Beschluss
HPV TL 544/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1214.HPV.TL544.86.0A
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Entscheidungsgründe
II. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß das Verwaltungsgericht zu Recht den Hessischen Minister für Landwirtschaft und Forsten am Verfahren beteiligt hat. Er hat mit seinem Erlaß vom 18.1.1985 mit Wirkung vom 1.2.1985 das Dezernat "Ländliches Bauwesen" der Abteilung 3 (Landentwicklung) des Beteiligten zu 1) zugeordnet und in diesem Zusammenhang entschieden, daß die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 als erteilt gilt. Die von dem Antragsteller behauptete Verletzung seines Mitwirkungsrechts fällt also nicht in die Sphäre des Beteiligten zu 1), sondern in den Verantwortungsbereich des Beteiligten zu 2). Zu entscheiden ist mithin die Frage, ob der Beteiligte zu 2) das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zweifelhaft, daß er am Verfahren zu beteiligen ist. Der Beteiligte zu 1) ist als Dienststellenleiter am Verfahren zu beteiligen (§ 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25.10.1985 - L 13/85 - ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Verfahrens, auch wenn nach der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24.3.1988 (GVBl I S. 103; im folgenden HPVG F. 1988) die Aufstellung und Änderung von Organisationsplänen als eigenständiger Mitwirkungstatbestand der Beteiligung des Personalrats nicht mehr unterliegt (vgl. § 81 Abs. 2 HPVG F. 1988). Im vorliegenden Verfahren streiten die Verfahrensbeteiligten nämlich nicht darüber, ob die das Dezernat 2110 betreffenden Organisationsmaßnahmen der Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984. unterlagen. Das Mitwirkungsrecht wurde von den Beteiligten zu 1) und 2) nicht in Abrede gestellt. Streit besteht vielmehr darüber, ob die Zustimmung zu der beabsichtigten Organisationsänderung kraft der Fiktionswirkung des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 als erteilt gilt. Meinungsverschiedenheiten bestehen zwischen den Verfahrensbeteiligten also nicht über das materielle Mitwirkungsrecht, sondern über das formelle Mitwirkungsverfahren. Die das Mitwirkungsverfahren regelnde Bestimmung des § 60 c HPVG F. 1984 wurde, soweit hier von Interesse, jedoch nicht durch die Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24.3.1988, a.a.O., inhaltlich geändert. Es besteht deshalb weiterhin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage, ob das Mitwirkungsverfahren seinerzeit ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, auch wenn die streitbefangene Organisationsmaßnahme zwischenzeitlich vollzogen wurde, denn die hier streitigen Fragen können sich auch in künftigen Mitwirkungsverfahren wieder stellen und erneut zu Meinungsverschiedenheiten führen. Der von dem Antragsteller verfolgte Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 2) hat durch die mit seinem Erlaß vom 18.1.1985 verfügte Zuordnung des Dezernats "Ländliches Bauwesen" zur Abteilung 3 "Landentwicklung" des Beteiligten zu 1) das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 (Änderung des Organisationsplanes) verletzt, denn der Antragsteller hat dieser Maßnahme weder zugestimmt, noch gilt seine Zustimmung gemäß § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 als erteilt. Nach dieser Bestimmung gilt eine beabsichtigte Maßnahme, die der Mitwirkung des Personalrats unterliegt, als gebilligt, wenn sich das Personalvertretungsorgan nicht innerhalb von zwei Wochen äußert oder bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrechterhält. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird die Zweiwochenfrist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 erste Alternative HPVG F. 1984 nicht erst durch die eingehende Erörterung der Angelegenheit zwischen Dienststellenleiter und Personalrat, sondern bereits im Zeitpunkt der Antragstellung und Unterrichtung der Personalvertretungsorgans von der beabsichtigten Maßnahme in Lauf gesetzt (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Kommentar, Stand: Mai 1988, § 72 RdNr. 12; Fürst, GKÖD V, K § 72 RdNr. 7 unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Ansicht; Dietz/Richardi, BPersVG, Kommentar, z. Aufl. 1978, § 72 RdNr. 14; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayer. Personalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 1988, Art. 72 RdNr. 59; Bayer.VGH, Beschluß vom 10.12.1986 -17 C 86.02301 -). Anderenfalls hätte es nämlich der Personalrat in der Hand, die Fiktionswirkung des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 zu unterlaufen. Er brauchte sich nur einer Erörterung der Angelegenheit zu entziehen und sich nicht zu äußern. Die Bestimmung dient aber offensichtlich gerade dem Ziel, dies im Interesse einer zügigen Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu verhindern. Die Zweiwochenfrist nach § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 für die Äußerung des Antragstellers begann zwar zunächst mit dem Zugang des Schreibens des Beteiligten zu 1) vom 18.12.1984 am 20.12.1984 zu laufen; diese Frist wurde jedoch durch die Rücknahme des Antrags am 27.12.1984 abgebrochen. Die Rücknahme des Antrags war wirksam. Da für die Antragstellung und Unterrichtung des Personalrats keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (Dietz/Richardi, a.a.O., § 72 RdNr. 12), gilt dies auch für die Rücknahme des Antrags. Dafür, daß für die Rücknahme eines Mitwirkungsantrages keine bestimmte Form gilt und demzufolge ein schriftlich gestellter Antrag auch mündlich zurückgenommen werden kann, spricht auch, daß die Maßnahme nach § 60 c Abs. 1 HPVG F. 1984 mit dem Ziel einer Verständigung eingehend zu erörtern ist und die Erörterung der Angelegenheit selbstverständlich auch dazu führen kann, daß der Dienststellenleiter erklärt, die Maßnahme nicht mehr durchführen zu wollen. Der Wirksamkeit der Rücknahme des Antrags steht ferner nicht entgegen, daß der Vorsitzende des Antragstellers zuvor einen entsprechenden Antrag bzw. einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hatte, ohne hierzu durch einen ausdrücklichen Beschluß des Antragstellers ermächtigt worden zu sein. Da die Rücknahme eines Mitwirkungsantrages keinen hierauf gerichteten Antrag des Personalrats voraussetzt, ist es für die Wirksamkeit der Rücknahme unerheblich, ob ein trotzdem gestellter Antrag seitens des Personalratsvorsitzenden wirksam ist oder nicht. Die Frist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 erste Alternative HPVG F. 1984 begann allerdings bereits am 27.12.1984 erneut zu laufen, denn im Anschluß an die Rücknahme seines Antrags vom 18.12.1984 hat der Beteiligte zu 1) sogleich erneut seinen Antrag gestellt. Die zweiwöchige Äußerungsfrist lief demzufolge am 10.1.1985 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller aber Einwendungen gegen die beabsichtigte Organisationsmaßnahme erhoben und diese begründet. In der außerordentlichen Sitzung des Antragstellers vom 9.1.1985 wurde die Angelegenheit mit dem Beteiligten zu 1) besprochen. Der Antragsteller erhob Einwendungen gegen die geplante Maßnahme und verlangte darüber hinaus weitere Informationen und eine umfassende Erörterung der Angelegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 HPVG F. 1984. Der Antragsteller hat seine Einwendungen - wenn auch knapp - in seinem Schreiben vom 9.1.1985 begründet. In dem Schreiben vertritt er die Auffassung, daß die wichtigen Aufgaben des ländlichen Bauwesens nicht allein von einem Bediensteten von Wiesbaden aus voll wahrgenommen werden könnten. Daß dieser gegen die geplante Organisationsmaßnahme sprechende Grund sachgerecht ist, unterliegt keinem Zweifel. Dagegen, daß das Schreiben des Antragstellers vom 9.1.1985 eine den Anforderungen des § 60 c Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1984 entsprechende Begründung der erhobenen Einwendungen enthält, spricht auch nicht der Umstand, daß mit diesem Schreiben nach seinem gesamten Inhalt nicht bereits eine abschließende Ablehnung der beantragten Zustimmung erklärt werden sollte. Die Fiktionswirkung des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 ist nämlich nicht erst dann ausgeschlossen, wenn