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Beschluss

HPV TL 1696/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0920.HPV.TL1696.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nur mit dem letzten Hilfsantrag begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß die von dem Antragsteller nunmehr in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge und die darin liegende Antragserweiterung gemäß § 111 Abs. 2 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 (GVBl I S. 103 -- im folgenden: HPVG F. 1988) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 ArbGG sowie § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren ist für die Entscheidung über die von dem Antragsteller gestellten Anträge gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG F. 1988 die richtige Verfahrensart. Der Antragsteller stützt sein Begehren auf das von ihm in Anspruch genommene Recht, allein über die von ihm aufgenommenen Niederschriften verfügen zu können, sowie auf das allgemeine Behinderungsverbot. Es handelt sich damit um Streitigkeiten, die die Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans betreffen. Derartige Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Fachkammern und Fachsenate für Landespersonalvertretungssachen (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG F. 1988 -- vgl. hierzu: BVerwG., Beschluß vom 15. März 1968 -- VII P 22.66 --, PersV 1968, 190; OVG Münster, Beschluß vom 4. November 1980 -- CL 24/79 -- ). Der Antragsteller vermag seinen Hauptantrag zu 1. nicht auf den von ihm behaupteten "öffentlich-rechtlich begründeten Anspruch auf alleinige Verfügungsgewalt über die Sitzungsprotokolle" gegen den Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren zu stützen. Insoweit fehlt dem Beteiligten zu 1) nämlich die Beteiligungsbefugnis. Nach § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich das Recht auf Anhörung und Beteiligung an einem Beschlußverfahren auf Grund der konkreten Verhältnisse aus dem materiellen Recht. Es kommt darauf an, ob Befugnisse oder Pflichten, die das Personalvertretungsrecht Stellen, einzelnen Personen oder Personengruppen gewährt oder auferlegt, unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen werden (BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1977 -- VII P 21.75 --, ZBR 1978, 240 ; Beschluß vom 13. Februar 1985 -- 6 P 1.83 --; Hess. VGH, Beschluß vom 23. September 1981 -- HPV TL 31/30 -- und Beschluß vom 7. Dezember 1988 -- HPV TL 30/83 --). Auch wenn dem Antragsteller ein alleiniges Verfügungsrecht über die von ihm aufgenommenen Sitzungsniederschriften zusteht (vgl. hierzu: Fürst, GKÖD V, K § 41 RdNr. 44; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 1989, Art. 41 RdNr. 22), so kann sich hieraus zwar die Verpflichtung Dritter ergeben, das Alleinverfügungsrecht zu beachten; das materielle Personalvertretungsrecht auferlegt Dritten jedoch nicht unmittelbar die Verpflichtung, eine in ihren Besitz gelangte Sitzungsniederschrift unabhängig von ihrem Inhalt und unabhängig davon, ob sich der Besitz auf die Tätigkeit des Personalrats auswirkt, herauszugeben. Eine derartige Verpflichtung schreibt das Hessische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. März 1988 -- auf diese Fassung kommt es bei dem geltend gemachten Leistungsanspruch an -- nicht vor. Der Beteiligte zu 1) würde durch die Entscheidung, daß er auf Grund des Alleinverfügungsrechts des Antragstellers zur Herausgabe der Niederschrift verpflichtet ist, nicht unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen, in der ein Dritter vom Personalrat die Herausgabe bzw. die Einsichtnahme in eine Niederschrift begehrt. Auch hier wird in der Rechtsprechung die Beteiligungsfähigkeit des betreffenden Dritten verneint(OVG Münster, Beschluß vom 4. November 1980 -- CL 24/79 --). Aber selbst wenn man annähme, daß dem Beteiligten zu 1) nicht die Beteiligungsbefugnis fehlt, soweit der Antragsteller seinen Herausgabeanspruch auf den von ihm behaupteten "öffentlich-rechtlichen Anspruch auf alleinige Verfügungsgewalt über die Sitzungsprotokolle" stützt, wäre seinem Begehren -- wie nachstehend ausgeführt -- der Erfolg zu versagen. Der Beteiligte zu 1) ist insoweit beteiligungsfähig, als der Antragsteller sein Begehren auf das Behinderungsverbot des § 64 Abs. 1 HPVG F. 1988 stützt. Dieses Verbot gilt nicht allein für den Dienststellenleiter, sondern auch für die übergeordneten Dienstbehörden, hier