Beschluss
TL 884/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1110.TL884.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28. Juni 1994 - begründet worden. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Versetzung der Angestellten R. auf die Stelle 2000 0269 nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als vom Antragsteller gebilligt gilt. Der Antrag ist nicht bereits deshalb abzuweisen, weil es für die Wirksamkeit der Personalmaßnahme auf eine Zustimmung des Antragstellers nicht ankäme. Vielmehr stellt die Maßnahme eine Versetzung im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 2 c HPVG dar und bedarf deshalb zu ihrer Wirksamkeit der Mitbestimmung des Antragstellers. Eine "Versetzung zu einer anderen Dienststelle" im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 c HPVG liegt vor, weil es sich bei dem Ordnungsamt der Stadt F. und dem Stadtschulamt der Stadt F. jeweils um eine eigene Dienststelle im Sinne des § 77 HPVG handelt. Was unter dem Begriff "Versetzung" zu verstehen ist, bestimmt das Hessische Personalvertretungsgesetz nicht. § 77 HPVG übernimmt - ebenso wie das Bundespersonalvertretungsgesetz und die übrigen Landespersonalvertretungsgesetze - die Begriffe, die die einzelnen in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen, aus dem Beamtenrecht, soweit die Vorschrift die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegt, und aus dem Tarifrecht, soweit sie die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 1984 - 6 P 39.83 - Buchholz, 238.36 Nr. 4 zu § 78 NdsPersVG, 3. Juli 1990 - 6 P 10.87 - PersV 1990, 540 f. = DVBl. 1990, 1239). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamtenrechts und des Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich seien, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgten Zwecks ermittelt werden müsse, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen hinausgehe. Das danach mögliche Auseinanderfallen von dienst- und personalvertretungsrechtlicher Bedeutung eines mit dem gleichen Begriff bezeichneten Tatbestandsmerkmals darf nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht dazu führen, daß der verwendete Begriff im Personalvertretungsrecht seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als gesetzliches Tatbestandsmerkmal verliert. Das wäre der Fall, wenn ein solcher Begriff im Personalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewendet würde, denen wesentliche Elemente ihres dienstrechtlichen Begriffsinhalts fehlen (BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1990, a.a.0., Seite 541). Nach allem vermag der Senat nicht mehr die in seinem Beschluß vom 22. Oktober 1986 (- HPV TL 327/84 - HessVGRspr. 1987, 70) vertretene Auffassung aufrechtzuerhalten, der Versetzungsbegriff des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sei gegenüber dem beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff unter anderem dadurch modifiziert, daß für die Frage, ob eine "andere Dienststelle" vorliege, nicht die organisationsrechtliche, sondern die personalvertretungsrechtliche Abgrenzung maßgebend sei. Zwar hat der Senat mit Beschluß vom 27. Juni 1984 (- HPV TL 39/82 - Leitsatz veröffentlicht in ESVGH 35, 158) entschieden, daß die gemäß § 7 Abs. 3 HPVG Personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teile einer Dienststelle ihrerseits Dienststellen im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG a.F. und nicht lediglich wesentliche Teile einer Dienststelle seien und daß sich diese Fiktion nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf das ganze Hessische Personalvertretungsgesetz beziehe. Dies ist jedoch für die Frage, ob eine Versetzung vorliegt, nicht erheblich. Wenn in § 77 Abs. 1 Nr. 2 c HPVG ausdrücklich von "Versetzung zu einer anderen Dienststelle" gesprochen wird, ist hinsichtlich des Begriffs der Versetzung von dem dienstrechtlichen Versetzungsbegriff auszugehen, weil im HPVG kein anderer - eigener - Versetzungsbegriff geregelt worden ist. Der Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - enthält - wie die Beamtengesetze - ebenfalls keine Definition des Begriffs "Versetzung", sondern legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Angestellter versetzt werden kann. Nach der allgemein im Dienstrecht üblichen Definition ist die Versetzung die Übertragung einer für die Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (Baumgärtel in Fürst, GKÖD Band IV, Stand: Juni 1994, T § 12 Rdnr. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, Bundesangestelltentarif, Kommentar, 2. Aufl., Stand: März 1993, Teil I, Rdnr. 6 zu § 12). Der BAT enthält auch keine Definition des in § 12 verwendeten Begriffes "Dienststelle". Dessen bedurfte es ebenfalls nicht, weil dieser Begriff im Tarifrecht keine andere Bedeutung hat als sonst im öffentlichen Dienstrecht. Er bezeichnet eine tatsächlich organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist und die ihren inneren Betriebsablauf eigen- verantwortlich bestimmt (BVerwG, Beschluß vom 6. April 1984, a.a.0., mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 21. Juni 1990 - VI AZR 342/88 - Seiten 8 und 9 des Amtlichen Umdrucks; Böhm/ Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.0., Rdnr. 11 zu § 12 BAT; Baumgärtel, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 12 BAT). Danach stellt sich der Wechsel der Angestellten R. vom Ordnungsamt der Stadt F. in das Stadtschulamt als eine Versetzung dar, nämlich als eine Maßnahme, die die Übertragung einer für die Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Das Ordnungsamt der Stadt F. und das Stadtschulamt sind verschiedene Dienststellen der Stadt. Beide Ämter sind tatsächlich organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheiten, denen jeweils andere sachlich bestimmte Aufgabengebiete zur Wahrnehmung zugewiesen sind. Das Stadtschulamt bestimmt seinen inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich. Die Vorsitzende des Antragstellers hat bei der Anhörung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, das Stadtschulamt erstelle seinen Organisationsplan selbst, allerdings nach den Vorgaben des Personalamts. Der Leiter des Stadtschulamts treffe Personalentscheidungen im Benehmen mit dem Personalamt, wenn Stellen oberhalb der Vergütungsgruppe BAT Vc betroffen seien, bei Stellen der Vergütungsgruppe BAT Vc und darunter in alleiniger Zuständigkeit. Dies zeigt, daß der Leiter des Stadtschulamts bei Personalangelegenheiten einen eigenen Handlungs- und Entscheidungsspielraum hat. Der Umstand, daß er - teilweise völlig selbständig - über die Besetzung von Stellen entscheidet, macht die tatsächliche organisatorische Verselbständigung des Stadtschulamts ebenso deutlich wie der Umstand, daß Stadtschulamt und Ordnungsamt in verschiedenen Stadtteilen gelegen und damit räumlich getrennt und verselbständigt sind. Die nach allem unter den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 2 c HPVG fallende Versetzung der Angestellten R. gilt nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt. Die Maßnahme gilt nicht bereits deshalb als gebilligt, weil der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Eingang des Zustimmungsantrags des Beteiligten nicht inhaltlich zu diesem Antrag Stellung genommen hat, was nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG an sich erforderlich gewesen wäre. Denn der Beteiligte hat sein Zustimmungsersuchen vom 12. August 1993 für den Fall, daß der Antragsteller eine Erörterung der Angelegenheit wünsche, zurückgenommen mit der Ankündigung, der Antrag auf Zustimmung werde "gegebenenfalls wiederholt werden"-. Der Beteiligte hat die Rücknahme des Zustimmungsersuchens zwar nicht ausdrücklich erklärt. Daß sein Schreiben vom 12. August 1993 jedoch in diesem Sinne auszulegen ist, folgt aus der oben zitierten Textpassage und der anschließenden Feststellung, daß mit der Wiederholung des Zustimmungsantrags die Frist des § 69 Abs. 2 HPVG in Lauf gesetzt werde. Aber auch dann, wenn der erste Zustimmungsantrag nicht als zurückgenommen gälte, wäre die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG gewahrt. Hat der Leiter der Dienststelle in ständiger Praxis Erklärungen des Personalrats auch dann als fristgemäß behandelt, wenn sie sonst verspätet gewesen wären, so hält er, solange er von dieser Praxis nicht ausdrücklich abrückt, dadurch den Personalrat von einer fristwahrenden Erklärung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann er sich dann auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Zustimmungsverweigerung nicht berufen (BVerwG, Beschluß vom 09. Dezember 1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276 = NVwZ-RR 1993, 644 = RiA 1994, 193 ff., 196 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, daß der Ablauf der Erklärungsfrist unbeachtlich sei, wenn seine Herbeiführung im Einzelfall gegen den das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoße. Sei es nämlich bei Einleitung des Verfahrens in der Dienststelle ständige Praxis, den Fristlauf abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen, so