der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme widerspricht bzw. ausdrücklich seine Zustimmung verweigert, sondern bereits dann, wenn er begründete Einwendungen erhebt und damit zu erkennen gibt, daß er der Maßnahme, so wie sie beabsichtigt ist, nicht, nicht uneingeschränkt oder doch jedenfalls jetzt noch nicht zustimmen kann. Diese Auslegung der Bestimmung folgt aus der unterschiedlichen Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 5 und des § 60 c Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1984. Während nach der erstgenannten Bestimmung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Personalrat seine Zustimmung schriftlich begründet verweigern muß, um zu verhindern, daß die Maßnahme als gebilligt gilt, genügt es nach der letztgenannten Vorschrift, wenn der Personalrat Einwendungen erhebt und diese begründet. Einwendungen sind aber nicht gleichbedeutend mit einer (endgültigen) Zustimmungsverweigerung. Es liegt deshalb im Rahmen des § 60 c Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1984, wenn der Personalrat seine Einwendungen mit der Bitte um weitere Informationen verbindet und damit zugleich in Aussicht stellt, nach Erhalt der Informationen gegebenenfalls die Einwendungen fallen zu lassen und der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen. Die Dienststelle, die den Einwendungen des Personalrats nicht entsprechen will, hat es dann in der Hand, zusammen mit ihrer Entscheidung nach § 60 c Abs. 3 HPVG F. 1984 dem Personalrat die gewünschten weiteren Informationen zu geben, so daß dieser anschließend prüfen kann, ob er das Stufenverfahren nach § 60 c Abs. 5 HPVG F. 1984 einleitet oder hiervon Abstand nimmt. Die vorstehenden Ausführungen stehen unter der Voraussetzung, daß der Dienststellenleiter den Personalrat zugleich mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet hat. Fehlt die Unterrichtung, wird die Frist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F 1984 nicht in Lauf gesetzt (vgl. hierzu und zum Umfang der Unterrichtung: BVerwG, Beschluß vom 10.8.1987 - 6 P 22.84 -, Dok.Ber. 1987, 267; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.4.1983 - 1 S 744/82 -, ZBR 1984, 216; BAG, Beschluß vom 28.1.1986 - 1 ABR 10/84 -, BB 1986, 1778). Benötigt der Personalrat jedoch aus seiner Sicht noch zusätzliche Informationen ohne die er seiner Meinung nach keine abschließende Entscheidung treffen kann, dann muß er innerhalb der Frist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 diese zusätzlichen Informationen anfordern. Erhält er sie nicht rechtzeitig, liegt es im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach § 60 c HPVG F. 1984, wenn er seine Einwendungen damit begründet, daß ihm die seiner Meinung nach erforderlichen Informationen nicht gegeben wurden. So ist es hier, so daß auch der Hinweis des Antragstellers im Schreiben vom 9.1.1985 auf die zusätzlich benötigten Informationen eine ausreichende Begründung für die erhobenen Einwendungen darstellt. Nachdem der Antragsteller fristgerecht gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erhoben und begründet hatte, durfte der Beteiligte zu 2) nicht ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 60 c Abs. 3 und 5 HPVG F. 1984 die beabsichtigte Organisationsmaßnahme durchführen. Er verletzte deshalb mit seinem Erlaß vom 18.1.1985 das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Antrag stattzugeben. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. I. Mit Erlaß vom 30.8.1984 informierte der Beteiligte zu 2), der Hessische Minister für Landwirtschaft und Forsten, den Beteiligten zu 1), den Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, daß er für das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung sowie für die nachgeordneten Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung eine Änderung der Organisation durchführen wolle. Der Erlaß sah u.a. vor, daß das bislang der Abteilung 2 (Landwirtschaft) zugeordnete Dezernat 2110 - landwirtschaftliches Bauwesen - mit Standort in Kassel künftig der Abteilung 3 (Landentwicklung) unter der neuen Bezeichnung "Ländliches Bauwesen" zugeordnet