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Beschluss

HPV TL 3351/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1202.HPV.TL3351.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller, der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Hessischen Kultusminister, und der Beteiligte, der Hessische Kultusminister, streiten darüber, ob der Beteiligte seinen Erlaß vom 6. Oktober 1987 zu einer Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung für Lehrer an beruflichen Schulen gemäß § 60 d HPVG mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen durfte. Am 1. August 1987 sind die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274) und die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 199) sowie die von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 7. Januar 1987 beschlossenen Rahmenlehrpläne über die Ausbildung in den industriellen Metall-und Elektroberufen in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die neuen Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne richtete der Beteiligte für rund 120 Lehrer aus dem Berufsfeld Metalltechnik und rund 60 Lehrer aus dem Berufsfeld Elektrotechnik in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 12. Dezember 1987 betrieblich-fachliche Fortbildungsveranstaltungen in Form eines jeweils einwöchigen Betriebspraktikums ein. Die näheren Einzelheiten der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahme regelte der Beteiligte ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers in seinem Erlaß über die "Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung für Lehrer an beruflichen Schulen" vom 6. Oktober 1987. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte er diesen Erlaß dem Antragsteller mit der Bitte "um Kenntnisnahme und Fortsetzung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens". Weiter heißt es in dem Schreiben, der Erlaß sei im Sinne einer vorläufigen Regelung nach § 60 d HPVG mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden, weil die Sondermaßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulde. Die Neuordnung der industriellen Metall- und Elektroberufe fasse 37 industrielle Ausbildungsberufe des Berufsfeldes Metalltechnik zu 6 neuen Ausbildungsberufen zusammen. Aus 13 alten Berufen der Elektrotechnik seien 4 neue Ausbildungsberufe entstanden. Die Aus- und Berufsbildung, die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Prüfungsleistungen müßten weitgehend neu entwickelt und an die veränderten Berufs- und Ausbildungsanforderungen angepaßt werden. Von der Neuordnung der industriellen Metall- und Elektroberufe seien auf Landesebene rund 20.000 Auszubildende betroffen, die an über 50 Berufsschulen für das Berufsfeld Metalltechnik und an über 40 Berufsschulen für das Berufsfeld Elektrotechnik unterrichtet würden. Die hessischen Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht der Grundstufen würden voraussichtlich bis zum 1. Februar 1988 als Unterrichtsgrundlage zur Verfügung stehen. Zur Einführung der neuen Rahmenlehrpläne seien zahlreiche Veranstaltungen der Lehrerfortbildung geplant. Ergänzend dazu solle mit der Sondermaßnahme der betrieblich-fachlichen Fortbildung ein Beitrag zur Umstellung auf die neuen Ausbildungsanforderungen geleistet werden, wobei der Erwerb von zukunftsbedeutsamen technischen Kenntnissen und fachpraktischen Erfahrungen einen wesentlichen Schwerpunkt des Vorhabens darstelle. Die fachliche Auseinandersetzung mit den neuen Techniken und den veränderten beruflichen Anforderungen solle demnach die für die Unterrichtstätigkeit wichtige Verbindung zur Fachpraxis für die an der Maßnahme beteiligten Lehrkräfte herstellen und weiter vertiefen. Am 14. September 1987 sei bei dem Hessischen Minister der Finanzen der Antrag auf Einwilligung zu einer überplanmäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 87 gestellt worden. Aufgrund nicht vorhersehbarer haushaltsrechtlicher Bedenken des Finanzministers habe am 1. Oktober 1987 eine ergänzende Begründung nachgereicht werden müssen. Die Einwilligung zur Durchführung der Sondermaßnahme sei dann schließlich am 2. Oktober 1987 erfolgt. Eine rechtzeitige Vorlage des Erlaßentwurfes zur Erörterung in der gemeinsamen Sitzung mit dem Antragsteller am 1. Oktober 1987 sei aufgrund der ungeklärten finanziellen Rahmenbedingungen nicht möglich gewesen. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er hat vorgetragen, bereits am 7. November 1986 habe die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einen Beschluß über die Rahmenlehrpläne für die Berufsausbildung in den industriellen Metall- und Elektroberufen gefaßt. Nachdem auch die Ausbildungsverordnungen für diese Berufe am 15. Januar 1987 vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen worden seien, habe er, der Antragsteller, wiederholt darum gebeten, ihn über die Planung zur Umsetzung der "Neuordnung der industriellen Metall- und Elektroberufe" zu informieren. Er habe den Beteiligten darauf hingewiesen, daß im Zusammenhang mit der am 1. August 1987 in Kraft tretenden Neuregelung spätestens im zweiten Schulhalbjahr 1986/87 weitere Arbeitsgruppen einzuberufen und die Lehrkräfte an den beruflichen Schulen rechtzeitig über die erforderlichen Umstellungen zu unterrichten seien. Mit Schreiben vom 15. Juni 1987 habe er nochmals ausdrücklich den Beteiligten aufgefordert, die Planung zur Umsetzung der Neuordnung der industriellen Metall- und Elektroberufe voranzutreiben und zwar auch hinsichtlich der didaktischen und methodischen Konzeptionen. Obwohl der Beteiligte bereits Ende August 1987 mit den Regierungspräsidenten in Darmstadt, Gießen und Kassel die Durchführung einer Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung im Zusammenhang mit der Neuordnung der industriellen Metall- und Elektroberufe besprochen habe, sei er, der Antragsteller, über die geplanten Maßnahmen nicht informiert worden. Auch nachdem am 10. September 1987 eine telefonische "Rundverfügung" des Regierungspräsidenten in Darmstadt an die staatlichen Schulämter zur Durchführung der geplanten Sondermaßnahme ergangen sei und die staatlichen Schulämter am 17. September 1987 eine entsprechende Verfügung an die Schulen erlassen hätten, sei ihm, dem Antragsteller, in der gemeinsamen Besprechung am 1. Oktober 1987 lediglich erklärt worden, daß ein Erlaß in Vorbereitung sei, ohne auf nähere Einzelheiten einzugehen. Eine eingehende Erörterung der Angelegenheit wäre dem Beteiligten jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, denn der Erlaßentwurf sei im wesentlichen fertiggestellt gewesen, wie sich aus der weitgehend wörtlichen Übereinstimmung der Verfügung der staatlichen Schulämter vom 17. September 1987 und dem späteren Erlaß vom 6. Oktober 1987 ergebe. Der dargestellte Geschehensablauf zeige, daß der Beteiligte das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren rechtzeitig vor dem Beginn der geplanten Sondermaßnahme am 12. Oktober 1987 hätte durchführen können. Es liege also ein typischer Fall der selbstverschuldeten Unaufschiebbarkeit vor, der dem Erlaß einer vorläufigen Regelung nach § 60 d HPVG entgegenstehe. Im übrigen sei die Maßnahme auch gar nicht unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung. Zwar sei es notwendig, die Lehrer an den beruflichen Schulen so schnell wie möglich auf die veränderten Anforderungen der Ausbildung in den Metall- und Elektroberufen vorzubereiten; nachdem der Beteiligte jedoch monatelang keinen Anlaß zur Eile gesehen habe, könne durchaus eine kurzzeitige Verzögerung hingenommen werden. Der Beteiligte könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Einwilligung des Hessischen Finanzministers zu der überplanmäßigen Ausgabe im Haushalt 1987 erst am 2. Oktober 1987 vorgelegen habe, da bereits vor dieser Einwilligung der Erlaßentwurf mit ihm, dem Antragsteller, hätte erörtert werden können. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei auch zulässig, da ihm durch die sofortige Vollziehung der Maßnahme unzumutbare Nachteile entstünden. Er werde an der Erfüllung seiner Aufgaben endgültig gehindert, da es sich bei der Sondermaßnahme um einen Einzelfall handele, der sich, wenn die Maßnahme ohne die Zustimmung durchgeführt werde, am 12. Dezember 1987 erledige. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, die nachgeordneten Dienststellen anzuweisen, die auf der Grundlage des Erlasses vom 6. Oktober 1987 betreffend die Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung für Lehrer an beruflichen Schulen bereits begonnenen Fortbildungsmaßnahmen bis zum Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens abzubrechen, hilfsweise festzustellen, daß die Anordnung der sofortigen Inkraftsetzung des Erlasses vom 6. Oktober 1987 rechtswidrig und damit nichtig sei. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die angefochtene Maßnahme verteidigt. Der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1987 - PV-L 23/87 - den Antrag abgelehnt. Er hat die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 92 Abs. 2 HPVG verneint, weil ein grober Pflichtenverstoß nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, daß mit der getroffenen Maßnahme eine rechtzeitige Beteiligung des Antragstellers habe bewußt umgangen werden sollen. Er habe in seinem Schreiben vom 12. Oktober 1987 an den Beteiligten selbst die Möglichkeit eines Versehens eingeräumt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die begehrte Feststellung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sei. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 2. November 1987, der am 4. November 1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging. Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, daß er in seinem Schreiben vom 12. Oktober 1987 nicht die Möglichkeit einer bewußten Umgehung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens habe ausschließen wollen. Wenn in dem Schreiben auch von einem "Vergessen" die Rede sei, so entspreche das der Formulierung im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Aber auch ein Vergessen schließe eine grobe Pflichtverletzung nicht aus. Es sei nämlich kaum anzunehmen, daß der Beteiligte trotz der wiederholten Anstöße und Nachfragen seitens der Personalvertretung die anstehende Problematik der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme schlicht aus dem Blickfeld verloren habe. Dies schon deshalb nicht, weil der Beteiligte, wie er selbst vortrage, intensiv an dem Entwurf gearbeitet habe. Auch der Einwand des Beteiligten, er habe aufgrund der ungeklärten finanziellen Rahmenbedingungen nicht bereits am 1. Oktober 1987 den Erlaßentwurf vorlegen können, spreche nicht gegen eine grobe Pflichtverletzung. Dem Beteiligten sei klar gewesen, daß er zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zusätzliche finanzielle Mittel benötige. Er hätte diese entsprechend rechtzeitig beantragen müssen. Dem Beteiligten wäre jedenfalls zumutbar gewesen, bereits Ende August bzw. Anfang September ihn, den Antragsteller, im Umfang der vorliegenden Planung zu informieren und seine Positionen zu der gesamten Planung zur Kenntnis zu nehmen. Es hätte dann noch die Möglichkeit bestanden, eventuell bestehende Bedenken gegen den Umfang und die geplante Durchführung der Fortbildungsmaßnahme rechtzeitig zu erheben, so daß diese Bedenken gegebenenfalls auch noch in den Erlaß hätten einfließen können. Die Vorlage hätte z. B. auch unter dem Vorbehalt der Bewilligung der finanziellen Mittel erfolgen können. Letztlich sei zu bedenken, daß es sich bei der getroffenen Maßnahme um keine vorläufige Regelung im Sinne des § 60 d HPVG handele. Mit der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung würden endgültige Fakten geschaffen, die bei einem für den Beteiligten ungünstigen Ausgang des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beseitigt werden könnten. Mit einer Maßnahme nach § 60 d HPVG dürften jedoch keine endgültigen Regelungen getroffen werden. Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beschluß des Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 23. Oktober 1987 - PV-L 23/87 - aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beteiligte hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, der Antragsteller sei in den gemeinsamen Sitzungen mit dem Dienststellenleiter am 12. März und 23. Juni 1987 sowie im Rahmen des diesbezüglichen Schriftverkehrs über den Stand der Maßnahmen zur Einführung der Neuordnung der industriellen Metall- und Elektroberufe informiert worden. Gegenstand der Information sei unter anderem der Stand der Arbeit an den Rahmenlehrplänen, die erforderliche Information der Schulen und die Lehrerfortbildung gewesen. Bei der Erörterung der Maßnahmen zur Lehrerfortbildung habe die Dienststelle nicht auf die Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung für Lehrer an beruflichen Schulen hinweisen können, weil dafür seinerzeit jegliche Grundlage gefehlt habe. Die Einrichtung betrieblich-fachlicher Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer an beruflichen Schulen scheitere seit Jahren trotz zahlreicher schulfachlicher Initiativen an den notwendigen Haushaltsmitteln. Im August 1987 habe sich erstmals eine