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Beschluss

HPV TL 1105/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0624.HPV.TL1105.90.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Der Beschwerde der Beteiligten zu 1. fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Beteiligte zu 1. inzwischen aus den Diensten des Antragstellers ausgeschieden und hat auch kein Interesse mehr an einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit; gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung, weil noch eine arbeitsgerichtliche Zahlungsklage der Beteiligten zu 1. rechtshängig ist. Für diese Bruttolohnklage kommt es darauf an, ob infolge des Fortsetzungsverlangens der Beteiligten zu 1. im Anschluß an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller auf unbestimmte Zeit als begründet galt oder nicht. Diese Feststellung wird von den Verwaltungsgerichten getroffen, so daß sich der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens unmittelbar auf das arbeitsgerichtliche Verfahren auswirkt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig. Ein nach § 65 Abs. 4 Satz 1 HPVG statthafter Antrag des Arbeitgebers der Beteiligten zu 1. lag von Anfang an vor. Zwar ist den Beteiligten zuzugestehen, daß der Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßenbau durch seine Formulierungen in der Antragsschrift bei einem rechtsunkundigen Dritten unter Umständen den Eindruck erweckt haben kann, daß hier ein Antrag dieser Dienststelle vorliege; eine sachgerechte Auslegung des Antrages unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung ergibt jedoch, daß dieser Antrag als von dem derzeitigen und gegebenenfalls zukünftigen Arbeitgeber der Beteiligten zu 1. gestellt angesehen werden muß. Dies wird insbesondere deutlich durch die Formulierungen im zweiten Absatz der Antragsbegründung, wo ausgeführt wird, daß die Beteiligte zu 1. am 1. September 1985 in die Dienste des Landes eingetreten sei. Wenn sich im gleichen Zusammenhang Ausführungen über die Vertretungsregelung und die Befugnisse des Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Straßenbau zur Vertretung des Antragstellers finden, läßt dies nur die Schlußfolgerung zu, daß der Leiter der die Antragsschrift verfassenden Behörde nicht in originärer Zuständigkeit tätig geworden ist, sondern als Vertreter des Landes Hessen, des richtigen Antragstellers. Das Feststellungsinteresse besteht, weil sich nach Ansicht des Senats der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens auf die arbeitsgerichtliche Bruttolohnklage auswirken kann, wenn - entgegen der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht (vgl. Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - NZA 1991, 233) - davon auszugehen ist, daß die von den Verwaltungsgerichten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses getroffene, dem Feststellungsantrag des Arbeitgebers stattgebende Entscheidung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zurückwirkt und den Eintritt der Fiktion des § 65 Abs. 2 HPVG verhindert. Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des HPVG steht den Verwaltungsgerichten auch die Entscheidungskompetenz zu. Der Antrag ist begründet (vgl. zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Feststellungsantrag seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag wandelt: BAG, Beschluß vom 29. November 1989, - 7 ABR 67/88 - NZA 1991, 233 ; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - RiA 1991, 42). Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis nicht zugemutet werden konnte. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 und 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - sowie § 543 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (S. 9 bis S. 12) Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die dem Feststellungsantrag des Antragstellers, der sich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausbildungszeit bezieht, stattgebende gerichtliche Entscheidung führt, auch wenn sie - wie hier - erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Weiterbeschäftigungsberechtigten rechtskräftig wird, dazu, daß das kraft der gesetzlichen Fiktion in § 65 Abs. 2 HPVG im Anschluß an das erfolgreiche Ausbildungsverhältnis als begründet geltende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit von Anfang an nicht begründet worden ist (anderer Ansicht für § 78 BetrVG: BAG, Beschluß vom 29. November 1989, a.a.O.). Liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Abschluß des Ausbildungsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - ZBR 1989, 309 f.) nicht zumutbar ist, so gilt dies nicht erst vom Zeitpunkt der Rechtskraft der streitentscheidenden gerichtlichen Entscheidung ab, sondern gerade für den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung. Ein im Wege der gesetzlichen Fiktion als begründet geltendes Arbeitsverhältnis muß daher als von Anfang an nicht zustandegekommen betrachtet werden, wenn dem Arbeitgeber - etwa wegen fehlender besetzbarer Stellen - die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dem Antragsteller war die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Bauzeichnerin nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch unzumutbar. Denn dem Antragsteller stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Straßenbauamt G keine ausbildungsbezogene freie Planstelle zur Besetzung mit einer Bauzeichnerin zur Verfügung. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 65 Abs. 2 HPVG besteht nicht landesweit, sondern nur bezogen auf die Dienststelle oder die Einrichtung des Ausbildungsträgers, bei dem das frühere Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364; Beschluß vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 -; BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, ZBR 1986, 142). An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, da allein diese Auslegung der Bedeutung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gerecht wird. Der in § 65 Abs. 2 HPVG enthaltene Weiterbeschäftigungsanspruch dient in erster Linie der Sicherung des Bestandes der Personal- bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Eine etwaige Weiterbeschäftigung in der Dienststelle im Anschluß an eine erfolgreiche Berufsausbildung führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Denn § 54 Abs. 3 Satz 3 HPVG bestimmt, daß ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Lauf der Amtszeit das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, bis zum Ende der Amtszeit, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 HPVG 2 Jahre beträgt, Mitglied bleibt. Bezöge sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht nur auf die Beschäftigung bei der Ausbildungsdienststelle, verlöre ein gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Rechtsstellung, wenn infolge der Weiterbeschäftigung ein Wechsel der Dienststelle erfolgen müßte, denn nach der Regelung in § 26 Nr. 4 HPVG, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 HPVG für Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend gilt, endet die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle. Der Abschluß der Ausbildung berührt die Mitgliedschaft dagegen nicht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch verfehlt deshalb seinen Zweck, wenn er zu einer Beschäftigung außerhalb der Dienststelle und damit zum Ausscheiden aus der Jugendvertretung führt. Beim Straßenbauamt G stand zum Zeitpunkt der Entstehung des Übernahmeanspruchs keine besetzbare Planstelle für eine Bauzeichnerin zur Verfügung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Verteilung der der Hessischen Straßenbauverwaltung durch den Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Planstellen durch das Hessische Landesamt für Straßenbau erfolgt; der Weiterbeschäftigungsanspruch beschränkt die dem Dienstherrn zustehende Befugnis zur Stellenbewirtschaftung nicht. Erfolgt diese aufgrund sachlicher Kriterien, und zwar - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer jährlich vorgenommenen Personalbedarfsberechnung, kann die Zuweisung freier Stellen an bestimmte Dienststellen schon aus diesem Grunde nicht beanstandet werden. Ferner besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Zurverfügungstellung einer freien Stelle, da es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt; der Weiterbeschäftigungsanspruch setzt eine freie Stelle voraus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 -, ZBR 1983, 364; BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - a. a. O. -). Schließlich verstößt die vom Hessischen Landesamt für Straßenbau vorgenommene zentrale Stellenbewirtschaftung auch nicht gegen das Haushaltsrecht; bei der Zuweisung von Planstellen aufgrund einer Personalbedarfsberechnung handelt es sich um keinen Einstellungsstopp, sondern um die sachgerechte Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse im Bereich des Personaleinsatzes und die rechtmäßige Ausübung der Personalhoheit. Mithin finden die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - a.a.O. entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall keine Anwendung. Fehlt es sonach in der Dienststelle bereits an einer freien ausbildungsplatzbezogenen Planstelle, kommt es auf die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgebend ist, z.B. der genaue Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 87, 223), nicht mehr an. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Die Beteiligte zu 1. trat am 1. September 1985 als auszubildende Bauzeichnerin in die Dienste des Antragstellers ein. Der Ausbildungsvertrag war bis zum 31. August 1988 befristet. Am 15. Juli 1988 bestand die Beteiligte zu 1. die Abschlußprüfung, so daß das Ausbildungsverhältnis an diesem Tage endete. Seit dem 14. Mai 1987 ist die Beteiligte zu 1. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Hessischen Straßenbauamtes G Nachdem der Antragsteller der Beteiligten zu 1. am 23. September 1987 mitgeteilt hatte, daß er nicht beabsichtige, mit ihr ein Arbeitsverhältnis einzugehen, verlangte die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 9. Mai 1988 vom Hessischen Landesamt für Straßenbau ihre Übernahme in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1988, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 30. Juni 1988, hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet, wobei in diesem Schriftsatz als Antragsteller der Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßenbau genannt wird. Mit Beschluß vom 13. Dezember 1988 (Aktenzeichen: PV-L/I-70/88) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dem Hessischen Landesamt für Straßenbau stehe die Vertretungsbefugnis sowohl bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen als auch bei der Prozeßvertretung zu. Eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. sei ihm nicht zumutbar, da beim Straßenbauamt G am Tage der Prüfung der Beteiligten zu 1. kein weiterer Bedarf für eine Bauzeichnerin bestanden habe. Am Prüfungstage seien im Straßenbauamt G 68 Beschäftigte des einfachen und mittleren technischen Dienstes, davon 19 Bauzeichner beschäftigt gewesen. Auch im übrigen Bereich der Hessischen Straßenbauverwaltung seien zum Stichtag keine besetzbaren Haushaltsstellen des einfachen oder mittleren Dienstes vorhanden gewesen. Landesweit seien am 15. Juli 1988 nur beim Hessischen Straßenbauamt Marburg und beim Hessischen Straßenbauamt Kassel je eine Stelle eines Bauzeichners unbesetzt gewesen. Bei sieben Straßenbauämtern, einschließlich des Hessischen Landesamtes für Straßenbau, seien Ende Mai 1988 insgesamt elf Stellen für Bauzeichner ausgeschrieben worden. Die Beteiligte zu 1. habe sich um keine dieser freien Stellen beworben. Alle Stellen seien inzwischen besetzt worden. Im übrigen könne der Beteiligten zu 1. ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht landesweit, sondern allenfalls bezogen auf die Dienststelle, bei der sie ihre Ausbildung erhalten habe, zustehen; eine Verpflichtung, für sie eine Planstelle oder einen Arbeitsplatz zusätzlich einzurichten, bestehe nicht. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Land Hessen nach Ablauf der Ausbildungszeit am 15. Juli 1988 nicht begründet wurde. Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, sie sei bis zum 8. August 1988 arbeitslos gewesen. Anschließend habe sie bei verschiedenen privaten Baufirmen gearbeitet; seit dem 11. April 1989 sei sie aufgrund einer Entscheidung des Arbeitsgerichts G wieder beim Hessischen Straßenbauamt beschäftigt. Sie wolle auch im öffentlichen Dienst bleiben. Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben einer vom Antragsteller beantragten Änderung des Rubrums, welche sie für eine unzulässige Antragsänderung halten, widersprochen. Der Antrag sei unzulässig, weil der Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßenbau nicht antragsbefugt sei. Arbeitgeber der Beteiligten zu 1. sei das Land Hessen und nicht der Präsident der Einstellungsbehörde. Aus diesem Grunde sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch das Land Hessen zu Recht als Beklagter aufgetreten. Die Beteiligte zu 1. hat zur Sache vorgetragen, dem Antragsteller sei ihre Weiterbeschäftigung zuzumuten. Es komme nicht allein auf die Stellensituation beim Straßenbauamt in G an; maßgebend sei vielmehr der Bereich der gesamten hessischen Straßenbauverwaltung. Es müsse bezweifelt werden, daß am 15. Juli 1988 keine besetzbare Planstelle vorhanden gewesen sei. Noch mit Ausschreibung vom 25. Mai 1988 seien Bauzeichner für die Straßenbauämter Arolsen, Bensheim, Darmstadt, Frankfurt, Kassel und für das Hessische Landesamt für Straßenbau gesucht worden. Im übrigen sei in G eine Stelle mit einer Auszubildenden besetzt worden, die nicht Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sei. Gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung spreche schließlich auch die Tatsache, daß inzwischen zunehmend Bauzeichnertätigkeiten an private Ingenieurbüros vergeben würden. Auch die Beteiligten zu 2. und 3. haben die Auffassung vertreten, daß nicht allein die Verhältnisse im Straßenbauamt G herangezogen werden könnten, sondern daß vielmehr die Stellensituation im gesamten Bereich der hessischen Straßenbauverwaltung zugrundezulegen sei. Im übrigen sei in verschiedenen Bereichen des Straßenbauamtes G ein starker Engpaß im Zeichendienst vorhanden. Die allgemeine Arbeitsbelastung und die vielfach neuen Aufgaben hätten zu einer permanenten Überlastung auch im Zeichendienst geführt; wegen des enorm gestiegenen Arbeitsanfalles könne die Arbeit durch das vorhandene Personal nicht mehr zeitgerecht erledigt werden. Mit Beschluß vom 2. August 1989 hat das Verwaltungsgericht Gießen, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), festgestellt, daß zwischen dem Land Hessen und der Beteiligten zu 1. im Anschluß an deren Berufsausbildung kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. In den Gründen heißt es, der Antrag sei zulässig, da er von Beginn des Verfahrens an dem Land Hessen als Arbeitgeber der Beteiligten zu 1. zuzurechnen sei. Der Antrag sei auch begründet, weil dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis nach dem Abschluß ihrer Berufsausbildung schon deshalb unzumutbar sei, weil dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt beim Straßenbauamt G keine ausbildungsbezogene freie Planstelle zur Besetzung mit einer Bauzeichnerin zur Verfügung gestanden habe. Gegen den der Beteiligten zu 1. am 21. März 1990 zugestellten Beschluß hat diese mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. April 1990, eingegangen beim Hess. VGH am Folgetag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es fehle an einem wirksamen Antrag des Landes Hessen nach § 65 Abs. 4 HPVG. Danach könne die Ablehnung der gesetzlichen Übernahmeverpflichtung von Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nur auf gerichtlichen Antrag des Arbeitgebers erfolgen. Ein solcher Antrag hätte innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Land Hessen gestellt werden müssen. In der Antragsschrift vom 27. Juni 1988 werde als Antragsteller aber eindeutig der Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßenbau bezeichnet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Antragsschrift nicht so ausgelegt werden, daß der Präsident des Hessischen Landesamtes keine eigenen Rechte, sondern die des Landes Hessen habe geltend machen wollen. Dieser Auffassung stehe der Wortlaut der Antragsschrift entgegen. Damit liege keine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung führe zu einem nach zivilprozessualen Vorschriften unzulässigen Parteiwechsel. Die Beschwerde sei aber auch deshalb begründet, weil keine Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. unzumutbar sei. Im Übernahmezeitraum hätten mehrere Planstellen zur Verfügung gestanden. So habe es im Sommer bzw. Herbst 1988 im Bereich des Hessischen Landesamtes für Straßenbau zehn Übernahmemöglichkeiten für die Beteiligte zu 1. gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht meine, daß gleichwohl keine Übernahmeverpflichtung zugunsten der Beteiligten zu 1. bestehe, weil von diesen freien Stellen keine beim Hessischen Straßenbauamt in G angesiedelt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Hierin liege insbesondere kein gesetzlicher Hinderungsgrund. Das Hessische Landesamt für Straßenbau sei als Mittelbehörde die alleinige stellenbewirtschaftende Stelle. Der Haushaltsplan des Landes Hessen weise im maßgeblichen Kapitel keine Aufteilung der Stellen für die einzelnen nachgeordneten Dienststellen auf, sondern gehe davon aus, daß die Zuteilung der Stellen vom Hessischen Landesamt vorgenommen werde. Daraus folge, daß die Aufteilung bzw. Zuteilung der in Frage kommenden Stellen nicht durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt, sondern durch die Verwaltung bestimmt werde. Das Hessische Landesamt habe bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Stellen nicht die sich aus § 65 Abs. 2 HPVG im Einzelfall ergebenden Pflichten berücksichtigt. Darüber hinaus beschränke die gesetzliche Regelung in § 65 Abs. 4 HPVG die Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht auf die Situation bei der Ausbildungsdienststelle. Soweit diese Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1985 (ZBR 1986, 142) gestützt werde, sei dem entgegenzuhalten, daß das Bundesverwaltungsgericht diese seine Auffassung nicht nachvollziehbar begründet habe. Der vom Bundesverwaltungsgericht bemühte Gesichtspunkt des Organschutzes rechtfertige jedenfalls keine Einschränkung der Zumutbarkeitsprüfung auf die Ausbildungsdienststelle. Wie sich aus § 65 Abs. 3 HPVG ergebe, stehe im Vordergrund der Schutzbestimmung das Benachteiligungsverbot von Organmitgliedern, wobei nach dem Gesetzeswortlaut danach zu urteilen sei, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne. Folglich seien alle Dienststellen in diese Prüfung miteinzubeziehen. Im vorliegenden Verfahren sei darüber hinaus zu berücksichtigen, daß das Landesamt allen Auszubildenden landesweit alle freien Stellen angeboten habe. Die Jugendvertreter hätten dabei gemäß § 65 HPVG vorrangig berücksichtigt werden müssen, um die Möglichkeit der Benachteiligung von Jugendvertretern wegen deren Tätigkeit auszuschließen. Schließlich müsse bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf den Zeitraum des Ausbildungsendes abgestellt werden, wobei es jedoch nicht darauf ankommen könne, ob genau am Tage der Prüfung eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben sei. Wollte man nur auf den Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abstellen, würde dies dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Im Angestelltenbereich würden Arbeitsverhältnisse in der Regel aufgrund der geltenden Kündigungsfristen erst zum Monatsende frei. Dem Land sei es zumutbar, eine Stelle kurze Zeit freizuhalten, wenn Prüfungstermine bekannt seien, um diese den Jugendvertretern anbieten zu können. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. August 1989 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die Beteiligten zu 2. und 3. schließen sich den Ausführungen und Anträgen der Beteiligten zu 1. an. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht zunächst geltend, daß eine wirksame Antragstellung und kein Fall des unzulässigen Parteiwechsels vorliege. Die im Antrag vorhandene unkorrekte Parteibezeichnung sei im Wege der Auslegung korrigierbar. Diese Rechtsauffassung werde auch vom Landesarbeitsgericht Frankfurt vertreten und ergebe sich im übrigen daraus, daß der antragstellende Präsident auf die von ihm beanspruchte und ihm übertragene Vertretungsbefugnis für das beklagte Land in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten von Angestellten der Vergütungsgruppe X bis II a BAT im ersten Absatz der Antragsbegründung eindeutig hingewiesen habe. Der angefochtene Beschluß sei auch in der Sache richtig, da bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nur auf die Verhältnisse in der Dienststelle abzustellen sei, bei der der Auszubildende ausgebildet worden sei. Dabei habe das Verwaltungsgericht zutreffend auch auf den Tag der Abschlußprüfung abgestellt. Die vom Hessischen Landesamt für Straßenbau vorgenommene zentrale Stellenbewirtschaftung verstoße auch nicht gegen das Haushaltsrecht, da kein Einstellungsstop beschlossen worden sei. Das Hessische Landesamt für Straßenbau sei als Mittelbehörde für die Stellenbewirtschaftung zuständig und verteile die ihm durch das Haushaltsgesetz zugewiesenen Stellen an die nachgeordneten Behörden auf der Grundlage des aktuellen Personalbedarfs. Dieser Personalbedarf ergebe sich aus der Personalbedarfsrechnung. Für die Berufsgruppe Bauzeichner/in sei für das Hessische Straßenbauamt G ermittelt worden, daß aufgrund des tatsächlichen Arbeitsanfalles zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes der Beteiligten zu 1. keine zusätzliche Stelle habe zur Verfügung gestellt werden können. Beim Straßenbauamt G sei allein im Bereich des mittleren Dienstes zum 1. April 1988 ein Personalüberhang von 32,7 Stellen zu verzeichnen gewesen. Vor Abbau des Personalüberhanges sei eine weitere Stellenzuweisung an das Straßenbauamt G nicht zu verantworten gewesen. In Kenntnis dieser Tatsachen sei der Beteiligten zu 1. angeboten worden, sich um eine freie Bauzeichnerstelle bei einem anderen Hessischen Straßenbauamt zu bewerben. Von dieser Möglichkeit habe die Beteiligte zu 1. jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nachdem die Beteiligte zu 1. am 31. März 1990 freiwillig aus dem Dienst der Hessischen Straßenbauverwaltung ausgeschieden ist, hat der Antragsteller zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses ergänzend vorgetragen, es sei noch eine Zahlungsklage anhängig (Arbeitsgericht Gießen, Aktenzeichen: 3 Ca 420/89), mit der die Beteiligte zu 1. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 28.513,40 DM brutto für den Zeitraum vom 17. Juli 1988 bis zum 18. August 1989 geltend mache. Dieses Verfahren befinde sich inzwischen in der Berufungsinstanz. In dem auf Weiterbeschäftigung gerichteten arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beteiligten zu 1. hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 8. Februar 1990 auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 5. April 1989 abgeändert und die Klage abgewiesen. Dabei geht das Landesarbeitsgericht unter anderem davon aus, daß die in dem hiesigen Antragsverfahren erfolgte unrichtige Antragstellerbezeichnung unerheblich sei, da der richtige Verfahrensführer vom Gericht im Wege der Auslegung ermittelt werden könne (Aktenzeichen: 12 Sa 747/89). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.