und der Nachfolger des ausgeschiedenen Dezernenten mit Dienstsitz in Wiesbaden eingestellt werden solle. Der Beteiligte zu 1) wurde aufgefordert zu berichten, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Dezernenten und den in Kassel verbleibenden Bediensteten des Dezernats 2110 gestaltet werden könnte. Weiterhin wurde dem Beteiligten zu 1) aufgegeben, Vorschläge für eine vom Beteiligten zu 2) beabsichtigte Umorganisation der Abteilung 3 sowie einen neuen Geschäftsverteilungsplan für diese Abteilung vorzulegen. Weisungsgemäß informierte der Beteiligte zu 1) den Antragsteller im Monatsgespräch vom 2.10.1984 über den Inhalt des Erlasses. Eine förmliche Vorlage unterbreitete er jedoch nicht. Dies sollte nach den Vorstellungen des Beteiligten zu 2) erst geschehen, wenn von ihm die Organisationsvorschläge des Beteiligten zu 1) gebilligt worden waren. In seinem Bericht vom 16.10.1984 bat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2)/unter allen Umständen von der beabsichtigten Zuordnung des Dezernats 2110 zur Abteilung 3 und zur Verlegung des Dienstsitzes des Leiters dieses Dezernats nach Wiesbaden abzusehen. Er verwies u.a. darauf, daß eine Versetzung der Beschäftigten des Dezernats 2110 nach Wiesbaden nicht möglich sei. Dies erschwere die Kommunikation zwischen dem Dezernenten und den Angehörigen seines Dezernats. Die Maßnahme sei aber auch mit Rücksicht auf die fachliche Einbindung des Dezernats "Bauwesen" in die Abteilung 2 (Landwirtschaft) in Kassel unzweckmäßig. Die fachlichen Bezüge zu dieser Abteilung seien wesentlich stärker als die zur Abteilung Landentwicklung. Mit Erlaß vom 7.12.1984 wies der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) an, dem Antragsteller eine Vorlage zu unterbreiten, nach der das bisherige Dezernat 2110 unter der Bezeichnung "Ländliches Bauwesen" der Dezernatsgruppe 31 - Planung, Landwirtschaft, Dorfentwicklung - zugeordnet werde. Das Dezernat "Ländliches Bauwesen" solle im wesentlichen die Aufgaben des bisherigen Dezernats 2110 wahrnehmen. Mit der Zuordnung des Dezernats zur Abteilung 3 solle der engen Bindung zwischen dem ländlichen Bauwesen einerseits und der Bauleitplanung und Dorfentwicklung andererseits Rechnung getragen werden. Die Maßnahme solle bereits zum 15.1.1985 vollzogen werden, da die Wiederbesetzung des Dezernats "Bauwesen" dränge. Hierfür sei zunächst der Dienstsitz des Dezernenten festzustellen. Als Dezernent sei Bauoberrat Dr. A. aus dem Fachministerium vorgesehen. Der Entwurf eines Geschäftsverteilungsplanes für die Abteilung 3 sei bis zum 31.1.1985 vorzulegen. Dem Erlaß vom 7.12. 1984 war eine Aufgabenbeschreibung des Dezernats "Ländliches Bauwesen" beigefügt. Mit Schreiben vom 18.12.1984, auf dem als Eingangsdatum der 20.12. 1984 vermerkt ist, unterrichtete der Beteiligte zu 1) den Antragsteller von der Absicht des Beteiligten zu 2), das Dezernat 2110 - landwirtschaftliches Bauwesen - unter der neuen Bezeichnung "Ländliches Bauwesen" der Dezernatsgruppe 31 - Planung, Landwirtschaft, Dorfentwicklung - zuzuordnen und als Dezernenten Bauoberrat Dr. A. aus dem Fachministerium vorzusehen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Um die Maßnahme auftragsgemäß durchführen zu können, bedarf es noch der Festlegung seines Dienstsitzes (Wiesbaden oder Kassel). Ich bitte Sie mir deshalb bis zum 3. Januar 1985 Ihre diesbezügliche Entscheidung mitzuteilen, über die ich bis zum 5. desselben Monats dem Fachminister zu berichten habe." Am 27.12.1984 bat der Vorsitzende des Antragstellers den Beteiligten zu 1), die bis zum 3.1.1985 gesetzte Äußerungsfrist zu verlängern, da ihm die Anberaumung eines Sitzungstermins u.a. wegen der Feiertage und der Abwesenheit von Personalratsmitgliedern nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1) erklärte daraufhin, daß er zwar keine Fristverlängerung gewähren könne, daß er jedoch hiermit seinen Antrag zurückziehe und ihn erneut stelle. Eine schriftliche Bestätigung werde folgen. Mit Schreiben vom 2.1.1985, auf dem als Eingangstermin der 4.1.1985 vermerkt ist, zog der Beteiligte zu 1) seinen Antrag vom 18.12.1984 zurück