Beschluss
HPV TL 581/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0920.HPV.TL581.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Feststellung. Der Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt und der Antragsteller seinen Antrag bisher nicht der geänderten Sachlage ausdrücklich angepaßt hat. Das Verfahren hatte sich bereits vor dem Eingang der Antragsschrift vom 22. Januar 1986 beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 29. Januar 1986 erledigt, nachdem der Magistrat der Stadt D am 22. Januar 1986 im Rahmen seiner, das Mitwirkungsverfahren abschließenden, Entscheidungskompetenz gemäß § 60c Abs. 6 HPVG F. 1984 die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegen den Stadtamtmann W bestätigt hatte. Diese Entscheidung ersetzte die bis dahin fehlende personalvertretungsrechtliche Billigung der getroffenen Maßnahme mit der Folge, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches letztlich nicht gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Denn wenn durch die Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde in Mitwirkungsangelegenheiten die fehlende Billigung der beabsichtigten Maßnahme durch die Personalvertretungsorgane ersetzt wird, dann kann unter dieser Voraussetzung durch den Vollzug der Maßnahme ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nicht verletzt werden. Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß dem Stadtamtmann W der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 1985 bereits vor der Äußerung des Antragstellers im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zugestellt worden war. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1983 -- 2 C 9/82 -- (DVBl. 1984, 437) kann die fehlende Zustimmung zu einer der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung unterliegenden beamtenrechtlichen Maßnahme noch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids nachgeholt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 -2 C 23.83 -- ZBR 1985, 347; Lorenzen/Haas/Schmidt, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juli 1986, § 69 Rdnr. 4a m.w.N.). Kann aber bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids die Zustimmung des Personalrats nachgeholt werden, dann kann bis zu diesem Zeitpunkt auch die versagte Zustimmung der Personalvertretungsorgane durch die Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde ersetzt werden. Da sich der konkrete Anlaß, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde lag, mit Entscheidung des Magistrats der Stadt D vom 22. Januar 1986 erledigt hatte, hätte der Antragsteller nicht beantragen dürfen, daß die Zustellung des Leistungsbescheids vom 17. Oktober 1985 vor dem 31. Oktober 1985 sein Mitwirkungsrecht aus § 62 Abs. 2 verletzt hat; vielmehr muß er die hinter dem konkreten Einzelfall liegende personalvertretungsrechtliche Frage, die dem ursprünglichen Streit zugrunde lag, zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung machen (BVerwG, Beschluß vom 12. März 1986 -- 6 P 5/85 --, BVerwGE 74, 100; Hess.VGH, Beschluß vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 --, m.w.N.). Diese Anpassung des Antrags an die geänderte Sachlage kann indes auch im Wege der Auslegung geschehen. Die Verwaltungsgerichte sind angesichts der objektiven Natur des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens an den gestellten Antrag nur insoweit gebunden, als sie nicht über das erkennbare Ziel des Begehrens hinausgehen dürfen (§ 108 ZPO). In diesem Rahmen können sie den Antrag von Amts wegen so berichtigen und umformulieren, daß der Zweck des Verfahrens erfüllt wird (Lorenzen/Hass/Schmidt, a.a.O., § 83 Rdnr. 52; Hess.VGH, Beschluß vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 --). Unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens wäre danach das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, daß er beantragt festzustellen, daß ohne die vorherige Durchführung der von einem Beschäftigten beantragten personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen die Rechte des Personalrats aus § 75 Abs. 2 HPVG i.d.F. vom 24. März 1988 -- HPVG F. 1988 -- (GVBl. I S. 103 = § 63 Abs. 2 HPVG F. 1984 --) i.V.m. § 72 HPVG F. 1988 (= § 60c HPVG 1984) verletzt, soweit der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle keine zulässige vorläufige Regelung gemäß § 73 HPVG F. 1988 (= §60d HPVG F. 1984) getroffen hat. Für das vorstehend näher konkretisierte Begehren fehlt dem Antragsteller nicht das erforderlicher Rechtsschutzbedürfnis. Es besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr. Der Beteiligte vertritt nämlich die Auffassung, daß vor dem Abschluß eines beantragten Mitwirkungsverfahrens Ersatzansprüche außerhalb einer vorläufigen Regelung gemäß § 73 HPVG F. 1988 geltend gemacht werden könnten, wenn anderenfalls die Schadensersatzansprüche gemäß § 91 Abs. 3 HBG verjähren würden. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 75 Abs. 2 HPVG F. 1988 wirkt der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten mit, "bevor Ersatzansprüche" gegen diesen geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen. Nach diesem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung unterliegt es keinem Zweifel, daß das von dem Beschäftigten beantragte Mitwirkungsverfahren durchzuführen und abzuschließen ist, bevor die Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Ein hiervon abweichendes Handeln der Verwaltung verletzt das Mitwirkungsrecht des Personalrats und ist aus personalvertretungsrechtlicher Sicht fehlerhaft. Dem steht nicht die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach der Mangel der fehlenden Mitwirkung des Personalrats, der (zunächst) zur Rechtswidrigkeit der im Bereich des Verwaltungsrechts (z.B. in Personalangelegenheiten der Beamten) getroffenen Entscheidung führt, bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids durch Nachholung des Beteiligungsverfahrens geheilt werden kann. Diese Heilung betrifft die gegenüber dem Beschäftigten erlassene verwaltungsbehördliche Entscheidung und ändert nichts daran, daß durch das Verwaltungshandeln die Rechte des Personalrats verletzt wurden. Denn die Nachholung der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung bzw. Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrats beseitigt die gegenüber dem Personalvertretungsorgan begangene Rechtsverletzung nicht. Dem steht nicht entgegen, daß in Einzelfällen die Gefahr bestehen kann, daß die Ersatzansprüche gemäß § 91 Abs. 3 HBG verjähren, wenn vor der Geltendmachung der Ansprüche zunächst die von dem Beamten beantragte Mitwirkung des Personalrats durchgeführt werden muß. Hierbei wird es sich allerdings um seltene Ausnahmefälle handeln, denn immerhin beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und innerhalb dieses Zeitraumes dürfte es einer Verwaltung möglich sein, die zur Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Ermittlungen sowie eine von dem Beamten beantragte Mitwirkung des Personalrats durchzuführen. Soweit dem Dienstherrn dies jedoch nicht möglich sein sollte, wird er zu prüfen haben, ob der Ersatzanspruch im Rahmen einer vorläufigen Regelung nach § 73 HPVG F. 1988 geltend gemacht werden kann. Gerade diese Bestimmung zeigt aber, daß nur unter der Voraussetzung und im Rahmen dieser Vorschrift der Dienststellenleiter von der Verpflichtung der vorherigen Beteiligung des Personalrats bei beabsichtigten Maßnahmen abweichen darf. Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Beschluß aufzuheben und die sich aus der Entscheidungsformel ergebende Feststellung zu treffen. In der Zeit von 1978 bis Oktober 1982 soll der Stadtamtmann H W als Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter im Sozialamt der Stadt D Sozialhilfeempfängern unter Verletzung seiner Dienstpflichten Sozialhilfen gewährt haben, die ihnen nicht oder doch jedenfalls nicht in der gewährten Höhe zustanden. Ferner soll er es pflichtwidrig unterlassen haben, Forderungen oder Ersatzansprüche gegenüber Privatpersonen oder Behörden geltend zu machen. Allein in einem Fall soll er durch die ungerechtfertigte Auszahlung von Sozialhilfen der Stadt D einen Schaden in Höhe von 58.733,89 DM zugefügt haben. Am 17. Oktober 1985 fertigte der Magistrat der Stadt D einen Leistungsbescheid, mit dem Stadtamtmann W aufgefordert werden sollte, gemäß § 91 Abs. 1 HBG der Stadt D den im letztgenannten Fall entstandenen Schaden in Höhe von 58.733,89 DM nebst 7% Zinsen ab Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen. Da der Beamte mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 30. August 1985 im Zusammenhang mit den ihm angedrohten Ersatzansprüchen die Mitwirkung der Personalvertretung beantragt hatte, leitete der Magistrat der Stadt D eine Ablichtung des Bescheids vom 17. Oktober 1985 dem Antragsteller, dem Personalrat der Stadtverwaltung D, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 24. Oktober 1985 zu. Der Antragsteller gab die erbetene Stellungnahme nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab, sondern verwies darauf, daß ihm nach § 60c Abs. 2 HPVG F. 1984 für die Äußerung eine Frist von zwei Wochen zustehe. Am 25. Oktober 1985 wurde der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 1985 Stadtamtmann W zugestellt. Der Magistrat der Stadt D befürchtete, daß anderenfalls der Ersatzanspruch gemäß § 91 Abs. 3 HBG mit Ablauf des Monats Oktober 1985 verjähren würde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu dem geltend gemachten Ersatzanspruch in Höhe von 58.733,89 DM. Nachdem der Beteiligte, der Oberbürgermeister der Stadt D, dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 1985, das diesem am 14. November 1985 zuging, mitgeteilt hatte, daß es bei der getroffenen Entscheidung verbleibe, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 1985 die Entscheidung des Magistrats der Stadt D als oberste Dienstbehörde. Diese bestätigte am 22. Januar 1986 die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen den Beamten, nachdem zuvor auch der Gesamtpersonalrat seine Zustimmung hierzu verweigert hatte. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D am 29. Januar 1986 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, die Zustellung des Leistungsbescheids an den Stadtamtmann W am 25. Oktober 1985 habe sein, des Antragstellers, Mitwirkungsrecht aus § 62 Abs. 2 i.V.m. § 60c HPVG F. 1984 verletzt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die mit dem Antrag vom 17. Oktober 1985 in Gang gesetzte zweiwöchige Äußerungsfrist abgelaufen gewesen sei. Aus § 62 Abs. 2 HPVG F. 1984 folge, daß das Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sein müsse, bevor die Ersatzansprüche geltend gemacht würden. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Zustellung des Leistungsbescheids vom 17. Oktober 1985 an den Stadtamtmann H W vor Ablauf der Frist zur Zustimmung im Sinne des § 60c Abs. 2 HPVG F. 1984 das Mitwirkungsrecht des Personalrats aus § 62 Abs. 2 HPVG F. 1984 verletzt habe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller für die begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei unstreitig, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches der Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 62 Abs. 2 HPVG F. 1984 unterliege, nachdem der Beamte dies beantragt habe. Das Mitwirkungsrecht sei zu keiner Zeit bestritten worden und werde auch künftig nicht in Frage gestellt. Der Antrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides vom 17. Oktober 1985 nicht dem Antragsteller, sondern allein dem betroffenen Beamten zustehe. Über den von dem Beamten eingelegten Widerspruch sei bisher nicht entschieden worden. Der Feststellungsantrag sei aber auch unbegründet. Die vom Antragsteller gerügte Rechtsverletzung habe zwar im Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheids am 25. Oktober 1985 vorgelegen; jedoch sei zwischenzeitlich das Mitwirkungs- und Stufenverfahren durchgeführt und damit der ursprüngliche Verfahrensmangel geheilt worden. Eine Heilung dieses Mangels sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1983 -- 2 C 9/82 --, DVBl. 1984, 437) möglich. Nach dieser Entscheidung könne die fehlende Mitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung lasse sich auf den vorliegenden Fall übertragen, da auch bei der Geltendmachung von Regreßansprüchen dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht zustehe. Das Verwaltungsgericht Darmstadt -- Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen -- hat mit Beschluß vom 15. Januar 1987 -- L 158/86 -- den Antrag abgelehnt. Es hat die Ansicht vertreten, zwar habe der Beteiligte das Mitwirkungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, daß bereits vor dessen Stellungnahme der Leistungsbescheid am 25. Oktober 1985 zugestellt worden sei; dieser Mangel sei jedoch zulässigerweise durch den Abschluß des Mitwirkungsverfahrens vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheids geheilt worden. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 29. Januar 1987 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 26. Februar 1987 am 2. März 1987, einem Montag, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt, und diese, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist um zwei Monate verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 20. Mai 1987, der am 25. Mai 1987 bei dem Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er ist der Ansicht, möglicherweise sei bei der Beurteilung der Frage, ob der beamtenrechtliche Leistungsbescheid rechtmäßig sei, davon auszugehen, daß der Mangel der rechtzeitigen personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bis zum Abschluß des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens habe geheilt werden können; dies ändere jedoch nichts daran, daß der Beteiligte, sein, des Antragstellers, personalvertretungsrechtliches Mitwirkungsrecht verletzt habe. In personalvertretungsrechtlicher Hinsicht sei jedenfalls eine Heilung dieser Rechtsverletzung nicht möglich. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen vom 15.Januar 1987 -- (L 158/86) aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, es sei nicht möglich, den Leistungsbescheid vom 17. Oktober 1985 gleichsam aufzuteilen und ihn einerseits unter beamtenrechtlichen, andererseits unter personalvertretungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen. Eine vorherige Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 60c HPVG F. 1984 könne jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn -- wie hier -- dies zu einer Verjährung des Ersatzanspruches führen würde. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.