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Beschluss

HPV TL 3278/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0920.HPV.TL3278.86.0A
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Entscheidungsgründe
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß an dem Verfahren die Theaterleitung des Staatstheaters D zu beteiligen ist. Die Theaterleitung besteht aus dem Intendanten und dem Direktor. Ihr Beteiligungsrecht folgt aus § 8 Abs. 3 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 -- HPVG F. 1988 -- (GVBl. I Seite 103). Nach dieser Bestimmung handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger für die Dienststelle der Vorstand als Dienststellenleiter. Das Staatstheater D ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, § 11 Rdnr. 5). Die Staatstheater des Landes Hessen haben zwar keine Satzungen oder sonstige ihre Organisation regelnden Bestimmungen, in denen der Intendant und der Direktor als "Vorstand" bezeichnet werden; aus der Dienstanweisung des Hessischen Kultusministers für die Intendanten und Direktoren der staatlichen Theater des Landes Hessen vom 7. November 1980 (StAnz 1980, 2289) folgt jedoch, daß sie gemeinsam die Rechtsstellung eines Vorstandes im Sinne des § 8 Abs. 3 HPVG F. 1988 besitzen. Nach § 1 Abs. 1 der Dienstanweisung ist der Intendant zwar der Leiter des Theaters; nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist ihm der Direktor jedoch in allen Verwaltungs-, Haushalts- und Personalrechts-Angelegenheiten gleichgeordnet, und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen in derartigen Angelegenheiten entscheidet die Dienstaufsichtsbehörde. Nach § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung ist der Intendant Vorgesetzter des künstlerischen und technischen Personals, während nach Abs. 2 dieser Vorschrift dem Direktor die Beamten sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal unterstehen. Bereits diese Kompetenzverteilung zeigt, daß sich die Aufgaben des Dienststellenleiters im Sinne des Personalvertretungsrechts weder dem Intendanten noch dem Direktor des Theaters allein zuweisen lassen. Dafür, daß es sich hierbei um eine gemeinsame Aufgabe handelt, die ihnen gemäß § 8 Abs. 3 HPVG F. 1988 zugewiesen ist, spricht auch, daß unter der Überschrift "Gemeinsame Pflichten des Intendanten und des Direktors" in § 5 Abs. 3 der Dienstanweisung bestimmt ist, daß Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat der vorherigen Zustimmung der Dienstaufsichtsbehörde bedürfen. Dies zeigt, daß Dienstvereinbarungen, deren Abschluß auf der Seite der Verwaltung in der Kompetenz des Dienststellenleiters liegt, als gemeinsame Aufgabe des Intendanten und des Direktors angesehen werden. Sie sind deshalb in ihrer gemeinsamen Rechtsstellung als "Theaterleitung" zugleich Dienststellenleiter im Sinne des § 8 Abs. 3 HPVG F. 1988 und deshalb an dem vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Allerdings ist der von dem Antragsteller (sinngemäß) gestellte Antrag zulässig. Zwar hat sich der konkrete Anlaß, der zur Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens geführt hatte, erledigt und die Beteiligte hat nicht vor, erneut den regelmäßigen Vorstellungsbeginn an bestimmten Wochentagen von 19.30 Uhr auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen; erfahrungsgemäß werden jedoch auch künftig einzelne Theatervorstellungen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als 19.30 Uhr beginnen, und die Beteiligte beabsichtigt nicht, dem Antragsteller bei derartigen Theaterplangestaltungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG F. 1988 (= § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG F. 1984) einzuräumen. Diese streitige Rechtsfrage, die auch dem konkreten Anlaß zugrundelag, aus dem sich das vorliegende Beschlußverfahren entwickelt hat, kann sich also jederzeit wiederum stellen. Die Streitfrage bedarf deshalb der gerichtlichen Klärung (BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1986 -- 6 P 32/82 --, Die Personalvertretung 86, 329; Beschluß vom 12. August 1988 -- 6 P 5/87 --, ZBR 1989, 80 = Die Personalvertretung 1989, 268 = NVwZ 1989, 377 = Recht im Amt 1989, 52 = DÖV 1989, 125 = BVerwGE 80, 50; Hess. VGH, Beschluß vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 --). Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß der Antragsteller nach der Erledigung der Hauptsache seinen Antrag der veränderten Sachlage angepaßt und nicht mehr beantragt hat, festzustellen, daß die bereits abgeschlossene Maßnahme (Vorverlegung des Vorstellungsbeginns an Sonntagen von 19.30 Uhr auf 18.00 Uhr) seiner Mitbestimmung bedurfte. Zu Recht hat der Antragsteller (sinngemäß) die dem ursprünglichen Streit zugrundeliegende allgemeine personalvertretungsrechtliche Frage, ob vorstellungsbedingte Arbeitszeitverlegungen seiner Mitbestimmung unterliegen, zum Gegenstand seines Antrags gemacht (Hess. VGH, Beschluß vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 --, m.w.N.). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die vorstellungsbedingten allgemeinen Arbeitszeitverlegungen unterliegen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretungsorgane gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG F. 1988. Nach dieser Bestimmung hat zwar der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit; dieses Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur insoweit, als die Organisation der Dienststelle, soweit sie ihre Aufgabenerfüllung betrifft, Raum für eine derartige Regelung läßt. Der Obersatz des § 74 Abs. 1 HPVG F. 1988 zeigt, daß der Mitbestimmungskatalog dieser Vorschrift nur für Maßnahmen gilt, durch die die sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten geregelt werden. Ebenso wie der innerdienstliche und der persönliche Bereich der Beschäftigten ist der Bereich ihrer sozialen Angelegenheiten dadurch gekennzeichnet, daß sie sich allein auf das (Innen-)Verhältnis beziehen, in dem die Dienststelle als "Arbeitgeber" und die Beschäftigten als "Arbeitnehmer" sich gegenüberstehen. Dieser dienstrechtliche Bereich ist von der sachlichen Behandlung der der Dienststelle gestellten Aufgaben und den in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen abzugrenzen. Maßnahmen, die sich nicht auf das (Innen-)Verhältnis zwischen Dienststelle und Beschäftigten beschränken, sondern über diesen Bereich hinausgehen, sind der Mitbestimmung entzogen, weil es in diesen Fällen um die Aufgabenerfüllung und damit auch um die Dienstausübung geht, für die die Verwaltung die alleinige Verantwortung trägt. Es gilt insoweit das in § 104 Satz 3 BPersVG enthaltene Gebot, daß Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Hierzu zählen insbesondere die organisatorischen Angelegenheiten (BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1982 -- 6 P 36/79 --, Die Personalvertretung 1983, 413 = ZBR 1983, 132; Beschluß vom 7. März 1983 -- 6 P 27/80 --, DVBl. 1983, 808 = ZBR 1983, 306 = Die Personalvertretung 1984, 241; Beschluß vom 11. März 1983 -- 6 P 25/80 --, BVerwGE 67, 61 und Beschluß vom 6. Februar 1987 -- 6 P 9/85 --, DVBl. 87, 739). Dort, wo die Organisation der nach außen gerichteten Aufgabenerfüllung der Dienststelle untrennbar mit der zeitlichen Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit verbunden ist, kommt eine Mitbestimmung des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG F. 1988 nicht in Betracht, da hier nicht die soziale Angelegenheit des Beschäftigten, sondern die Aufgabenerfüllung im Vordergrund steht (Hess. VGH, Beschluß vom 27. November 1985 -- HPV TL 1500/85 --, HessVGRspr. 1986, 52 = Die Personalvertretung 1989, 40 ). Der Umstand, daß sich in derartigen Fällen die Organisationsmaßnahme auch auf den innerdienstlichen Bereich und damit auf die sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten auswirkt, ist mit Rücksicht auf die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG für die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht entsteht oder nicht, ohne Bedeutung. Nur dort, wo der Dienststelle über die Organisation der ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus ein Spielraum bei der Festlegung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit verbleibt, ist auch Raum für eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung. So ist es hier aber gerade nicht. Die in erster Linie im Interesse der Theaterbesucher und einer optimalen Ausnutzung des Theaters festgelegten Vorstellungstermine sind Teil der Organisation der den staatlichen Theatern gesetzten Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge im Bereich der Kultusverwaltung des Landes Hessen. Mit dieser der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogenen Organisationsmaßnahme (§ 104 Satz 3 BPersVG) ist, bezogen auf den jeweiligen Vorstellungstermin, die Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit der an der Vorstellung beteiligten Bediensteten untrennbar verbunden. Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit sind durch die vor, während und nach der Vorstellung zu erledigenden Arbeiten festgelegt und damit der Mitbestimmung des Personalrats entzogen, da er anderenfalls in unzulässiger Weise Einfluß auf die Erfüllung der dem Staatstheater gesetzten Aufgaben nehmen würde. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag abzulehnen, ohne daß auf die von den Beteiligten angesprochenen weiteren Fragen einzugehen ist. Beim Staatstheater D wurde im Winterhalbjahr 1985/1986 probeweise an Sonntagen der Beginn der Vorstellungen im Großen und Kleinen Haus mit Ausnahme der Sinfoniekonzerte von 19.30 Uhr auf 18.00 Uhr vorverlegt. Durch diese Maßnahme sollte geprüft werden, ob auf Dauer auch denjenigen Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit eines Theaterbesuchs gegeben werden soll, die hierauf nur deshalb verzichten müssen, weil sie nach dem üblichen Vorstellungsende mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr ihre in bestimmten Randbezirken der Stadt bzw. im Umland gelegenen Wohnungen erreichen können oder als ältere Menschen Angst vor dem Heimweg zu so später Stunde haben. Die Neuregelung des Vorstellungsbeginns an Sonntagen führte jedoch nicht zu einer Änderung der Besucherzahl, so daß mit Beginn der Spielzeit 1986/1987 der regelmäßige Vorstellungsbeginn an Sonntagen wieder auf 19.30 Uhr festgesetzt wurde. Die Vorverlegung des Vorstellungsbeginns an den Sonntagen im Winterhalbjahr 1985/1986 erfolgte ohne die Zustimmung des Antragstellers, des Personalrats des Staatstheaters D. Seine Zustimmung zu dieser Maßnahme wurde auch nicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. April 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, die Vorverlegung des Vorstellungsbeginns unterliege als Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitbestimmung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG F. 1984. Zwar habe sich der konkrete Streitfall erledigt und die Beteiligte, die Theaterleitung, beabsichtige nicht, eine vergleichbare Regelung künftig erneut einzuführen; sie bestreite jedoch grundsätzlich ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Vorstellungszeiten, so daß insoweit ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Klärung bestehe. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, festzustellen, daß vorstellungsbedingte allgemeine Arbeitszeitverlegungen der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat vorgetragen, die getroffene Maßnahme sei dem Besucherservice des Theaters sowie der Aufgabenstellung des Intendanten, des künstlerischen Leiters des Theaters, zuzuordnen, der im Rahmen seiner künstlerischen Entscheidungsfreiheit die Aufgabe zu erfüllen habe, allen Besucherschichten die Möglichkeit eines Theaterbesuchs zu eröffnen. Da die künstlerische Entscheidungsfreiheit des Intendanten grundgesetzlich garantiert sei, scheide insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz aus. Im übrigen werde einem etwaigen Mitbestimmungsrecht aufgrund einer einvernehmlichen Übung dadurch Rechnung getragen, daß der Antragsteller jeweils vor einer Dispositionssitzung zu Beginn eines Monats, in der alle Vorstellungen und Proben mit Anfangszeiten festgelegt würden, einen Entwurf des Monatsplans erhalte und er die Möglichkeit habe, seine Einwendungen in der Dispositionssitzung vorzutragen. Mit diesem Verfahren werde dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Der Antragsteller habe bei den jeweiligen Dispositionssitzungen seine Zustimmung zu der Vorverlegung des Vorstellungsbeginns an den Sonntagen im Winterhalbjahr 1985/1986 nicht versagt, so daß auch eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht Darmstadt -- Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen -- hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1986 -- L 820/86 -- die von dem Antragsteller begehrte Feststellung getroffen. Die Beteiligte hat gegen den ihr am 18. November 1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 8. Dezember 1986 -- der am 9. Dezember 1986 beim Hess. VGH einging -- Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1986, der am 23. Dezember 1986 bei dem Beschwerdegericht einging, im einzelnen begründet. Sie trägt vor, für das an den Vorstellungen beteiligte künstlerische Personal müsse die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen könne, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden. Maßgeblich für die tägliche Arbeitszeit dieser Beschäftigten seien die wöchentlichen Arbeitspläne gemäß § 7 Abs. 1 der Hausordnung NV Solo, NV Tanz und NV Chor sowie § 15 Abs. 2 TVK. Die personalvertretungsrechtliche Beteiligung beschränke sich deshalb gemäß § 74 Abs. 3 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 -- HPVG F. 1988 -- (GVBl. I Seite 103 -- = § 61 Abs. 3 HPVG F. 1984) auf die Grundsätze für die Aufstellung der wöchentlichen Arbeitspläne. Würde § 74 Abs. 3 HPVG F. 1988 hier nicht eingreifen, verstieße das von dem Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Freiheit der Kunst erlaube es der Theaterleitung, auch den Beginn der Vorstellungen mitbestimmungsfrei festzulegen. Die Ausübung der Kunst beschränke sich nicht nur auf die Freiheit in der Auswahl der Stücke, ihrer bühnenmäßigen Bearbeitung und der Art ihrer Aufführung. Sie umfasse auch die Dauer der Aufführung, ihre Häufigkeit und den Zeitpunkt des Beginns der Aufführung. Die bisherige Handhabung, wonach dem Antragsteller jeweils die Monatspläne zur Stellungnahme zugeleitet worden seien, ändere an der Einschränkung der Beteiligung gemäß § 74 Abs. 3 HPVG F. 1988 nichts. Diese Regelung beruhe auf dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und werde auch künftig beibehalten. Die Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen -- vom 30. Oktober 1986 -- L 820/86 -- aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. April 1987 und Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beteiligten vom 28. April 1987 ). Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.