und erbat nunmehr die Stellungnahme des Antragstellers innerhalb einer Woche. Das Schreiben enthält den Hinweis, daß eine Fristverlängerung in der Angelegenheit nicht möglich sei. In seiner Sitzung vom 9.1.1985 besprach der Antragsteller die Angelegenheit mit dem Beteiligten zu 1). Er erhob Einwendungen gegen die geplante Maßnahme und verlangte darüber hinaus weitere Informationen sowie eine umfassende Erörterung der Angelegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 HPVG in der Fassung vom 11.7.1984 (GVBl I S. 181; im folgenden HPVG F. 1984). Mit Schreiben vom 9.1.1985, das dem Beteiligen zu 1) am 10.1.1985 zuging, erklärte der Antragsteller, daß ihm eine Stellungnahme zur Festlegung des Dienstsitzes für Bauoberrat Dr. A. noch nicht möglich sei, da eine umfassende Information über die beabsichtigte Organisation innerhalb der Abteilungen 2 und 3 fehle. Insbesondere müsse gewährleistet sein, daß die Aufgaben des ländlichen Bauwesens auch künftig wahrgenommen würden. Er, der Antragsteller, sei der Auffassung, daß diese wichtigen Aufgaben nicht allein von einem Bediensteten von Wiesbaden aus voll wahrgenommen werden könnten. Bevor zur Festlegung des endgültigen Dienstsitzes Stellung genommen werden könne, bitte er, der Gesamtpersonalrat, um entsprechende Informationen. Das Organisationsdezernat des Beteiligten zu 1) teilte daraufhin dem Vorsitzenden des Antragstellers mit, daß die Abteilungen Landwirtschaft und Landentwicklung unter dem 8.12.1984 aufgefordert worden seien, Überlegungen zur Geschäftsverteilung anzustellen. Noch vor dem 20.1.1985 sollten ihre Vorstellungen erörtert werden. Erst dann sei die Übermittlung der gewünschten zusätzlichen Informationen sowie die Erarbeitung einer Vorlage zum Geschäftsverteilungsplan möglich. Eine Erörterung der Geschäftsverteilung des neu zu bildenden Baudezernats fand aus terminlichen Gründen nicht statt. Der Geschäftsverteilungsplan für die Abteilung Landentwicklung, der das Baudezernat mit einschloß, war am 28.1.1985 fertiggestellt und wurde den Abteilungen Landwirtschaft und Landentwicklung zur abschließenden Prüfung zugeleitet. Mit Erlaß vom 18.1.1985 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, daß die beabsichtigte Maßnahme, die Zuordnung des Dezernats "Ländliches Bauwesen" zur Abteilung 3, als gebilligt gelte, weil der Antragsteller seine Stellungnahme nicht innerhalb der zwingenden Zweiwochenfrist des § 60 c Abs. 2 HPVG F. 1984 abgegeben habe. Dem Verlangen des Antragstellers nach weiteren Auskünften hätte nur innerhalb der Zweiwochenfrist entsprochen werden können. Dabei gehe er, der Beteiligte zu 2), davon aus, daß der Beteiligte zu 1) den Antragsteller entsprechend der Weisung im Erlaß vom 30.8.1984 vorab über die beabsichtigte Umorganisation informiert habe, so daß dem Antragsteller insgesamt zur Informationsbeschaffung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Mit Wirkung vom 1.2.1985 werde daher das Dezernat "Ländliches Bauwesen" der Abteilung 3 "Landentwicklung" zugeordnet. Mit Schriftsatz vom 29.3.1985 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, die Zweiwochenfrist des § 60 c Abs. 2 HPVG F. 1984 beginne erst zu laufen, wenn die Angelegenheit rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat erörtert worden sei. Erst am 12.2.1985 sei die Angelegenheit erörtert worden. Aber auch an diesem Tag habe der Beteiligte zu 1) keine Informationen über die Stellungen des Beteiligten zu 2) geben können, wie künftig die fachliche Einbindung des ländlichen Bauwesens in die übrigen Bereiche der Abteilung Landwirtschaft und die Zusammenarbeit der Beschäftigten des Dezernats in Kassel und Wiesbaden erfolgen sollten. Diese Fragen gehörten aber zur Gestaltung des Dienstbetriebs, die gemäß § 55 Abs. 4 HPVG F. 1984 in den monatlichen gemeinschaftlichen Besprechungen zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat behandelt werden müßten. Da die Angelegenheit nicht rechtzeitig und eingehend erörtert worden sei, sei er, der Antragsteller, an einer rechtzeitigen Äußerung gehindert worden. Der Vollzug der Umorganisation, wie sie der Beteiligte zu 2) in seinem Erlaß vom 18.1.1985 angeordnet habe, sei deshalb rechtswidrig. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die in § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 vorgeschriebene Mitwirkung bei der Änderung der Organisation des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung nicht stattgefunden habe. Der. Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, dem Erfordernis der rechtzeitigen und eingehenden Erörterung gemäß § 60 c Abs. 1 HPVG F. 1984 sei dadurch entsprochen worden, daß er dem Antragsteller den Erlaß vom 7.12.1984 und die diesem beigefügte Aufgabenbeschreibung für das neu zu bildende Baudezernat ausgehändigt habe. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluß vom 25.10.1985 - L 13/85 - den Antrag abgelehnt. Sie ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Zweiwochenfrist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 um eine nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegende Ausschlußfrist handele, die der Antragsteller versäumt habe, weil er sich nicht fristgerecht zu dem Antrag vom 18.12.1984 geäußert habe. Dabei war dem Verwaltungsgericht auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten nicht bekannt, daß der Beteiligte zu 1) am 27.12.1984 mündlich gegenüber dem Vorsitzenden des Antragstellers seinen Antrag vom 18.12.1984 zurückgezogen und ihn zugleich neu gestellt hatte. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 6.2.1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 27.2.1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.3.1986, der am 19.3.1986 beim Beschwerdegericht einging, begründet. Er trägt vor, er habe die Erklärungsfrist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 nicht versäumt, weil diese Frist infolge der Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrages vom 18.12.1984 nicht am 3.1.1985 abgelaufen sei. Im übrigen sei die Zweiwochenfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt worden, weil die nach § 60 c Abs. 1 HPVG F. 1984 vorgeschriebene Erörterung der Angelegenheit nicht stattgefunden habe. Ohne die Erörterung könne, wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 des § 60 c HPVG F. 1984 ergebe, aber nicht die Zweiwochenfrist in Lauf gesetzt werden. Die Äußerungsfrist des Personalrats knüpfe schon vom Wortlaut her an die vorhergehende Erörterung an. Dies ergebe sich mittelbar auch aus der weiteren Regelung des § 60 c Abs. 2 HPVG F. 1984, nämlich der zweiten Alternative für den Eintritt der Billigungsfiktion. Danach gelte die beabsichtigte Maßnahme auch dann als gebilligt, wenn der Personalrat seine Einwendungen oder Vorschläge bei der Erörterung der Angelegenheit nicht aufrechterhalte. Ganz offensichtlich stelle das gesamte Mitwirkungsverfahren entscheidend auf die Erörterung ab. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 25.10.1985 - L 13/85 - aufzuheben und festzustellen, daß die mit Erlaß des Beteiligten zu 2) vom 18.1.1985 verfügte Änderung der Organisation des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 66 Abs. 2 HPVG F. 1984 verletzt hat. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat sich zu den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers nicht geäußert. Der Beteiligte zu 2) hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bezweifelt, daß der Vorsitzende des Antragstellers ohne vorherige Beschlußfassung des Plenums des Antragstellers einen Antrag auf Fristverlängerung oder Rücknahme des Antrags vom 18.12.1984 habe stellen können und daß der Beteiligte zu 1) den schriftlich gestellten Antrag vom 18.12.1984 mündlich habe zurücknehmen können. Darüber hinaus ist er der Ansicht, daß die Frist des § 60 c Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 mit der Unterrichtung des Personalrats und nicht erst nach der Erörterung der Angelegenheit in Lauf gesetzt werde. Der Antragsteller sei aber im Zusammenhang mit dem Antrag vom 18.12.1984 über die beabsichtigte Maßnahme ausreichend informiert worden. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die von ihnen zu der Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.