Möglichkeit ergeben, in begrenztem Umfang eine überplanmäßige Ausgabe noch im Haushaltsjahr 1987 zu realisieren. Es seien deshalb unverzüglich konzeptionelle Überlegungen für eine Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung für Lehrer in der Ausbildung für die industriellen Metall- und Elektroberufe angestellt und Realisierungsmöglichkeiten geprüft worden. Am 14. August 1987 habe er, der Beteiligte, einer betrieblich-fachlichen Fortbildungsmaßnahme noch im Haushaltsjahr 1987 grundsätzlich zugestimmt. Die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Industrie- und Handelskammern habe daraufhin in einem Gespräch mit dem Staatssekretär am 19. August 1987 ihre Unterstützung zur Bereitstellung der erforderlichen betrieblichen Praktikumsplätze zugesagt. In einer Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidenten am 28. August 1987 seien die grundlegenden Voraussetzungen des Vorhabens unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden finanziellen Absicherung erörtert worden. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sondermaßnahme sei parallel zu dem bei dem Hessischen Minister der Finanzen am 14. September 1987 gestellten Antrag auf Einwilligung in die überplanmäßige Ausgabe noch im Haushaltsjahr 1987 ein Erlaßentwurf erarbeitet und hausintern abgestimmt worden. Die Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme sei vom Staatssekretär am 28. September 1987 erteilt worden. Aufgrund nicht vorhersehbarer haushaltsrechtlicher Bedenken des Hessischen Ministers der Finanzen sei am 1. Oktober 1987 eine ergänzende Begründung des Antrags nachgereicht worden. Die Einwilligung des Hessischen Ministers der Finanzen sei dann schließlich am 2. Oktober 1987 erfolgt. Der Geschehensablauf zeige, daß am 1. Oktober 1987 wegen der ungeklärten finanziellen Rahmenbedingungen eine Erörterung des Erlaßentwurfes mit dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei. Dennoch seien in der gemeinsamen Sitzung am 1. Oktober 1987 eine Reihe von inhaltlichen und organisatorischen Fragen angesprochen worden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne keinesfalls von einer groben Pflichtverletzung gesprochen werden. Darüber hinaus sei der hier in Rede stehende Sachverhalt von der gesamten historischen Entwicklung her einmalig und werde sich in einer solchen Art und Weise mit Sicherheit nicht wiederholen. Es habe zunächst die Einwilligung des Hessischen Ministers der Finanzen abgewartet werden müssen. Nachdem diese vorgelegen habe, sei die sofortige Durchführung der Maßnahme dringlich gewesen, da die bewilligte überplanmäßige Ausgabe nur im Haushaltsjahr 1987 vorgenommen werden könne. Da die Sondermaßnahme zur betrieblich-fachlichen Fortbildung für die Berufsschullehrer in den Berufsfeldern Metall- und Elektrotechnik förderlich sei, sei er, der Beteiligte, bei dem Erlaß der vorläufigen Regelung nach § 60 d HPVG bester Hoffnung gewesen, daß der Antragsteller dieser Maßnahme zustimmen werde. Die Beteiligungsrechte des Antragstellers seien weder bewußt umgangen oder übersehen, noch sei die Unaufschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt worden. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das vorliegende Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (2 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen auch im übrigen keine Bedenken. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden war berechtigt, ohne mündliche Verhandlung allein die angefochtene Entscheidung zu treffen. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gelten auch in Personalvertretungssachen gemäß § 92 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Gemäß § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO kann in dringenden Fällen der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung des gesamten Spruchkörpers allein entscheiden. Die begehrte Entscheidung war dringlich im Sinne dieser Bestimmungen, denn die ohne Zustimmung des Antragstellers aufgrund des Erlasses des Beteiligten vom 6. Oktober 1987 mit sofortiger Wirkung gemäß § 60 d HPVG eingerichtete betrieblich-fachliche Fortbildung für Lehrer an beruflichen Schulen hatte bereits am 12. Oktober 1987 begonnen. Mit der Dringlichkeit der Entscheidung ist zugleich auch der für den Erlaß der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund zu bejahen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen eines Verfügungsanspruches verneint. Aus dem Sicherungscharakter der einstweiligen Verfügung folgt, daß dem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zuerkannt werden darf, als er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gemäß § 92 Abs. 1 HPVG ist im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten grundsätzlich auf die Feststellung beschränkt, daß dem Personalrat hinsichtlich der umstrittenen Maßnahme ein solches Recht zusteht oder nicht. Dagegen sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung - Ansprüche auf Unterlassung, Untersagung, Rückgängigmachung oder Aufhebung der beteiligungspflichtigen Maßnahme ausgeschlossen (vgl. u.a. Beschl. d. Hess. VGH v. 2. September 1987 - HPV TL 2427/87 -, v. 27. Mai 1987 - HPV TL 908/87 - und v. 6. August 1986 - HPV TL 1668/86 - sowie den Beschluß des BVerwG v. 15. Dezember 1978 - 6 P 13/78 -, ZBR 80, 59 = PersV 80, 145, jeweils m.w.N.). Das gleiche gilt auch für die Fälle, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, ob der Dienststellenleiter eine vorläufige Regelung nach § 60 d HPVG treffen durfte. Denn ist die vorläufige Regelung unzulässig, dann hat dies zur Folge, daß die angeordnete Maßnahme von Anfang an ohne die gesetzlich vorgeschriebene personalvertretungsrechtliche Beteiligung durchgeführt worden ist und demzufolge das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt wurde (Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1983 - 1 TH 66/83 - und vom 22 Juni 1983 - HPV TL 26/81). Der Antragsteller ist deshalb auch in diesen Fällen im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren auf einen Feststellungsantrag verwiesen. Dies folgt daraus, daß das Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat nicht auf kämpferischen Streit, sondern auf partnerschaftliche Zusammenarbeit angelegt ist und demzufolge den Fachgerichten grundsätzlich auch keine Streitentscheidung im üblichen Sinne des Verfahrensrechts zukommt (Bay. VGH, Besohl. v. 11. Juni 1986 - Nr. 18 CE 86.01444 -; Hess. VGH, Besohl. v. 3. April 1987 - HPV TL 855/87 -). Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings gemäß § 92 Abs. 2 HPVG bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz. In derartigen Fällen können der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft bei dem Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz aufzugeben, eine Handling zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Im vorliegenden Streitfall fehlt es jedoch an einem groben Verstoß im Sinne der Vorschrift. Einen solchen Verstoß hat der erkennende Fachsenat in seiner bisherigen Rechtsprechung in Anlehnung an die Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich anerkannt, wenn die Pflichtverletzung handgreiflich und offensichtlich schwerwiegend ist. Eine einmalige Pflichtverletzung erfüllt diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie den Betriebsfrieden ernstlich gefährdet oder gar schon nachhaltig gestört hat (Hess. VGH, Besohl. v. 26. März 1986 - HPV TL 261/85 - unter Hinweis auf den Beschl. v. 29. Mai 1985 - HPV TL 282/85 -, Hess. VGRspr. 85, 92). Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Inkraftsetzung des Erlasses vom 6. Oktober 1987 ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers gegen § 60 d HPVG verstieß oder nicht. Selbst wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorlagen oder die vorläufige Regelung aus sonstigen Gründen unzulässig gewesen sein sollte, könnte in ihr doch keine handgreifliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung erblickt werden. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß die Lehrer an beruflichen Schulen so schnell wie möglich auf die veränderten Anforderungen der Berufsausbildung in den Metall- und Elektroberufen vorbereitet werden müssen. Nach Ansicht des Antragstellers hatte der Beteiligte ohnehin schon zuviel Zeit ungenutzt verstreichen lassen. Andererseits ist zu bedenken, daß im Rahmen der streitbefangenen Fortbildungsmaßnahme die Lehrer an beruflichen Schulen nicht unmittelbar über die veränderten Anforderungen der Berufsausbildung in den industriellen Metall- und Elektroberufen informiert werden sollen. Es handelt sich vielmehr um eine unterstützende Maßnahme, durch die die Lehrer die veränderten technischen Entwicklungen in den Betrieben kennenlernen, fachliche Kenntnisse und berufspraktische Erfahrungen erwerben und erweitern sowie