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Beschluss

TL 2312/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0126.TL2312.94.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache des mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. verfolgten Begehrens übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Beschlußverfahren einzustellen und der angefochtene Beschluß für wirkungslos zu erklären. Die im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig. Da die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes in einen kommunalen Eigenbetrieb noch nicht abgeschlossen ist und sich auch rückgängig machen läßt, besteht an der Klärung der mit dem Antrag aufgeworfenen und zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht bei der Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadtverwaltung in einen Eigenbetrieb kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 81 Abs. 1 5. Alternative Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - zu. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 81 Abs. 1 HPVG jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes in einen kommunalen Eigenbetrieb in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt (§ 51 Nr. 11 Hessische Gemeindeordnung - HGO -). Dies folgt zum einen daraus, daß § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG das Mitbestimmungsrecht in den dort genannten Fällen nicht darauf beschränkt, daß über die jeweilige Maßnahme allein der Dienststellenleiter entscheiden kann. Zum anderen entfällt ein Mitbestimmungstatbestand nicht, wenn eine andere Behörde oder ein anderes Organ als der Dienststellenleiter für die Sachentscheidung zuständig ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11. Juni 1992 - HPV TL 175/90 - S. 9). In derartigen Fällen hat der Dienststellenleiter, der bei Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes die Mitbestimmungsrechte des Personalrates als dessen Gesprächspartner wahren muß, die Einwände des Personalrats gegen eine Entscheidung dem für die Maßnahme zuständigen Organ zur Kenntnis zu geben und umgekehrt den Personalrat über dessen Vorstellungen zu informieren (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 1. Juni 1994 - TL 864/94 - S. 11). Die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadt in einen Eigenbetrieb ist weder eine Vergabe noch eine Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden (§ 81 Abs. 1 5. Alternative HPVG). Eine Privatisierung liegt nicht vor, weil keine Verlagerung von Arbeiten und Aufgaben auf einen privaten Rechtsträger vorliegt. Voraussetzung einer Privatisierung ist ein Rechtsträgerwechsel im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben. Die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadt in einen Eigenbetrieb stellt sich aber auch nicht als Vergabe von Arbeiten oder Aufgaben dar, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen wurden. Der Begriff der Vergabe erfordert ebenso wie die Privatisierung eine Verlagerung von Arbeiten oder Aufgaben, wobei sich die Vergabe sowohl auf einzelne Tätigkeiten als auch auf ein Bündel von Arbeiten oder Aufgaben beziehen kann. Der Begriff der Vergabe bezeichnet einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Vorgang und knüpft damit an eine bestimmte, von der Dienststelle vorzunehmende Handlung an. Arbeiten oder Aufgaben der Dienststelle werden vergeben im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 5. Alternative HPVG, wenn die Dienststelle die Arbeit oder Aufgabe in einem förmlichen Vergabeverfahren oder durch einen Antrag mit der Folge "vergibt", daß diese Arbeit oder Aufgabe künftig von einem Dritten und nicht mehr von den Bediensteten der Dienststelle erledigt wird. Infolgedessen stellt die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes in einen Eigenbetrieb keine Vergabe von Arbeiten oder Aufgaben im Sinne des Gesetzes dar. Die Dienststelle vergibt keine Aufträge an die Bediensteten des Eigenbetriebs. Bei der Betriebsumwandlung handelt es sich vielmehr um die Auflösung eines Dienststellenteils und Neugründung einer Dienststelle, wobei sämtliche Beschäftigte des aufgelösten Dienststellenteils Bedienstete der neu gegründeten Dienststelle werden und die Arbeiten und Aufgaben aufgrund des Gründungsaktes ganz oder überwiegend auf die neue Dienststelle, den Eigenbetrieb, übergehen. Der Aufgabenübergang ist damit die automatische Folge der Betriebsumwandlung und setzt kein darüber hinausgehendes, von der Betriebsumwandlung losgelöstes konkretes Tätigwerden der Dienststelle voraus, das sich als "Vergabe" ansehen ließe. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 113 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadt in einen Eigenbetrieb im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Bau- und Betriebshof der Stadt stellte bis zum 31. Dezember 1994 ein Amt innerhalb der Stadtverwaltung dar, in dem ca. 200 Beschäftigte tätig sind, die unter anderem Aufgaben des Garten- und Grünamtes, des Tiefbauamtes sowie im Bereich der Abfallentsorgung erfüllen. Um die Tätigkeit des Bau- und Betriebshofes kostendeckend zu gestalten und das Kostenbewußtsein in den anderen Ämtern zu stärken, erteilte der Beteiligte unter dem 18. Januar 1994 einer Unternehmensberatungsfirma den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Ausgliederung des Bau- und Betriebshofes. Nach Vorliegen dieses Gutachtens faßte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt im Juni 1994 aufgrund einer entsprechenden Magistratsvorlage den Beschluß, den Bau- und Betriebshof der Stadt in einen kommunalen Eigenbetrieb im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes umzuwandeln. Der Antragsteller wurde an dieser Maßnahme ebenso wie an der vorangegangenen Gutachterbeauftragung nicht beteiligt. Am 20. April 1994 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadt in einen Eigenbetrieb unterliege nach § 81 Abs. 1 HPVG seiner Mitbestimmung. Zwar stelle die zum 1. Januar 1995 geplante Umwandlung keine Privatisierung dar, da der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise und Bestandteil der Verwaltung der Stadt bleibe; die Umwandlung falle jedoch unter den Begriff der "Vergabe von Arbeiten" und sei damit mitbestimmungspflichtig. Eigenbetriebe würden als Sondervermögen getrennt vom Gemeindevermögen geführt und stellten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HPVG eine