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Beschluss

HPV TL 1641/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0708.HPV.TL1641.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Unter dem 18. Dezember 1990 nahm das Autobahnamt F eine Stellenausschreibung vor, bei der es um die Neubesetzung der Stelle je eines/einer Verwaltungsangestellten für die Autobahnmeistereien in A und K ging. In dieser Stellenausschreibung hieß es u. a.: "Gesucht wird ein/eine Verwaltungsangestellte/r mit abgeschlossener Verwaltungsfachausbildung und guter kaufmännischer Ausbildung". Die Verwaltungsangestelltenstelle der Autobahnmeisterei in K war seit dem 1. April 1989, diejenige bei der Autobahnmeisterei in A seit dem 1. September 1990 unbesetzt. Während der Vakanz nahm bei der Autobahnmeisterei K der Straßenwärter Udo L., bei der Autobahnmeisterei A der Verwalter des Geräteparks Franz P. die Aufgaben vertretungshalber wahr; die beiden Lohnbediensteten waren mit Verfügungen des Autobahnamtes F vom 8. Januar 1991 darauf hingewiesen worden, daß sie mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Verwaltungsangestellten betraut worden seien und daß aus ihrem Einsatz ein Anspruch auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht hergeleitet werden könne. Auf die Ausschreibung hin bewarben sich für die Stelle bei der Autobahnmeisterei K u. a. die Verwaltungsfachangestellte Frau I. und Herr L., auf die Stelle bei der Autobahnmeisterei A die Verwaltungsfachangestellte Frau S. sowie Herr P.. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens bat der Beteiligte mit Schreiben vom 29. Januar 1991 den Antragsteller um Zustimmung zu der Einstellung der Verwaltungsfachangestellten Frau I. und Frau S.. Nach gemeinsamer Erörterung in dem Monatsgespräch vom 30. Januar 1991 lehnte der Antragsteller die Vorlage des Beteiligten mit Schreiben vom 1. Februar 1991 ab und führte zur Begründung aus, bezüglich der Besetzung der Verwaltungsangestelltenstellen bei den Autobahnmeistereien gebe es einen jahrelangen Streit zwischen dem Autobahnamt und dem Personalrat über die Qualifikationsmerkmale. In der Vergangenheit habe es bereits mehrfach Stellenausschreibungen für derartige Stellen gegeben. Die Arbeitsplatzbeschreibungen und Qualifikationsmerkmale seien seit 1982 in keiner Verfügung oder Richtlinie geändert worden. In den damaligen Ausschreibungen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die bei den Autobahnmeistereien beschäftigten Lohnbediensteten gegebenenfalls mit den Aufgaben betraut und ins Angestelltenverhältnis übernommen werden könnten. Wegen Nichtänderung der Qualifikationsmerkmale müßten diese seinerzeit aufgestellten Anforderungen auch heute noch gelten. Für die Autobahnmeisterei K sei vom Autobahnamt F schon am 26. März 1990 der Antrag gestellt worden, die Verwaltungsangestelltenstelle mit Herrn L. zu besetzen, der sie vertretungsweise wahrgenommen, zur vollen Zufriedenheit ausgeführt habe und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei. Diesem Antrag habe der Antragsteller zugestimmt. Nach dem Gesetz sei diese Maßnahme auch zu vollziehen. Herr L. habe von dem bisherigen Leiter der Autobahnmeisterei im übrigen die Zusage erhalten, daß er die Verwaltungsangestelltenstelle bekommen werde. Der Lohnbedienstete P. von der Autobahnmeisterei A versehe ebenfalls seit längerem vertretungsweise eine Verwaltungsangestelltentätigkeit. Auch er sei von dem Leiter der Autobahnmeisterei A als Nachfolger vorgeschlagen worden. Eine Einarbeitung sei in beiden Fällen im Gegensatz zu der geplanten Neueinstellung nicht erforderlich. Zu rügen sei ferner, daß bei der geplanten Einstellung der Schwerbehindertenvertreter nicht hinzugezogen worden sei. Schließlich werde die Motivation der Bediensteten sowie der Betriebsfrieden in den Autobahnmeistereien empfindlich gestört werden, wenn den Mitarbeitern eine Aufstiegschance verweigert würde. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 teilte das Hessische Landesamt für Straßenbau dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, die beiden Verwaltungsfachangestellten Frau I. und Frau S. zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Diese Personalmaßnahmen gälten als gebilligt, da der Antragsteller die beantragte Zustimmung jeweils mit Gründen verweigert habe, die außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung lägen. Nach Einstellung der beiden Angestellten wurden die Lohnbediensteten Herr L. und Herr P. wieder mit Lohntätigkeiten betraut. Am 27. März 1991 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 a und b HPVG verletzt. Seine Zustimmung gelte nicht als erteilt, da er Gründe geltend gemacht habe, die sich noch innerhalb des Mitbestimmungsrahmens bewegten. Die Nichteinhaltung der Zusage an bereits beschäftigte Arbeitnehmer stelle eine Verletzung von Arbeitsvertragsrechten und mithin einen Gesetzesverstoß dar. Ferner sei die Funktion des Verwaltungsangestellten bereits faktisch auf die Beschäftigten L. und P. übertragen worden, so daß es Änderungskündigungen bedurft hätte, die jedoch aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die Übertragung der niedriger zu bewertenden Lohntätigkeit mit entsprechender tarifrechtlicher Eingruppierung habe nur nach Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgenommen werden können. Der Antragsteller hat beantragt 1. festzustellen, daß der Antragsteller seine Zustimmung zu der Einstellung der Verwaltungsfachangestellten I. und S. mit einer ordnungsgemäßen Begründung verweigert hat, 2. festzustellen, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers durch die Entbindung von Angestelltentätigkeiten und (Rück-) Übertragung von Lohntätigkeiten der Herren Franz P. und Udo L. verletzt wurde. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, der Antrag zu 1. könne keinen Erfolg haben, weil die Zustimmung des Antragstellers zu der Einstellung der Angestellten I. und S. als erteilt gelte. Die Gründe für die Zustimmungsverweigerung lägen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Insbesondere führten die Neueinstellungen zu keiner Benachteiligung der in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer, da entgegen den Behauptungen des Antragstellers eine rechtsverbindliche Zusage, die freien Stellen mit den Lohnbeschäftigten L. und P. zu besetzen, nicht gegeben worden sei. Selbst wenn der Leiter der Autobahnmeisterei dem Bediensteten L. Hoffnungen gemacht haben solle, er werde eines Tages die Position eines Angestellten innehaben, könne sich hieraus keine rechtliche Verpflichtung zur Einstellung ergeben. Der Leiter der Autobahnmeisterei sei insoweit nicht befugt gewesen, irgendwelche Erklärungen abzugeben. Dies sei auch Herrn L. bekannt gewesen. Schließlich seien keine Rechte der Schwerbehinderten verletzt worden, da sich unter den Bewerbern keine Schwerbehinderten befunden hätten. Unbegründet sei auch der Antrag zu 2., da Herr P. und Herr L. die Angestelltentätigkeit nur vertretungsweise verrichtet hätten. Aber selbst wenn man unterstelle, daß eine Rückübertragung von Lohntätigkeiten vorliege, sei kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden, da keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit vorliege, insbesondere kein Wechsel der Lohngruppe. Auch eine Änderungskündigung sei nicht erfolgt. Mit am 16. Mai 1991 beratenem Beschluß hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), festgestellt, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der Einstellung der Verwaltungsangestellten I. und S. ausreichend begründet war; im übrigen hat das Gericht den Antrag zurückgewiesen. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 20. Juni 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 17. Juli 1991 Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte hat gegen den ihm am 18. Juni 1991 zugestellten Beschluß am 18. Juli 1991 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller trägt vor, die Übertragung einer Angestelltentätigkeit statt einer Lohntätigkeit sei als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 b HPVG mitbestimmungspflichtig. Sei ein Arbeitnehmer über längere Zeit mit einer höherwertigen Tätigkeit und Anspruch auf entsprechend höhere Vergütung beschäftigt worden, so habe sich sein Arbeitsverhältnis auf den dadurch erlangten Status konkretisiert. Die im Januar 1991 erfolgte Mitteilung des Dienststellenleiters, in der versucht worden sei, aus einer an sich dauerhaften Übertragung nachträglich eine vorübergehende bzw. vertretungsweise Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu konstruieren, hindere die Annahme der endgültigen Übertragung nicht, da sie Monate nach unbeanstandeter Ausübung der Verwaltungsangestelltentätigkeit ergangen sei. Daß der Personalrat bei der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht beteiligt worden sei, sei unschädlich, da der Beteiligungstatbestand bei der (Rück)-Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG selbständig bestehe. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, daß die Zustimmungsverweigerung ausreichend begründet gewesen sei, greife die Beschwerde des Beteiligten nicht durch. Betont werden müsse in diesem Zusammenhang noch einmal, den Lohnbediensteten P. und L. sei zugesagt worden, daß die Verwaltungsangestelltenstellen mit ihnen besetzt werden sollten, was durch das Hineinwachsen in diese Stellen infolge der monate- bzw. jahrelangen Tätigkeit ermöglicht worden sei. Auch der Hinweis auf die Verletzung des Schwerbehindertengesetzes stelle einen zulässigen Zustimmungsverweigerungsgrund dar, da der Personalrat berechtigt sei, zu überprüfen, ob der Dienststellenleiter den Gesichtspunkt der Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in seine Überlegungen und Überprüfungen eingestellt habe. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. Mai 1991 unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu ändern, soweit der Antrag abgelehnt wurde und festzustellen, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers durch die Übertragung von Lohntätigkeiten anstatt der bisher ausgeübten Angestelltentätigkeiten auf die Herren P. und L. verletzt wurde. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) vom 16. Mai 1991 zu ändern und den Antrag des Antragstellers unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers abzulehnen. Er stellt den angefochtenen Beschluß insoweit zur Überprüfung, als mit diesem festgestellt worden ist, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der Einstellung der Verwaltungsfachangestellten I. und S. ausreichend begründet worden sei und trägt vor, die vom Antragsteller vorgetragenen Zustimmungsverweigerungsgründe lägen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Es sei Sache des Dienststellenleiters, die Qualifikationsmerkmale für die von ihm zu besetzenden Stellen zu bestimmen. Es gebe auch keinerlei rechtliche Verpflichtungen im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung, eine Stellenausschreibung stets in der gleichen Form durchzuführen. Eine Benachteiligung der Lohnbediensteten L. und P. liege ebenfalls nicht vor, da es eine bindende Zusage, die fraglichen Stellen mit beiden Bewerbern zu besetzen, nicht gebe. Hinzu komme, daß beide Bewerber die in der Ausschreibung genannten objektiven Qualifikationsmerkmale nicht aufwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hingewiesen habe, gehe dies ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit dieses Gesetzes schon deshalb fehl, weil die getroffene Personalentscheidung aus dienstlichen und persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Der vom Antragsteller angegebene Verweigerungsgrund, die Schwerbehindertenvertretung sei nicht beteiligt worden, sei augenscheinlich vorgeschoben, da zu keinem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eine Bewerbung eines Schwerbehinderten vorgelegen habe. Die pauschale Behauptung, durch die beabsichtigte Einstellung sei die Motivation für die Bediensteten sowie der Betriebsfrieden gestört worden, könne ebenfalls nicht als hinreichende schriftliche Begründung im Sinne von § 69 Abs. 2 HPVG angesehen werden; der Antragsteller habe zumindest vortragen müssen, durch welche der zur Einstellung anstehenden Bewerber die Besorgnis der Störung des Betriebsfriedens begründet werde. Irgendwelche in den Personen liegende Gründe seien jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Einstellung als solche könne schon begrifflich nicht zu einer Gefährdung des Dienststellenfriedens führen. Den Antrag zu 2. habe das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; insoweit könne auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der gesetzlichen Fristen begründet worden. Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag zu 1. zu Unrecht stattgegeben hat. Demgegenüber ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller die Feststellung erstrebt, daß sein Mitbestimmungsrecht durch Zuweisung von Lohntätigkeiten auf die Lohnbediensteten Franz P. und Udo L. verletzt worden ist, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Beide Anträge des Antragstellers sind zulässig, obwohl der Beteiligte die streitbefangenen Personalmaßnahmen bereits vollzogen hat. Das zur Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens notwendige Feststellungsinteresse folgt aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, weil zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor streitig ist, ob die vom Antragsteller zur Verweigerung seiner Zustimmung gegebene Begründung den Anforderungen an eine Begründung der Zustimmungsverweigerung genügt und ob ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht, wenn ein Arbeiter nach der Vertretung eines Angestellten seine Lohntätigkeit wieder übernimmt. Beide Fragen können sich künftig erneut stellen. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, denn die Begründung, die der Antragsteller zur Verweigerung seiner Zustimmung zu der Einstellung der Verwaltungsfachangestellten I. und S. gegeben hat, genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - vom 24. März 1988 (GVBl. I. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. I. S. 77), an eine ordnungsgemäße schriftliche Zustimmungsverweigerung zu stellen sind. Die Einstellung der Verwaltungsfachangestellten Frau I. und Frau S. unterlag nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Deshalb durfte die Einstellung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers erfolgen. Die Zustimmung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt gilt, weil der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung, in dringenden Fällen nach einer Woche, die Zustimmung schriftlich begründet verweigert hat. So ist es hier: Die in dem Ablehnungsschreiben des Antragstellers vom 1. Februar 1991 gegebene Begründung, mit der er seine Zustimmungsverweigerung rechtfertigte, liegt offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG. Bezüglich der Anforderungen, die an eine form- und fristgerecht erklärte Zustimmungsverweigerung zu stellen sind, hat der Senat mit Beschluß vom 18. März 1993 - HPV TL 2698/90 - folgendes ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung ist eine Zustimmungsverweigerung, auch wenn sie in der richtigen Form und fristgerecht erklärt ist, unbeachtlich, wenn sie formelhaft oder mit Ausführungen begründet ist, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen oder aus denen sich keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergibt. Die Mitbestimmung gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG bezieht sich allein auf die Eingliederung der zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuführende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung dieser Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Bewertung (BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 1983 - 6 P 32.80 -, BVerwGE 68,30, und vom 3. März 1987 - 6 P 30.84 -, ZBR 1987, 250). Dabei hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob die beabsichtigte Einstellung gegen Rechtsvorschriften, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Er darf seine Zustimmung auch verweigern, wenn er feststellt, daß durch die getroffene Auswahlentscheidung andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden. Allerdings steht ihm nicht das Recht zu, an der Auswahlentscheidung mitzuwirken; insbesondere darf der Personalrat nicht sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzen, weil die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung allein dem Dienstherrn obliegt. Dabei ist dem Dienststellenleiter als Einstellungsbehörde von Verfassungs wegen gem. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann. Das gilt nicht nur für die Einstellung von Beamten, sondern auch für alle sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, weil Art. 33 Abs. 2 GG insoweit keine Differenzierung vornimmt (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1987, a.a.O.). Die Eignungsbeurteilung durch den Dienststellenleiter kann der Personalrat daher im Kern nicht in rechtlich beachtlicher Weise auf der Grundlage einer von ihm selbst getroffenen Beurteilungsentscheidung angreifen; er ist vielmehr ähnlich wie Gerichte bei der Überprüfung von Eignungsurteilen auf die Überprüfung beschränkt, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1990 - 6 P 24.88 - sowie Beschlüsse vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65 und vom 27. März 1990 - 6 P 34.78 -, NVwZ 1990, 974 ). Deshalb kann der Personalrat in beachtlicher Weise nur geltend machen, der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen sich der Dienststellenleiter bei seiner Eignungsbeurteilung bewegen konnte, sei überschritten, der anzuwendende Begriff sei verkannt, der Dienststellenleiter sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, er habe allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Der Personalrat ist jedoch nicht befugt, über sein Mitbestimmungsrecht eine eigene Auswahlentscheidung durchzusetzen." Hier überschreitet der Antragsteller diesen ihm zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung eingeräumten Rahmen offensichtlich. Mit der Begründung, wegen der Verwaltungsangestelltenstellen bei den Autobahnmeistereien gebe es einen jahrelangen Streit zwischen dem Autobahnamt und dem Personalrat über die Qualifikationsmerkmale, die Stellenbeschreibungen und Qualifikationsmerkmale seien seit 1982 nicht geändert worden und in damaligen Ausschreibungen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die bei den Autobahnmeistereien beschäftigten Lohnbediensteten gegebenenfalls mit den Aufgaben betraut und ins Angestelltenverhältnis übernommen werden könnten, wobei die Qualifikationsmerkmale und die seinerzeit aufgestellten Anforderungen auch heute noch gelten müßten, rügt der Antragsteller ersichtlich keine Gesichtspunkte, die sich auf die Eingliederung der zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuführende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung dieser Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Bewertung beziehen. Die Feststellung objektiver Qualifikationsmerkmale sowie die Festlegung eines Anforderungsprofils bei der Ausschreibung ist allein Sache des Dienstherrn und folgt aus der dem Dienstherrn zustehenden Organisationsbefugnis. Durch die Ausschreibung werden andere Bedienstete auch nicht benachteiligt. Werden in der Ausschreibung bestimmte, sachlich begründete Qualifikationsmerkmale festgeschrieben, kann hierin keine Benachteiligung potentieller Bewerber gesehen werden, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG für Einstellungen in den öffentlichen Dienst festgeschriebenen Leistungsgrundsatz orientiert. Offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt auch die Begründung, Ausschreibungen für die gleichen Stellen müßten inhaltlich gleich bleiben; selbstverständlich ist es dem Dienstherrn unbenommen, im Laufe der Jahre den gestiegenen Anforderungen an die einzelnen Bewerber durch eine Modifizierung des Stellenausschreibungsverfahrens sowie dadurch Rechnung zu tragen, daß Anforderungsprofile und Qualifikationsmerkmale auf die geänderten Bedürfnisse zugeschnitten und diesen angepaßt werden. Aus dem Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes fällt auch die Begründung, für den Lohnbediensteten L. sei im März 1990 ein Antrag auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis gestellt worden, diesem habe er, der Antragsteller, auch zugestimmt, so daß dieser Antrag vollzogen werden müsse. Insoweit verkennt der Antragsteller seine ihm nach dem Personalvertretungsrecht eingeräumten Befugnisse. Einstellungen und Beförderungen sowie sonstige den Status eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses berührende Maßnahmen gehören ausschließlich in den Bereich der dem Dienstherrn zustehenden Personalhoheit. Die Zustimmung zu einer vom Dienstherrn geplanten Maßnahme begründet keinen Anspruch der Personalvertretung auf Vollzug der Maßnahme. Insbesondere ist der Dienstherr durch die erteilte Zustimmung nicht gebunden; er kann vielmehr ein Einstellungs- oder ähnliches Verfahren abbrechen, wenn hierfür Veranlassung besteht. Auch die vom Antragsteller gegebene Begründung, den Lohnbediensteten L. und P. sei die Übernahme in das Angestelltenverhältnis bei Übertragung der fraglichen Dienstposten zugesagt worden, vermag die Zustimmungsverweigerung offensichtlich nicht zu tragen. Eine Zusicherung muß, um wirksam zu sein, von der zuständigen Behörde in schriftlicher Form abgegeben worden sein (§ 38 Abs. 1 Hess.Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -). Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß dies geschehen sei. Die Zusicherung soll vielmehr von dem sachlich und örtlich unzuständigen Leiter der Autobahnmeisterei abgegeben worden sein. Soweit der Antragsteller vorträgt, die beiden mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Angestelltentätigkeit betrauten Lohnbediensteten hätten diese Tätigkeit seit längerem beanstandungsfrei ausgeübt, so daß eine Einarbeitung entfiele, liegt dies deshalb erkennbar außerhalb des Mitbestimmungsrahmens, weil der Antragsteller insoweit ein eigenes Werturteil abgibt und er damit in den dem Beteiligten ausschließlich zustehenden Entscheidungs- und Beurteilungsfreiraum eingreift. Wie der Dienstherr bei der Personalentscheidung Eignungsmerkmale gewichtet, gehört zum Kernbereich des Beurteilungsspielraumes und ist mithin der Mitbestimmung entzogen. Offensichtlich neben der Sache liegt ferner der Einwand des Antragstellers, der Schwerbehindertenvertreter sei nicht zugezogen worden. Denn es fehlt an der sachlichen Darlegung der Notwendigkeit der Zuziehung des Schwerbehindertenvertreters; wie der Beteiligte unwidersprochen vorgetragen hat, lagen keine Bewerbungen von Schwerbehinderten vor, so daß die Beteiligung des zuständigen Schwerbehindertenvertreters nicht notwendig war. Soweit der Antragsteller schließlich pauschal behauptet hat, Motivation und Betriebsfrieden würden gestört, wenn Aufstiegschancen verweigert würden, liegt auch dieser Vortrag offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung bei der Einstellung. Denn durch Personalmaßnahmen, die sich an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatz orientieren, kann der Betriebsfrieden nicht in rechtlich beachtenswerter Weise gestört werden. Genügt nach alledem die Zustimmungsverweigerung nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG, ist sie unbeachtlich, mit der Folge, daß die zugrundeliegende Personalmaßnahme als gebilligt gilt. Soweit in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts die gegenteilige Feststellung getroffen worden ist, muß er auf die Beschwerde des Beteiligten aufgehoben werden. Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet. Denn der Beteiligte hat kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG verletzt, indem er ihn nicht beteiligte, als die Lohnbediensteten P. und L. die vertretungsweise Wahrnehmung der Angestelltentätigkeit beendeten. In dem Umstand, daß Herr L. und Herr P. nach Besetzung der Angestelltenstellen durch die Verwaltungsfachangestellten Frau I. und Frau S. anstatt der ihnen vertretungsweise übertragenen höherwertigen Angestelltentätigkeit wieder die ihnen ursprünglich kraft Arbeitsvertrages zugewiesene Lohntätigkeit wahrzunehmen hatten, liegt keine "Übertragung" einer geringerwertigen Tätigkeit. Unter dem Begriff der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist die Zuweisung einer tariflich anders bewerteten Tätigkeit zu verstehen. Die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Angestellten oder Arbeiter ist ein in der realen Außenwelt sichtbarer tatsächlicher Akt der Dienststelle, der dem Betreffenden ab einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich eine neue, von der bisherigen abweichende Tätigkeit zuweist. Erforderlich ist damit bei jedem Übertragungsvorgang eine bewußte und gewollte Maßnahme der Dienststelle. Fehlt es daran, liegt keine Übertragung vor mit der Folge, daß auch kein Mitbestimmungsrecht besteht. Hier war den Lohnbediensteten P. und L. ursprünglich die Angestelltentätigkeit vorübergehend für die Dauer der Vakanz der beiden Angestelltenstellen unter der auflösenden Bedingung übertragen worden, daß diese Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit enden sollte, wenn die beiden Stellen im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens endgültig besetzt würden. Für den Fall der endgültigen Besetzung der beiden Angestelltenstellen stand damit zugleich auch fest, daß die Lohnbediensteten P. und L. ab diesem Zeitpunkt wieder ihre ursprüngliche, auf Grund des zwischen ihnen und dem Land Hessen bestehenden Arbeitsvertrages geschuldete Lohntätigkeit zu erbringen haben würden. Deswegen mußte die Dienststelle den beiden Lohnbediensteten ihre frühere Tätigkeit nicht erneut übertragen, als die beiden Angestelltenstellen neu besetzt wurden. Allein der Umstand, daß die Lohnbediensteten P. und L. ab diesem Zeitpunkt wieder die ihnen kraft Arbeitsvertrages obliegende Lohntätigkeit zu erbringen hatten, vermag daher den Mitbestimmungstatbestand nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG nicht auszulösen.