die Zusammenarbeit zwischen den beruflichen Schulen und den Betrieben durch den Austausch von Informationen über die Ausbildung vertiefen sollen. Ob unter diesen Umständen die Anordnung der sofortigen Durchführung der Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 60 d HPVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldete, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht abschließend entschieden werden. Die Beantwortung dieser Frage muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Keinesfalls kann aber davon ausgegangen werden, daß die Maßnahme offensichtlich nicht dringlich im Sinne des § 60 d HPVG war und deshalb in der Anordnung der vorläufigen Regelung ein grober Pflichtenverstoß zu erblicken ist. Immerhin sind die im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung bewilligten überplanmäßigen Mittel nur im Haushaltsjahr 1987 ausgabefähig. Das bedeutet aber, daß die Fortbildungsmaßnahme, sollte sie überhaupt noch realisiert werden können, alsbald eingeleitet werden mußte, nachdem der Hessische Minister der Finanzen seine Einwilligung zu der überplanmäßigen Ausgabe erteilt hatte. Dies war am 2. Oktober 1987. Der Antragsteller vermag sich zur Begründung seiner Ansicht, das den Beteiligten zu Recht der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes treffe, nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß dieser durch vorangegangene grob schuldhafte Versäumnisse selbst die Voraussetzungen des § 60 d HPVG geschaffen habe und es ihm deshalb verwehrt sei, auf der Grundlage dieser Bestimmung eine vorläufige Regelung zu treffen. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (Beschl. v. 14. August 1985 - HPV TL 19/82 - sowie Beschl. v. 22. Oktober 1980 - HPV TL 6/80, 8/80 und 16/80 -). Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß demgegenüber vom Bundesverwaltungsgericht und einem Teil der Kommentarliteratur die Meinung vertreten wird, daß für die Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme im Sinne des § 60 d HPVG ohne Aufschub geboten sei, allein auf die objektiven Gegebenheiten und nicht darauf abzustellen sei, ob die Dringlichkeit der zu treffenden Regelung auf einem schuldhaften säumigen Verhalten des Dienststellenleiters beruhe (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 1984 - 6 P 16/83 -, PersV 85, 71 = BVerwGE 70, 1; Beschl. v. 25. Oktober 1979 - 6 P 53/78 -, DÖV 80, 216; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 5. Aufl. 1981, § 69 Rdnr. 33; Fürst, GKÖD V, K § 69 Rdnr. 36). Ein Dienststellenleiter, dessen Verhalten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegt, handelt aber weder schuldhaft noch grob pflichtwidrig. Ein grober Pflichtenverstoß im Sinne des § 92 Abs. 2 HPVG ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil bei Beginn der Fortbildungsveranstaltung am 12. Oktober 1987 absehbar war, daß im Falle der personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverweigerung sich das daraufhin vom Beteiligten einzuleitende Verfahren vor der Einigungsstelle über den 12. Dezember 1987 erstrecken und demzufolge die 60 d-Maßnahme die endgültige Regelung faktisch unwiederbringlich vorwegnehmen würde. § 60 d HPVG berechtigt den Dienststellenleiter zwar grundsätzlich nur zu vorläufigen Regelungen, die keine endgültigen Verhältnisse schaffen (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 1984 - 6 P 16.83 -, a.a.O.). In der Literatur und Rechtsprechung werden jedoch zum Schutze der öffentlichen Belange Ausnahmen zugelassen (Lorenzen/Haas/Schmitt, Kommentar zum BPersVG, Stand: April 87, § 69 RdNr. 53a; VGH Bad.-Württemberg. Beschlüsse vom 19. Mai 1987 - 15 S 1353/86 - und 2. Juli 1985 - 15 S 3089/84 -, ZBR 86, 60). Auch der beschließende Senat hat wiederholt die (vorläufige) Einstellung von Beschäftigten im Rahmen einer 60 d-Maßnahme für zulässig angesehen (vgl. unter anderem: Beschl. vom 24. Oktober 1984 - HPV TL 7/83 -). Auch wenn nach dieser Entscheidung die Behörde bei dem Abschluß des Beschäftigungsvertrages sicherzustellen hat, daß das Beschäftigungsverhältnis bei einem negativen Ausgang des Mitbestimmungsverfahrens gegenstandslos wird oder wieder aufgehoben werden kann, so besteht doch das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für beide Vertragsparteien bis zu seiner Beendigung ohne jede Einschränkung, und es ist für die Vergangenheit nicht zu beseitigen, also insoweit