dürfe sich der Personalrat darauf einrichten. Er dürfe darauf vertrauen, daß der Leiter der Dienststelle weiterhin nach dieser Praxis handele und daß diese Praxis auch rechtmäßig sei. Auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Zustimmungsverweigerung könne der Dienststellenleiter sich dann nach Treu und Glauben sowie nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen. Dies sei in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts anerkannt und entspreche auch den bisherigen Ansätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht (BVerwG, a.a.0., Seite 197). Die Versetzung von Frau R. gilt als nicht gebilligt, weil der Antragsteller eine ausreichende Begründung für seine Zustimmungsverweigerung gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 - BVerwGE 94, 178 ff., 179/180 mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - auch ohne gesetzliche Festlegung der zugelassenen Verweigerungsgründe - nur dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Hier lassen sich die vom Antragsteller gegen die Versetzung der Angestellten R. vorgebrachten Gründe dem Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs, 1 Nr. 2 c HPVG zuordnen. Der Senat hat in Fällen, die Einstellungen betrafen, mit Beschlüssen vom 18. März 1993 - HPV TL 2698/90 -, PersR 1994, 221, und vom 08. Juli 1993 - HPV TL 1641/91 - unter anderem darauf hingewiesen, daß die Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG sich auf die Eingliederung der zur Einstellung vorgesehenen Personen beziehe. Der Personalrat dürfe seine Zustimmung auch verweigern, wenn er feststelle, daß durch die getroffene Auswahlentscheidung andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden. Die Mitbestimmung bei der Einstellung sei nicht nur auf die Umstände beschränkt, die in der Person des Einzustellenden lägen; vielmehr umfasse sie aufgrund des Merkmals der Eingliederung in den vorhandenen Dienstbetrieb auch die kollektiven Interessen der bereits bei dem Dienstherrn beschäftigten Arbeitnehmer, die durch die Einstellung tangiert werden könnten (vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1993 - HPV TL 796/91 und HPV TL 23/92 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 - DVBl. 1992, 895 = PersV 1992, 225, und vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -). Da im Falle einer Versetzung ebenfalls berücksichtigt werden muß, ob der zu Versetzende in die aufnehmende Dienststelle eingegliedert werden kann, gelten die aufgezeigten Grundsätze bei Versetzungen entsprechend. Daß der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle die zu erwartenden kollektiven Belastungen der Beschäftigten der neuen Dienststelle berücksichtigen darf, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 - PersR 1994, 18 ff., 21). Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts umfaßt die Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle (OVG Saarlouis, Beschluß vom 29. September 1992- 5 W 4/91 - PersR 1993, 178 f.). Hier hat der Antragsteller zwar unter anderem die Benachteiligung der Bewerberin P., die ihre Bewerbung nicht zurückgezogen habe, und die Benachteiligung der potentiellen Bewerberin S., deren Wunsch auf Wechsel in die Personalstelle und Aufstocken der Arbeitszeit der Dienststelle bekannt sei, geltend gemacht und sich insofern auf Individualinteressen nicht zum Zuge gekommener Interessentinnen für die Stelle Nr. 2000 0269 bezogen, was nicht zu den vom Antragsteller zu berücksichtigenden Aspekten einer Versetzung gehören dürfte, zumal der Antragsteller "unsachliche Gründe" für die Benachteiligung der Bewerberin P. nicht geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat jedoch kollektive Interessen von Beschäftigten des Stadtschulamtes geltend gemacht, soweit er seine Ablehnung damit begründete, bei einer Besetzung der Stelle mit Frau R. entfalle die Möglichkeit, diese Stelle zur Unterbringung von Kolleginnen und Kollegen des Stadtschulamtes mit aktuellem oder zu erwartendem kw-Vermerk zu nutzen, und die in der Erörterung wiederholte Position, daß die Stelle aufgrund dienstlicher Erfordernisse mit Frau R. besetzt werden müsse, ansonsten aber gesperrt bleibe, stelle - insbesondere durch die vorgesehene Übertragung einer höher bewerteten Stelle - eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beschäftigten dar. Ob die Einwände des Antragstellers im Ergebnis stichhaltig sind, ist für die Frage, ob die Zustimmung verweigert werden durfte, unerheblich. Dies ist gegebenenfalls im Mitbestimmungsverfahren zwischen der Dienststelle und dem Antragsteller bzw. im Stufenverfahren zu klären. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Besetzung einer Stelle einer Büroangestellten Vergütungsgruppe V c BAT im Stadtschulamt der Stadt F. mit der vorher im städtischen Ordnungsamt beschäftigten Angestellten R. nicht als gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - gebilligt gilt. Mit am 13. August 1993 eingegangenem Schreiben vom 12. August 1993 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von der beabsichtigten Besetzung der Stelle Nr. 2000 0269 mit der Büroangestellten R. und beantragte die Zustimmung des Antragstellers. Sofern der Antragsteller eine Erörterung wünsche, solle er dem Beteiligten binnen zwei Wochen, vom Zugang dieses Schreibens an gerechnet, Terminvorschläge mitteilen. Zur Begründung wurde auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben des Stadtschulamts vom 06. August 1993 verwiesen, in dem ausgeführt wurde, nach Durchsicht der Personalakte und Führung eines Vorstellungsgespräches am 21. Juni 1993 halte das Stadtschulamt Frau R. für das Aufgabengebiet für geeignet. Es schlage daher vor, Frau R. zum nächstmöglichen Termin die freie Stelle zu übertragen. Mit Schreiben vom 16. August 1993, eingegangen bei dem Personal- und Organisationsamt am 18. August 1993, erklärte der Antragsteller, er wolle die beabsichtigte Maßnahme erörtern und schlage als Termine den 1. September 1993 und den 8. September 1993 vor. Die Erörterung fand am 8. September 1993 zwischen dem Amtsleiter des Personal- und Organisationsamtes und dem Antragsteller statt. Am Ende der Erörterung wiederholte der Amtsleiter den Antrag auf Zustimmung. Mit Schreiben vom 15. September 1993, das am 17. September 1993 bei der Dienststelle einging, verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Magistratsbeschluß Nr. 1162 vom 22. Mai 1992 gälten Stellen bei einem Besetzungsgrad von über 88 % als gesperrt und würden nach Antrag des jeweiligen Dezernenten mit Zustimmung des Magistrats zur Besetzung freigegeben. Sowohl der Ausnahmeantrag der Dezernentin als auch der Magistratsbeschluß lägen nicht vor. Einen weiteren Zustimmungsversagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sehe der Antragsteller darin, daß bei einer Besetzung der Stelle mit Frau R. die Möglichkeit entfalle, diese Stelle zur Unterbringung von Kolleginnen und Kollegen des Stadtschulamtes mit aktuellem oder zu erwartendem kw-Vermerk zu nutzen. Die Umgehung des vorgesehenen Verfahrens und die Haltung des Beteiligten, die Stelle müsse aufgrund dienstlicher Erfordernisse mit Frau R. besetzt werden, bleibe aber ansonsten gesperrt, stelle eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beschäftigten R. dar. Bei Freigabe der Stelle zur Wiederbesetzung müsse die Behandlung aller potentieller Bewerberinnen und Bewerber nach Recht und Billigkeit, also auch nach dem Gleichheitsgrundsatz erfolgen. Demzufolge sehe der Antragsteller einen weiteren Zustimmungsversagungsgrund in der Benachteiligung der Bewerberin T., die ihre Bewerbung gemäß Nachfrage des Personalrats nicht zurückgezogen habe, sowie in der Benachteiligung der potentiellen Bewerberin S., deren Wunsch auf Wechsel in die Personalstelle der Dienststelle bekannt sei. Auch weitere potentielle Bewerberinnen bzw. Bewerber würden benachteiligt, denn deren Bewerbungsabsichten seien von vornherein durch den Hinweis auf die nicht erfolgte Stellenfreigabe blockiert worden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 vertrat der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, daß die Ablehnungsbegründung sich nicht mit der eigentlich beabsichtigten Maßnahme (Eingliederung der betreffenden Person in die Dienststelle) befasse, sondern ausschließlich außerhalb des Beteiligungstatbestandes liegende Ablehnungsgründe beinhalte. Die Zustimmung des Antragstellers gelte daher gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als erteilt. Die Maßnahme wurde sodann vollzogen. Am 24. November 1993 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Vorgang stelle sich als Einstellung dar. Ob der Arbeitnehmer zuvor in einer anderen Dienststelle beschäftigt gewesen sei, die nicht in den Vertretungsbereich des Personalrats gehöre, sei irrelevant. Im übrigen genüge die Zustimmungsverweigerung den gesetzlichen Anforderungen. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Besetzung der Stelle - 2000 0269 durch die Angestellte P.R. nicht als vom Antragsteller gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG gebilligt gilt und daß die Zustimmung zur Einstellung der genannten Arbeitnehmerin nicht als erteilt gilt, den beteiligten Dienststellenleiter zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die Einstellung der oben genannten Arbeitnehmerin weiterzuführen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen Er hat vorgetragen, die Maßnahme sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung von der Dienststelle "Ordnungsamt" zu der Dienststelle "Stadtschulamt". Diesen beiden Ämtern komme aufgrund eines § 7 Abs. 3 Satz 2 HPVG entsprechenden Beschlusses des Magistrats jeweils die personalvertretungsrechtliche Dienststelleneigenschaft zu. Die vom Antragsteller angeführten Verweigerungsgründe lägen offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 10. Februar 1994 stattgegeben und festgestellt, daß die Versetzung der Angestellten R. auf die oben genannte Stelle nicht als vom Antragsteller gebilligt gelte. Es hat zur Begründung ausgeführt, bereits der Wechsel von einem personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteil zu einem anderen stelle sich als Versetzung im Sinne des HPVG dar. Sie wirke sich für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle wie eine Einstellung aus. Im Rahmen des Merkmals der Eingliederung in den vorhandenen Dienstbetrieb nehme der Antragsteller die kollektiven Interessen der bereits in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer wahr, wenn er sich gegen die Besetzung einer freien Stelle mit der Begründung wende, daß diese Stelle für in der Dienststelle bereits beschäftigte Arbeitnehmer freigehalten werden solle. Er nehme auch die kollektiven Interessen der anderen Arbeitnehmer wahr, wenn er auf eine Benachteiligung einer Bewerberin und anderer potentieller Bewerber aus der Dienststelle hinweise. Gegen den am 28. Februar 1994 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 28. März 1994 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, die Dienststelle habe in der Erörterung am 8. September 1993 ihren Antrag auf Zustimmung wiederholt und damit die Zwei-Wochen-Frist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG in Lauf gesetzt. Der Antragsteller habe sich mit seinem Schreiben vom 15. September 1993 innerhalb dieser Frist geäußert. Eine Versetzung liege nicht vor, denn für die Beurteilung, ob eine andere Dienststelle im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes der Versetzung gegeben sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff maßgebend; vielmehr sei auf das für den Beschäftigten geltende Statusrecht und den verwaltungsorganisatorischen Aufbau der Dienststelle, der der Beschäftigte angehöre, abzustellen. Das Stadtschulamt stelle organisationsrechtlich keine selbständige Behörde dar, so daß innerhalb der Stadt Versetzungen nicht möglich seien. Auch eine Umsetzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 c HPVG sei nicht gegeben, da sowohl das Ordnungsamt als auch das Stadtschulamt örtlich innerhalb der Stadt lägen. Eine Umsetzung wäre auch deshalb unwirksam, weil sie mangels einer begründeten Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt gelte. Die mit Schreiben vom 15. September 1993 angeführten Gründe für die Zustimmungsverweigerung lägen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne der Personalrat seine Zustimmung wegen Benachteiligung anderer Beschäftigter nur verweigern, wenn ungerechtfertigte Nachteile, das heißt der Verlust eines Rechtes, einer Anwartschaft oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten, zu besorgen seien. Hingegen könnten rein faktische Nachteile wie etwa der Eingriff in tatsächlich verfestigte Chancen eines Beschäftigten nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen des Antragstellers lasse es nicht möglich erscheinen, daß durch die Umsetzung von Frau R. in das Stadtschulamt in rechtlich erhebliche Positionen Dritter eingegriffen würde. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 10. Februar 1994 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, die Beschwerdebegründung beziehe sich allein auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht mit dem HPVG und dessen Bestimmungen befasse. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Zustimmungsverweigerung so formuliert gewesen sei, daß sie nicht als unbeachtlich bezeichnet werden könne. Der Antragsteller habe hinreichend deutlich auf den Sachzusammenhang abgestellt, der sein Mitbestimmungsrecht auslöse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.