also auch für den Beteiligten zu 1). Er wird deshalb in seiner materiellen personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt, wenn ihm gestützt auf dieses Behinderungsverbot die Herausgabe von Urkunden auferlegt wird. Der Antrag zu 1. ist nicht begründet. Er findet keine Rechtsgrundlage in dem Behinderungsverbot des § 64 Abs. 1 HPVG.F. 1988 Nach dieser Bestimmung dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Durch die Bestimmung werden allerdings nicht allein die einzelnen Personalratsmitglieder, sondern auch das Personalvertretungsorgan als solches geschützt (Lorenzen/Haas/Schmitt, Kommentar zum BPersVG, Stand: April 1989, § 8 RdNr. 3). Dabei ist der Begriff der Behinderung umfassend auszulegen. Es kommt jede Form der Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Aufgaben in Betracht: von der Erschwernis und Störung bis zur Behinderung. Das Behinderungsverbot kann sich gegen ein positives Tun aber auch, soweit eine Verpflichtung zum Handeln besteht, gegen ein Unterlassen richten. Voraussetzung ist weiter, daß der durch § 64 HPVG F. 1988 geschützte Personenkreis in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz behindert wird, daß also die Behinderung unmittelbar auf die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einwirkt. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die bloße Tatsache, daß der Beteiligte zu 1) die vollständige Niederschrift vom 5. Juni 1985 oder einen Teil davon in Fotokopie in Besitz hat, die Tätigkeit des Personalrats behindert. Die von ihm behauptete Behinderung der Personalratstätigkeit beruht vielmehr darauf, daß er sich nicht sicher ist, daß seine sämtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder künftig ihre Schweigepflicht aus § 68 HPVG F. 1988 erfüllen. Diese die Personalratstätigkeit erschwerende Ungewißheit beruht nicht darauf, daß der Beteiligte zu 1) eine Fotokopie der Niederschrift vom 5. Juni 1985 in Auszügen bzw. vollständig im Besitz hat, sondern darauf, daß ihm ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Antragstellers diese Urkunde "zugespielt" hat. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist auf folgendes hinzuweisen: Der Beteiligte zu 1) hat wiederholt erklärt, lediglich eine Fotokopie der ersten Seite der Niederschrift vom 5. Juni 1985 zu besitzen und nur insoweit an dem Inhalt der Niederschrift interessiert zu sein, als sie die Protokollierung der Erklärungen des Beteiligten zu 2) enthält. Hierbei handelt es sich aber um den Teil der Niederschrift, der dem Beteiligten zu 1) bekannt sein darf, da der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) hierüber auf ein entsprechendes Ersuchen hin zu informieren. Die Schweigepflicht des § 68 HPVG F. 1988 (= § 59 HPVG F. 1984) gilt für Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder, aber nicht für den Dienststellenleiter, der mit dem Personalrat ein gemeinsames Gespräch führt. Für ihn gilt die allgemeine dienstrechtliche (beamtenrechtliche) Schweigepflicht. Diese besteht nicht gegenüber der vorgesetzten Behörde. Der Dienststellenleiter, der nicht als Organ des Personalvertretungsrechts oder als Privatperson, sondern als Glied der Verwaltung mit den bei seiner Behörde gebildeten Personalvertretungsorganen verhandelt, ist auf Grund seiner Rechtsstellung innerhalb der Verwaltungshierarchie gehalten, hierüber auf eine entsprechende Weisung hin seiner vorgesetzten Behörde zu berichten, falls dem nicht ausnahmsweise das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 HPVG F. 1988 = § 55 HPVG F. 1984) entgegensteht. In bestimmten Fällen wird er sogar auf Grund seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehalten sein, von sich aus seiner vorgesetzten Behörde zu berichten. Die vorgesetzte Behörde ist also durchaus in der Lage, sich auf legalem Wege von dem Dienststellenleiter die notwendigen Informationen über den Inhalt eines gemeinsamen Gespräches zu verschaffen. Besitzt die vorgesetzte Behörde Informationen über ein Gespräch, das der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle mit dem bei seiner Behörde gebildeten Personalrat geführt hat, so schließt dies grundsätzlich unabhängig von der Frage, wie sie die Informationen erhalten hat, eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Personalratstätigkeit aus. Sie braucht deshalb die diese Informationen betreffenden Urkunden nicht herauszugeben, da sie sich die notwendige Kenntnis sofort wieder über den Dienststellenleiter beschaffen könnte. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls nicht begründet. Die Weigerung des Beteiligten zu 1), dem Antragsteller den Namen desjenigen zu nennen, der ihm die Fotokopien der Sitzungsniederschrift "zugespielt" hat, behindert den Antragsteller nicht in seiner Personalratstätigkeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller heute noch die Möglichkeit hätte, gegen das betreffende Personalratsmitglied bzw.-ersatzmitglied für den Fall, daß es auch heute noch dem Antragsteller angehörte, den Ausschluß aus dem Personalvertretungsorgan gemäß § 25 Abs. 1 HPVG F. 1988 zu betreiben. Denn allein um diese rechtliche Möglichkeit wahrnehmen zu können, verlangt der Antragsteller, wie er nunmehr im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, die beantragte Namensnennung. Ein Ausschluß des betreffenden Personalratsmitglieds bzw.-ersatzmitglieds ist aber nicht mehr möglich. Im Herbst 1988 wurde beim H Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung ein neuer Bezirkspersonalrat gewählt. Ein Personalratsmitglied kann aber wegen einer groben Pflichtverletzung, die es vor seiner erneuten Wahl in das Personalvertretungsorgan während einer früheren Amtszeit desselben begangen hat, nicht mehr gemäß § 25 HPVG F. 1988 ausgeschlossen werden, wenn es die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht fortgesetzt hat. Denn dies würde letztlich zu einer unzulässigen Erweiterung des Katalogs der Tatbestände für den Verlust des passiven Wahlrechts führen (BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1975 -- VII P 11.73 --, BVerwGE 49, 259; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 28 RdNr. 21; Fürst, a.a.O., K § 28 RdNr. 42). Anstelle des Ausschlußantrages kann auch nicht die Feststellung begehrt werden, daß das betreffende Personalratsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen habe oder die Voraussetzungen für seinen Ausschluß vorgelegen hätten. Hieran besteht deshalb kein Interesse, weil das Personalratsmitglied bzw.-ersatzmitglied nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Für die künftige Personalratstätigkeit ist allein von Interesse, ob die konkrete Handlung oder Unterlassung, die die Einleitung des Verfahrens gerechtfertigt hätte, mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts im Einklang stand. Nur diese Frage ist für die künftige Arbeit der Personalvertretungen von Bedeutung (Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 28 RdNr. 25). Der Antragsteller aber hat kein schützenswertes Interesse an der Entscheidung eines derartigen Feststellungsantrags in einem neuen verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren. Denn nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut des § 68 HPVG F. 1988 unterliegt es keinem Zweifel, daß der Informant als Mitglied oder Ersatzmitglied des Antragstellers die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 1985 dem Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis geben durfte. Die Ausnahmeregelungen des § 68 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HPVG F. 1984 lagen nicht vor. Das gemeinsame Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2) betraf keine Gegenstände, über die der Beteiligte zu 1) im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beteiligen war. Das Gespräch betraf weiterhin keine offenkundigen Tatsachen oder Gegenstände, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurften. Denn dies würde bedeuten, daß die Teilnehmer des Gesprächs jeden Dritten über die Äußerungen des Beteiligten zu 2) hätten informieren dürfen, was angesichts der Schwere der vom Beteiligten zu 2) gegenüber seiner vorgesetzten Behörde erhobenen Vorwürfe offensichtlich ausgeschlossen ist. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die ersten beiden Hilfsanträge ebenfalls unbegründet sind. Der höchst hilfsweise gestellte letzte Hilfsantrag ist demgegenüber nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Vertreter des Beteiligten zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Frage seitens des Fachsenats ausdrücklich erklärt, daß eine Wiederholung des Vorfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Im H Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz wurden auch bisher offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen, um vergleichbare Vorkommnisse zu verhindern. Außerdem hat der Beteiligte zu 1) das damalige Verhalten seines Bediensteten gedeckt, zu rechtfertigen versucht und sich bis heute nicht davon distanziert. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag ist aus den folgenden Erwägungen begründet: Es stellt eine Verletzung des Behinderungsverbots des § 64 Abs. 1 HPVG F. 1988 dar, wenn sich die oberste Dienstbehörde bereitfindet, Informationen, die der personalvertretungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von einem Personalratsmitglied oder -- ersatzmitglied entgegenzunehmen, und durch die Zusicherung der vertraulichen Behandlung der Angelegenheit die Pflichtverletzung erst ermöglicht. Eine derartige Verhaltensweise muß sich negativ auf die Personalratstätigkeit auswirken; denn das vertrauensvolle und offene Gespräch innerhalb des Personalrats wird erschwert, wenn zu befürchten ist, daß ein unbekanntes Personalratsmitglied nicht seiner Verschwiegenheitspflicht nachkommt und hierbei sogar ein offenes Ohr bei dem Beteiligten zu 1) als einer obersten Dienstbehörde findet. Am 5. Juni 1985 führte der Antragsteller, der Bezirkspersonalrat beim H Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, ein gemeinsames Gespräch mit dem Präsidenten seiner Behörde, dem Beteiligten zu 2). Über das Gespräch wurde eine 6 DIN A 4-Seiten umfassende Niederschrift gefertigt. Auf der Seite 1 dieser Niederschrift sind u. a. kritische Ausführungen des Beteiligten zu 2) zu der Arbeitsweise des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt protokolliert. Die Mitglieder des Personalrats, ein Ersatzmitglied, das an der betreffenden Sitzung teilgenommen hatte, und der Beteiligte zu 2) erhielten je eine Fotokopie des Protokolls. In der Folgezeit wurde eine Fotokopie der Niederschrift dem Beteiligten zu 1), dem Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt, "zugespielt", wobei dem Informanten -- dies war unstreitig nicht der Beteiligte zu 2) -- eine vertrauliche Behandlung der Angelegenheit zugesagt wurde. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1985 übersandte der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller die Seiten 2 f. einer Kopie der Niederschrift, wobei er erklärte, daß es sich hierbei um die einzige ihm vorliegende Kopie handele, und daß er auf Seite 1 der Niederschrift die Ausführungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 unleserlich gemacht habe. Die protokollierten Ausführungen des Beteiligten zu 2) unterlägen nicht der Schweigepflicht gemäß § 59 HPVG F. 1984, da es sich hierbei nicht um dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen handele, die im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers lägen. Zugleich weigerte sich der Beteiligte zu 1), dem Antragsteller den Namen des Informanten bekanntzugeben. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1986 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, der Beteiligte zu 1) sei gemäß § 55 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 HPVG F. 1984 verpflichtet, die Niederschrift insgesamt herauszugeben und den Informanten zu nennen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, ihm -- dem Antragsteller -- das vollständige ihm -- dem Beteiligten zu 1) überlassene Exemplar der Niederschrift der Sitzung des Antragstellers vom 05.06.1985 in A sowie zwischenzeitlich gefertigte auszugsweise oder vollständige Kopien hiervon herauszugeben, 2. den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, dem Antragsteller den Informanten zu benennen, der ihm die genannte Niederschrift zugeleitet hat, hilfsweise, festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) mit seiner Weigerung, dem Antragsteller die im Antrag zu 1) genannte Niederschrift herauszugeben sowie den Informanten zu benennen, der ihm die Niederschrift zugeleitet hat, das Behinderungsverbot gemäß § 58 HPVG verletzt hat. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse, da er den in seinem Antrag verfolgten Zweck auch auf andere (leichtere) Weise ohne Inanspruchnahme der Gerichte erreichen könne. Da dem Ministerium offensichtlich das Exemplar überlassen worden sei, das der Vorsitzende des Antragstellers ausgegeben habe, könne durch Rückforderung der ausgeteilten Exemplare der Informant ohne weiteres ermittelt werden. Auf § 92 Abs. 2 HPVG F. 1984 könnten die Anträge nicht gestützt werden, da diese Bestimmung nur Ansprüche gegen den Dienststellenleiter betreffe. Der Antrag bezwecke letztlich einen unzulässigen Ausforschungsbeweis mit dem Ziel, gegen das betreffende Personalratsmitglied einen gerichtlichen Antrag auf Ausschluß aus dem Personalrat zu stellen. Dem Antragsteller fehle für sein Begehren die erforderliche Anspruchsgrundlage, da er, der Beteiligte zu 1), nicht verpflichtet werden könne, den Namen eines Informanten unter Verletzung der zugesicherten Vertraulichkeit preiszugeben. Im übrigen seien in der Niederschrift Vorgänge protokolliert worden, die nicht der Geheimhaltung unterlägen. Durch sein, des Beteiligten zu 1), Verhalten sei nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Dienststellenleiter und Antragsteller einerseits und zwischen dem Antragsteller und den von ihm vertretenen Beschäftigten andererseits gestört worden. Schließlich sei eine Behinderung einzelner Mitglieder des Antragstellers weder eingetreten noch werde sie von ihm, dem Beteiligten zu 1), aktiv betrieben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz -- hat mit Beschluß vom 23. Mai 1986 -- PV-L/I-8/86 -- die Anträge abgelehnt. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, die gestellten Anträge könnten nicht auf § 55 Abs. 1 und 3 und § 92 Abs. 2 HPVG F. 1984 gestützt werden, da diese Bestimmungen nur das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststellenleiter und nicht die Beziehungen zu der vorgesetzten Behörde beträfen. Als Anspruchsgrundlage komme auch nicht § 58 Abs. 1 HPVG F. 1984 in Betracht, da sich aus einem Verstoß gegen das Behinderungsverbot weder ein Anspruch auf Herausgabe der Niederschrift noch auf Namhaftmachung eines Informanten herleiten lasse. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Beteiligte zu 1) nicht gegen das Behinderungsverbot verstoßen habe. Die ihm zugegangene Information habe nämlich nicht der Schweigepflicht des § 59 HPVG F. 1984 unterlegen. Die Schweigepflicht beziehe sich nicht auf Tatsachen oder Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. An einer Geheimhaltung der kritischen Ausführungen des Beteiligten zu 2) bestehe kein Bedürfnis, da es ihm freigestanden oder möglicherweise sogar oblegen habe, diese Kritik zunächst gegenüber seinem Minister in geeigneter Form vorzutragen, bevor er sie einer, wenn auch beschränkten Öffentlichkeit weitergebe. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 3. Juni 1986 zugestellten Beschluß am 27. Juni 1986 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Juli 1986, der am 14. Juli 1986 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, da nicht auszuschließen sei, daß beim Beteiligten zu 1) weitere Fotokopien der Niederschrift gefertigt worden seien, sei er, der Antragsteller, berechtigt, zunächst Auskunft hierüber zu verlangen. Sodann sei der Beteiligte zu 1) verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft an Eides Statt zu versichern und die noch in seinem Besitz befindlichen Originale, Fotokopien, Abschriften oder sonstigen Aufzeichnungen herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ergebe sich aus seinem, des Antragstellers, öffentlich-rechtlich begründeten Anspruch auf alleinige Verfügungsgewalt über die Sitzungsprotokolle. Diese Verfügungsbefugnis umfasse das allein ihm zustehende Recht, vertrauliche Niederschriften über Sitzungen zu verwahren und zu verwenden. Dieses öffentlich-rechtlich begründete Verfügungsrecht sei vorliegend verletzt. Der Beteiligte zu 1) sei nämlich nur durch einen Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot des § 59 HPVG F. 1984 in den Besitz der Niederschrift gekommen. Der Beteiligte zu 1) verstoße gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, wenn er die in unzulässiger Weise erlangte Niederschrift nicht vollständig herausgebe. Die Verpflichtung, den Informanten zu benennen, folge aus dem Behinderungsverbot des § 58 HPVG F. 1984. Dieses Behinderungsverbot stelle ein Schutzgesetz dar und gelte gegenüber jedermann, also auch gegenüber der vorgesetzten Dienststelle. Der Umstand, daß ein Personalratsmitglied bzw. Ersatzmitglied die ihm überlassene Niederschrift weitergeleitet habe, störe empfindlich die ordnungsgemäße Personalratsarbeit und mache jedenfalls zur Zeit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb dieses Gremiums unmöglich. Dem Beteiligten zu 1) sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, durch Namhaftmachung des Informanten das gegenseitige Mißtrauen innerhalb des Bezirkspersonalrats zu beseitigen und ihm, dem Antragsteller, die Möglichkeit zu geben, den Ausschluß des betreffenden Personalratsmitglieds zu betreiben. Der Ausschluß sei möglich und die einzige und allein geeignete Maßnahme, das bisher herrschende vertrauensvolle Klima innerhalb der Personalvertretung wiederherzustellen. Es sei zu befürchten, daß das betreffende Personalratsmitglied auch weiterhin seine Schweigepflicht verletze. Denn woher sollte der Beteiligte zu 1) wissen, daß es auf Grund der Vorkommnisse zu einem gegenseitigen Vertrauensschwund innerhalb des Vertretungsorgans gekommen sei. Dies wisse der Beteiligte zu 1) offensichtlich von dem betreffenden Informanten. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz -- vom 23. Mai 1986 -- PV --L/I-- 8/86 -- mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufzuheben und 1. den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, a) ihm, dem Antragsteller, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der in seinem Besitz befindlichen Originale, Fotokopien, Abschriften oder sonstigen Aufzeichnungen der Niederschrift über die Personalratssitzung vom 5. Juni 1985 bei A A, b) die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Auskunft an Eides Statt zu versichern, c) die in seinem Besitz befindlichen Originale, Fotokopien, Abschriften oder sonstigen Aufzeichnungen der Niederschrift an den Antragsteller herauszugeben; 2. den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, dem Antragsteller den Informanten zu benennen, der ihm die genannte Niederschrift zugeleitet hat; 3. hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) mit seiner Weigerung, dem Antragsteller die im Antrag zu 1. genannten Niederschriften herauszugeben sowie den Informanten zu benennen, der ihm die Niederschrift zugeleitet hat, das Behinderungsverbot gemäß § 58 HPVG Fassung 1984 verletzt hat, anderenfalls hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) Informationen aus der ihm rechtswidrig zur Kenntnis gelangten Niederschrift weder dienstlich noch außerdienstlich verwerten darf, höchst hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) zum Nachteil des Antragstellers gegen das gesetzliche Behinderungsverbot verstößt, wenn er sich gegenüber dem Angebot eines Personalratsmitglieds oder -ersatzmitglieds, ihm eine Sitzungsniederschrift zu überlassen, die kritische Äußerungen eines Dienststellenleiters bezüglich der obersten Dienstbehörde enthält, offen zeigt und die vertrauliche Behandlung der Angelegenheit zusichert. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Meinung, der Antragsteller könne die über seinen erstinstanzlichen Antrag hinausgehenden Anträge im Beschwerdeverfahren nicht stellen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Antrags auf Auskunfterteilung. Im übrigen sei die Erteilung der Auskunft nie verweigert worden. Dem Ministerium liege lediglich eine Fotokopie der Seite 1 der Niederschrift vor, die für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens benötigt werde. Es sei nicht ersichtlich, woraus der von dem Antragsteller geltend gemachte sogenannte öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch hergeleitet werden könne. Aus einer angeblichen öffentlich-rechtlich begründeten alleinigen Verfügungsgewalt des Personalrats in seiner Gesamtheit folge der vermeintliche Herausgabeanspruch schon deshalb nicht, weil die Sitzungsniederschriften an die einzelnen Mitglieder verteilt worden seien, die als gewählte Vertreter des Personalrats innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nur ihrem Gewissen unterworfen seien und nicht etwa der Weisungsbefugnis ihres Vorsitzenden unterlägen. Der Herausgabeanspruch könne auch nicht aus der Verletzung der Schweigepflicht hergeleitet werden. Zum einen sei er, der Beteiligte zu 1), dem Antragsteller gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zum anderen habe er keinen Anlaß gegeben, daß ein Mitglied des Personalrats oder eine anwesende Vertreterin der Gewerkschaft die Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Er, der Beteiligte zu 1), könne nicht ausschließen, daß sich ein Vorfall, wie er dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, künftig wiederholen werde. Auch in der Zukunft könne sich ein Beamter des Ministeriums ähnlich verhalten. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Er hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht eingelassen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge, ein Heftstreifen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.