endgültig. Angesichts dieser Rechtslage stellt es keinen groben Pflichtenverstoß dar, wenn der Beteiligte in Anlehnung an diese Rechtsprechung die Durchführung der streitbefangenen Fortbildungsveranstaltung als Maßnahme im Rahmen des § 60 d HPVG anordnete. Letztlich ist ein grober Pflichtenverstoß im Sinne des § 92 Abs. 2HPVG deshalb zu verneinen, weil es sich selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 60 d HPVG nicht vorlägen, nur um eine einmalige Pflichtverletzung handelte und nicht zu erkennen ist, daß der Frieden in der Dienststelle ernsthaft gefährdet oder gar schon nachhaltig gestört wurde. Anhaltspunkte hierfür sind vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch der von dem Antragsteller hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist abzulehnen. Er zielt auf eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ab. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind aber nur vorläufige Maßnahmen zulässig. Die Entscheidung soll nicht befriedigen oder endgültige Regelungen schaffen, sondern nur sichern oder tragbare Verhältnisse gewährleisten bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden kann. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen, die praktisch irreparabel sind. Dazu ist allerdings weiter erforderlich, daß ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese dem Zivil- und Verwaltungsprozeß eigene Betrachtungsweise gilt auch für das Beschlußverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Rechtsschutz bezüglich personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte ist grundsätzlich auf eine nachträgliche Feststellung gerichtet. Ließe man die vorläufige Feststellung des Beteiligungsrechts bzw. seiner Verletzung im Wege der einstweiligen Verfügung generell und ohne weiteres zu, wäre die Vorwegnahme der Hauptsache nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gewinnt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den Wegfall eines Schadensersatzanspruches nach § 945 ZPO gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 ArbGG sogar noch erhöhte Bedeutung (Hess.VGH, Beschl. vom 24. Februar 1982 - BPV TK 7/81 -, mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohten, die praktisch irreparabel seien. Auch wenn die Durchführung der streitbefangenen Fortbildungsveranstaltung ohne die vorherige Zustimmung des Antragstellers für ihn aus personalvertretungsrechtlicher Sicht einen irreparablen Nachteil darstellen sollte, so wäre ihm dieser Nachteil doch zumutbar, denn es ist zu bedenken, daß aus haushaltsrechtlichen Gründen die Maßnahme - wie oben dargelegt - im fraglichen Zeitraum durchgeführt werden mußte, wenn sie nicht ersatzlos entfallen sollte. Unter diesen Umständen ist es dem Antragsteller durchaus zumutbar, die aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Der Hilfsantrag ist nicht in einen Antrag auf vorläufige Feststellung umzudeuten. Diesen Weg hat der beschließende Fachsenat in früheren Entscheidungen wiederholt zu gehen versucht. Er hat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 3. April 1987 - HPV TL 855/87 - die Zulässigkeit eines vorläufigen Feststellungsantrages verneint und darauf hingewiesen, daß eine derartige Entscheidung dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung entgegenstehe. Bei ihr handele es sich um einen vollstreckbaren Eingriff, wie sich aus der systematischen Stellung der §§ 935 ff ZPO und des § 85 Abs. 2 ArbGG im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergebe. Eine einstweilige Verfügung, die sich in einer vorläufigen Feststellung erschöpfe, sei damit jedoch unvereinbar (Bay.VGH, Beschl. v. 11. Juli 1984 - 18 CE 84 A 1685 -; OVG Bremen, Beschl. v. 14. November 1985 - OVG PV B 12/85 -, ZBR 86, 23 = PersV 87, 108). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Fachsenat nach nochmaliger Überprüfung der damit verbundenen Rechtsfragen fest. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist deshalb abzulehnen, ohne daß es letztlich für die Entscheidung darauf ankommt, ob der Beteiligte den Antragsteller über die geplante Sondermaßnahme für die betrieblich-fachliche Fortbildung von Lehrern an Berufsschulen vor dem 6. Oktober 1987 hätte informieren können und müssen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, denn gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet in Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt.