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Beschluss

HPV TL 2960/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1115.HPV.TL2960.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Vorsitzender des Personalrats für den Bereich Bau der Stadtverwaltung F., des Beteiligten zu 1). Dieser beschloß am 25.3.1987 den Antragsteller und das Personalratsmitglied ... S -- diesen in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Schwerbehinderten -- zu der Landestagung für die Vertreter der schwerbehinderten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Mittelhessen zu entsenden. Die Tagung wurde von dem Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands e.V., Landesverband Hessen e.V., am 8.4.1987 in F durchgeführt. Die Einladung richtete sich an die Schwerbehindertenvertretungen, die Beauftragten der Arbeitgeber und die Vorsitzenden der Personalräte bzw. im Fall ihrer Verhinderung an ihre Stellvertreter. Der Antragsteller und ... S nahmen an der Tagung teil. Der Beteiligte zu 2), der Oberbürgermeister der Stadt F., weigerte sich, dem Antragsteller die dadurch entstandenen Reisekosten zu erstatten. ... S vergütete er hingegen die Reisekosten. Mit Schriftsatz vom 20.7.1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht F das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, der Beteiligte zu 2) sei verpflichtet, ihm, dem Antragsteller, die durch die Teilnahme an der Landestagung des VdK in F am 8.4.1987 entstandenen Kosten zu erstatten. Seine Teilnahme an dieser Tagung sei notwendig gewesen, da das Schwerbehindertengesetz mit Wirkung vom 1.8.1986 und 1.1.1987 neu geregelt worden sei. Die Betreuung Schwerbehinderter sei gemäß § 57 HPVG F. 1984 und nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes auch eine Aufgabe der Personalvertretungsorgane. Für ihn, den Antragsteller, habe als Vorsitzender des Personalrats ein Schulungsbedürfnis bestanden, da er bereits über Spezialkenntnisse auf diesem Gebiet verfügt habe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Reisekosten des Antragstellers anläßlich seiner Teilnahme an der Landestagung für die Vertreter der schwerbehinderten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes am 8.4.1987 in F zu vergüten. Der Beteiligte zu 1) hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Teilnahme des Antragstellers an der Landestagung des VdK sei zur sachgerechten Erfüllung der personalrätlichen Aufgaben nicht notwendig gewesen. Der Antragsteller hätte sich durch das Studium der im Bundesgesetzblatt verkündeten Neufassung des Schwerbehindertengesetzes über die einschlägigen Gesetzesänderungen informieren können. Im übrigen sei es nicht notwendig gewesen, daß neben dem Personalratsmitglied ... S auch noch ein weiteres Mitglied des Beteiligten zu 1) an der Landestagung teilgenommen habe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- hat mit Beschluß vom 7.9.1987 -- I/V -- L 1949/87 -- dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Es hat die Notwendigkeit der Schulung des Antragstellers bejaht, auch wenn das Personalratsmitglied ... S als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bereits über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Behindertenrechts verfüge. Denn es sei notwendig, daß neben dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten auch der Vorsitzende des Personalrats über Kenntnisse auf dem Behindertenrecht verfüge. Im Hinblick auf die Personalratswahlen 1988 sei nicht voraussehbar, ob ... S weiterhin dem Personalrat angehören werde. Unter diesen Umständen müsse aber bereits jetzt ein im Schwerbehindertenrecht geschultes Mitglied zusätzlich dem Personalrat angehören. Darüber hinaus könnten im Einzelfall bei der Lösung personalvertretungsrechtlicher Probleme unterschiedliche Interessen auf seiten des Vertrauensmannes bzw. der Personalvertretung vorliegen, die es notwendig machten, daß neben dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten auch ein anderes sachkundiges Mitglied dem Personalrat angehöre. Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 14.9.1987 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Verbandsvertreter vom 12.10.1987 am 13.10.1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9.11.1987, der am 12.11.1987 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, die fragliche Tagung sei nach ihrem Themenkatalog so sehr dem Allgemeinen verhaftet geblieben, daß von einer Schulungsveranstaltung für Personalräte nicht gesprochen werden könne. Dies gelte insbesondere für den Tagesordnungspunkt 2: "Das Erste Änderungsgesetz zum Schwerbehindertengesetz -- Hoffnungen, Befürchtungen, Fakten --". Unter Tagesordnungspunkt 3 sei eine "kritische Bestandsaufnahme" des seinerzeit 10 Jahre in Kraft befindlichen Hessischen Fürsorgeerlasses vorgenommen worden. Dieser Erlaß gelte aber nicht für die Kommunen des Landes Hessen. Da der über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts verfügende .... S dem Personalrat als Mitglied angehört habe, sei es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben nicht notwendig gewesen, noch ein zweites Personalratsmitglied in dieser Spezialmaterie zu schulen. Dies widerspreche dem auch für Personalvertretungen geltenden Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Dabei spiele es keine Rolle, daß 1987 offen gewesen sei, ob .... S bei der Personalratswahl 1988 erneut in den Personalrat gewählt werde. Die Ungewißheit hierüber gelte nicht nur für ihn, sondern gleichermaßen auch für den Antragsteller. Daß im Einzelfall -- wie das Verwaltungsgericht meine -- unterschiedliche Interessen beim Vertrauensmann der Schwerbehinderten einerseits und dem Personalrat andererseits vorliegen könnten, lasse nicht den Schluß zu, daß .... S die ihm als Personalratsmitglied übertragenen Funktionen nicht ordnungsgemäß neben seinen Aufgaben als Vertrauensmann der Schwerbehinderten wahrnehmen könne und als Mitglied des Personalrats sein Wissen in dieses Gremium einbringen werde. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- vom 7.9.1987 -- I/V -- L 1949/87 -- aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, die Landestagung des VdK vom 8.4.1987 genüge den an eine Schulungsveranstaltung zu stellenden Anforderungen. Durch fachkompetente Referenten sei der gegenständlich abgegrenzte Inhalt (Wissensstoff) dargestellt und anschließend in einer Podiumsdiskussion erörtert worden. Seine, des Antragstellers, Schulung sei erforderlich gewesen. Zu den Aufgaben des Personalrats gehöre die Erfüllung der ihm in § 57 HPVG F. 1984 auferlegten Aufgaben sowie die Lösung möglicher Interessenkonflikte im Rahmen des § 37 HPVG F. 1984. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sei die Kenntnis der die Schwerbehinderten betreffenden Rechtsvorschriften erforderlich. Hierzu gehörten auch Gesetzesänderungen. Soweit sich der Beteiligte zu 2) an dem Untertitel "Hoffnungen, Befürchtungen, Fakten" stoße, sei ihm entgegenzuhalten, daß unstreitig die Fakten der Gesetzesänderung dargelegt worden seien. Die weiteren Umschreibungen bedeuteten lediglich, daß das vorgesehene Referat dargelegt habe, in welchem Umfang die Gesetzesänderung Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Schwerbehinderten enthalte bzw. vermissen lasse. Auch das Referat zum Hessischen Fürsorgeerlaß sei sachbezogen. Auch wenn der Erlaß nicht im kommunalen Bereich gelte, so sei doch festzustellen, daß er inhaltlich die Eingliederung und berufliche Förderung Schwerbehinderter betreffe, was auch Aufgabe der Personalvertretungsorgane sei. Zwar habe er, der Antragsteller, bereits im Juni 1986 an einer Schulung zum Thema "Schwerbehindertengesetz" teilgenommen; dies belege aber gerade, daß er sich im Personalrat der Stadtverwaltung Frankfurt a.M. -- Bereich Bau -- der Aufgabenstellung betreffend die Schwerbehinderten angenommen und sich auf der Grundlage entsprechender Personalratsbeschlüsse auf diesem Spezialgebiet geschult habe. Der Besuch der damaligen Veranstaltung habe die jetzige Schulungsmaßnahme auch nicht entbehrlich gemacht, da es seinerzeit um die beabsichtigte Novellierung des Schwerbehindertengesetzes gegangen sei, während die Landestagung vom 8.4.1987 die nunmehr in Kraft getretenen Gesetzesänderungen behandelt habe. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen, die zu der Gerichtsakte genommen worden sind, Bezug genommen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Anspruch des Antragstellers auf Vergütung der ihm durch seine Teilnahme an der Landestagung für die Vertreter der schwerbehinderten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes am 8.4.1987 in F entstandenen Reisekosten entsprochen. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruches ist die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Personalrats am 25.3.1987 und der Ausführung dieses Beschlusses durch die Teilnahme des Antragstellers an der vorbezeichneten Tagung. Denn durch die Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes am 24.3.1988 (GVBl I S. 103; im folgenden: HPVG F. 1988) sollten die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten gemäß § 43 HPVG in der Fassung vom 11.7.1984 (GVBl I S. 181; im folgenden: HPVG F. 1984) nicht berührt werden. Dies folgt auch daraus, daß § 43 HPVG F. 1984 inhaltsgleich mit der diese Materie nunmehr regelnden Bestimmung des § 42 HPVG F. 1988 ist. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 HPVG F. 1984 wurden für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hatte, Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten nach Stufe 1 gezahlt. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Dienststelle für jede Reise von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, eine Reisekostenvergütung zu gewähren hat. Voraussetzung ist vielmehr, daß die Reise und die dadurch entstandenen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig waren, daß also die Teilnahme des betreffenden Personalratsmitglieds an der Schulungs- und Fortbildungsveranstaltung für die künftige Arbeit des Personalrats erforderlich war. Die Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, wenn zum einen die Schulungs- und Bildungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zu den Aufgaben des betreffenden Personalrats gehören, die also sachbezogen sind, und zum anderen, das zu entsendende Personalratsmitglied der Schulung bedarf, die Veranstaltung also auch personenbezogen ist. Dabei ist weiter zu fordern, daß die Teilnahme an der in Aussicht genommenen Schulungs- und Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für seine Tätigkeit im Personalrat aktuell sind. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn gegenwärtig Anlaß besteht, das Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befaßt wird, zu schulen oder aber das betreffende Personalratsmitglied auf Grund seiner allgemeinen mitgliedschaftlichen Stellung die Schulung benötigt, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen zu können (BVerwG, Beschluß vom 27.4.1979 -- 6 P 45.78 --, ZBR 1979, 310; Hess.VGH, Beschluß vom 20.2.1980 -- HPV TL 13/78 --, PersV 1982, 159). Bei seiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welches seiner Mitglieder der Personalrat zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entsendet, hat er das auch für ihn geltende Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Danach ist die Schulung eines Personalratsmitglieds in einer Spezialmaterie nur dann erforderlich, wenn es im Personalrat mit den Fragen aus diesem Gebiet befaßt ist und dem Personalvertretungsorgan kein anderes Mitglied angehört, das mit dieser Materie vertraut ist (BVerwG, Beschluß vom 22.7.1982 -- 6 P 42.79 --, ZBR 1983, 165 = PersV 1983, 374; Hess.VGH, Beschluß vom 23.9.1981 -- HPV TL 35/80 -- und Beschluß vom 20.2.1980, aaO). Die Landestagung des VdK für die Vertreter der schwerbehinderten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes am 8.4.1987 in F war sachbezogen. Sie behandelte Themen, die auch den Aufgabenbereich des Personalrats der Stadtverwaltung F. -- Bereich Bau -- berühren (vgl. § 57 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 HPVG F. 1984 = § 62 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 HPVG F. 1988). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Informationen über das Erste Änderungsgesetz zum Schwerbehindertengesetz vom 24.7.1986 (BGBl I S. 1110) und den damit verbundenen erheblichen Änderungen des Schwerbehindertenrechts, sondern auch für die "kritische Bestandsaufnahme" des Hessischen Fürsorgeerlasses. Zwar gilt dieser Erlaß nicht unmittelbar für die Kommunen des Landes Hessen, also auch nicht für den Bereich der Stadt F.; der Erlaß enthält jedoch eine Vielzahl von Regelungen, die ihre Rechtsgrundlage wiederum im Schwerbehindertengesetz haben und die deshalb auch von dem Beteiligten zu 2) im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidungen mit herangezogen werden können. Darüber hinaus ist es für ein Personalvertretungsorgan, das die Eingliederung und die berufliche Entwicklung Schwerbehinderter zu fördern hat, von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Wege der Hessische Fürsorgeerlaß zur Lösung dieser Probleme aufzeigt und wie diese Probleme auf der Grundlage des Erlasses gelöst werden. Der Besuch der Landestagung des VdK war für den Antragsteller auch personenbezogen, denn er bedurfte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm innerhalb des Personalvertretungsorgans wahrgenommenen Aufgaben der Schulung auf dem Spezialgebiet des Schwerbehindertenrechts. Dem steht nicht entgegen, daß dem Personalrat das Mitglied .... S angehörte, der als Vertrauensmann der Schwerbehinderten die erforderlichen Kenntnisse auf dem Spezialgebiet des Schwerbehindertenrechts besitzt und als Vertrauensmann der Schwerbehinderten die Landestagung des VdK am 8.4.1987 in F besuchte. Zwar ist es -- wie oben ausgeführt -- regelmäßig nicht erforderlich, daß sich 2 oder mehr Mitglieder eines Personalvertretungsorgans Kenntnisse auf einem Spezialgebiet verschaffen bzw. vorhandenes Wissen vertiefen; dieser Grundsatz findet jedoch im vorliegenden Falle eine Ausnahme. Diese Ausnahme ist allerdings nicht deshalb geboten, weil der Vertrauensmann der Schwerbehinderten beantragen kann, daß Beschlüsse des Personalrats auf die Dauer von 6 Arbeitstagen auszusetzen sind, wenn sie seines Erachtens wichtige Interessen der durch ihn vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigen (vgl. § 37 Abs. 3 HPVG F. 1984 = § 36 Abs. 3 HPVG F. 1988). Denn ein entsprechendes Beanstandungsrecht steht u.a. auch der jeweiligen Mehrheit der Vertreter einer Gruppe zu (§ 37 Abs. 1 HPVG F. 1984 = § 36 Abs. 1 HPVG F. 1988). Diese Möglichkeit allein rechtfertigt es nicht, aus jeder Gruppe jeweils ein Personalratsmitglied über Spezialmaterien, die den Personalrat betreffen, zu schulen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Personalratsmitglied, das über das Spezialwissen verfügt, pflichtgemäß den Personalrat unabhängig von seiner Gruppenzugehörigkeit informiert. Im vorliegenden Falle war eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es regelmäßig ausreicht, wenn lediglich ein Personalratsmitglied Kenntnisse auf einem Spezialgebiet besitzt, wegen der besonderen rechtlichen Stellung des .... S als Personalratsmitglied und Vertrauensmann der Schwerbehinderten geboten. Als Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist er im besonderen Maße gehalten, ihre Interessen wahrzunehmen und ihre Belange auch gegenüber dem Personalrat zu vertreten. Auf Grund seiner Aufgabenstellung wird er möglicherweise -- bewußt oder unbewußt -- zu einer einseitigen Betrachtungsweise der zu lösenden Probleme neigen, zumal dann, wenn die zu behandelnde Angelegenheit ihn als Schwerbehinderten selbst unmittelbar oder mittelbar berührt. Unter diesen Umständen ist es auch nicht ausgeschlossen, daß die übrigen Personalratsmitglieder gelegentlich die Objektivität des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten in Frage stellen, auch wenn hierfür bei vorurteilsfreier Betrachtungsweise kein Anlaß besteht. Unter diesen Umständen ist es im Interesse der Belange der Schwerbehinderten von besonderem Wert, wenn ein weiteres Mitglied des Personalrats sachkompetent die Ansicht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten unter Wahrung der Interessen der anderen Beschäftigten beurteilen kann. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles war es deshalb erforderlich, daß auch der Antragsteller seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts durch den Besuch der Landestagung des VdK ergänzte und vertiefte. Nach alledem ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.