welcher Bezeichnung die beteiligungspflichtigen Maßnahmen durchgeführt würden. Bei dem Beteiligten werde jährlich ein Organisations- und Stellenplan aufgestellt, auch wenn dem Beteiligten das nicht bewußt sein möge. Der Beteiligte hat vorgetragen, von der Dienststelle werde jährlich kein Organisations- und Stellenplan neu erstellt. Die Dienststelle nehme nicht jährlich nach Erhalt des Haushalts eine Einzelbewertung der Dienstposten und eine Zuweisung der Planstellen auf diese Dienstposten vor. Die Aufstellung eines Organisations- und Stellenplanes sei entbehrlich. Der Personalhaushalt der Dienststelle sei seit Jahren fast unverändert. Die Stellen seien überwiegend dauerhaft besetzt bzw. würden mit Zustimmung des Antragstellers wieder besetzt. Selbstverständlich bestehe eine Stellenbesetzungsliste. Diese gebe die Zuordnung von Personen zu Stellen wieder, nicht aber die Zuordnung von Stellen zu Aufgabengebieten (Dienstposten). Diese Liste habe allein den Zweck der Einhaltung des Personalhaushalts bezüglich der Gesamtstellenzahl und der Stellenwertigkeiten. Die Stellenbesetzungsliste stehe in keinem Zusammenhang mit Dienstposten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 26. Mai 1994 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, wie der Fachsenat in dem Beschluß vom 17. März 1994 - TL 2868/93 - hervorgehoben habe, gebe es bei der Philipps-Universität M keinen eigenständigen Organisationsplan. Die Stellenbesetzungsliste stelle keinen derartigen Plan dar. Sie enthalte keine Aussagen über den inneren Aufbau der Dienststelle und deren Gliederung in bestimmte Funktions- oder Organisationseinheiten. Vielmehr dokumentiere sie allein die in der Dienststelle vorhandenen Planstellen und nenne die Namen der Bediensteten, die die Planstellen besetzten. Eine Verletzung von Beteiligungsrechten sei auch nicht darin zu sehen, daß der Beteiligte es unterlasse, im Rahmen der jährlichen Umsetzung des Haushaltsplanes einen Organisationsplan zu erstellen bzw. zu ändern. Selbst, wenn diese Pflicht bestehen sollte, könne der Antragsteller nur ein Einschreiten der Dienstaufsicht fordern. Keinesfalls könne er die Aufstellung bzw. Änderung eines Organisationsplanes vom Beteiligten erzwingen. Gegen den am 24. Juni 1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am Montag, dem 25. Juli 1994, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, der Rechtsprechung des Fachsenats in seinem Beschluß vom 17. März 1994, wonach unter Organisationsplänen nur diejenigen Pläne zu verstehen seien, durch die die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten (Behördenteile) angegeben werden, die die verschiedenen Aufgaben zu versehen haben, könne er, der Antragsteller, nicht folgen. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats - z. B. in dem Beschluß vom 22. Oktober 1986 - HPV TL 946/84 - handele es sich bei dem Organisations- und Stellenplan um denjenigen Plan, durch den die Verwaltung die ihr für das Rechnungsjahr im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten) verteile. Der Senat verkenne in seiner neueren Entscheidung, daß das Gesetz den Begriff "Organisationspläne" in der Mehrzahl verwende. Damit habe der Gesetzgeber jede planmäßige organisatorische Maßnahme der Verwaltung erfassen wollen. Nicht nur ein Organisationsplan im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern auch ein Organisations- und Stellenplan sowie weitere organisatorische Pläne einer Dienststelle würden daher von dem Beteiligungsrecht der Personalvertretung erfaßt. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Mai 1994 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller bei der Fortschreibung der "Stellenliste" im Zusammenhang mit der jährlichen Umsetzung des Haushaltsplanes in Form eines Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, er habe noch nie einen Organisations- und Stellenplan im Sinne der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1986 aufgestellt und wolle dies auch künftig so handhaben. Es gehe hier demnach nur um das theoretische Problem, ob der Antragsteller an der Aufstellung oder Änderung eines Organisations- und Stellenplanes zu beteiligen sei, falls die Dienststelle einen solchen Plan einmal aufstellen sollte. Für diesen unwahrscheinlichen Fall werde eine Entscheidung verlangt; hierfür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Im übrigen sei auch in § 66 Abs. 2 HPVG Fassung 1979 das Begriffspaar "Organisations- und Stellenpläne" im Plural aufgeführt gewesen. Es könne nicht angenommen werden, daß mit der Formulierung "Organisationspläne" jede planerische Aktivität habe erfaßt werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.