eigenständige Dienststelle im Sinne des HPVG dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien mit der Vergabe von Arbeiten auch solche Maßnahmen der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen, durch die Aufgaben, die bislang von den Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen worden seien, auf andere Dienststellen übertragen würden. Die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen könne insbesondere für die Beschäftigten zu Nachteilen führen, indem Arbeitsplätze wegfielen oder berufliche Entwicklungschancen negativ beeinträchtigt würden. Wollte man den Begriff der Vergabe als Unterfall der Privatisierung ansehen, hätte dies zur Folge, daß sämtliche organisatorische und wirtschaftliche Veränderungen der Mitbestimmung des Personalrats entzogen würden, es sei denn, die betreffende Aufgabe würde privatisiert. Darüber hinaus griffen auch andere Mitbestimmungstatbestände nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG ein, insbesondere die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs. Die Vergabe des Gutachtenauftrages über die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes unterfalle nach § 81 Abs. 5 HPVG dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß 1. die Umwandlung des Bau- und Betriebshofs der Stadtverwaltung in einen Eigenbetrieb der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, 2. der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, soweit er eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erarbeitung eines Gutachtens zur Umwandlung von Ämtern in Eigenbetriebe beauftragt, ohne zuvor das nach erfolgter ordnungsgemäßer schriftlich begründeter Zustimmungsverweigerung des Antragstellers erforderliche Stufenverfahren betrieben zu haben. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat vorgetragen, das Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG entfalle schon deshalb, weil die Umwandlung nicht von der Dienststelle veranlaßt worden, sondern nach § 51 Nr. 11 HGO durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung erfolgt sei. Im übrigen seien aber auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 HPVG nicht erfüllt. Eine Privatisierung liege unstreitig nicht vor. Auch eine Vergabe der Aufgaben sei nicht gegeben, da von einer Vergabe im Sinne des Gesetzes nur dann gesprochen werden könne, wenn eine öffentliche Aufgabenstellung auf ein privates Unternehmen übertragen werde. Demgegenüber könne die Vorschrift nicht zum Tragen kommen, wenn die Arbeiten und Aufgaben lediglich innerhalb der Verwaltung verlagert würden oder wenn die Verwaltung umstrukturiert werde. Im vorliegenden Fall würden die Arbeiten und Aufgaben des Bau- und Betriebshofes der Stadt weiterhin von den Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen. Nach § 9 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz sei der Bürgermeister der Stadt Dienstvorgesetzter der bei dem Eigenbetrieb Beschäftigten; die Arbeitsverhältnisse blieben unverändert; auch die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge fänden weiterhin Anwendung. Soweit der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe des Gutachtens fordere, fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Gutachten bereits erstellt sei und weitere Untersuchungen nicht geplant seien. Im übrigen sei dieser Antrag auch unbegründet, da sich das Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 5 HPVG nur auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten beziehe, die hier geplante Umwandlung in einen Eigenbetrieb aber nicht mitbestimmungspflichtig sei. Mit Beschluß vom 23. Juni 1994, dem Antragsteller zugestellt am 26. Juli 1994, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), den Antrag abgelehnt. Am 25. August 1994 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Termin zur mündlichen Erörterung haben die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als das Verfahren das mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Beauftragung des Gutachters zum Gegenstand hat. Zur Begründung seiner Beschwerde bezieht sich der Antragsteller auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt darüber hinaus aus, durch die zum 1. Januar 1995 vorgesehene Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadtverwaltung in einen Eigenbetrieb sei sein Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, da er seinen Anspruch auf Mitbestimmung weiter verfolge. Auch der Umstand, daß der Beteiligte im September 1994 ein Mitwirkungsverfahren nach § 81 Abs. 2 HPVG eingeleitet habe, berühre die Zulässigkeit des verfolgten Mitbestimmungsrechts nicht, da gemäß § 73a HPVG die gesetzlichen Beteiligungstatbestände unabhängig nebeneinander bestünden. Mit dem Argument, eine bestimmte Maßnahme unterfalle bereits einem schwächeren Beteiligungsrecht, könne daher eine Geltendmachung des stärkeren Mitbestimmungsrechts nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen müsse auch weiterhin davon ausgegangen werden, daß mit der Vergabe von Arbeiten oder Aufgaben etwas anderes als die Privatisierung gemeint sei. Die gleichrangige Formulierung der Begriffe "Vergabe oder Privatisierung" schließe es aus, das Tatbestandsmerkmal der Vergabe lediglich als einen Unterfall der Privatisierung anzusehen. Auch sei es unerheblich, ob die Übertragung auf Dritte befristet oder unbefristet, auf Dauer oder vorübergehend angelegt sei. Entscheidend für ein Mitbestimmungsrecht sei vielmehr ausschließlich, daß die Aufgaben und Arbeiten nicht mehr von den Mitarbeitern des Bau- und Betriebshofes wahrgenommen würden. Für das Vorliegen einer Vergabe von Arbeiten sei auch kein Rechtsträgerwechsel notwendig. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), vom 23. Juni 1994 aufzuheben, soweit der in der Antragsschrift gestellte Antrag zu 1 abgelehnt wurde, und festzustellen, daß die Umwandlung des Bau- und Betriebshofes der Stadtverwaltung in einen Eigenbetrieb der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß. Eine mitbestimmungspflichtige Vergabe sei nur dann gegeben, wenn der Dienststelle die öffentliche Aufgabenstellung und Verantwortung genommen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die das Mitbestimmungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (2 Aktenhefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Erörterung und der Beratung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.